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30. 09. 2005 - Steuerverein - Neue Steuerartikel von Fiebich & PartnerInnen

Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen Fiebich & PartnerInnen unter www.fiebich.com, Punkt Aktuelles, FiebichNews 4/2005

Wachstums- und Beschäftigungsgesetz - wesentlichen Neuerungen:
Erweiterte Forschungsbegünstigung für Auftragsforschung
Eigenverbrauchsbesteuerung beim PKW-Auslandsleasing verlängert.
UID-Nummer des Lieferungs- oder Leistungsempfängers bei Rechnungen über € 10.000
Zusammenfassende Meldung ab 2006 grundsätzlich monatlich
Freiheitsstrafen bei Steuerhinterziehungen ab € 3 Mio

Steuerausländer: neue DBA -Entlastungsverordnung ab 1.7.2005

Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht:
E-Card Serviceentgelt erstmals am 15.11.2005
MV-Beitrag für geringfügig Beschäftigte
Insolvenz-Ausfallsgeld für leitende Angestellte
Verdoppelung der Strafen für zu Unrecht beschäftigte Ausländer

Steuernews rund ums Auto:
Dienstautos von Gesellschafter-Geschäftsführern
Anhebung Pendlerpauschale ab 2006
Erhöhung km-Geld ab 2006

Wichtige Termine:
30.9.2005: Frist für Anträge auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2005
30.9.2005: Einreichung des Jahresabschlusses 31.12.2004 von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuch
1.10.2005: Beginn der Anspruchsverzinsung für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Nachzahlungen 2004
31.10.2005: Fristende für Anträge auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides für 2005

Splitter:
Elektronisch übermittelte Rechnung - neuer Erlass: per Fax übermittelte (unsignierte) Rechnungen berechtigen ab 2006 nicht mehr zum Vorsteuerabzug!
Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB), steht vor der Beschlussfassung
Kommunalsteuererklärung: elektronisch Übermittlung ab 2005
Alle Lohnkonten haben nach der neuen Lohnkontenverordnung ab 2006 gegenüber 2005 noch zusätzliche Informationen zu enthalten.
Steuerbegünstigungen für Hochwasseropfer




30. 09. 2005 - Steuerverein - Rechnungswesen I

Serie Steuerleitfaden: Rechnungswesen, Gewinnermittlungsarten

Da es in erster Linie auf den erzielten Gewinn ankommt, wird in der Praxis der Begriff der „Gewinnermittlungsarten” verwendet. Sie haben drei Möglichkeiten Ihrem Finanzamt die Berechnungsgrundlagen für die Steuerbemessung zu liefern:
-die Buchhaltung bzw. Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG),
-die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder
-die Pauschalierung (§ 17 EStG).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




30. 09. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache

ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.

Ihr ÖSV.

Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at




30. 09. 2005 - Steuerverein - WKO: Dienstreisen und Lohnsteuer

1. Wann liegt eine Dienstreise vor?
2. Welche Fahrtkosten sind steuerfrei?
3. Wie hoch ist das Kilometergeld für PKW´s?
4. Was sind die Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung von Kilometergeldern?
5. Was ist mit dem Kilometergeld abgegolten?
6. Warum unterscheidet man zwischen der Dienstreise im Nahbereich und der Dienstreise außerhalb des Nahbereichs?
7. Wie hoch ist das steuerfreie Tagesgeld bei Dienstreisen im Inland?

Näheres bei der WKO




30. 09. 2005 - SWKOnline - Grunderwerbsteuer-Begünstigung und Hochwasserkatastrophe

Mit BMF-Erlass vom 22. 9. 2005, GZ 010206/0093-IV/10/2005, werden die Finanzämter angewiesen, gemäß § 206 lit.a BAO von der Erhebung der Grunderwerbsteuer für den Ersatzerwerb eines Grundstückes durch den Eigentümer eines von den Hochwasserkatastrophen im Sommer 2005 betroffenen Grundstückes zum Zweck der Absiedelung Abstand zu nehmen, insoweit die Gegenleistung für das Ersatzgrundstück den gemeinen Wert des Grundstückes vor Eintritt des Katastrophenschadens nicht übersteigt. Dies gilt bei Miteigentum insoweit, als der Anteil am Ersatzgrundstück den Anteil an dem von der Katastrophe betroffenen Grundstück nicht übersteigt.Voraussetzung für die Nichterhebung ist, dass der Wohnsitz oder Betrieb (Betriebsstätte)innerhalb von 4 Jahren ab Ersatzbeschaffung auf das Ersatzgrundstück verlegt wird. Vollständiger Erlasstext auf der BMF-Homepage




30. 09. 2005 - LVAktuell - Anmeldung NEU - Stand Ende September 2005

-Eine brandaktuelle Regierungsvorlage (Sozialversicherungsänderungsgesetz 2005) scheint nun die "Zielgerade" des Hin und Her in Bezug auf die Anmeldung NEU zu sein.
-Das beiliegende Dokument enthält die diesbezüglichen letzten Neuigkeiten.

Artikel: Anmeldung NEU - Stand Ende September 2005




30. 09. 2005 - LVAktuell - Voraussichtliche Lohnpfändungswerte für das Jahr 2006

-Nachdem kürzlich der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende in allen Medien mit € 690,-- pro Monat bekanntgegeben wurde und dies zugleich der Ausgangswert für alle Pfändungswerte in Bezug auf das Existenzminimum darstellt, konnte ich bereits eine vorläufge Berechnung der Lohnpfändungswerte für das Jahr 2006 auf Basis der Erfahrungen seit dem Jahr 2003 sowie des Gesetzestextes durchführen.
-Eine endgültige Bestätigung durch das Justizministerium bleibt noch abzuwarten.

Artikel: Lohnpfändungswerte 2006




30. 09. 2005 - LVAktuell - Urlaubskonsum bei langer Kündigungsfrist

Die zentrale Frage, die in der vorliegenden OGH-Entscheidung untersucht werden musste, war jene, ob der Arbeitnehmer bei entsprechend langer Kündigungsfrist auch nach aktueller Rechtslage verpflichtet wäre, Urlaub zu konsumieren.

Artikel: Urlaubskonsum bei langer Kündigungsfrist
Judikat: OGH 9 ObA 205t vom 2. Februar 2005




29. 09. 2005 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten VI

Serie Steuerleitfaden: Fristen und Fälligkeiten, Säumniszuschlägen Toleranzregelungen

Bei Banküberweisungen, Postanweisungen und Zahlungen per Verrechnungsscheck räumt Ihnen das Finanzamt eine Respirofrist von drei Tagen ein (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO). Das bedeutet, dass bei einer Gutschrift am Konto des Finanzamtes innerhalb dieser drei Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt.
Beispiel: Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat März ist am 15. Mai fällig. Falls der vom Abgabepflichtigen überwiesene Geldbetrag am Finanzamtskonto bis zum 18. Mai gutgeschrieben wird, ist die Umsatzsteuer als zeitgerecht entrichtet anzusehen.
Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht bezahlt hat. In diese Fünftagesfrist sind weder Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag oder der 24.12. noch die Respirotage einzurechnen (§ 217 Abs. 5 BAO). Auf Antrag des Steuerzahlers sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn Ihrerseits kein grobes Verschulden bei der Selbstberechnung der Abgaben oder an der Versäumung des Zahlungstermins vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO). Mangelt es an einem Verschulden oder hat jemand leicht fahrlässig gehandelt, entschuldigt das Finanzamt dieses Fehlverhalten auf Antrag (dieser ist an keine Frist gebunden). Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn die Umsatzsteuer unter Zugrundelegung einer unrichtigen, aber durchaus argumentierbaren Rechtsansicht berechnet wurde.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




29. 09. 2005 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer - Erlässe

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien – Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, BMF-010219/0163-IV/9/2005 vom 13. Juli 2005 (pdf, 30 KB)
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, BMF-010219/0133-IV/9/2005 vom 11. Juli 2005 (pdf, 62 KB)
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (pdf, 185 KB)
Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - Eigenverbrauch auf Grund der Umsatzsteuernovelle 2003 (pdf, 127 KB)
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - laufende Wartung (pdf, 74 KB)
FINANZOnline: Übermittlung der UVA für Arbeitsgemeinschaften
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse
Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, betreffend Kleinbusse
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung




29. 09. 2005 - SWKOnline - Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2005

