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30. 06. 2005 - Steuerverein - Vermittlungsleistungen (Umsatzsteuer)

WKO, Merkblatt 52

Der Vermittler führt einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbei. Er handelt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Für den Dritten ist erkennbar, dass der Vermittler die Leistung nicht selbst erbringt, sondern lediglich vermitteln will...
Download, bei der WKO




30. 06. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben IV

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben

Wie wirken sich Topf-Sonderausgaben steuerlich aus?
Die innerhalb des persönlichen Höchstbetrages ausgegebene Summe wird geviertelt (sogenanntes „SonderausgabenSonderausgabenviertel”) und um das Sonderausgabenpauschale von 60 € jährlich vermindert. Topf-Sonderausgaben wirken sich daher steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240 € sind.

BEISPIEL:
Sonderausgaben jährlich 2.036 €
Ein Viertel davon 509 €
- Sonderausgabenpauschale 60 €
_________________________________________________________________
Steuerwirksame Sonderausgaben 449 € (bis 36.400 € Jahreseinkünfte)

Ab welcher Höhe der Einkünfte stehen Topf-Sonderausgaben nicht zu?
Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 € jährlich stehen Topf- Sonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu (siehe Beispiel). Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 € werden Topf-Sonderausgaben (einschließlich des Sonderausgabenpauschales) nicht mehr berücksichtigt. Zwischen 36.400 € und 50.900 € reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig nach folgender Formel:

(50.900 abzüglich Gesamtbetrag der
Einkünfte) x Sonderausgabenviertel
____________________________________
14.500

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




30. 06. 2005 - Steuerverein - BMF: Körperschaftsteuer, Verordnungen und Erlässe

Unternehmensgruppen VO
Auslands-KESt VO 2003

Erlässe
Besteuerung von Unternehmensgruppen (pdf, 315 KB)
Änderung der Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 - Wartungserlass 2004 (pdf, 174 KB)
Durchführungsrichtlinien zur steuerlichen Behandlung von Wohnbaubanken
Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes
2001

Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung




30. 06. 2005 - SWKOnline - Besteuerung von Kapitalerträgen

Aufgrund aktueller Entwicklungen fand kürzlich im Rahmen der Top-Seminarreihe des Linde Verlags ein hochkarätig besetztes Seminar unter dem Titel die „Besteuerung von Kapitalerträgen“ in Wien statt. Vortragende waren Stb. Mag. Horst Bergmann, Univ.-Doz. DDr. Gunter Mayr (BMF) und WP/Stb Dr. Johann Mühlehner. Neben der Behandlung aktueller Finanzprodukte wie zum Beispiel Turbo- bzw Speed- oder Sprintzertifikaten stand insbesondere der mit 1. 7. 2005 bevorstehende Anwendungsbeginn der Regelungen im Bereich der Zinsenbesteuerung der EU und der Neuerungen im Bereich der innerstaatlichen Investmentfondsbesteuerung im Mittelpunkt des Interesses. Zur steuerlichen Behandlung diverser Finanzprodukte soll voraussichtlich Ende dieses Jahres ein Wartungserlass des BMF veröffentlicht werden. Durch die Neuerungen im Bereich der Besteuerung von Investmentfonds soll mit der Einbeziehung so genannter „Meldefonds“ (ausländische Investmentfonds, die Zinsmeldungen auf täglicher Basis an die Österreichische Kontrollbank tätigen) in das österreichische KESt-Regime die Gleichstellung der Besteuerung in- und ausländischer Investmentfonds vorangetrieben werden. Im Zusammenhang mit dem Anwendungsbeginn der Zinsenbesteuerungsrichtlinie und dem EU-QuStG wurden erste Unklarheiten aufgezeigt und diskutiert, die sich zum Teil aus den Durchführungsrichtlinien des BMF zum EU-QuStG ergeben.




30. 06. 2005 - LVAktuell - Übertragung von Werknutzungsrechten

Übertragung von Werknutzungsrechten durch ArbeitnehmerInnen an den Arbeitgeber

Wenn ArbeitnehmerInnen, die in einer Werbeagentur beschäftigt sind, Werbemittel erstellen, so stellt sich die Frage, inwieweit dem Arbeitgeber auch ohne vertragliche Vereinbarung Werknutzungsrechte an den Werbemitteln übertragen werden.
Dieser Frage ging der OGH im vorliegenden Fall erstmalig nach.

Artikel: Übertragung von Werknutzungsrechten durch ArbeitnehmerInnen an den ArbeitgeberInnen
Judikat: OGH 4 Ob 18204z vom 19. Oktober 2004




30. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Betriebsstätte (2)

4.1.3 Merkmale der Betriebsstätte i. S. d. BAO
4.1.3.1 Betriebsstätte i. S. d. BAO
Rz. 41
Betriebsstätte i. S. d. BAO
-ist eine feste örtlichen Anlage oder Einrichtung
-mit Verfügungsgewalt des Unternehmers
-zur unmittelbaren betrieblichen Tätigkeit und
-auf längere Dauer.
4.1.3.2 Feste örtliche Anlage oder Einrichtung
Rz. 42
-Unter "fester örtlicher Anlage oder Einrichtung" sind Vorrichtungen, Räume oder Flächen zu verstehen, die wenigstens für eine gewisse betrieblich bedingte Zeit eine feste örtliche Beziehung schaffen.
-Dazu genügt es, wenn der Unternehmer über einen bestimmten Raum oder Fläche die (Mit)Verfügungsgewalt hat, die für die Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit ausreicht.
-In diesem Sinne ist ein flächenmäßig bestimmter Platz, über den der Unternehmer infolge einer ihm zustehenden oder eingeräumten Berechtigung für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann, als Betriebsstätte anzusehen, wie z. B. ein behördlich zugewiesener Standplatz der Straßenhändler, Taxi- und Fiakerunternehmer.
-Ein Fahrzeug, in dem z. B. ein täglich von Ort zu Ort reisender Wanderhändler seine Waren zum Verkauf feilhält, ist nicht als Betriebsstätte anzusehen, wohl aber ein Bohrturm oder eine Sandgewinnungsanlage, mag auch im Zuge des Fortschreitens der Ausbeutung eine gewisse örtliche Verschiebung der Ausbeutungsanlage erforderlich sein (VwGH 15. 5. 1964, 0953/63).
-Im Transportgewerbe ist Betriebsstätte i. d. R. eine örtliche Anlage oder Einrichtung, von der aus Transportmittel samt Bedienungspersonal regelmäßig eingesetzt werden (Vgl VwGH 30. 4. 1962, 1914/59).
4.1.3.3 Verfügungsgewalt des Unternehmers
Rz. 43
-Dem Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen zustehen.
-Die Verfügungsmacht kann auf Eigentum, einem Mietvertrag, einem Mitbenutzungsrecht (VwGH 18. 3. 2004, 2000/15/0118) oder unentgeltlicher Überlassung beruhen.
-Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer z. B. über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann.
-Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder verändert werden kann.
-Die Wohnung des Heimarbeiters ist mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte desselben.
4.1.3.4 Unmittelbare betriebliche Tätigkeit
Rz. 44
-Eine Betriebsstätte bilden nur solche feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, in denen sich Tätigkeiten von längerer Dauer, wenn auch bloße Hilfs- oder Nebenhandlungen, vollziehen, die dem Betrieb unmittelbar dienen.
-Ob diese Tätigkeiten im einzelnen kaufmännischer, buchhalterischer, technischer oder handwerklicher Art sind, ist unerheblich.
-Es ist nicht erforderlich, dass in der Anlage oder Einrichtung Verhandlungen mit Dritten geführt oder Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi vorgenommen werden (VwGH 14. 12. 1955, 2286/52, Beratungsstelle einer Bausparkasse ist eine Betriebsstätte).
4.1.3.5 Dauer der betrieblichen Tätigkeit
Rz. 45
-Einer Anlage oder Einrichtung kommt erst dann Betriebsstättencharakter zu, wenn von dort aus eine auf Dauer oder jedenfalls für eine gewisse Dauer angelegte Betätigung ausgeht.
-Aus der Verkehrsanschauung zum Begriff der festen Anlage oder Einrichtung, lässt sich ableiten, dass dieser Begriff jedenfalls Einrichtungen von einer ein halbes Jahr übersteigenden Dauer erfasst (VwGH 21. 5. 1997, 96/14/0084).
-Bei wiederkehrender (Mit)Benutzung einer festen örtlichen Anlage reicht eine Dauer von weniger als sechs Monaten im Kalenderjahr aus (VwGH 18. 3. 2004, 2000/15/0118).
-Bei Marktveranstaltungen, die sich ständig in mehr oder weniger großen zeitlichen Abständen an der zumeist gleichen Stelle wiederholen (Verkaufsstände), ist die Dauerhaftigkeit gegeben.
-Die probeweise Aufnahme einer Erzeugung lässt eine Betriebsstätte (Fabrikationsstätte) entstehen, wenn der Probebetrieb auf längere Dauer angelegt ist (VwGH 13. 12. 1955, 1644/53).
-Zur Betriebsstätte von Reinigungsunternehmen siehe Rz. 95.
4.2 Mehrgemeindliche Betriebsstätte
Rz. 46
Zur mehrgemeindlichen Betriebsstätte siehe Rz. 132 ff




29. 06. 2005 - Steuerverein - Katalogleistungen (Umsatzsteuer)

WKO, Merkblatt 51
Katalogleistungen sind Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach den Verhältnissen des Leistungsempfängers richtet...
Download, bei der WKO




29. 06. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben III

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben

Welche Sonderausgaben sind nur im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages abzugsfähig?
Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung, junge Aktien (einschließlich Wohnsparaktien und Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) und Genussscheine werden auch als „Topf-Sonderausgaben” bezeichnet und sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 € jährlich abzugsfähig. Der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdiener und Alleinerzieher auf 5.840 €, ab drei Kindern um 1.460 € auf 4.380 € oder 7.300 €. Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerwirksam.
Was ist das Sonderausgabenpauschale?
Auch wenn Sie keine Sonderausgaben haben, wird bei der laufenden Lohnverrechnung automatisch ein Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 € jährlich von Ihren Einkünften abgezogen.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




29. 06. 2005 - SWIOnline - Ungarn senkt 2006 Einkommensteuer und Umsatzsteuer

Der Mehrwertsteuer-Höchstsatz in Ungarn soll ab Jänner 2006 von 25 auf 20 Prozent gesenkt werden, kündigte Premierminister Ferenc Gyurcsany an. Darüber hinaus soll der Einkommensteuer-Spitzensatz nach Berichten ungarischer Medien von 38 auf 36 Prozent gesenkt werden. Die Einkommensgrenze für den höchsten Steuersatz wird von 1,5 Mio. auf 1,55 Mio. Forint (6.271 Euro) angehoben. Ebenfalls ab 1. Jänner 2006 werden Unternehmen ihre lokale Gewerbesteuer von der Körperschaftssteuer absetzen können. 2008 soll die Gewerbesteuer völlig neu geregelt werden und künftig höchstens 50 Prozent der jetzigen Steuerbelastung ausmachen dürfen. Der Mindestlohn soll 2006 auf 63.000 Forint (255 Euro) erhöht werden. Durch die Senkung der Mehrwertsteuer auf 20 Prozent werden sich die Preise von Energie, Treibstoff und Lebensmitteln sowie in der Baubranche verringern. Sinken werden auch die Wohnungspreise, die Telefongebühren und die Preise langlebiger Konsumgüter. Nicht billiger werden alkoholische Getränke, Zigaretten und Autos, da die Genuss-Steuer und die Registrierungsabgabe für Fahrzeuge unverändert bleiben. - (apa)




29. 06. 2005 - SWKOnline - Neue gesetzliche Regeln für Websites und Newsletters

Mit 1. Juli 2005 tritt eine Novelle zum Mediengesetz 2005 in Kraft, mit der auch Websites und Newsletters in den Regelungsrahmen des Mediengesetzes einbezogen werden. Ab 1. 7. 2005 haben daher Betreiber von Websites und Versender von Newsletters medienrechtliche Offenlegungs- und Impressumspflichten und in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Gegendarstellung zu beachten. In einem Beitrag in SWK-Heft 19/2005 gibt Rechtsanwältin Dr. Bettina Stomper einen kompakten Überblick, welche Angaben die Betreiber von Homepages und Newsletters – betroffen sind auch Wirtschaftstreuhänder und andere Freiberufler - zukünftig zu machen haben.




