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Tägliche SteuerNews
In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PVInfo, SWKOnline,
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Archive Steuern:
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31. 08. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Rechtsbelehrung
Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Rechtsbelehrung
Nicht jeder Unternehmer beauftragt einen berufsbefugten Parteienvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Auf Verlangen (ein schlüssiges Verhalten genügt; ein förmlicher Antrag ist entbehrlich) hat das Finanzamt dem nicht vertretenen Abgabepflichtigen die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu erteilen (§ 113 BAO). Der Anspruch auf Rechtsbelehrung beinhaltet nur Fragen des Verfahrens. Rechtsauskünfte, wie ein bestimmter Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist bzw. welche abgabenrechtlichen Konsequenzen ein gewisses Verhalten nach sich zieht, müssen nicht gegeben werden.
Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
31. 08. 2005 - SWKOnline - Hochwasserkatastrophe und steuerliche Maßnahmen
Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1857 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert werden und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden, beschlossen. In Analogie zu den Hilfsmaßnahmen nach der Hochwasserkatastrophe des Jahres 2002 werden steuerliche Maßnahmen vorgesehen, u.a. die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung bei Gebäuden in der Höhe von 12%, 20% bei Maschinen oder alternativ dazu eine Sonderprämie.Mehr dazu auf der BMF-Homepage
31. 08. 2005 - LVAktuell - Versicherungsgrenze bei Neuen Selbstständigen
Urlaubsersatzleistung - Versicherungsgrenze bei Neuen Selbstständigen
Im vorliegenden - vom VwGH ganz aktuell entschiedenen - Fall ging es zum ersten Mal um die Frage, ob bei einem Neuen Selbstständigen die "kleine Versicherungsgrenze" oder die "große Versicherungsgrenze" anzuwenden war. Auslöser war die Versicherung infolge einer Urlaubsersatzleistung zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres.
Artikel: Urlaubsersatzleistung - Versicherungsgrenze bei Neuen Selbstständigen Judikat: VwGH 2003080082 vom 29. Juni 2005
31. 08. 2005 - LVAktuell - Kein Bescheidverfahren zur Feststellung des Geburtsdatums
Kein Bescheidverfahren zur Feststellung des richtigen Geburtsdatums des Versicherten
Wenn ein Versicherter bezüglich seines Geburtsdatums eine Änderung in Sozialversicherungsangelegenheiten erreichen möchte, so ist er gut beraten, kein Bescheidverfahren bei der GKK anzuzetteln, da ihm dies nichts nützt.
Artikel: Kein Bescheidverfahren zur Feststellung des richtigen Geburtsdatums des Versicherten Judikat: VwGH 2003080101 vom 29. Juni 2005
30. 08. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Rechte des Unternehmers
Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Rechte des Unternehmers
Rechte des Unternehmers: -Recht auf Akteneinsicht (§ 90 BAO) -Anspruch auf Rechtsbelehrung (§ 113 BAO) -Recht auf Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) -Anspruch auf ein faires Verfahren (§ 115 Abs. 3 BAO) -Recht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 1 BAO) -Recht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages (§ 308 BAO) -Recht zur Stellung eines Antrages auf Übergang der Zuständigkeit, ein so genannter „Devolutionsantrag“ (§ 311 BAO)
Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
30. 08. 2005 - SWIOnline - Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien und Montenegro
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Serbien und Montenegro betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern wurde am 13. April 2005 in Belgrad unterzeichnet und wurde nun vom Bundesrat den Räten zur Genehmigung zuleitet. Es folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Praxis. Die Schweiz konnte ihre Ziele bei der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren größtenteils erreichen. Neben der Beseitigung der Doppelbesteuerung garantiert das Abkommen Personen und insbesondere investierenden Unternehmen einen gewissen steuerlichen Schutz. Laut Bundesrat enthält es Lösungen, die für die Schweiz zu einer vorteilhaften Ausgangslage gegenüber anderen Staaten und damit zu einem Standortvorteil führen. (sda)
30. 08. 2005 - SWKOnline - Neue Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirte ab 2006
Der fünfjährige Anwendungsbereich der LuF PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001 i. d. F. BGBl. II Nr. 416/2001, läuft mit der Veranlagung 2005 aus. Die LuF PauschVO 2006 wurde für einen ebenfalls fünfjährigen Anwendungszeitraum (2006 bis 2010) erlassen und nun in BGBl. II Nr. 258/2005 veröffentlicht. Mehr dazu in Beiträgen von Mag. Christian Hammerl in SWK-Heft 25/2005 bzw. Dr. Gerhard Petschnigg in SWK-Heft 26/2005.
30. 08. 2005 - LVAktuell - Kraftfahrer im Rahmen einer Konzerttournee echter Dienstnehmer
-Der beiliegende - vom VwGH entschiedene Fall - kann durchaus als Musterfall zur Unterscheidung von Dienstverträgen, freien Dienstverträgen und Werkverträgen herangezogen werden. -Der VwGH setzt sich hier sehr ausführlich mit den Unterscheidungsmerkmalen auseinander, geht in diesem Zusammenhang auf die Tätigkeit eines LKW-Lenkers ein und macht auch Ausführungen zur Auswirkung von so genannten "Sachzwängen" im Zusammenhang mit der Feststellung des richtigen Vertragstyps.
Artikel: Kraftfahrer im Rahmen einer Konzerttournee als echter Dienstnehmer Judikat: VwGH 2002080220 vom 23. Februar 2005
29. 08. 2005 - Steuerverein - Steuerverein: Neue Serie - Steuerleitfaden für Unternehmen
Im Steuermonitor bringt in den nächsten Wochen und Monaten eine neue Artikelserie. Die Artikel basieren auf dem vom BMF herausgegebenen "Steuerleitfaden für neugegründete Unternehmen". Der Steuerleitfaden des BMF umfasst über 89 Seiten und behandelt in groben Zügen Themen wie Verfahrensrecht, Fristen und Fälligkeiten, Rechnungswesen, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Pauschalierung und vieles mehr. Quelle: BMF, Steuerleitfaden für neugegründete Unternehmen Link zum Download und weiterführende Informationen
29. 08. 2005 - Steuerverein - WKO: Betriebsübertragung und Steuern
Eine Betriebsübertragung liegt dann vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes (Teilbetriebes) in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang übergeben werden. Dies kann -entgeltlich -unentgeltlich -gegen Rente -durch Verpachtung mit unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen sowohl für den Übergeber als auch für den Übernehmenden erfolgen.
Näheres bei der WKO
29. 08. 2005 - SWIOnline - Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung
Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung auf universitäre Lehrveranstaltungen mit US-Partnerinstituten
Schließt eine österreichische Universität zwecks Durchführung eines berufsbegleitenden Universitätslehrganges einen Kooperationsvertrag mit einem als Kapitalgesellschaft organisierten US-Institut und stellt das US-Institut die (freiberuflich tätigen) Vortragenden zur Verfügung, dann unterliegen die US-Vortragenden gemäß § 99 Abs. 1 Z. 1 EStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht, die auch durch den Umstand nicht erlischt, dass die Zahlungen nicht an die Vortragenden, sondern vertraglich an das US-Institut zu leisten sind (§ 99 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz EStG). Allerdings untersagt Artikel 14 des DBA-USA, die ohne inländischer Betriebstätte hier tätigen Vortragenden einer österreichischen Besteuerung zu unterziehen. Die Vortragenden erzielen daher unter Berücksichtigung der Abkommensrechtslage keine "zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassende Vergütungen" im Sinn von § 5 Abs. 2 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005. Damit steht die genannte Verordnung bei Erfüllung der entsprechenden Dokumentationserfordernisse einer Freistellung vom Steuerabzug nicht entgegen. (EAS 2651 vom 19. 8. 2005)
29. 08. 2005 - SWKOnline - VfGH-Bedenken zur Steuer- und Zollkoordination
Der Verfassungsgerichtshof hat Bedenken gegen die "Steuer- und Zollkoordination". Diese Organisationseinheit wurde 2004 im Zuge der Neustrukturierung der Finanzbehörden anstelle der sieben Finanzlandesdirektionen eingerichtet - und zwar mit Sitz in Wien, Linz, Graz, Feldkirch sowie Klagenfurt, Salzburg und Innsbruck. Die Bundesverfassung lege aber fest, dass der Sitz der obersten Organe des Bundes Wien ist, argumentiert der VfGH die nun aufgenommene Prüfung. Nach Art. 5 Abs. 1 B-VG dürfte es unzulässig sein, das Bundesministerium für Finanzen "derart zu dekonzentrieren, dass einzelne seiner Organisationseinheiten außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien eingerichtet werden. Prüfungsbeschluss B 218 vom 24. 6. 2005 auf der VfGH-Homepage
29. 08. 2005 - LVAktuell - Befristete Entsendung ins Ausland und Betriebsübergang
Befristete Entsendung ins Ausland und Betriebsübergang - Arbeitsrecht aus Deutschland mit Gültigkeit auch für Österreich
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, inwieweit ein für Zwecke einer Auslandsentsendung karenziertes Dienstverhältnis auf einen Betriebserwerber übergeht.
Artikel: Befristete Entsendung ins Ausland und Betriebsübergang
26. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Ratenzahlung und Stundung
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Wie erreichen Sie eine Zahlungserleichterung? Das Finanzamt kann auf Ihr Ansuchen den Nachforderungsbetrag stunden oder eine Ratenzahlung bewilligen, -wenn die sofortige volle Entrichtung der Steuerschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre und -wenn durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der Steuerschuld nicht gefährdet wird. Führen Sie daher in Ihrem Ansuchen alle für die Zahlungserleichterung sprechenden Umstände an. Bitte beachten Sie: Bei Stundung oder Ratenzahlung sind für eine Abgabenschuld über 750 € Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt ab 1.2.2005 5,97% (zuvor 5,47%). In besonderen Härtefällen kann auf Antrag die Abgabenschuld ganz oder teilweise nachgesehen werden. Eingaben an Abgabenbehörden sind gebührenfrei. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
26. 08. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache
ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.
Ihr ÖSV.
Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at
26. 08. 2005 - SWKOnline - Steuerrückstände Ende 2004 bei 2,5 Mrd. Euro
Die Steuerrückstände haben nach Angaben des Finanzministeriums Ende Dezember 2004 knapp 2,5 Milliarden Euro betragen. Dabei sind aber nicht die Insolvenzen eingerechnet. Nach einer Anfragebeantwortung des Finanzministers betrugen die Rückstände bei der Umsatzsteuer Ende des Vorjahres 1.322.532.243 Euro. Die Rückstände bei der Einkommenssteuer beliefen sich auf 749.449.351 und jene bei der Körperschaftssteuer auf 269.245.466 Euro. Die Rückstände bei der Lohnsteuer waren mit 153.104.531 Euro ausgewiesen. Macht in Summe 2.494.331.591 Euro.Das bedeutet gegenüber 2003 einen Rückgang. Vor zwei Jahren hatten die Steuerrückstände 2.735.421.723 Euro betragen, im Jahr 2002 waren sie bei 2.678.230.000 Euro gelegen. Das Finanzministerium weist in seiner Anfragebeantwortung ferner darauf hin, dass der "bearbeitbare" Rückstand aus Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Lohnsteuer Ende 2004 bei 1,636 Milliarden Euro gelegen sei. Dies sei ein leichter Rückgang um 33 Millionen gegenüber 2003 (1,669 Milliarden Euro) gewesen. (apa)
26. 08. 2005 - LVAktuell - Urlaubskürzung bei vereinbarter Karenzverlängerung zulässig
In der vorliegenden Entscheidung behandelte der Oberste Gerichtshof erstmals die Frage, ob ein Urlaub für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs gekürzt werden darf oder nicht.