Das BMF hat am 23. 9. 2005 den Entwurf eines Abgabenänderungsgesetzes 2005 zur Begutachtung verschickt. Der Entwurf sieht Änderungen in 14 Gesetzen vor, u. a. im EStG, EU-Quellensteuergesetz, KStG, UmgrStG, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, in der BAO und im FinStrG. Die Begutachtungsfrist endet am 19. Oktober. Text des Begutachtungsentwurfs samt Erläuterungen auf der BMF-Homepage




29. 09. 2005 - LVAktuell - Beratungen bezüglich des IESG-Zuschlages beim VfGH

-Am Dienstag, den 27. September 2005 haben die Beratungen bezüglich der "Rechtmäßigkeit" der Vorgänge rund um den "IESG-Topf" begonnen.
-Beschwerden, die nicht bis zu diesem Zeitpunkt beim VfGH anhängig waren, haben keine Aussicht, als Anlassfälle gewertet zu werden.
-Derzeit sind ca. 1800 diesbezügliche Beschwerden beim VfGH anhängig.
-Mit einer Veröffentlichung der Entscheidung ist nicht vor Ende der Herbst-Session, die bis einschließlich 15. Oktober 2005 dauern wird, zu rechnen.
Quelle: www.vfgh.gv.at




29. 09. 2005 - LVAktuell - Aktuelles zur Anmeldung NEU - Informationen zum ELDA-Forum

Wie sieht es zur Zeit mit der „Anmeldung NEU“ aus?

Antwort:
-Das Inkrafttreten mit 1. Jänner 2006 scheint fix zu sein.
-Die OÖ GKK wurde offiziell mit der Einrichtung eines Call-Centers, welches die „Avisomeldung“ entgegennimmt, beauftragt.
-Das Nichteinhalten der Avisomeldung soll allerdings keinerlei Sanktionen durch die GKK nach sich ziehen, wenn die siebentägige Meldefrist eingehalten wird.
-Allerdings hat das Nichteinhalten der AVISO-Meldung zur Folge, dass Mitarbeiter der KIAB (Abteilung der Finanzverwaltung, welche die Schwarzarbeit kontrolliert) eine Anzeige nach dem Strafgesetzbuch (Sozialbetrug) erstatten können (wenn man erwischt wird).
-Gerüchten zufolge (dies wurde allerdings nicht durch die offiziellen Vortragenden verbreitet, sondern kam aus gut informierten Kreisen der Zuhörer) soll die Avisomeldung mit 1. Jänner 2006 nur für BUAG-pflichtige Betriebe eingeführt werden und mit Wirkung 1. Juli 2006 dann auf die anderen Wirtschaftsbereiche ausgedehnt werden.




29. 09. 2005 - LVAktuell - Abschluss Metallindustrie-Arbeiter per 1. November 2005

Vor kurzem kam es in der Metallindustrie für die Arbeiter zum Abschluss eines neuen Kollektivvertrages.
Die einzelnen Modalitäten finden Sie im beiliegenden Dokument. Weiterführende Infos finden Sie unter www.metaller.at, wo z. B. darauf verwiesen wird, dass das neue Kilometergeld arbeitsrechtlich dann in Kraft treten wird, wenn das steuerrechtliche Inkrafttreten Tatsache ist.
Dieses wird in den kommenden zwei Wochen erwartet.

Artikel: Abschluss Metallindustrie-Arbeiter per 1. November 2005




29. 09. 2005 - LVAktuell - Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz per 1. Jänner 2006

Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz per 1. Jänner 2006

-Mit 1. Jänner 2006 treten - auch bedingt durch das "Fremdenrechtspaket" - einige Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz in Kraft.
-Der beiliegende Artikel bietet Ihnen die für Ihre Praxis relevanten News zu diesem Thema.
Artikel: Änderungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz




28. 09. 2005 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten V

Serie Steuerleitfaden: Fristen und Fälligkeiten, Säumniszuschlägen

Sie sind in der Regel dazu verpflichtet, für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld einen Säumniszuschlag in Höhe von 2% des Abgabenbetrages zu entrichten. Um allfällige Zinsverluste zu vermeiden, kann das Finanzamt ab dem Jahr 2002 – bei einem länger andauernden Zahlungsverzug – insgesamt drei Säumniszuschläge verhängen (§ 217 Abs. 1 bis 3 BAO). Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Wird eine Abgabenschuld nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag beglichen, tritt die Vollstreckbarkeit des aushaftenden Betrages ein. Der zweite Säumniszuschlag fällt für eine Abgabe an, die nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit beglichen ist. Wird die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages getilgt, gelangt der dritte Säumniszuschlag zur Vorschreibung. Der zweite und dritte Säumniszuschlag betragen jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




28. 09. 2005 - Steuerverein - WKO: Arbeitskräfteüberlassung und Haftung

Haftung für den Beschäftigerbetrieb nun auch im steuerlichen Bereich! Durch die neue DBA-Entlastungsverordnung ist es notwendig, bei Zahlung des Gestellungsentgeltes an ausländische Arbeitskräfteüberlasser ohne einkommensteuerrechtliche Betriebsstätte in Österreich, Abzugsteuer in Höhe von 20 % einzubehalten. Wirksam wurde diese Regelung bereits mit 1.7.2005...

Näheres bei der WKO




28. 09. 2005 - LVAktuell - Verweis auf Professionisten umfasst keine Istlohnklausel

-Der OGH entschied kürzlich einen Fall, bei dem es darum ging, dass ein Techniker, der in einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt war und laut Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe auch Anspruch auf den Lohnsatz des Arbeiter-KV für das Metallgewerbe hatte, auch die Istlohnerhöhungen des Metallgewerbe-KV "mitmachen" wollte.
-Die erste Instanz ließ ihn abblitzen, Instanz Nummer zwei ließ ihn hoffen, was aber entschied der OGH?
-Dies erfahren Sie in den beiliegenden Dokumenten.

Artikel: Verweis auf Professionisten umfasst keine Istlohnklausel
Judikat: OGH 8 ObA 13304y vom 30. Juni 2005




27. 09. 2005 - ASOKOnline - Vorzeitige Beendigung geblockter Altersteilzeit

In seiner Entscheidung 9 ObA 96/04i vom 6. 4. 2005 hatte der OGH die Konsequenzen der vorzeitigen Auflösung einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell zu beurteilen. Vor allem war dabei die Frage zu beantworten, ob bei der Abgeltung der Mehrarbeitsstunden, die in der Arbeitsphase vorausgeleistet worden waren, der Lohnausgleich mit einzubeziehen ist und ob der 50-%-Zuschlag nach § 19e Abs. 2 AZG gebührt. Der OGH kam – ebenso wie die Berufungsinstanz, aber anders als noch das Urteil des Erstgerichtes – unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur zum Ergebnis, dass sowohl dem Grundentgelt als auch dem Zuschlag das volle Teilzeitentgelt, somit inkl. Lohnausgleich, zu Grunde zu legen sei. Eine detaillierte Entscheidungsbesprechung liefert DDr. Werner Anzenberger, Leitender Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Steiermark, im September-Heft der ASoK.




27. 09. 2005 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten IV

Serie Steuerleitfaden: Fristen und Fälligkeiten, Fälligkeit am 15. ist Steuertag

Der 15. Tag eines Monats ist der wichtigste Steuertermin für alle Abgaben wie z. B.:
-Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs. 1 UStG)
-Lohnabgaben wie Lohnsteuer (§ 79 Abs. 1 EStG), Dienstgeberbeitrag (§ 43 Abs. 1 FLAG), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag,
-Kammerumlage,
-Vorauszahlungen an Einkommen- (§ 45 Abs. 2 EStG) und Körperschaftsteuer (§ 24 Abs. 3 KStG),
-Kommunalsteuer.
Link zum DOwnload




27. 09. 2005 - SWKOnline - Zulassungsgebühr – Ein Anwendungsfall von § 201 oder § 202 BAO?

Mit der 19. KFG-Novelle (BGBl. I Nr. 103/1997) wurden die Zulassung von Kraftfahrzeugen und bestimmte andere Aufgaben der (bisherigen) Zulassungsbehörden des Bundes und der Länder auf Versicherungen als beliehene private Unternehmungen übertragen (§§ 40a und 40b KFG). Aus diesem Anlass wurde in § 14 GebG 1957 TP 15 eingeführt, wo die Höhe der Zulassungsgebühr und die Entrichtung an das Finanzamt geregelt sowie in Abs. 3 eine Haftung des Rechtsträgers der Zulassungsstelle normiert wird. Es stellt sich in abgabenverfahrensrechtlicher Hinsicht nun die Frage, ob für die Zulassungsgebühr gemäß § 14 TP 15 GebG 1957 § 201 oder § 202 BAO zur Anwendung gelangt. In einem in SWK-Heft 27/2005 publizierten Beitrag sucht Mag. Monika Brodey – sie betreut im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs den Bereich Volkswirtschaft und Steuerangelegenheiten – nach einer Antwort auf diese Frage.