29. 06. 2005 - SWKOnline - Steuerformulare in slowenischer Sprache

Das Finanzministerium bietet auf Grund des Volksgruppengesetzes nun auch Formulare in slowenischer Sprache an. Die Formulare L 1, E 1, E 1a, E 1b, E 1c, E 2, E 25, U 1, U 1a, K 1 sind auf der BMF-Homepage verfügbar.




29. 06. 2005 - LVAktuell - Dienstleistungsscheck im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

-Mit BGBl. I Nr. 45/2005, ausgegeben am 9. Juni 2005 wurde das Dienstleistungsscheckgesetz veröffentlicht.
-Es tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
-Anbei finden Sie eine Frage-Antworten-Dokument mit vielen für die Praxis relevanten Ausführungen.

Artikel: Der Dienstleistungsscheck




29. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Betriebsstätte (1)

4. Betriebsstätte (§ 4 KommStG)
4.1 Betriebsstätte i. S. d. KommStG
4.1.1 Eigenständige Umschreibung
Rz. 39
-Der Begriff der Betriebsstätte ist für den Bereich der KommSt eigenständig definiert.
-Danach gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient.
-Damit ist anders als etwa im § 29 Abs. 1 BAO nicht auf einen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abgestellt, sondern auf die unternehmerische Tätigkeit.
-Er geht damit weit über jenen des § 29 BAO hinaus.
4.1.2 Mittelbare Ausübung
Rz. 40
-Durch das Wort "mittelbar" werden auch jene Einrichtungen einbezogen, die nach der BAO nicht als Betriebsstätten angesehen werden, wie z. B. Arbeiterwohnstätten (Rz. 81), vom Unternehmer den Dienstnehmern zur Verfügung gestellte Betriebserholungsheime (Urlaubsheime), Sport-, Fitness-, Freizeitanlagen udgl).
-Liegt die Unternehmenstätigkeit z. B. im Vermieten eines Mietwohnhauses, dann dient dieses dem Unternehmen und ist – anders als nach § 29 BAO - eine Betriebsstätte i. S. d. KommStG (vgl. VwGH 28. 3. 2001, 96/13/0018).




28. 06. 2005 - ASoKOnline - Reisekostenersatz bei freien Dienstnehmern

Reisekostenersatz bei freien Dienstnehmern ist nicht ASVG-beitragsfrei

§ 49 Abs. 3 ASVG enthält eine erschöpfende Aufzählung jener Geld- und Sachbezüge, die von der Bewertung als beitragspflichtiges Entgelt ausgenommen sind. Genannt werden Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen veranlassten Aufwendungen abgegolten werden (Auslagenersatz); hierzu gehören insb. Fahrtkostenvergütungen, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer-/Lohnsteuerpflicht unterliegen. Die Anerkennung pauschalierter (d. h. nicht durch Belege über tatsächliche Auslagen nachgewiesener) Reisevergütungen wie Kilometergelder, Tagesgelder oder Nächtigungsvergütungen als beitragsfrei i. S. d. § 26 Z 4 EStG, setzt voraus, dass lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Dies war hier (Vortragender als freier Dienstnehmer) aber nicht der Fall; freie Dienstnehmer erzielen in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nämlich Einkünfte aus einer unternehmerischen Tätigkeit, in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (VwGH 15. 3. 2005, 2001/08/0176).




28. 06. 2005 - SWIOnline - DBA-Entlastungsverordnung im Bundesgesetzblatt

Die Verordnung des Finanzministers betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Entlastungsverordnung) wurde in BGBl. III Nr. 92/2005 veröffentlicht. Sind Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung gemäß § 1 der VO in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen - allerdings unter Beachtung von in §§ 2 - 4 genannten Dokumentationserfordernissen - vom Vergütungsschuldner (vom Abfuhrpflichtigen) herbeigeführt werden (Entlastung an der Quelle). Der Vergütungsschuldner ist in diesem Fall verpflichtet, die Richtigkeit der Unterlassung oder Einschränkung des Steuerabzuges zu beweisen oder nach Maßgabe des § 138 BAO glaubhaft zu machen. In bestimmten in § 5 der VO genannten Fällen ist eine Entlastung an der Quelle allerdings unzulässig. Die VO tritt mit 1. 7. 2005 in Kraft. Link zum Download




28. 06. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben II

Zu welchem Zeitpunkt sind Sonderausgaben absetzbar?
In der Regel ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend. Wird eine Versicherungsprämie oder ein ähnlicher Beitrag in einer einmaligen Leistung (Einmalprämie) entrichtet, können Sie im Jahr des Einmalerlages eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen. Dadurch kann der persönliche Höchstbetrag besser genützt werden. Die Zehnjahresverteilung ist auch bei den unbegrenzt absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf von Versicherungszeiten) möglich. Bei einer fremdfinanzierten Wohnraumschaffung oder -sanierung gelten die Rückzahlungsbeträge inkl. Zinsen als Sonderausgaben.
Können Zahlungen, die für andere Personen geleistet werden, als Sonderausgaben geltend gemacht werden?
Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen, Wohnraumschaffungs-, Wohnraumsanierungskosten, Kirchenbeitrag und Kosten für Breitband-Internet können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner oder für ein Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden. Dasselbe gilt für den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind.
Was müssen Sie bei der Geltendmachung von Sonderausgaben beachten?
Ihre Sonderausgaben können Sie im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download




28. 06. 2005 - Steuerverein - Die umsatzsteuerliche Behandlung von Software

WKO, Merkblatt 50

Die Übermittlung von Standardsoftware auf Datenträgern (CD, Diskette, etc.) wird umsatzsteuerlich als Lieferung gewertet. Die Übermittlung von Individualsoftware ist eine sonstige Leistung. Unter Individualsoftware versteht man ein Programm, das speziell nach den Anforderungen des Kunden erstellt wird. Erfolgt die Übertragung auf elektronischem Wege, liegt unabhängig davon, ob es sich um Standardsoftware oder Individualsoftware handelt, eine sonstige Leistung vor...
Download, bei der WKO Link zum Download




27. 06. 2005 - Steuerverein - Sonstige Leistungen

WKO, Merkblatt 49

Entscheidungsbaum zur Bestimmung des Leistungsortes...
Download, bei der WKO




27. 06. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben I

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben

Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden. Sind die aufgezählten Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche abzugsfähig. Folgende Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenztem Umfang abziehbar:
- Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten: in unbeschränkter Höhe
- Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, z. B. von Schulzeiten: in unbeschränkter Höhe
- Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen: innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Beiträge zu Pensionskassen: innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung: innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Ausgaben für junge Aktien (einschließlich Wohnsparaktien und Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) und für Genussscheine: innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Kirchenbeiträge für 2004 bis 75 €, ab 2005 bis 100 €
- Steuerberatungskosten: in unbeschränkter Höhe
- Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports bis zu 10% der Einkünfte des Vorjahres
- Kosten für Breitband-Internet im Zeitraum 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2004: bis zu 50 € Anschlusskosten und bis zu 40 € monatliche Gebühren

HINWEIS: Auch Verlustabzüge (= Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit, die in Vorjahren nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden konnten) gelten als Sonderausgaben.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




27. 06. 2005 - SWKOnline - Baubewilligung bei Gasthausgärten

Der VwGH hat mit Erkenntniss vom 25. Februar 2005, 2002/05/0757 und mit Erkenntnis vom 31. März 2005, 2004/05/0129 festgestellt, dass bei der Beurteilung der von einer Gaststätte ausgehenden Emissionen (Lärm!) ein geplanter Gastgarten von der Baubehörde miteinzubeziehen ist. Beim Umbau eines ebenerdigen Wohngebäudes zu einer Gastwirtschaft samt Gastgarten mit 18 Plätzen im Innenhof beanstandeten Nachbarn den zu erwartenden höheren Lärmpegel; da es sich um eine reine Wohngegend handle, sei der Betrieb eines Gastgartens unzumutbar. Die Baubehörden lehnten diesen Einwand ab, weil es sich bei einem Gastgarten um keine bauliche Maßnahme im Sinne der Bauordnung für Wien handle, die somit keiner Bewilligungspflicht unterliege. Dem konnte sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen: Um beurteilen zu können, ob die beabsichtigte Gaststätte typenmäßig im Wohngebiet zulässig ist, muss ein Sachverständiger beurteilen, ob die von einem derartigen Betrieb ausgehenden Emissionen mit der Widmung Wohngebiet zu vereinbaren sind. Zwar muss auch nach der hier maßgeblichen Widmung Wohngebiet ein bestimmtes Maß an Immissionen von den Nachbarn hingenommen werden, es darf aber keine beeinträchtigende Belästigung zu erwarten sein, die mit der Widmung Wohngebiet nicht vereinbar ist. Mehr dazu unter www.vwgh.gv.at




27. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - KöR (2)

3.4.4 Dienstzuteilung und Personalgestellung
Rz. 36
Zur Dienstzuteilung und Personalgestellung siehe Rz. 17 ff und Rz. 20.

3.4.5 Abgrenzung zum Hoheitsbereich
Rz. 37
-Körperschaften öffentlichen Rechts, die in Ausübung der öffentlichen Gewalt und damit hoheitlich tätig werden, unterliegen nicht der KommSt (keine unternehmerische Tätigkeit).
-Eine solche Tätigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist.
-Nur eine hoheitliche Tätigkeit, nicht aber eine sonstige "staatliche" Tätigkeit, also insbesondere eine solche im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, schließt die Unternehmereigenschaft aus (VwGH 13. 10. 1999, 99/13/0010).
-Die wirtschaftlich selbständige, privatwirtschaftlichen Zwecken dienende und vom Hoheitsbereich abgrenzbare Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist ein Betrieb gewerblicher Art.
-Eine Überwiegensprüfung ist nur bei Mischbetrieben, wenn eine Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erforderlich,
d. h., wenn eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung gleichzeitig untrennbar dem privatwirtschaftlichen Bereich und dem Hoheitsbereich dient (vgl. KStR 2001 Rz. 69).
-Überwiegt der Privatwirtschaftsbereich, ist zur Gänze von einem Betrieb gewerblicher Art, überwiegt der hoheitliche Bereich, zur Gänze von einem Hoheitsbetrieb auszugehen.
Einzelfälle zur Abgrenzung - siehe beiliegendes Dokument

Artikel: Einzelfälle




24. 06. 2005 - Steuerverein - Berufsgruppenpauschale II

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Berufsgruppenpauschale

Für folgende Berufsgruppen sind Werbungskostenpauschalbeträge vorgesehen:
Artisten - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Bühnendarsteller und Filmschauspieler - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Fehrnschaffende - 7,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.942,00 jährlich
Journalisten - 7,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.942,00 jährlich
Musiker - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Forstarbeiter ohne eigene Motorsäge - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Forstarbeiter mit eigener Motorsäge - 10 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Förster und Berufsjäger im Revierdienst - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 1.725,00 jährlich
Hausbesorger - 15 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.504,00 jährlich
Heimarbeiter - 10 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Verteter - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 jährlich
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung - 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens € 438,00 jährlich, höchstens € 2.628,00 jährlich.
Erstreckt sich die Tätigkeit nicht auf das ganze Jahr, ist der Werbungskostenpauschalbetrag entsprechend zu aliquotieren. Vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Kostenersätze (z. B. Tages- und Nächtigungsgelder, Kilometergelder bei Dienstreisen) kürzen den jeweiligen Pauschalbetrag, ausgenommen bei Vertretern. Zur Ermittlung der richtigen Bemessungsgrundlage wird der Lohnzettel des betreffenden Kalenderjahres herangezogen.

Jahresbruttobezug
- Steuerfreie Bezüge
- Steuerbegünstigte Sonderzahlungen
____________________________________________
= Bemessungsgrundlage für Werbungskostenpauschalbeträge

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




24. 06. 2005 - Steuerverein - Tax free shopping II

WKO, Merkblatt 48

Tax free Shopping - Wichtige Hinweise für Touristen
Die österreichische Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) kann unter folgenden Voraussetzungen rückerstattet werden...
Download, bei der WKO




24. 06. 2005 - SWKOnline - Daueremissionen mit begrenztem Volumen

(BMF) - Auf Grund aufgetretener Zweifelsfragen betreffend die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung des § 124b Z 85 EStG 1988 auf Daueremissionen mit begrenztem Volumen teilt das Bundesministerium für Finanzen ergänzend zu Rz. 6197 der EStR 2000 mit: Daueremissionen mit begrenztem Volumen und Laufzeitbeginn vor dem 1. März 2004 fallen nur dann unter § 124b Z 85 EStG 1988, wenn die betreffende Emission vor dem 1. August 2005 geschlossen wird.(BMF-Information vom 17. 6. 2005 zur Anwendung von § 124b Z 85 EStG 1988 auf Daueremissionen mit begrenztem Volumen)




24. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - KöR (1)

3.4. Körperschaften öffentlichen Rechts

3.4.1 Betriebe gewerblicher Art
Rz. 33
-Gemäß § 3 Abs. 3 KommStG sind die Körperschaften öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) gewerblich oder beruflich tätig.
-Das KommStG schließt sich inhaltlich weitgehend dem Unternehmensbegriff des § 2 Abs. 3 UStG 1972 (1994) an.

ls Betriebe gewerblicher Art gelten jedoch stets
-Wasserwerke (Trink- und/oder Nutzwasserversorgung),
-Schlachthöfe,
-Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
-die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Insoweit die Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts als unternehmerisch i. S. d. UStG angesehen wird, gilt dies jedenfalls auch für die KommSt. Insoweit besteht zwischen KommStG und UStG zwar keine formelle Abhängigkeit, wohl aber eine inhaltliche Übereinstimmung.