Artikel: Urlaubskürzung bei vereinbarter Karenzverlängerung zulässig Judikat: OGH 9 ObA 6705a vom 29. Juni 2005
25. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Berufung gegen Bescheid
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Wie können Sie gegen einen Bescheid Einspruch erheben? Gegen einen Bescheid können Sie binnen eines Monats ab Zustellung Berufung erheben. Bringen Sie Ihre Berufung schriftlich beim Finanzamt ein, das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung ist gebührenfrei. Durch eine Berufung wird eine vorgeschriebene Nachforderung nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt zum angegebenen Zeitpunkt fällig. Wenn Sie den Nachforderungsbetrag vorerst nicht im vorgeschriebenen Umfang entrichten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen. Das Finanzamt wird zu diesem Antrag einen Bescheid erlassen. Bitte beachten Sie: Im Falle einer Abweisung der Berufung sind Zinsen für die Zeit der Aussetzung zu entrichten. Der Zinssatz beträgt ab 1.2.2005 3,47% (zuvor 2,47%). In der Regel wird das Finanzamt selbst eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) beantragen. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
25. 08. 2005 - Steuerverein - BMF: Einkommensteuer - Verordnungen
Zuzugsbegünstigungsverordnung (BGBl. II Nr.102/2005) Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 Verordnung betreffend Angemessenheit von Aufwendungen im Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung) Verordnung betreffend Änderung der Sachbezugsverordnung Änderung der Sachbezugsverordnung Verordnung zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2004) Verordnung betreffend inländische Zweitwohnsitze - "Zweitwohnsitzverordnung" Auslands-KESt VO 2003 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) Verordnung zur Eigenkapitalzuwachsverzinsung betreffend 2003 Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001 und 383/2001) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000 VO des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern (Künstler/Schriftsteller Pauschalierungsverordnung), BGBl. II Nr. 417/2000) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds (BGBl. II Nr. 447/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (BGBl II Nr. 227/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (BGBl II Nr. 228/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II Nr. 229/1999)
25. 08. 2005 - SWIOnline - Russische Regierung einigt sich Steueramnestie
Die russische Regierung hat sich kürzlich auf die Grundzüge einer Steueramnestie geeinigt und einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet. Russischen Nachrichtenagenturen zufolge soll damit die Kapitalflucht wohlhabender Russen gestoppt werden. Die Einzelheiten der Steueramnestie müssen noch ausgearbeitet werden. Das Kabinett folgte einem Vorschlag von Präsident Wladimir Putin, russischen Steuerzahlern ab Jänner 2006 sechs Monate Zeit zu geben, um ihr vor Jänner 2005 bei ausländischen Banken angelegtes Vermögen nach Russland zurückzuholen. Nicht einigen konnten sich die Minister auf die Höhe der Steuer, die auf das zurückgeführte Kapital gezahlt werden soll. Im Gespräch waren sieben oder 13 Prozent. Ebenfalls unklar blieb, ob das Amnestiegesetz auch Grundeigentum einschließen soll. Der Gesetzentwurf muss in drei Lesungen das Parlament passieren und von Putin unterzeichnet werden, bevor er in Kraft tritt. Nach dem Zusammenbruch des russischen Finanzsystems im Jahr 1998 haben immer noch viele Russen Bedenken, ihr Geld russischen Finanzinstituten anzuvertrauen. Im vergangenen Jahr legten Russen deshalb umgerechnet 7,6 Milliarden Euro im Ausland an. Nicht inbegriffen sind illegale Finanztransaktionen, die sich der Aufsicht durch die Behörden entziehen. (APA/AFP)
25. 08. 2005 - ASOKOnline - 50 Jahre Familienlastenausgleich in Österreich
Seit nunmehr einem halben Jahrhundert besteht der österreichische Familienlastenausgleichsfonds. Dieser geht auf ein am 15. 12. 1954 im Nationalrat einstimmig beschlossenes – erstes – Familienlastenausgleichsgesetz zurück (seine geltende Rechtsgrundlage ist das FLAG 1967). „Der Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, ist ... nicht nur ein eine Forderung der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch eine gesellschaftliche Existenznotwendigkeit“, hieß es damals im parlamentarischen Ausschussbericht. Dem 50-jährigen Bestehen des Fonds war bereits im Juni ein Festakt im Parlament in Wien gewidmet. Vertreter der Bundesregierung betonten dessen Funktion als zentrales Instrument zur Finanzierung der österreichischen Familienpolitik. Ziel sei die horizontale Umverteilung zwischen jenen, die gegenwärtig Unterhaltsverpflichtungen für Kinder leisten müssen, und jenen, für die dies gegenwärtig nicht zutrifft; die Umverteilung erfolgt weitgehend einkommensunabhängig. Informationsbroschüre „50 Jahre Familienlastenausgleichsgesetz 1955“ des BMSGK
25. 08. 2005 - LVAktuell - Wiederaufleben des Pfandrangs bei Wiedereintritt
Wiederaufleben des Pfandrangs bei Wiedereintritt - Frist beginnt mit arbeitsrechtlichem Austritt
-Nach § 299 EO lebt der Pfandrang eines gerichtlichen Gläubigers automatisch wieder auf, wenn der Arbeitnehmer (der Verpflichtete) innerhalb von 6 Monaten (für Austritte ab 1. September 2005 = 12 Monate) beim Arbeitgeber wiedereintritt. -Die beiliegende OGH-Entscheidung klärt, ob hier das arbeitsrechtliche oder das sozialversicherungsrechtliche Ende die Frist zum Laufen bringt.
Artikel: Wiederaufleben des Pfandrangs bei Wiedereintritt - Frist beginnt mit arbeitsrechtlichem Austritt Judikat: OGH 9 ObA 54-05i vom 11. Mai 2005
24. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Was ist eine Mitteilung gemäß § 109a EStG? Unternehmer und Körperschaften müssen für Auszahlungen dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch oder mit dem Formular E 18 übermitteln. Von der Mitteilung betroffen sind natürliche Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG), die auf selbständiger Basis, also nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, für bestimmte Tätigkeiten Vergütungen beziehen. Der Aussteller einer Mitteilung an das Finanzamt hat dem Betroffenen eine Ausfertigung auszuhändigen. Welche Daten sind mitzuteilen? Mitzuteilen sind folgende Daten: -Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer -Art der erbrachten Leistung -Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde -Entgelt (einschließlich Sachbezüge und Kostenersätze) und gegebenenfalls Umsatzsteuer Für welche Tätigkeiten ist eine Mitteilung auszustellen? Eine Mitteilung ist nur für folgende selbständig erbrachte Leistungen auszustellen: -Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen -Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter -Leistungen als Stiftungsvorstand -Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender -Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller -Leistungen als Privatgeschäftsvermieter -Leistungen als Funktionär von öffentlich- rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt -Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen Hinweis: Für Leistungen, die nicht genannt wurden, besteht keine Mitteilungspflicht. Kann eine Mitteilung bei geringfügigen Vergütungen unterbleiben? Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt) Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als 900 € und das (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 € beträgt. Was hat der von der Mitteilung Betroffene zu tun? Entgelte, die aus den genannten Tätigkeiten bezogen werden, führen grundsätzlich zu steuerlich zu erfassenden Einkünften. Die bezogenen Einkünfte sind daher in der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) unter der betreffenden Einkunftsart anzugeben. Die (Betriebs)Einnahmen, für die eine Mitteilung ausgestellt wurde, sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Gewinn- und Verlustrechnung, Formular E 1a) oder Überschussrechnung gesondert auszuweisen. Haben Sie für das entsprechende Jahr eine oder mehrere Mitteilungen erhalten, geben Sie im Wege der Arbeitnehmerveranlagung bitte unbedingt die Anzahl der erhaltenen Mitteilungen an. Die Mitteilung ist aber nicht ans Finanzamt zu übermitteln. Betragen die Einkünfte nicht mehr als 730 € (Veranlagungsfreibetrag) bleiben sie steuerfrei. In diesem Fall kann eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
24. 08. 2005 - SWKOnline - Lohnkontenverordnung 2006 im Bundesgesetzblatt
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006) wurde in BGBl. II Nr. 256/2005 veröffentlicht. Die Verordnung gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2005 enden.
24. 08. 2005 - LVAktuell - MV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
-Die gesetzlichen Änderungen zur Abfertigung NEU haben auch Änderungen im Zusammenhang mit der MV-Beitragsentrichtung für geringfügig Beschäftigte mit sich gebracht. -Die aktuelle österreichweite DG-Info hat auch diesbezüglich einige recht interessante Infos für die Lohnverrechnungspraxis.
Artikel: MV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte
24. 08. 2005 - LVAktuell - KV für Angestellte im Handel
KV für Angestellte im Handel: Kein Einbezug von monatlichen Provisionen in Sonderzahlungen
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt mit der beiliegenden Entscheidung seine Haltung, wonach monatlich gewährte Provisionen nicht in die Berechnung der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen einzubeziehen sind.
Artikel: Kein Einbezug von monatlichen Provisionen in kollektivvertragliche Sonderzahlunge Judikat: VwGH 2003080037 vom 29. Juni 2005
23. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Freibetragsbescheid
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Was ist ein Freibetragsbescheid? Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann. Dadurch zahlen Sie weniger Lohnsteuer. Normalerweise ergeht der Freibetragsbescheid gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid auf Grund der Arbeitnehmerveranlagung. Gleichzeitig erhalten Sie eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Der Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. Dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2004 werden daher der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2006 angeschlossen. Dieser Freibetragsbescheid berücksichtigt Ihre Freibeträge – auf Basis des Jahres 2004 – vorläufig bereits für 2006. Sind die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2006 höher als jene im Freibetragsbescheid, so wird dies bei der Arbeitnehmerveranlagung ausgeglichen. Es ist eine zusätzliche Gutschrift zu erwarten. Im Falle geringerer Aufwendungen kommt es in der Regel zu Nachzahlungen. Wenn es ungewiss ist, ob Sie im zweitfolgenden Jahr ähnliche Aufwendungen haben wie im Basisjahr, können Sie zur Vermeidung von Nachzahlungen auf einen Freibetragsbescheid im Wege der Arbeitnehmerveranlagung verzichten. Sie haben auch die Möglichkeit einen betragsmäßig niedrigeren Freibetragsbescheid zu beantragen. Sie können aber auch die Mitteilung für den Arbeitgeber auf einen niedrigeren Freibetrag abändern oder die Mitteilung dem Arbeitgeber gar nicht vorlegen. Das Finanzamt kann auch von sich aus niedrigere Freibeträge festsetzen, wenn bestimmte Aufwendungen offensichtlich nur einmalig anfallen. Unabhängig von der Arbeitnehmerveranlagung können Sie unter folgenden Voraussetzungen die Ausstellung eines Freibetragsbescheides für das laufende Jahr beantragen: -wenn voraussichtlich zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 € im laufenden Kalenderjahr anfallen, oder -wenn voraussichtlich Aufwendungen zur Beseitigung von KatastrophenKatastrophenschäden (Hochwasser-, Sturmschäden) vorliegen und -der Antrag bis zum 30. Oktober gestellt wird. Bitte beachten Sie Kein Freibetragsbescheid ergeht bei einem Jahresfreibetrag unter 90 € und wenn Einkommensteuervorauszahlungen vorgeschrieben werden. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
23. 08. 2005 - SWIOnline - Konzernlizenzgebühren in die Schweiz
Nach Artikel 15 des im Gefolge der EU-Sparzinsenrichtlinie von der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz abgeschlossenen "Zinsabkommens" ist von den EU-Mitgliedstaaten eine Entlastung von der Quellensteuer auf Lizenzgebühren nach den Regelungen der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie ab 1. Juli 2005 auch im Verhältnis zur Schweiz zu gewähren. Artikel 15 des genannten Abkommens entfaltet hierbei eine normative Auswirkung auch auf die Rechtslage in Österreich und bewirkt damit, dass § 99a EStG ab 1. Juli 2005 sinngemäß auch auf Lizenzgebührenzahlungen an schweizerische Muttergesellschaften anzuwenden ist (EAS 2643 vom 17. 8. 2005).
23. 08. 2005 - SWKOnline - Sonder-UID für Spediteure
Das Finanzministerium hat mit Datum 16. 8. 2005 eine Information zur Sonder-UID für Sepditeure veröffentlicht. Demnach kann aus Vereinfachungsgründen einem inländischen Spediteur, der als indirekter Vertreter und damit als Anmelder bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr auftritt, eine Sonder-UID erteilt werden, unter der sein Kunde (d.i. der indirekt Vertretene) innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen kann. Volltext der Information auf der BMF-Homepage
23. 08. 2005 - LVAktuell - Freiwillige Abfertigung oder Entschädigungszahlung
-In Fällen der freiwilligen Abfertigung kommt es nicht selten vor, dass die Begünstigungsgrenzen (Viertel- und Zwölftelgrenze) überschritten werden und ein beträchtlicher Teil im Tarif landet. -Prompt sucht man nach einer steuerlichen Alternative. -Der vorliegende Fall zeigt, dass auch Höchstrichter nicht immer richtig liegen, wenn es um die steuerliche Beurteilung von freiwilligen Abfertigungen geht.
Artikel: Freiwillige Abfertigung oder Entschädigungszahlung Judikat: VwGH 2000140137 vom 7. Juni 2005
23. 08. 2005 - LVAktuell - Beschleunigte Auswahl der MV-Kassen per 1. Juli 2005
-Seit 1. Juli 2005 ist die "beschleunigte Auswahl der MV-Kassen" für säumige Arbeitgeber Realität. -Aus diesem Anlass enthält auch die österreichweite aktuelle DG-Info diesbezügliche Informationen.
Artikel: Beschleunigte Auswahl der MV-Kassen per 1. Juli 2005
23. 08. 2005 - LVAktuell - Baustellen sind keine Betriebsstätten
Baustellen sind keine Betriebsstätten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
-Fälle, die sich mit der Problematik der internationalen Sozialverischerung auseinander setzen, sind immer besonders spannend. -Einen derartigen Fall, den der VwGH zu entscheiden hatte, dürfen wir heute präsentieren.