26. 09. 2005 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten III

Serie Steuerleitfaden: Fristen und Fälligkeiten, Fälligkeit Abgabennachzahlung

Grundsätzlich sieht die BAO für Abgabennachzahlungen, die auf Grund eines Bescheides festgesetzt werden, ein Zahlungsziel von einem Monat vor, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (§ 210 Abs. 1 BAO). Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides, also normalerweise mit dem Tag seiner Zustellung durch die Post, zu laufen. Ein Abgabenbescheid (z. B. Einkommen-, Körper-schaftsteuerbescheid) enthält in der Regel den Fälligkeitstag bereits ausgedruckt. Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen ab dem Jahr 2000 Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz zu entrichten (§ 205 BAO). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist. Zinsen sind jedoch längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten (ab der Einkommen-/ Körperschaftsteuer 2005, vorher 42 Monate) festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, durch Entrichtung von Anzahlungen, Anspruchszinsen zu vermeiden, wennsolche Anzahlungen zeitgerecht (somit bis 1. Oktober des Folgejahres) in ausreichender Höhe (Höhe der erwarteten Nachforderung) geleistet werden, oder die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen entsprechend zu vermindern. Für Gutschriften auf dem Abgabenkonto bekommen Sie Gutschriftszinsen (ebenso 2% über dem Basiszinssatz), wenn z. B. die Einkommensteuerschuld niedriger ist als die geleisteten Vorauszahlungen. Nachforderungszinsen sind nicht abzugsfähig, Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig!
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




26. 09. 2005 - Steuerverein - WKO: Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung - Widerruf

Kleinunternehmer können die Verzichtserklärung für das erste Jahr spätestens bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides abgeben bzw. widerrufen.
Danach ist der Kleinunternehmer mindestens 5 Jahre an den Verzicht gebunden: für das Jahr, für welches der Verzicht abgegeben wurde und für weitere 4 Jahre....

Näheres bei der WKO




26. 09. 2005 - SWKOnline - Herbst-Session des Verfassungsgerichtshofes beginnt

Heute beginnen im VfGH die Beratungswochen der diesjährigen Herbst-Session, die bis zum 15. 10. 2005 dauern wird. Auf der Tagesordnung stehen dabei so brisante Themen wie das Vergabeverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung des Klagenfurter EM-Stadiums, die Verpflegungssituation von Zivildienern sowie die fehlende Mitversicherung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften in der Krankenversicherung. Im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zum Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geht es um Bedenken, welche das Höchstgericht gegen die Art und Weise der Finanzierung und die Verwendung von Mitteln dieses Fonds hegt. Schließlich haben zahlreiche Unternehmen und Energiekonzerne Beschwerde gegen die – ihrer Ansicht nach falsch bemessene – Zuteilung von Emissionszertifikaten eingelegt. Nähere Informationen zu diesen und weiteren Verfahren gibt es im Internet auf der VfGH-Webseite




26. 09. 2005 - SWKOnline - Finanzausschuss für Hochwasserhilfe und höheres Kilometergeld

Der Finanzausschuss des Nationalrates hat in seiner gestrigen Sitzung das von der Bundesregierung vorgeschlagene Maßnahmenpaket zugunsten der Geschädigten der Hochwasserkatastrophe des Sommers 2005 debattiert und verabschiedet. Der Entwurf für ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 (1065 BlgNR 22. GP, teilweise abgedruckt in SWK-Heft 26/2005, Seite T 97) zielt auf rasche und unbürokratische Hilfe für Hochwasseropfer und auf einen zügigen Beginn des Wiederaufbaus in den betroffenen Regionen. Der Ausschuss verabschiedete den Gesetzentwurf in der Fassung eines V-F-Abänderungsantrages einstimmig. Dasselbe Abstimmungsergebnis erzielten ein V-F-Entschließungsantrag zur Begünstigung von Grundbesitzern, die aus Hochwassergebieten absiedeln, sowie eine Befreiung der Hochwasseropfer von Gerichtsgebühren. Des Weiteren hat der Ausschuss die Regierungsvorlage betreffend die Erhöhung von Pendlerpauschale und Kilometergeld (1066 BlgNR 22. GP) an das Plenum weitergeleitet.




26. 09. 2005 - LVAktuell - Serie Wartungserlass 2005/I - Lohnkonten

Die Randzahlen 1183 und 1184 werden im Hinblick darauf, dass seit 1. Jänner 2005 in Bezug auf die Lohnkontenführung Änderungen in Kraft sind, angepasst. Weiters wurd eine neue Randzahl 1183a geschaffen, welche den Begriff des "Zahltages" in der Lohnkontenverordnung näher definiert:
Ergänzung der Rz. 1183:
-Die Lohnkonten dürfen im Inland oder im Ausland geführt werden.
-Bei einer Führung der Lohnkonten im Ausland muss gewährleistet sein, dass die Erforschung der für die Abgabenerhebung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.
-Über ausdrückliches Verlangen der Abgabenbehörde (etwa im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) müssen die Lohnkonten ins Inland gebracht werden.
-Die Abgabenbehörde muss dafür eine angemessene Frist festsetzen (§ 131 Abs. 1 BAO).
Neue Rz. 1183a
-Gemäß § 1 Z 1 der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005, ist der gezahlte Arbeitslohn unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen.
-Der Zahltag ist grundsätzlich der Tag der Bezahlung durch den Arbeitgeber.
-Es bestehen keine Bedenken, wenn bei regelmäßiger Lohnzahlung der Tag laut lohngestaltender Vorschrift (§ 68 Abs. 5 EStG 1988) oder der Tag, der der betrieblichen Übung entspricht, eingetragen wird.
Ergänzung der Rz. 1184
-Für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, braucht kein Lohnkonto geführt werden, wenn die gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 und §§ 1 und 2 der Lohnkontenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 116/2005) erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen.
-Für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden, ist hingegen ein Lohnkonto zu führen.




23. 09. 2005 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten II

Serie Steuerleitfaden: Fristen und Fälligkeiten, Frist Lohnzettelübermittlung

Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie als Arbeitgeber die Lohnzettel für die von Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer dem Finanzamt übermitteln, und zwar grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege. Die elektronische Übermittlung erfolgt über www.elda.at (nicht über FINANZOnline). Wird ein Dienstverhältnis beendet, hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen (ein zusätzlicher „Jahreslohnzettel" ist für diesen Dienstnehmer nicht zu übermitteln!). Ist die elektronische Übermittlung dem Arbeitgeber mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein Papierlohnzettel (L 16) bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres an das Betriebsstättenfinanzamt oder den sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Auch der Arbeitnehmer kann von Ihnen als Arbeitgeber einen Lohnzettel verlangen. Weil das Finanzamt aber von Ihnen die Lohnzetteldaten erhalten hat, dient er nur zur Information des Arbeitnehmers. Er braucht diesen Lohnzettel daher nicht anlässlich einer allfälligen Arbeitnehmerveranlagung seiner Abgabenerklärung (Formular L 1) beilegen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen Sie dem Arbeitnehmer auf alle Fälle einen Lohnzettel aushändigen.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




23. 09. 2005 - Steuerverein - WKO: Erhöhung Kilometergeld und Pendlerpauschale

Im Rahmen der Steuerreform 2004/2005 wurde bereits das Pendlerpauschale mit Wirkung 1.1.2004 um 15% erhöht. Da seither die Treibstoffpreise enorm angestiegen sind, ist nun im Rahmen eines Gesetzesvorschlages (Maßnahmenpaket im Bereich Energie und Treibstoff) eine weitere Erhöhung, sowohl des Pendlerpauschales als auch des Kilometergeldes, vorgesehen.
Kilometergeld: Das Kilometergeld soll von derzeit € 0,356 auf € 0,376 je Kilometer erhöht werden und tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Pendlerpauschale: Das Pendlerpauschale soll generell um weitere 10% angehoben werden. Diese Erhöhung soll die gestiegenen Kosten für die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte pauschal abdecken. Die Erhöhung ist ab dem Kalenderjahr 2006 vorgesehen.