3.4.2 Sozialversicherungs- und öffentliche Fürsorgeträger
Rz. 34
-Nicht übernommen wurde aus dem Umsatzsteuerrecht die Vorschrift des § 2 Abs. 4 UStG 1972 (1994), sodass die dort genannten Tätigkeiten nur insoweit unter den Unternehmensbegriff des KommStG 1993 fallen, als sie in der Form eines Betriebes gewerblicher Art i. S. des § 2 KStG 1988 ausgeübt werden.
-Bei Einrichtungen der im § 2 Abs. 4 Z 1 UStG 1972 (1994) genannten Sozialversicherungs- und öffentlichen Fürsorgeträger ist dann jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit auf diese die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 Anwendung findet.

3.4.3 Keine Einnahmen
Rz. 35
Ein Betrieb gewerblicher Art, der keine Einnahmen erzielt, weil er z. B. nur für andere Betriebe gewerblicher Art derselben Körperschaft öffentlichen Rechts tätig wird, zählt nicht zum Unternehmensbereich (VwGH 29. 1. 2003, 98/13/0205; UStR 2000 Rz. 267); durch auch noch so geringfügige Einnahmen wird er jedoch zur Gänze Teil des Unternehmens der Körperschaft öffentlichen Rechts.




24. 06. 2005 - LVAktuell - Anmeldung NEU - BMF lässt Initiative fallen

Anmeldung NEU - BMF lässt seine Initiative nun doch fallen!

Die ursprünglich geplante Änderung der Bestimmung des § 128 EStG 1988 wurde in letzter Minute abgeblasen.
Es scheint so zu sein, als ob man auf eine Lösung durch das Sozialministerium zusammen mit dem Hauptverband vertraut.
Ob und inwieweit die „Anmeldung NEU“ nun kommt oder nicht kommt, bleibt allerdings abzuwarten.




23. 06. 2005 - Steuerverein - Berufsgruppenpauschale I

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Berufsgruppenpauschale

Für einige Berufsgruppen sind pauschalierte Werbungskosten vorgesehen. Sie können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Auf Verlangen des Finanzamtes ist eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der folgende Daten hervorgehen:
- die ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe)
- der Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird
- der Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen
- bei Fernsehschaffenden die Anzahl der Auftritte
- die Kostenersätze (ausgenommen bei Vertretern)
Zusätzlich zum Pauschalbetrag können keine weiteren (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit abgesetzt werden. Fallen höhere Werbungskosten an, können an Stelle der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




23. 06. 2005 - Steuerverein - Tax free shopping I

WKO, Merkblatt 47
Tax free shopping - umsatzsteuerfreier Touristenexport Wareneinkäufe ausländischer Touristen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (Tax free). Die folgende Information soll dazu beitragen, dass bei Abwicklung derartiger Handelsgeschäfte keine Fehler gemacht werden...
Download, bei der WKO




23. 06. 2005 - Steuerverein - BMF: Lohnsteuer, Verordnungen und Erlässe

Lohnkontenverordnung 2005
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988
Verordnung betreffend Angemessenheit von Aufwendungen iZm Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung)
Verordnung betreffend Änderung der Sachbezugsverordnung
Änderung der Sachbezugsverordnung
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001 und 383/2001)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000

Erlässe
Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 – "laufende Wartung 2004" (pdf, 229 KB)
Richtlinien für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA - RL)
Auswirkungen des Steuerreformgesetzes 2005 auf die Lohnverrechnung 2004
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2005
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2004
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2003




23. 06. 2005 - SWKOnline - Handymasten-Steuer im NÖ Landtag beschlossen

Der Niederösterreichische Landtag hat am 21. 6. 2005 das NÖ Sendeanlagenabgabegesetz beschlossen. Die „Handymasten-Steuer“ wird mit 1. 1. 2006 in Kraft treten und vorerst vier Jahre lang gelten. Begründet wurde das Gesetz von Politikern mit der Möglichkeit, damit „den Wildwuchs an Handymasten einzudämmen und damit eine wirksame Maßnahme zum Schutz von Landschaft und Ortsbild zu setzen“. Die Einspruchsfrist der Bundesregierung endet am 17. 8. 2005. Laut Finanzverfassung kann der Ministerrat einen Einspruch gegen Landes- und Gemeindeabgaben einlegen. Wenn der jeweilige Landtag allerdings einen Beharrungsbeschluss fasst und die Regierung ihren Einspruch nicht zurückzieht, dann entscheidet ein gemeinsamer Ausschuss von National- und Bundesrat über das strittige Gesetz. Volltext des NÖ Sendeanlagenabgabegesetzes




23. 06. 2005 - SWIOnline - EU-Kommission will Pkw-Besteuerung vereinheitlichen

Die jüngsten Pläne der EU-Kommission für eine grundlegenden Reform der Pkw-Besteuerung werden noch vor der Sommerpause behandelt. Der EU-Kommission gehe es vor allem darum, Autobesitzer vor der lästigen Doppelbesteuerung im Falle eines Umzuges in ein anderes EU-Land zu bewahren, heißt es aus Brüssel. Zudem soll die Autobesteuerung sich stärker am CO2-Ausstoß orientieren.Statt wie bisher Steuern auf Zulassung und Benutzung des Autos einzuheben, will die EU-Kommission künftig nur noch eine Steuer einheben. Woran sich diese bzw. ihre Höhe orientiert , bleibe weiter den Mitgliedstaaten selbst überlassen. Sie sollte nur im Gegensatz zu jetzt nicht einmalig bei der Zulassung, sondern über die Lebenszeit des Autos verteilt jedes Jahr eingehoben werden. Es gehe also nicht um eine neue Steuer, sondern nur um eine Vereinheitlichung. Ab 2008 soll sich allerdings ein Viertel dieser Auto-Steuer und ab 2010 die Hälfte nach dem Kohlendioxid(CO2)- Ausstoß eines Fahrzeuges richten. (apa)




23. 06. 2005 - LVAktuell - Lohnkontenverordnung

Donnerstag ist Praxistag: Heute - die Lohnkontenverordnung

In der neuen Lohnkontenverordnung 2005 (BGBl. II Nr. 116, ausgegeben am 28. April 2005) ist unter anderem geregelt, dass der "Zahltag" anzugeben wäre.
Wie kann dies in die Praxis umgesetzt werden?
Lösung: Die Antwort finden Sie im beiliegenden Link.

Artikel: Neue Lohnkontenverordnung 2005 - Zahltag




23. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Vereine

3.3 Vereine
3.3.1 Unternehmerischer Bereich
Rz. 28
Die KommSt-Pflicht erstreckt sich auf die Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereines entfallen.
Keine KommSt kann insoweit anfallen, als der Verein nicht unternehmisch tätig oder gemäß § 8 Z 2 KommStG befreit ist.
3.3.2 Echte Mitgliedsbeiträge
Rz. 29
Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er sog. echte Mitgliedsbeiträge erhält; das sind solche Beiträge, welche die Mitglieder eines Vereines nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben.
Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten sog. unechte Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber.
3.3.2.1 Abgrenzung
Rz. 30
Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge siehe VereinsR 2001 Rz 432 bis 438; UStR 2000 Rz 33 f.
Dazu stellte der Finanzausschuss Folgendes fest (1302 BlgStenProtNR XVIII. GP): "Stehen Mitgliedsbeiträge mit der Erfüllung von Gemeinschaftsleistungen im Zusammenhang, die allen Mitgliedern zukommen, so wird es sich dabei um echte Mitgliedsbeiträge handeln.
Für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge spricht insbesondere:
Mitglieder werden nicht aus einem konkreten Anlass (z. B. Schadensfall) angeworben, die Höhe des Mitgliedsbeitrages orientiert sich nicht an konkreten Leistungen des Vereines und
die Mitgliedschaft ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden (vgl. VwGH 28. 4. 1993, 90/13/0245).
In diesem Sinn werden daher z. B. Beiträge an Berufs- und Interessensvertretungen sowie an so genannte Solidaritätseinrichtungen bestimmter Sektoren von Kreditinstituten in der Regel als echte Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren sein.
Beispiel
Finanzieren Sportvereine die von ihnen erbrachten Leistungen (etwa Sportausbildung) nicht durch Leistungsentgelte, sondern durch echte Mitgliedsbeiträge, fällt insoweit keine KommSt an.“
3.3.3 Subventionen
Rz. 31
Im Gegensatz zu sog. echten zählen sog. unechte Subventionen zum unternehmerischen Bereich.
Echte Subventionen werden weder aufgrund eines Leistungsaustausches erbracht noch hängen sie mit bestimmten Leistungen des Vereines zusammen.
Echte Subventionen liegen vor allem dann vor, wenn sie zum Betriebsaufwand eines Vereines gewährt werden;
kein konkreter Leistungsauftrag des Subventionsgebers damit verbunden ist;
lediglich ein Verwendungsnachweis erbracht werden muss.
Ein Verein ist jedenfalls nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen (VwGH 24. 11. 1999, 95/13/0185).
Zur Abgrenzung echter und unechter Subventionen siehe VereinsR 2001 Rz. 439 bis 443; UStR 2000 Rz. 22 bis 32.
3.3.4 Gemeinnützige Vereine
Rz. 32
Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG fallen, zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe i. S. d. § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (z. B. Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich.
Zu den Vereinstätigkeiten siehe VereinsR 2001 Rz 253 ff.




22. 06. 2005 - Steuerverein - Der Versandhandel

WKO, Merkblatt 46

Grundsätzliches
Werden Gegenstände aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land an nachfolgende Abnehmer durch einen österreichischen Lieferer oder seinen Beauftragten befördert oder versendet, so ist die Lieferung dort zu versteuern, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (also in Österreich)...
Download, bei der WKO




22. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Teleworker

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die Arbeitsstätte die Wohnung. Fahrten zum Sitz der Firma stellen grundsätzlich Dienstreisen dar. Beispielsweise können Telefongebühren, Ausgaben für einen Internetanschluss sowie bei Vorhandensein eines Arbeitszimmers auch anteilige Kosten für Miete, Strom und Heizung bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Pauschale Spesenersätze des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




22. 06. 2005 - SWKOnline - Altersteilzeitvereinbarung – bilanzielle Behandlung des Arbeitgebers

Das BMF hat im EStR-Wartungserlass vom 22. 3. 2005, GZ 010203/0197-IV/6/2005, die Auffassung vertreten, dass der (Lohn)Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers beim Blockmodell bilanziell durch eine Rückstellung gemäß § 9 EStG 1988 zu erfassen ist (Rz. 3451b der EStR 2000 i. d. F. des EStR -Wartungserlasses). Angesichts des Umstandes, dass hinsichtlich dieses Erfüllungsrückstandes eine Ungewissheit dem Grunde oder Höhe nach bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung nicht angenommen werden kann, ist nach nunmehriger Ansicht des BMF dafür eine Verbindlichkeit anzusetzen. Das BMF hält daher die in der genannten Rz. 3451b vertretene Auffassung nicht mehr aufrecht. Diese Randzahl der EStR 2000 wird daher bei der nächstfolgenden Wartung der EStR ersatzlos aufgehoben werden und eine neue Rz. 2441b im Abschnitt 6.9.3.3 (Verbindlichkeiten, Einzelfälle) in die EStR 2000 aufgenommen werden. Text der neuen Rz. 2441b auf der BMF-Homepage