Artikel: Baustellen sind keine Betriebsstätten im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Judikat: VwGH 2002080165 vom 26. Jänner 2005
22. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Versteuerung mehrerer Personen
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Wie werden mehrere Pensionen versteuert? Um Nach- und Vorauszahlungen bei gleichzeitigem Bezug von (mehreren) gesetzlichen Pensionen, Beamtenpensionen, Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen zu vermeiden, ist eine gemeinsame Versteuerung verpflichtend vorgesehen. Wenn Sie z. B. vom Bund oder Land eine Pension und von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Witwenpension erhalten, wird von der höheren Pension die auf beide Bezüge entfallende Lohnsteuer einbehalten. Wenn Sie neben Ihrer ASVG-Pension auch eine Firmenpension erhalten, entfällt die Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung. In diesem Fall kann aber der ehemalige Arbeitgeber die Auszahlung und Versteuerung Ihrer ASVG-Pension übernehmen. Der Arbeitgeber kann dazu aber nicht verpflichtet werden. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
22. 08. 2005 - LVAktuell - Abrechnung des Serviceentgelts für E-Card 2006
Abrechnung des Serviceentgelts für E-Card 2006 - österreichweite DG-Info
-Auf die vorliegende Information warten schon alle Personalverrechnerinnen und Personalverrechner. -Für wen muss wie die E-Card-Gebühr wann abgerechnet und abgeführt werden? -Das beiliegende Dokument enthält die österreichweite Information zu diesem Thema.
Artikel: Abrechnung des Serviceentgelts für E-Card 2006
22. 08. 2005 - LVAktuell - Kombilohn - erste Informationen durch das BMWA
-Das Modewort "Kombilohn" macht seit geraumer Zeit in den Medien die Runde. -Was es damit auf sich hat und wie die ersten Infos des BMWA lauten, können Sie den beiliegenden Dokumenten entnehmen.
Artikel: BMWA-August 2005-Fördersatz Kombilohn Artikel: BMWA-August 2005-kombilohninfoblatt1
22. 08. 2005 - LVAktuell - Bindung des Arbeitgebers an Text des Dienstzeugnisses
Bindung des Arbeitgebers an Text des Dienstzeugnisses - Arbeitsrecht aus Deutschland mit Gültigkeit auch für Österreich
-Die beiliegende Entscheidung aus dem Nachbarland hat naturgemäß auch für Österreich Bedeutung. -Es geht um die Frage, inwieweit ein Arbeitgeber, der ein Dienstzeugnis "korrigieren" muss, an Angaben gebunden ist, die in der ursprünglichen Fassung des Dienstzeugnisses enthalten waren.
Artikel: Bindung des Arbeitgebers an Text des Dienstzeugnisses
19. 08. 2005 - SWIOnline - Net Capital Gain einer kanadischen Limited Partnership
Die steuerliche Behandlung ausländischer Gesellschaften erfolgt in Österreich auf der Grundlage eines Typenvergleiches. Die Frage, ob eine ausländische Gesellschaft als Steuersubjekt (als Körperschaft) oder als transparent (im Fall einer Personengesellschaft) anzusehen ist, richtet sich nicht nach der steuerlichen Behandlung im ausländischen Recht, sondern ist danach zu entscheiden, wie dieses ausländische Rechtsgebilde nach inländischem Steuerrecht einzustufen wäre (z. B. EAS 1756). Eine kanadische "limited partnership" wird in diesem Zusammenhang als eine den österreichischen Mitunternehmerschaften vergleichbare Personengesellschaft anzusehen sein (EAS 2248). Da im DBA-Kanada eine internationale Doppelbesteuerung durch das Anrechnungsverfahren beseitigt wird, unterliegen die - nach österreichischem Recht zu ermittelnden - Gewinnanteile an der kanadischen Personengesellschaft der österreichischen Besteuerung; dazu gehören auch Veräußerungsgewinne ("capital gains"). Eine steuerliche Erfassung erst im Zeitpunkt der Ausschüttung solcher Gewinne an den österreichischen Personengesellschafter wäre daher nicht rechtsrichtig (EAS 2633 vom 7. 7. 2005).
19. 08. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache
ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.
Ihr ÖSV.
Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at
19. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Vorauszahlungen, Nachzahlungen
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Kann es bei einer Arbeitnehmerveranlagung zu Vorauszahlungen kommen? Bei Lohnsteuerpflichtigen kann es zu Vorauszahlungen kommen, wenn die Nachzahlung mehr als 300 € beträgt. In diesem Fall kann ausnahmsweise (z. B. wenn erstmals zwei Bezüge nebeneinander anfallen) in einem Jahr die Nachzahlung für das vorangegangene Jahr mit der Vorauszahlung für das laufende Jahr zusammentreffen. Andererseits ersparen Sie sich allfällige Nachzahlungen für das laufende Jahr. Warum kommt es bei zwei oder mehreren Bezügen zu Nachzahlungen? Jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle berechnet die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge oder Pensionen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer. Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden diese Bezüge so besteuert, als hätten Sie den Gesamtbetrag in Form eines Bezuges erhalten. Sie werden also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber ebenso viel Gehalt oder Pension bezieht, wie Ihnen aus mehreren Bezügen zugeflossen ist. Wann kann es zu einer Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften beim Finanzamt kommen? Nachforderungen und Gutschriften aus Einkommensteuerbescheiden, die nach dem 30. September des Folgejahres zugestellt werden, werden vom Finanzamt verzinst. Der Zinssatz beträgt 2% über dem Basiszinssatz (somit nach dem Stand 15.12.2004: 3,47%). Nachforderungs- bzw. Gutschriftszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, werden aber nicht festgesetzt. Die Verzinsung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung. Es ist aber empfehlenswert, die Erklärung möglichst früh abzugeben. Wenn Sie den Steuerbescheid nicht bis zum 30. September des Folgejahres erhalten haben, können Sie durch Entrichtung einer Anzahlung in Höhe der zukünftigen Steuernachforderung vor diesem Stichtag die Festsetzung von Nachforderungszinsen vermeiden. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
19. 08. 2005 - Steuerverein - WKO: Die Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien in Kürze
Mit Erlass vom 11.07.2005 wurden die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 aktualisiert. Dabei wurde die aktuelle Rechtssprechung eingearbeitet, Gesetzesänderungen erläutert und einige Zweifelsfragen klargestellt. Eine neue Rechtslage kann durch den Erlass nicht geschaffen werden....
Siehe WKO
19. 08. 2005 - SWKOnline - Ministerialentwurf zu einer Insolvenzrechts-Novelle 2005
Der Zwangsausgleich hat sich zu dem in der Praxis bedeutsamsten Sanierungsinstrument entwickelt. Wird im Konkursverfahren der Zwangsausgleichvorschlag des Gemeinschuldners von der notwendigen Gläubigermehrheit angenommen und der Zwangsausgleich vom Konkursgericht bestätigt, so ist der Gemeinschuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit, soweit sie die Ausgleichsquote übersteigen. Derzeit muss der Schuldner allerdings unangemessen lange warten, bis er nach Annahme des Zwangsausgleichs die Eigenverwaltung über sein Vermögen zurückerlangt. Durch eine Straffung der einzelnen Verfahrensschritte soll die gesetzliche Grundlage für eine möglichst rasche Aufhebung des Konkursverfahrens geschaffen werden. Dies nützt dem Schuldner, der nach Gelingen einer Sanierung früher wieder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erlangt, aber auch den Gläubigern, weil dadurch dem Schuldner eine raschere Bezahlung der Zwangsausgleichsquote ermöglicht wird. Darüber hinaus enthält der nun vorgelegte BMJ-Entwurf Regelungen über die Unterbrechung von Außerstreitverfahren durch die Konkurseröffnung. Diese sind geboten, weil das Außerstreitgesetz auf die Konkursordnung, die derzeit keine Bestimmungen hierüber enthält, verweist. Zudem sind einzelne kleinere Änderungen des Insolvenzrechts vorgesehen, die überwiegend auf Anregungen aus der Praxis zurückgehen. Die Begutachtungsfrist endet am 20. 9. 2005. Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Konkursordnung, die Anfechtungsordnung, das Gerichtsgebührengesetz und das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 geändert werden (Insolvenzrechts-Novelle 2005 – InsNov. 2005) samt Erläuterungen ist einzusehen auf der Website des Justizministeriums
19. 08. 2005 - SWKOnline - Die steuerliche Berücksichtigung von Katastrophenschäden
Die Überschwemmungen und Unwetter in diesem Sommer verursachten in den betroffenen Regionen wieder enorme materielle Schäden, die in vielen Fällen nur teilweise durch Versicherungsleistungen, öffentliche Mittel und private Spenden abgedeckt werden können. In einem Beitrag in SWK-Heft 23/24/2005 ruft Dr. Peter Pülzl, LL.M. deshalb die seit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) erweiterten Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit von Katastrophenschäden in Erinnerung.
19. 08. 2005 - LVAktuell - Neues Heimarbeitstarifentgelt
Für den Heimarbeitstarif "Produktion von Lederoberbekleidung durch Zwischenmeister" wurde ein neuer Entgeltssatz festgelegt. Diesen können Sie dem beiliegenden Dokument entnehmen.
Artikel: Heimarbeitstarif für die Herstellung von Lederoberbekleidung durch Zwischenmeister - Entgeltsänderung
19. 08. 2005 - LVAktuell - Verjährungsfrist zur Beitragseinhebung
Verjährungsfrist zur Beitragseinhebung erlischt nicht früher als Verjährungsfrist zur Feststellung einer Beitragspflicht
Das Verhältnis von Festellungsverjährung und Einbringungsverjährung im ASVG-Beitragsrecht war Gegenstand der vorliegenden VwGH-Entscheidung.
Artikel: Verjährungsfrist zur Beitragseinhebung erlischt nicht früher als Verjährungsfrist zur Feststellung einer Beitragspflicht Judikat: VwGH 2004080099 vom 22. Dezember 2004
18. 08. 2005 - Steuerverein - WKO: Neue DBA - Entlastungsverordnung ab 1.7.2005
Zahlungen an Steuerausländer unterliegen häufig einer inländischen Abzugsteuer: Lohnsteuer für Dienstnehmer, Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge, besonderer Steuerabzug nach § 99 EStG für Aufsichtsräte, Vortragende, Künstler, Sportler, etc. Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann der Steuerabzug vermindert oder zur Gänze beseitigt werden... Am 17.06.2005 ist eine DBA Entlastungsverordnung (BGBL 92/2005) ergangen, mit welcher erstmals klare Richtlinien geschaffen wurden....
Siehe WKO
18. 08. 2005 - Steuerverein - WKO: FAQ - Lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit
1. Welche Vorteile hat eine begünstigte Auslandstätigkeit? 2. Wann kommt die begünstigte Auslandstätigkeit zur Anwendung? 3. Was zählt zu den begünstigten Auslandstätigkeiten? 4. Ab wann liegt eine begünstigte Auslandstätigkeit vor? 5. Wann darf die ausländische Tätigkeit im 1. Monat unterbrochen werden? 6. Sind Urlaube und Krankenstände der ausländischen Tätigkeit zuzuordnen? 7. Unterbrechen Dienstreisen in den Stammbetrieben die begünstigte Auslandstätigkeit? 8. Wann wird die begünstigte Auslandstätigkeit unterbrochen? 9. Wie sind Einkünfte für eine begünstigte Auslandstätigkeit zu behandeln? 10. Welche Lohnnebenkosten fallen bei begünstigter Auslandstätigkeit an? 11. Muss ein eigener Lohnzettel für die begünstigte Auslandstätigkeit erstellt werden?
Siehe WKO
18. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Pflichtveranlagung
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Wann wird eine Pflichtveranlagung durchgeführt? Wenn Sie von sich aus keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgeben oder abgeben müssen, wird Sie das Finanzamt in folgenden Fällen durch Zusendung des Formulars L 1 zur Einreichung einer Erklärung auffordern und eine Pflichtveranlagung durchführen: -wenn Ihnen im Kalenderjahr Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z. B. für Truppen- oder Kaderübungen), Insolvenz- Ausfallsgeld im Falle eines Konkursoder Ausgleichsverfahrens ausbezahlt wird, oder Sozialversicherungspflichtbeiträge rückerstattet worden sind, oder -wenn für das jeweilige Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt worden ist. Eine Pflichtveranlagung ist aber nur durchzuführen, wenn der Freibetragsbescheid zu hoch war. Bitte beachten Sie: Legen Sie den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung bitte keine Lohnzettel bei. Sie werden vom Arbeitgeber (oder der pensionsauszahlenden Stelle) Ihrem Finanzamt übermittelt. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
18. 08. 2005 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer - Erlässe
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien – Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, BMF-010219/0183-IV/9/2005 vom 13. Juli 2005 (pdf, 22 KB) Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, BMF-010219/0133-IV/9/2005 vom 11. Juli 2005 (pdf, 62 KB) Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (pdf, 185 KB) Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - Eigenverbrauch auf Grund der Umsatzsteuernovelle 2003 (pdf, 127 KB) Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - laufende Wartung (pdf, 74 KB) FINANZOnline: Übermittlung der UVA für Arbeitsgemeinschaften Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, betreffend Kleinbusse Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung
18. 08. 2005 - LVAktuell - Rückforderung von zu Unrecht entrichteten IESG-Beiträgen
-In LVaktuell, Ausgabe Juni 2005, Seite 18 konnten Sie einen Artikel darüber lesen, dass der Verfassungsgerichtshof die Höhe des IESG-Zuschlags überprüft. -Am Ende dieses Artikels wurde auch darauf hingewiesen, dass nur jene Arbeitgeber sich auf eine mögliche Rückerstattung eines zu Unrecht bezahlten IESG-Zuschlages freuen dürfen, die zum Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses nach Ausschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof gelandet sind. -Dazu muss Folgendes beachtet werden: 1. Der Verfassungsgerichtshof muss der Beschwerde dann auch tatsächlich Folge geben (die Chancen, wenn einmal ein Prüfungsverfahren eingeleitet wird, stehen nicht schlecht). 2. Arbeitgeber müssen zunächst einen Bescheid von der/den zuständigen Gebietskrankenkasse(n) anfordern (das kann dauern, wie die Erfahrung mit der Rückerstattung der Pauschbeträge bei geringfügig Beschäftigten gezeigt hat). 3. Anschließend muss dieser Bescheid beim Landeshauptmann beeinsprucht werden (die GKK wird natürlich das Arbeitgeber-Begehren ablehnen). 4. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, der ebenfalls "negativ" sein wird, muss dann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, der dann - siehe Punkt 1 - hoffentlich auch "positiv entscheidet". Alles in allem: Ein Wettlauf gegen die Zeit, aber umgekehrt auch möglicherweise ein lukrativer Wetteinsatz (Kostenpunkt: ca. um die € 500,-). Rückgefordert werden können maximal die Beiträge für die letzten 5 Jahre. Im Rundschreiben Nr. 9/2005 vom 9. August 2005 hat im Übrigen auch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ihren Mitgliedern diese Vorgangsweise empfohlen.