23. 09. 2005 - SWKOnline - Nutzungsentgelt bei Timesharing-Verträgen umsatzsteuerpflichtig

Die auf 30 Jahre zeitlich befristete Überlassung eines bestimmten im Inland gelegenen Hotelappartements zur Nutzung ist dann bloß ein Mietvertrag, wenn eine Vertragsgestaltung vorliegt, wie sie für Verträge dieser Art (mag man sie als Timesharing-Verträge oder anders bezeichnen) üblich ist, bei denen der Nutzungsberechtigte also für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit im Voraus ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung leistet, zusätzlich die laufenden Kosten für den Betrieb und die Erhaltung der Liegenschaft zu bezahlen und keine Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (sondern lediglich die Möglichkeit einer Veräußerung seiner Nutzungsrechte an Dritte) hat. Dass dabei von "Kaufvertrag", "Genussrecht", "Wertpapier" und "Verwaltung des Genussrechts durch einen Vermögensverwalter" usw. gesprochen wird, soll (zukünftigen) Nutzungsberechtigten den Besitz eines Vermögenswertes in ganz besonders abgesicherter Rechtsposition suggerieren, bedeutet aber nicht, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt des Vertrages über den einer bloßen Nutzungsüberlassung hinausgeht. Entsprechend der Rechtsansicht in dem von der Bw selbst herangezogenen Erlass des BMF über die umsatzsteuerliche Behandlung von Time-Sharing-Verträgen vom 10. Februar 1998, GZ 09 4501/3-IV/9/98 (SWK-Heft 10/1998, S 304), unterliegt das gesamte dafür vereinnahmte Entgelt sofort der Umsatzsteuer (UFS 4. August 2005, RV/0192-G/05).




22. 09. 2005 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten I

Serie Steuerleitfaden: Fristen und Fälligkeiten, Frist Abgabenerklärungen

Die Jahressteuererklärungen (z. B. für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) sind bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FINANZOnline eingebracht, so verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Diese Fristen können auf begründeten Antrag vom Finanzamt verlängert werden. Bei Vertretung durch einen „steuerlichen Vertreter" sind auch längere Fristen möglich. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (kein Internetanschluss). Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen – das sind in der Regel steuerlich nicht vertretene Abgabepflichtige –, wenn ihr Vorjahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt. Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10% des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden, falls die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




22. 09. 2005 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer - Verordnungen

Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2005 jedenfalls erfüllen (pdf, 138 KB)
Lieferungen und Vorsteuerabzug ausländischer Unternehmer (pdf, 10 KB)
Elektronische Rechnung (pdf, 7 KB)
Bescheinigung betr. Steuerfreiheit der Lieferung von KfZ und Vermietung von Grundstücken an Diplomaten (pdf, 7 KB)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge (pdf, 52 KB)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (BGBl II Nr. 227/1999)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (BGBl II Nr.228/1999)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II Nr. 229/1999)




22. 09. 2005 - SWKOnline - Handelsrechts-Änderungsgesetz passiert Justizausschuss

Der Justizausschuss hat am 20. 9. unter Berücksichtigung eines Änderungsantrages einstimmig die Reform des Handelsrechts durch Schaffung eines "Unternehmensgesetzbuches" (UGB) beschlossen, die nun im Plenum verabschiedet werden soll. Mit der Modernisierung des Handelsgesetzbuches wird das Unternehmensrecht insgesamt vereinfacht, dereguliert und vereinheitlicht. Während das bisherige Handelsgesetzbuch vom Begriff des Kaufmannes ausging, soll nunmehr der Unternehmer Angelpunkt und Grundtatbestand der Kodifikation werden, wobei das neue Unternehmensgesetzbuch auf die einzelnen beruflichen Besonderheiten Bedacht nimmt. Weitere wesentliche Aspekte der Reform sind die Liberalisierung des Firmenrechts, die Einräumung von Gestaltungsoptionen für Einzelunternehmer, die Anpassung des Personengesellschaftsrechts unter Bereinigung grundlegender Anwendungsfragen, die Anpassung des Rechnungslegungsrechts unterFestlegung klarer Schwellenwerte sowie die Überarbeitung und Vereinfachung der den unternehmerischen Geschäftsverkehr regelnden schuld- und sachenrechtlichen Sonderbestimmungen. Allgemeine bürgerlich-rechtliche Bestimmungen sollen dabei teilweise ins ABGB verlagert werden. (1058 d.B. 22. GP)




22. 09. 2005 - LVAktuell - Die wichtigsten Aussagen aus dem Elda-Forum

Am 20. September 2005 fand in den Räumen der Wirtschaftskammer Oberösterreich ein sogenanntes "Elda-Forum" statt.
Dabei lud die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse alle Softwarehersteller ein, um über wichtige Projekte (z. B. E-Card-Service-Entgelt, Lohnkontenverordnung, Anmeldung NEU, Kommunalsteuererklärung 2005 etc.) gemeinsam mit Vertretern der Finanzverwaltung nicht nur zu informieren, sondern sich auch den Praxisfragen der Programmierer zu stellen.
Der heutige erste Beitrag dazu befasst sich mit den interessantesten Ausführungen zum Thema E-Card-Serviceentgelt.
Frage 1:
Ist die E-Card-Gebühr von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges absetzbar?
Antwort:
-Im Gegensatz zur Krankenscheingebühr, welche als "Behandlungskostenbeitrag" gesehen wird, ist die E-Card-Gebühr steuerlich als Pflichtbeitrag zu sehen und damit von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges in Abzug zu bringen.
-Dies gilt im übrigen auch für einen etwaigen Angehörigenbeitrag, der beim Arbeitnehmer einbehalten wird.
-Eine Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale erfolgt (wie bei den SV-Beiträgen) nicht.
-Sollte die Bezahlung der E-Card-Gebühr außerhalb des Arbeitsverhältnisses erfolgen müssen, so kann sie (gemeinsam mit einem etwaigen Angehörigenbeitrag) im Rahmen der Veranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden (ohne Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag).
Frage 2:
Kann der Arbeitgeber bei Personen, von denen er weiß, dass diese bisher von der Krankenscheingebühr befreit waren (z. B. wegen einer laufenden Rezeptgebührenbefreiung) oder von denen er weiß, dass der andere Arbeitgeber die E-Card-Gebühr einhebt, auf die Einhebung der E-Card-Gebühr verzichten?
Antwort:
-Grundsätzlich sollte auch in diesen Fällen die E-Card-Gebühr einbehalten werden.
-Sollte der Arbeitgeber allerdings einen schriftlichen Nachweis über den Befreiungsgrund beim Lohnakt aufliegen haben oder - nachträglich - eine Lohnabrechnung des anderen Arbeitgebers vorgelegt bekommen, aus welchen klar hervorgeht, dass die E-Card-Gebühr eingehoben wurde, so darf er von der Einhebung der Gebühr absehen.
-Vorsicht: die Gründe für eine Rezeptgebührenbefreiung sind nicht deckungsgleich mit den Gründen für die Befreiung von der Krankenscheingebühr (und damit von der E-Card-Gebühr). Weiters werden Rezeptgebührenbefreiungen mitunter auch nur befristet zugesprochen.
Frage 3:
Wer hebt für geringfügig Beschäftigte die E-Card-Gebühr ein?
Antwort:
-Sollte der Arbeitnehmer am Stichtag 15. November 2005 geringfügig beschäftigt sein, so ist der Arbeitgeber nicht für eine Einhebung zuständig.
-War insgesamt am Stichtag 15. November 2005 aus Sicht des Arbeitnehmers keine Vollversicherung gegeben (lag also keine mehrfache Versicherung, die im Ergebnis zur Vollversicherung führt, vor), so wird die E-Card-Gebühr vom Krankenversicherungsträger nicht eingehoben.
-Sollte sich im Nachhinein durch Zusammenrechnung von Beitragsgrundlagen zweier oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse insgesamt eine Vollversicherung ergeben, so kommt es in diesem Fall nicht zur nachträglichen Einhebung des E-Card-Serviceentgelts durch den Krankenversicherungsträger.
Frage 4:
Kommt es im Falle einer Rückerstattung der E-Card-Gebühr durch den Krankenversicherungsträger zur einer nachträglichen steuerlichen Erfassung im Rahmen der Veranlagung (bzw. Pflichtveranlagung)?
Antwort:
Nein.
Frage 5:
Wird bei Personen, die voraussichtlich im ersten Quartal des Folgejahres die Voraussetzungen für eine Eigenpension erfüllen und bei denen der Arbeitgeber keine E-Card-Gebühr einheben muss, auf ein theoretisches Pensionsalter abgestellt oder auf den faktischen Antritt der Pension?
Antwort:
Es wird auf den faktischen Antritt der Pension abgestellt.
Der Pensionsstichtag muss vor dem 1. April des Folgejahres gelegen sein (§ 31c Abs. 5 Z. 2 ASVG).
Frage 6:
-Angenommen der Arbeitgeber erfährt einen Befreiungsgrund erst nach der Abfuhr des Beitrages (z. B. den zuvor angesprochenen faktischen Pensionsantritt).
-Hat er dann die Möglichkeit, diesen Beitrag im nächsten Monat rückzuverrechnen?
Antwort:
-Nein.
-In diesem Fall muss der Versicherte selbst einen Rückerstattungsantrag beim Versicherungsträger einbringen.