22. 06. 2005 - SWIOnline - Betriebsprüfungen in Deutschland bringen Mehrergebnis

Betriebsprüfungen in Deutschland bringen ein Mehrergebnis von € 13,3 Milliarden

Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Betriebsprüfungen im Jahr 2004 zu Mehrsteuern von 13,3 Mrd. Euro geführt. Es handelt sich um Ergebnisse von Prüfungen bei gewerblichen Unternehmen, freiberuflich Tätigen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben aller Größenordnungen sowie bei Bauherrengemeinschaften und sonstigen Steuerpflichtigen. Wie bisher stammten 2004 mit 76,2 (2003: 78,5) Prozent die meisten Mehreinnahmen aus Prüfungen der Großbetriebe. 2004 wurden rund 7,32 Millionen (2003: rund 6,95 Millionen) Betriebe erfasst. Zum Einsatz kamen im Schnitt 10.619 (10.672) Prüfer. Hinzu gekommen sind 124 Kontrolleure des Bundesamtes für Finanzen. Der Prüfungsturnus betrug bei Großbetrieben 4,4 (4,7) Jahre und bei Mittelbetrieben 12,8 (12,55) Jahre.
Näheres beim BMF




22. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform

Kommunalsteuerrichtlinien - Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform

3.2 Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform
3.2.1 Allgemeines
Rz. 26
Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang
-Körperschaften i. S. d. § 7 Abs. 3 KStG 1988; dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften, also auch Komplementärgesellschaften einer GmbH & Co KG, weiters Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen.
-Stiftungen nach dem PrivatstiftungsG, Stiftungen nach dem Bundesstiftungsund FondsG (BGBl. Nr. 11/1975) und Stiftungen nach den Landes-Stiftungs- und FondsG (StiftR 2001 Rz 1, 12).
-Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ (ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984 i. d. F. BGBl I Nr. 83/2001).
-Mitunternehmerschaften i. S. d. EStG 1988 und sonstige Personengesellschaften (insbesondere OHG, KG, atypische stille Gesellschaften, OEG, KEG, GesBR).
Die aufgezählten Rechtsgebilde unterliegen kraft Rechtsform mit den von ihnen gewährten Arbeitslöhnen - sofern nicht eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG oder nach anderen Gesetzen in Betracht kommt - der Kommunalsteuerpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtsgebilde unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätig sind ("Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform"), z. B. VwGH 22. 10. 1996, 95/14/0073.
3.2.2 GmbH & Co KG
Rz. 27
-Die betriebsführendende (operative) oder vermögensverwaltende GmbH & Co KG ist kraft Rechtsform Unternehmen und Unternehmer.
-Die von der KG ausbezahlten Arbeitslöhne unterliegen der KommSt. Eine Komplementär-GmbH, deren Tätigkeit auf die Besorgung der Geschäftsführung einer KG beschränkt ist, unterliegt mit den von ihr ausbezahlten Arbeitslöhnen kraft Rechtsform der KommSt. Für die KommSt-Pflicht der GmbH ist es nicht von Bedeutung, ob ihre Tätigkeit bloß die Geschäftsführung für eine KG umfasst (VwGH 17. 12. 2001, 2001/14/0209).
-Ein Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG ist kein Dienstnehmer, wohl aber i. d. R. als Organ (Geschäftsführer) der Komplementär-GmbH (VwGH 18. 12. 2002, 2001/13/0057).




21. 06. 2005 - ASoKOnline - Zweifelsfragen zum Urlaub

Der Urlaub ist ein aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers abgeleiteter Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Seine Rechtsgrundlage ist das UrlG, BGBl. Nr. 390/1976 i. d. F. BGBl. I Nr. 89/2002. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst sowohl Arbeiter als auch Angestellte. Dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wurzelt, mag für die tägliche Beratungspraxis – abgesehen von der rechtsdogmatischen Begründung – kaum Bedeutung haben, doch ergeben sich bei genauer Beurteilung dieses Hintergrunds auch für die alltägliche arbeitsrechtliche Praxis bedeutende Erkenntnisse. Von dieser Prämisse ausgehend versucht Dr. Martin Freudhofmeier, Mitarbeiter einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei in Wien, in seinem neuesten, in der Juni-Ausgabe der ASoK veröffentlichten Aufsatz einige praktisch relevante Streitfragen des Urlaubsrechts (Urlaubsanrechnung, Urlaubsablöse, Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist sowie Verjährung des Urlaubs) unter Heranziehung des Fürsorgegedankens zu beantworten.




21. 06. 2005 - SWKOnline - Richtlinien zur Durchführung der EU-Quellensteuer - Einführungserlass

Mit 1. 7. 2005 wird das EU-Quellensteuergesetz in Kraft treten. Das Finanzministerium hat mit Erlass vom 16. 6. 2005, GZ 010221/0370-IV/8/2005, Richtlinien zur Durchführung der EU-Quellensteuer veröffentlicht. Die Durchführungsrichtlinien zur EU-Quellensteuer stellen einen Auslegungsbehelf zum EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) und zur EU-Zinsrichtlinie (Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen) dar. Die Durchführungsrichtlinien sind ab Inkrafttreten der EU-Zinsrichtlinie und des EU-Quellensteuergesetzes anzuwenden. Richtlinien auf der BMF-Homepage unter Link zum Download




21. 06. 2005 - Steuerverein - Exporte in Nicht-EU-Länder, Warenlieferung ins Drittland

WKO, Merkblätter 45
Gelangt ein Gegenstand von Österreich ins Drittland (das sind alle Länder außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, z.B. Schweiz, USA, Japan), sind damit im Zusammenhang stehende Umsätze von der Umsatzsteuer befreit...
Download, bei der WKO Link zum Download




21. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Telefon, Handy

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Bei privaten Telefonen (Handys) kann der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte beruflich veranlasste Teil an den Anschaffungskosten, Gesprächs- und Grundgebühren geltend gemacht werden.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download




20. 06. 2005 - Steuerverein - Wareneinkauf aus der EU

WKO, Merkblätter 44
Bei Warenbezügen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet fallen seit dem EU-Beitritt die Grenzformalitäten weg. An die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer, die früher beim Grenzübertritt vorgeschrieben wurde, tritt die Besteuerung des innergemeinschaftlichen (ig) Erwerbes. Diese Umsatzsteuer auf den Erwerb (kurz Erwerbsteuer) ist im Unternehmen zu berechnen und kann, wenn der Wareneinkauf für unternehmerische Zwecke erfolgt, als Vorsteuer abgezogen werden...
Download, Merkblatt bei der WKO




20. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Studienreisen

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Aufwendungen für Studienreisen sind dann Berufsfortbildungskosten, wenn sie eindeutig von Privatreisen abgegrenzt werden können und folgende Voraussetzungen vorliegen:
-Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer anderen Weise, die den beruflichen Anlass einwandfrei erkennen lässt.
-Erworbene Kenntnisse müssen einigermaßen im Beruf verwertbar sein.
-Programm muss auf die Berufsgruppe zugeschnitten sein, sodass es für Berufsfremde nicht von Interesse ist.
-Programm muss – orientiert an der Normalarbeitszeit – durchschnittlich acht Stunden täglich betragen.
Treffen diese Voraussetzungen zu, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Teilnahmegebühren, Kongressunterlagen) als Werbungskosten absetzbar. Bei Studienreisen mit Mischprogramm können nur eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten (z. B. Teilnahmegebühren, Kongressgebühren) als Werbungskosten abgesetzt werden.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




20. 06. 2005 - SWKOnline - Vorsteuerrückerstattung für ausländische Unternehmer

Vorsteuerrückerstattung für ausländische Unternehmer: Termin 30. 6. !

Ausländische Unternehmer können Rückerstattungsanträge betreffend österreichische Vorsteuern für das Jahr 2004 in Österreich bis spätestens 30. 6. 2005 beim Finanzamt Graz-Stadt (A-8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Str. 14-18, Telefon: 0316 881, Telefax: 817608) einreichen. Neben dem Vorsteuererstattungsformular sind auch die Originalrechnungen und eine Original-Unternehmerbescheinigung einzureichen. Antragsformular U5 samt Ausfüllanleitung U5a auf der BMF-Homepage




20. 06. 2005 - SWIOnline - Schweiz: Steuernachteile für Ehepaare sollen beseitigt werden

Der Schweizer Nationalrat will die Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber anderen Lebensgemeinschaften im Steuerrecht beseitigen. Eine entsprechende Vorlage wurde kürzlich im Berner Parlament beschlossen. Die Parlamentskammer sprach sich auch für die Einführung einer zivilstandsunabhängigen Invidualbesteuerung aus. Insgesamt wurde über fünf Vorlagen zum Thema Familienbesteuerung diskutiert. Einig waren sich alle Parteien, den bisherigen Steuervorteil von Konkubinatspaaren gegenüber Ehepaaren so rasch wie möglich zu beseitigen. Finanzminister Hans-Rudolf Merz stellte bereits für Herbst Sofortmaßnahmen in Aussicht. Das Parlament will aber keine höheren Freibeträge für Familien, sondern eine zivilstandsunabhängige Besteuerung. Finanzminister Merz sagte dazu, die Wahl zwischen Ehepaarbesteuerung und Individualbesteuerung sei "eine gesellschaftliche Frage". Ein Systemwechsel müsse aber gemeinsam mit den Kantonen vorbereitet werden und werde Jahre in Anspruch nehmen. Den Vorlagen muss nun noch die zweite Parlamentskammer, der Ständerat (Kantonsvertretung) zustimmen, damit sie zu verbindlichen Handlungsaufträgen für die Regierung werden. - (APA/sda)




20. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Beschäftigung von Strafgefangenen

2.6 Beschäftigung von Strafgefangenen
Rz. 21
-Strafgefangene, die im Rahmen von zwischen Strafvollzugsanstalten und Unternehmern der gewerblichen Wirtschaft oder anderen öffentlichen oder privaten Auftraggebern abgeschlossenen Verträge beschäftigt werden, sind keine Dienstnehmer i. S. d. § 2 KommStG.
-Es liegt weder ein Dienstverhältnis noch eine Dienstzuteilung noch eine Arbeitskräfteüberlassung vor.
-Die hiefür gezahlten Entgelte bzw Arbeitsvergütungen unterliegen daher nicht dem KommStG.




17. 06. 2005 - Steuerverein - Warenverkauf in der EU

WKO, Merkblätter 43

Warenverkauf in der EU
Innergemeinschaftliche Lieferung
Eine Warenlieferung (ohne Dienstleistung oder Montage) von einem Unternehmer in einem EU-Land an bestimmte Abnehmer in einem anderen EU-Land (innergemeinschaftliche Lieferung) ist unter Einhaltung genauer Regeln von der Umsatzsteuer befreit. Dabei müssen auch die vorgesehenen Melde- und Nachweispflichten erfüllt werden...
Downdload, Merkblatt bei der WKO




17. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Sprachkurse

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Sprachausbildungen sind dann abzugsfähig, wenn man die Sprache im Beruf benötigt (z. B. als Sekretär, Telefonist, Kellner, Hotelangestellter oder Exportsachbearbeiter). Bei Sprachausbildungen im Ausland werden nur die Kurskosten berücksichtigt, nicht aber die Aufenthaltsund Fahrtkosten.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




17. 06. 2005 - ASOKOnline - Arbeitsmarkt: Geringfügige Beschäftigung auf Vormarsch

Die Zahl der geringfügig Beschäftigten hat im Mai dieses Jahres mit 231.754 einen neuen Höchstwert erreicht. Gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahre 2004 wurde eine Steigerung um fast 7.000 Personen verzeichnet. Insgesamt gab es nach Angaben des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger im Vormonat in Österreich 162.970 Frauen und 68.784 Männer, die geringfügig beschäftigt waren. Die genannte Gruppe wurde 1998 in die Sozialversicherung aufgenommen. Im Mai 1998 hatte es noch 169.612 geringfügig Beschäftigte gegeben. Seit damals stieg ihre Zahl um 62.142, was einer Zunahme von 36,7 % entspricht.




17. 06. 2005 - SWKOnline - UID-Nummer des Leistungsempfängers nur bei Beträgen über 10.000 €

In der Regierungsvorlage zum Beschäftigungs- und Wachstumsgesetz 2005 ist vorgesehen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch des Lieferungs- und Leistungsempfängers nur dann auf der Rechnung anzugeben ist, wenn der Rechnungsbetrag 10.000 € übersteigt. Damit soll insbesondere bei Massengeschäften der administrative Aufwand für die Wirtschaft gering gehalten werden. Im Begutachtungsentwurf war die Angabe der UID-Nummern sowohl des liefernden oder leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers noch ohne Begrenzung vorgesehen.




17. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Personalgestellung durch eine KöR

2.5 Personalgestellung (Personalleasing) durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts
Rz. 20
Stellt eine Körperschaft öffentlichen Rechts eigene Dienstnehmer einem Dritten (Beschäftiger, Gestellungsnehmer) zur Verfügung, ohne dass zwischen dem Beschäftiger und den Dienstnehmern ein Dienstverhältnis begründet wird, besteht Kommunalsteuerpflicht in folgenden Fällen:
-Im Rahmen eines bestehenden Betriebes gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wird Personal an einen anderen Rechtsträger überlassen (Kommunalsteuerpflicht der überlassenden Körperschaft öffentlichen Rechts). Zur Dienstzuteilung siehe Rz 17 ff.
-Durch die Arbeitskräfteüberlassung wird ein Betrieb gewerblicher Art begründet (Kommunalsteuerpflicht der überlassenden Körperschaft öffentlichen Rechts). Ein Betrieb gewerblicher Art wird nur dann vorliegen, wenn die Gestellung eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung darstellt (VwGH 24. 2. 2004, 98/14/0062).
-Die Körperschaft öffentlichen Rechts weist Personen ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung zu (Kommunalsteuerpflicht des ausgegliederten Unternehmens, Rz. 17 ff).




16. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Reisekosten V

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Nächtigungskosten
Ist die beruflich veranlasste Reise mit einer Nächtigung verbunden, können entweder die Kosten inkl. Frühstück lt. Beleg oder das Nächtigungspauschale von 15 € pro Nächtigung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Nächtigungen auf Auslandsreisen kann ohne Belegnachweis der jeweilige Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung abgesetzt werden.
Stellt der Arbeitgeber kostenlos eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung, steht das Nächtigungspauschale nicht zu. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können aber geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind diese im Schätzungsweg bei Inlandsreisen mit 4,40 € und bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




16. 06. 2005 - Steuerverein - Erfordernisse einer Rechnung

WKO, Merkblätter 42

Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet, Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer für deren Unternehmen oder an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind, ausführt. Eine Rechnung muss nach dem Umsatzsteuergesetz bestimmte Merkmale aufweisen, wobei seit 1.1. 2003 neue Rechnungsvorschriften zu beachten sind...
Download, Merkblatt bei der WKO




16. 06. 2005 - Steuerverein - BMF: Einkommensteuer, Erlässe

Einkommensteuerrichtlinien 2000 - Wartungserlass (pdf, 371 KB)
Erlass vom 17. 12. 2003, GZ 08 0104/2-IV/8/03 über die Bewertung von und- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten nach dem BBG 2003 und der ErlWS-VO 2004 (pdf, 150 KB)
Zusatzinformationen des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.02.2004 zu Verbindungsrenten (pdf, 152 KB)
Durchführungsrichtlinien zur steuerlichen Behandlung von Wohnbaubanken
Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle; Modifizierung der diesbezüglichen Aussagen im Einkommensteuerprotokoll 2001
EuGH-Urteil vom 8. Jänner 2002 betreffend Kleinbusse – ertragsteuerliche Auswirkungen
Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001
Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß §§ 108a und 108b EStG 1988 (zum StRefG 2000)
Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs 12 und § 15 Abs 4 EStG
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung
Auslegung des Begriffes "Unternehmensberater" im Sinne des § 22 EStG 1988
Durchführungsrichtlinien zur Vorsorge für Pensionen im Bereich der Gewinnermittlung, des Gewerbeertrages und des Einheitswertes des Betriebsvermögens
Steuerliche Behandlung von Besserungsvereinbarungen
Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden
Einkommensteuerliche Behandlung von ärztlichen Praxisgemeinschaften




16. 06. 2005 - SWKOnline - Initiativantrag zum Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz

Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Feber 2005, C-453/02, C-462/02 entschieden, dass die Umsätze von Glücksspielen in einer konzessionierten Spielbank nicht anders behandelt werden dürfen als die Umsätze außerhalb einer konzessionierten Spielbank. Derzeit werden die Umsätze von Geldspielautomaten außerhalb einer konzessionierten Spielbank steuerpflichtig behandelt, während diese Umsätze in einer konzessionierten Spielbank von der Umsatzsteuer befreit sind (sie unterliegen dort allerdings der Spielbankabgabe in Höhe von 48%). Um eine Gleichstellung zu erreichen, müssten die Umsätze entweder stets steuerfrei oder stets steuerpflichtig behandelt werden. Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Steuerpflicht sämtlicher Umsätze vorgeschlagen.Durch Änderungen im Gebührengesetz soll der Standort Österreich für Veranstalter von Sportwetten wieder attraktiver gemacht werden. Initiativantrag bdetreffend ein Bundesgesetz, mit dem das UStG 1994, das Glücksspielgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005 (Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz - ABÄG) geändert werden auf der BMF-Homepage




16. 06. 2005 - SWIOnline - Tschechiens Handel muss Rechnung ausstellen

Tschechiens Handel muss für Einkäufe ab 50 Kronen Rechnung ausstellen

Die tschechischen Händler werden künftig den Kunden für jeden Einkauf über 50 Kronen (1,66 Euro) eine Rechnung mit Stempel und Steuer-Identifizierungsnummer ausstellen müssen. Dies sieht eine Gesetzesbestimmung vor, die am 1. Juli in Kraft tritt. Die Regierung will damit die Steuerhinterziehungen schwieriger machen. Die Finanzämter wollen die Einhaltung dieser neuen Bestimmung Einhaltung kontrollieren. Sollte ein Verkäufer dabei erwischt werden, die Rechnung nicht ausgegeben zu haben, kann er mit einer Geldstrafe bis zu 1 Mio. Kronen (33.278 Euro) bestraft werden.-(apa)




16. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Dienstzuteilung durch eine KöR

2.4 Dienstzuteilung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts

2.4.1 Bedienstete
Rz 17
-Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die z. B. nach diversen Ausgliederungsgesetzen dem ausgegliederten Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden, gelten für die KommSt ab 1. 1. 2001 als Dienstnehmer des ausgegliederten Unternehmens.
-Die Dienstzuteilung muss nicht vom Unternehmensbereich der Körperschaft, sondern kann auch vom Hoheitsbereich aus erfolgen.
2.4.2 Andere Gesetze
Rz 18
Eine gleichartige Regelung ist enthalten im
-§ 15 Abs. 3 Poststrukturgesetz-PTSG (Art. 96 StrukturanpassungsG 1996, BGBl. Nr. 201),
-§ 7 Abs. 7 PostsparkassenG 1969 i. d. F. BGBl. Nr. 742/1996,
-§ 3 Abs. 4 des BG über Maßnahmen anlässlich der Ausgliederung der Wiener Stadtwerke, BGBl. I Nr. 68/1999.
2.4.3 Kein Unternehmen, Befreiung
Rz 19
Ist die ausgegliederte Einrichtung kein Unternehmen oder gemäß § 8 Z 2 KommStG von der KommSt befreit, fällt keine KommSt an.




15. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Reisekosten IV

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Tagesgelder
Soweit eine beruflich veranlasste Reise mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen dauert, können für jede angefangene Stunde 2,20 € (max. 26,40 € pro Tag) an Tagesgeldern abgesetzt werden. Dauert eine Reise z. B. 4 1/2 Stunden, stehen 11 € Tagesgeld zu. Das gilt auch dann, wenn höhere Kosten nachgewiesen werden. Für Auslandsreisen muss die Dauer mehr als fünf Stunden betragen. In diesem Fall gelten eigene Sätze Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber keine oder geringere als die oben angeführten Reisekostenersätze steuerfrei erhalten, können die genannten Beträge beim Finanzamt geltend machen (so genannte „Differenzwerbungskosten”). Solche Differenztagesgelder sind aber nicht absetzbar, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz am neuen Mittelpunkt der Tätigkeit, lebt der Anspruch auf Tagesgelder wieder neu auf.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




15. 06. 2005 - Steuerverein - Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

WKO, Merkblätter 41

Kleinunternehmer haben umsatzsteuerlich ein Wahlrecht
-sie verrechnen ihren Kunden entweder keine Umsatzsteuer, dürfen dann auch keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und können sich die Vorsteuern nicht abziehen oder
-sie verrechnen Umsatzsteuer, führen diese an das Finanzamt ab und haben gleichzeitig den Vorsteuerabzug...
Download, Merkblatt bei der WKO




15. 06. 2005 - SWKOnline - Steuertermine im Juli

Am 15. Juli 2005 sind folgende Abgaben fällig:
-Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Mai 2005;
-Normverbrauchsabgabe für den Monat Mai 2005;
-Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Mai 2005;
-Werbeabgabe für den Monat Mai 2005;
-Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Mai 2005;
-Lohnsteuer für den Monat Juni 2005;
-Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juni 2005;
-Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juni 2005.




15. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitskräfteüberlassung

Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitskräfteüberlassung von einer ausländischen Betriebsstätte

2.3 Arbeitskräfteüberlassung von einer ausländischen Betriebsstätte eines in – oder ausländischen Unternehmens
2.3.1 Dienstnehmerfiktion im KommStG
Rz. 15
-Die von einer ausländischen Betriebsstätte zur Arbeitsleistung im Inland überlassenen Arbeitskräfte gelten für Zwecke der KommSt als Dienstnehmer des beschäftigenden Unternehmers.
-Die überlassenen Arbeitskräfte werden im Bereich des KommStG – mit Ausnahme der Bemessungsgrundlage - wie die lohnsteuerlichen Dienstnehmer des beschäftigenden Unternehmens behandelt, z. B. bei der Betriebsstättenzuordnung. Siehe Rz. 98 ff.
2.3.2 Abweichung zur Lohnsteuer

Rz. 16
-Die kommunalsteuerliche Beurteilung weicht von der für die Zuteilung des Besteuerungsrechts an den Löhnen der Arbeitnehmer maßgeblichen zwischenstaatlichen Qualifikation nach DBA-Recht ab.
-Danach wird – gestützt auf innerstaatliches Recht – bei Vorliegen aller für die Annahme eines Dienstverhältnisses maßgeblichen Voraussetzungen der ausländische Überlasser als Arbeitgeber qualifiziert mit der Folge, dass auch bei Inlandstätigkeiten ausländischer Arbeitskräfte auf Grund von Arbeitskräftegestellungsverträgen die Steuerfreistellung für eine kurzfristige Tätigkeit nach Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen zum Tragen kommen kann (was im Falle eines inländischen Arbeitgebers ausgeschlossen wäre).
-Es kann somit der Fall eintreten, dass nach KommStG Steuerpflicht für im Inland beschäftigte Arbeitskräfte eintritt, während deren Löhne nach DBA von der Einkommen-(Lohn-)steuer freizustellen sind.




14. 06. 2005 - SWIOnline - Steuerliche Gewinnermittlungsmethoden in den USA

Ähnlich wie in Österreich gibt es auch in den USA unterschiedliche Möglichkeiten der steuerlichen Gewinnermittlung für die auf Bundesebene erhobene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. In einem Beitrag in der Juni-Ausgabe der SWI geben Univ.-Prof. Dr. Eva Eberhartinger und Mag. Nadine Wiedermann-Ondrej einen Überblick über die beiden zentralen Methoden, die cash method und die accrual method. Der Blick in die USA ist aus österreichischer Sicht durchaus von Interesse, da angesichts aktueller internationaler Entwicklungen vermutet wird, dass das Maßgeblichkeitsprinzip in seiner deutsch-östereichischen Ausprägung seinem Ende entgegenblickt. Die USA bieten sich deshalb als Studienobjekt an, da dort kein systematischer Zusammenhang zwischen der den Informationszwecken dienenden Rechnungslegung und der steuerlichen Gewinnermittlung im Sinne der Maßgeblichkeit festzustellen ist.




