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31. 05. 2005 - ASoKOnline - Durchsetzung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung

Durchsetzung des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG
Wie berichtet, haben Mütter und Väter, die in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern tätig sind, seit dem 1. 7. 2004 einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung dem Grunde nach, sofern das Arbeitsverhältnis zum Antrittszeitpunkt der Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Jahre gedauert hat (§ 15h Abs. 1 MSchG bzw. § 8 Abs. 1 VKG). Für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung bedarf es keiner Einwilligung des Dienstgebers, allerdings müssen Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage desselben mit diesem vereinbart werden. Zur Durchsetzung des Anspruchs ist ein eigenes Verfahren vorgesehen, wobei sich zeigt, dass sich weder die Arbeitgeber- noch die Arbeitnehmerseite mit diesem neuen Verfahren vertraut gemacht hat. Dieses Informationsdefizit nehmen Mag. Edda Stech und Mag. Gerda Ercher, Referenten im BMWA, zum Anlass, im Mai-Heft der ASoK die wesentlichen Punkte über die Einleitung und Abwicklung dieses Verfahrens bis hin zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts darzustellen.




31. 05. 2005 - Steuerverein - Ausbildungskosten IV

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Wie sieht es mit Kosten für berufsbildende Schulen aus?
Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem vewandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende Umschulung darstellen. Absetzbar sind z. B. Aufwendungen eines Buchhalters, der am Abend eine Handelsschule oder eine HAK besucht; eines leitenden Angestellten eines Exportunternehmens, der eine einschlägige Fachhochschule besucht; oder eines Technikers, der eine HTL besucht. Können Kosten für die "private" Ausbildung geltend gemacht werden? Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung. Die Kosten für den C-Führerschein können Sie nur dann absetzen, wenn Sie den Führerschein für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen. Unter die Aus- und Fortbildungskosten fallen vor allem:
-eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
-Kosten für Unterlagen
-Fahrtkosten
-allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
-Nächtigungskosten

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download




31. 05. 2005 - Steuerverein - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

WKO, Merkblätter 30

Beim Dienstgeberzuschlag handelt es sich um eine Kammerumlage der Wirtschaftskammer; daher wird der DZ auch Kammerumlage 2 genannt...
Download, Merkblatt bei der WKO Link zum Download




30. 05. 2005 - Steuerverein - WKO: Vorsteuerrückerstattung in der EU und im EWR

Beachten Sie die Fallfrist bis 30.06.2005 für das Jahr 2004!

Inhalt:
Wer kann die Vorsteuerrückerstattung beantragen?
Wann ist der Antrag auf Rückerstattung einzubringen?
Wie ist der Antrag auf Rückerstattung zu stellen?
Welche Vorsteuern werden grundsätzlich rückerstattet?
Internetadressen für Rückerstattungsformulare

Näheres bei der WKO




30. 05. 2005 - Steuerverein - Ausbildungskosten III

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Studium
Die Kosten für ein Universitätsstudium sind ab 2003 absetzbar, wenn das Studium im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit steht (z. B. Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes). Absetzbar sind auch Kosten für ein Studium als umfassende Umschulungsmaßnahme, das auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt (z. B. Pharmaziestudium eines Bibliothekars). Von einer umfassenden Umschulung ist auch dann auszugehen, wenn ein Student zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt. Nicht nur Studienbeiträge für ein „ordentliches” Universitätsstudium, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängende Kosten (z. B. Fachliteratur und Fahrtkosten) sind abzugsfähig. Vorausgesetzt, der Studierende übt eine aktive berufliche Tätigkeit aus. Die Geltendmachung von Umschulungskosten ist für Pensionsbezieher daher nicht möglich.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




30. 05. 2005 - Steuerverein - Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)

WKO, Merkblätter 29

Wer ist verpflichtet den Dienstgeberbeitrag zu zahlen? Den Dienstgeberbeitrag zahlen Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Als im Bundesgebiet beschäftigt gelten auch Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden, jedoch nur soweit die Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, d.h. in Österreich sozialversichert sind...
Downoad, Merkblatt bei der WKO




30. 05. 2005 - SWIOnline - Ungarn überlegt Einführung eines einzigen Mehrwertsteuersatzes

Ungarn überlegt die Einführung eines einzigen Mehrwertsteuersatzes

Ungarns Finanzministerium überlegt die Einführung eines einzigen Mehrwertsteuersatzes. Wie die ungarische Nachrichtenagentur MTI berichtete, sei geplant, die aktuellen Steuersätze von 5 Prozent, 15 Prozent und 25 Prozent durch einen einheitlichen Satz von 20 oder 21 Prozent zu ersetzen. Auch ein ermäßigter Steuersatz von 10 Prozent werde angedacht. Zudem überlegt das Finanzministerium, die Kommunalsteuer, die derzeit 1 bzw. 2 Prozent des Umsatzes eines Unternehmens ausmacht, durch eine Steuer auf Gewinnbasis zu ersetzen. Dies würde jedoch einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren zur Vorbereitung benötigen, weil die 350 Mrd. Forint an Steuereinnahmen in diesem Bereich eine wesentliche Einkommensquelle für die Städte und Gemeinden darstelle. Darüber hinaus denkt das Finanzministerium über die Einführung einer einheitlichen Einkommenssteuer nach, aber dies setze voraus, dass alle Steuerbegünstigungen auf das persönliche Einkommen abgeschafft werden, hieß es. (APA)




30. 05. 2005 - SWKOnline - Erhöhung der maximalen Strafdrohung im Finanzstrafverfahren

Ein kürzlich ausgeschickter Entwurf des BMF für ein Bundesgesetz, mit dem u. a. das EStG 1988, das UStG 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (siehe News vom 20. 5. 2005), sieht künftig bei Schadensbeträgen von über drei Millionen Euro ein Höchstmaß der Freiheitsstrafe von zehn Jahren vor (bisher maximal 5 Jahre bei einem Wertbetrag von mehr als 500.000 Euro). Diese Änderung soll einer effizienteren Betrugsbekämpfung und der Abwehr der Schädigung der Allgemeinheit durch besonders schadensintensive Deliktsbegehungen dienen.




27. 05. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache

ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.

Ihr ÖSV.

Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at




27. 05. 2005 - Steuerverein - Ausbildungskosten II

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Umschulungskosten
Eine Umschulung liegt vor, wenn durch die Maßnahmen der Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht und eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes angestrebt wird, der mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Beispielsweise eine Ausbildung eines Arbeitnehmers aus dem Druckereibereich zum Krankenpfleger. Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind ab dem Kalenderjahr 2003 abzugsfähig. Vorausgesetzt, eine Tätigkeit wird oder wurde ausgeübt. Die Abzugsfähigkeit ist z. B. für Aufwendungen im Zusammenhang mit umfassenden Umschulungsmaßnahmen gegeben, die aus öffentlichen Mitteln (Arbeitsmarktservice) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht abzugsfähig (z.B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Kurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt).

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




27. 05. 2005 - Steuerverein - Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung

WKO, Merkblätter 28

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Arbeitskräfteüberlassung durch ein inländisches oder ein ausländisches Unternehmen erfolgt...
Download, Merkblatt bei der WKO




27. 05. 2005 - Steuerverein - WKO: Muss eine Rechnung unterschrieben werden?

Ein Unternehmer hat eine Rechnung erhalten, die vom liefernden Unternehmer nicht unterschrieben wurde und befürchtet den Verlust des Vorsteuerabzuges. Er fragt nun, ob bestimmte Rechnungsmerkmale sowie die Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben sind...

Näheres bei der WKO




27. 05. 2005 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer, Verordnungen

Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2005 jedenfalls erfüllen (pdf, 10 KB)
Lieferungen und Vorsteuerabzug ausländischer Unternehmer (pdf, 10 KB)
Elektronische Rechnung (pdf, 7 KB)
Bescheinigung betr. Steuerfreiheit der Lieferung von KfZ und Vermietung von Grundstücken an Diplomaten (pdf, 7 KB)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge (pdf, 52 KB)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (BGBl II Nr. 227/1999)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (BGBl II Nr. 228/1999)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II Nr. 229/1999)




27. 05. 2005 - SWKOnline - BMF-Info zur Besteuerung ausländischer Investmentfonds

Das BMF hat mit Datum 5. 4. 2005 eine Information zur Besteuerung ausländischer Investmentfonds nach dem AbgÄG 2004veröffentlicht. Am 24. 5. 2005 wurde diese Information in einigen Punkten geändert. Volltext der geänderten BMF-Information




26. 05. 2005 - Steuerverein - ORF: Piloten ist nichts verboten

Auslandswohnsitze deutscher Piloten im Visier der deutschen Steuerfahnder. Piloten-WG in Dubai. Anonyme Anzeige als Auslöser ...

Näheres beim ORF...




25. 05. 2005 - Steuerverein - BMF: Besteuerung ausländischer Investmentfonds

INFO zur Besteuerung ausländischer Investmentfonds nach dem Abgabenänderungsgesetz 2004, Änderung vom 24.5.