22. 09. 2005 - LVAktuell - Serie Wartungserlass 2005/I - Feststellung der Behinderteneigen

Die durch den Wartungserlass veränderten Rz. 839 bis 839h der Lohnsteuerrichtlinien 2002 geben detaillierte Informationen bezüglich der neuen Rechtslage, dass in Bezug auf die (steuerliche) Zuerkennung der Behinderteneigenschaft nun nicht mehr der Amtsarzt zuständig ist.




22. 09. 2005 - LVAktuell - Wechsel von Vollzeitbeschäftigung

Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung und Abfertigungsberechnung

-Der vorliegende Fall, der kürzlich vom OGH entschieden wurde, repräsentiert eine in unserem Forum sehr häufig gestellte Frage.
-Wie ist die gesetzliche Abfertigung zu berechnen, wenn ein/e ArbeitnehmerIn von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung wechselt?

Artikel: Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung
Judikat: OGH 9 ObA 605f vom 29. Juni 2005




21. 09. 2005 - Steuerverein - Neugründung : Steuerbegünstigungen IV

Serie Steuerleitfaden: Steuerbegünstigungen für Neugründungen, Bestätigung der Berufsvertretung

Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular „NeuFö 1" (bei Neugründungen) oder „NeuFö3" (bei Betriebsübertragungen) bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung bzw. Betriebsübertragung durchgeführt wurde. Betrifft die Neugründung bzw. Übertragung ein freies Gewerbe, hat die gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstaltder gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Diese kann entfallen, wenn nur die Befreiung von Stempelmarken und Bundesverwaltungsabgaben beansprucht wird. Für die Inanspruchnahme der Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Firmenbuchund Grundbucheintragungsgebühren sowie Gesellschaftsteuer ist die Erklärung den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen (z. B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann, Zulassungsstelle). Durch die Vorlage der Erklärung bei den jeweiligen Behörden werden die Abgaben, Gebühren etc. nicht erhoben. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die Erklärung zu den Aufzeichnungen zu nehmen und dem Betriebsstättenfinanzamt, von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung der zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




21. 09. 2005 - ASOKOnline - Ministerrat beschließt Aus für Medikamentenrabatte

Die Bundesregierung hat sich in der gestrigen Sitzung des Ministerrats auf Änderungen im Arzneimittelrecht verständigt, wonach bereits ab Jänner 2006 die - zuletzt umstrittenen - Naturalrabatte bei Medikamenten nicht mehr gestattet sind. Das Verbot soll für die fast 1.000 Ärzte in Österreich gelten, die neben ihrer Ordination eine Hausapotheke führen. Allerdings werden Rabatte nicht gänzlich abgeschafft. Ein Nachlass auf den Einkaufspreis soll auch weiterhin erlaubt sein, weil das zum freien Markt gehöre. Hier kommt es dann in erster Linie auf das Verhandlungsgeschick des jeweiligen Arztes an. Aber auch bei diesen Rabatten soll es eine Grenze geben, welche jedoch nicht im Arzneimittel-Gesetz, sondern in einem noch auszuarbeitenden Strafgesetz festgelegt wird.




21. 09. 2005 - SWKOnline - Herabsetzungsanträge bis 30. 9. bzw. 31. 10.

Herabsetzungsanträge bis 30. 9. bzw. 31. 10.
Bis 30. 9. können gemäß § 45 Abs. 3 EStG Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer gestellt werden. Das Hochwasserpaket sieht mit Wirkung ab 2005 die Möglichkeit der Antragstellung bis 31. 10 vor, wenn ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch-, Vermurungs-, und Lawinenschäden ) betroffen ist.




21. 09. 2005 - LVAktuell - Serie Wartungserlass 2005/I - Negativsteuererstattung

Die Rz. 811 und 812 wurden dahingehend ergänzt, dass die Negativsteuererstattung auch bei Personen möglich ist, denen anstelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages der Grenzgängerabsetzbetrag zusteht.




20. 09. 2005 - Steuerverein - Neugründung : Steuerbegünstigungen III

Serie Steuerleitfaden: Steuerbegünstigungen für Neugründungen, Erklärung der Neugründung und Betriebsübertragung
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist entweder die "Erklärung der Neugründung" oder die "Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung" zu unterschreiben und den zuständigen Behörden bzw. gesetzlichen Berufsvertretungen vorzulegen (§ 4 NeuFöG).
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20. 09. 2005 - SWIOnline - KESt-Entlastung auf Grund des DBA-Argentinien

Bezieht ein österreichischer Abgabepflichtiger Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl. II Nr. 393/2003, 25% KESt in Abzug gebracht hat, dann besteht für die DBA-konforme Steuerentlastung die Möglichkeit einer Antragsveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt. Gemäß Z 4 des BMF-Erlasses vom 19.8.1998, AÖFV Nr. 157/1998, besteht im Fall einer Antragsveranlagung keine Verpflichtung, die von der Endbesteuerungswirkung erfassten übrigen Kapitalerträge in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Diese Erlassaussage bezieht sich zwar auf den Fall einer Auslandssteueranrechnung. Da bei Antragsveranlagungen zur Herbeiführung eines DBA-konformen Rechtszustandes die Entlastung von der österreichischen KESt aber nicht unterschiedlich gehandhabt werden kann, je nachdem, ob Auslandssteuern anzurechnen oder die Auslandszinsen steuerfrei zu stellen sind, muss diese Erlassaussage auch bei den freizustellenden Argentinien-Zinsen gelten. Die Bezugnahme auf Rz. 7820 EStR in EAS 2449 (nach dieser Richtlinienbestimmung sind im Fall einer Antragsveranlagung sämtliche endbesteuerten Erträge in die Veranlagung einzubeziehen) steht sonach einer DBA-konformen Steuerentlastung der Argentinien-Zinsen ohne Einbeziehung der übrigen endbesteuerten Erträge nicht entgegen. (EAS 2636 vom 29. 7. 2005)




20. 09. 2005 - ASOKOnline - ASVG-Beitragssatz für Selbstversicherte in der KV

Im Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005 (SRÄG 2005, BGBl. I Nr. 71/2005) ist unter anderem vorgesehen, dass bei der Bemessung des Beitragssatzes für Selbstversicherte in der Krankenversicherung rückwirkend die Zusatzbeiträge gemäß §§ 51b und 51d ASVG zu berücksichtigen sind. Daraus folgt für die Betroffenen jedoch weder eine Pflicht zur Nachzahlung von Beiträgen noch eine damit einhergehende Beitragserhöhung für die Zukunft. Der Gesetzgeber reagiert auf diese Weise vielmehr auf ein aktuelles Erkenntnis des VwGH (2004/08/0028 vom 22. 12. 2004) und stellt klar, dass die bisherige Praxis der Krankenversicherungsträger ohnehin seinem Willen entsprach. Die näheren Details hierzu gibt es in einem Beitrag von Dr. Johannes Derntl, Jurist in der Abteilung Beitragseinbringung der NÖ Gebietskrankenkasse, im September-Heft der ASoK.




19. 09. 2005 - Steuerverein - Neugründung : Steuerbegünstigungen II

Serie Steuerleitfaden: Steuerbegünstigungen für Neugründungen, Abgabenbefreiungen

Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsneugründung:
-Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben,
-Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Basis,
-Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch,
-Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage,
-Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten,
-bestimmte Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenaus-gleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung), die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallen.
Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsübertragung:
-Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben,
-Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch,
-Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten,
-Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert 75.000 € nicht übersteigt.
Bei Betriebsneugründungen bzw. -übertragungen kann es bei Vorliegen bestimmter Umstände zu einer Nachversteuerung kommen (z. B. bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes innerhalb von fünf Jahren nach der Betriebsübertragung).
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19. 09. 2005 - Steuerverein - AK: Steuerrechtliche Hinweise für Arbeitnehmer

Aus dem wirtschafts- und sozialstatistischen Taschenbuch 2005: Steuerrechtliche Hinweise für Arbeitnehmer.