18. 08. 2005 - LVAktuell - Abgezweigtes Geld als Vorteil aus Dienstverhältnis
-Ein Landesbeamter zweigte Geld seines Arbeitgebers auf sein eigenes Konto ab. -Kurz nach seiner Verurteilung durch ein Strafgericht wurde die Finanz bei ihm vorstellig und schrieb ihm für die abgezweigte Summe Einkommensteuer vor. -Der VwGH hatte darüber zu entscheiden, ob "abgezweigtes Geld" als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einzustufen wäre oder nicht.
Artikel: Abgezweigtes Geld als Vorteil aus dem Dienstverhältnis Judikat: VwGH 2002150087 vom 30. Juni 2005
17. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Aufforderung Finanzamt
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Wann müssen Sie von sich aus (ohne Aufforderung durch das Finanzamt) eine Steuererklärung abgeben? Übersteigt Ihr Einkommen im Jahr 2004 10.000 €, sind Sie verpflichtet eine Einkommensteuererklärung oder eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abzugeben, -wenn Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z. B. aus Werkverträgen) von insgesamt mehr als 730 € erhalten haben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen. Geben Sie in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) ab und legen Sie eine Einnahmen- Ausgaben-Rechnung, Bilanz oder Überschussrechnung bei. Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres) -wenn Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension). Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ab. Frist: 30. September des Folgejahres -wenn Ihnen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag für das Kalenderjahr nicht zusteht, aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden ist. Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ab. Frist: 30. September des Folgejahres Hinweis: Für eine rasche Erledigung Ihres Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung sind Ihre vollständigen Angaben der persönlichen Daten und der bezugsauszahlenden Stellen auf dem Antragsformular erforderlich. Fehlende Daten verzögern die Erledigung Ihres Antrages. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
17. 08. 2005 - SWKOnline - EU-Kommission verlangt Datenschutzkontrolle
EU-Kommission verlangt von Österreich eine unabhängige Datenschutzkontrolle
Wie vor einigen Tagen aus einem Bericht der Tageszeitung „Der Standard“ hervorging, hat die Europäische Kommission bereits am 5. 7. 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet, weil Österreich nach Brüsseler Ansicht über keine unabhängige Datenschutzkontrollstelle verfügt. Ein ähnliches Verfahren gibt es übrigens auch gegen Deutschland. Konkret richten sich die Bedenken gegen die beim Bundeskanzleramt angesiedelte Datenschutzkommission, deren Geschäftsführung ein Beamter des Bundeskanzleramtes angehört. Dieser ist zwar weisungsfrei gestellt, doch wäre nach einschlägigem Sekundärrecht eine völlig unabhängige Datenschutzkontrollstelle einzurichten gewesen. Diese Voraussetzung werde von der Datenschutzkommission nicht erfüllt, glaubt die Kommission. Die Datenschutzkommission selbst hatte erst kürzlich über mangelnde Ressourcen geklagt und ein eigenes Budget gefordert.
17. 08. 2005 - LVAktuell - Kollektivvertragsablöse nach Betriebsübergang
-Es findet ein Betriebsübergang statt. -Der Erwerber des Betriebes unterliegt einen anderen Kollektivvertrag als der Vorgänger. -Nach dem Kollektivvertrag des Veräußerers würde irgendwann nach dem Betriebsübergang nun eine Biennalvorrückung fällig werden. -Nach dem neuen anzuwendenden Kollektivvertrag wäre dies nicht der Fall. Fraglich ist, ob diese Biennalvorrückung stattfindet oder nicht. -Der beiliegende Artikel befasst sich mit einer diesbezüglichen OGH-Entscheidung.
Artikel: Kollektivvertragsablöse nach Betriebsübergang Judikat: OGH 9 ObA 11503g vom 17. März 2004
16. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Nachforderungen
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Was tun Sie, wenn es zu einer Nachforderung kommt? Kommt es in Ausnahmefällen zu einer Nachforderung, können Sie Ihren Antrag im Wege der Berufung zurückziehen, ausgenommen -Sie müssen von sich aus eine Steuererklärung abgeben, oder -es kommt aus einem anderen Grund zu einer Pflichtveranlagung (siehe die nächsten beiden Fragen). Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
16. 08. 2005 - LVAktuell - Internetüberwachung durch Arbeitgeber, Tipps für Arbeitnehmer
Unter der Adresse www.interesse.at kann man eine kostenlose Broschüre herunterladen (Umfang 54 Seiten), welche sich mit technischen und rechtlichen Fragen zur Problematik der Überwachung der "Internetaktivitäten" der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auseinander setzt. Diese Broschüre ist voll mit wirklich tollen technischen Tipps (z. B. wie man als User einen Teil seiner "Internetspuren" verwischt etc.)
16. 08. 2005 - SWIOnline - Auswirkungen von DBA auf internationale Direktinvestitionen
DBA können je nach Zielsetzung unterschiedliche Effekte auf internationale Direktinvestitionsströme ausüben. Während das juristische und auch das ökonomisch-theoretische Schrifttum diesbezüglich keine eindeutigen Aussagen tätigen, zeigen empirische Studien einen klar negativen Zusammenhang zwischen dem Abschluss von DBA und der Entwicklung der Direktinvestitionen. In einem Beitrag in der August-Ausgabe der SWI präsentiert Univ.-Prof. Dr. Hannes Winner Ergebnisse einer neueren Untersuchung, nach der DBA auch dann einen negativen Effekt auf Direktinvestitionen ausüben, wenn (theoretisch) vom Steuerhinterziehungsaspekt vollständig abstrahiert wird. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Verwendung der Steuereinnahmen, insbesondere im Falle von öffentlichen Infrastrukturausgaben.
16. 08. 2005 - SWKOnline - Neuerungen zur bäuerlichen Hofübergabe
Im VwGH-Erkenntnis vom 30. 9. 2004, 2004/16/0067, werden vom Höchstgericht interessante und gänzlich neue Aussagen bezüglich der Übergabe einer Landwirtschaft und eines Wohngebäudes getroffen. Der VwGH kritisiert hier die bislang vorgenommene Aufteilung der Gegenleistung auf landwirtschaftlichen Betrieb und Wohnungswert aufgrund des BMF- Erlasses vom 4. 10. 1996, GZ 10 1001/4-IV/10/96, und schlägt eine andere Aufteilungsmodalität nach Maßgabe der einfachen Einheitswerte vor. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Christian Urban in SWK-Heft 22/2005.
12. 08. 2005 - Steuerverein - WKO: BMF-Erlass elektronische Rechnung
Das Finanzministerium hat mit einer Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien auf die Anforderungen an auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen reagiert. Auch bei Rechnungen, die per Telefax und Email übermittelt werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Rechnungen und müssen diese daher mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen werden; bis zum Ende des Jahres 2005 können Rechnungen aber weiterhin mittels Fernkopierer (Telefax) übermittelt werden.
Siehe WKO
12. 08. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache
ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.
Ihr ÖSV.
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12. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Gutschriften
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
In welchen Fällen können Sie in der Regel eine Gutschrift erwarten? -Wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben und der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat, -wenn Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren, -wenn Sie auf Grund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf „Negativsteuer” haben, -wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf den ab 2004 eingeführten Kinderzuschlag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, der/das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde, oder -wenn Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
12. 08. 2005 - SWKOnline - Steuertermine im September
Am 15. September 2005 sind folgende Abgaben fällig: Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juli 2005;
-Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2005; -Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juli 2005; -Werbeabgabe für den Monat Juli 2005; -Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 EStG i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Juli 2005; -Lohnsteuer für den Monat August 2005; -Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat August 2005; -Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat August 2005.
12. 08. 2005 - SWIOnline - Marktstand als Betriebstätte
Vertreibt ein Südtiroler Gewerbetreibender in einer Tiroler Stadtgemeinde etwa 40-mal pro Jahr seine Waren an einem Marktstand, den er jeweils am Freitag in einer (an diesem Tag gesperrten) Hauptstraße aufstellt, dann unterliegt er mit den erzielten Verkaufsgewinnen der österreichischen Besteuerung. Denn örtliche Einrichtungen (hier: ein von der Stadtgemeinde überlassener Standplatz auf einem regelmäßig abgehaltenen Wochenmarkt) stellen auch dann eine Betriebstätte dar, wenn sie zwar nicht durchgehend, wohl aber über einen längeren Zeitraume wiederkehrend genutzt werden (Tz. 6 und 6.1 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA) (EAS 2629 vom 7. 7. 2005).
12. 08. 2005 - LVAktuell - Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für 2006
Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze für 2006 - voraussichtliche Werte
Die Aufwertungszahl wurde mit 1,030 ermittelt. Daher ergeben sich für das Jahr 2006 folgende voraussichtlichen Werte: A) Geringfügigkeitsgrenze monatlich: € 333,16 täglich: € 25,59 Pauschbetragsgrenze: € 499,74 B) Höchstbeitragsgrundlage täglich: € 125,-, monatlich: € 3.750,-, monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 4.375,- Sonderzahlungen: € 7.500,- Die Werte sind noch bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (dies erfolgt traditionell knapp vor dem Jahreswechsel) als unverbindlich zu betrachten.
Artikel: SV-Werte für 2006
12. 08. 2005 - LVAktuell - Thema Arbeitssicherheit auf Homepage der AUVA
Broschüren zum Thema "Arbeitssicherheit" auf der Homepage der AUVA
-Unter www.auva.at finden Sie eine ganze Reihe wertvoller Broschüren, welche das Thema "Arbeitssicherheit" auf verständliche Art und Weis erläutern, wie z. B. die Broschüre "Bildschirmarbeitsplatz" oder die Broschüre "Unterweisung". -Die Broschüre "Sicher Arbeiten" ist beispielsweise sogar in verschiedenen Sprachen erhältlich.
11. 08. 2005 - Steuerverein - WKO: VwGH - KFZ-Sachbezug bei Gesellschafter-Geschäftsführer
Das Finanzamt hat richtigerweise zwei an einer GesmbH wesentlich beteiligte Gesellschafter- Geschäftsführer mit ihren Einkünften für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags dem Kreis der „Dienstnehmer“ zugeordnet. Darüber hinaus wurden für diese beiden Personen die amtlichen Sachbezugswerte für eine private Nutzung eines Firmenautos angesetzt. Dabei ging man von der Anwendbarkeit der Verordnung des BMF über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge aus. Damit hat das Finanzamt nach Meinung des VwGH die Rechtslage verkannt, weil diese Verordnung nur die Privatnutzung des „arbeitgebereigenen“ Kraftfahrzeuges durch den „Arbeitnehmer“ regelt. Die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter Geschäftsführer sind zwar mit ihren Einkünften für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags dem Kreis der „Dienstnehmer“ zuzuordnen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie aus einkommenssteuerrechtlicher Sicht nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind, sodass auch für die Ermittlung allfälliger geldwerter Vorteile als Betriebseinnahmen die Vorschriften der Sachbezugsverordnung nicht anwendbar sind. Die Betriebseinnahmen sind vielmehr bei Fehlen entsprechender Aufzeichnungen nach den allgemeinen Grundsätzen zu schätzen. (VwGH v 31 03 2005, 2002/15/0029)
11. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, FINANZOnline
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Welche Vorteile bietet FINANZOnline? -Kostenlose Anwendung rund um die -Amtsweg per Mausklick bequem von zu Hause -Möglichkeit zur jederzeitigen Änderung von personenbezogenen Grunddaten, wie z. B. Adresse, Bankverbindung, E-Mail-Adresse -Aktuelle Abfragen Ihres Steuerkontos und Steueraktes (z. B. Kontostand, Lohnzettel) -Elektronische Rückzahlungsanträge -Bescheidzustellung in Ihren persönlichen elektronischen Briefkasten (DataBox) inkl. E-Mail Verständigung -Anonyme Steuerberechnung -Keine spezielle Software -Keine Papierbeilagen -Komfortable Benutzerführung (Online-Hilfe, Hotline) -Behindertengerechte Anwendung -Automatische Verlängerung der Erklärungsfrist bis 30. Juni des Folgejahres Falls Sie Fragen zu FINANZOnline haben, besuchen Sie unsere Homepage unter www.bmf.gv.at. Wir haben für Sie auch eine Hotline eingerichtet: Unter 0810 / 22 11 00 von Montag bis Freitag, 08.00 bis 18.00 Uhr erreichbar, österreichweit zum Ortstarif. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
11. 08. 2005 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer - Verordnungen
Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2005 jedenfalls erfüllen (pdf, 138 KB) Lieferungen und Vorsteuerabzug ausländischer Unternehmer (pdf, 10 KB) Elektronische Rechnung (pdf, 7 KB) Bescheinigung betr. Steuerfreiheit der Lieferung von KfZ und Vermietung von Grundstücken an Diplomaten (pdf, 7 KB) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge (pdf, 52 KB) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (BGBl II Nr. 227/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (BGBl II Nr. 228/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II Nr. 229/1999)
11. 08. 2005 - SWKOnline - Entwurf zu einer Gerichtsgebührennovelle 2005
Das Justizministerium hat den Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Gerichtsgebührennovelle 2005 – GGN 2005) zur Begutachtung versandt. Im Bereich des Gerichtsgebührenrechts gibt es Novellierungserfordernisse einerseits im Zusammenhang mit der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Urkunden an die Gerichte und der elektronischen Abfrage auch der Urkundensammlung des Grundbuchs und andererseits aus dem Wunsch nach einer gerechteren Gestaltung des Tarifsystems für die einvernehmliche Scheidung. Die Begutachtungsfrist endet am 17. 8. 2005. Nähere Informationen auf der BMJ-Website
11. 08. 2005 - LVAktuell - Broschüre Familienhospizmaßnahmen erstellt vom BMWA
Die angeschlossene Datei enthält wertvolle Informationen zum Thema "Familienhospizmaßnahmen".