Kapitalertragsteuerabzug bei thesaurierten Erträgen ausländischer Kapitalanlagefonds
Selbstnachweis
Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer Fonds
Meldung an die Meldestelle
Sicherungsteuer
Zeitpunkt der Meldung
Inhalt der bei der Meldestelle abzugebenden Meldung:
Ertragsausgleich
Zugehen der Erträge an Dachfonds
KESt-Abzug bei Ausschüttungen

Näheres beim BMF




25. 05. 2005 - Steuerverein - Ausbildungskosten I

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z. B. Friseur und Fußpfleger, Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker.
Was sind Fortbildungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z. B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z. B. EDVKurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




25. 05. 2005 - Steuerverein - Kommunalsteuer

WKO, Merkblätter 27

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Der Begriff des Unternehmers deckt sich weitgehend mit jenem des Umsatzsteuerrechts. Dazu zählen daher auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit ihren Betrieben gewerblicher Art, Stiftungen, Mitunternehmerschaften, und sonstige Personengesellschaften.

Download, Merkblatt bei der WKO




25. 05. 2005 - SWKOnline - Zusammenfassende Meldung in Zukunft monatlich

Unternehmer müssen derzeit eine Zusammenfassende Meldung für ihre innergemeinschaftlichen Warenlieferungen für einen Meldezeitraum von einem Kalendervierteljahr abgeben. Ein soeben verschickter Ministerialentwurf des BMF zur Änderung u. a. des UStG sieht vor, dass der Meldezeitraum nunmehr auf einen Kalendermonat verkürzt werden soll, was einer rascheren und somit zeitnaheren Überprüfungsmöglichkeit durch das Finanzamt oder die Außenprüfung dienen soll.




25. 05. 2005 - SWIOnline - Sondersteuersatz für Schweizer Hotellerie soll fallen

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 3,6 Prozent für die Schweizer Hotellerie soll nur noch bis 2010 gelten. Die Wirtschaftskommission des Ständerates hat sich für diese Befristung ausgesprochen. Ziel ist es, alle 25 Ausnahmetatbestände bei der Mehrwertsteuer abzuschaffen. Die MWSt könnte so wesentlich vereinfacht werden und dank breiterer Basis mit einem Einheitssatz von 5,5 Prozent - gegenüber dem heutigen Normalsatz von 7,6 Prozent - auskommen. (sda)




25. 05. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien

Nun gibt es zum Kommunalsteuergesetz ebenso Richtlinien wie zur Lohnsteuer.
Im beiliegenden Dokument finden Sie den kompletten Richtliniensatz.
Wir beginnen Anfang Juni 2005 mit einer täglichen Serie zu den Kommunalsteuerrichtlinien, damit Ihnen die Inhalte in leicht verdaulichen Portionen übermittelt werden können.

Artikel: InfoKommunalsteuer




24. 05. 2005 - SWKOnline - Rechnungen sollen zukünftig auch die UID-Nummer enthalten

Rechnungen sollen zukünftig auch die UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers enthalten
Ein kürzlich ausgeschickter Entwurf des BMF für ein Bundesgesetz, mit dem u. a. das EStG 1988, das UStG 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (siehe News vom 20. 5. 2005), sieht vor, dass ab 1. 1. 2006 sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des liefernden oder leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers angegeben werden müssen. Bislang war dies nur in Fällen des Übergangs der Steuerschuld gefordert. Das allgemeine Erfordernis der Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern soll der effizienteren Außenprüfung der Finanzämter dienen und stellt damit eine Betrugsbekämpfungsmaßnahme dar.




24. 05. 2005 - SWIOnline - Slowenien: Regierungskommission schlägt Flat tax vor

Eine von der slowenischen Regierung eingesetzte Expertenkommission hat die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes ("Flat tax") von 20 Prozent bei Einkommen-, Körperschaft- und Mehrwertsteuer vorgeschlagen. Diese Reform soll mit der Übernahme des Euro, also nicht vor 1. Jänner 2007, umgesetzt werden. Die "Flat tax" würde vor allem die slowenische Wirtschaft entlasten und ihre Konkurrenzfähigkeit erhöhen. (apa)




24. 05. 2005 - Steuerverein - Arbeitszimmer

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist insbesondere bei Heimarbeitern, Heimbuchhaltern oder Teleworkern der Fall, nicht aber bei Lehrern, Richtern, Politikern oder Vertretern.
Aufwendungen für ein beruflich notwendiges, außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes, Arbeitszimmer können als Werbungskosten abgesetzt werden. Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer kommen folgende anteilige Kosten in Betracht:
-Mietkosten
-Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, Versicherung etc.)
-AfA für Einrichtungsgegenstände; bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen auch eine AfA von den Herstellungskosten
-Finanzierungskosten

HINWEIS:
In der Wohnung außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände (z. B. Schreibtische, Sesseln, Regale, Büroschränke, Kästen) sind nicht abzugsfähig. Nur "typische" Arbeitsmittel- wie z. B. EDV-Ausstattung (inkl. Computertisch) und Fax - gelten im Ausmaß der beruflichen Nutzung als Arbeitsmittel. Es schadet daher nicht, dass sie in der Wohnung stehen und kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer besteht.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download




24. 05. 2005 - Steuerverein - WKO: Merkblatt 26

Bei Abrechnungen von Bezügen der Dienstnehmer sind neben den verschiedenen arbeits- und abgabenrechtlichen Gesetzen die zuständigen Kollektivverträge und bestehende Betriebsvereinbarungen zu beachten ...
Download bei der WKO Link zum Download




23. 05. 2005 - Steuerverein - Wie und wo finde ich die Steuer-Infos?

Wie und wo finde ich die Steuer-Infos?

Weniger ist oft mehr. Bei großen Suchmaschinen wird man ja oft mit 999.999 zufälligen Ergebnissen erschlagen. Und nicht jeder hat gerade die auf Steuerrecht spezialisierten und umfangreichen Quellen wie z.B. www.steuerdatenbank.at zur Verfügung. In allen Fällen gilt, dass Sie sich oft erst an die Lösung herantasten müssen. Zuerst die technisch treffenden Ausdrücke finden, dann die besten Quellen.

Such-Tipps und Lösungen unter www.steuermonitor.at




23. 05. 2005 - Steuerverein - Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen von AUCON

Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen Aucon, www.wirtschaftstreuhand.com, Punkt news-tipps

-Unterschiedliche Steuerbelastung je nach Rechtsform des Unternehmens ab 1. Jänner 2005
-Steuerfreie Zuwendungen an Dienstnehmer 2005 / USt-Pflicht bei Kostenbeiträgen
-Klarstellung des BMF zur Einstufung von Geländefahrzeugen und Stationswagen als Kleinlastkraftwagen/Kleinbusse
-Neue Steuererklärung 2004 für Kohleabgabe
-Verkauf von gebrauchten Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer
-Praktische Erfahrung mit Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer / Frankreich ist anders / mangelhaftes Bürgerservice des österreichischen Finanzamtes
-15. Mai 2005: Ablauf der Antragsfrist für Pauschalvergütung der Mineralölsteuer für Land- und Forstwirte für 2005




23. 05. 2005 - Steuerverein - Arbeitsmittel und Werkzeuge

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Beispiele:
-Computer
-Fachliteratur
-Kraftfahrzeuge bei Vertretern im Außendienst
-Messer bei Fleischern oder Köchen
-Motorsäge bei Forstarbeitern
-Musikinstrumente von Musikern oder Musiklehrern
Arbeitsmittel und Werkzeuge, die nicht mehr als 400 € kosten, sind geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie können zur Gänze in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie angeschafft wurden. Übersteigen die Anschaffungskosten bei einem mehr als ein Jahr nutzbaren Wirtschaftsgut 400 €, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt). Werden Arbeitsmittel oder Werkzeuge nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres angeschafft, kann für das erste Jahr nur die halbe AfA abgesetzt werden.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




23. 05. 2005 - Steuerverein - Steuerliche Förderung der Mitarbeiterbeteiligung

WKO, Merkblätter 25

Beteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers gewinnen immer mehr an Bedeutung. Sie können in unterschiedlicher Form gestaltet sein, die Varianten reichen von reinen Erfolgsbeteiligungen bis hin zu Kapitalbeteiligungen, die einen Anteil am laufenden Ergebnis, am Vermögen und gegebenenfalls auch an den stillen Reserven des Unternehmens
einräumen ...
Download, Merkblatt bei der WKO




23. 05. 2005 - SWKOnline - Steuerliche Begünstigung der Auftragsforschung

Das BMF hat kürzlich einen Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem u. a. das EStG 1988, das UStG 1994, das AVOG und das Finanzstrafgesetz geändert werden, fertig gestellt. Mit diesem Entwurf wird der Maßnahmenkatalog, der am 1. Mai 2005 im Rahmen des „Reformdialogs für Wachstum und Beschäftigung in Österreich“ erarbeitet wurde, umgesetzt. Die Änderungen im EStG betreffen den Bereich Forschung und Entwicklung. Es soll künftig auch die in Auftrag gegebene Forschung steuerlich begünstigt werden. Bislang war es für kleinere und mittelgroße Unternehmen ( KMUs) kaum möglich, einen Freibetrag (eine Prämie) für Forschung in Anspruch zu nehmen, weil sie in aller Regel nicht selbst Forschung betreiben können. Mit der Neuregelung soll insbesondere den KMUs der Zugang zu einem Forschungsfreibetrag (Prämie) eröffnet werden. Der Freibetrag (die Prämie) steht dann zu, wenn Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 (insbesondere Universitäten, deren Fakultäten oder Institute sowie ähnliche spendenbegünstigte Forschungseinrichtungen wie z.B. WIFO oder IHS) mit der Durchführung der Forschung beauftragt werden. Damit wird zugleich auch die Forschung an diesen Einrichtungen gefördert.




