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Tägliche SteuerNews
In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PVInfo, SWKOnline,
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29. 07. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Kosten Kinderbetreuung
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen Kosten für einen Kindergarten, eine Tagesmutter, ein Internat, ein Tagesheim, ein Kindermädchen oder eine Hausgehilfin stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie auf Grund der Berufstätigkeit eines Alleinerziehers erforderlich sind. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download
29. 07. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Begräbniskosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen Nicht durch den Nachlass gedeckte Kosten eines Begräbnisses stellen bis maximal 3.000 € eine außergewöhnliche Belastung dar. Die Kosten eines Grabsteines sind ebenfalls bis maximal 3.000 € zu berücksichtigen. Entstehen höhere Kosten, so ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen (z. B. besondere Überführungskosten oder besondere Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals). Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download
29. 07. 2005 - Steuerverein - Aufbewahrungspflichten
WKO, Merkblatt 74 Grundsätzlich sind Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original sieben Jahre hindurch aufzubewahren... Download, bei der WKO Link zum Download
28. 07. 2005 - SWKOnline - 1. LStR- Wartungserlass 2005
Im Rahmen der "1. laufenden Wartung 2005" werden vor allem die gesetzlichen Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2004 in die LStR 2002 eingearbeitet. Außerdem werden ein Abschnitt 33A für die Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer eingefügt, einzelne Fehler korrigiert und Zweifel bereinigt. Die Änderungen des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 werden mit dem 2. LStR-Wartungserlass 2005 durch eine Neuformulierung der LStR 2002 Rz. 358 bis 366 umgesetzt. 1. LStR-Wartungserlass im Volltext. Link zum Download
28. 07. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Kosten Altersheim / Pflegeheim
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie auf Grund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Dies gilt auch für die Pflegestation in einem selbstgewählten privaten Altersoder Pflegeheim. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 ist jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen. Reicht das Einkommen einschließlich Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für die Kostentragung nicht aus, können die unterhaltsverpflichteten Personen (z. B. Ehegatte, Kinder) ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Eine Kürzung um Kostenersätze sowie um eine Haushaltsersparnis (196,20 € pro Monat) hat zu erfolgen. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist von einer mindestens 25%igen Erwerbsminderung (Grad der Behinderung) auszugehen. In diesen Fällen ist der Nachweis der Behinderung und das Ausmaß der Behinderung der Erwerbsminderung nicht erforderlich. Die Pflegeheimkosten werden daher ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download
28. 07. 2005 - Steuerverein - Wareneingangsbuch
WKO, Merkblatt 73 Grundsätzlich sind gewerbliche Unternehmer, die Waren- bzw Materialeinkäufe tätigen, verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Von dieser Verpflichtung sind Unternehmer, die zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet sind oder die freiwillig bilanzieren, befreit. Somit ist ein Wareneingangsbuch nur von gewerblichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu führen... Download, bei der WKO Link zum Download
27. 07. 2005- ASoKOnline - Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens Nachdem die für die Jahre 2001 bis 2004 abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und die Krankenanstaltenfinanzierung mit 31. 12. 2004 außer Kraft getreten ist, haben sich Bund und Länder im Vorjahr auf eine Organisations- und Finanzierungsreform geeinigt, die insbesondere zur besseren Kooperation zischen den einzelnen Sektoren des Gesundheitswesens führen soll. Diese Vereinbarung wurde vor einigen Tagen in BGBl. I Nr. 73/2005 kundgemacht und rückwirkend mit Jahresanfang 2005 in Kraft gesetzt. Sie gilt bis 2008. Mit der angesprochenen Vereinbarung ist auch ein Bündel an Maßnahmen verknüpft, das einerseits zu einer Verbesserung der Einnahmensituation der Krankenanstalten und der Sozialversicherung führen soll und andererseits Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen jeweils im Ausmaß von 300 Mio. Euro realisiert. Link zum Download
27. 07. 2005 - SWKOnline - Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung
Das BMF hat die Umsatzsteuerrichtlinien im Hinblick auf die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung angepasst. Die elektronische Rechnungslegung kann gemäß VO BGBl. II Nr. 583/2003 auf zwei Arten erfolgen, nämlich mit elektronischer Signatur gemäß Z 1 der VO II Nr. 583/2003 und im EDI-Verfahren gemäß Z 2 der VO II Nr. 583/2003. Die elektronische Signatur gemäß der VO wird in den UStR in Übereinstimmung mit der 6. EG-RL als „fortgeschrittene Signatur“ bezeichnet. Mehr dazu und Erlasstext in einem Beitrag von Min.-Rat Dr. Peter Kolacny und Min.-Rat Dr. Emil Caganek in SWK-Heft 22/2005.
27. 07. 2005 - SWKOnline - Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung
Das BMF hat die Umsatzsteuerrichtlinien im Hinblick auf die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung angepasst. Die elektronische Rechnungslegung kann gemäß VO BGBl. II Nr. 583/2003 auf zwei Arten erfolgen, nämlich mit elektronischer Signatur gemäß Z 1 der VO II Nr. 583/2003 und im EDI-Verfahren gemäß Z 2 der VO II Nr. 583/2003. Die elektronische Signatur gemäß der VO wird in den UStR in Übereinstimmung mit der 6. EG-RL als „fortgeschrittene Signatur“ bezeichnet. Mehr dazu und Erlasstext in einem Beitrag von Min.-Rat Dr. Peter Kolacny und Min.-Rat Dr. Emil Caganek in SWK-Heft 22/2005.
27. 07. 2005 - SWIOnline - Der neue IFRS 7
Der neue IFRS 7, „Finanzinstrumente: Angaben“, fasst alle Angabepflichten, die sich auf Finanzinstrumente beziehen, in einem einzigen IFRS zusammen. Er gilt für alle Unternehmen, die Finanzinstrumente halten. Die Angabepflichten aus dem bankenspezifischen Standard IAS 30 und aus IAS 32, „Finanzinstrumente. Angaben und Darstellung“, wurden zusammengefasst, überarbeitet und teils erweitert. Neue Angabepflichten ergeben sich insbesondere für die aus Finanzinstrumenten resultierenden Risiken. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Sabine Jakopovic in der August-Ausgabe der SWI.
27. 07. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Kurkosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen Kurkosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dazu gehören: -Aufenthaltskosten -Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung -Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson Kostenersätze (wie bei Krankheitskosten) und eine Haushaltsersparnis (Lebenshaltungskosten, die zu Hause anfallen) in der Höhe von 196,20 € monatlich (oder der aliquote Anteil davon) sind abzuziehen. Kurkosten wegen einer mindestens 25%igen Behinderung gelten als HeilbehandlungRz 851 und sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download
27. 07. 2005 - Steuerverein - Ansuchen um Zahlungserleichterung
WKO, Merkblatt 72 Oft ist es einem Unternehmer nicht möglich, fällige Abgaben sofort oder auf einmal zu entrichten. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt um Zahlungserleichterung (ZE) anzusuchen. In der Bundesabgabenordnung sind Stundung, Ratenzahlung und Aussetzung der Einhebung vorgesehen. Für die positive Erledigung eines solchen Ansuchens müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein... Download, bei der WKO Link zum Download
26. 07. 2005 - SWKOnline - Handelsvertreterpauschalierung bei unecht befreiten Unternehmern
Das BMF hat mit Information vom 18. 7. 2005 zur Frage der abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Inanspruchnahme der Handelsvertreterpauschalierung durch unecht umsatzsteuerbefreite Unternehmer Stellung genommen. BMF-Rechtsansicht auf der BMF-Homepage unter Link zum Download
26. 07. 2005 - SWIOnline - Brüssel: Deutsches Steuerrecht diskriminiert bei Schulgeld
Die EU-Kommission zieht gegen Deutschland vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH), weil deutsches Steuerrecht nach Ansicht der Behörde nichtdeutsche Schulen diskriminiert. Schulgeld könne nur dann in der Einkommensteuererklärung mit bis zu 30 Prozent als Sonderausgabe deklariert werden, wenn es sich um allgemein bildende deutsche Schulen handle, erläuterte die Behörde kürzlich in Brüssel diesen Schritt. Im Fall von ausländischen Schulen, die nicht deutschen Rechtsvorschriften unterlägen, sei dies aber nicht möglich. Dadurch werde die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Schulen benachteiligt. Eltern, die ihre Kinder auf eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schickten, würden dadurch zudem schlechter gestellt, so die Kommission. Darüber hinaus werde die Freizügigkeit solcher Eltern behindert, die nach einem Umzug ins Ausland weiter in Deutschland beschränkt steuerpflichtig blieben, aber ihre Kinder im Ausland auf eine deutsche Schule schicken wollten. - (AFP)
26. 07. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten (Diätkosten)
(Diätkosten), für die es ein eigenes Pauschale gibt
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten (Diätkosten), für die es ein eigenes Pauschale gibt Unter Krankheitskosten fallen auch Kosten einer speziellen Diätverpflegung auf Grund einer Krankheit. Sie können in Form der tatsächlich anfallenden Kosten an Hand von Belegen oder über folgende Pauschalbeträge für Krankendiätverpflegung ermittelt werden: Krankheit-Monatlicher Freibetrag Zuckerkrankheit (Diabetes)-70 € Tuberkulose (Tbc)-70 € Zöliakie-70 € Aids-70 € Gallenleiden-51 € Leberleiden-51 € Nierenleiden-51 € Andere vom Arzt verordnete Diäten wegen innerer Krankheiten (Magen, Herz)-42 € Bitte beachten Sie: Führt eine der genannten Krankheiten zu einer Behinderung von mindestens 25%, ist keine Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download
26. 07. 2005 - Steuerverein - Berufung im Abgabenverfahren
WKO, Merkblatt 71 Gegen erstinstanzliche Bescheide ist als einziges ordentliches Rechtsmittel eine Berufung möglich, soweit in den Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt wird... Download, bei der WKO Link zum Download
26. 07. 2005 - Steuerverein - WKO: VwGH - Mindest-KöSt bis zum Ende
Aktuelle Entscheidung des VwGH zur Mindestkörperschaftsteuer. Gemäß § 4 Abs. 2 KöStG sind Körperschaften solange steuerpflichtig bis die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, indem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.
Siehe WKO Link zum Download
25. 07. 2005 - ASoKOnline - Kündigung und Nichtverlängerungserklärung
In befristeten Dienstverträgen finden sich gelegentlich sog. Nichtverlängerungserklärungen. Demnach verlängert sich das ursprünglich auf bestimmte Zeit abgeschlossene Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn kein Vertragspartner dem anderen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, das Vertragsverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortsetzen zu wollen. Die Frage, ob die Nichtverlängerungserklärung bezüglich eines Dienstverhältnisses einer Kündigung gleichzustellen ist, beschäftigte den OGH immer wieder. In nunmehr gefestigter Rechtsprechung wird von diesem judiziert, dass eine Nichtverlängerungserklärung einer Kündigung nicht gleichzustellen ist. In der Juli-Ausgabe der ASoK liefert Dr. Christian Kuhn, Rechtsanwalt in Wien, eine Analyse der bisherigen Äußerungen in Literatur und Judikatur und geht dabei insbesondere auf die beiden jüngsten höchstgerichtlichen Entscheidungen 8 ObA 1/03k vom 16. 10. 2003 und 9 ObA 107/04g vom 17. 11. 2004 ein.
25. 07. 2005 - SWIOnline - Ausnahmeregelungen für das Vorliegen einer Passivgesellschaft
Methodenwechsel-
Bei kumuliertem Vorliegen beider in § 10 Abs. 4 KStG genannten Verdachtsmomente kommt der Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode („Switch-Over“) bei internationalen Schachtelbeteiligungen zum Tragen. Das bedeutet, dass sowohl Dividenden als auch Veräußerungsgewinne in Österreich nicht von der Steuer freigestellt sind, jedoch ausländische Steuern auf Antrag angerechnet werden können. Ob der Methodenwechsel eintritt, hängt nach der Übergangsphase davon ab, ob die ausländische Gesellschaft als „Passivgesellschaft“ zu qualifizieren ist, deren Steuerbelastung der österreichischen Steuerbelastung nicht vergleichbar ist. Eine Passivgesellschaft liegt gem. § 10 Abs. 4 Z 1 1. TS KStG dann vor, wenn der Unternehmensschwerpunkt der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar darin besteht, Einnahmen aus Zinsen, aus der Überlassung beweglicher körperlicher oder unkörperlicher Wirtschaftsgüter und aus der Veräußerung von Beteiligungen zu erzielen. Sämtliche andere Einnahmen sind daher unverdächtig (so z. B. Dividenden, soweit § 10 Abs 4 KStG nicht zur Anwendung gelangt, echtes Factoring) und somit wohl als „Aktiveinkünfte“ zu qualifizieren. In § 2 Z 3 der Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 295/2004 werden Aktivitäten aufgezählt, die zwar grundsätzlich jenen der gesetzlich genannten passiven Aktivitäten entsprechen, jedoch „unschädlich“ sein sollen. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Norbert Schrottmeyer in der Juli-Ausgabe der SWI.
25. 07. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen Unter Krankheitskosten fallen z. B.: -Arzt- und Krankenhaushonorare -Kosten für Medikamente (auch homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie), Krankenscheingebühren -Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte usw.) -Kosten für den Zahnersatz bzw. die Zahnbehandlung (z. B. Zahnprothese, Krone, Brücke), Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen) -Entbindungskosten -Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital Allfällige Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite sind abzuziehen. Krankheitskosten können auch im Zusammenhang mit einer Behinderung (mindestens 25%) anfallen und als Kosten der Heilbehandlung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download
25. 07. 2005 - Steuerverein - Die Kraftfahrzeugsteuer ab 2004
WKO, Merkblatt 70 Welche speziellen Abgaben gibt es für LKW und Busse? Ab 1.1. 2004 waren dies grundsätzlich die Kraftfahrzeugsteuer und das "Road-Pricing" (fahrzeugabhängige Maut). Mit der Einführung des "Road-Pricing" ab Jänner 2004 wurde die Kfz- Steuer auf das ursprüngliche Ausmaß von 2000 wieder reduziert und die Straßenbenützungsabgabe wird gänzlich abgeschafft... Download, bei der WKO Link zum Download
22. 07. 2005 - ASOKOnline - Über 300.000 Pflegegeldbezieher in Österreich
Erstmals haben im Juni mehr als 300.000 Personen in Österreich Pflegegeld erhalten. 302.810 Bezieher gab es laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Mehr als zwei Drittel davon (206.367) sind Frauen. Grund für deren hohen Anteil ist die Altersstruktur: Im Durchschnitt werden Frauen nämlich um sieben Jahre älter als Männer. Nicht in der Statistik enthalten sind die schätzungsweise 50.000 Bezieher von Landes-Pflegegeld, sodass die Zahl der Anspruchsberechtigten insgesamt bei rund 350.000 Personen liegt. Ab Jänner 2005 wurde das Pflegegeld nach mehr als acht Jahren erstmals wieder erhöht und beträgt der Stufe 1 damit 148,30 Euro, in der Stufe 7 bekommt man nunmehr 1.562,13 Euro.
22. 07. 2005 - SWKOnline - Tätigkeitsbericht des VwGH für das Jahr 2004
Der VwGH weist in seinem Tätigkeitsbericht für 2004 wie jedes Jahr einleitend auf die gravierenden Folgen seiner dauernden Überlastung für den Rechtsschutz der Bürger, das Funktionieren der Verwaltung und die Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes hin. Ende 2004 waren insgesamt 7400 Fälle anhängig. 3.548 Beschwerdefälle waren länger als ein Jahr anhängig. Davon waren aus den Jahren bis einschließlich 1999 zwei Fälle, aus dem Jahr 2000 71 Fälle, aus dem Jahr 2001 472 Fälle, aus dem Jahr 2002 1.078 Fälle und aus dem Jahr 2003 1.925 Fälle noch nicht abgeschlossen.Die durchschnittliche Erledigungsdauer der 3.591 mit Sachentscheidung (Erkenntnis) erledigten Bescheidbeschwerden betrug (vom Tag des Einlangens bis zum Tag der Beschlussfassung im Senat) knapp über 22 Monate. Von den im Jahr 2004 erledigten Beschwerden betrafen 642 den Bereich Abgaben, 73 den Bereich Gebühren und Verkehrssteuern, 254 das Gewerberecht, 333 den Bereich Sozialversicherung, 258 den Bereich Arbeitsrecht. Tätigkeitsbericht 2004 auf der Homepage des VwGH. Link zum Download
22. 07. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Unterhaltsberechtigte
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen
Sind Leistungen für unterhaltsberechtigte Personen absetzbar? Die Leistung des gesetzlichen Unterhalts (Alimente) für Kinder oder geschiedene Ehepartner ist grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für den Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen etwa Krankheitskosten für ein Kind (z. B. Brille oder Zahnregulierung), sowie im Falle der Notwendigkeit Kosten für eine auswärtige Ausbildung. Derartige Aufwendungen können bei Alimentationsverpflichteten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zusätzlich zu den laufenden Alimentationszahlungen geleistet werden. Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen an Kinder allerdings auch dann, wenn (mangels Familienbeihilfenbezugs) kein Kinderabsetzbetrag und (weil keine Alimente geleistet werden) auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trifft z. B. bei Unterhaltsleistungen für Kinder zu, die sich ständig in einem Land außerhalb des EU/EWR-Raumes aufhalten und die dort einem (weiteren) Haushalt des Steuerpflichtigen angehören (vgl. Seite 18). Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der laufende nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind: 50 € monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berücksichtigt. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
22. 07. 2005 - Steuerverein - Normverbrauchsabgabe (NoVA)
WKO, Merkblatt 68
Der Normverbrauchsabgabe unterliegen -die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Vorführfahrzeugen durch Fahrzeughändler -die im Inland durchgeführte gewerbliche Vermietung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (Leasing) Download, bei der WKO
22. 07. 2005 - LVAktuell - Steuerrecht
Serie Kommunalsteuerrichtlinien - Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze
9. Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze (§ 9 KommStG) 9.1 Erhebungspflicht der Gemeinde Rz. 126 Die Gemeinde hat die Steuer mit einem Steuersatz von 3 % zu erheben. 9.2 Freibetrag und Freigrenze 9.2.1 Rechtslage ab 1. 1. 2002 Rz. 127 -Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage (Arbeitslöhne i. S. d. § 5 Abs. 1 KommStG) im Kalendermonat nicht 1.460 €, wird von ihr 1.095 € abgezogen. Beispiele Steuerbare Bemessungsgrundlage 1.300 1.000 Freibetrag 1.095 1.000 Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 205 0
Ab 2002 sind Freibetrag und Freigrenze auch auf Unternehmen mit mehr als einer Betriebsstätte anzuwenden:
-Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten und übersteigt die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.095 €, fällt keine KommSt an. -Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt im Kalendermonat die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 €, ist der Freibetrag von 1.095 € im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. -Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.