Näheres bei der Arbeiterkammer




19. 09. 2005 - SWKOnline - Liebhaberei beim Betrieb einer Kleinlandwirtschaft

Nach der Rechtsprechung hängt die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes ab (z. B. VwGH vom 21. Mai 1997, 92/14/0185, m. w. N.). Die Bewirtschaftung (hier: der Obstanbau zum Zwecke der Schnapserzeugung) einer Liegenschaft im Ausmaß von ca. 2 ha, die sich zudem in ruhiger und schöner Lage befindet und dem Abgabepflichtigen und dessen Familie als Wohnsitz dient, ist als Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO anzusehen (vgl. dazu u. a. VwGH vom 21. Oktober 2003, 97/14/0161). (UFS Graz vom 27.7.2005, RV/0018-G/04)




19. 09. 2005 - LVAktuell - Serie Wartungserlass 2005/I - Werbungskosten

-Bei den Werbungskosten gibt es kleinere Ergänzungen der Lohnsteuerrichtlinien um VwGH-Zitate (z. B. betreffend Arbeitszimmer ==> Rz. 329 und 329a bzw. betreffend die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen ==> Rz. 359).
-Die Details dazu entnehmen Sie bitte dem Dokument des Wartungserlasses (News vom 9. September 2005 oder Suchmaschine: Stichwort: "Wartungserlass 2005".)




19. 09. 2005 - LVAktuell - Fahrten eines Busfahrers zwischen Wohnung und Busdepots

Fahrten eines Busfahrers zwischen Wohnung und verschiedenen Busdepots - Steuerrecht aus Deutschland mit Gültigkeit auch für Österreich

Die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH vom 11. Mai 2005, VI R 15/04).

Artikel: Fahrten eines Busfahrers zwischen Wohnung und verschiedenen Busdepots
Judikat: BFH vom 11. Mai 2005, VI R 1504




16. 09. 2005 - Steuerverein - Neugründung : Steuerbegünstigungen

Serie Steuerleitfaden: Steuerbegünstigungen für Neugründungen, Voraussetzungen für Betriebsneugründungen

Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) steuerliche Begünstigungen vor. Um in den Genuss von steuerlichen Begünstigungen im Sinne des NeuFöG zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
-Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet.
-Es werden Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG erzielt.
-Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (Betriebsinhaber), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
-Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
-Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
-Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teil betriebeverändert.
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16. 09. 2005 - ASOKOnline - Qualifizierungsprogramm und Beschäftigungsprogramm

Regierung beschließt Qualifizierungs- und Beschäftigungsprogramm
Die österreichische Bundesregierung einigte sich auf ihrer Klausurtagung am Mittwoch auf ein Qualifizierungs- und Beschäftigungsprogramm im Ausmaß von 285 Mio. Euro. Etwa 60.000 Personen sollen davon profitieren. Die Beschäftigungs- und Weiterbildungsoffensive richtet sich vor allem an Frauen und Jugendliche. Im Einzelnen umfassen die vorgesehenen Maßnahmen den Ausbau des AMS-Schwerpunkts Pflege- und Gesundheitsberufe, eine Eingliederungshilfe für Wiedereinsteigerinnen, die Qualifizierung für Frauen sowie eine massive Aufstockung des Jugendprogramms „Job4You(th)“. Etwa 34.000 junge Menschen sollen alleine hier beschäftigt und vor allem weitergebildet werden. Zusätzlich wird ein bereits längere Zeit angedachtes Kombilohn-Modell verwirklicht. Das Kombilohn-Modell biete Jugendlichen bis 25 und älteren Arbeitnehmer ab 45, die ein Jahr lang ohne Job sind, die Chance, wieder in einen staatlich geförderten Beruf einzusteigen.
Nähere Informationen




16. 09. 2005 - SWKOnline - Pendlerpauschale ab 2006

Um den gestiegenen Treibstoffpreisen und den damit erhöhten Belastungen der Pendler entgegenzuwirken, wird das Pendlerpauschale ab 1. 1. 2006 um 10% erhöht . Das kleine Pendlerpauschale wird bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 bis 40 km 495 € (bisher 450 ), bei 40 bis 60 km 981 € (bisher 891) , über 60 km 1.467 € (bisher)1.332 betragen. Das große Pendlerpauschale wird bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 bis 20 km 270 € (bisher 243) , bei 20 bis 40 km 1.071 € (bisher 972), bei 40 bis 60 km 1.863 € (bisher 1.692), über 60 km 2.664 € (bisher 2.421) betragen. Regierungsvorlage auf der BMF-Homepage




16. 09. 2005 - SWKOnline - Erhöhung von Pendlerpauschale und Kilometergeld

Wegen der stark gestiegenen Rohölpreise hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem u. a. eine Erhöhung der Pendlerpauschalien um 10% sowie eine Erhöhung des Kilometergeldes um (gerundet) 2 Cent vorgesehen werden. Das Kilometergeld wird daher nach der Regierungsvorlage ab 1. 1. 2006
-für PKW und Kombi ............................0,376 €
-für Krafträder bis 250 cm3 ..................0,119 €
-für Krafträder über 250 cm3.................0,212 €
-für jede mitbeförderte Person................0,045 €
betragen. Regierungsvorlage samt Erläuterungen und Vortrag an den Ministerrat auf der BMF-Homepage




15. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Jahreszusammenstellung

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Jahreszusammenstellung

Als zusätzliches Service können Sie über FINANZOnline eine Jahreszusammenstellung abfragen. Die Jahreszusammenstellung enthält eine nach Abgabenarten geordnete Übersicht aller Buchungen.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




15. 09. 2005 - Steuerverein - WKO: FAQ Pendlerpauschale

1. Wann steht das Pendlerpauschale zu?
2. Wie hoch ist das kleine Pendlerpauschale?
3. Wie hoch ist das große Pendlerpauschale?
4. Wie kann man das Pendlerpauschale beantragen?
5. Wie erfolgt die Berücksichtigung des Pendlerpauschales?

Zum Merkblatt der WKO




15. 09. 2005 - Steuerverein - BMF: Körperschaftsteuer , Verordnungen - Erlässe

Verordnungen
Unternehmensgruppen VO
Auslands-KESt VO 2003

Erlässe
Besteuerung von Unternehmensgruppen (pdf, 315 KB)
Änderung der Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 - Wartungserlass 2004 (pdf, 174 KB)
Durchführungsrichtlinien zur steuerlichen Behandlung von Wohnbaubanken
Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung




15. 09. 2005 - ASOKOnline - Regierungsklausur setzt sich heute Arbeitsmarkt-Schwerpunkt

APA). Mit einem Arbeitsmarkt-Schwerpunkt beendet die Bundesregierung heute ihre zweitätige Herbstklausur in Innsbruck. Beschlossen werden dürfte nach Medienberichten im Vorfeld ein Maßnahmenpaket zur Ausbildung von Arbeitslosen. Demnach soll ein dreistelliger Millionenbetrag in die Hand genommen werden, um auch längerfristige Qualifikationsmaßnahmen zu finanzieren – etwa das Nachholen eines Pflichtschulabschlusses, der Matura oder einer Facharbeiter-Ausbildung. Auf dem Programm der Mittwoch-Sitzung stehen dürfte außerdem ein Kombilohn-Modell, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Behinderteneinstellungspflicht.




15. 09. 2005 - SWKOnline - Steuertermine im Oktober

Am 15. Oktober 2005 sind folgende Abgaben fällig:
-Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat August 2005;
-Normverbrauchsabgabe für den Monat August 2005;
-Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat August 2005;
-Werbeabgabe für den Monat August 2005;
-Kapitalertragsteuer gem. § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat August 2005;
-Lohnsteuer für den Monat September 2005;
-Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat September 2005;
-Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat September 2005.