20. 05. 2005 - Steuerverein - WKO: Dienstleistungsscheck ohne steuerlicher Begünstigung zahnlos!

Der Dienstleistungsscheck ist zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung, um den "rbeitsmarkt Haushalt aus der Grauzone der Schwarzarbeit zu führen, als alleinige Maßnahme ist er aber zahnlos...

Näheres bei der WKO




20. 05. 2005 - Steuerverein - WKO: Steuerfreiheit von Trinkgeldern – aktuelle Information

Der Gesetzesvorschlag zur Steuerbefreiung von Trinkgeldern wurde am 11. Mai im Nationalrat angenommen und steht nunmehr am 25. Mai auf der Tagesordnung des Bundesrates. Da mit der Gesetzwerdung in Bälde zu rechnen ist, hat das Finanzministerium eine Information zur Vorgangsweise auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite veröffentlicht. Es werden folgende Konstellationen behandelt:
-Die Auswirkung der neuen Steuerfreiheit auf laufende oder abgeschlossene Lohnsteuerprüfungen und damit zusammenhängende Berufungen;
-Die Vorgangsweise, wenn in der Vergangenheit Lohnsteuer für Trinkgelder einbehalten wurde;
-Möglichkeiten für Arbeitnehmer, die Trinkgelder von dritter Seite in ihre Einkommensteuererklärung aufgenommen haben.




20. 05. 2005 - Steuerverein - Arbeitskleidung

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung kann als Bekleidungsaufwand geltend gemacht werden. Kleidung, die üblicherweise auch privat getragen wird, kann nicht abgeschrieben werden. Wie etwa die Ausgaben für ein Kostüm oder für einen Anzug, selbst wenn eine solche Bekleidung am Arbeitsplatz verlangt wird. Werbungskosten sind z. B.:
-Schlosser-, Maler-, Asbest- und Monteuranzüge, Arbeitsmäntel
-Stützschuhe und -strümpfe bei stehenden Berufen
-Kochanzug, Fleischerschürze
-Uniformen oder mit einem Firmenemblem versehene Dienstanzüge, die Uniformcharakter haben, sowie dazugehörige Accessoires (Mascherl, Krawatte)
BITTE BEACHTEN SIE:
Die Reinigungskosten für Ihre Arbeitskleidung können Sie nur bei außergewöhnlicher beruflicher Verschmutzung (z. B. Arbeitskleidung eines Automechanikers) absetzen. Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung ist die Rechnung einer Reinigungsfirma.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




20. 05. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache

ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.

Ihr ÖSV.

Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at




20. 05. 2005 - Steuerverein - Beitragszahlungen an die Mitarbeitervorsorgekasse

WKO, Merkblätter 24

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) schreibt jedem Arbeitgeber vor, für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (das erste Monat ist beitragsfrei) einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen an die Mitarbeitervorsorgekasse (über den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung) weiterzuleiten...
Download, Merkblatt bei der WKO




20. 05. 2005 - ASOKOnline - Abfertigung neu, auch für Unternehmer

Auch die gut 300.000 Selbstständigen in Österreich sollen für eine "Abfertigung neu" ansparen können und dabei in den Genuss der gleichen Steuervorteile wie die Arbeitnehmer gelangen. Ein diesbezüglicher Gesetzesvorschlag wird nach Informationen der Wirtschaftskammer gerade ausgearbeitet und soll bereits am 1. 1. 2006 in Kraft treten. Finanziert werden soll dies durch eine Beitragssenkung bei der Krankenversicherung: Die Unternehmer zahlen mit 9,1 % Krankenversicherungsbeitrag um 1,6 Prozentpunkte mehr als die ASVG-Versicherten. Statt den Betrag zu senken, soll er künftig angespart und von der Gewerblichen Sozialversicherung (SVA) an einen extern gemanagten Vorsorgefonds überwiesen werden, so der Entwurf. Konkret geht es um ein jährliches Finanzvolumen von rund 80 Mio. Euro.




20. 05. 2005 - SWKOnline - Zukunftsvorsorge steuerlich attraktiver

Zukunftsvorsorge wird steuerlich noch attraktiver

Der Einmalerlag bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ist derzeit nicht vorgesehen. Durch die Öffnung des Einmalerlages für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge im kürzlich vom BMF verschickten Gesetzesentwurf (siehe News vom 13. 5.) soll diese steuerlich noch attraktiver gemacht werden. Es soll daher möglich sein, einen Betrag, der dem Fünffachen der begünstigten jährlichen Einzahlungen für die ersten Einzahlungsjahre entspricht, als Vorauszahlung für begünstigte Einzahlungen leisten zu können. Diese Vorauszahlung ist mit der Möglichkeit der begünstigten Einzahlung gemäß Abs. 2 für das laufende und die unmittelbar folgenden Kalenderjahre gegenzuverrechnen. Dies bedeutet eine (jährliche) Prämiengutschrift im laufenden und in den folgenden Kalenderjahren. Die Neuregelung soll bereits für Vertragsabschlüsse nach dem 31. August 2005 gelten. Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wird auch für ein garantieloses Produkt geöffnet, wobei sich dann die Mindestlaufzeit von zehn Jahren auf fünfzehn Jahre verlängert, um ein eventuelles Verlustrisiko zu minimieren. Pensionsinvestmentfonds alt können bis 31. Dezember 2005 in die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge übertragen werden, allerdings ohne steuerlichen Anreiz. Durch die Neuregelung soll die Nachversteuerung gemäß § 41 Abs. 2 Investmentfondsgesetz 1993 nicht greifen. Der Übertragungsbetrag soll aber nicht prämiert werden.




20. 05. 2005 - LVAktuell - Löhne und Gehälter im Gastgewerbe, Burgenland

Abschluss im Gastgewerbe ab 1. Mai 2005 - Burgenland

Als Abschluss unserer "Gastgewerbe-Serie" präsentieren wir heute die Lohn- und Gehaltstafeln des Burgenlands.

Artikel: Burgenland - Gehälter ab 1. Mai 2005
Artikel: Burgenland - Löhne ab 1. Mai 2005




19. 05. 2005 - Steuerverein - Was ist das Werbungskostenpauschale?

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Was ist das Werbungskostenpauschale?

Jedem aktiven Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132 € jährlich zu. Dieses Pauschale ist schon in den üblichen Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Die folgenden Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen:
-Arbeitskleidung
-Arbeitsmittel und Werkzeuge
-Arbeitszimmer
-Aus- und Fortbildung, Umschulung
-Betriebsratsumlage
-Computer
-Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
-Fachliteratur
-Fahrtkosten
-Fehlgelder
-Internet
-Kraftfahrzeug
-Reisekosten
-Sprachkurse
-Studienreisen
-Telefon, Handy
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




19. 05. 2005 - Steuerverein - Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen ohne Selbstbehalt

WKO, Merkblätter 23

Zu diesen Fällen gehören neben den Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden und den Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung von Kindern (Schulbesuch oder Studium) vor allem die Aufwendungen auf Grund von oder im Zusammenhang mit Behinderungen ...
Download bei der WKO




19. 05. 2005 - Steuerverein - BMF: Körperschaftssteuer, Verordnungen und Erlässe

Verordnungen
UnternehmensgruppenVO
Auslands-KESt VO 2003

Erlässe
Körperschaftsteuerprotokolle
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gem. § 6 b des KStG 1988
Besteuerung von Unternehmensgruppen (pdf, 315 KB)
Änderung der Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 - Wartungserlass 2004 (pdf, 174 KB)
Durchführungsrichtlinien zur steuerlichen Behandlung von Wohnbaubanken
Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung




19. 05. 2005 - SWIOnline - Beiträge deutschen Pensionskassen

Wurde ein bisher in Deutschland ansässiger Dienstnehmer von seiner deutschen Konzernzentrale nach Österreich entsandt, um hier als Geschäftsführer die österreichische Tochtergesellschaft zu leiten, und wird vereinbart, dass die österreichische Tochtergesellschaft die Beiträge zur deutschen Pensionskasse übernehmen soll, dann ist für die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Beitragszahlungen das Diskriminierungsverbot des Artikels 15 Abs. 7 DBA-Deutschland zu beachten. Da nach österreichischem Recht Arbeitgeberbeiträge zu österreichischen Pensionskassen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Dienstnehmers gehören, und zwar unabhängig davon, ob für die Kassenzugehörigkeit des betroffenen Dienstnehmers eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder nicht, muss Gleiches auch für die Pensionsbeiträge zur deutschen Pensionskasse gelten. Allerdings wäre noch das formale Erfordernis der in Abs. 7 lit. b DBA-Deutschland geforderten Feststellungserklärung der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall : Bundesministerium für Finanzen) zu erwirken, dass eine grundsätzliche Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Pensionskasse gegeben ist. Diese Erklärung könnte nach den derzeitigen Gegebenheiten auf der Grundlage einer begründeten gutächtlichen Äußerung erteilt werden; es wäre keine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die ausländische Pensionskasse nicht im wesentlichen allen Unternehmensmitarbeitern offensteht und einer öffentlichen Kontrolle unterliegt und wenn sie daher eher mit einer (steuerfreien) Investmentinstitution für die Mitglieder der Unternehmensleitung als mit einer typischen österreichischen Pensionskasse vergleichbar wäre. (EAS 2580 vom 23.4.05)




19. 05. 2005 - SWKOnline - BMF-Information: Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Trinkgelder sind rückwirkend ab 1999 lohn- bzw. einkommensteuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe von dritter Seite an Arbeitnehmer freiwillig (d.h. ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers) gewährt werden. Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag sowie für die Kommunalsteuer. In einer Information vom 18. 5. 2005 nimmt das BMF u. a. zur Frage Stellung, wie sich die neu geschaffene Steuerfreiheit von Trinkgeldern auf laufende oder bereits abgeschlossene Lohnsteuerprüfungen und damit zusammenhängende Berufungsverfahren auswirkt. Mehr dazu auf der BMF-Homepage




19. 05. 2005 - LVAktuell - Löhne und Gehälter im Gastgewerbe, Wien

Abschlüsse im Gastgewerbe per 1. Mai 2005 - Wien

Heute sind die Abschlüsse für das Gastgewerbe in Wien an der Reihe.

Artikel: Wien - Löhne ab 1. Mai 2005
Artikel: Wien - Gehälter ab 1. Mai 2005




18. 05. 2005 - Steuermonitor - BMF: Details zu den Trinkgeldern

1. Allgemeines
2. Wie wirkt sich die neu geschaffene Steuerfreiheit von Trinkgeldern auf laufende oder bereits abgeschlossene Lohnsteuerprüfungen und damit zusammenhängende Berufungsverfahren aus?
3. Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tun, wenn in der Vergangenheit Lohnsteuer für Trinkgelder einbehalten wurde?
4. Was muss der Arbeitnehmer tun, wenn er Trinkgelder als Arbeitslohn von dritter Seite in die Einkommensteuererklärung aufgenommen hat?

Näheres beim BMF...




18. 05. 2005 - Steuerverein - ORF.at: Österreich bei Steuerbelastung weltweit auf Rang 6

Österreich zählt zu den Ländern mit der weltweit höchsten Belastung an Steuern und Abgaben. Auf einer vom US-Magazin "Forbes" ermittelten Liste liegt Österreich im internationalen Vergleich auf Rang sechs....

Näheres beim ORF




18. 05. 2005 - Steuerverein - ORF.at: Wohnbauanleihen

Wohnbauanleihen: Die Pläne von Finanzminister Karl-Heinz Grasser, die Steuerbegünstigungen für Wohnbauanleihen zu streichen, sind "zurzeit" noch nicht mit dem BZÖ akkordiert...

Näheres beim ORF




18. 05. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Werbungskosten

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Bestimmte Werbungskosten, wie beispielsweise Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen und Wohnbauförderungsbeiträge, werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Das Pendlerpauschale können Sie bei Ihrem Arbeitgeber durch eine Erklärung mit dem Formular L 34 geltend machen. Sollten Sie dies versäumt haben, können Sie es jederzeit bei der Arbeitnehmerveranlagung nachholen. Weitere Werbungskosten können Sie nachträglich beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beanspruchen.

Was ist bei Werbungskosten grundsätzlich zu beachten?
Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) belegt werden können. Wenn nach Art und Höhe ein Nachweis nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung.
-BITTE BEACHTEN SIE:
Bitte legen Sie der Erklärung keine Belege bei. Bewahren Sie die Belege aber sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




18. 05. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache

ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.

Ihr ÖSV.

Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at




18. 05. 2005 - Steuerverein - Die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG

WKO, Merkblätter 22

Das Einkommensteuergesetz sieht eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten vor. Diese Mitteilungsverpflichtung besteht, wenn natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen (z.B. OHG, KG, OEG, KEG, GesbR und Miteigentumsgemeinschaften) Leistungen der unten umschriebenen Art außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen und die unten beschriebenen Entgeltsgrenzen überschritten werden...
Download, Merkblatt bei der WKO




18. 05. 2005 - SWKOnline - Steuerbegünstigung für Wohnbauanleihen soll fallen

Der kürzlich vom BMF verschickte Gesetzesentwurf (siehe News vom 13. 5.) sieht u. a. vor, dass ab 1. September 2005 emittierte neue Wohnbauanleihen steuerlich nicht mehr begünstigt werden. Nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus waren bisher Kapitalerträge aus Wohnbaudarlehen mit einer Verzinsung bis zu vier Prozent des Nennbetrages der Aktien von der KESt befreit, bei der Erstanschaffung konnten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Bund leiste bereits durch die Gewährung des Investitionsbeitrag für Wohnbau, Umwelt und Infrastruktur an die Länder imAusmaß von 1.780,5 Mio. Euro jährlich einen maßgeblichen Beitrag zur Wohnbauförderung, heißt es in den Erläuterungen. „Nachdem die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge als die dritte Pensionssäule steuerlich noch attraktiver gemacht werden soll,soll zeitgleich mit der steuerlichen Erweiterung bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ein Auslaufen dieses Bundesgesetzes für Neuemissionen ab dem 1. September 2005 verbunden sein."




18. 05. 2005 - LVAktuell - Löhne und Gehälter im Gastgewerbe, Steiermark

Abschluss im Gastgewerbe per 1. Mai 2005 - Steiermark

Heute haben wir die steirischen Lohn- und Gehaltstabellen für das Gastgewerbe für Sie vorbereitet.

Artikel: Steiermark - Gehälter per 1. Mai 2005
Artikel: Steiermark - Löhne per 1. Mai 2005




17. 05. 2005 - Steuerverein - Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne

WKO, Merkblätter 21

Eine der wichtigsten Neuerungen, ist die steuerliche Begünstigung für den nicht entnommenen Gewinn: Bilanzierende Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte können den in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,-- mit dem halben Durchschnittsteuersatz versteuern...
Download bei der WKO




17. 05. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung

Bei der Arbeitnehmerveranlagung können Sie nach Ablauf des Jahres Folgendes geltend machen:
-Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag einschießlich Kinderzuschlag
-Unterhaltsabsetzbetrag
-Mehrkindzuschlag
-Pendlerpauschale (soweit nicht schon gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht)
-Pflichtversicherungsbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 19a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), wenn Sie in das System der gesetzlichen Sozialversicherung optieren und die Beiträge vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt wurden.
-Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung gemäß § 51d ASVG für mitversicherte Angehörige
Freibeträge in der Arbeitnehmerveranlagung:
-Werbungskosten
-Sonderausgaben
-Außergewöhnliche Belastungen
-Amtsbescheinigungen und Opferausweise

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




17. 05. 2005 - SWIOnline - Grenzüberschreitende Verschmelzung, Umwandlung & Sitzverlegung

Grenzüberschreitende Verschmelzung, Umwandlung und Sitzverlegung nach dem AbgÄG 2004

Mit 8. 10. 2004 ist die Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) in Kraft getreten. Nun ist es möglich, Kapitalgesellschaften in der neuen europäischen Rechtsform der SE zu gründen. Die SE-VO sieht insbesondere vor, dass eine SE durch die grenzüberschreitende Verschmelzung von Gesellschaften verschiedener EU-Mitgliedstaaten gegründet werden kann. Die SE-VO sichert der SE auch das Recht zur identitätswahrenden grenzüberschreitenden Sitzverlegung innerhalb der Europäischen Union zu. Steuerfragen sind sowohl bei Verschmelzung als auch bei der Sitzverlegung über die Grenze von besonderer Bedeutung. In einem Beitrag in der Mai-Ausgabe der SWI untersucht Univ.-Prof. Dr. Claus Staringer die im AbgÄG 2004 geregelte neue Rechtslage zur grenzüberschreitenden Verschmelzung und Sitzverlegung.