Beispiel -Bemessungsgrundlage im Kalendermonat 1.460 €, -davon entfallen auf die Betriebsstätte in der Gemeinde A 1.020 und auf die Betriebsstätte in der Gemeinde B 440. -Verhältnis der Lohnsummen 1.020 zu 440 = 69,863 % zu 30,137 % 1.460 Bemessungsgrundlage -1.095 Freibetrag = 365 69,863% = 255, davon 3% = 7,65 an Gemeinde A 30,137% = 110, davon 3 % = 3,30 an Gemeinde B
Probe: 1.020 Monatslohnsumme der Betriebsstätte A -765 (69,863 % von 1.095) = 255 440 Monatslohnsumme der Betriebsstätte B -330 (30,137 % von 1.095) = 110
9.2.2 Rechtslage bis 31. 12. 2001 Rz. 128 -Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 20.000 S, wird von ihr 15.000 S abgezogen. -Unterhält das Unternehmen mehr als eine Betriebsstätte gleich in welcher Gemeinde, kommt die Begünstigung nicht zur Anwendung (vgl. VwGH 28. 3. 2001, 96/13/0018). -Diese Regelung ist verfassungskonform (VfGH 21. 6. 2002, G 32/02). 9.3. Wanderunternehmen Rz. 129 Wanderunternehmen, das sind Unternehmen ohne örtlich feste Betriebsstätte, steht die Begünstigung zu.
9.4. Ab- oder Aufrundung nach den jeweiligen LAO Rz. 130 -Nach einigen LAO ist die berechnete Steuer abzurunden oder aufzurunden (Burgenland, § 155 Abs. 1 und 2 LAO; Kärnten § 153 Abs. 1 LAO; Niederösterreich, § 155 Abs. 1 LAO; Oberösterreich, § 152 Abs. 1 LAO; Salzburg, § 150 Abs. 1 und 2 LAO; Tirol, § 153 Abs. 1 und 2 LAO; Vorarlberg, § 81 Abs. 6 und 7 Abgabenverfahrensgesetz). -Die LAO Steiermark sieht nur eine Rundung der bescheidmäßig festgesetzten Abgaben vor (§ 155 Abs. 1 LAO). -Die Wiener AO kennt keine Auf- und Abrundung.
21. 07. 2005 - SWIOnline - Kroatien hebt Mehrwehrsteuer - Befreiung für Touristen auf
Kroatien-Reisende müssen ab 1. Januar 2006 tiefer in die Tasche greifen. Das Parlament in Zagreb hat eine Mehrwertsteuer in Höhe von zehn Prozent für Unterkünfte und Reiseanbieter beschlossen, wie kroatische Medien kürzlich berichteten. Bis jetzt waren Ausländer von der Steuer ausgenommen, während Kroaten einen 22-prozentigen Zuschlag zahlen mussten. Der neue Mehrwertsteuersatz soll nun für Ausländer und Einheimische gleichermaßen gelten. Ausflüge werden künftig einheitlich mit 22 Prozent versteuert. Reiseveranstalter protestierten erfolglos gegen die Änderung. Sie befürchten, dass die Urlaubskosten im kommenden Jahr um 30 Prozent steigen könnten. Finanzminister Ivan Suker ließ sich davon nicht beeindrucken. "Wer die Schönheiten Kroatiens sehen möchte, soll dafür auch zahlen", sagte er vor dem Parlament. (dpa)
21. 07. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Selbstbehalt
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen
Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von: höchstens-7.300 €-6% mehr als-7.300 €-8% mehr als-14.600 €-10% mehr als-36.400 €-12% Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1%, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung errechnet. Vereinfacht können Sie das für den Selbstbehalt maßgebliche Einkommen wie folgt berechnen: Bruttolohn - Steuerfreie Bezüge - Werbungskosten (auch jene, die vom - Arbeitgeber berücksichtigt wurden) - Sonderausgaben - (Andere) Außergewöhnliche Belastungen,für die kein Selbstbehalt gilt = Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt Den Antrag können Sie im Wege der Arbeitnehmerveranlagung stellen. Bitte bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
21. 07. 2005 - Steuerverein - Bewertungsgesetz
WKO, Merkblatt 67
Die Bemessungsgrundlage der meisten österreichischen Steuern besteht in Geldbeträgen (z.B. Einkommen bei ESt, Entgelt bei USt etc). Wenn aber der Steuergegenstand nicht in Geld besteht, muss er bewertet, d.h. in einen Geldbetrag umgewandelt, werden... Download, bei der WKO
21. 07. 2005 - SWKOnline - Elektronische Übermittlung von Erklärungen gem. § 4 NeuFöG
Mit BGBl. II Nr. 216/2005 wurde eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, veröffentlicht. Diese VO ist mit 1. 7. 2005 in Kraft getreten.
21. 07. 2005 - LVAktuell - Verringerung der Arbeitszeit - Überwiegen betrieblicher Gründe
-Haben Sie sich schon einmal gefragt, worin betriebliche Gründe, die gegen eine Elternteilzeit sprechen, gelegen sein könnten? -Die vorliegende aktuelle Entscheidung aus dem Nachbarland Deutschland gibt möglicherweise gewisse Anhaltspunkte dazu.
[Artikel]
21. 07. 2005 - LVAktuell - Serie Kommunalsteuerrichtlinien - Befreiungen
8. Befreiungen (§ 8 KommStG) 8.1. Allgemeines Rz. 119 -§ 8 KommStG enthält eine taxative Aufzählung der Befreiungen. -Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KommStG in anderen Bundesgesetzen enthaltene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben gelten nicht für die KommSt mit der Maßgabe, dass die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten Begünstigungen unberührt bleiben (§ 16 Abs. 2 KommStG). -Nach der Erlassung des KommStG durch Bundesgesetze festgelegte Befreiungen sind anzuwenden.
8.2. Eisenbahnunternehmen
8.2.1 Österreichische Bundesbahnen Rz. 120 -Die Befreiung des § 8 Z 1 KommStG erstreckt sich nicht nur auf den Bahn- und Busbetrieb, sondern auf alle unternehmerischen Tätigkeiten der ÖBB. -Bis einschließlich Dezember 1996 sind die ÖBB zur Gänze von der KommSt befreit, weil es sich hiebei um eine persönliche Befreiung handelt. -Ab Jänner 1997 sind die ÖBB nur noch mit 66 % der Bemessungsgrundlage befreit. -Die gleiche Befreiung gilt ab Oktober 2004 für die umstrukturierte ÖBB: -Gemäß § 3 Abs. 4 KommStG i. d. F. AbgÄG 2004 gelten die ÖBB-Holding AG und ihre im Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992 i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2004 namentlich angeführten Tochter- und Enkelgesellschaften als ein Unternehmen (ÖBB-Gesellschaften); diese Gesellschaften werden im Bereich der Kommunalsteuer als einheitliches Unternehmen behandelt. 8.2.2 Private Eisenbahnunternehmen Rz. 121 Unternehmen mit dem Schwerpunkt „Betreiben eines Eisenbahnunternehmens“ sind mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit (ab 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2003 - § 5 Abs. 2 PrivatbahnunterstützungsG, BGBl. Nr. 606/1988, i. d. F. BGBl. I Nr. 82/1999; ab 1. 1. 2004 - § 5 Abs. 2 Privatbahngesetz 2004 – PrivbG, BGBl I Nr. 39/2004); hiebei handelt es sich ebenfalls um eine persönliche Befreiung.
8.3. Befreiungen gemäß § 8 Z 2
8.3.1 Natürliche Personen und Personengesellschaften Rz. 122 Auf ein von einer natürlichen Person oder Personengesellschaft betriebenes Unternehmen sind die Befreiungen nicht anwendbar.
8.3.2 Vereine Rz. 123 -Die Befreiungen sind vornehmlich auf Vereine zugeschnitten. -Siehe dazu VereinsR 2001 Rz. 589 ff.
8.3.3 Körperschaften öffentlichen Rechts Rz. 124 -Bei Körperschaften öffentlichen Rechts sind - anders als bei Vereinen und Kapitalgesellschaften - im Hinblick auf die Formulierung des § 34 Abs. 2 BAO die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen nicht körperschaftsbezogen, sondern betriebsbezogen. -Es ist daher für den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art die Anwendbarkeit des § 8 Z 2 KommStG zu prüfen. 8.3.4 Kapitalgesellschaften Rz. 125 -Eine Begünstigung nach Maßgabe des § 8 Z 2 KommStG kann für Kapitalgesellschaften, die ausschließlich gewerbliche Einkünfte (§ 7 Abs. 3 KStG 1988) erzielen, nur dann greifen, wenn die Gesamtbetätigung der Gesellschaft den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 BAO entspricht, also ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt. -Dies ist dann der Fall, wenn bei gesonderter Betrachtung auf den unentbehrlichen Hilfsbetrieb 75 % der Gesamtbetätigung entfallen und im Übrigen eine Betätigung im Rahmen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes i. S. d. § 45 Abs. 1 BAO oder der Vermögensverwaltung vorliegt. -Die Beurteilung des Umfanges des unentbehrlichen Hilfsbetriebes ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei Parameter wie z. B. Umsatz oder Mitteleinsatz heranzuziehen sind. -Der entbehrliche Hilfsbetrieb unterliegt der KommSt. -Auch die Vermögensverwaltung (z. B. Mietwohnhaus) fällt in den steuerpflichtigen unternehmerischen Bereich, es sei denn, es besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit dem steuerbefreiten Bereich (VereinsR 2001 Rz. 658). -Das Unterhalten von Betrieben i. S. d. § 45 Abs. 3 BAO ist für Kapitalgesellschaften nicht möglich, sodass auch eine Ausnahmegenehmigung i. S. d. § 44 Abs. 2 BAO für solche Betriebe nicht in Betracht kommt (KStR 2001 Rz 1391).
20. 07. 2005 - Steuermonitor - WKO: Beiträge und Gebühren 2005
Übersicht zu aktuellen Werten für Selbstständige und Dienstnehmer...
Download bei der WKO
20. 07. 2005 - Steuerverein - Grundsteuer
WKO, Merkblatt 66
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, in deren Mittelpunkt der Steuergegenstand und nicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners stehen... Download, bei der WKO
20. 07. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Allgemein
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen
Was sind außergewöhnliche Belastungen? Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
20. 07. 2005 - ASOKOnline - Gesetzl. Grundlage für modulare Lehrlingsausbildung geplant
Die Bundesregierung will das erfolgreiche österreichische Berufsausbildungsmodell „Lehre“, das 40 % aller Pflichtschulabgänger absolvieren, an die sich rasch ändernden Bedingungen in der Arbeitswelt anpassen. Hochspezialisierte Betriebe sind oft nicht mehr in der Lage, ihren Lehrlingen ein gesamtes Berufsbild zu vermitteln, sodass die Zahl potentieller Ausbildungsbetriebe rasch abnimmt. Die vorgeschlagene Novellierung des Berufsausbildungsgesetzes (1027 BlgNR 22. GP) soll hier Abhilfe in Form von Ausbildungsmodulen schaffen. In verwandten Berufen sorgen künftig gleiche Grundmodule für eine solide Basisausbildung, auf der Hauptmodule und Spezialisierungsmodule aufbauen, die Schwerpunktsetzungen und Vertiefungen möglich machen. Ziel der Novelle ist es, die Zahl der derzeit 260 Lehrberufe wesentlich zu reduzieren. Zudem wird – dem Prinzip des lebenslangen Lernens folgend – die Anerkennung erworbener Zusatzqualifikationen sowohl nach der Erstausbildung als auch im „zweiten Bildungsweg“ erleichtert.
Die Regierungsvorlage im Wortlaut
20. 07. 2005 - LVAktuell - Serie Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitskräfteüberlassung (4)
7. Erhebungsberechtigte Gemeinde (§ 7 KommStG) 7.1. Betriebsstätte in Gemeinde Rz. 109 -Das Unternehmen unterliegt der KommSt in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. -Die Erhebung der KommSt fällt - von der Zuständigkeit des Finanzamtes in Zerlegungs- und Zuteilungsfällen abgesehen - in die Zuständigkeit der Gemeinde.
7.2 Mehrgemeindliche Betriebsstätte Rz. 110 -Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), wird die KommSt von jeder Gemeinde nach Maßgabe des § 10 erhoben. -Siehe Rz. 131 ff.
7.3 Wanderunternehmen Rz. 111 -Wanderunternehmen unterliegen der KommSt in den Gemeinden, in denen das Unternehmen ausgeübt wird. -Unter Wanderunternehmen wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte unternehmerische Tätigkeit verstanden. 7.4 Schifffahrtsunternehmen Rz. 112 -Schifffahrtsunternehmen, die im Inland eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung zur Ausübung des Unternehmens nicht unterhalten, unterliegen der KommSt in der Gemeinde, in der die inländischen Heimathäfen der Schiffe gelegen sind, oder, wenn kein inländischer Heimathafen vorhanden ist, in der Gemeinde, in der die Schiffe in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind; -Gleiches gilt für auf solchen Schiffen unterhaltene Betriebsstätten. -Dies gilt nicht für Schiffe, die im regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren.
7.5 Sechsmonatsregelung bei inländischer Personalüberlassung
7.5.1 Sinn und Zweck der Regelung Rz. 113 Die Sechsmonatsregelung trägt dem Wunsch der Wirtschaft Rechnung, dass bei länger andauernder Arbeitskräfteüberlassung (über mehr als sechs volle Kalendermonate) die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonates erhebungsberechtigt sein soll.
7.5.2 Inländische Überlasser Rz. 114 -Die Sechsmonatsregelung gilt nur für die Personalüberlassung durch einen inländischen Überlasser an eine inländische Betriebsstätte eines in- oder ausländischen Unternehmens. -Die Sechsmonatsregelung ist auf die Überlassung an Nichtunternehmer oder den nichtunternehmerischen Bereich (z. B. bei Körperschaften öffentlichen Rechts oder Vereinen) nicht anwendbar; diesfalls ist die KommSt vom Überlasser an die Überlassergemeinde zu entrichten. 7.5.3 Mehr als sechs volle Kalendermonate Rz. 115 -Wird eine überlassene Arbeitskraft (z. B. Dienstnehmer eines inländischen Personalverleihers) mehr als sechs volle Kalendermonate an ein bestimmtes in einer Gemeinde befindliches Unternehmen überlassen, dann ist die Gemeinde des Beschäftigerunternehmens ab Beginn des 7. Kalendermonats erhebungsberechtigt (der Überlasser hat an diese Gemeinde die KommSt abzuführen). 7.5.4 Frist Rz. 116 -Die Frist beginnt erstmals mit 1. 1. 2002 zu laufen. -Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung durch ein inländisches Unternehmen ist für die Monate Jänner bis Juni 2002 jedenfalls die „Überlassergemeinde“ erhebungsberechtigt, das ist jene Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung des Überlassers befindet bzw. in der eine Betriebsstätte unterhalten wird, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden. Beispiel 1 -Wiener Unternehmen überlässt eine Person ab 15. 2. 2002 auf Dauer an Unternehmen in Linz. -Die Sechsmonatsfrist für Linz beginnt mit 1. 3. 2002. KommSt -bis 31. 8. an Wien, -ab 1. 9. an Linz.