15. 09. 2005 - LVAktuell - Neuerliche Änderung der Krankenscheinvorlage-Verordnung

Der Krankenschein gehört laut aktueller Verordnung (BGBl. II Nr. 295, ausgegeben am 9. September 2005) der Vergangenheit an und zwar:
ab dem 5. September 2005
a) in den politischen Bezirken Klagenfurt-Land, St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg;
b) in Krems an der Donau als Stadt mit eigenem Statut und in den Verwaltungsbezirken Gmünd, Horn, Krems, Tulln, Waidhofen an der Thaya, Wien-Umgebung und Zwettl;
c) in Linz als Stadt mit eigenem Statut, in Steyr als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Linz-Land und Steyr-Land;
d) in den politischen Bezirken Judenburg, Knittelfeld, Liezen und Murau;
e) in Innsbruck als Stadt mit eigenem Statut und im politischen Bezirk Schwaz;
f) in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 2. Bezirk, 9. Bezirk, 16. Bezirk, 17. Bezirk und 18. Bezirk;
ab dem 17. Oktober 2005
a) in Klagenfurt als Stadt mit eigenem Statut, in Villach als Stadt mit eigenem Statut und in den politischen Bezirken Feldkirchen, Hermagor, Spittal an der Drau und Villach-Land;
b) in den Verwaltungsbezirken Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg und Mistelbach;
c) in den politischen Bezirken Gmunden und Kirchdorf an der Krems;
d) in den politischen Bezirken St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See;
e) in den politischen Bezirken Kitzbühel, Kufstein und Lienz;
f) in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 19. Bezirk, 20.
Bezirk, 21. Bezirk und 22. Bezirk.




15. 09. 2005 - LVAktuell - Serie Wartungserlass 2005/I - Sachbezug KFZ

-Die neue Rz. 174a definiert jene KFZ, die unter den Anwendungsbereich des § 4 der Sachbezugsverordnung fallen. Dabei werden auch Motorräder (gültig seit 1. Jänner 2005) als sachbezugspflichtige Kraftfahrzeuge genannt.
-Die neue Rz. 175a beinhaltet jene Informationen, die zu Jahreswechsel 2004/2005 anlässlich der Anhebung des KFZ-Sachbezuges seitens des BMF gegeben wurden.
Rz. 174a
Kfz im Sinne des § 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, sind mehrspurige Kfz (Pkw, Kombi) und Motorräder. Für Mopeds, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor usw. ist kein Sachbezugswert zuzurechnen.
Rz. 175a
Für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 der höchste zur Anwendung kommende Sachbezugswert von bisher 510 € auf 600 € erhöht. Die Anhebung des Sachbezugswertes ist auch für Fahrzeuge wirksam, die vom Arbeitgeber vor dem Jahr 2005 angeschafft und überlassen wurden, weil der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Nutzung zu beurteilen ist und nicht vom Anschaffungszeitpunkt durch den Arbeitgeber abhängt.
Beispiele:
-Ein PKW wurde im Jahr 2003 um 38.000 € angeschafft. Der Sachbezugswert für das Jahr 2004 hat dafür 510 € monatlich betragen, für das Jahr 2005 beträgt er 1,5 % von 38.000 €, das sind monatlich 570 €.
-Ein PKW wurde im Jahr 2003 um 50.000 € angeschafft. Der Sachbezugswert für das Jahr 2004 hat dafür 510 € monatlich betragen, für das Jahr 2005 beträgt er monatlich 600 €.




15. 09. 2005 - LVAktuell - Rückwirkender Leistungsausschluss verfassungswidrig

Rückwirkender Leistungsausschluss bei Neuen Selbstständigen verfassungswidrig

Wie erwartet (siehe Bericht dazu in LVaktuell, Juni 2005, 14) hob der Verfassungsgerichtshof nun jene Bestimmung auf, wonach Neue Selbstständige als Sanktion dafür, dass sie sich verspätet oder gar nicht bei der SVA angemeldet haben, zwar die SV-Beiträge nachzahlen müssen, für den „Nachzahlungszeitraum“ allerdings von einer Leistungsberechtigung nach dem GSVG ausgeschlossen sind.

Artikel: Rückwirkender Leistungsausschluss bei Neuen Selbstständigen verfassungswidrig
Judikat: VfGH G 17704-8 vom 22. Juni 2005




14. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Buchungsmitteilungen

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Buchungsmitteilungen

So wie Sie von einer Bank Kontoauszüge erhalten, sendet Ihnen Ihr Finanzamt ebenfalls – spesenfrei – laufend nummerierte Buchungsmitteilungen zu, die Sie über alle Bewegungen, die Fälligkeiten von Abgaben und Ihren aktuellen Saldo informieren. Jede Buchungsmitteilung enthält u. a. die Zeile „neuer Kontostand": So sehen Sie, ob Sie über einen Rückstand, ein Guthaben oder einen ausgeglichenen Kontostand verfügen.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




14. 09. 2005 - LVAktuell - Anhebung des Kilometergeldes sowie des Pendlerpauschales

Die Bundesregierung hat beschlossen, sowohl das amtliche Kilometergeld auch die Werte für das Pendlerpauschale anzuheben:
1) Amtliches Kilometergeld:
Hier soll es zu einer Anhebung um zwei Cent auf € 0,38 pro Kilometer kommen, wobei das Inkrafttreten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (genauer gesagt: am Tage danach) sein soll.
2) Pendlerpauschale:
Hier soll es mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 zu einer Anhebung um
10 % kommen.




14. 09. 2005 - LVAktuell - Änderung des IESG

Die Änderungen im IESG betreffen aus der praktischen Lohnverrechnungssicht die Einbeziehung der handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie die leitenden Angestellten in den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Insolvenzausfallsgeld sowie die einsetzende Beitragspflicht für beide Arbeitnehmergruppen.

Artikel: Änderung des IESG




14. 09. 2005 - LVAktuell - Serie Wartungserlass 2005/I Essensmarken - Achtung Neuerung