17. 05. 2005 - SWKOnline - Begutachtungsentwurf, Änderungen im EStG & Bausparkassengesetz

Begutachtungsentwurf zu Änderungen im EStG und im Bausparkassengesetz

Das BMF hat am 11. 5. 2005 den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus und das Bausparkassengesetz geändert werden, zur Begutachtung versendet. Die Begutachtungsfrist endet am 18. Mai. Text des Gesetzesentwurfs samt Erläuterungen auf der BMF-Homepage




17. 05. 2005 - LVAktuell - Löhne und Gehälter im Gastgewerbe, Niederösterreich

KV-Abschluss im Gastgewerbe per 1. Mai 2005 - Niederösterreich

Schön langsam zieht es uns in den Osten. Die heutigen Lohn- und Gehaltstafeln für das Gastgewerbe betreffen Niederösterreich.

Artikel: Niederösterreich - Gehälter per 1. Mai 2005
Artikel: Niederösterreich - Löhne per 1. Mai 2005




13. 05. 2005 - Steuerverein - BMF: Informationen zur Kommunalsteuer

58 Seiten "Informationen" zum Kommunalsteuergesetz...

Download hier: www.bmf.gv.at




13. 05. 2005 - Steuerverein - Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband

WKO, Merkblätter 20

Bei vielen kleineren Unternehmen wird für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit ein im Wohnungsverband gelegenes Zimmer als Arbeitszimmer verwendet...

Download, Merkblatt bei der WKO




13. 05. 2005 - Steuerverein - Aufrollung durch den Arbeitgeber

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aufrollung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber oder der Pensionsversicherungsträger kann freiwillig als besondere Serviceleistung im Rahmen der „Lohnsteueraufrollung” u. a. unterschiedlich hohe monatliche Steuerbemessungsgrundlagen ausgleichen. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Wenn Sie ganzjährig bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren oder von Ihrem Pensionsversicherungsträger ganzjährig eine Pension erhalten haben und für Sie kein Freibetrag berücksichtigt wurde, kann der Arbeitgeber oder der Pensionsversicherungsträger im Dezember eine „erweiterte” Aufrollung durchführen. Der Arbeitgeber kann
-Ihre Kirchenbeiträge und Gewerkschaftsbeiträge (dies erfordert natürlich eine rechtzeitige Belegvorlage) berücksichtigen, sowie
-die Steuer für die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels (in Bezug auf Freigrenze und Einschleifregelung) neu berechnen.
Im Jahr 2004 konnte Ihr Arbeitgeber im Wege der Aufrollung auch bereits das erhöhte Pendlerpauschale oder den Kinderzuschlag zum Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




13. 05. 2005 - SWKOnline - Trinkgelder endgültig steuerfrei gestellt

Im Plenum des Nationalrats wurde am 11. 5. 2005 einstimmig die Steuerbefreiung für Trinkgelder beschlossen. Bisher waren Trinkgelder lohnsteuerpflichtig, was allerdings nur bei Kreditkartentrinkgeldern nachprüfbar war, während bar übergebene Trinkgelder im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen nicht erfasst werden konnten. Begründet wird die Steuerbefreiung damit, dass eine Überwachung der bar übergebenen Trinkgelder mit einem "unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand" verbunden wäre. Nach dem Ausschussbericht sprechen gegen eine ursprünglich ebenfalls angedachte pauschalierte Besteuerung die unterschiedlichen Trinkgeldhöhen sowie die verschiedenen Aufteilungsschlüssel der Trinkgelder unter den Mitarbeitern. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend mit 1. Jänner 1999. Es wir allerdings nicht möglich sein, bisher unter dem Titel "Löhne und Gehälter" ausgezahlte Beträge in steuerfreies Trinkgeld umzuwandeln. Bei der Beurteilung von "ortsüblichen" Trinkgeldern sollen sowohl die Branche (handwerkliche Berufe, Gastronomie, etc.) und die geographische Lage (Stadt, Land) berücksichtigt werden, als auch Qualitätsunterschiede innerhalb der selben Branche (Haubenlokal, "Beisl").




13. 05. 2005 - LVAktuell - Löhne und Gehälter im Gastgewerbe, Kärnten

Abschlüsse im Gastgewerbe per 1. Mai 2005 - Kärnten

Auch die Kärntner Lohn- und Gehaltstafeln für das Gastgewerbe, welche ab 1. Mai 2005 Gültigkeit haben, können wir Ihnen bereits präsentieren.

Artikel: Kärnten - Gehälter per 1. Mai 2005
Artikel: Kärnten - Löhne per 1. Mai 2005




12. 05. 2005 - Steuerverein - Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden

Unter Nachtzeit im steuerlichen Sinn versteht man den Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr. Begünstigt sind nur Zuschläge für Arbeitsstunden, die während einer zusammenhängenden Nachtarbeitszeit von mindestens drei Stunden (Blockzeit) geleistet werden. Eine Sonderregelung gibt es für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Nachtzeitraum liegt. Für diese Arbeitnehmer erhöht sich der Freibetrag von 360 € monatlich um 50% auf 540 € monatlich. Nachtarbeiter sind unter anderem Bäcker, Nachtportiere, Nachtschwestern. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gelten bestimmte Regelungen. Wesentlich ist, dass die Arbeitsleistung während dieser Zeit betrieblich erforderlich ist und dass die Anzahl und der Zeitpunkt der Stunden anhand von konkreten Aufzeichnungen nachgewiesen werden.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




12. 05. 2005 - Steuerverein - Die Abschreibung von Betriebsgebäuden

WKO, Merkblätter 19

Allgemein gilt im Ertragsteuerrecht der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter, die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers stehen und überwiegend (zu mehr als 50%) betrieblich genutzt werden, zur Gänze zum Betriebsvermögen zählen. Im umgekehrten Fall stellen sie zur Gänze Privatvermögen dar...

Download Merkblatt bei der WKO




12. 05. 2005 - Steuerverein - BMF: Lohnsteuer, Verordnungen und Erlässe

Verordnungen
Lohnkontenverordnung 2005
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988
Verordnung betreffend Angemessenheit von Aufwendungen iZm Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung)
Verordnung betreffend Änderung der Sachbezugsverordnung
Änderung der Sachbezugsverordnung
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001 und 383/2001)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000

Erlässe
Richtlinien für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA - RL)
Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 – "laufende Wartung 2004" (pdf, 229 KB)
Auswirkungen des Steuerreformgesetzes 2005 auf die Lohnverrechnung 2004
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2005
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2004
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2003




12. 05. 2005 - SWKOnline - Steuertermine im Juni

Am 15. Juni 2005 sind folgende Abgaben fällig:

-Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat April 2005;
-Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2005;
-Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat April 2005;
-Werbeabgabe für den Monat April 2005;
-Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1. Z 3 EStG 1988 für den Monat April 2005;
-Lohnsteuer für den Monat Mai 2005;
-Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Mai 2005;
-Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Mai 2005.




12. 05. 2005 - LVAktuell - Kollektivvertragsabschluss Gastgewerbe, Oberösterreich

Kollektivvertragsabschluss Gastgewerbe per 1. Mai 2005 - Oberösterreich

-Auch für Oberösterreich wurden bereits aktuelle Werte in Bezug auf Löhne und Gehälter veröffentlicht.
-Sie finden beiliegend die aktuellen Werte.

Artikel: Oberösterreich - Gehälter per 1. Mai 2005
Artikel: Oberösterreich - Löhne per 1. Mai 2005




12. 05. 2005 - LVAktuell - Arbeiter in der steinischen und keramischen Industrie

KV-Abschluss Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie 2005

-Mit 1. Mai 2005 wurde ein neuer Abschluss für Arbeiter in der stein- und keramischen Industrie wirksam, der Änderungen bei den Löhnen und Lehrlingsentschädigungen, im Lohnschema selbst sowie im Rahmenkollektivvertrag zur Folge hat.
-Auch für die Zeit ab 1. Mai 2006 wurde bereits ein KV-Abschluss vorgenommen.
Details zum Abschluss finden Sie unter www.baustoffindustrie.at (Kollektivverträge) oder im beiliegenden Link.

Artikel: KV-Abschluss Arbeiter 2005




11. 05. 2005 - Steuerverein - Überstunden

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Überstunden

Wie werden „normale" Überstunden besteuert?
Der Grundlohn für die Überstunde ist immer mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Die Überstundenzuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat sind im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von insgesamt 43 € steuerfrei.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




11. 05. 2005 - Steuerverein - Steuerliche Behandlung von Auslandsreisen von Selbständigen

WKO, Merkblätter 18

Bei Auslandsreisen ist für den Verpflegungsmehraufwand anstelle des Betrages von € 26,40 täglich - unabhängig von der Höhe der Einkünfte - der in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das jeweilige Land vorgesehene Höchstsatz heranzuziehen...
Download, Merkblatt bei der WKO




11. 05. 2005 - SWKOnline - Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten

Vorlagebeschluss des VwGH zur Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten

Die Schutzwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG im Verhältnis zu Drittstaaten gewinnt immer mehr an Bedeutung. Obwohl der Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 EG den Schutzbereich dieser Freiheit unilateral auch auf Drittstaaten (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) ausdehnt, ist fraglich, ob im Drittstaatsverkehr die gleichen engen Maßstäbe wie für den innergemeinschaftlichen Kapitalverkehr gelten sollen. In seinem Vorlagebeschluss vom 28. 1. 2005 thematisiert der VwGH die Frage der Schutzwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit in Hinblick auf den Ausschluss von Dividenden, die aus einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz nach § 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG. Hier stellt sich insbesondere die Frage nach der Anwendbarkeit der Stillstandsklausel des Art. 57 Abs. 1 EG. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Daniela Hohenwarter, LL. M., in der Mai-Ausgabe der SWI.