Beispiel 2 -Eine Arbeitskraft einer Schwechater Personalvermietung ist seit Mai 2001 gleichzeitig in Wien bei den Unternehmen A, B und C tätig, aber nur beim Unternehmen A mehr als 6 Kalendermonate im Kalenderjahr 2002 (vom 1. Februar bis 20. Oktober). KommSt für Zeiträume ab 1. 1. 2002: -Überlassung an B und C: KommSt ab Jänner 2002 an Schwechat. -Überlassung an A: KommSt -für Jänner bis Juli 2002 an Schwechat -ab August bis Oktober 2002 an Wien -ab November 2002 an Schwechat
7.5.5 Ort der Unternehmensleitung Rz. 117 -Die gesetzliche Regelung stellt auf die Gemeinde ab, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet: -In welcher Betriebsstätte des Beschäftigers die überlassene Arbeitskraft tatsächlich eingesetzt wird, hat im Rahmen der Überlassung durch einen inländischen Überlasser keine Bedeutung (Vereinfachungsmaßnahme). -Daher hat der Überlasser, wenn die Sechsmonatsregelung wirksam wird, die KommSt immer an jene Gemeinde abzuführen, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet.
Beispiel 3 Überlassung von Arbeitskräften an Energieversorgungsunternehmen (EVU) mit (vielen) Außenstellen (Betriebsstätten, u. U. mehrgemeindlichen) in vielen Gemeinden, darunter auch die Gemeinde der Geschäftsleitung des Überlassers. KommSt -ab dem 7. Kalendermonat (nach Ablauf von 6 Kalendermonaten) an die Gemeinde der Geschäftsleitung des EVU, gleichgültig, wo die überlassene Person für das EVU tätig wird.
Beispiel 4: -Personalfirma in Salzburg überlässt an Linzer Baufirma ab 16. 2. 2002 auf Dauer eine Person. -Diese wird 2 Kalendermonate in Schärding und 7 Kalendermonate in Wels eingesetzt, in Linz wird sie nicht tätig. -Ob die Baustellen Betriebsstättencharakter haben, ist nicht maßgeblich. KommSt -Februar bis August an Salzburg -ab September (7. Kalendermonat) an Linz, weil die Formulierung nicht abstellt auf eine tatsächliche Beschäftigung oder ein tatsächliches Tätigwerden in einer Gemeinde, sondern lediglich auf die Überlassung an das Linzer Unternehmen.
7.5.6 Arbeitsunterbrechung, Beschäftigerwechsel Rz. 118 -Unter Arbeitsunterbrechung fällt jede Art der Unterbrechung, z. B. krankheits-, wetter-, urlaubsbedingt. -Dauert die Arbeitsunterbrechung länger als einen Kalendermonat, beginnt die Sechsmonatsfrist nach Ablauf des Kalendermonates der Beendigung der Arbeitsunterbrechung neu zu laufen. -Ein Beschäftigerwechsel liegt dann vor, wenn die Arbeitskraft einem anderen Unternehmen überlassen wird; diesfalls beginnt die Sechsmonatsfrist auch dann neu zu laufen, wenn sich die Unternehmensleitung des neuen Beschäftigers in derselben Gemeinde befindet. -Ein bloßer Wechsel des Arbeitgebers ohne gleichzeitigen Wechsel des Beschäftigers ist kein Beschäftigerwechsel. Ist eine Gemeinde aufgrund der Neuregelung ab dem 7. Kalendermonat erhebungsberechtigt, und wird dann eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt, ist die Gemeinde -bei mehr als einmonatiger Arbeitsunterbrechung für die Kalendermonate, in denen die Arbeit unterbrochen ist, -bei Beschäftigerwechsel für den Kalendermonat des Beschäftigerwechsels noch erhebungsberechtigt.
Beispiel 5 -Wiener Unternehmen überlässt vom 1. 1. bis 20. 7. 2002 dieselbe Arbeitskraft an das Unternehmen A in Graz und ab 21. 7. an das Unternehmen B in Graz. KommSt -Jänner bis Juni an Wien -Juli an Graz (7. Kalendermonat) -ab August an Wien, jedenfalls für 6 Kalendermonate: Mit der Überlassung an das Unternehmen B beginnt die Sechsmonatsfrist für Graz ab August neu zu laufen. Beispiel 6 -Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14. 1. 2002 an Unternehmen in Wels. -Am 20. 8. tritt Arbeitsunterbrechung ein, die bis 25. 9. 2002 andauert. -Danach ist die Arbeitskraft für denselben Unternehmer in Wels weiter tätig. KommSt -Jänner bis Juli an Linz, -ab August an Wels (die Sechsmonatsfrist beginnt nicht neu zu laufen).
Beispiel 7 -Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14. 1. 2002 an Unternehmen in Wels. -Am 20. 8. wird die Überlassung beendet. -Ab 26. 9. 2002 ist die Arbeitskraft für einen anderen Unternehmer in Wels tätig. KommSt -Jänner bis Juli an Linz -August und September an Wels -ab Oktober an Linz (die Sechsmonatsfrist beginnt ab Oktober für Wels neu zu laufen). Beispiel 8 -Linzer Unternehmen überlässt Arbeitskraft ab 14. 1. 2002 an Unternehmen in Wien. -Die Sechsmonatsfrist für Wien beginnt mit 1. 2. Am 20. 8. tritt Arbeitsunterbrechung ein, die bis 3. 10. 2002 andauert. -Danach ist die Arbeitskraft für denselben oder einen anderen Unternehmer in Wien tätig. KommSt -Jänner bis Juli an Linz. -August, September und Oktober an Wien -ab November an Linz (die Sechsmonatsfrist für Wien beginnt ab November neu zu laufen)
Beispiel 9 -Die Arbeitskräfte eines Linzer Personalleasingunternehmens werden bereits mehr als 6 Monate bei einem Unternehmen in Wels eingesetzt. -Das Linzer Unternehmen wird verkauft, die Arbeitskräfte werden Dienstnehmer des Erwerbers und bleiben weiterhin beim selben Welser Unternehmen eingesetzt. -Die Sechsmonatsfrist beginnt nicht neu zu laufen, weil kein Beschäftigerwechsel vorliegt. -Wels bleibt anspruchsberechtigt.
19. 07. 2005 - ASOKOnline - Vertragliche Übernahme eines Arbeitsverhältnisses
Nach § 3 Abs. 1 AVRAG tritt der Übernehmer im Fall des Übergangs eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Demnach übernimmt der neue Inhaber automatisch die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträge. Aber auch ohne Betriebsübergang kann die Übernahme eines bestehenden Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich vereinbart werden. Auf die Grenzen zulässiger Verschlechterungen, Fragen des Kollektivvertragswechsels aus Anlass einer solchen Übernahmevereinbarung sowie der Abgrenzung zwischen Übernahme und Beendigung des Dienstvertrages (einschließlich damit zusammenhängender Probleme der „Abfertigung neu“) geht Dr. Thomas Rauch in seinem diesmonatigen ASoK-Praxisbeitrag ein.
19. 07. 2005 - LVAktuell - Sozialversicherungsrecht
Einbeziehung einer zusätzlichen monatlichen Geldleistung in die Sonderzahlungsberechnung
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit eine monatlich gleichbleibende zusätzliche Geldleistung (zusätzlich zum laufenden Gehalt) zur Einbeziehung in die Berechnung von Sonderzahlungen - unter Anwendung des Kollektivvertrages für Angestellte des allgemeinen Gewerbes - führen muss.
[ Artikel] [ Judikat vom 25. Mai 2005 ]
19. 07. 2005 - LVAktuell - Serie Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitskräfteüberlassung (3)
6.5.4 Personalüberlassungen vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 6.5.4.1 Inländischer oder ausländischer Überlasser Rz. 104 Die von einem inländischen oder ausländischen Überlasser zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte gelten für Zwecke der KommSt als Dienstnehmer des beschäftigenden Unternehmers. Bemessungsgrundlage ist 70 % des Gestellungsentgeltes.
6.5.4.2 Ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte Rz. 105 -Auch die Überlassung von Arbeitskräften durch einen in- oder ausländischen Überlasser an die inländische Betriebsstätte (§ 4 KommStG) eines ausländischen Unternehmens fällt unter die für das Jahr 2001 geltende Regelung. -Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Gewerbesteuer aufgezählt und eine automatische Anpassungsklausel enthalten, muss die § 4 KommStG-Betriebsstätte auch eine Betriebsstätte i. S. d. DBA darstellen. -Liegt keine Betriebsstätte des ausländischen Beschäftigers vor, fällt weder bei diesem noch beim Überlasser eine KommSt an.
6.5.4.3 Befreiung Rz. 106 Ist der Beschäftiger gemäß § 8 KommStG von der KommSt befreit ist, erstreckt sich die Befreiung auch auf die Arbeitskräfte eines in - oder ausländischen Überlassers: -Beschäftigen z. B. die ÖBB Leiharbeitskräfte eines in- oder ausländischen Überlassers, sind von der 70%igen Bemessungsgrundlage 66 % befreit (§ 8 Z 1 KommStG). -Ist das beschäftigende Unternehmen gemäß § 8 Z 2 KommStG von der KommSt befreit ist, fällt keine KommSt an.
6.5.5 Personalüberlassungen bis einschließlich 2000
6.5.5.1 Inländischer Überlasser Rz. 107 -Werden Arbeitskräfte eines inländischen Personalverleihers einem in- oder ausländischen Unternehmen zur Dienstleistung überlassen werden, ist der inländische Arbeitskräfteüberlasser kommunalsteuerpflichtig, es sei denn, die Arbeitskräfte sind einer ausländischen Betriebsstätte des inländischen Überlassers zuzurechnen. -Anspruch auf KommSt hat jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte des Arbeitskräfteüberlassers gelegen ist, von der aus die Arbeitskräfte vermittelt werden.
6.5.5.2 Ausländischer Überlasser Rz. 108 Beschäftigt ein inländisches Unternehmen Arbeitskräfte eines ausländischen Personalverleihers, kann eine KommSt nur dann anfallen, wenn die Arbeitskräfte einer inländischen Betriebsstätte des ausländischen Überlassers zuzurechnen sind oder der Beschäftiger als Dienstgeber der überlassenen Personen anzusehen ist.
19. 07. 2005 - Steuerverein - Grunderwerbsteuer
WKO, Merkblatt 65
Sie erfasst den Erwerb von Grundstücken im Inland und knüpft bereits an das Verpflichtungsgeschäft, nicht erst an die Eintragung ins Grundbuch an... Download, bei der WKO
19. 07. 2005 - Steuerverein - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge II
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Wie werden die Erträge aus den prämienbegünstigten Vorsorgeprodukten steuerlich behandelt? Soweit die Erträge auf prämienbegünstigten Beiträgen beruhen, sind sie steuerbefreit. BEISPIEL: Ein Steuerpflichtiger zahlt in einen PlF jährlich 1.500 € ein. Die Prämie wurde für 1.000 € geleistet. Das gesamte Guthaben wird als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung übertragen. Rentenleistungen hinsichtlich der auf 1.000 €entfallenden Vorsorgebeiträge sind steuerfrei. Die auf die restlichen 500 € entfallenden Rentenzahlungen sind steuerpflichtig. Wie ist das Verhältnis der Vorsorgebeiträge zu den Sonderausgaben? Beiträge zur Pensionszusatzversicherung und für den Ankauf von Anteilen an Investmentfonds stellen keine Sonderausgaben dar. Für Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen besteht hingegen ein Wahlrecht auf Prämie oder Sonderausgaben. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
18. 07. 2005 - SWKOnline - Freiw. Abfertigungszusage für GmbH-Geschäftsführer und Vorstände
Unter dem Titel Managerabfertigung wird in der letzten Zeit verstärkt Werbung dafür gemacht, wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführern, Gesellschafter-Geschäftsführern mit Sperrminorität oder Vorständen von Aktiengesellschaften eine freiwillige Abfertigungszusage zu erteilen. Hervorgehobene Eckpunkte sind vielfach die Bildung von Abfertigungsrückstellungen für solche Abfertigungszusagen, die Möglichkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten und eine eventuelle Besteuerung der freiwilligen Abfertigungszahlung mit nur 6%, sofern der Gesellschafter- Geschäftsführer in den letzten 10 Jahren vor Beendigung seiner Tätigkeit überwiegend nicht mehr wesentlich beteiligt war. In einem Beitrag in SWK-Heft 20/21/2005 geht Dr. Ralph Felbinger den hier enthaltenen Annahmen näher auf den Grund und klärt, ob bei freiwilligen Abfertigungszusagen nicht doch etwas genauer zu differenzieren ist und eine gänzliche Besteuerung mit 6% in vielen Fällen vielleicht nur einem Wunschdenken entspricht.
18. 07. 2005 - SWIOnline - Generalanwalt zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen
Generalanwalt Antonio Tizzano kommt in der Rs. C-411/03 Sevic Systems Aktiengesellschaft in seinem Schlussantrag zum Ergebnis, dass die Artikel 43 EG und 48 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats, wie sie das Umwandlungsgesetz darstellt, entgegenstehen, die die Eintragung von Verschmelzungen von Gesellschaften mit Sitz in diesem Staat und Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten in das nationale Handelsregister nicht zulässt. Link zum Download
18. 07. 2005 - Steuermonitor - ORF:Finanz diskriminiert Mitarbeiter?
Finanzämter ändern nun Zuständigkeiten für ihre Mitarbeiter und deren Familien. Ihre Steuerakte werden nicht mehr dort von der Finanz bearbeitet, wo sie arbeiten. Dagegen regt sich nun Widerstand unter Betroffenen...
Näheres beim ORF
18. 07. 2005 - Steuermonitor - WKO: Lohnnebenkosten Gesellschafter-Geschäftsführer
Lohnnebenkosten bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Der bisherige Versuch, die Lohnnebenkosten durch eine weitestgehend erfolgsabhängige Entlohnungsregelung zu vermeiden, macht nach der neuen Rechtsprechung keinen Sinn mehr. Durch eine neuerliche Verschärfung der Rechtsprechung (VwGH (Verwaltungsgerichtshof) vom 10.11.2004, Gz 2003/13/0018) hinsichtlich der Lohnnebenkostenbesteuerung der Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern unterliegen de facto alle Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer Lohnnebenkostenbesteuerung.
Näheres bei der WKO
18. 07. 2005 - Steuerverein - Erbschafts- und Schenkungssteuer
WKO, Merkblatt 64
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zu entrichten bei -Erwerb von Todes wegen (Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Schenkungen auf den Todesfall, Ansprüche aus Erbvertrag) -Schenkungen unter Lebenden (nicht jedoch bei Leistungen aus moralisch-sittlicher Pflicht oder aufgrund von familienrechtlichen Verpflichtungen z.B. Heiratsgut) -Zweckzuwendungen, das sind Zuwendungen mit der Auflage, Vermögen für bestimmte Zwecke oder für bestimmte Personen zu verwenden. Download, bei der WKO
18. 07. 2005 - Steuerverein - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge I
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Was ist die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge und wie hoch ist sie? Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge hat die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge grundsätzlich abgelöst. Wenn Sie Ihren Vertrag noch im Jahr 2003 abgeschlossen haben, können Sie die Begünstigung aber weiterhin für folgende Beiträge beanspruchen: -Pensionszusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen -Arbeitnehmerbeiträge zu einer Pensionskasse -Ansparen bei einem Pensionsinvestmentfonds (PIF) -Freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung Neuverträge mit Pensionskassen können auch nach 2003 abgeschlossen werden und sind weiterhin prämienbegünstigt. Die Prämie ist wie die Bausparprämie von der Sekundärmarktrendite abhängig. Für die Jahre 2004 und 2005 beträgt die Prämie 9% der Beiträge. Die Höchstbemessungsgrundlage ist 1.000 €. Wie wird die Prämie beansprucht? Die Prämienerstattung ist mit einer Abgabenerklärung zu beantragen, welche beim jeweiligen Vertragspartner (bei Pensionsinvestmentfonds beim depotführenden Kreditinstitut) aufliegt. Bei mehreren Verträgen ist darauf zu achten, dass Sie die Prämienerstattung nur für die Bemessungsgrundlage von maximal 1.000 € beanspruchen. Die Prämie wird für das Jahr erstattet, in dem die Beitragszahlung erfolgte. Beitragsvorauszahlungen ab dem 15. Dezember werden bereits für das Folgejahr anerkannt. Nachzahlungen sind hingegen nicht möglich. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
18. 07. 2005 - Steuerverein - Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz
WKO, Merkblatt 63
Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird und diese im Gebührengesetz ausdrücklich erwähnt sind... Download, bei der WKO
18. 07. 2005 - LVAktuell - Serie Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitskräfteüberlassung (2)
6.5.2 Inländischer Überlasser 6.5.2.1 Steuerschuldner Rz. 96 -Der inländische Überlasser ist für Überlassungen ab 1. 1. 2002 wieder – wie für die Zeit bis einschließlich 2000 - durchwegs Steuerschuldner. -Inländischer Überlasser ist ein (in- oder ausländischer) Unternehmer, der eine inländische Betriebsstätte (Geschäftsstelle) unterhält, von der aus die Arbeitskräfte überlassen werden. Der inländische Überlasser ist auch Steuerschuldner, -wenn von der inländischen Betriebsstätte Arbeitskräfte ins Ausland überlassen werden, es sei denn, der Überlasser hat dort eine Betriebsstätte, der die Arbeitskräfte zuzuordnen sind; -wenn das Beschäftigerunternehmen unter eine Befreiung des § 8 KommStG fällt; -wenn der Beschäftiger die Arbeitskräfte in einer ausländischen Betriebsstätte einsetzt. Zur Personalüberlassung im Jahre 2001 siehe Rz. 104 ff und bis einschließlich 2000 siehe Rz. 107 f.