Artikel: Broschüre Familienhospizmaßnahmen BmWA
10. 08. 2005 - Steuerverein - WKO: Rückstellung für Altfahrzeuge-Rücknahmeverpflichtung
Bekanntlich sind Hersteller oder Importeure zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen verpflichtet. Basierend auf dieser Rücknahmeverpflichtung, die in einer Verordnung aus dem Jahre 2002 geregelt ist, sieht – neben dem Handelsrecht – auch das Steuerrecht ab 2002 eine Rückstellungsbildung vor...
Näheres bei der WKO
10. 08. 2005 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Allgemein
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Arbeitnehmerveranlagung
Wann kann ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden? Für den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (z. B. kann der Antrag für 2004 bis Ende Dezember 2009 gestellt werden). Sie können Ihren Antrag entweder elektronisch über FINANZOnline übermitteln oder mit Formular L 1 per Post senden oder persönlich bei Ihrem Finanzamt abgeben. Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens und führt auf Ihren Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung (früher: Jahresausgleich) durch. Die Erledigung der Arbeitnehmerveranlagung durch Ihr Finanzamt kann erst erfolgen, wenn alle Jahreslohnzettel oder sonstigen Meldungen (z. B. Arbeitslosenunterstützung) eingelangt sind. Bitte beachten Sie: Legen Sie der Erklärung keinen Lohnzettel und keine Belege (Rechnungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege) für Werbungskosten, Sonderaugaben oder außergewöhnliche Belastungen bei. Bewahren Sie die Belege aber sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
10. 08. 2005 - SWKOnline - Flugverkehr: Höhe der Sicherheitsabgabe nicht unsachlich
Der Verfassungsgerichtshof hat unlängst entschieden, dass die Höhe der so genannten Sicherheitsabgabe im Flugverkehr nicht unsachlich ist und daher die entsprechenden Bestimmungen des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG, BGBl. Nr. 824/1992 i. d. F. BGBl. I Nr. 136/2004) nicht verfassungswidrig sind (VfGH 23. 6. 2005, G 29/05 u. a.). Volltext der Entscheidung auf der VfGH-Website
10. 08. 2005 - LVAktuell - Hauptverbandsprotokoll Mai 2005 - Pflichtversicherung
Hauptverbandsprotokoll Mai 2005 - Pflichtversicherung von Kooperationspartnern der Buchgemeinschaft Donauland
-Für die Tätigkeit eines Kooperationspartners der Buchgemeinschaft Donauland ist das Vorliegen eines Gewerbescheines Voraussetzung. -Liegt ein Gewerbeschein vor, so unterliegt der Betroffene gem. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung. -Liegt kein Gewerbeschein vor, ist davon auszugehen, dass Kooperationspartner sowie Gebietsbetreuer der Buchge-meinschaft Donauland als Neue Selbstständige i. S. d. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu werten sind.
Artikel: Pflichtversicherung von Kooperationspartnern der Buchgemeinschaft Donauland
09. 08. 2005 - Steuerverein - BMF: Elektronische Dienstleistungen
-Beispiele für elektronisch erbrachte Dienstleistungen -Leistungsort der elektronischen Dienstleistungen -Informationen zur Sonderregelung (§ 25 a UStG 1994) -Registrierung für Nicht-EU-Unternehmer
Näheres beim BMF
09. 08. 2005 - Steuerverein - Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz
WKO: Merkblatt 81
Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird und diese im Gebührengesetz ausdrücklich erwähnt sind...
Download, bei der WKO
09. 08. 2005 - Steuerverein - WKO: Leitfaden / Fragen zu Telearbeit
Der Leitfaden der WKO informiert die österreichischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die „Rahmenvereinbarung über Telearbeit“ und bietet Hinweise über die österreichische Rechtslage. Telearbeit im Sinne der europäischen Vereinbarung ist eine regelmäßige Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer unter Verwendung von Informationstechnologien von einem Ort außerhalb des Betriebes erbringt, obwohl die Tätigkeit selbst ebenso in den Einrichtungen des Arbeitgebers ausgeführt werden könnte. Montage- und Außendiensttätigkeiten sowie Reparaturen beim Kunden sind keine Telearbeit.
Download bei der WKO
09. 08. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Amtsbescheinigung und Opferausweis
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen
Welcher Freibetrag steht Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zu? Inhabern von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen (Steuerpflichtige, die in der Zeit von 1938 bis 1945 eine politische Verfolgung erlitten haben) steht zusätzlich ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 801 € zu. Pensionisten können diesen Freibetrag direkt bei ihrem Pensionsversicherungsträger durch Vorlage des Ausweises geltend machen. Ohne Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung kann der Freibetrag nach Ablauf des Jahres bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
09. 08. 2005 - SWKOnline - Versagung Vorsteuerabzugs für Gebäude gemeinschaftsrechtwidrig
Versagung des Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Gebäude gemeinschaftsrechtswidrig
Der EuGH stellt in seinem Urteil vom 14. 7. 2005 in der Rs. C-434/03, Charles & Charles-Tijmens fest, dass Ausnahmen vom Grundsatz, dass die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt ist, gem. Art. 6 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der 6. MwSt-Richtlinie nur möglich sind, wenn sie der Vereinfachung der Steuererhebung dienen. Da § 3a Abs. 1a Z 2 letzter Satz UStG keine Norm zur Vereinfachung der Steuererhebung darstellt, widerspricht diese dem Gemeinschaftsrecht. Die private Verwendung eines gemischt genutzten Gebäudes ist daher als steuerpflichtig zu behandeln, womit bei voller Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensbereich ein Recht auf vollständigen und sofortigen Abzug der Vorsteuern entsteht. Weiters lässt sich aus dem vorliegenden Urteil ableiten, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG, die einen pauschalen Ausschluss vom Vorsteuerabzug bewirkt, auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter keine Anwendung finden darf, obwohl diese Bestimmung bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 6. MwSt-Richtlinie bestanden hat. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Babette Prechtl und Dr. Gernot Aigner in SWK-Heft 22/2005.
09. 08. 2005 - LVAktuell - Hauptverbandsprotokoll - Interviewer für Haushaltsbefragung
Hauptverbandsprotokoll Mai 2005 - Interviewer für Haushaltsbefragungen
-Zwei InterviewerInnen, die für die Statistik Austria im Rahmen der Mikrozensuserhebung tätig sind, haben sich bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle OÖ, als Neue Selbständige gemeldet. -Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat der zuständigen Gebietskrankenkasse die Versicherungserklärungen zur Prüfung einer allfälligen Pflichtversicherung nach dem ASVG übermittelt. -Nach den vertraglichen Verhältnissen liegen Dienstverhältnisse i. S. d. § 4 Abs. 2 gegebenenfalls i. S. d. § 4 Abs. 4 ASVG vor. -Nach den Ausführungen der Statistik Austria sind als Vertreter im konkreten Bereich der Mikrozensuserhebung hauptsächlich Gewerbescheininhaber tätig. -In ganz Österreich arbeiten etwa 100 Personen auf dieser Basis. -Einzelfälle - wie im gegenständlichen Fall - arbeiten nach den gleichen Voraussetzungen und Arbeitsabläufen. -Nach einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme der Statistik Austria und weiteren Gesprächen mit Vertretern der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gehen wir davon aus, dass für die InterviewerInnen in den Anlassfällen Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG denkbar erscheint. -Die Gewerbescheininhaber sind nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG versicherungspflichtig. Rechtsansicht des Hauptverbandes: -Wenn die Entlohnung von InterviewerInnen von der Erbringung der vereinbarten Anzahl von Interviews abhängig ist, liegt Selbstständigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Anmerkung: neue Selbstständige) vor. -Bei Gewerbescheininhabern ist grundsätzlich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG anzunehmen. -Es ist aber zu prüfen, ob diese Tätigkeit vom Umfang der Gewerbeberechtigung umfasst ist.
Artikel: Interviewer für Haushaltsbefragungen
08. 08. 2005 - Steuerverein - Wichtiges im Gebührenrecht
WKO: Merkblatt 80
Den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes unterliegen die in weiterer Folge dargestellten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte... Download, bei der WKO
08. 08. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Behinderte Kinder
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen
Welche außergewöhnlichen Belastungen kann man für behinderte Kinder geltend machen? Je nach dem Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge zu, die durch den Selbstbehalt nicht gekürzt werden. Ein Kind gilt dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Freibeträge für Kinder mit 25 - 49%iger Behinderung Für die Feststellung der Behinderung eines Kindes sind die selben Stellen wie für Erwachsene zuständig. Bei Vorliegen einer Behinderung im nachstehenden Ausmaß stehen folgende Freibeträge zu: 25% bis 34% 75 € 35% bis 44% 99 € 45% bis 49% 243 € Zusätzlich können ohne Kürzung durch den Selbstbehalt die pauschalen Freibeträge für eine notwendige Diätverpflegung oder die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) berücksichtigt werden. Freibeträge für Kinder ab 50%iger Behinderung ohne Pflegegeldbezug In diesem Fall steht eine erhöhte Familienbeihilfe und an Stelle der zuvor genannten Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 € zu. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden. Die Kosten für Diätverpflegung können neben dem Freibetrag von 262 €nicht berücksichtigt werden. Freibeträge bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind Der Freibetrag von 262 € monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Die jährlichen Freibeträge nach dem Ausmaß der Behinderung stehen nicht zu. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von 262 €, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug von Pflegegeld zu berücksichtigen: -nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für HilfsmittelRz 850 -Kosten der Heilbehandlung Wird das Pflegegeld für die Wohnunterbringungin einem Internat oder einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
08. 08. 2005 - ASOKOnline - Arbeitsmarkt: Konjunkturpakete für jedes Bundesland geplant
Arbeitsmarkt: Offenbar Konjunkturpakete für jedes Bundesland geplant
Im Angesichte der zuletzt wieder gestiegenen Arbeitslosenzahlen hält die Bundesregierung heute Montag neuerlich einen sog. "Arbeitsmarktgipfel" ab. Der BMWA wollte sich im Vorfeld nicht auf Details festlegen. Das, was bisher aus den Bundesländern und dem Wirtschaftsministerium durchgesickert ist, lässt allerdings darauf schließen, dass regionale Förderpakete für jedes Bundesland geschnürt werden sollen. Direkte Bundes- und Landesförderungen soll es ebenso geben wie Kredite und Kredithaftungen für Unternehmen, berichtete das ORF-Morgenjournal. Danach sollen die direkten Förderungen sollen nur rund ein Drittel des Fördervolumens ausmachen, der Großteil soll eben über Kredite und Kredithaftungen zugunsten von Unternehmen abgewickelt werden, und zwar vor allem von der Förderbank der Republik Österreich AWS, Austria Wirtschaftsservice.
08. 08. 2005 - SWIOnline - Besteuerung von Stiftungszuwendungen im Überblick
Zuwendungen einer österreichischen Privatstiftung an österreichische Begünstigte unterliegen § 27 Abs. 1 Z 7 EStG. Zuwendungen einer ausländischen Stiftung an österreichische Begünstigt sind dagegen nur dann steuerbar, wenn sie den Tatbestand der wiederkehrenden Bezüge nach § 29 Z 1 EStG erfüllen. Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen an ausländische Begünstigte sind nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. In schenkungssteuerlicher Hinsicht sind Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 18 ErbStG steuerfrei. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Sibylle Novak in der August-Ausgabe der SWI.