11. 05. 2005 - SWKOnline - Lohnkontenverordnung 2005

Lohnkontenverordnung 2005 im Bundesgesetzblatt

§ 76 EStG i. d. F. AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, sieht eine Ermächtigung des Finanzministers vor, mit VO weitere Daten, die in das Lohnkonto einzutragen sind und Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos festzulegen. Diese Verordnung wurde nun in BGBl. II Nr. 116/2005 veröffentlicht




11. 05. 2005 - LVAktuell - Ausländerkontingente

Ausländerkontingente für den Sommertourismus 2005

-Mittels Verordnung wurden gestern (10. Mai 2005) die neuen Kontingente für die Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus kundgemacht.
-Das beiliegende Dokument enthält den genauen diesbezüglichen Text.

Artikel: BGBl. II Nr. 122, ausgegeben am 10. Mai 2005




11. 05. 2005 - LVAktuell - Löhne und Gehälter im Gastgewerbe, Salzburg

Abschlüsse im Gastgewerbe per 1. Mai 2005 - Salzburg

Heute sind in Bezug auf die KV-Abschlüsse im Gastgewerbe die Löhne und Gehälter aus Salzburg an der Reihe.

Artikel: Salzburg - Löhne und Gehälter




11. 05. 2005 - LVAktuell - Gastgewerbe, Löhne und Gehälter in Vorarlberg

KV-Abschluss im Gastgewerbe - Löhne und Gehälter in Vorarlberg ab 1. 5. 2005

-Das zweite Bundesland, auf deren aktuelle Lohn- und Gehaltstabellen, die ab 1. 5. 2005 Gültigkeit haben werden, ich gestoßen bin, ist Vorarlberg.
-Beiliegend können Sie die aktuellen Lohn- und Gehaltstafeln herunterladen.

Artikel: Vorarlberg - Gehälter per 1. Mai 2005
Artikel: Vorarlberg - Löhne per 1. Mai 2005




10. 05. 2005 - LVAktuell - Kein beitragsfreies Kilometergeld für freie Dienstnehmer

Nach einem Bericht der Tageszeitung "die Presse" vom heutigen Tage hat der VwGH in einer bis dato noch unveröffentlichten Entscheidung (VwGH 2001/08/0176) entschieden, dass es für freie Dienstnehmer nicht möglich wäre, die Beitragsfreiheit für etwaig bezahlte Kilometergelder in Anspruch zu nehmen.
Die Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG, welche im SV-Recht die Beitragsfreiheit von Kilometergeldern regelt, setzt nämlich voraus, dass zugleich die Bestimmung des § 26 EStG 1988 angewandt werden muss, was aber bei freien Dienstnehmern, die keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, nicht vorliegt.
Sobald die Entscheidung im Volltext vorliegt, werden wir nochmals auf diese aus praktischer Sicht völlig neue und überraschende Neuerung eingehen.
Praktisch würde dies auch bedeuten, dass beitragsfreie Tagesgelder bei freien Dienstnehmern nicht möglich wären, da hier dieselben Überlegungen anzustellen wären wie bei Kilometergeldern.




10. 05. 2005 - Steuerverein - Vorsteuerrückerstattung in Deutschland

Österreichische Unternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer rückvergüten lassen. Bis vor kurzem waren solche Anträge in Bonn einzubringen. Ab sofort ist für die Bearbeitung aller Vorsteuervergütungsanträge die Außenstelle Schwedt des Bundesamtes für Finanzen zuständig.
Die Anschrift lautet:
Bundesamt für Finanzen
Außenstelle Schwedt
Passower Chaussee 3b
D-16303 Schwedt/Oder

Weitere Informationen sowie den Antragsvordruck (USt 1 T) finden Sie auf der Homepage des BfF unter www.bff-online.de/ust.

Wichtig: Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung für das Jahr 2004 muss bis spätestens 30.6.2005 eingereicht werden. Später eingereichte Anträge werden nicht mehr bearbeitet.

Naeheres bei der WKO...




10. 05. 2005 - SWIOnline - Inlandsbetriebstättenverluste und Verlustvorträge im Ausland

§ 102 Abs. 2 Z. 3 letzter Satz EStG ist gegenüber EU- und EWR-Staaten als Schutzmechanismus gegen internationale Verlustdoppelverwertungen zu verstehen (EAS 2303, EAS 2309). Das aus den EU-rechtlichen Grundfreiheiten resultierende Gebot einer Verlustverwertung im Betriebstättenstaat steht damit unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass diese Verwertung wegen positiver Auslandseinkünfte des Abgabepflichtigen nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt. Wird daher einer in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen von einem deutschen Finanzamt bestätigt, dass die in den Jahren 1995 und 1996 in Österreich erlittenen Betriebstättenverluste in Deutschland wegen eines vorgenommenen Verlustvortrages nicht berücksichtigt werden können und auch nicht berücksichtigt werden, dann sind die Verluste nach österreichischem Recht in Österreich vortragsfähig. Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem Regelungskonzept, das in Ziffer 12 des Schlussprotokolls zum DBA-Deutschland vereinbart worden ist und das darauf basiert, dass Deutschland die Verlustverwertung bis Ende 1997 übernimmt, dass aber dort, wo dies nicht möglich ist, die Verlustberücksichtigung in Österreich zulässig bleibt. (EAS 2595 vom 19. 4. 2005)




10. 05. 2005 - Steuerverein - Steuerliche Behandlung von Geschäftsreisen im Inland

WKO: Merkblatt 17

Aufwendungen für betrieblich veranlasste Reisen von Unternehmern sind als Betriebsausgaben absetzbar. Darunter fallen sowohl die Aufwendungen für Verkehrsmittel (z.B. Kfz, Bahn, Taxi, Flugzeug etc.) als auch Mehrausgaben für Verpflegung und Nächtigung...

Download, Merkblatt bei der WKO




10. 05. 2005 - Steuerverein - Zulagen und Zuschläge

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Zulagen und Zuschläge

Welche steuerfreien Zulagen und Zuschläge gibt es?
Zulagen auf Grund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 360 € monatlich steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten
-eine erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken (Schmutzzulage), oder
-eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (in dieser Branche) darstellen (Erschwerniszulage), oder
-infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, zwangsläufig eine Gefährdung mit sich bringen (Gefahrenzulage).
Ebenso bleiben Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis zu einem Höchstbetrag von 360 € monatlich steuerfrei.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




09. 05. 2005 - Steuerverein - WKO.at: Indien führt Value Added Tax ein

Am 1. April 2005 ist in 21 der 28 indischen Bundesstaaten eine Value Added Tax (kurz: VAT) eingeführt worden, die die bisherige uneinheitliche Sales Tax ersetzt. VAT ist daher keine Mehrwertsteuer nach europäischem Muster sondern eine vorsteuerabzugsfähige Abgabe auf bestimmte Waren aber nicht auf Dienstleistungen...

Siehe bei WKO




09. 05. 2005 - Steuerverein - SVA: SVAktuell Mai 2005

Themen der Mai-Ausgabe sind:
Erfolg prolongiert
Leicht und beschwingt in den Frühling
Stundung der Beiträge
Die Ausgabe der e-card hat begonnen
Betriebshilfe jetzt auch in Tirol
Aktuelles Informationsmaterial
Neues Service für Steuerberater
Fit zu mehr Erfolg auch 2005
Pensionen im Jahr 2005
Zeckenschutzimpfung
Regionale Veranstaltungen
Was kosten Krankenstände?
Steuer - Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit
Pensionsvorsorge aus Firmenvermögen finanzieren

Zum Download bei der SVA




09. 05. 2005 - Steuerverein - Die Basispauschalierung

WKO, Merkblatt 16

Es besteht bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der sog. Basispauschalierung. Sie kann sowohl für Betriebsausgaben als auch für den Vorsteuerabzug angewendet werden.
Download, Merkblatt bei der WKO