6.5.2.2 Sechsmonatsregelung Rz. 97 Zur Sechsmonatsregelung siehe Rz. 113 ff. 6.5.3 Ausländischer Überlasser
6.5.3.1 Steuerschuldner Rz. 98 -Steuerschuldner ist der Beschäftiger der Arbeitskräfte, sofern er Unternehmer ist. Bemessungsgrundlage ist 70 % des Gestellungsentgeltes (ohne Umsatzsteuer und abzüglich allfälliger Skonti). -Ausländischer Überlasser ist ein in- oder ausländischer Unternehmer, der für die Arbeitskräfteüberlassung keine inländische Betriebsstätte unterhält. -Sollte das Unternehmen für die Personalüberlassung eine inländische Betriebsstätte unterhalten, dann liegt eine Überlassung durch einen inländischen Überlasser vor und hat dieser die KommSt abzuführen. -Nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 lit. b KommStG ist es – im Gegensatz zum Personenkreis des § 2 lit. a KommStG - ohne Bedeutung, welche arbeitsrechtliche Stellung die Arbeitskraft im Unternehmen des Überlassers hat (Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Werkvertrag). -Ohne Bedeutung ist weiters Wohnsitz oder Staatsbürgerschaft der überlassenen Person. -Da der inländische beschäftigende Unternehmer Schuldner der KommSt ist, haben Doppelbesteuerungsabkommen im Verhältnis zum ausländischen Überlasser keine Auswirkung. 6.5.3.2 Beschäftiger als Dienstgeber Rz. 99 -Die überlassenen Arbeitskräfte stehen i. d. R. in einem Dienstverhältnis zum Arbeitskräfteüberlasser, somit nicht zu jenem, der diese Arbeitskräfte in seinem Unternehmen zur Arbeitsleistung einsetzt (Beschäftiger). -Sollte aber nicht der ausländische Überlasser, sondern der inländische Beschäftiger als lohnsteuerlicher Dienstgeber der Arbeitskraft anzusehen sein (vgl. dazu LStR 2002 Rz. 923 ff; BMF 16. 2. 1998, AÖF 70/1998, Internationale Personalentsendung), gilt diese Beurteilung auch für die KommSt. -Bemessungsgrundlage ist dann nicht 70 % des Gestellungsentgeltes, sondern die Summe der Arbeitslöhne gemäß § 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 KommStG. Eine diesbezügliche Prüfung wird u. a. dann vorzunehmen sein, -wenn der dringende Verdacht besteht, dass die ausländische Arbeitskräfteüberlassung als eine künstliche Zwischenschaltung zur Steuerumgehung erscheint, bspw. Zwischenschaltung einer reinen Briefkastengesellschaft oder eines Personalleasingunternehmens in einem Steueroasengebiet, -wenn das ausländische Unternehmen bloß die wirtschaftliche Funktion eines Arbeitskräftevermittlers hat. 6.5.3.3 Arbeitskraft wird außerhalb eines Unternehmens eingesetzt Rz. 100 -Hat der inländische Beschäftiger kein Unternehmen oder wird die Arbeitskraft des ausländischen Überlassers nicht im Unternehmensbereich des inländischen Beschäftigers eingesetzt, fällt für die Arbeitskraft beim Beschäftiger keine KommSt an. Wird die Arbeitskraft im unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt, ist eine Aufteilung vorzunehmen: -Soweit die Arbeitskraft im unternehmerischen Bereich tätig wird, ist Steuerschuldner der Beschäftiger (Bemessungsgrundlage: Anteiliges Gestellungsentgelt). Soweit die Arbeitskraft im nichtunternehmerischen Bereich tätig wird, fällt keine KommSt an. Hinsichtlich der Zuordnung zum unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich kann der Beschäftiger eine Vereinbarung mit der Gemeinde (den Gemeinden) treffen.
6.5.3.4 Befreiung Rz. 101 Ist der Beschäftiger gemäß § 8 KommStG von der KommSt befreit ist, erstreckt sich die Befreiung auch auf die Arbeitskräfte eines ausländischen Überlassers: Beschäftigen z. B. die ÖBB Arbeitskräfte eines ausländischen Überlassers, sind von der 70%igen Bemessungsgrundlage 66 % befreit (§ 8 Z 1 KommStG). Ist das beschäftigende Unternehmen gemäß § 8 Z 2 KommStG von der KommSt befreit ist, fällt keine KommSt an. 6.5.3.5 Besondere Gestaltungen 6.5.3.5.1 Unmittelbare Leistungsbeziehung Rz. 102 Bestehen hinsichtlich der Überlassung der Arbeitskraft unmittelbare Leistungsbeziehungen zwischen inländischem und ausländischem Überlasser einerseits und zwischen ausländischem Überlasser und inländischem Beschäftiger andererseits, ist der inländische Überlasser Steuerschuldner, wenn er im Ausland i. Z. m. der Überlassung keine Betriebsstätte unterhält und der inländische Beschäftiger Steuerschuldner, weil er die von einem ausländischen Unternehmen überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt. Es liegt wirtschaftlich, aber nicht rechtlich eine Doppelbesteuerung vor. ´
Beispiel Inländischer Arbeitskräfteüberlasser überlässt Arbeitskäfte an einen in Liechtenstein ansässigen Arbeitskräftüberlasser, dieser überlässt die Arbeitskräfte weiter an ein inländisches Unternehmen (Beschäftiger).
6.5.3.5.2 Vermittlungsleistung Rz. 103 Erbringt der ausländische Überlasser eine bloße Vermittlungsleistung, d. h. vermittelt er die Arbeitskräfte des inländischen Überlasser an den inländischen Beschäftiger, dann fällt nur beim inländischem Überlasser KommSt an. Bei dieser Variante vermittelt das ausländische Unternehmen im Namen und auf Rechnung des inländischen Überlassers oder inländischen Beschäftigers den Arbeitskräfteüberlassungsvertrag zwischen inländischem Überlasser und inländischem Beschäftiger.
15. 07. 2005 - SWKOnline - Keine schlüssige Täterbenennung bei Selbstanzeige nach § 29 FinStrG
§ 29 FinStrG ermöglicht eine strafbefreiende Selbstanzeige. Neben der Einhaltung enger zeitlicher Schranken ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Selbstanzeige inhaltlich korrekt abgefasst wird. Selbstanzeigen werden, wie der VwGH-Judikatur zu entnehmen ist, in vielen Fällen ohne genügende Sorgfalt erstattet. Insbesondere ist zu beachten, dass die Selbstanzeige nur für jene Personen wirksam ist, die in ihr angeführt werden. In einer jüngeren VwGH-Entscheidung hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass eine implizite Benennung desjenigen, für den die Selbstanzeige wirken soll, nicht ausreichend ist. Gleichzeitig hat der Gerichtshof aber festgestellt, dass auch mündliches Vorbringen in Zusammenhang mit einer Selbstanzeige geeignet ist, eine mangelhafte schriftliche Selbstanzeige zu sanieren. Der VwGH hat weiter grundlegende Aussagen zur Verteilung der Beweislast in Zusammenhang mit der Feststellung des für Selbstanzeigen relevanten Sachverhalts getroffen. Mehr dazu in einem Beitrag von Rechtsanwalt MMag. Gustav Walzel in SWK-Heft 20/21/2005.
15. 07. 2005 - Steuerverein - Gebühren für Schriften und Amtshandlungen
WKO, Merkblatt 62
Für die folgenden in der Praxis wichtigsten Schriften und Amtshandlungen sind feste Gebühren vorgesehen... Download bei der WKO
15. 07. 2005 - Steuerverein - Wichtiges im Gebührenrecht
WKO, Merkblatt 61
Den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes unterliegen die in weiterer Folge dargestellten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte... Download bei der WKO
15. 07. 2005 - Steuerverein - Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge II
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Ab wann können Sie über Ihre Ansprüche verfügen? Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren (ab Einzahlung des ersten Betrages) können Sie über Ihre Ansprüche verfügen. Sie haben die Möglichkeit -die Auszahlung zu verlangen, oder -die Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu übertragen, oder -die Ansprüche zu überweisen, etwa >an ein Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl, oder >an ein Kreditinstitut Ihrer Wahl zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes, oder >an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Pensionskassengesetzes ist. Wie werden die Erträge aus den prämienbegünstigten Zukunftsvorsorgeeinrichtungen steuerlich behandelt? Werden die Ansprüche in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung übertragen bzw. fließt Ihnen aus diesen Einrichtungen eine Rente zu, fällt keine Steuer an. Was geschieht im Falle der Auszahlung der Ansprüche? Im Falle der Auszahlung der Ansprüche sind die gutgeschriebenen Prämien zur Hälfte zurückzuzahlen und die Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 25% nachzuversteuern. Zudem verlieren Sie den Anspruch auf Kapitalgarantie. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
15. 07. 2005 - SWKOnline - Rechnungshofbericht über die Außenprüfung bei Finanzämtern
Der Rechnungshof hat im Zeitraum April bis September 2004 die Außenprüfungen von fünf Finanzämtern, drei Wiener sowie das Finanzamt Graz-Stadt und Schärding untersucht. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass im Jahr 2003 die Finanzämter im Vergleich zum Jahr 2000 um rund ein Viertel weniger Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt haben. Die durchschnittlichen Prüfungsintervalle bei Betriebsprüfungen - das sind die Abstände zwischen zwei Prüfungen - betrugen 2004 bei den Großbetrieben vier Jahre und bei den Mittelbetrieben 18 Jahre. Die Abstände zwischen den Betriebsprüfungen waren allerdings bundesweit sehr unterschiedlich. Die durchschnittliche Dauer einer Betriebsprüfung nach Kalendertagen verlängerte sich von 70 Tagen im Jahr 2000 auf 85 Tage im Jahr 2003; die durchschnittliche Dauer einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stieg im selben Zeitraum von 13 Tagen auf 14 Tage. Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes samt seinen Empfehlungen sowie Stellungnahmen des BMF auf der Rechnungshof-Homepage. Link zum Download
15. 07. 2005 - LVAktuell - Serie Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitskräfteüberlasser (1)
6.5 Arbeitskräfteüberlassung 6.5.1 Allgemeines Rz. 95 -Die Arbeitskräfteüberlassung des KommStG knüpft nicht an ein bestimmtes Gesetz an, z. B. Arbeitkräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, oder Gewerbeordnung. -Unter die Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitskräfteverleih, Dienstleistungsservice, Leiharbeit, Personalbereitstellung, Personalgestellung, Personalleasing, Personalvermietung, Manpower-Leasing, Zeitarbeit u. a.) fällt jede unternehmerische Überlassung von Arbeitskräften an Dritte gegen Entgelt. -Darunter fällt auch die Überlassung durch ein Unternehmen, zu dessen Betriebszweck nicht die Überlassung gehört, z. B. die Überlassung von Dienstnehmern mit freier Arbeitskapazität an andere Unternehmen. -Eine Überlassung (Gestellung) von Arbeitskräften i. S. d. KommStG liegt vor, wenn ein Unternehmer (Gesteller, Überlasser) Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung einem Dritten (Beschäftiger, Gestellungsnehmer) zur Verfügung stellt, ohne dass zwischen dem Beschäftiger und den Arbeitskräften ein Dienstverhältnis begründet wird. -Im Unterschied zum Werkvertrag liegt das Gefahrenrisiko ausschließlich beim Beschäftiger. -Der Überlasser haftet nicht für die tatsächlichen Leistungen der von ihm gestellten Arbeitnehmer, sondern nur für ihre grundsätzliche Qualifizierung (vgl. VwGH 27. 9. 2000, 96/14/0126, zu § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988). Beispiele
-Stellt die Montage eine Nebenleistung zur Lieferung einer Anlage oder von Geräten dar oder geschieht sie im Rahmen eines Werkvertrages, erfolgt die Montagetätigkeit nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung im Unternehmen des Beschäftigers. -Reine Servicetätigkeiten oder die Auslagerung von unternehmerischen Funktionen auf Dritte (Outsourcing) erfolgen i. d. R. auf Grundlage eines Werkvertrages, jedoch nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung. -Das beauftragte Unternehmen verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses (Erfolges). Servicetätigkeiten erbringen Unternehmen mit eigenem Personal und in eigener Verantwortung für Dritte. In allen diesen Fällen liegt keine Gestellung vor. Kommunalsteuerschuldner ist das beauftragte Unternehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen des KommStG vorliegen. -Der Einsatz von Bewachungsdiensten in fremden Betrieben erfolgt nicht im Wege der Arbeitskräfteüberlassung, wenn das Bewachungsunternehmen die Bewachung organisiert und die Verantwortung dafür übernimmt. -Der Einsatz von Reinigungsunternehmen, die beauftragt werden, in eigener Verantwortung Reinigungsdienste zu erbringen, ist keine Arbeitskräfteüberlassung. Werden die Arbeiten vom Reinigungsunternehmen mit eigenen Arbeitskräften in "Eigenregie" übernommen, ist die KommSt an die Gemeinde des Arbeitsortes abzuführen, wenn dort das Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält. Übernimmt bspw. ein Reinigungsunternehmen auf Dauer Reinigungsarbeiten in Gebäuden und stehen dort dem Unternehmen Räumlichkeiten für eine gewisse Dauer für das Abstellen der Geräte zur Verfügung ("Besenkammerl" = Betriebsstätte), ist die KommSt an diese Betriebsstättengemeinde abzuliefern
14. 07. 2005 - SWIOnline - Steuerabzug in D. für Unterhaltszahlungen nach Ö.?
Unterhaltspflichtige, deren Kinder oder frühere Partner in Österreich wohnen, können ihre Unterhaltszahlungen nicht steuermindernd geltend machen. Die entsprechende deutsche Regelung verstößt nicht gegen europäisches Recht, urteilte der EuGH kürzlich in der Rs. C-403/03 Schempp. In Deutschland können Unterhaltszahlungen steuermindernd geltend gemacht werden, dafür werden sie aber beim Empfänger als steuerpflichtiges Einkommen berücksichtigt. In Österreich sind sie dagegen nicht abzugsfähig, müssen aber auch nicht als Einnahme versteuert werden. Ein geschiedener Mann in München machte seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend; das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an, weil seine nach Österreich gezogene ehemalige Frau dort das Geld nicht als Einnahme versteuern müsse. Ohne Erfolg verwies der Mann darauf, dass seine geschiedene Frau auch in Deutschland keine Steuern zahlen müsste, weil ihr Einkommen unter den entsprechenden Freigrenzen liege. Wie der EuGH entschied, sind aber dennoch Unterhaltszahlungen innerhalb Deutschlands und von Deutschland nach Österreich wegen der verschiedenen steuerlichen Reglungen nicht vergleichbar. Eine unzulässige Diskriminierung liege auch deshalb nicht vor, weil die deutsche Regelung alle Unterhaltspflichtigen gleichermaßen treffe, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Das europäische Recht garantiere nicht, dass der Umzug in ein anderes Land steuerlich neutral sei. Link zum Download
14. 07. 2005 - Steuerverein - Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge I
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kann von allen in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen, die keine gesetzliche Alterspension beziehen, in Anspruch genommen werden. Wie hoch ist die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und wie wird sie gefördert? Die Förderung erfolgt über einen Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. In den Jahren 2004 und 2005 beträgt die Prämie 9% der Beiträge. Die Prämie wird nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% der 36fachen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (HB-SV) erstattet.
HB-SV Höchstbetrag Prämie 9% 2004 3.450 1.901 171 € 2005 3.630 2.000 180 €
Die Prämie wird letztmalig für jenes Kalenderjahr gutgeschrieben, in dem der Steuerpflichtige erstmalig eine gesetzliche Alterspension bezieht. Zusätzlich zur Prämienförderung muss von Seiten der Zukunftsvorsorgeeinrichtung bzw. des Kreditinstitutes, die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgen abschließen, eine Kapitalgarantie gewährt werden. Wo wird der Antrag für die Prämie eingebracht? Der Antrag wird über die jeweilige Zukunftsvorsorgeeinrichtung bei der Finanzverwaltung gestellt. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
14. 07. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben, Spenden
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben
Welche Spenden sind steuerlich absetzbar? In der Regel sind Spenden (z. B. an karitative Organisationen) nicht absetzbar. Eine Steuerbegünstigung besteht aber insbesondere für Spenden an Forschungs und Lehreinrichtungen. Folgende begünstigte Spendenempfänger sind im Gesetz konkret aufgezählt: -Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der bildenden Künste -Forschungsförderungsfonds -Österreichische Akademie der Wissenschaften -Österreichische Nationalbibliothek, Diplomatische Akademie, Österreichisches Archäologisches Institut, Institut für Österreichische Geschichtsforschung -Bundesdenkmalamt und bestimmte Museen -Dachverbände zur Förderung des Behindertensports Die Finanzverwaltung kann per Bescheid auch andere gemeinnützige, wissenschaftliche Vereine und Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre als begünstigte Spendenempfänger anerkennen. Eine Liste dieser begünstigten Empfänger wird einmal jährlich im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung und in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Diese Liste finden Sie auch auf der Homepage unter www.bmf.gv.at/steuern/einkommensteuer/erlaesse. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
14. 07. 2005 - LVAktuell - Die nächste Änderung der Krankenscheinvorlage - Verordnung
-Mit BGBl. II Nr. 209/2005, ausgegeben am 5. 7. 2005 wurden weitere Bezirke für die "E-Card" - zumindest vorübergehend - freigegeben. -Welche dies konkret sind, finden Sie im beiliegenden Text.