14. 06. 2005 - SWKOnline - Regierungsvorlage 2005

Am 7. Juni 2005 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zum Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 beschlossen. Im steuerlichen Bereich sind Änderungen des EStG 1988, des UStG 1994, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, des Finanzstrafgesetzes sowie eine Änderung des Bausparkassengesetzes vorgesehen. Unter anderem soll die in Auftrag gegebene Forschung steuerlich begünstigt werden, damit auch Klein- und Mittelunternehmen in den Genuss von Forschungsfreibetrag bzw. Forschungsprämie kommen können. Die im Ministerialentwurf ursprünglich enthaltene Verschärfung des § 128 EStG – der Dienstgeber hätte seine Dienstnehmer spätestens bei Dienstantritt anmelden müssen – ist nun in der Regierungsvorlage nicht enthalten, dem Vernehmen nach ist allerdings geplant, dass die Meldebestimmung im ASVG entsprechend verschärft wird. Text der Regierungsvorlage samt Erläuterungen auf der BMF-Homepage Link zum Download




14. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Reisekosten III

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Fahrtkosten
Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind - soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet - im tatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungskosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25 km und die Mindestdauervon drei oder fünf Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten zu. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale zur Gänze abgegolten.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download




14. 06. 2005 - Steuerverein - Steuerliche Behandlung der sonstigen Bezüge

WKO, Merkblätter 40
Sonstige Bezüge sind Bezüge, die dem Dienstnehmer
-in größeren Zeitabständen als den normalen Abrechnungszeiträumen
-oder auch nur einmalig
Download, Merkblatt bei der WKO Link zum Download




13. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Reisekosten II

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Wann liegt eine beruflich veranlasste Reise vor?
Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Reise über eine größere Entfernung (in einer Richtung mindestens 25 km Fahrtstrecke) unternimmt. Dabei muss die Reisedauer mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen betragen. Zudem darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Fahrtkosten sind auch bei geringerer Entfernung und kürzerer Dauer der Reise absetzbar.Rz 278 Eine berufliche Veranlassung kann – anders als bei einer Dienstreise – auch ohne Auftrag des Arbeitgebers gegeben sein (z. B. bei Berufsfortbildung, zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes). Absetzbare Aufwendungen („Reisekosten”) wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwand müssen vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.
-Bitte beachten Sie:
Steuerfreie Reisekostenersätze des Arbeitgebers vermindern den jeweils abzugsfähigen Aufwand.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




13. 06. 2005 - Steuerverein - Lohnsteuerliche Behandlung von freiwilligen Abfertigungen

WKO, Merkblätter 39
Freiwillige Abfertigungen - also über die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Abfertigungen hinausgehende - können bis zu gewissen Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen mit 6% begünstigt besteuert werden, wenn sie tatsächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen...
Download, Merkblatt bei der WKO




13. 06. 2005 - SWKOnline - Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz vom Nationalrat beschlossen

Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 (GesRÄG 2005) wurde am 8. 6. 2005 im Plenum des Nationalrats beschlossen und tritt mit 1. 1. 2006 in Kraft. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz enthält u. a. eine Begrenzung der Zahl der Aufsichtsratsmandate einer Person, die Stärkung der Rechte des Aufsichtsrates und der Hauptversammlung, neue Bestimmungen zur Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, die Einführung der internen (statt der externen) Rotation sowie geänderte versicherbare Haftungshöchstbeträge der Abschlussprüfer. Text der Regierungsvorlage




13. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien: Beteiligte an Kapitalgesellschaften

An Kapitalgesellschaften wesentlich Beteiligte Personen (3)

2.2.5 Unternehmerrisiko
Rz. 10
-Unternehmerrisiko liegt vor, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weit gehend selbst gestalten kann.
-Nur ein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko steht bei weisungsgebundenen Personen (Rz. 7) Einkünften i. S. d. § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und damit einer Kommunalsteuerpflicht entgegen.
-Hierbei kommt es auf die tatsächlich verwirklichten Vereinbarungen an.
2.2.5.1 Gesellschafterwagnis ist ohne Bedeutung

Rz. 11
-Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht für den eigenen Betrieb, sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden Betrieb tätig (Trennungsprinzip).
-Der Gesellschafter ist daher in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH nicht als "Einzelkaufmann" für den Betrieb der GmbH tätig (z. B. VwGH 24. 10. 2002, 2002/15/0130).
-Es kommt nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer und nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an.
-Bspw. hängt die Übernahme der Haftung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für einen der GmbH gewährten Bankkredit oder die Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH primär mit der Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Gesellschafter und nicht mit jener als Geschäftsführer zusammen und hat zudem keine Auswirkungen auf die Höhe des Geschäftsführerbezuges (z. B. VwGH 31. 3. 2003, 2003/14/0023; VwGH 27. 1. 2000, 98/15/0200; VwGH 26. 11. 1996, 96/14/0028; LStR 2002 Rz. 338).
2.2.5.2 Im Regelfall kein Unternehmerrisiko
Rz. 12
-Eine Geschäftsführungstätigkeit wird im Regelfall ohne Unternehmerrisiko entfaltet, wenn der Geschäftsführer eine laufende, der Höhe nach etwa gleich bleibende Entlohnung erhält und ihm die anfallenden Aufwendungen für Fahrten und Dienstreisen von der GmbH ersetzt werden.
-Für die Annahme einer laufenden Entlohnung reicht es aus, wenn die Geschäftsführervergütung jährlich ausbezahlt oder gutgeschrieben wird (z. B. VwGH 26. 2. 2004, 2001/15/0192).
Ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko des Geschäftsführers liegt jedenfalls nicht vor,

-wenn er nicht tatsächlich von wesentlichen Einnahmenschwankungen betroffen ist;
-wenn ein Teil der Entlohnung vom Erfolg der Gesellschaft abhängig ist (VwGH 24. 6. 2003, 2003/14/0016);
-wenn der Fixbezug bei einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung gekürzt wird (VwGH 31. 3. 2003, 2003/14/0023);
-wenn er die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen hat, weil die Beiträge in einer von vornherein absehbaren Relation zu den Geschäftsführer -Bezügen stehen und der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge auch von "klassischen" Dienstnehmern i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 getragen wird. Die GmbH kann ohne Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten dem Geschäftsführer die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge überlassen und im Gegenzug seinen Bruttobezug korrespondierend erhöhen (z. B. VwGH 30. 10. 2001, 2001/14/0115);
-wenn er zusätzlich zu einem im Vordergrund stehenden Fixbezug eine Erfolgsprämie erhält (leistungsbezogene Entlohnungssysteme sind bei leitenden Angestellten nicht ungewöhnlich, z. B. VwGH 28. 5. 2002, 2001/14/0169);
-wenn der Ersatz von Reisekosten nicht lückenlos erfolgt;
-wenn er Handwerkszeug oder Arbeitskleidung beizustellen hat (VwGH 30. 11. 1999, 99/14/0270);
-wenn er Anspruch auf Betriebspension hat; dieser Umstand ist ein starkes Indiz gegen das Unternehmerrisiko, vermag doch eine Betriebspension als weitere Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit ein allfälliges Risiko des Geschäftsführers betreffend die Höhe des Jahresbezuges abzufedern (VwGH 25. 9. 2001, 2001/14/0066);
-wenn er Anspruch auf eine Abfertigung hat;
-wenn die Vergütung von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden abhängt (VwGH 26. 11. 2003, 2001/13/0219).
2.2.5.3 Relevantes Unternehmerrisiko

Rz. 13
Ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko des Geschäftsführers liegt bspw. vor,
-wenn die Regelung der Entlohnung tatsächlich zu starken Schwankungen der Jahresbezüge und gelegentlichem Ausfallen dieser Bezüge mit tatsächlicher Rückzahlung der monatlichen Akontozahlungen führt (VwGH 25. 9. 2001, 2001/14/0066). Dabei muss ein Zusammenhang zum wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft bestehen und durch Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer festgelegt sein. Hingegen begründet eine bei Eintreten einer Verlustsituation mögliche Reduktion des vorgesehenen Stundensatzes auf 40 % kein für einen Unternehmer typisches Risiko, sondern lässt vielmehr einen vom Erfolg der Geschäftsführertätigkeit unabhängigen Fixbezug erkennen (VwGH 31. 3. 2004, 2004/13/0021). Auch haben vom Geschäftsführer frei verfügbare Änderungen der Höhe seiner Bezüge mit einem Unternehmerrisiko nichts gemein (VwGH 29. 1. 03, 2002/13/0186; VwGH 19. 12. 2001, 2001/13/0086);
-wenn sich der Geschäftsführerbezug gleichsam als Gewinn (allenfalls Verlust) aus der Summe der vom Geschäftsführer realisierten Projekte darstellt und/oder ein Ausfall des Geschäftsführerbezuges (bzw. ein Verlust) in einem Jahr objektiv erwartet werden kann (VwGH 29. 1. 2003, 2002/13/0186);
-wenn die Geschäftsführervergütung ausschließlich am Umsatz abzüglich der Gemeinkosten und abzüglich des Gewinnes orientiert ist




10. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Reisekosten

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Das Einkommensteuergesetz spricht von einer Dienstreise, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Dienstortes tätig wird. Der Dienstreisebegriff ist relativ weit. Vom Arbeitgeber aus Anlass einer Dienstreise gezahlte Reisekostenersätze sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei. Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der steuerlich zulässigen Reisekostenersätze, kann er seine Aufwendungen ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen.Allerdings müssen die (im Vergleich zur Dienstreise strengeren) Voraussetzungen für eine „beruflich veranlasste Reise” vorliegen. Für Fahrtkosten gilt diese Einschränkung nicht, d. h. der Arbeitnehmer kann die Kosten für jede beruflich veranlasste Fahrt (ausgenommen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werbungskosten geltend machen.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




10. 06. 2005 - Steuerverein - Abgabenrechtliche Behandlung von Kündigungsentschädigungen

WKO, Merkblätter 38

Im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung, einer frist- oder terminwidrigen Kündigung sowie eines berechtigten vorzeitigen Austritts aus Verschulden des Arbeitgebers, gebührt dem Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung...
Download, Merklbatt bei der WKO




10. 06. 2005 - Steuerverein - BMF: Einkommensteuer, Erlässe

Zuzugsbegünstigungsverordnung (BGBl. II Nr.102/2005)
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988
Verordnung betreffend Angemessenheit von Aufwendungen im Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung)
Verordnung betreffend Änderung der Sachbezugsverordnung
Änderung der Sachbezugsverordnung
Verordnung zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2004)
Verordnung betreffend inländische Zweitwohnsitze - "Zweitwohnsitzverordnung"
Auslands-KESt VO 2003
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben)
Verordnung zur Eigenkapitalzuwachsverzinsung betreffend 2003
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001 und 383/2001)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000
VO des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern (Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung), BGBl. II Nr. 417/2000)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds (BGBl. II Nr. 447/1999)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (BGBl II Nr. 227/1999)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (BGBl II Nr. 228/1999)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II Nr. 229/1999)




10. 06. 2005 - SWKOnline - Verpflichtende Qualitätskontrolle für Wirtschaftsprüfer

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 7. 6. 2005 die Regierungsvorlage des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes angenommen. Gleichzeitig werden im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) die administrativen, standes- und disziplinarrechtlichen Voraussetzungen sowie Maßnahmen zur Liberalisierung beim Berufszugang, zur Entbürokratisierung und zur Stärkung der Selbstverwaltung geschaffen. Die Qualitätskontrolle für die Wirtschafts- und Buchprüfer,die Genossenschaftsrevisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband hat alle drei Jahre in Form einer externen Qualitätsprüfung durch behördlich zugelassene Qualitätsprüfer zu erfolgen, wenn diese Berufe Unternehmen von öffentlichem Interesse wie börsenotierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungen und Pensionskassen, prüfen, sonst alle sechs Jahre. Die erfolgreiche Qualitätsprüfung wird durch eine Bescheinigung behördlich bestätigt. Regierungsvorlage zu einem Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG 2005) geändert wird - 970 BlgNR 22. GP - auf der Parlamentshomepage




10. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien: Beteiligte an Kapitalgesellschaft

An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen

2.2.4 Eingliederung
Rz. 9
-Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der GmbH ist gegeben, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung erfüllt.
-Die Eingliederung wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird.
-Unerheblich ist dabei, ob die Person im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Der Eingliederung steht z. B. nicht entgegen:

-Erbringung der Tätigkeiten vom häuslichen Büro oder von der Privatwohnung aus (z. B. VwGH 30. 1. 2003, 2001/15/0124),
-Tätigwerden als Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften
(z. B. VwGH18.7.2001, 2001/13/0082)
-Ausübung weiterer Tätigkeiten oder Funktionen (z. B. VwGH 27. 3. 2003, 2001/15/0135; 27. 1. 2000, 98/15/0200),
-Unregelmäßigkeit in der Arbeitserbringung (z. B. VwGH 30. 11. 1999, 99/14/0270, VwGH 30. 11. 1999, 99/14/0264),
-Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften
(z. B. VwGH 24. 9. 2002, 2001/14/0106; VwGH 19. 12. 2001, 2001/13/0242),
-Möglichkeit des Geschäftsführers, sich in vollem Umfang vertreten lassen zu können (z. B. VwGH 19. 12. 2001, 2001/13/0151).

-Auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer kommt es nicht an (z. B. VwGH
24. 9. 2003, 2001/13/0258).
-Das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag i. S. d. §§ 1151ff ABGB, ein so genannter freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftrag sein.
-Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst Leistungsinhalt.
-Ein gegen die Eingliederung sprechender Werkvertrag kann nur angenommen werden, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes, vereinbart ist (VwGH 30. 11. 1999, 99/14/0270).
-Hingegen ist Eingliederung gegeben, wenn Gegenstand des Vertrages eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist.
-Daran ändert sich auch nichts, wenn der "Werkvertrag" zwischen GmbH und Geschäftsführer jährlich neu geschlossen wird (z. B. VwGH 18. 12. 2002, 2001/13/0208).




09. 06. 2005 - Steuerverein - BMF: Informationen zum Kommunalsteuergesetz

Das BMF gibt zu verschiedenen Fragen seine Rechtsansicht bekannt...

Download (PDF) beim BMF




09. 06. 2005 - ASoKOnline - VfGH prüft die Pensionsreform 2003

Der VfGH hat diese Woche seine Juni-Session begonnen. Auf der Tagesordnung für die Beratungen der 14 Verfassungsrichter steht dabei auch ein Gesetzesprüfungsantrag der Wiener Landesregierung zu einzelnen Bestimmungen der Pensionsreform 2003. Bekämpft werden Regelungen, die nach Ansicht der Wiener Landesregierung Frauen mittelbar diskriminieren. So sei es im Hinblick auf das Gleichheitsgebot verfassungswidrig, dass Zeiten der Erwerbstätigkeit schlechter bewertet würden als Zeiten der Kindererziehung. Außerdem sei es durch die Pensionsreform zu sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligungen von Personen mit langer Versicherungsdauer gekommen, welche durch die Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes solche Pensionseinbußen erlitten hätten, die dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widersprechen würden. Im Sozialversicherungsbereich stehen des Weiteren auch die Finanzierung des Gesundheitswesens, namentlich der den Pharmafirmen gesetzlich vorgeschriebene zweiprozentige Rabatt ihres mit den Krankenversicherungsträgern erzielten Arzneimittel-Jahresumsatzes, sowie der Status gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften auf dem Prüfstand, welche sich durch die fehlende Mitversicherung des Partners in der gesetzlichen Krankenversicherung in ihrem Recht auf freie sexuelle Orientierung beschwert erachten.




09. 06. 2005 - Steuerverein - BMF: Übersicht Änderungen Richtlinien Steuerrecht

Tabelle der Änderungen der EStR 2000, KStR 2001, UStR 2000, LStR 2002, InvFR 2003, StiftR 2001, VereinsR 2001 und der UmgrStR 2002 in chronologischer Reihenfolge sowie den Stand der Einarbeitung in die Internet-Version ....

Näheres beim BMF




09. 06. 2005 - SWIOnline - Datenbeschlagnahmung

Deutsche Verfassungsrichter gegen willkürliche Datenbeschlagnahmung
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom vom 12. 4. 2005, 2 BvR 1027/02, festgestellt, dass bei Ermittlungsverfahren gegen Berufsgeheimnisträger wie Anwälte und Steuerberater in Deutschland nicht willkürlich Daten beschlagnahmt werden dürfen. Wird bei einem Verfahren gegen solche Berufsgruppen der gesamte Datenbestand der Kanzlei beschlagnahmt und kommt es dabei zu bewussten oder willkürlichen schwerwiegenden Verfahrensverstößen, so kann dies ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen. Der Gerichtshof gab damit der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts und Steuerberaters statt, in dessen Kanzlei im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens sämtliche Computerdateien beschlagnahmt worden waren. Die Richter sahen in der Durchsuchung und Sicherstellung des vollständigen Datenbestands von Berufsgeheimnisträgern einen "erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung". Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verfahrensregelungen müssten strikt beachtet werden. Der Zugriff auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei beeinträchtige "in schwerwiegender Weise das rechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern". Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Steuerberater sowie deren Mandanten seien auch im öffentlichen Interesse auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation angewiesen. Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofs vom 12. 4. 2005, 2 BvR 1027/02.
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09. 06. 2005 - SWKOnline - Wohnbauanleihen

BMF zieht Gesetzesentwurf zurück

Nach Informationen aus dem Finanzministerium werden die Pläne des BMF zur Abschaffung der Steuerbegünstigung von Wohnbauanleihen vorerst zurückgestellt. Es würden noch volkswirtschaftliche Studien angestellt, um die Auswirkungen der Abschaffung der Steuerbegünstigung zu untersuchen




09. 06. 2005 - Steuerverein - Überstundenzuschläge

WKO, Merkblätter 37

Wo sind Überstunden geregelt?
In § 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) ist die Überstundenarbeit definiert und im § 10 AZG wird die Vergütung von Überstunden geregelt. Für Überstunden gebührt nach dieser Gesetzesstelle ein Zuschlag von 50%. Kollektivverträge können die Höhe der Zuschläge regeln, die über das Gesetz hinausgehen...
Download, Merkblatt bei der WKO Link zum Download




09. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Kilometergelder

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Kilometergelder können jährlich für maximal 30.000 beruflich gefahrene Kilometer abgesetzt werden. An Stelle der Kilometergelder können die Kosten auch in tatsächlicher Höhe entsprechend der beruflichen Nutzung abgesetzt werden.
-Bitte beachten Sie:
Neben dem Kilometergeld können Schäden auf Grund höherer Gewalt (insbesondere Reparaturaufwand nach unverschuldetem Unfall, Steinschlag), die sich im Rahmen eines beruflichen Kfz-Einsatzes ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zum Nachweis der beruflichen Jahresfahrleistungsollten Sie ein Fahrtenbuch mit Datum, Kilometerstand, Ausgangsund Zielpunkt, Zweck der einzelnen Fahrt und beruflich zurückgelegte Tageskilometer führen. Wenn ein Nachweis über die Verwendung des Kfz auch mit anderen Unterlagen möglich ist (z. B. Reisekostenabrechnung gegenüber dem Arbeitgeber), benötigen Sie kein Fahrtenbuch.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download




08. 06. 2005 - Steuerverein - WKO: Widerstand gegen Kunden-UID auf Rechnungen

Bock: „Finanzministerium muss diesen absurden Vorschlag ersatzlos zurückziehen“. Geht es nach dem Finanzministerium, könnten auf die österreichische Wirtschaft schon demnächst Kosten in Milliardenhöhe zukommen. Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf sollen alle Unternehmen verpflichtet werden, auf allen Rechnungen - mit Ausnahme von Bagatellbeträgen - die Umsatzsteueridentfikationsnummer (UID) des Rechnungslegers und auch seines Kunden anzuführen...

Näheres bei der WKO




08. 06. 2005 - Steuerverein - Werbungskosten Kraftfahrzeug

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Beruflich veranlasste Kosten für ein privates Kfz können entweder in Form von Kilometergeldern oder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Kilometergelder decken folgende Kosten ab:
-Absetzung für Abnutzung
-Treibstoff und Öl
-Service- und Reparaturkosten
-Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio usw.)
-Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten und Autobahnvignette
-Versicherungen aller Art
-Mitgliedsbeiträge für Autofahrerklubs
-Finanzierungskosten
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




08. 06. 2005 - Steuerverein - Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

WKO, Merkblätter 36

Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde.
Als Normalarbeitszeit gilt jene Arbeitszeit, die auf Grund...
Download, Merkblatt bei der WKO




08. 06. 2005 - SWKOnline - Anmeldung Arbeitnehmern spätestens bei Dienstantritt

Ein kürzlich ausgeschickter Entwurf des BMF für ein Bundesgesetz, mit dem u. a. das EStG 1988, das UStG 1994, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden, sieht zur effektiven Bekämpfung der Schwarzarbeit vor, dass im Unternehmen eines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer gem. § 128 EStG vor bzw. spätestens bei Dienstantritt bei der Finanzverwaltung oder dem Krankenversicherungsträger angemeldet werden sollen. Die Meldung von Name, SV-Nummer und Wohnsitz des Arbeitnehmers hat grundsätzlich elektronisch über das Datensammelsystem der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (ELDA) zu erfolgen. In einer vom BMF zu erlassenden Verordnung soll geregelt werden, dass - wenn auf Grund der Lage des Einzelfalles (z.B. Aufnahme eines Bauarbeiters bei einer Baustelle) eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist - die Meldung telefonisch, schriftlich oder fernschriftlich an die Informations- und Kommunikationszentralen der Steuer- und Zollverwaltung zu erfolgen hat. Für telefonische Meldungen gibt es bereits jetzt eine rund um die Uhr erreichbare Telefon-Hotline. Schriftliche oder mittels Telefax übermittelte Meldungen müssen bereits vor bzw. spätestens bei Dienstantritt des gemeldeten Arbeitnehmers bei diesen Zentralen eingelangt sein.




08. 06. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Erwachsenenbildungseinrichtungen

2.1.2 (Erwachsenen)Bildungseinrichtungen
2.1.2.1 Bildungseinrichtungen
Rz. 4
-In Bildungseinrichtungen Vortragende (Lehrende und Unterrichtende), die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, gelten auch dann als lohnsteuerliche Dienstnehmer, wenn mehrere Wochen oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden (§ 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).
-Da § 5 Abs. 1 KommStG nur die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, nicht aber jene gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 anführt, unterliegen die Bezüge an die Vortragenden (Lehrenden und Unterrichtenden) auch dann nicht der KommSt, wenn die Bildungseinrichtung unternehmerisch i.S.d. KommStG tätig sein sollte.
-Während somit Bezüge an Vortragende (Lehrende und Unterrichtende) gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nicht vom KommStG betroffen sind, sind Bezüge an Vortragende (Lehrende und Unterrichtende) der unternehmerischen Bildungseinrichtung kommunalsteuerpflichtig, wenn sie sämtliche Kriterien eines Dienstnehmers i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllen.
2.1.2.2 Erwachsenenbildungseinrichtungen

Rz. 5
-Vortragende in Erwachsenenbildungseinrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gelten nicht als lohnsteuerliche Dienstnehmer, es sei denn, sie erfüllen sämtliche Kriterien eines Dienstnehmers i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988.
-Da § 5 Abs. 1 KommStG nur die Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, nicht aber jene gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 anführt, unterliegen die Bezüge an die Vortragenden auch dann nicht der KommSt, wenn die Erwachsenenbildungseinrichtung unternehmerisch i.S.d. KommStG tätig sein sollte.
-Während somit Bezüge an Vortragende nach § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 nicht vom KommStG betroffen sind, sind Bezüge an Personen (Vortragende) der unternehmerischen Bildungseinrichtung kommunalsteuerpflichtig, wenn sie sämtliche Kriterien eines Dienstnehmers i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllen.




07. 06. 2005 - ASoKOnline - Dienstrechts-Novelle 2005 bringt zahlreiche Detailänderungen

Zahlreiche Detailänderungen für den öffentlichen Dienst bringt die von der Regierung vorgeschlagene Dienstrechts-Novelle 2005 (953 BlgNR 22. GP). Unter anderem geht es um die Anpassung diverser Dienstrechtsvorschriften an die erfolgte Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie, die Aktualisierung des für Besoldungseinstufungen maßgeblichen Richtverwendungskatalogs, die Anhebung der Beitragsgrundlage für Zeiten der Familienhospizkarenz auf 1.350 Euro, Schutzbestimmungen für minderjährige Zeugen in Disziplinarverfahren und um eine Verwaltungsvereinfachung bezüglich des Fahrtkostenzuschusses. Zudem wird sichergestellt, dass für Landeslehrer, die in ein anderes Bundesland oder in den Bundesdienst wechseln, das harmonisierte Beamtenpensionsrecht weiter gilt. Ersatzlos gestrichen werden der Todesfall-, der Bestattungskosten- und der Pflegekostenbeitrag für Beamte. Durch die Beseitigung der finanziellen Hilfen erwartet sich die Regierung Einsparungen im Ausmaß von 26,1 Mio. Euro jährlich. Link zum Download




07. 06. 2005 - SWIOnline - Die Zahlstelle im Anwendungsbereich d. EU-Quellensteuergesetzes

Österreich hat die Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen (Zinsen-RL) bereits im Zuge der Steuerreform 2005 umgesetzt und dazu das EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004, erlassen. Dem Anwendungsbereich des EU-QuStG unterliegen Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht. Dabei werden zwei Zahlstellentypen unterschieden: Die Zahlstelle kraft Zahlung, die den Hauptanwendungsfall bildet und die Zahlstelle kraft Vereinnahmung, die der Vermeidung von Umgehungen dient. In einem Beitrag in der Juni-Ausgabe der SWI untersuchen Dr. Dietmar Aigner und Mag. Lars Gläser die Grenzen des Anwendungsbereiches des EU-QuStG im Hinblick auf die Zahlstellendefinitionen. Besonders beleuchtet wird die Einordnung von Personenvereinigungen im Wechselspiel zwischen den beiden Zahlstellentypen. Überdies werden auch Umsetzungsmängel im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Zinsen-RL aufgezeigt und der Entwurf der BMF- Richtlinien zur Durchführung der EU-Quellensteuer kritisch analysiert.