09. 05. 2005 - Steuerverein - Andere sonstige Bezüge

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Andere sonstige Bezüge

Besondere Regelungen bestehen für folgende sonstige Bezüge:
-Prämien für Verbesserungsvorschläge sowie Vergütungen für Diensterfindungen sind bis zur Höhe eines zusätzlichen, um 15% erhöhten Jahressechstels mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern.
-Nachzahlungen,Rz 1105ff Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen werden nach dem Tarif besteuert. Nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bleibt ein Fünftel der Bezüge als Progressionsmilderung und zur Berücksichtigung steuerfreier Zuschläge steuerfrei. Ist der Arbeitnehmer mit seinen gesamten Abfertigungsansprüchen in das „neue” System übergetreten und kommt es zur Zahlung einer Vergleichssumme, kann diese bis zu einem Betrag von 7.500 € mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Diese Begünstigung steht jenen Arbeitnehmern nicht zu, die zur Gänze im „alten” System verblieben sind oder deren Ansprüche ganz oder teilweise zu einem bestimmten Stichtag eingefroren wurden.
-Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub werden aufgeteilt. Wenn sie laufende Bezüge betreffen, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Betreffen sie sonstige Bezüge unterliegen sie dem festen Steuersatz von 6%.
-Pensionsabfindungen sind nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert 9.300 € nicht übersteigt (ab 2005 ist der Steuersatz bis 10.000 € 0%, vgl. Seite 13). Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern. Zur Vermeidung einer Versteuerung kann der Barwert einer Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber auch steuerneutral an eine Pensionskasse übertragen werden.
-Sozialplanzahlungen bleiben bis zu einer Höhe von 22.000 € mit dem halben Steuersatz begünstigt.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




09. 05. 2005 - ASOKOnline - Erster ASoK-Jahrgang 1997 in Online-Datenbank aufgenommen

Das Informationsangebot der ASoKonline wurde vor Kurzem mit der elektronischen Erfassung der im Jahre 1997 in der Print-Ausgabe der ASoK publizierten Beiträge erneut in einem wesentlichen Bereich erweitert. Damit stehen den Abonnenten der Internet-Datenbank erstmals komplett alle Jahrgänge der Zeitschrift in archivierter Form zu Recherchezwecken (einschließlich Volltextwiedergabe und Druck-Option) zur Verfügung, denn die „Arbeits- und Sozialrechtskartei“ erscheint seit 1997 zwölfmal jährlich und hat sich in Österreich mittlerweile als ein führendes Fachmedium für den mit arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Fragen befassten Rechtspraktiker ebenso wie für die Personalverantwortlichen in den Unternehmen etabliert.




09. 05. 2005 - SWIOnline - Marks & Spencer

Marks & Spencer - Erste Erkenntnisse aus dem Schlussantrag von Generalanwalt M. Poires Maduro

In der beim EuGH anhängigen Rechtssache Marks & Spencer geht es um die Frage, inwieweit es eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit darstellt, nur eine konzerninterne Berücksichtigung von Verlusten inländischer Tochtergesellschaften im Rahmen des britischen "group relief" ("Konzernabzug") zuzulassen, dies hingegen für Verluste von in anderen EU-Staaten ansässigen Tochtergesellschaften zu versagen. Generalanwalt Maduro kommt in seinem Schlussantrag zum Ergebnis, dass eine solche Regelung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Allerdings dürften die EU-Staaten den Verlustabzug davon abhängig machen, dass die Auslandstöchter im Land ihres Sitzes Verluste nicht auf gleiche Weise steuerlich geltend machen können. In einem Beitrag in der Mai-Ausgabe der SWI analysieren Mag. Michael Petritz und Mag. Michael Schilcher die Kernaussagen des Schlussantrages.




09. 05. 2005 - SWKOnline - Steuerliche Fragen für Reitbetriebe

Reiten erfreut sich in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit. Aus diesem Grund gibt es auch immer mehr Betriebe, die ihr Angebot diesem Trend folgend ausrichten. So gibt es viele Angebote, die mit dem Pferdesport in Zusammenhang stehen, z. B. Einstellbetriebe, Reitunterricht, Wanderreiten, Bereitstellung von Reitanlagen, oft in Verbindung mit Zimmervermietung und Ausschank. In einem Beitrag in SWK-Heft 13/14/2005 untersuchen Gerhard Pirklbauer und Mag. Markus Wagner die steuerlichen Auswirkungen von Tätigkeiten in diesem Umfeld – insbesondere bei der Einkommen- und Umsatzsteuer. Auch auf die Sozialversicherungspflicht bei bäuerlichen Nebentätigkeiten wird kurz eingegangen. Die Pferdehaltung geht sehr oft mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft einher, die sich dadurch ergebenden Abgrenzungsfragen werden ebenfalls erörtert.




09. 05. 2005 - LVAktuell - Lohntafeln und Gehaltstafeln im Gastgewerbe

-Mit 1. Mai 2005 wurden die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter im Gastgewerbe bundesweit neu geregelt.
-Allerdings hat jedes Bundesland seine eigenen Lohn- und Gehaltstafeln.
-Die erste verfügbare Lohn- und Gehaltstafel stammt aus dem Bundesland Tirol.

Artikel: Tirol - Gehälter per 1. Mai 2005
Artikel: Tirol - Löhne per 1. Mai 2005




06. 05. 2005 - Steuerverein - WKO: Vorsteuerrückerstattung Deutschland bis 30.6.

Termin 30.6.2005. Österreichische Unternehmen können sich unter bestimmten Voraussetzungen die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer rückvergüten lassen. Bis vor kurzem waren solche Anträge in Bonn einzubringen. Ab sofort ist für die Bearbeitung aller Vorsteuervergütungsanträge die Außenstelle Schwedt des Bundesamtes für Finanzen zuständig...

Näheres bei der WKO




06. 05. 2005 - Steuerverein - Abfertigungen III

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Abfertigungen III

Wie werden freiwillige Abfertigungen besteuert?
Freiwillige Abfertigungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, sind im Ausmaß von drei Monatsbezügen (u. U. zuzüglich von Steigerungsbeträgen auf Grund nachgewiesener Dienstzeiten, soweit nicht für diese Dienstzeiten eine gesetzliche Abfertigung zusteht) mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Die übersteigenden Bezüge sind mit dem laufenden Tarif zu versteuern.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




06. 05. 2005 - Steuerverein - Lehrlingsfreibetrag und Lehrlingsausbildungsprämie

WKO, Merkblatt 15

Ein Überblick über die steuerlichen Regelungen:
Der Lehrlingsfreibetrag wurde im Jahr 1998 als steuerlicher Anreiz zur Ausbildung und Beschäftigung von Lehrlingen eingeführt. Durch die gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Konjunkturbelebungspaketes 2002 besteht alternativ dazu die Möglichkeit zur Geltendmachung einer Lehrlingsausbildungsprämie. Beide Regelungen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG)...

Download, Merkblatt bei der WKO




06. 05. 2005 - Steuerverein - WKO: Steuerbefreiung von Trinkgeldern

Finanzausschuss stimmt der Steuerbefreiung von Trinkgeldern zu. Im Rahmen der Sitzung vom 28. April 2005 empfahlen die Mitglieder des Finanzausschusses des Nationalrates einstimmig eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Steuerbefreiung von Trinkgeldern.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sollen alle von dritter Seite freiwillig an Arbeitnehmer gewährten ortsüblichen Trinkgelder zur Gänze lohn- bzw. einkommensteuerfrei sein. Damit wären in Hinkunft auch Kreditkartentrinkgelder von der Lohnsteuer befreit. Näher spezifiziert wurde der Begriff "ortsübliches Trinkgeld": Es sei einerseits eine Unterscheidung auf Grund der geographischen Lage (Stadt, Land) und andererseits auch eine Branchendifferenzierung vorzunehmen (beispielsweise handwerkliche Berufe und Gastronomie) ...

Siehe WKO




06. 05. 2005 - SWKOnline - Zahlreiche Wirtschaftsgesetze passierten den Ministerrat

Laut Mitteilung des Ministerratdienstes hat der Ministerrat in seiner gestrigen Sitzung im Bundeskanzleramt in Wien unter anderem folgenden Gesetzesvorhaben aus dem Justiz- und Wirtschaftsressort zugestimmt:
-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 (Stichwort: Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft);
-Wettbewerbsgesetznovelle 2005;
-Änderungen im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
-Exekutionsordnungs-Novelle 2005.




04. 05. 2005 - Steuerverein - Abfertigungen II

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Abfertigungen II

Wie werden gesetzliche und kollektivvertragliche Abfertigungen besteuert?
-Besteuerung nach dem „alten” System Jene gesetzlichen und kollektivvertraglichen Abfertigungsansprüche, die vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, weil der Arbeitnehmer nicht in das „neue” System gewechselt ist oder weil Ansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt eingefroren wurden, sind grundsätzlich mit dem festen Steuersatz von 6% zu besteuern. Bei geringen Bezügen kann auch ein niedrigerer Satz angewendet werden.
-Besteuerung nach dem „neuen” System Abfertigungsansprüche, die aus einer MV-Kasse an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden, unterliegen dem festen Steuersatz von 6%. Werden Ansprüche an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung (z. B. Pensionskasse) übertragen, bleiben diese zur Gänze steuerfrei. Die nachfolgende Rentenauszahlung durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse ist ebenfalls steuerfrei. Kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche, die nach dem Übertrittsstichtag entstehen, können nicht mehr mit dem festen Steuersatz von 6% begünstigt versteuert werden.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




04. 05. 2005 - Steuerverein - Bildungsfreibeträge und Bildungsprämie

WKO, Merkblatt 14

Um Investitionen in die Weiterbildung der Mitarbeiter steuerlich zu fördern, wurde mit der Steuerreform 2000 der Bildungsfreibetrag für externe Ausbildungskosten geschaffen. Im Zuge des Konjunkturbelebungspaketes 2002 hat der Gesetzgeber alternativ eine Bildungsprämie eingeführt und den Bildungsfreibetrag auf innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen ausgeweitet.
Download, Merkblatt bei der WKO