[ Artikel: BGBl. II Nr. 209, ausgegeben am 5. Juli 2005 ]
14. 07. 2005 - LVAktuell - Serie Kommunalsteuerrichtlinien - Steuerschuldner
6. Steuerschuldner (§ 6 KommStG) 6.1. Allgemeines Rz. 91 -Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen Dienstnehmer i. S. d. § 2 KommStG beschäftigt werden (siehe Rz 2). Steuerschuldner ist somit der Unternehmer, der -Personen in einem lohnsteuerlichen Dienstverhältnis -Personen, die vom Ausland aus zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitskräfteüberlassung) -wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer -Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden, beschäftigt.
6.2 Personengesellschaften
Rz. 92 -Bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind die Gesellschafter (Mitglieder) Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) der KommSt. -Dazu gehören z. B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Hausgemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften. -Im Hinblick auf die Einbeziehung der mitunternehmerischen Gesellschaften im § 3 KommStG sind auch jene Mitunternehmer, die nach außen nicht in Erscheinung treten, wie z. B. der atypische stille Gesellschafter, Gesamtschuldner. -Ein Mitunternehmer kann zur Zahlung der KommSt der Mitunternehmerschaft unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung (ohne handelsrechtliche Haftungsbeschränkung) als Gesamtschuldner (nicht bloß als Haftender) herangezogen werden (VwGH 1. 7. 2003, 98/13/0228, Kommanditist). 6.3 Betriebe gewerblicher Art
Rz. 93 Bei Betrieben gewerblicher Art ist Steuerschuldner die Körperschaft öffentlichen Rechts.
6.4 Unternehmen "ÖBB-Gesellschaften"
Rz. 94 Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBBHolding AG (Rz. 120).
13.07.2005 - ASOKOnline - Das Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 539a A
Unter dem Titel „Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung“ fügte der Gesetzgeber 1996 den § 539a in das ASVG ein und importierte damit eine Regelung aus dem Steuerrecht in einen Bereich, in welchem Beitragsrecht und Steuerrecht besonders eng aneinander grenzen. In ihrer vor Kurzem im Linde Verlag erschienenen Monographie „Das Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ stellt Dr. Kristina Sonnleitner, sie war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Linz, erstmals umfassend und dennoch kompakt das Gebot der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sozialversicherungsrecht dar. Sie verdeutlicht, welche Unklarheiten, Auslegungs- und Verständnisschwierigkeiten bei Anwendung dieser Norm nach wie vor bestehen. Unter Zuhilfenahme dieses Buches wird es den Rechtsanwendern – insbesondere des Steuer- und Sozialversicherungsrechts – nunmehr möglich sein, das genannte Gebot korrekt und im Sinne des Gesetzgebers anzuwenden. Bestellmöglichkeit
13.07.2005 - SWKOnline -Steuertermine im August
Am 16. August 2005 sind folgende Abgaben fällig: -Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juni 2005 bzw. für das 2. Viertel 2005; -Kammerumlage für das 2. Viertel 2005; -Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2005; -Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juni 2005; -Werbeabgabe für den Monat Juni 2005; -Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Juni 2005; -Kraftfahrzeugsteuer für das 2. Viertel 2005; -Lohnsteuer für den Monat Juli 2005; -Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juli 2005; -Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juli 2005; -Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 3. Viertel 2005; -Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 3. Viertel 2005; -die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 3. Viertel 2005.
13. 07. 2005 - Steuerverein - WKO: Neuerungen Umsatzsteuer 2005 / 2006
Am 07.07.2005 wurden einige umsatzsteuerliche Änderungen im Nationalrat beschlossen:
Die Nacherhebung der österreichischen Umsatzsteuer auf PKW Leasingraten und Reparaturen, für die in einem anderen EU Mitgliedstaat, z.B. in Deutschland eine Vorsteuerrückerstattung beantragt werden kann, wurde bis zum 31.12.2007 verlängert. Die Verlängerung wurde beschlossen, obwohl der UFS Linz in seiner Entscheidung vom 01.03.2005 festgestellt hat, dass die Anwendung dieser Bestimmung dem EU Recht widerspricht. Endgültige Klarheit zu diesem Thema wird wohl nur eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes schaffen können.
Rechnungen, welche von einem inländischen Unternehmer für Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgestellt werden, müssen die UID Nr. des Leistungsempfängers enthalten. Dies soll ab 01.07.2006 und nur für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über € 10.000,00 gelten.
Ab dem Kalenderjahr 2006 ist die Zusammenfassende Meldung nicht mehr viertel-jährlich, sondern monatlich zu erstellen. Beim vierteljährlichen Meldezeitraum bleibt es nur für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz unter € 22.000,00, die auch die UVA vierteljährlich abgeben. Abgabetermin ist bei elektronischer Abgabe der 15.des zweit folgenden Monats.
Als Reaktion auf ein EUGH Urteil wurde die Umsatzsteuerpflicht für Umsätze von Geldspielautomaten in einer konzessionierten Spielbank rückwirkend eingeführt. Bisher bestand diese Umsatzsteuerpflicht nur für die übrigen Unternehmer.
Siehe bei der WKO
13. 07. 2005 - SWKOnline - Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz im Nationalrat
Das Plenum des Nationalrats hat am 7. Juli 2005 den Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Finanzausgleichsgesetz 2005 (Ausspielungsbesteuerungsänderungsgesetz - ABÄG) geändert werden, unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages in 2. Lesung beschlossen. Text des Abänderungsantrages auf der Link zum Download
13. 07. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Finanzamt als Schiedsrichter
Serie Kommunalsteuerrichtlinien - Teil 27 - Ausland - gemischte Tätigkeit - Finanzamt als Schiedsrichter
5.6.6 Ausland Rz. 86 -Die Arbeitslöhne eines im Ausland beschäftigten (eingesetzten) Dienstnehmers unterliegen - vorbehaltlich der Befreiungen gem § 5 Abs. 2 lit. c KommStG i. V. m. § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 und § 8 Z 2 KommStG – nur dann nicht der KommSt, wenn sie einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen sind (z. B. Bauausführung mit Betriebsstättencharakter oder Auslandsfiliale). -Siehe Rz. 154 ff.
5.6.7 Gemischte Tätigkeiten 5.6.7.1 Zeitanteilige Aufteilung Rz. 87 -Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. -Die Aufteilung wird, wenn der Dienstnehmer nach der Arbeitszeit entlohnt wird, i. d. R. nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben (z. B. eine Haushaltshilfe, die auch im Geschäftslokal eingesetzt wird). 5.6.7.2 Anderer Maßstab Rz. 88 -Führt eine zeitanteilige Aufteilung im Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis (z. B. bei Zulagen für bestimmte Tätigkeiten), können auch andere Aufteilungsmaßstäbe herangezogen werden. -Siehe dazu VereinsR 2001 Rz 586 f.
5.6.7.3 Vereinbarung der Bemessungsgrundlage Rz. 89 -Die Vereinbarung über die Bemessungsgrundlage ist für jene Fälle vorgesehen, bei denen die Zuordnung der zum Teil im unternehmerischen und zum Teil im nichtunternehmerischen oder im gemäß § 8 Z 2 KommStG befreiten Bereich eingesetzten Dienstnehmer mit einem unverhältnismäßigen organisatorischen oder zeitlichen Aufwand verbunden wäre. -Dies könnte z. B. für Körperschaften öffentlichen Rechtes oder Vereine zutreffen, deren Dienstnehmer im Hoheitsbereich bzw. nichtunternehmerischen und im unternehmerischen Bereich eingesetzt werden.
5.6.8 Finanzamt als Schiedsrichter Rz. 90 -Besteht zwischen Gemeinden Streit darüber, ob die auf einen Dienstnehmer entfallenden Arbeitslöhne i. S. d. § 5 KommStG ganz oder teilweise einer in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, entscheidet darüber auf Antrag des Unternehmers oder einer Gemeinde das Finanzamt als "Schiedsrichter" mit Zuteilungsbescheid. -Eine Antragstellung ist - wie bei der Zerlegung - innerhalb von 15 Jahren ab Entstehung der Steuerschuld möglich. Siehe dazu Rz. 141 f.
12. 07. 2005 - Steuerverein - Die Rückerstattung ausländischer Umsatzsteuer
WKO, Merkblatt 60
Unternehmer, die in einem anderen EU-Land als im Inland weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte haben und dort auch keine Umsätze getätigt haben, können für dort angefallene Vorsteuern die Rückerstattung beantragen. Erstattungsberechtigt sind nur Unternehmer. Die Unternehmereigenschaft muss grundsätzlich vom Erstattungswerber nachgewiesen werden. Derzeit ist die Rückerstattung in allen EU-Staaten (inkl. der 10 neuen Mitgliedstaaten) sowie in Island, der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen möglich. Download, bei der WKO
12. 07. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben, Kirchenbeiträge
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben
In welchem Ausmaß sind Kirchenbeiträge absetzbar? Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können für 2004 bis höchstens 75 €jährlich und ab 2005 bis höchstens 100 € jährlich abgesetzt werden. Sie sind neben den Topf-Sonderausgaben absetzbar und werden auch nicht um das Sonderausgabenpauschale gekürzt. Sie können diese Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Pensionsversicherungsträger (Ihrer pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
12. 07. 2005 - SWIOnline - Deutsche Bürger arbeiten ab 7. Juli in die eigene Tasche
Steuerzahlerbund: Deutsche Bürger arbeiten ab 7. Juli in die eigene Tasche Deutschlands Steuerzahler arbeiten seit 7. Juli nicht mehr für die Staatskasse, sondern für ihr eigenes Konto. Vor dem 7. Juli - das errechnete der Bund der Steuerzahler und machte einen "Steuerzahler-Gedenktag" daraus - wurde das gesamte Einkommen, das die Steuer- und Beitragszahler erwirtschaftet haben, rein rechnerisch and die Staatskasse bezahlt. Der "Steuerzahler-Gedenktag" wird auf Grundlage der so genannten volkswirtschaftlichen Einkommensbelastungsquote errechnet. Sie zeigt an, wie viel der Staat vom Einkommen der Bürger und Betriebe über Steuern und Sozialabgaben zunächst einbehält. Für 2005 wird diese Quote vom Bund der Steuerzahler auf 51,45 Prozent veranschlagt. Daraus lässt sich der 7. Juli, 19.12 Uhr als exakter Zeitpunkt berechnen. Der diesjährige Steuerzahler-Gedenktag liegt zwei Tage früher als 2004. Grund dafür ist unter anderem die letzte Stufe der Steuerreform, die zu Jahresbeginn in Kraft getreten ist. Dadurch wurde die Gesamtbelastung etwas abgemildert. Auch bei den Sozialabgaben ist eine leichte Belastungsminderung festzustellen.Gegenüber dem bisherigen Höchstwert im Jahr 2000 mit 56,3 Prozent ist die Einkommensbelastungsquote um 4,8 Prozentpunkte gesunken. Dies sei allerdings noch lange kein Grund, Entwarnung zu geben, warnt der Steuerzahlerpräsident. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, der Abbau von Steuervergünstigungen ohne eine weitere Absenkung des Steuertarifs oder ein Steuerzuschlag für hohe Einkommensgruppen würden die Quote wieder deutlich steigen lassen. Der Gedenktag müsse künftig wieder früher im Jahr gefeiert werden. Vor genau 45 Jahren fand der Gedenktag bereits am 1. Juni statt. Mehr dazu unter www.steuerzahler.de
12. 07. 2005 - ASOKOnline - 140.000 haben keine Krankenversicherung
Wie ein in der vergangenen Woche von der Armutskonferenz vorgestellter Bericht aufzeigt, leben in Österreich nach wie vor an die 140.000 Menschen, die weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung haben. Davon betroffen sind nach der Studie in erster Linie vier Kategorien von Personen: Studenten, die das Alter von 27 Jahren überschritten haben, Arbeitslose, die - aus welchen Gründen auch immer - Termine beim AMS verpasst haben, geringfügig Beschäftigte und geschiedene Hausfrauen, die zuvor bei ihrem Ehemann mitversichert waren. Asylwerber, die vor einem Jahr noch in diese Statistik fielen, sind mittlerweile in die Grundversorgung aufgenommen worden. Die Armutskonferenz beruht auf einer Kooperation der österreichischen Sozialorganisationen und besteht seit dem Jahre 1995.
12. 07. 2005 - LVAktuell - Mindestlohntarif für Hausbetreuer
-Dienstverhältnisse im "Hausbesorgerbereich", die ab 1. 7. 2000 begründet wurden bzw. werden, fielen bzw. fallen nicht mehr unter das Hausbesorgergesetz. -Für die Lohnverrechnungspraxis war bis dato problematisch, dass es in Bezug auf die Festsetzung des Entgelts nur freie Vereinbarungen gibt, da für die "Hausbetreuer" kein Kollektivvertrag galt bzw. gilt und auch kein Mindestlohntarif. -Dieses Manko wurde nunmehr behoben, und zwar gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 30. 9. 2005 begründet werden ein brandneuer Mindestlohntarif. -Für alle anderen "Hausbetreuer-Dienstverhältnisse", auf die das Hausbesorgergesetz nicht zutrifft (und damit auch nicht die damit verbundenen Mindestlohntarife), die jedoch vor dem 1. 10. 2005 begründet werden bzw. wurden, gilt nach wie vor das Prinzip der "freien Vereinbarung" im Entgeltsbereich.
12. 07. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitnehmer einer ARGE
5.6.5 Arbeitsgemeinschaft (ARGE) 5.6.5.1 ARGE als Dienstgeber Rz. 82 Für die KommSt ist die einzelne ARGE, soweit sie selbst Dienstnehmer i. S. d. § 2 KommStG beschäftigt und an diese Löhne zahlt, als Personengesellschaft selbständig kommunalsteuerpflichtig. 5.6.5.2 Lohnsumme Rz. 83 Zur Lohnsumme der ARGE zählen: -Löhne an die von der ARGE eingestellten Arbeitskräfte, soweit mit diesen die ARGE, d.s. alle ARGE-Mitglieder, gemeinsam Arbeitsverträge abgeschlossen hat; -Löhne an Arbeitskräfte, die von einem ARGE-Mitglied aus seinem Verrechnungs- und Versicherungsstand in jenen der ARGE überführt wurden. 5.6.5.3 Zurechnung der ARGE-Dienstnehmer Rz. 84 -Ist die Baustelle der ARGE eine Betriebsstätte i. S. d. § 4 KommStG (Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird), sind die Dienstnehmer dieser Betriebsstätte zuzurechnen. -Ist die Baustelle der ARGE keine Betriebsstätte, wird folgende Zuordnung vorgeschlagen: -Dienstnehmer, die vorwiegend für die Geschäftsleitung bzw. vorwiegend für die kaufmännische Verwaltung der ARGE tätig sind, werden jener Betriebsstätte zuzurechnen sein, in der die Geschäftsleitung bzw. kaufmännische Verwaltung der ARGE erfolgt. -Dienstnehmer, die unmittelbar mit der Bauausführung befasst sind, werden jener Betriebsstätte zuzurechnen sein, von der aus ihr Einsatz erfolgt. -Neben der Geschäftsleitung der ARGE kommen auch andere Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen in Betracht, die der ARGE zur Ausübung des Gewerbes dienen. Dies kann auch die Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes sein, wenn von dort aus die kaufmännische Verwaltung der ARGE abgewickelt wird (BMF 22. 1. 1986, SWK A III 13). 5.6.5.4 Dienstnehmer eines ARGE-Mitgliedes Rz. 85 -Werden Arbeitskräfte von einer inländischen Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes der ARGE überlassen, unterliegen die Arbeitslöhne nicht bei der ARGE, sondern beim ARGE- Mitglied der KommSt, wenn die Arbeitskräfte weiterhin als Dienstnehmer des ARGE-Mitgliedes anzusehen sind. -Die Sechsmonatsregelung (Rz. 113 ff) kann zur Anwendung kommen. -Werden hingegen die Arbeitskräfte von einer ausländischen Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes der ARGE im Inland überlassen, gelten die Arbeitskräfte als Dienstnehmer der ARGE und ist diese kommunalsteuerpflichtig.