07. 06. 2005 - Steuerverein - Internet

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Die Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar. Sofern eine Abgrenzung nicht möglich ist, ist die Aufteilung der Kosten zu schätzen. Im beruflichen Ausmaß anteilig absetzbar sind die Providergebühr, die Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die Kosten für Pauschalabrechnungen (z. B. Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr). Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z. B. Gebühr für die Benützung des Rechtsinformationssystems) sind zur Gänze absetzbar. Im privaten Ausmaß können die Kosten für Breitband-Internet bis Ende 2004 als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download




07. 06. 2005 - Steuerverein - Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen)

WKO, Merkblätter 35

Zulagen sind Entgeltbestandteile (= Lohn, Gehalt), die für Arbeiten unter besonderen Bedingungen bezahlt werden...
Download, Merkblatt bei der WKO Link zum Download




06. 06. 2005 - Steuerverein - Fachliteratur

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Aufwendungen für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger) sind als Werbungskosten absetzbar. Aus dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes hervorgehen. Die Bezeichnung „diverse Fachliteratur” reicht nicht aus. Allgemein bildende Werke wie Lexika oder Nachschlagewerke gelten nicht als Fachliteratur. Auch Aufwendungen für Zeitungen stellen grundsätzlich privaten Aufwand dar.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




06. 06. 2005 - Steuerverein - Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge)

WKO, Merkblätter 34
Zuschläge sind Entgeltbestandteile, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden...
Download, Merkblatt bei der WKO




06. 06. 2005 - ASOKOnline - Bewährtes Nachschlagewerk zum Sozialversicherungsrecht

Bewährtes Nachschlagewerk zum Sozialversicherungsrecht aktualisiert

Vor Kurzem hat Dr. Wolfgang Müller, seit 1972 auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts in der Wirtschaftskammer Wien tätiger Jurist und den Lesern der ASoK als regelmäßiger Verfasser von Fachbeiträgen in dieser Zeitschrift bestens bekannt, die – mittlerweile bereits – 3. Auflage seines im Linde Verlag erschienen lexikalischen Grundrisses „Sozialversicherung von A – Z“ vorgelegt. Die Neuauflage bringt das Werk auf den Gesetzgebungsstand zum 1. 4. 2005 und berücksichtigt insbesondere die in den beiden letzten Jahren erfolgten Änderungen im Pensionsrecht. Über 800 Stichwörter in alphabetischer Sortierung, darunter zahlreiche neu aufgenommene Begriffe, wie z. B. „Dienstleistungsscheck“, „Korridorpension“ oder „Sozialbetrugsgesetz“, ermöglichen es rechtssuchenden Arbeitnehmern, Unternehmern sowie den Angehörige der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe, sich im wild wuchernden Dschungel der Sozialversicherung leicht zurechtzufinden und den richtigen Weg zur Lösung der sich in der Praxis stellenden Rechtsfragen einzuschlagen, wobei in den Erläuterungen jeweils auch die zuletzt ergangene Judikatur der Höchstgerichte Berücksichtigung findet.

Bestellmöglichkeit




06. 06. 2005 - SWKOnline - Juni-Session des Verfassungsgerichtshofes

Im Verfassungsgerichtshof beginnen heute die Beratungswochen der diesjährigen Juni-Session. Die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter werden bis einschließlich 25. Juni über rund 400 Entscheidungsentwürfe beraten, die in den vergangenen Wochen erstellt wurden. Der Verfassungsgerichtshof wird sich u. a. (erneut) mit der Frage der zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten,einem Gesetzprüfungsantrag der Wiener Landesregierung zu einzelnen Bestimmungen der Pensionsreform 2003, dem Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag von Pharmafirmen, der behaupteten Diskriminierung von Personen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften und Fragen rund um TV-Rechte für Fußball-Übertragungen befassen.




06. 06. 2005 - SWKOnline - VwGH zur Fahrtenbuchführung

Der Bfr. machte Kilometergelder für Dienstreisen geltend und zeichnete dabei nur die betrieblich gefahrenen Fahrten durch Reiseabrechnungen (Kilometeranfangs- und Kilometerendstand) auf. Die Behörde behandelte die Kilometergelder steuerpflichtig, weil die Privatfahrten nicht entsprechend einem Fahrtenbuch aufgezeichnet worden sind. Der VwGH betont, dass es auch im Bereich des § 26 nicht zutrifft, dass der Nachweis der gefahrenen Kilometer nur durch ein Fahrtenbuch mit konkreten formalen Erfordernissen geführt werden kann. Die Reiseabrechnungen mit Aufzeichnung der Dienstfahrten genügen, zumal auch die Dauer der Fahrten nicht strittig waren (VwGH 24. 2. 2005, 2003/15/0073).




03. 06. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache

ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.

Ihr ÖSV.

Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at




03. 06. 2005 - Steuerverein - Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Wenn Sie eine Wohnung in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes benötigen, weil Ihr Familienwohnsitz zu weit weg ist, um täglich nach Hause zu fahren (jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 120 km), können Sie die Aufwendungen für diese Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Sie dürfen beispielsweise Miet- und Betriebskosten und auch Einrichtungsgegenstände (je nach örtlichen Gegebenheiten bis zu 2.200 € monatlichRz 349) absetzen. Weiters können Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem Höchstbetrag von 201,75 € pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Fahrtkosten sind die Aufwendungen für das jeweils benützte Verkehrsmittel zu berücksichtigen (z. B. Bahnkarte, Kilometergeld). Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn beide Partner steuerlich relevante Einkünfte erzielen. Ist der Partner nicht berufstätig, können sie in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. Bei Alleinstehenden ist die doppelte Haushaltsführung mit etwa sechs Monaten befristet. In Ausnahmefällen (z. B. in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation, wie im Baugewerbe; bei befristeten Arbeitsverhältnissen, wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Elternteil vorhanden ist) kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




03. 06. 2005 - Steuerverein - Fahrtkostenvergütung Dienstreisen mit eigenen PKW

WKO, Merkblätter 33

Dieses Merkblatt behandelt nur die Fahrtkostenvergütungen für Dienstreisen mit dem eigenen PKW. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Tages- und Nächtigungsgeldern wird auf das Lohnverrechnungsmerkblatt Dienstreise verwiesen...
Download, Merkblatt bei der WKO




03. 06. 2005 - SWKOnline - Pflichten von Banken beim Wertpapierverkauf

Aufklärungs- und Beratungspflichten von Banken beim Wertpapierverkauf

Eine Bank hat beim Verkauf von Wertpapieren – auch ohne Beratungsvertrag – Aufklärungs- und Beratungspflichten; dabei ist ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Eine noch strengere Beurteilung gilt für Wertpapierkäufe, die mit einem Kredit der Bank finanziert werden. Wurden dem Kreditnehmer nicht die erforderlichen Belehrungen erteilt und hat ihm die Klägerin nicht von dem Erwerb im Kreditweg konkret abgeraten, dann haftet sie für den dem Kunden daraus entstandenen Schaden. (OGH 20. 1. 2005, 2 Ob 236/04a)




02. 06. 2005 - Steuerverein - Computer

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Aufwendungen für Computer und Zubehör (z. B. Drucker oder Scanner) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Steht der Computer in der Wohnung, ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ohne besonderen Nachweis wird – wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird – ein Privatanteil von 40% angenommen. Die Anschaffungskosten eines Computers sind über die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf Basis einer zumindest dreijährigen Nutzungsdauer abzuschreiben. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Werden Zubehörteile – wie Maus, Drucker oder Scanner – unter 400 € nachträglich angeschafft, können sie als geringwertiges Wirtschaftsgut zur Gänze steuerlich abgesetzt werden.
-BEISPIEL:
Anschaffung eines zu Hause aufgestellten, beruflich genutzten PC einschließlich Bildschirm und Tastatur um insgesamt 1.200 € am 11.8.2004. Die Werbungskosten betragen ohne Nachweis der Privatnutzung bei einer dreijährigen Nutzungsdauer:
Jahr.............insgesamt........40% Privatanteil.........Abzug
AfA 2004.........200 €*.................80 €......................120 €
AfA 2005.........400 €.................160 €......................240 €
AfA 2006.........400 €.................160 €......................240 €
AfA 2007.........200 €..................80 €.......................120 €
*Halbjahres-AfA
Auch sämtliche mit dem Betrieb des Computers verbundene Aufwendungen wie PC-Tisch, Software, Disketten, Handbücher und Papier, sind nach Maßgabe der beruflichen Nutzung absetzbar.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




02. 06. 2005 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer, Erlässe

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (pdf, 185 KB)
Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Eigenverbrauch auf Grund der Umsatzsteuernovelle 2003 (pdf, 127 KB)
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - laufende Wartung (pdf, 74 KB)
FINANZOnline: Übermittlung der UVA für Arbeitsgemeinschaften
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse
Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, betreffend Kleinbusse
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung




02. 06. 2005 - Steuerverein - Auslandsreisekostensätze

WKO, Merkblätter 32
Die Auslandsreisekosten werden aufgrund der Reisegebührenvorschriften des Bundes festgesetzt. Sie wurden mit Verordnung BGBl. 483/1993 (idF BGBl. II Nr. 434/2001) kundgemacht und gelten ab 1. Jänner 2002...

Download, Tabelle bei der WKO




02. 06. 2005 - SWKOnline - NoVA bei Verwendung KFZ mit ausländischen Kennzeichen im Inland

NoVA bei Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland

Nach § 1 Z 3 letzter Satz NoVAG unterliegt die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, der NoVA. Damit werden all jene Fälle, in denen ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug, welches aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen im Inland zuzulassen wäre, bei dem die tatsächliche Zulassung jedoch unterlassen wird, der NoVA unterworfen. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich grundsätzlich nach dessen „dauerndem Standort“. Der dauernde Standort eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen hängt wiederum davon ab, von wem das betroffene Fahrzeug im Inland verwendet wird. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Hannes Gurtner und Dr. Robert Herger in SWK-Heft 16/2005.




01. 06. 2005 - Steuerverein - Betriebsratsumlage

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der Werbungskosten

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung einbehalten, wirkt sich jedoch bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd aus. Sie kann im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen




01. 06. 2005 - Steuerverein - Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen

WKO, Merkblätter 31

Begriff der Dienstreise
Eine Dienstreise liegt vor wenn
-ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, etc.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1. Tatbestand) oder
-wenn der Arbeitnehmer soweit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand). Unzumutbar ist die Rückkehr jedenfalls bei einer Entfernung von 120 km.
Enthält eine lohngestaltende Vorschrift eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, so ist diese Regelung anzuwenden...
Download, Merkblatt bei der WKO




01. 06. 2005 - SWKOnline - EuGH zum Vorsteuerabzug beim Börsegang einer Kapitalgesellschaft

Der EuGH hat im Rechtsstreit um die steuerliche Behandlung eines Börsengangs einem österreichischen Unternehmen Recht gegeben: Eine Aktiengesellschaft kann die Vorsteuer auf die Leistungen, die sie im Rahmen der Ausgabe neuer Aktien bezogen hat, abziehen, sofern ihre Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Ausgabe von Aktien fällt zwar nicht selbst unter die Mehrwertsteuerregelung, doch hängen die fraglichen Leistungen unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen. Denn sie sind Teil seiner allgemeinen Kosten und gehören damit zu den Preiselementen seiner Produkte. Mehr zum EuGH-Urteil in der Rechtssache C-465/03 Kreuztechnik AG




01. 06. 2005 - LVAktuell - Pfändung mit Sachbezügen

-Angestellter,
-Gehalt € 2.700,00,
-Hat für 2 Kinder und seine Ehegattin zu sorgen,
-KFZ-Privatnutzung (intensiv) AW brutto € 43.700,--.
-Er hat Anspruch auf UZ und WR lt. KV.
-AVAB/2 Kinder steht zu.
-Ermitteln Sie den pfändbaren Betrag des laufenden Bezuges.
Die Lösung finden Sie im beiliegenden Link.

Artikel: Pfändung mit Sachbezügen



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