08. 08. 2005 - SWKOnline - Das öffentliche Angebot i. S. d. § 97 EStG
§ 97 EStG verlangt für die Endbesteuerung von Forderungswertpapieren i. S. d. § 93 Abs. 2 Z 1 bis 3 EStG und des § 93 Abs. 3 Z 6 EStG sowie von diesen entsprechenden Genussrechten ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Das Erfordernis für das öffentliche Angebot in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht findet sich auch in § 13 KStG für den Sondersteuersatz i. H. v. 12,5 % für Privatstiftungen. Das Erfordernis des öffentlichen Angebots wurde mit dem StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, und dem AbgÄG 1996, BGBl. Nr. 797/1996, eingeführt, um gewissen Steueroptimierungsstrukturen Einhalt zu gebieten. Umfassend geregelt wurde das „öffentliche Angebot“ in den Rz. 7807 ff. der EStR 2000. Durch den Wartungserlass vom 22. 3. 2005, GZ 01 0203/0197-IV/6/2005, haben diese Regelungen eine umfangreiche Änderung erfahren. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Helmut Moritz in SWK-Heft 22/2005.
08. 08. 2005 - LVAktuell - Hauptverbandsprotokoll Mai 2005 - Ausbildung zum Heimhelfer
-Die Ausbildung zum Heimhelfer ist im Nö. Alten-, Familien- und Heimhelfergesetz geregelt und umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. -Die praktische Ausbildung, die nach der Nö. Heimhelfer-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung ursprünglich im Ausmaß von 80 Stunden erfolgte, soll nunmehr nach dem Vorbild des Wiener Heimhilfegesetzes um 120 Stunden erhöht werden und somit insgesamt 200 Stunden betragen. -Die Ausbildung zur Heimhilfe selbst hat in geeigneten Ausbildungseinrichtungen in Form eines Lehrganges zu erfolgen, wobei seitens des Landes NÖ die NÖ Volkshilfe durch Bescheid als Ausbildungseinrichtung anerkannt wurde. Rechtsansicht des Hauptverbandes: -Diese Ausbildungseinrichtungen stellen keine Schule i.S.d. § 8 Abs. 1 Z 3 lit h) ASVG dar. -Es kommt somit auch keine Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG (Anmerkung: § 4 Abs. 1 Z. 11 ASVG = "echter Ferialpraktikant") in Betracht. -Das bedeutet, dass der maßgebliche Sachverhalt zu beurteilen ist. -Es ist also zu prüfen ob Dienstnehmereigenschaft vorliegt. -Ist eine Eingliederung in den Betrieb gegeben, liegt persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit an Arbeitszeit, -ort und -folge und wirtschaftliche Abhängigkeit vor, dann ist Dienstnehmereigenschaft gegeben. Artikel: Ausbildung zum Heimhelfer
05. 08. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache
ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.
Ihr ÖSV.
Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at
05. 08. 2005 - Steuerverein - Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)
WKO: Merkblatt 79
Den Dienstgeberbeitrag zahlen Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Als im Bundesgebiet beschäftigt gelten auch Dienstnehmer, die ins Ausland entsendet werden, jedoch nur soweit die Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, d.h. in Österreich sozialversichert sind... Download, bei der WKO
05. 08. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Freibetrag Gehbehinderte
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen
Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 153 € monatlich, sofern sie infolge ihrer Gehbehinderung ein eigenes Fahrzeug für Privatfahrten benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Gehbehinderung voraus (beispielsweise Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der Gehbehinderung). Der Nachweis der Gehbehinderung ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen. Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen eines Gehbehinderten für die Benutzung eines eigenen Kfz können nur in Höhe des Pauschalbetrages von 153 € monatlich abgesetzt werden. Behinderte mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung ohne eigenes Kfz können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 € monatlich geltend machen. Welche Regelungen gelten für behinderte Pensionisten? Behinderte Pensionisten können die genannten Pauschalbeträge entweder beim Finanzamt oder direkt bei ihrem Pensionsversicherungsträger (ihrer pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Der Pensionsversicherungsträger informiert gerne über alle weiteren Fragen. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
05. 08. 2005 - ASOKOnline - OGH: Keine Leistungspflicht gesetzlicher KV für Viagra
OGH: Keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für „Viagra“
Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Arbeitsfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Aus diesen Zielen einer Krankenbehandlung muss nach Auffassung des OGH abgeleitet werden, dass weder jedwede Störung des Wohlbefindens zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu beseitigen ist, noch dass ein Idealzustand eines gesunden Menschen erreicht werden soll. Als Heilmittel sind die notwendigen Arzneien und die sonstigen Mittel zu gewähren, die der Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder der Sicherung des Heilerfolges dienen. Auch hier ist aber eine Abwägung zwischen den Interessen des Versicherten und denen der Versichertengemeinschaft vorzunehmen. Betreffen Funktionsstörungen die höchstpersönliche Lebenssphäre (wie hier die Erektionsfähigkeit des Versicherten), ist charakteristisch, dass ihr Auftreten für jeden betroffenen Einzelnen, abhängig von den persönlichen Neigungen und Eigenschaften und seiner Lebenssituation, von stark unterschiedlichem Gewicht ist. Nach herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen handelt es sich dabei nicht um „lebenswichtige persönliche Bedürfnisse“, deren Ermöglichung das Gesetz für den Anspruch auf Heilmittelgewährung voraussetzt (OGH 27. 7. 2004, 10 ObS 227/03k).
05. 08. 2005 - SWIOnline - Besteuerung deutscher Regisseure
Mit dem ab 1. 1. 2003 eingetretenen Wirksamkeitsbeginn des DBA-Deutschland vom 24. 8. 2000 unterliegen in Deutschland ansässige Regisseure, die freiberuflich für ein österreichisches Theater tätig sind, nicht mehr der österreichischen Besteuerung. Üben sie hingegen ihrer Tätigkeit als Dienstnehmer eines österreichischen Theaters aus, unterliegen ihre Bezüge der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung. Die Lohnsteuerpflicht solcher im Arbeitnehmerverhältnis in Österreich tätigen Regisseure ist gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG mit dem 20%igen Steuersatz wahrzunehmen, da sie als Künstler von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG umfasst sind (EAS 2640 vom 25. 7. 2005).
05. 08. 2005 - SWKOnline - OGH: 18-monatiger Kündigungsverzicht bei Mobilfunkverträgen rechtens
Die dem Verbraucher nach § 15 Abs. 1 KSchG zur Verfügung stehende kürzere gesetzliche Kündigungsfrist ist einer aktuellen OGH-Entscheidung zufolge auf die von Kunden eines Mobilfunkbetreibers geschlossenen Mobilfunkverträge nicht anwendbar. § 15 KSchG, der den Verbraucher vor schwer auflösbaren, überlangen Vertragsbindungen schützen soll, erfasst nämlich nur Verträge über wiederkehrende Leistungen von beweglichen körperlichen Sachen, Energie oder wiederholte Werkleistungen eines Unternehmers, wenn der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen verpflichtet ist. Die Bestimmung sei auf Mobilfunkverträge nicht (auch nicht im Wege der Analogie) anwendbar, weil dieser Vertragstyp weder einen Werkvertrag noch ein Mischvertrag mit überwiegendem werkvertraglichen Element darstelle. Es handle sich vielmehr um einen Mischvertrag eigener Art mit dienstvertraglichen und mietvertraglichen Elementen. Denn der wesentliche Leistungsinhalt des Mobilfunkbetreibers besteht nach Ansicht des Höchstgerichtes darin, dass er dem Kunden das gesamte Funknetz samt technischen Einrichtungen (als unverbrauchbare Gesamtsache) zur Verfügung stellt und dem Verbraucher Nutzungsrechte auf Dauer des Vertrags gegen Entgelt einräumt (OGH 21. 4. 2005, 6 Ob 69/05y).
05. 08. 2005 - LVAktuell - Kollektivvertragliche Zukunftssicherungsmaßnahme
HV-Protokoll April 2005 - Kollektivvertragliche Zukunftssicherungsmaßnahme
Kollektivvertragspartner einer bestimmten Branche planen folgende Änderung im Kollektivvertrag: „Bei Angestellten, für die Aufwendungen für die Zukunftssicherung im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a des EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung getätigt werden, vermindert sich das Entgelt um 300,-- Euro jährlich“. Rechtsansicht des Hauptverbandes: Die Sozialversicherung geht im vorliegenden Fall von der Beitragspflicht dieser Konstruktion aus, da der einzelne Dienstnehmer einen Anspruch auf das Entgelt hat und eine kollektivvertraglich vorgesehene Verminderung des Entgelts im Falle der Inanspruchnahme einer Zukunftssicherung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 18 lit. a ASVG einen Missbrauch darstellt, weil das Anspruchslohnprinzip umgangen wird.
Artikel: Kollektivvertragsänderung - Zukunftssicherungsmaßnahme
04. 08. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Behinderungen
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen
Welche außergewöhnlichen Belastungen gelten bei Behinderungen? Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Ein Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt jährlich: 25% bis 34% 75 € 35% bis 44% 99 € 45% bis 54% 243 € 55% bis 64% 294 € 65% bis 74% 363 € 75% bis 84% 435 € 85% bis 94% 507 € ab 95% 726 € Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen Stellen nachzuweisen: -Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente -Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern -Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen abschlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist) erfolgen. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt. Bitte beachten Sie: Die bis 2004 vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig. Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu. Alleinverdiener können auch die Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung des (Ehe)Partners geltend machen. Hilfsmittel Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel – z. B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel – werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt. Heilbehandlung Im Falle einer Behinderung können auch die Kosten einer Heilbehandlung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Als Kosten der Heilbehandlung gelten: -Arzt- und Spitalskosten -Kur- und Therapiekosten -Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen Nicht als Kosten der Heilbehandlung gelten Aufwendungen, die regelmäßig durch die Pflegebedürftigkeit verursacht werden, wie z. B. Kosten für Pflegepersonal, Bettwäsche oder Verbandsmaterialien. Wer auf Grund seiner Behinderung eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätzlich die Pauschalbeträge für Diätverpflegung beanspruchen. In diesem Fall ist sowohl die Behinderung als auch das Diäterfordernis von der zuständigen Stelle zu bestätigen. An Stelle der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
04. 08. 2005 - Steuerverein - Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung
WKO, Merkblatt 78
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Arbeitskräfteüberlassung durch ein inländisches oder ein ausländisches Unternehmen erfolgt... Download, bei der WKO
04. 08. 2005 - SWKOnline - Pauschalierung und Investitionszuwachsprämie
Die auf Grund der Hochwasserkatastrophe im August 2002 eingeführte und mit Ende 2004 ausgelaufene – als Investitionsanreiz gedachte – Investitionszuwachsprämie wurde nach Meinung des BMF offenbar zu „intensiv“ in Anspruch genommen. Außenprüfungen sollten daher Licht in die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bringen. Diese Prüfungsaktionen haben zu zahlreichen Rechtsmitteln vor dem Unabhängigen Finanzsenat geführt. Die Frage, ob bzw. inwieweit bei pauschalierter Gewinnermittlung diese Investitionsförderung in Anspruch genommen werden konnte, wurde jüngst durch die Rechtsmittelbehörde (UFS Linz 9. 6. 2005, RV/0120-L/05) geklärt. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Bernhard Renner in SWK-Heft 22/2005.
04. 08. 2005 - LVAktuell - Rechtsprechung aus Deutschland
Rechtsprechung aus Deutschland: Fristlose Entlassung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
-Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. -Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. -Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung (in Österreich: fristlose Entlassung) des Arbeitsverhältnisses sein. -Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, ist auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. BAG, Urteil vom 7. Juli 2005 Quelle Artikel: Fristlose Entlassung wegen privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
03. 08. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Beseitigung von Katastrophenschäden
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen
Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden. Dazu gehören die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
03. 08. 2005 - Steuerverein - Kommunalsteuer
WKO, Merkblatt 77 Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Der Begriff des Unternehmers deckt sich weitgehend mit jenem des Umsatzsteuerrechts. Dazu zählen daher auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes mit ihren Betrieben gewerblicher Art, Stiftungen, Mitunternehmerschaften, und sonstige Personengesellschaften... Download, bei der WKO
03. 08. 2005 - SWKOnline - EU-Kommissarin bezieht gegen NÖ Handymasten-Steuer Stellung
Die EU-Kommission äußert massive Bedenken gegen die in NÖ ab 1. 1. 2006 geplante Handymasten-Steuer. Wie berichtet, hatten bereits in den letzten Wochen führende Experten sowohl die Verfassungs- als auch die Gemeinschaftsrechtskonformität der Abgabe ernsthaft in Zweifel gezogen. Es wäre zu begrüßen, wenn die besagte Abgabe nicht verwirklicht würde, schreibt nun – wie der Österreichische Rundfunk meldet – die für Telekommunikation zuständige EU-Kommissarin Viviane Reding in einem Brief an Infrastrukturminister und Vizekanzler Gorbach. Sie befürchtet eine Gefährdung des Mobilfunk-Ausbaus sowie Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten kleinerer und mittlerer Betreiber, was dem einschlägigen europäischen Rechtsrahmen widersprechen würde, und unterstütze folglich alle Bemühungen, die Einführung der Steuer zu verhindern. Ob die Bundesregierung im Rahmen des Ministerrates nächste Woche allerdings ein – an sich mögliches – Veto erheben wird, bleibt unklar. Entscheidende Bedeutung könnte auch einem im Laufe der nächsten Monate zu erwartenden EuGH-Urteil gegen eine ähnliche Abgabe in Belgien zukommen, heißt es aus informierten Kreisen.