11. 07. 2005 - Steuerverein - Umsatzsteuerliche Regelungen im Umgang mit ausländischen Geschäftspartnern
Merkblatt 59
Dieses Merkblatt richtet sich an folgende Unternehmer: -Unternehmer, die im Inland keinen (Wohn)Sitz oder keine Betriebsstätte haben (im folgenden immer "ausländische Unternehmer" genannt), jedoch im Inland Umsätze ausführen und -inländische Unternehmer, an die von ausländischen Unternehmern im Inland Umsätze ausgeführt werden... Download, bei der WKO
11. 07. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben, Junge Aktien, Wohnsparaktien
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben
Wann sind Ausgaben für junge Aktien und Wohnsparaktien absetzbar? Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von jungen Aktien, Wohnsparaktien (einschließlich Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) und Genussscheinen werden durch eine Bestätigung Ihrer Bank bescheinigt. Bitte übermitteln Sie diese Bestätigung nur auf Verlangen Ihres Finanzamtes. Die Papiere müssen bei einer inländischen Bank erworben und mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden. Wird die Frist nicht eingehalten (vorzeitiger Verkauf oder Depotentnahme), kommt es grundsätzlich zu einer Nachversteuerung der abgesetzten Beträge, sofern nicht innerhalb eines Jahres gleichwertige Papiere nachbeschafft werden. Diese Aufwendungen fallen ebenfalls unter den gemeinsamen Höchstbetrag. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
11. 07. 2005 - SWKOnline - Ministerrat beschließt HGB-Reform
Der Ministerrat hat am 5. Juli die Regierungsvorlage zum Handelsrechts-Änderungsgesetz beschlossen. Das HGB heißt künftig "Unternehmensgesetzbuch" . Ein einheitlicher und umfassender Unternehmerbegriff soll als Grundtatbestand des Unternehmensgesetzbuches die überholten und komplizierten Kaufmannstatbestände der §§ 1 bis 7 HGB ablösen. Die Sonderstellung der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft wird dabei berücksichtigt. Weiters werden die Vorschriften zur Bildung von Unternehmen und die Wahl der Firmennamen liberalisiert, neben Personen- und Sachnamen sind in Zukunft auch Fantasiefirmen zulässig. Das Handelsrechts-Änderunsgesetz soll im Herbst im Parlament behandelt werden.
11. 07. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Zuordnung der DN zur Betriebsstäte
5.6 Zuordnung der Dienstnehmer zur Betriebsstätte 5.6.1 Funktionelle Zugehörigkeit Rz. 78 -Dienstnehmer i. S. d. KommStG – lohnsteuerliche Dienstnehmer, Gesellschafter- Geschäftsführer, Arbeitskräfte eines ausländischen Arbeitskräfteüberlassers, dem Unternehmen von einer Körperschaft öffentlichen Rechts dienstzugeteilte Dienstnehmer - sind jener Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, mit der sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden sind bzw. zu der die engeren ständigen Beziehungen bestehen. -Zur Sechsmonatsregelung bei inländischer Personalüberlassung siehe Rz. 113 ff. -Die unternehmerische Verbundenheit kann im Sinne einer funktionellen Zugehörigkeit, das ist im Sinne der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Aufgabenbereich der Betriebsstätte verstanden werden. -Dienstnehmer einer bestimmten Betriebsstätte kann daher auch jemand sein, der nicht in den Räumen der Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeitet, wenn er nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte steht, hauptsächlich dann, wenn sein Arbeitseinsatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet wird (VwGH 13. 12. 1960, 0145/56, Lohnsummensteuer der DDSG). Beispiele: -Kraftfahrer, die ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte aus, die als Abstell- und Serviceplatz für die Kraftfahrzeuge dient, täglich ausüben, haben zu dieser Betriebsstätte die überwiegende und stärkste Beziehung. Hingegen kommt es nicht darauf an, von welcher Betriebsstätte, auch wenn sich in dieser die Leitung des Unternehmens befindet, fernmündliche Weisungen an die Kraftfahrer erteilt werden (VwGH 29. 6. 1999, 95/14/0019). -Fahrverkäufer, die die Ware an einer Umladestation abholen und zu den Kunden im räumlichen Einzugsgebiet der Station bringen, sind dieser Betriebsstätte zuzurechnen (VwGH 10. 11. 1995, 92/17/0292). Auswärts beschäftigte Dienstnehmer eines Malerbetriebes mit Geschäftsleitung in Gemeinde A und Werkstätte in Gemeinde B: Die Außendienstarbeiter sind zur Gänze der Werkstätte zuzurechnen, es sei denn, die auswärtige Bauausführung hat selbst Betriebsstättencharakter (VwGH 27. 6. 1989, 89/14/0055). -Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind jener Geschäftsstelle zuzurechnen, in deren Einzugsbereich sie eingesetzt sind (VwGH 26. 4. 1993, 92/15/0007, 92/15/0008; 23. 4. 1992, 91/15/0153). -Leitende Angestellte der Zentrale eines Versicherungsunternehmens mit der Aufgabe der Beaufsichtigung oder Überwachung von Geschäftstellen sind i. d. R. zur Gänze der Zentrale zuzurechnen (VwGH 30. 3. 1992, 91/15/0112). -Postzusteller sind nicht dem Einsatzort (Gemeinde, in der die Zustellung erfolgt), sondern dem Dienstort zuzuordnen (z. B. Postamt, Postzustellverteilerzentrum). -Heimarbeiter sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Material oder Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten. -Binnenschifffahrtsunternehmen: I. d. R. Zurechnung zu jener inländischen Betriebsstätte, die den Arbeitseinsatz des Schiffspersonals leitet (VwGH 13. 12. 1960, 0145/56). -Eine Körperschaft öffentlichen Rechts vermietet und verpachtet Grundstücke (= Betriebsstätten) in den Gemeinden A, B und C, die von einer in der Gemeinde A gelegenen Dienststelle (= Betriebsstätte) der Körperschaft öffentlichen Rechts aus verwaltet werden. Das Grundstück in der Gemeinde B ist ein Mietwohnhaus, in dem ein Hausbesorger angestellt ist. Die in den Gemeinden A und C gelegenen Grundstücke sind unbebaut. Kommunalsteuerpflichtig sind die Hausbesorgerbezüge in der Gemeinde B und die mit der Verwaltung (ganz oder teilweise) im Zusammenhang stehenden Bezüge der Dienstnehmer in der Gemeinde A. 5.6.2 Tätigkeit in mehreren Betriebsstätten Rz. 79 Der Monatsbruttoarbeitslohn eines Dienstnehmers wird insbesondere dann auf die in verschiedenen Gemeinden gelegenen Betriebsstätten aufzuteilen sein, wenn der Dienstnehmer z. B. drei Wochen in der einen und eine Woche des Monats in der anderen Betriebsstätte beschäftigt war. 5.6.3 Kurzfristige Betreuung von Betriebsstätten Rz. 80 -Werden Betriebsstätten in bloß zeitlich untergeordnetem Ausmaß von Dienstnehmern betreut, wird i. d. R. nicht jene betriebliche Verbundenheit vorliegen, wie sie für eine Zuordnung erforderlich ist. -Diese Dienstnehmer werden für Zwecke der KommSt i. d. R. - ebenso wie Versicherungsangestellte, die mit der Beaufsichtigung oder Überwachung von Geschäftsstellen betraut sind - zur Gänze als der Unternehmenszentrale zugehörig anzusehen sein bzw. jener Betriebsstätte, von wo sie eingesetzt werden oder Aufträge oder Material für die betreffende Tätigkeit erhalten. Beispiel Auf einem Gemeindegebiet von einem Unternehmen aufgestellte und unterhaltene Plakatwände (Anschlagtafel, Plakatsäulen, Briefkästen), Verkaufsautomaten, Glücksspielautomaten, Server und Info-Terminals sind Betriebsstätten i. S. d. BAO und damit auch des KommStG. Diese Beurteilung bedeutet aber nicht, dass der betreffenden Gemeinde ein Anspruch auf KommSt zukommt. 5.6.4 Arbeiterwohnstätte Rz. 81 -Eine Arbeiterwohnstätte (z. B. Dienstwohnung) des Unternehmens stellt eine Betriebsstätte dar. -Dort wohnhafte Dienstnehmer können aber nur dann dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn und insoweit sie dort tätig werden, wie z. B. ein Dienstnehmer, der als Hausbesorger für die Betreuung des unternehmerisch genutzten Gebäudes ganz oder teilweise eingesetzt wird. -Die gleiche Beurteilung gilt für Freizeitanlagen udgl. -Das bloße Wohnen eines Dienstnehmers in einer Werkswohnung oder dessen Aufenthalt in einem Betriebserholungsheim allein begründet somit keine KommSt-Pflicht der Arbeitslöhne dieses Dienstnehmers.
08. 07. 2005 - Steuerverein - Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse und Klein-LKW
Merkblatt 58
Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse und Klein-LKW Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW) sind im Steuerrecht vielfach schlechtergestellt als Kleinlastkraftwagen (Klein-LKW) und Kleinbusse. Der Einstufung von Fahrzeugen als Klein- LKW und Kleinbus kommt daher besondere Bedeutung zu... Download, bei der WKO
08. 07. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung IV
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben
Welche Ausgaben zur Wohnraumsanierung können als Sonderausgaben berücksichtigt werden? Kosten der Sanierung von Wohnraum sind absetzbar, wenn die Arbeiten vom Steuerpflichtigen direkt beauftragt und durch einen befugten Unternehmer durchgeführt wurden. Begünstigt sind sowohl Instandsetzungs- als auch Herstellungsmaßnahmen. Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum können sowohl vom Eigentümer, als auch beispielsweise vom Mieter geltend gemacht werden. In diesem Fall muss die Sanierung vom Mieter (und nicht vom Vermieter) in Auftrag gegeben worden sein. Instandsetzungsmaßnahmensind insbesondere: -Austausch aller Fenster samt Rahmen -Austausch aller Türen samt Türstock -Austausch von Zwischendecken -Austausch von Unterböden -Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Lärmschutzes oder zur Minderung des Energieverbrauches -Austausch der Eingangstür bei Verbesserung des Einbruchsschutzes oder zur Minderung des Energieverbrauches -Austausch von Heizungsanlagen (verbesserte Heizleistung, bessere Bedienbarkeit) -Austausch der Elektro-, Gas-, Wasserund Heizungsinstallationen -Einbau von Wärmepumpen, Solar- und Wärmerückgewinnungsanlagen -Umstellung auf Fernwärmeversorgung -Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder -verbrauches -Nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze (beispielsweise an die Wasser-, Kanal-, Strom- oder Gasversorgung). Darunter fallen sowohl die Aufwendungen für das Herstellen des Anschlusses als auch die Anschlussgebühren. Die Kosten eines Telefonanschlusses sind nicht absetzbar. Herstellungsmaßnahmen sind insbesondere: -Zusammenlegen von Wohnungen -Einbau von Zentralheizungen und Aufzugsanlagen -Einbau von Badezimmern und Toilettenanlagen -Versetzen von Türen, Fenstern und Zwischenwänden Nicht absetzbar sind beispielsweise: -Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe -Materialrechnungen bei Selbstmontage -Über die Miete weiterverrechnete Sanierungskosten -Aufwendungen für eine Luxusausstattung -Kosten für die Einrichtung (Möbelstücke, Einbauküche) Was gilt bei Darlehensfinanzierungen? Wird die Errichtung oder Sanierung von Wohnraum fremdfinanziert, sind die Rückzahlungen (inkl. der bezahlten Zinsen) als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen vom Voreigentümer übernommen worden ist. Auch die Rückzahlungen von umgeschuldeten Krediten mit besseren Konditionen sind begünstigt. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
08. 07. 2005 - Steuerverein - WKO: Ab November massive Förderung zusätzlicher Lehrplätze
Auf Initiative des Regierungsbeauftragten für Jugendbeschäftigung und Lehrlingsausbildung Egon Blum werden ab 1. November dieses Jahres zusätzliche Lehrplätze vom AMS mit fixen Sätzen gefördert. Mit dieser Aktion sollen 1.000 bis 3.000 zusätzliche Lehrplätze geschaffen und damit dem weiteren Anwachsen der Zahl der erforderlichen Plätze im Auffangnetz Einhalt geboten werden... Im ersten Lehrjahr werden monatlich 400 Euro ausbezahlt, im zweiten Lehrjahr 200 und im dritten immerhin noch 100, was einen deutlichen Anreiz und eine wesentliche Unterstützung für Unternehmen darstellt, zusätzliche Lehrlinge zu beschäftigen...
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08. 07. 2005 - Steuerverein - WKO: NOVA - Änderung ab 1. Juli 2005
Normverbrauchsabgabe - Änderung ab 1. Juli 2005...
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08. 07. 2005 - Steuerverein - WKO: Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien
Der Europäische Gerichtshof hat in einem österreichischen Vorlagefall mit Entscheidung vom 26. Mai 2005 (Rechtssache C-465/03) festgestellt, dass die Ausgabe neuer Aktien keinen Umsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechtes darstellt...
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08. 07. 2005 - Steuerverein - WKO: Zu den verschiedenen Formen der Kammerumlagen
1. Welche Umlagen gibt es? 2. Warum gibt es verschiedene Umlagen? 3. Wer ist verpflichtet KU 1 zu bezahlen? 4. Was ist die Grundlage für die Ermittlung der KU 1? 5. Wie hoch ist die KU 1 und wann ist sie zu bezahlen? 6. Wer ist verpflichtet KU 2 zu bezahlen? 7. Was ist Grundlage für die Ermittlung der KU 2? 8. Wie hoch ist die KU 2 und wann ist sie zu bezahlen? 9. Wer ist verpflichtet Grundumlage zu bezahlen? 10. Wie hoch ist die Grundumlage und wann ist sie zu bezahlen?
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08. 06. 2005 - SWKOnline - Adressierung von Eingaben an Finanzämter mit mehreren Sitzen
(BMF) – Hat eine Abgabenbehörde mehrere Standorte (Außenstellen, Sitze), so ist für die Einreichung von Eingaben rechtlich bedeutungslos, welche der Adressen der Einschreiter verwendet. Dies gilt beispielsweise für an den UFS gerichtete Anbringen. Auch für Finanzämter, die mehrere Sitze haben, steht es dem Einschreiter frei, an welchen Sitz (bzw. Sitzadresse) er Eingaben richtet. Dies gilt unabhängig davon, welche Adresse auf Erledigungen des Finanzamtes aufscheint. Daher darf beispielsweise eine an das Finanzamt Baden-Mödling gerichtete Berufung auch dann an die Sitzadresse Mödling gerichtet werden, wenn der angefochtene Bescheid die Adresse des Sitzes in Baden angibt. (BMF v. 1. 6. 2005)
08. 07. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitslöhne (4)
5.3 Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer i. S. d. § 22 Z 2 des EStG 1988 5.3.1 Bemessungsgrundlage Rz. 74 -Zur Bemessungsgrundlage zählen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt) für seine Geschäftsführertätigkeit erhält. -Sozialversicherungsbeiträge, die von der Kapitalgesellschaft für den Geschäftsführer einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. -Übernimmt die Gesellschaft die Bezahlung dieser Sozialversicherungsbeiträge, dann gehören sie zu den Vergütungen und sind kommunalsteuerpflichtig. -Arbeitgeberanteile, die eine Kapitalgesellschaft wegen eines sozialversicherungsrechtlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses ihres Gesellschafter-Geschäftsführers abzuführen hat, zählen nicht zu den Vergütungen. -Wird dem Geschäftsführer ein Firmenfahrzeug für private Zwecke überlassen, ist der geldwerte Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugsverordnung BGBl II Nr. 416/2001 oder durch Ansatz der der GmbH entstandenen auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten zu erfassen (vgl. EStR 2000 Rz 1069). 5.3.2 Ausnahmen Rz. 75 Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören: -Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988 an Geschäftsführer gewährt werden (= Firmenpensionen). -Zahlungen ohne Entgeltcharakter, wie der einzeln abgerechnete Ersatz von Auslagen, die der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft bzw. für diese tätigt, bspw. Auslagenersätze, wie Fahrt- und Reisespesen, wenn ihnen nicht Entgelt-, sondern bloßer Durchlaufcharakter i. S. d. § 26 Z 2 EStG 1988 zukommt. Dazu zählt auch eine der GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (vgl. UStR 2000 Rz 184). Pauschale Kostenersätze sind steuerpflichtig. -(Verdeckte) Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft (VwGH 19. 12. 2001, 2001/13/0225), weil diese Ausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (§ 27 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6148 ff). -Vergütungen aus der Verzinsung des Verrechnungskontos des Gesellschafters, weil sie die Gesellschafterstellung betreffen (VwGH 18. 7. 2001, 2001/13/0072). 5.4 Gestellungsentgelt Rz. 76 Der KommSt unterliegt 70 % des Gestellungsentgeltes ohne Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2005 – FAG 2005) und abzüglich allfälliger Skonti an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser (Rz. 15, 98 ff). 5.5 Dienstzugeteilte Personen Rz. 77 Der KommSt unterliegen von Unternehmen der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte; nicht dazu gehören die vom lohnsteuerlichen Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten (Rz. 17 ff).