04. 05. 2005 - Steuerverein - BMF: Einkommensteuer, Erlässe

Einkommensteuerrichtlinien 2000 - Wartungserlass (pdf, 371 KB)
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. 12. 2003, GZ 08 0104/2-IV/8/03 über die Bewertung von un- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten nach dem Budgetbegleitgesetz 2003 und der ErlWS-VO 2004 (pdf, 150 KB)
Zusatzinformationen zu Verbindungsrenten (pdf, 152 KB)
Durchführungsrichtlinien zur steuerlichen Behandlung von Wohnbaubanken
Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle; Modifizierung der diesbezüglichen Aussagen im Einkommensteuerprotokoll 2001
EuGH-Urteil vom 8. Jänner 2002 betreffend Kleinbusse – ertragsteuerliche Auswirkungen
Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001
Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß §§ 108a und 108b EStG 1988 (zum StRefG 2000)
Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs 12 und § 15 Abs 4 EStG
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung
Steuerliche Behandlung von Wohnbaubanken
Auslegung des Begriffes "Unternehmensberater" im Sinne des § 22 EStG 1988
Durchführungsrichtlinien zur Vorsorge für Pensionen im Bereich der Gewinnermittlung, des Gewerbeertrages und des Einheitswertes des Betriebsvermögens
Steuerliche Behandlung von Besserungsvereinbarungen
Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden
Einkommensteuerliche Behandlung von ärztlichen Praxisgemeinschaften




03. 05. 2005 - SWKOnline - Die Berechnung des begünstigten Betrages gemäß § 11a EStG 1988

Ab der Veranlagung 2004 können natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, den laufenden Gewinn bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch € 100.000,–, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 begünstigt versteuern. Sinkt in einem der folgenden sieben Wirtschaftsjahre das Eigenkapital, ist eine Nachversteuerung des begünstigt besteuerten Betrages mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen. Erstmals stellt sich nun bei der Einkommensteuerveranlagung 2004 die Frage, wie der Betrag gemäß § 11a EStG 1988, der mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden kann, ermittelt wird. Die Ausführungen von Mag. Alexander Heiderer in SWK-Heft 13/14/2005 sollen dabei als Hilfestellung dienen.




03. 05. 2005 - SWKOnline - Investitionszuwachsprämie für (vermietete) Luftfahrzeuge

Der Unabhängige Finanzsenat hatte über die Investitionszuwachsprämie für zwei Flugzeuge zu entscheiden, die ein Steuerpflichtiger angekauft und verchartert hatte. Die Luftfahrzeuge wurden überwiegend im Ausland eingesetzt. Der UFS hat in systematischer, historischer und teleologischer Interpretation die Prämienfähigkeit anerkannt (UFS 28. 1. 2005, RV/0446-I/04). Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Christian Prodinger im SWK-Heft 13/14/2005.




03. 05. 2005 - SWIOnline - Vorlagebeschluss des VwGH zur Kapitalverkehrsfreiheit

Vorlagebeschluss des VwGH zur Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten
Die Schutzwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EGV im Verhältnis zu Drittstaaten gewinnt immer mehr an Bedeutung. Obwohl der Wortlaut des Art. 56 Abs. 1 EGV den Schutzbereich dieser Freiheit unilateral auch auf Drittstaaten (Nicht EU-Mitgliedstaaten) ausdehnt, ist fraglich, ob im Drittstaatsverkehr die gleichen engen Maßstäbe wie für den innergemeinschaftlichen Kapitalverkehr gelten sollen. In seinem Vorlagebeschluss vom 28. 1. 2005 thematisiert der VwGH die Frage der Schutzwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit in Hinblick auf den Ausschluss von Dividenden, die aus einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz nach § 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 EStG. Hier stellt sich insbesondere die Frage nach der Anwendbarkeit der Stillstandsklausel des Art. 57 Abs. 1 EGV. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Daniela Hohenwarter, LL.M. in der Mai-Ausgabe der SWI.




03. 05. 2005 - Steuerverein - Abfertigungen I

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Abfertigungen I

Ab 2003 gelten die Bestimmungen des "Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes". Bei der Besteuerung der Abfertigung ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer einen Abfertigungsanspruch nach dem "alten" oder bereits nach dem neuen" Abfertigungssystem hat.
Was ist bei Dienstverhältnissen mit Beginn ab 2003 zu beachten?
Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab 2003 begonnen hat, ist grundsätzlich das "neue" Abfertigungssystem anzuwenden (Ausnahmen sind beispielsweise Konzernversetzung oder kurzfristige Arbeitsunterbrechung). In diesem Fall muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer 1,53% des Bruttobezuges in eine Mitarbeitervorsorgekasse (kurz MVKasse genannt) einzahlen. Für diese Arbeitnehmer besteht keine Möglichkeit, eine kollektivvertragliche oder freiwillige Abfertigung mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download




03. 05. 2005 - Steuerverein - Arten von Prämien

WKO, Merkblatt 13

Arten von Prämien
Derzeit können vom Unternehmer folgende Prämien geltend gemacht werden:
-Investitionszuwachsprämie
-Lehrlingsausbildungsprämie
-Bildungsprämie
-Forschungsprämie
Download bei der WKO Link zum Download




02. 05. 2005 - Steuerverein - Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

Wie werden Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld besteuert?
Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen 13. und 14. Monatsbezug, so sind diese bis zu einem Betrag von 620 € jährlich steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert. Die sonstigen Bezüge werden aber nur bis zu einer bestimmten Grenze, dem so genannten Jahressechstel, mit 6% besteuert. Der Teil des sonstigen Bezuges, der das Jahressechstel übersteigt, wird nicht begünstigt besteuert, sondern gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt. Bei gleich bleibenden Bezügen entspricht das Jahressechstel genau dem 13. und 14. Monatsbezug. Bei niedrigen sonstigen Bezügen (in der Regel bis zu einem Monatsbruttogehalt von ca. 1.000 €) ist ein Betrag für 2005 bis zu 2.000 € (für 2004 bis zu 1.950 €) steuerfrei. Die auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden vor Anwendung des festen Steuersatzes abgezogen.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




02. 05. 2005 - Steuerverein - Steuersätze in den EU-Beitrittsländern

WKO, Merkblatt 12

Steuersätze in den EU-Beitrittsländern Einkommen-, Körperschaft- und Mehrwertsteuer im Vergleich
Mit 1. Mai 2004 sind zehn neue Staaten der Europäischen Union beigetreten, nämlich: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Mit dem Beitritt wird das Gemeinschaftsrecht für die neuen Mitgliedsstaaten verbindlich. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über Steuersätze und Steuersysteme in den Beitrittsländern, die sich zum Teil wesentlich von einander unterscheiden.
Download bei der WKO




02. 05. 2005 - ASOKOnline - EU-Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerentsendung

Ein Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verwirklichung eines echten Binnenmarktes für Dienstleistungen sorgt zurzeit in vielen EU-Mitgliedstaaten für heftige Diskussionen. Um die nach wie vor bestehenden Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zu beseitigen, möchte die Kommission mit ihrem Richtlinienvorschlag (KOMM [2004] 2 endg.) ein dynamisches Konzept verwirklichen, dessen Kern das Herkunftslandprinzip bildet. Danach soll ein Dienstleistungserbringer, sofern er vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst, ist grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften des Landes unterliegen, in dem er niedergelassen ist. Auch wenn aufgrund politischen Widerstandes mit weitgehenden Abmilderungen zu rechnen ist, wird sich das Konzept wohl mittelfristig durchsetzen. In einem Beitrag für die April-Ausgabe der ASoK untersucht Mag. Robert Leitner, MBA, Leiter des Euro Info Centre der Wirtschaftskammer Oberösterreich, aus diesem aktuellem Anlass anhand der Kommissions-Vorstellungen sowie der bisherigen EuGH-Judikatur mögliche praktische Auswirkungen auf Arbeitnehmerentsendungen.

Zum Artikel




02. 05. 2005 - SWKOnline - Entwurf, Schiedsrechtsgesetz und Änderungsgesetz

Das Justizministerium hat den Entwurf eines Schiedsrechts-Änderungsgesetzes verschickt. Die Bestimmungen in der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren stammen im Wesentlichen noch aus 1895. Im Rahmen der Vereinten Nationen wurde 1985 das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit angenommen. Dieses Modellgesetz wurde in der Folge von vielen Staaten rezipiert oder diente als Vorbild einer Reform; es hat sich zunehmend zu einer Art „internationaler Standard“ entwickelt. Die Neufassung des österreichischen Schiedsverfahrensrechts wurde auf der Grundlage des UNCITRAL-Modellgesetzes unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtstradition erarbeitet. Text des Gesetzesentwurfs samt Erläuterungen auf der Homepage des Justizministeriums



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