03. 08. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Arbeitskräfteüberlassung
16.4 Arbeitskräfteüberlassung Rz. 180 Zur Arbeitskräfteüberlassung siehe Rz. 95 ff. 16.5 Personalentsendungen im internationalen Konzern 16.5.1 Formen Rz. 181 Die Personalentsendung kann im Rahmen einer sog Assistenzleistung (= Werkvertrag) oder einer Arbeitskräfteüberlassung erfolgen: -Bei der Assistenzleistung erbringt das entsendende Unternehmen unter eigener Verantwortung eine Aktivleistung. -Bei der Arbeitskräfteüberlassung erbringt das entsendende Unternehmen eine bloße Duldungsleistung (Überlassung der Arbeitskräfte), die Tätigkeit beschränkt sich allein auf die Bereitstellung von Arbeitskräften. 16.5.2 Assistenzleistung durch aus - oder inländisches Unternehmen 16.5.2.1 Ausländisches Unternehmen Rz. 182 -Ein ausländisches Unternehmen ist nur dann kommunalsteuerpflichtig wenn i. Z. m. Assistenzleistungen eine Betriebsstätte i. S. d. § 4 KommStG i. V. m. BAO im Inland begründet wird, z. B. durch einen Raum, der von der österreichischen Tochtergesellschaft dem entsandten Personal der ausländischen Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt wird (VwGH 21. 5. 1997, 96/14/0084, Unternehmensberatung, DBA Schweiz: Die Mitbenutzung des vom Unternehmen dem Unternehmensberater zur Verfügung gestellten Raumes steht der Annahme einer Betriebsstätte desselben nicht entgegen). -Ist zudem in einem DBA die Gewerbesteuer aufgezählt und eine automatische Anpassungsklausel enthalten, muss die Betriebsstätte auch eine Betriebsstätte i. S. d. DBA darstellen. 16.5.2.2 Inländisches Unternehmen Rz. 183 Ein inländisches Unternehmen ist kommunalsteuerpflichtig, -wenn Assistenzleistungen gegenüber einer inländischen Konzerngesellschaft erbracht werden -wenn i. Z. m. Assistenzleistungen gegenüber einer ausländischen Konzerngesellschaft - eine Betriebsstätte i. S. d. § 4 KommStG i. V. m. BAO im Ausland nicht begründet wird oder - das inländische Unternehmen im Ausland zwar eine Betriebsstätte i. S. d. § 4 KommStG i. V. m. BAO unterhält, der aber die entsandten Mitarbeiter nicht zugerechnet werden können. 16.5.3 Arbeitskräfteüberlassung 16.5.3.1 Inländisches Konzernunternehmen Rz. 184 Arbeitskräfteüberlassung durch inländisches Konzernunternehmen -an ein ausländisches Unternehmen: Kommunalsteuerpflichtig ist das inländische Unternehmen -an ein inländisches Unternehmen: Kommunalsteuerpflichtig ist das inländische Unternehmen (Anwendung der Sechsmonatsregelung, Rz. 113 ff). 16.5.3.2 Ausländisches Konzernunternehmen Rz. 185 Arbeitskräfteüberlassung durch ein ausländisches Konzernunternehmen an ein inländisches Unternehmen oder an die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens: Der inländische Beschäftiger ist Steuerschuldner
02. 08. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Pauschalbetrag auswärtige Berufsausbildung
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der Pauschalbetrag beträgt 110 € pro Monat der Berufsausbildung (12 mal jährlich). Höhere tatsächliche Kosten, z. B. Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt. In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schuloder Studienortes liegen. Kommt Ihr Ort oder Ihre Gemeinde darin nicht vor und beträgt die Entfernung Wohnung – Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde beträgt. Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug des Kinderabsetzbetrages gebunden, sofern die Ausbildung ernsthaft betrieben wird. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
02. 08. 2005 - Steuerverein - Abrechnung von Dienstnehmern
WKO, Merkblatt 76 Bei Abrechnungen von Bezügen der Dienstnehmer sind neben den verschiedenen arbeits- und abgabenrechtlichen Gesetzen die zuständigen Kollektivverträge und bestehende Betriebsvereinbarungen zu beachten... Download, bei der WKO
02. 08. 2005 - ASOKOnline - Instanzenzug in Dienstrechtsangelegenheiten
Instanzenzug in Dienstrechtsangelegenheiten der AMS-Beamten geht bis zum BMWA
Der VfGH hat mit Erk. vom 24. 6. 2005, G 2, 3/05, kundgemacht in BGBl. I Nr. 79/2005, im 1. Halbsatz des 4. Satzes des § 69 Abs. 1 des Arbeitsmarkservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, dem zufolge über Berufungen gegen (dienstrechtliche) Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen des AMS das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle des AMS endgültig entscheidet, das Wort "endgültig" wegen Widerspruchs zu Art. 21 Abs. 3 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben. Danach ist die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Bundes von den obersten Bundesorganen auszuüben. Durch die angeführte Bestimmung des AMSG werde die Anrufung des zuständigen Bundesministers (BMWA) im Instanzenzug aber ausgeschlossen, sodass dessen verfassungsgesetzlich gebotene Letztverantwortlichkeit als oberstes Vollzugsorgan für die Ausübung der Diensthoheit - im Lichte der bisherigen Rspr. des Höchstgerichtes (vgl. insb. die Entscheidung VfSlg. 14.896/1997) - nicht mehr gewahrt sei.
02. 08. 2005 - SWKOnline - Verfassungsgerichtshof zieht Bilanz über 2004
Der VfGH hat vor einigen Tagen den Bericht über seine Tätigkeit im Jahr 2004 (online abrufbar unter www.vfgh.gv.at) vorgelegt. Danach ist die Zahl der von ihm aufgehobenen Gesetzesbestimmungen im Vorjahr wieder gestiegen. Nach einem leichten Rückgang im Jahr 2003 hat das Höchstgericht 2004 nicht weniger als 49 von insgesamt 72 geprüften Gesetzen zumindest teilweise „gekippt“, was einer Aufhebungsquote von rund 68 % entspricht. Deutliche Kritik üben die Verfassungshüter in ihrem Tätigkeitsbericht einmal mehr an teils mehrmonatigen Verzögerungen bei der Kundmachung der VfGH-Erkenntnisse durch Bundeskanzler, Minister und Landeshauptleute sowie generell an der schlechten Qualität der Gesetzestexte, welche die Regeln der Grammatik und sonstige Prinzipien der deutschen Sprache zum Teil gröblich missachteten, wodurch sich Sinnermittlung und damit die Erforschung des gesetzgeberischen Willens häufig äußerst schwierig gestalte. Beides wird unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als äußerst bedenkliche Tendenz eingestuft.
02. 08. 2005 - SWKOnline - Verlängerung Eigenverbrauchs für PKW-Auslandsleasing bis 2008
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG zum fiktiven Eigenverbrauch für das PKW-Auslandsleasing wurde mit folgender Begründung des Finanzausschusses bis 2008 verlängert: „Der im Rat der Europäischen Union in Beratung befindliche Richtlinienvorschlag betreffend die Änderung des Ortes der sonstigen Leistung, der zu einer Entspannung auf dem Gebiet des Auslandsleasings führen wird, wird nicht wie ursprünglich vorgesehen mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten. Zur Vermeidung negativer konjunktureller Auswirkungen wird daher die Geltungsdauer des Eigenverbrauchtatbestandes um zwei Jahre verlängert.“ Mehr dazu in einem Betrag von Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel in SWK-Heft 22/2005.
02. 08. 2005 - LVAktuell - Arbeitszimmer eines Klarinettisten
Mit der vorliegenden Entscheidung unterstreicht der VwGH seine im Vorjahr geäußerte Ansicht, dass Künstler, die an Musikinstrumenten für Aufführungen proben müssen, das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen können.
Artikel: Arbeitszimmer eines Klarinettisten Judikat: VwGH 2000140150 vom 16. März 2005
02. 08. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Handelsrechtlicher Geschäftsführer
16.3 Handelsrechtlicher (Fern-)Geschäftsführer 16.3.1 Auswirkung der Einkommen(Lohn-)steuer Rz. 173 Für die Einkommen(Lohn-)steuer bestehende Sonderregelungen oder Verständigungsvereinbarungen nach diversen DBA (zB Deutschland, Schweiz) haben für die KommSt keine Bedeutung. 16.3.2 Zuordnung des Geschäftsführer Rz. 174 -Ein Dienstnehmer i. S. d. KommStG ist derjenigen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, mit der er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist bzw. zu der die engeren ständigen Beziehungen bestehen. -Die unternehmerische Verbundenheit kann im Sinne einer funktionellen Zugehörigkeit, das ist im Sinne der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Aufgabenbereich der Betriebsstätte verstanden werden. -Dienstnehmer einer bestimmten Betriebsstätte kann daher auch jemand sein, der nicht in den Räumen der Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeitet, wenn er nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte steht. -Die persönliche Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH besteht im Wesentlichen in der Erteilung von Weisungen, wie die Gesellschaft im Allgemeinen und im Einzelnen betrieben werden soll. -Die "Ausübung" der Tätigkeit eines solchen Geschäftsführers ist mit dem Zugang der Weisung an die GmbH vollendet. -Da sich nun dieser Zugang am Ort des Sitzes der GmbH vollzieht, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH - gleichgültig, ob der Geschäftsführer den Entschluss für die einzelne Weisung im Inland oder Ausland gefasst hat - am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt wird (VwGH 7. 5. 1979, 2669/78). 16.3.2.1 Geschäftsführer einer inländischen GmbH 16.3.2.1.1 GmbH mit inländischen Betriebsstätten Rz. 175 Ist der Geschäftsführer einer inländischen GmbH als Dienstnehmer i. S. d. KommStG anzusehen, ist er der inländischen Geschäftsleitung der GmbH zuzurechnen (Betriebsstätte gemäß § 29 Abs. 2 lit. a BAO), auch wenn er im Ausland ansässig ist und von seiner ausländischen Wohnung aus tätig wird. 16.3.2.1.2 GmbH mit ausländischen Betriebsstätten Rz. 176 -Eine Bezugsaufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine inländische GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält (z. B. ausländische Zweigniederlassung), mit deren geschäftlicher Leitung der Geschäftsführer der inländischen GmbH betraut ist, ohne dafür ein gesondertes Geschäftsführerentgelt zu beziehen. -Dann unterliegt nur der auf die österreichische Betriebsstätte entfallende Bezugsteil der KommSt. -Von einer Bezugsaufteilung ist dann abzusehen, wenn die GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, für deren Geschäftsbetrieb ein eigener Filial-Geschäftsführer bestellt ist. 16.3.2.2 Geschäftsführer einer ausländischen GmbH 16.3.2.2.1 Inländische Zweigniederlassung Rz. 177 -Ist der Geschäftsführer einer ausländischen GmbH auch zur Vertretung der Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb einer inländischen Zweigniederlassung bestellt (§ 107 Abs. 2 GmbHG), unterliegen die Bezüge, die der inländischen Niederlassung zuzurechnen sind, der KommSt (BMF 22. 2. 1996, SWI 152; BMF 19. 1. 1998, EAS 1214, SWI 194). -Gleiches gilt für ein gemäß § 254 Abs. 2 AktG zum ständigen Vertreter einer inländischen Zweigniederlassung bestelltes Vorstandsmitglied einer ausländischen AG. 16.3.3 Gestellung des Geschäftsführers 16.3.3.1 Gestellung durch ausländisches Unternehmen Rz. 178 -Wird eine Arbeitskraft eines ausländischen Unternehmens einer inländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, gilt der Geschäftsführer als Dienstnehmer gemäß § 2 lit. b KommStG und ist daher die inländische GmbH mit den gezahlten Gestellungsentgelten kommunalsteuerpflichtig, gleichgültig, ob und wie lange sich der Geschäftsführer im Inland aufhält. 16.3.3.2 Gestellung durch inländisches Unternehmen Rz. 179 Wird ein Dienstnehmer eines inländischen Unternehmens einer ausländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, bleibt das inländische Unternehmen kommunalsteuerpflichtig.
01. 08. 2005 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
Serie Arbeitnehmerveranlagung, Aussergewöhnliche Belastungen
Bei welchen außergewöhnlichen Belastungen wird kein Selbstbehalt abgezogen? -Auswärtige Berufsausbildung von Kindern -Katastrophenschäden -Behinderungen ab 25% -Bestimmte Unterhaltsleistungen an auswärtige Kinder. Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen
01. 08. 2005 - Steuerverein - Brutto-Netto-Tabelle 2005
WKO, Merkblatt 75
Die nachstehende Tabelle enthält getrennte Monatsbezüge für Angestellte (D1) und Arbeiter (A1) mit und ohne Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag (AVAB). Der ab 1.1.2005 gültige Nettobetrag ergibt sich aus dem Bruttobetrag abzüglich Sozialversicherung und Lohnsteuer... Download, bei der WKO
01. 08. 2005 - SWIOnline - Keine Meistbegünstigung im Gemeinschaftsrecht ?