07. 07. 2005 - Steuerverein - Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
WKO, Merkblatt 57
Jeder Unternehmer hat grundsätzlich am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen. Für diesen Zweck ist das Formular U30 zu verwenden. Zusätzlich hat der Unternehmer eine sich ergebende Vorauszahlung (Umsatzsteuern - Vorsteuern) spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten... Download, bei der WKO
07. 07. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung III
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben
Was sind achtjährig gebundene Beträge? Darunter versteht man Zahlungen des Wohnungswerbers zur Schaffung von Wohnraum an: -gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen -Unternehmen, die auf Grund ihrer Satzung und Geschäftsführung Wohnraum schaffen -Gebietskörperschaften (z. B. Baukostenzuschuss für eine Gemeindewohnung) Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum des Wohnungswerbers über oder werden die rückgezahlten Beträge wieder für Wohnraumschaffung oder -sanierung verwendet, unterbleibt die Nachversteuerung. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
07. 07. 2005 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer, Verordnungen
Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2005 jedenfalls erfüllen (pdf, 138 KB) Lieferungen und Vorsteuerabzug ausländischer Unternehmer(pdf, 10 KB) Elektronische Rechnung (pdf, 7 KB) Bescheinigung betr. Steuerfreiheit der Lieferung von KfZ und Vermietung von Grundstücken an Diplomaten (pdf, 7 KB) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge(pdf, 52 KB) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (BGBl II Nr. 227/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (BGBl II Nr. 228/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II Nr. 229/1999)
07. 07. 2005 - SWIOnline - Deutsch-schweizerische Bau-ARGE mit achtmonatiger Baustelle
Erweist sich für zwei Partnerunternehmen einer ausländischen BAU-ARGE, dass die Spezialtiefbauarbeiten an einem inländischen Verkehrsprojekt sechs Monate - nicht jedoch 12 Monate - überschreiten werden, dann wird damit eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, nicht aber eine solche im Sinn der DBA mit Deutschland und der Schweiz begründet. Die ARGE-Partner unterliegen demzufolge nicht der österreichischen Körperschaftsteuer. Sobald sich aber herausstellt, dass die Frist von sechs Monaten (183 Tagen) von den nach Österreich entsandten Arbeitskräften überschritten wird, tritt für diese - rückwirkend - sowohl nach dem DBA-Deutschland als auch nach dem DBA-Schweiz Steuerpflicht ein, die angesichts des Bestandes einer "Lohnsteuerbetriebstätte" nach § 81 EStG im Lohnsteuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Sollten Arbeitskräfte nach Österreich entsandt worden sein, die in Drittstaaten (mit denen keine OECD-konformen DBA bestehen; z.B. im Fall des Einsatzes serbischer Arbeitskräfte) ansässig sind, würde auch für die unter 183 Tagen in Österreich tätigen Arbeitskräfte (beschränkte) Lohnsteuerpflicht eintreten. (EAS 2624 vom 22. 6. 2005)
07. 07. 2005 - SWKOnline - Steuerklauseln, wirksames Instrument der Steuerberatung
Steuerklauseln verknüpfen die zivilrechtliche Wirksamkeit von Rechtsgeschäften mit dem Eintritt bestimmter Abgabenfolgen. Sie dienen der Beherrschung von Rechtsunsicherheiten, die sich aus dem Risiko einer abweichenden Beurteilung durch andere (Finanzverwaltung, UFS, VwGH, VfGH, EuGH, Kartellbehörde, Grundverkehrsbehörde etc.) ergeben. Die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit von Steuerklauseln ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG): Ist eine Rechtsordnung so kompliziert, dass die Rechtsfolgen für den Normunterworfenen nicht mit Sicherheit vorhersehbar sind (das ist das Grundanliegen des Legalitätsprinzips nach Art. 18 B-VG), so darf diese Rechtsunsicherheit die Normadressaten nicht unverhältnismäßig belasten. Steuerklauseln nehmen abgabenrechtlichen Rechtsunsicherheiten ihre Spitze, sie schützen vor nicht vorhersehbaren oder nicht gewollten Steuerfolgen. Das Legalitätsprinzip schützt den steuerpflichtigen Bürger; Steuerklauseln schützen vor den Risiken aus Rechtsunsicherheiten der Steuergesetze. Steuerklauseln ermöglichen in Verbindung mit einer Rückwirkung nach § 295a BAO eine steuerwirksame Rückabwicklung oder Anpassung von Rechtsgeschäften und Leistungen. Mehr dazu in einem Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser in SWK-Heft 19/2005.
07. 07. 2005 - LVAktuell - Kein amtliches Kilometergeld im Rahmen der Lohnverrechnung
Kein amtliches Kilometergeld im Rahmen der Lohnverrechnung bei mehr als 30.000 km
-Was bereits im Bereich der Werbungskosten in Bezug auf Fahrtaufwendungen bei beruflich veranlassten Reisen von den Finanzbehörden praktiziert wird, will der VwGH nun auch im Bereich der Lohnverrechnung angewandt wissen. -Das amtliche Kilometergeld entspricht den tatsächlichen Fahrtkosten nur bis zu einer Jahreskilometerleistung von 30.000, obwohl in den Lohnsteuerrichtlinien Gegenteiliges steht. -Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung "gegensteuert", was angesichts der derzeitigen Diskussion um die Höhe des amtlichen Kilometergeldes durchaus angenommen werden darf. -Näheres finden Sie in den beigefügten Dokumenten.
Artikel: Kein amtliches Kilometergeld im Rahmen der Lohnverrechnung bei mehr als 30.000 km Judikat: VwGH 2001150088 vom 19. Mai 2005
07. 07. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitslöhne (3)
5.2.4 Einzelheiten 5.2.4.1 Kurzarbeitsunterstützungen Rz. 66 Kurzarbeitsunterstützungen gemäß den Bestimmungen des ArbeitsmarktförderungG unterliegen nicht der KommSt (§ 32 Abs. 4 ArbeitsmarktförderungG, BGBl. Nr. 31/1969, i. d. F. BGBl. Nr. 450/1994). 5.2.4.2 Altersteilzeitmodell Rz. 67 Bei Inanspruchnahme des Altersteilzeitmodells gehört zur Bemessungsgrundlage der KommSt das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Bruttoarbeitsentgelt und zuzüglich der aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung abgegoltene Lohnausgleich (41.03 Z 9 FLAG-RL AÖF 150/2003). 5.2.4.3 Grenzgänger Rz. 68 Löhne an im Inland tätige Grenzgänger unterliegen der KommSt. Grenzgänger sind im Ausland ansässige Dienstnehmer, die im Inland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben. 5.2.4.4 Insolvenz-Ausfallsgeld Rz. 69 -Die durch die Geschäftstelle der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH erfolgte Auszahlung des Insolvenz-Ausfallsgeldes (§§ 1 ff. Insolvenz-EntgeltsicherungsG) stellt noch keine Lohnzahlung des Unternehmers (Dienstgebers) dar. -Erst die Zahlungen des Dienstgebers an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zur Abstattung seiner Verbindlichkeiten fallen unter das KommStG (vgl. VwGH 5. 10. 1982, 82/14/0127; Abschn 41.03 Z 7 FLAG-RL AÖF 150/2003). 5.2.4.5 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Rz. 70 Beitragsleistungen des Unternehmers an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Form eines Zuschlages zum Lohn gehören nicht zur Bemessungsgrundlage, sondern erst die vom Unternehmer an die Dienstnehmer ausbezahlten Urlaubsgelder (vgl. § 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG-BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der jeweils geltenden Fassung). Abfertigungszahlungen (§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988) sind von der KommSt befreit. 5.2.4.6 Nicht abzugsfähiger Arbeitslohn Rz. 71 Wird anlässlich einer Prüfung durch das Finanzamt der z. B. durch einen Einzelunternehmer oder eine Körperschaft gewährte Arbeitslohn wegen Überhöhung auf das angemessene Ausmaß gekürzt, fällt der überhöhte Teil nicht unter die Arbeitslöhne und damit nicht unter die KommSt (z. B. überhöhtes Gehalt an nahe Angehörige, verdeckte Ausschüttungen). 5.2.4.7 60-jährige Dienstnehmer Rz. 72 -Vom Dienstgeberbeitrag befreit sind Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 41 Abs. 4 lit. f FLAG i. d. F. Budgetbeleitgesetz 2003, erstmals für den Monat Jänner 2004 anzuwenden). -Diese Befreiung gilt nicht für die KommSt. 5.2.4.8 Neugründungs-Förderungsgesetz Rz. 73 -Gemäß § 1 Z 7 NeuFöG werden – neben einer Reihe von anderen Abgaben-, Gebühren- und Beitragsbefreiungen - die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer anfallenden Dienstgeberbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nicht erhoben. -Diese Regelung gilt nicht für die KommSt.
06. 07. 2005 - Steuerverein - Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.)
WKO, Merkblatt 56
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist eine spezielle Steuernummer, die grundsätzlich allen Unternehmern vom Finanzamt zugeteilt wird und der besonderen Identifikation gegenüber anderen Unternehmen im geschäftlichen Verkehr dient... Download, bei der WKO
06. 07. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung II
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben
Was zählt zu den Errichtungskosten eines Eigenheimes? Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittelbaren und unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen: - Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie die Aufschließungskosten - Planungskosten (Baumeister, Architekt) - Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (Kanal, Wasser, Gas, Strom) - Kosten der Bauausführung (Baumeisterarbeiten, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.) - Kosten für den Ankauf von Baumaterial (Schotter, Zement, Fliesen etc.) - Kosten der Umzäunung Keine Sonderausgaben sind hingegen: - Kosten der Wohnungseinrichtung (z. B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wandvertäfelung) - Kosten der Gartengestaltung - Kosten für vom Eigenheim getrennte Bauten (z. B. Garage oder Sauna neben dem Haus) Wer den Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend macht, muss innerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen beginnen. Der Erwerb des Grundstückes nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonderausgaben. Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der Regel nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden Darlehensrückzahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden. Werden in der Benützungsbewilligung weitere Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), so zählen diese Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten. Was gilt als Eigentumswohnung? Als Sonderausgaben können die Aufwendungen für die Errichtung einer Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, mindestens zwei Drittel dienen Wohnzwecken. Nicht abgesetzt werden kann der Ankauf einer bereits fertig gestellten (errichteten) Eigentumswohnung. Was sind achtjährig gebundene Beträge? Darunter versteht man Zahlungen des Wohnungswerbers zur Schaffung von Wohnraum an: - gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen - Unternehmen, die auf Grund ihrer Satzung und Geschäftsführung Wohnraum schaffen - Gebietskörperschaften (z. B. Baukostenzuschuss für eine Gemeindewohnung) Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum des Wohnungswerbers über oder werden die rückgezahlten Beträge wieder für Wohnraumschaffung oder -sanierung verwendet, unterbleibt die Nachversteuerung. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
06. 07. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlnien - Arbeitslöhne (2)
5.2 Dienstverhältnis i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 5.2.1 Bruttoarbeitslöhne Rz. 59 -Zu den Arbeitslöhnen gehören grundsätzlich alle steuerpflichtigen und steuerfreien Bruttobezüge i. S. d. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, die vom Dienstgeber für aktive Dienstleistungen gewährt werden. -Nicht dazu gehören die nichtlohnsteuerbaren Leistungen gemäß § 26 EStG 1988. Zu den Arbeitslöhnen zählen: -Alle Bezüge, die zur vertraglich vereinbarten Entlohnung für aktive Dienstleistungen gehören, auch wenn sie erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden. -Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 einschließlich Freibetrag sowie die lohnsteuerbefreiten Zulagen und Zuschläge i. S. d. § 68 EStG 1988, sofern im und außerhalb des KommStG keine Steuerbefreiung vorgesehen ist. 5.2.2 Keine Verminderung der Bemessungsgrundlage Rz. 60 Die Bemessungsgrundlage dürfen bspw. nicht vermindern -Ausgabenpauschbeträge des EStG 1988, z. B. allgemeines Werbungskostenpauschale, Pendlerpauschale, Landarbeiterfreibetrag. -Sozialversicherungsbeträge, die vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer einbehalten werden (vgl. LStR 2002 Rz. 247a). -Auf einem Freibetragsbescheid eingetragene Freibeträge (§ 63 EStG 1988), wie z. B. Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers, die dieser aus dem Arbeitslohn bestreitet. 5.2.3 Ausnahmen Rz. 61 Von der Bemessungsgrundlage sind ausgenommen -Ruhe- und Versorgungsbezüge -Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 (gesetzliche Abfertigung) und § 67 Abs. 6 EStG 1988 (freiwillige Abfertigungen und Abfindungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses) folgende nach § 3 Abs. 1 EStG 1988 steuerbefreiten Bezüge: -Z 10 Auslandsmontage (vgl. LStR 2002 Rz. 55 ff), -Z 11 Entwicklungshilfe (vgl. LStR 2002 Rz. 71), -Z 13 Benützung von Unternehmenseinrichtungen (vgl. LStR 2002 Rz. 77), -Z 14 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (vgl. LStR 2002 Rz. 78), -Z 15 Zukunftsvorsorge, Kapitalanteile (vgl. LStR 2002 Rz. 81 ff), -Z 16 Freiwillige soziale Zuwendungen (vgl. LStR 2002 Rz. 91 f), -Z 17 Mahlzeiten am Arbeitsplatz und Gutscheine für Mahlzeiten, (vgl. LStR 2002 Rz. 93 ff), -Z 18 Getränke im Betrieb (vgl. LStR 2002 Rz. 100), -Z 19 Haustrunk im Brauereigewerbe (vgl. LStR 2002 Rz. 101), -Z 20 Freitabak in tabakverarbeitenden Betrieben (vgl. LStR 2002 Rz.102), -Z 21 Beförderung der Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen (vgl. LStR 2002 Rz. 103 f) -Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt werden. -Kurzarbeitsunterstützung (Rz. 66). 5.2.3.1 Ruhe- und Versorgungsbezüge Rz. 62 Pensionsabfindungen fallen -nur dann unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG, wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses (also im potentiellen Versorgungsfall) geleistet werden; -i. Z. m. der Beendigung des Dienstverhältnisses unter § 67 Abs. 6 EStG 1988 und damit unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. b, wenn der Anspruch auf (Betriebs) Pension mit Beendigung des Dienstverhältnisses entstanden ist (VwGH 23. 4. 2001, 98/14/0176; 18. 12. 2001, 2001/15/0190); -bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht unter die Befreiung des § 5 Abs. 2 lit. a (VwGH 9. 9. 2004, 2004/15/0099, Abfindungen von Anwartschaften auf Betriebspensionen); 5.2.3.2 Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 Rz. 63 -Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie z. B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen). -Fallen die Bezüge unter § 67 Abs. 6, dann gehören auch jene Teile, die wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif besteuert werden, nach Auffassung des BMF nicht zur Bemessungsgrundlage (vgl. VwGH 26. 5. 1997, 94/17/0409, ergangen zu § 26 Abs. 2 GewStG i. d. F. BGBl. Nr. 403/1988). -Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht sein und für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sein. -Auch Sterbegelder und Todfallsbeiträge gehören zu den Tatbeständen des § 67 Abs. 6 EStG 1988, soweit sie anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen. -Freiwillige Zahlungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses sind auch dann begünstigt, wenn sie neben laufenden Bezügen (z. B. sofort anfallende Pension) sowie weiterlaufenden anderen Vorteilen aus dem Dienstverhältnis (z. B. vom Arbeitgeber weiter bezahlte Zusatzkrankenversicherung, Weiterbenutzung der bisherigen Dienstwohnung) zufließen. -Freiwillige Abfertigungen und dgl. können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt anfallen (spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses). Nicht unter § 67 Abs. 6 fallen -auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorverlegte Jubiläumszuwendungen, Belohnungen, Treuegelder; -Tantiemen, Umsatzbeteiligungen, Gewinnbeteiligungen, Bilanzremunerationen, Leistungsprämien; -Urlaubsentschädigungen anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses (z. B. VwGH 25. 10. 2000, 99/13/0016). 5.2.3.3 Bezüge i. S. d. § 67 Abs. 8 EStG 1988 Rz. 64 Bezüge i. S. d. § 67 Abs. 8 EStG 1988 sind steuerpflichtig, es sei denn -(außer)gerichtliche Vergleichssummen betreffen gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG). -Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, betreffen gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG). -Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen i. S. d. § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG; Abschn 41.04 Z 3 FLAGRL AÖF 150/2003). -Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 und 6 betreffen (dann befreit gemäß § 5 Abs. 2 lit. b KommStG). 5.2.3.4 Dienstnehmer i. S. d. Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) Rz. 65 -Dienstnehmer i. S. d. BEinstG sind Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (§ 4 Abs. 1 BEinstG). -Behinderte iSd BEinstG sind somit Dienstnehmer i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG 1988. -Der Geschäftsführerbezug an einen wesentlich beteiligten Geschäftsführer fällt dann unter die Befreiung, wenn er in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis steht. -Dies kann zutreffen, wenn er bis unter 50 % beteiligt ist und keine Sperrminorität innehat. -Es entspricht durchaus der sozialen Zielsetzung des KommStG, die Ausnahmebestimmung generell auf Arbeitslöhne des im § 2 BEinStG umschriebenen Personenkreises anzuwenden. -Danach kommt es auf eine Beschäftigung von begünstigten behinderten Personen bis zur oder über der Pflichtzahl nicht an. -Die soziale Zielsetzung kommt im KommStG insofern zum Ausdruck, als Körperschaften, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Behindertenfürsorge dienen, von der KommSt befreit sind. -Der Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ist nach § 14 BEinStG zu führen.
05. 07. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung I
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben
Welche Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind Sonderausgaben? Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen oder Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an Genossenschaften und Gemeinden) sind als Sonderausgaben innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages absetzbar. Was gilt als Eigenheim und wer kann dafür Sonderausgaben absetzen? Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland, das ganzjährig bewohnt werden kann (Beheizbarkeit, Benützungsbewilligung). Ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein Eigenheim. Das Eigenheim darf maximal zwei Wohnungen haben und mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. Sonderausgaben kann der Eigentümer oder Miteigentümer geltend machen. Wenn die Eltern Eigentümer des Eigenheimes sind, dann können die Kinder, die sich an der Errichtung beteiligen, aber keine Miteigentümer sind, keine Sonderausgaben hiefür geltend machen. Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes. Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten des Rohbaus keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der Baumaßnahmen.
Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
05. 07. 2005 - Steuerverein - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
WKO, Merkblatt 55
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken unterliegt im Umsatzsteuergesetz eigenen Regeln... Download, bei der WKO
05. 07. 2005 - SWIOnline - EU-Zinsenbesteuerung – Vermeidung Doppelbesteuerung
Mit Anwendungsbeginn der Zinsenbesteuerung in der EU, den abhängigen und assoziierten Gebieten der Mitgliedstaaten und der Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, San Marino, Monaco und der Schweiz am 1. 7. 2005 kann es im Falle von Zinszahlungen an in Österreich ansässige wirtschaftliche Eigentümer – neben den bisher einbehaltenen DBA-Quellensteuern – zu zusätzlichen Quellensteuerbelastungen kommen. Ziel der in der Zinsen-RL und den Drittstaatenabkommen vorgesehenen Quellensteuern ist aber nicht eine Mehrbelastung der Steuerpflichtigen, sondern eine effektive Besteuerung von Zinszahlungen im Gemeinschaftsgebiet. Daher sind sowohl in der Zinsen-RL als auch in den Drittstaatenabkommen „Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ vorgesehen worden, die eine Mehrbelastung des wirtschaftlichen Eigentümers aufgrund der EU-Zinsensteuer ausschließen sollen. Um aus Qualifikationskonflikten zwischen Zahlstellenstaat und Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers resultierende Mehrbelastungen zu vermeiden, ist eine einheitliche Auslegung der Regelungen der Zinsenrichtlinie bzw. der Drittstaatenabkommen – insbesondere im Hinblick auf den Zinsbegriff – von wesentlicher Bedeutung. Die Auslegung der Zinsen-RL und der Drittstaatenabkommen obliegt hierbei dem EuGH, wobei aber lediglich die Mitgliedstaaten der EU durch dessen Urteile verpflichtet sind. Im Falle der gemeinschaftsrechtswidrigen Anwendung der Regelungen durch die Drittstaaten kann dagegen lediglich das jeweils in den Abkommen vorgesehene Konsultationsverfahren der Rechtsdurchsetzung dienen. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Lars Gläser in der Juli-Ausgabe der SWI.
05. 07. 2005 - ASOKOnline - Ferialpraktikanten in der Sozialversicherung
In den Sommermonaten stellt sich gehäuft die Frage, wie Ferialpraktikanten in der Lohnverrechnung, speziell in der Sozialversicherung, zu behandeln sind. Der erste Schritt besteht dabei immer in der Prüfung, ob die Tätigkeit in Form eines echten Dienstverhältnisses als Arbeiter oder Angestellter erfolgt, was zu einer Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG führt. Ist das nicht der Fall, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob ein Ferialpraktikum vorliegt. Die Abrechnung geschieht diesfalls in der Beitragsgruppe D2p (ohne Arbeitslosenversicherung und ohne „Nebenbeiträge“). Wird überhaupt kein Entgelt gezahlt, sind die Beiträge nach Ansicht der Gebietskrankenkassen ausgehend von einer fixen Beitragsgrundlage zu leisten und zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen. Nähere Hinweise zur Berechnung der anfallenden Abgaben hat Dr. Wolfgang Höfle in einem Praxisbeitrag im Heft 19/2005 der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift SWK zusammengefasst.
05. 07. 2005 - SWKOnline - Handymasten-Steuer verfassungswidrig ?
Das NÖ Sendeanlagenabgabegesetz soll mit 1. 1. 2006 in Kraft treten und vorerst vier Jahre lang gelten (siehe News vom 22. 6. 2005). In einem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in Auftrag gegebenen Gutachten kommt die Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörde zum Schluss, dass das NÖ Sendeanlagenabgabegesetz aus mehreren Gründen verfassungsrechtlich bedenklich sei und auch in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe.
Gutachten
05. 07. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitslöhne (1)
5. Bemessungsgrundlage (§ 5 KommStG)
5.1 Arbeitslöhne i. S. d. KommStG Rz. 56 Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen (Monats- Bruttolohnsumme). 5.1.1 Arbeitslöhne Rz. 57 Arbeitslöhne sind -Bezüge und Vorteile gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b an Dienstnehmer i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 (Rz. 3); -Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an von § 22 Z 2, 2. Teilstrich EStG 1988 erfassten Personen (Rz. 6 ff); -70 % des Gestellungsentgeltes an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser (Rz. 15); -von Unternehmen der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte (Rz. 15 ff). 5.1.2 Keine Arbeitslöhne Nicht zu den Arbeitslöhnen zählen (der KommSt unterliegen nicht) -Ruhe- und Versorgungsbezüge; -die im § 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988 genannten Bezüge; -die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge; -Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit i. S. d. § 22 Z 2 EStG 1988 gewährt werden; -Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden; -Kurzarbeitsunterstützung (Rz. 66).
04. 07. 2005 - Steuerverein - Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen von AUCON
Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen Aucon, www.wirtschaftstreuhand.com, Punkt news-tipps
Inhalt: -Änderung der Besteuerung ausländischer Investmentfonds ab 1. Juli 2005 -Neuregelung der Lohnkontenführung ab 2005 -Steuerbefreiung von ortsüblichen Trinkgeldern -Neue Zuständigkeit für die Feststellung einer Behinderung ab 2005 -Privatnutzung eines Firmen-KFZ durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
04. 07. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben Pensionskassenbeiträge
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben
Beiträge, die der Arbeitnehmer an eine inländische Pensionskasse oder ohne gesetzliche Verpflichtung an eine ausländische Pensionskasse leistet, sind innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages Sonderausgaben. Die auf diese Beitragszahlungen entfallende Pension ist nur zu einem Viertel steuerpflichtig. Bitte beachten Sie: Wenn Sie für Ihre Pensionskassenbeiträge eine Vorsorgeprämie beanspruchen, können Sie dafür nicht gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
04. 07. 2005 - Steuerverein - Reparaturleistungen (Umsatzsteuer)
WKO, Merkblatt 54
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen werden vom Unternehmer dort ausgeführt, wo er ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird... Download bei der WKO
04. 07. 2005 - Steuerverein - WKO: Steuerbegünstigung Mitarbeiter - Weiterbildung
Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern lohnt sich. Nutzen Sie die steuerlichen Möglichkeiten: die beiden Bildungsfreibeträge und die Bildungsprämie dienen der Förderung der vom Arbeitgeber finanzierten Weiterbildung von Arbeitnehmern. Bitte beachten Sie dabei, dass diese steuerlichen Förderinstrumente für die Weiterbildung von im Werkvertrag tätigen selbständigen Mitarbeitern sowie von Mitunternehmern (z.B. Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder des Einzelunternehmers selbst nicht zur Verfügung stehen.
Näheres bei der WKO
04. 07. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Schiffahrtsunternehmen
4.4 Schifffahrtsunternehmen Rz. 54 -Bei Schifffahrtsunternehmen verwendet das KommStG die Umschreibungen des GewStG 1953. -Unterliegt das Schifffahrtsunternehmen der KommSt, dann gilt das Gleiche z. B. für ein auf dem Schiff befindliches Restaurant, und zwar auch dann, wenn Betreiber desselben nicht der Schifffahrtsunternehmer ist. 4.5 Grenzüberschreitende Aktivitäten Rz. 55 Zu grenzüberschreitenden Aktivitäten inl- und ausländischer Unternehmen siehe Rz. 153 ff.
01. 07. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache
ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.
Ihr ÖSV.
Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at
01. 07. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben Versicherungsprämie
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Sonderausgaben
Welche Versicherungsprämien können unbegrenzt abgesetzt werden? Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensions- versicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung sind ohne Höchstbetragsbeschränkung in vollem Ausmaß (keine Viertelung) und ohne Kürzung um den Pauschalbetrag abzugsfähig. Welche Versicherungsprämien können begrenzt im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages geltend gemacht werden? Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversicherungen, nicht aber Sachversicherungen (z. B. Feuer-, Haushaltsversicherung). Zu den Personenversicherungen zählen Versicherungsprämien und Beiträge zu einer freiwilligen: - Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung - Rentenversicherung mit einer auf Lebensdauer zahlbaren Rente - Lebensversicherung auf Ableben - Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurde - Krankenversicherung - Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung) - Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse Mit Ausnahme der Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung sind Prämien an alle im EU-Raum ansässigen Versicherungsgesellschaften absetzbar. BITTE BEACHTEN SIE: Wenn Sie für Ihre Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Vorsorgeprämie beanspruchen, können Sie dafür nicht gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen. Wann müssen Versicherungsprämien nachversteuert werden? Werden die Ansprüche vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten, sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien erfolgt auch, wenn die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag – ohne Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage – abgetreten, rückgekauft oder innerhalb von zehn Jahren verpfändet werden. Die Nachversteuerung erfolgt mit 30% der steuerwirksamen Beträge. Im Falle von Rückvergütungen sind künftige Prämien bis zur Höhe des rückvergüteten Betrages nicht absetzbar. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
01. 07. 2005 - Steuerverein - Besorgungsleistungen (Umsatzsteuer)
WKO, Merkblatt 53
Für die Besorgungsleistung gelten die gleichen Rechtsvorschriften wie für die zugrunde liegende besorgte Leistung... Download, bei der WKO
01. 07. 2005 - SWIOnline - Einkommensteuerstatistik Deutschland
Von den 28,8 Mio. Steuerzahlern in Deutschland waren zuletzt 36.430 Spitzenverdiener mit Gesamteinkünften von mehr als einer halben Million Euro. Sie machten 0,1 Prozent aller Steuerpflichtigen aus, wie das Statistische Bundesamt kürzlich unter Berufung auf erste Ergebnisse der Einkommensteuerstatistik für 2001 meldete. Die wenigen Topverdiener sorgten demnach aber für 5,1 Prozent der Gesamteinkünfte und für 11,2 Prozent der Einkommensteuerzahlungen. Unter ihnen waren 12.400 Euromillionäre mit Durchschnittseinkünften von 2,7 Mio. Euro; von ihnen musste jeder im Durchschnitt 1,1 Mio. Euro Einkommensteuer zahlen. Insgesamt erzielten die deutschen Steuerzahler 2001 den Angaben zufolge Einkünfte von 965 Mrd. Euro, das bedeutet gegenüber 1998, dem Jahr der letzten Erhebung, eine Steigerung um 6,9 Prozent. Zusammen veranlagte Ehegatten werden von den Statistikern dabei als ein Steuerpflichtiger gezählt. Das durchschnittliche Einkommen vor Steuern lag demnach bei 33.450 Euro und damit 4,8 Prozent höher als 1998. (apa)
01. 07. 2005 - SWKOnline - Änderungen bei Normverbrauchsabgabe für Dieselfahrzeuge
Durch das AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wurde ein neuer § 14a in das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1994, eingefügt, welcher eine Forcierung von Partikelfiltern vorsieht, um so die gesundheits- und umweltschädlichen Partikelemissionen zu reduzieren. Wird durch den Einbau eines Partikelfilters erreicht, dass das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist, ist zeitlich für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2007 befristet eine Steuerverminderung von € 300 vorgesehen. Wird demgegenüber dieser Grenzwert überschritten, erhöht sich die NoVA vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 um 0,75 % (höchstens um € 150) und ab 1. Juli 2006 (zeitlich unbefristet) um 1,5 % (höchstens € 300) der Bemessungsgrundlage. Entscheidend ist somit nicht die Tatsache, dass ein Partikelfilter in das Fahrzeug eingebaut wurde, sondern allein der Umstand, ob der in § 14a NoVAG genannte Grenzwert von 0,005 g/km überschritten wird oder nicht. Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt die Neuregelung jedoch erst mit 1.1.2006 in Kraft. Betroffen sind ausschließlich Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z. 2 NoVAG, die mit Dieselmotoren angetrieben werden. Details in einem Beitrag von Mag. Josef Ungericht vom bundesweiten Fachbereich für Umsatzsteuer in SWK-Heft 19/2005.
01. 07. 2005 - SWKOnline - EU-Zinsenbesteuerung ab 1. 7. 2005
Am 7. Juni 2005 haben die Wirtschafts- und Finanzminister der EU im Rahmen des ECOFIN in Luxemburg endgültig festgestellt, dass neben den Mitgliedstaaten der EU auch die relevanten abhängigen und assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten und die Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz ab dem 1. 7. 2005 der Zinsenbesteuerungsrichtlinie (Zinsen-RL) entsprechende bzw. vergleichbare Maßnahmen anwenden werden. Somit steht auch dem Anwendungsbeginn der österreichischen Umsetzung der Zinsen-RL, dem EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), nichts mehr im Weg. In einem Betrag in SWK-Heft 19/2005 geben Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel und Mag. Lars Gläser einen ersten detaillierten Überblick über die Regelungen des EU-QuStG, die mit 1. 7. 2005 zur Anwendung gelangen.
01. 07. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Betriebsstätte (3)
4.3 Bauausführungen 4.3.1 Sechs Monate Rz. 47 -Gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO begründen Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, eine Betriebsstätte. -Ob die Bauausführung 6 Monate übersteigen wird, ist anhand von entsprechenden Unterlagen festzustellen (Ausschreibung, Anbotstellung, Zuschlagserteilung, Auftragsvergabe udgl). -Zur Baukanzlei siehe Rz. 132. 4.3.2 Wenige als sechs Monate Rz. 48 -Bauausführungen sind auch dann als Betriebsstätte anzusehen, wenn zwar zunächst mit einer Bauausführung von mehr als 6 Monaten zu rechnen war, aber die tatsächliche Dauer - entgegen der ursprünglichen Vermutung - nicht mehr als 6 Monate betragen hat. 4.3.3 Länger als sechs Monate Rz. 49 Wird entgegen den ursprünglichen Erwartungen die Dauer von 6 Monaten überschritten, entsteht KommSt-Pflicht in der Gemeinde erst von dem Monat an, in dem sich herausstellt, dass die Bauausführung länger als 6 Monate dauern wird (VwGH 9. 11. 1955, 3197/54). 4.3.4 Unterbrechungen Rz. 50 -Bautechnisch bedingte Unterbrechungen von kürzerer Dauer berühren nicht den Fortgang der Sechsmonatsfrist. -Bei Unterbrechungen von mehr als zwei Wochen tritt eine Hemmung der Sechsmonatsfrist ein, d. h. die Zeit der Hemmung wird in die Frist nicht einbezogen, sie beginnt aber nicht neu zu laufen. -Hat ein Unternehmen für seine gesamte übernommene Tätigkeit von vornherein mit einer Dauer von mehr als von 6 Monaten zu rechnen, liegt eine Betriebsstätte auch dann vor, wenn das Unternehmen nicht durchgehend auf der Baustelle tätig wird. -Tritt eine geplante Unterbrechung der Bauarbeiten ein, weil in der Zwischenzeit Arbeiten von anderen Unternehmen ausgeführt werden, dann wird mit der Fortführung der Bauarbeiten nicht eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt. -Das Unternehmen ist jedenfalls für die Arbeitslöhne seiner auf der Baustelle eingesetzten Dienstnehmer kommunalsteuerpflichtig; erhebungsberechtigt ist jene Gemeinde, in der die Baustelle gelegen ist. 4.3.5 Generalunternehmer Rz. 51 Sollte dem Bauunternehmen die Funktion eines Generalunternehmers zukommen (Übernahme der Erstellung der Gesamtanlage), dann ist von vornherein eine zeitlich durchgehende Bauausführung gegeben, weil die Zeiten der auf der Baustelle arbeitenden Subunternehmer auch dem Generalunternehmer zugerechnet werden. 4.3.6 Subunternehmer Rz. 52 -Bei einem einheitlichen Bauauftrag werden die Zeiten des auf der Baustelle arbeitenden Subunternehmers auch dem Generalunternehmer zugerechnet; für den Subunternehmer seinerseits besteht, wenn seine eigenen Bauausführungen 6 Monate überstiegen haben oder voraussichtlich übersteigen werden, eine eigene Betriebsstätte (BMF 18. 12. 92, SWI 1993, 37, betr ALU-Fenstereinbau im Auftrag einer dt GmbH). 4.3.7 Mehrere Bauaufträge Rz. 53 Erhält der Unternehmer mehrere Bauaufträge, liegt eine einheitliche Bauausführung nur dann vor, -wenn der Unternehmer vor Abschluss der Arbeiten im zeitlichen Zusammenhang einen weiteren Bauauftrag von demselben Bauherrn auf derselben Baustelle erhält und diese Arbeiten selbst durchführt oder durch einen Erfüllungsgehilfen ausführen lässt; -wenn bei besonderen Verhältnissen die Bauaufträge nicht alle von demselben Auftraggeber erteilt und die Arbeiten mehr oder weniger zeitlich zusammenhängend durchgeführt werden, wie z. B. Erstellung von Reihenhäusern, Bachregulierung.
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