Mit Spannung war das Urteil des EuGH in der Rs. D. erwartet worden. Der EuGH hatte dabei Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen bewirken darf, dass der Staat A einen im Staat B Ansässigen besser als einen im Staat C Ansässigen behandelt. Der EuGH hat diese Frage im konkreten Fall zur Überraschung vieler Experten, die davon ausgegangen waren, aus dem Gemeinschaftsrecht könnte sich innerhalb der EU die Verpflichtung zur "Meistbegünstigung" ergeben, bejaht. In der August-Ausgabe der SWI analysiert Univ.-Prof. Dr. Michael Lang das Urteil und zeigt zahlreiche Widersprüche zur Vorjudikatur des EuGH auf. Die "Meistbegünstigung" muss auch nach diesem Urteil noch nicht völlig vom Tisch sein: Prof. Lang weist auf Konstellationen hin, in denen es sich der EuGH offen gelassen hat, doch noch eine Verpflichtung zur Meistbegünstigung anzunehmen. Prof. Lang stellt das Urteil aber auch in einen größeren Kontext und überlegt, ob dieses Urteil einen grundsätzlichen Wandel in der Rechtsprechung des EuGH dahingehend einleiten könnte, dass den Mitgliedstaaten in Hinkunft möglicherweise ein größerer Spielraum zur nationalen Rechtssetzung bleibt. In derselben SWI-Ausgabe berichtet Dr. Ines Hofbauer von einer parallel dazu ergangenen UFS-Entscheidung. Der UFS hatte ebenfalls keine aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsende Verpflichtung zur Meistbegünstigung angenommen. Dr. Hofbauer legt die Entscheidungsgründe des UFS dar und folgert, dass die Höchstgerichte noch häufig mit dem Thema der "Meistbegünstigung" beschäftigt sein werden.
01. 08. 2005 - SWKOnline - Standplatz-Vergabesystem bei Christkindlmärkten in Wien gesetzwidrig
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass das derzeit bestehende System für die Standplatz-Vergabe bei Christkindlmärkten in Wien gesetzwidrig ist. Die Praxis der "Vormerkungen" (automatische Bevorzugung jener, die im Vorjahr einen Standplatz zugeteilt bekamen) darf nämlich nicht zu einem "geschlossenen Kreis von Marktteilnehmern" führen. Dies verstößt gegen das Prinzip der Marktfreiheit. VfGH V 71, V 72/04 vom 15. 6. 2005 auf der Homepage des VfGH
01. 08. 2005 - LVAktuell - Kommunalsteuerrichtlinien - Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
16.2 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) 16.2.1 Bedeutung der DBA für die KommSt Rz. 158 -Ein DBA ist bei der Beurteilung der KommSt-Pflicht nur dann zu beachten, wenn im DBA die Gewerbesteuer (dazu zählt, auch wenn sie im Abkommen neben der Gewerbesteuer nicht angeführt ist, die Lohnsummensteuer – eine Erhebungsform der Gewerbesteuer) aufgezählt und eine automatische Anpassungsklausel enthalten ist. -Nach dieser Klausel unterliegen auch neu eingeführte Steuern dem DBA, wenn sie jenen entsprechen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erfasst sind. -In diesem Sinn ist die KommSt als Gewerbesteuer, und zwar als modifizierte Lohnsummensteuer zu betrachten. -Ausländische Unternehmen, die vor Inkraftreten des KommStG hinsichtlich der auf die inländischen Unternehmenseinrichtungen entfallenden Erträge von der Gewerbesteuer und damit auch von der Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnsummensteuer ausgenommen waren, sind es auch nach Inkraftreten des KommStG. -Der Begriff "Lohnsummensteuern" im Art. 2 Abs. 2 OECD-Musterabkommen dient nur der möglichen Erfassung von Einkommensteuern, die allenfalls von der Lohnsumme bemessen werden. 16.2.2 DBA ist maßgebend 16.2.2.1 Allgemeines Rz. 159 DBA können innerstaatliches Recht nicht begründen oder erweitern, sondern nur beschränken: -Eine Kommunalsteuerpflicht in Bezug auf ein ausländisches Unternehmen, das in Österreich tätig wird, kann in Österreich nur eintreten, wenn eine Betriebsstätte sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem DBA vorliegt. -Eine Kommunalsteuerpflicht in Bezug auf ein inländisches Unternehmen, das im Ausland tätig wird, kann in Österreich nicht eintreten, wenn eine ausländische Betriebsstätte nach österreichischem Recht vorliegt; ob diese Einrichtung auch ein Betriebsstätte i. S. d. DBA darstellt, ist nicht maßgebend. 16.2.2.2 Anwendung von DBA Rz. 160 Bei der Anwendung von DBA ist folgendermaßen vorzugehen: 1) Es ist der inländische Besteuerungsanspruch nach inländischem Recht zu ermitteln. 2) Sodann ist auf der Grundlage des Abkommens zu entscheiden, ob und inwieweit der im ersten Schritt ermittelte inländische Besteuerungsanspruch aufrechterhalten werden kann. 3) Der im ersten Schritt innerstaatlich ermittelte und dann abkommenskonform adaptierte Besteuerungsanspruch ist schließlich in einem dritten Schritt nach inländischem Recht durchzusetzen (vgl. EStR 2000 Rz. 33). 16.2.3 Dauerhafte feste Einrichtungen 16.2.3.1 Ausländisches Unternehmen Rz. 161 Für ein ausländisches Unternehmen fällt keine KommSt an, -wenn es eine inländische Betriebsstätte i. S. d. § 4 KommStG i. V. m. BAO, nicht aber i. S. d. DBA unterhält, und die Gewerbesteuer mit Anpassungsklausel im Abkommen enthalten ist (Einschränkung der KommSt durch das DBA). Beispiele -Forschungsinstitut eines ausländischen Unternehmens ohne Betriebsstätteneigenschaft i. S. d. DBA. -Hilfsstützpunkt einer britischen GmbH ohne Betriebsstätteneigenschaft (BMF 11. 1. 1994, SWI 1994, 75, VwGH 15. 12. 1999, 98/13/0021). -Inländische Repräsentanz eines schweizerischen Unternehmens mit der Eigenschaft eines bloßen unternehmerischen Hilfsstützpunktes i. S. von Artikel 5 Abs. 3 DBA Schweiz zu (BMF 30. 12. 1993, SWI 1994, 40). 16.2.3.2 Inländisches Unternehmen Rz. 162 Für ein inländisches Unternehmen fällt für eine im Ausland gelegene Betriebsstätte keine KommSt an -wenn es sich hiebei um eine Betriebsstätte i. S. d. § 4 KommStG i. V. m. BAO handelt, wobei es gleichgültig ist, ob sie auch eine Betriebsstätte nach DBA begründet. Das Bestehen der ausländischen BAO-Betriebsstätte beseitigt den inländischen KommSt-Anspruch für die ausländische Betriebsstätte; dieser kann durch ein DBA nicht begründet werden kann. Dabei ist es in Bezug auf das inländische Unternehmen gleichgültig, ob die Gewerbesteuer im Abkommen angeführt ist. 16.2.3.3 Hilfsstützpunkte Rz. 163 -Bestimmten Einrichtungen von untergeordneter Bedeutung, die wohl nach § 4 KommStG i. V. m. BAO Betriebsstättencharakter haben, werden nach diversen DBA aus dem Betriebsstättenbegriff ausgenommen. DBA, die auf der Grundlage des Art 5 Abs. 4 OECD-Musterabkommen abgeschlossen sind, betrachten folgende Einrichtungen nicht als Betriebsstätten: -a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; -b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; -c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; -d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; -e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; -f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 16.2.4 Kein Besteuerungsrecht am Unternehmensgewinn Rz. 164 -Trotz Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte i. S. d. § 4 KommStG i. V. m. BAO und des DBA fällt dann keine KommSt an, wenn Österreich kein Besteuerungsrecht am Unternehmensgewinn hat und die Gewerbesteuer im Abkommen angeführt ist. Beispiele -Deutsche Luftfahrtunternehmen, Schlussprotokoll zu Artikel 24 lit. a DBA Deutschland 2000, Artikel 6 Abs. 1; DBA Deutschland 1955; VwGH 3. 8. 2000, 99/15/0265, VwGH 3. 8. 2000, 99/15/0265 -Japanisches Luftfahrtunternehmen, Artikel VIII Abs. 2 DBA Japan, VwGH 28. 3. 2001, 2000/13/0134 -Britisches Luftfahrtunternehmen, Art 8 DBA Großbritannien, BMF 27. 6. 1994 EAS 462, SWI 1994, 269 16.2.5 Bauausführungen 16.2.5.1 Bundesabgabenordnung (BAO) Rz. 165 Gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO begründen Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, eine Betriebsstätte. 16.2.5.2 DBA ist maßgebend Rz. 166 Nur wenn die Gewerbesteuer (dazu zählt auch die Lohnsummensteuer) bei den unter das Abkommen fallenden Abgaben aufgezählt ist, ist der Betriebsstättenbegriff des DBA bei Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht heranzuziehen (DBA mit Anpassungsklausel). 16.2.5.2.1 Ausländisches Unternehmen Rz. 167 Für ein ausländisches Unternehmen besteht keine KommSt-Pflicht, -wenn die inländische Bauausführung zwar eine Betriebsstätte nach der BAO, nicht aber nach dem DBA darstellt (Einschränkung des KommStG durch DBA), -wenn die inländische Bauausführung keine Betriebsstätte nach der BAO, aber nach dem DBA darstellt. Mangels BAO-Betriebsstätte besteht kein Anspruch auf KommSt; dieser kann durch das DBA nicht begründet werden. Beispiel Nach DBA-Deutschland ist eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Daraus folgt für ein deutsches Unternehmen: Die Bauausführung des dt. Unternehmens im Inland beträgt 7 Monate: Betriebsstätte nach BAO, aber nicht nach DBA: Keine KommSt. -Die Bauausführung des dt. Unternehmens im Inland beträgt 13 Monate. Betriebsstätte nach BAO und DBA: KommSt. 16.2.5.2.2 Inländisches Unternehmen Rz. 168 Für ein inländisches Unternehmen besteht für eine ausländische Bauausführung keine KommSt-Pflicht, -wenn die Bauausführung eine Betriebsstätte nach der BAO darstellt, wobei es gleichgültig ist, ob sie auch eine Betriebsstätte nach DBA begründet. Das Bestehen der ausländischen BAO-Betriebsstätte beseitigt den inländischen KommSt- Anspruch, Beispiel Die Bauausführung des österreichischen Unternehmens in Deutschland beträgt -7 Monate. Betriebsstätte nach BAO, aber nicht nach DBA: Keine KommSt. -13 Monate. Betriebsstätte nach BAO und nach DBA: Keine KommSt. Rz. 169 Für ein inländisches Unternehmen besteht für eine ausländische Bauausführung KommSt- Pflicht, -wenn die Bauausführung weder eine Betriebsstätte nach BAO noch nach DBA begründet. Beispiel -Die Bauausführung des österreichischen Unternehmens in Deutschland beträgt 5 Monate: Keine Betriebsstätte nach BAO und nach DBA: KommSt-Pflicht. 16.2.6 DBA sind nicht maßgebend 16.2.6.1 Betriebsstättenbegriff des iSd § 4 KommStG Rz. 170 Fällt die Gewerbesteuer (dazu zählt auch die Lohnsummensteuer) und damit die KommSt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich eines DBA, ist ausschließlich der Betriebsstättenbegriff des i. S. d. § 4 KommStG i. V. m. BAO maßgebend. Beispiele Inländische Hilfsstützpunkte und Repräsentanzen eines ausländischen Unternehmens haben i. d. R. Betriebsstätteneigenschaft i. S. d. KommStG. I. Z. m. Bauausführungen besteht KommSt-Pflicht, -wenn die inländische Bauausführung des ausländischen Unternehmens die Dauer von 6 Monaten überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, -wenn die ausländische Bauausführung des inländischen Unternehmens die Dauer von 6 Monaten nicht überstiegen hat bzw. voraussichtlich nicht übersteigen wird. 16.2.6.2 Beschränkung auf Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer Rz. 171 -Die KommSt wird von Abkommen, die den Anwendungsbereich hinsichtlich der Steuern vom Einkommen nur auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beschränken und die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer ausschließen, nicht berührt. -Die KommSt fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Abkommen. -Dazu gehören bspw. Finnland, Indien, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Südafrika, USA. 16.2.7 § 48 BAO-Bescheide Rz. 172 -Bescheide, mit denen eine Befreiung von der Gewerbesteuer zuerkannt wurde, entfalten für die KommSt keine Wirkung. -Die Beurteilung, ob Arbeitslöhne oder Gestellungsentgelte, die in einer inländischen Einrichtung des ausländischen Unternehmens anfallen, der KommSt unterliegen, hat ausschließlich nach den Bestimmungen des KommStG zu erfolgen.
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