Die wichtigste Neuerung geht zwar nicht unmittelbar aus dem Richtlinientext hervor, ist aber nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung tatsächlich als Änderung aufzufassen:
War der Betrag von € 1,10 bisher als Freigrenze gedacht, so ist er seit 1. Jänner 2005 als Freibetrag anzusehen, wodurch seit diesem Zeitpunkt im Bereich der Essensmarken ZWEI Freibeträge existieren:
-der "große Freibetrag" im Ausmaß von € 4,40 ist dann anzuwenden, wenn DREI Voraussetzungen erfüllt sind (siehe dazu die untenstehende Rz. 94),
-der "kleine Freibetrag" im Ausmaß von € 1,10 findet dann seine Anwendung, wenn eine der drei Voraussetzungen nicht gegeben ist.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber Essensmarken im Wert von € 4,-- zur Einlösung A) bei einem Fleischhauer und B) in einem Gasthaus (Einlösung ist im Gasthaus an arbeitsfreien Tagen nicht möglich und die Speisen können nicht nach Hause mitgenommen werden).
Lösung:
A) € 1,10 sind steuerfrei (= kleiner Freibetrag), der Rest (€ 2,90) ist steuerpflichtig.
B) der komplette Betrag von € 4,-- ist steuerfrei (großer Freibetrag von € 4,40).
Die Krankenkassen lassen im Übrigen Essensmarken generell bis zu einem Wert von € 4,40 sv-frei. Zwar fehlt eine analoge Befreiungsbestimmung zu Essensmarken im ASVG, bei einer Hauptverbandsbesprechung im Frühjahr 2005 wurde allerdings diese Vorgangsweise von den Krankenkassen beschlossen.
Die Änderungen im Text der Lohnsteuerrichtlinien sind jeweils fett gedruckt.
Rz. 93
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 sieht eine Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte vor.
Dabei ist es grundsätzlich belanglos, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (zB Werksküche, Kantine), ob sie von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB einer Großküche) zum Verbrauch im Betrieb geliefert werden oder ob die Einnahme der Mahlzeiten überhaupt außerhalb des Betriebes (zB in einem nahe gelegenen Gasthaus) erfolgt. Auch die Abgabe von Gutscheinen für Mahlzeiten (Essensbons, Essensmarken), die den Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in nahe gelegenen Gaststätten berechtigen, fällt unter diese Befreiungsbestimmung. Es muss sich aber immer um freiwillige Sachzuwendungen des Arbeitgebers handeln; Barzuschüsse, die der Arbeitgeber leistet, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hat der Arbeitnehmer auf die Verabreichung von freien oder verbilligten Mahlzeiten einen Rechtsanspruch (zB auf Grund eines Kollektivvertrages), dann gehört diese Sachzuwendung des Arbeitgebers zu dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohn und ist als Sachbezug nach § 15 Abs. 2 EStG 1988 zu versteuern.
Rz. 94
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 € pro Arbeitstag steuerfrei. Da die Steuerbefreiung die tatsächliche Einlösung zur Konsumation einer Mahlzeit im Betrieb oder in einer nahe gelegenen Gaststätte voraussetzt, kann der erhöhte Betrag von 4,40 € pro Arbeitstag grundsätzlich erst nach tatsächlicher Einlösung des Gutscheines steuerfrei gestellt werden. Bis zur tatsächlichen Einlösung kann nur der Betrag von 1,10 € pro Arbeitstag angesetzt werden. Es bestehen jedoch keine Bedenken, bereits bei Ausgabe des Gutscheines den erhöhten Betrag von 4,40 € pro Arbeitstag steuerfrei zu behandeln, wenn sichergestellt ist, dass
-die Speisen nur in einem Gasthaus oder Restaurant am Arbeitsplatz (zB Kantine) oder in einer nahe gelegenen Gaststätte abgegeben und - die abgegebenen Speisen nicht nach Hause mitgenommen und
-die Essensbons an arbeitsfreien Tagen nicht eingelöst werden können.
Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons 4,40 € pro Arbeitstag, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages jedenfalls ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Rz. 95
Liegen die Voraussetzungen der Rz. 94 für die Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrages von 4,40 € pro Arbeitstag nicht vor, können die ausgegebenen Gutscheine für Mahlzeiten nur bis zu einem Betrag von 1,10 € pro Arbeitstag steuerfrei behandelt werden.
Rz. 96
Als Gaststätten gelten solche, die an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten. Essensgutscheine, die für Lebensmittelgeschäfte, Konditoreien, Bäckereien, Fast-Food- Ketten, Würstelstände oder Fleischhauereien abgegeben werden, die ein derartiges Vollmenü nicht anbieten, berechtigen daher nicht zur Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrages von 4,40 € pro Arbeitstag, sondern bleiben nur bis zu einem Betrag von 1,10 € pro Arbeitstag steuerfrei. Betreibt ein Lebensmittelgeschäft, eine Bäckerei oder Fleischhauerei auch einen gastgewerblichen Betrieb, in dem ein Vollmenü abgegeben wird, ist die Anwendung des erhöhten Freibetrages von 4,40 € pro Arbeitstag nur dann zulässig, wenn der Restaurationsbetrieb vom Handelsbetrieb organisatorisch und durch einen eigenen Verrechnungskreis (eigene Kassa) getrennt ist, sodass die Einlösung beim Gaststättenbetrieb nachvollziehbar ist und die Einlösung der Essensbons im Handelsbetrieb nicht gestattet wird (vertragliche Vereinbarung).
Rz. 97
Der Begriff "in einer nahe gelegenen Gaststätte“ ist nicht an eine absolute Entfernung gebunden, sondern richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen. Demzufolge gilt eine Gaststätte dann als in der Nähe des Arbeitsplatzes gelegen, wenn in dieser Gaststätte während der zur Verfügung stehenden Mittagspause unter Berücksichtigung der anfallenden Wegzeiten die Einnahme einer Mahlzeit möglich ist und die anfallenden Wegzeiten auf Grund der örtlichen Verhältnisse als üblich angesehen werden können. In Ballungszentren mit einem entsprechenden Angebot an Gaststätten sind Entfernungen bis zu 15 Minuten Fußweg nicht schädlich. Ebenfalls ist nicht schädlich, wenn auf Grund der besonderen Lage des Arbeitsplatzes zur Erreichung der Gaststätte ein Verkehrsmittel verwendet werden muss. Der Ansatz des erhöhten Freibetrages von 4,40 € pro Arbeitstag ist auch dann zulässig, wenn die Einlösung der Gutscheine bei mehreren verschiedenen in Nähe des Arbeitsplatzes gelegenen Gaststätten erfolgen kann. Schädlich für die Anwendung des erhöhten Freibetrages von 4,40 € pro Arbeitstag ist hingegen der Umstand, dass Essensbons auch in Gaststätten eingelöst werden können, die nicht in Nähe des Arbeitsplatzes liegen




14. 09. 2005 - LVAktuell - KFZ-Sachbezug trotz Ausscheidens des KFZ aus Anlagevermögen

Im vorliegenden Fall wurde ein KFZ zwar aus dem Anlagevermögen des Arbeitgebers ausgeschieden, dennoch kam es zum Ansatz eines KFZ-Sachbezuges beim Arbeitnehmer, einem Geschäftsführer.

Artikel: KFZ-Sachbezug trotz Ausscheidens des KFZ aus Anlagevermögen
Judikat: VwGH 2004080220 vom 29. Juni 2005




13. 09. 2005 - SWKOnline - Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für 2006

Geringfügigkeitsgrenze monatlich: 333,16 €
Geringfügigkeitsgrenze täglich: 25,59 €
Höchstbeitragsgrundlage monatlich: 3.750,00 €
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen: 7.500,00 €
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung: 4.375,00 €




13. 09. 2005 - SWIOnline - Exportfinanzierung und Methodenwechsel

Errichtet eine ausländische Kapitalgesellschaft (A) in Österreich eine Tochtergesellschaft (B), die ihrerseits die Anteile an einer in einem Drittstaat angesiedelten Vertriebsgesellschaft C hält, wobei diese Gesellschaft C die von A erzeugten Produkte vertreibt, dann führt der Umstand, dass C keiner Besteuerung unterliegt (z.B. weil sie in einem "Steueroasengebiet" angesiedelt ist), nicht zum Verlust der internationalen Schachtelbefreiung für die von C an die österreichische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Gewinne; denn eine Handelstätigkeit führt nicht zu schädlichen Passiveinkünften. Probleme können sich indessen ergeben, wenn die Gesellschaft C in größerem Stile zum Zweck der Exportfinanzierung der Großmuttergesellschaft A Kredite bei lokalen Banken aufnimmt und diese Finanzmittel nun zinsenfrei ihrer Großmuttergesellschaft zur Verfügung stellt. Denn es ist beispielsweise nicht auszuschließen, dass durch entsprechende Herabsetzung der Verrechnungspreise für die Warenlieferungen der A an C ein fremdüblicher Zins für die Kreditweitergabe im Vorteilsausgleichsweg geleistet wird. Zinsertrag aber zählt zu den schädlichen Passiveinkünften. Ob ein solcher oder ähnlicher Problemfall vorliegt, ist allerdings keine Rechts- sondern eine Sachverhaltsfrage, die nicht auf der Ebene des Bundesministeriums für Finanzen entschieden werden kann. (EAS 2628 vom 29. 7. 2005)




13. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Abgabenkonto

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Abgabenkonto

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Registrierung besitzen Sie ein Konto bei Ihrem Finanzamt, das unter Ihrem Namen und Ihrer Steuernummer ein Abgabenkonto einrichtet. Auf dieses Konto haben in der Folge sämtliche Zahlungen wie z. B. für Umsatz-, Einkommen-, Körperschaftsteuer, lohnabhängige Abgaben, Normverbrauchsabgabe etc. zu erfolgen. Die Verbuchung der Beträge und die gesamte Kontengebarung (§ 213 BAO) erledigt im Finanzamt die Abteilung "Abgabensicherung" (Abgabeneinhebung und Rechnungswesen). Gemeldete oder vorgeschriebene Abgaben werden als Belastung, die entsprechenden Zahlungen als Gutschrift gebucht. Die Bewegungen auf dem Abgabenkonto ergeben sich analog zu einem Bankkonto: Neben Rückständen (Schulden) können auch - was für Sie erfreulicher ist - Guthaben auftreten. Weist das Konto ein Guthaben auf, so kann dieses gleich zur Abdeckung einer zukünftigen fälligen Abgabe verwendet werden. Die Kontengebarung ersehen Sie auch in FINANZOnline (Abfragen/Steuerkonto). Bei einem Guthaben besteht u. a. die Möglichkeit, die Rückzahlung (Überweisung auf ein von Ihnen zu benennendes Bankkonto) zu beantragen (§ 239 BAO). Einen Rückzahlungsantrag können Sie auch elektronischüber FINANZOnline (Eingaben/Anträge/ Rückzahlung) einbringen.,Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download




12. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Vergabe einer Steuernummer

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Vergabe einer Steuernummer

Nachdem Sie beim Finanzamt registriert wurden, nehmen die Dinge ihren Lauf: Das Finanzamt erteilt einen aus einer 2-stelligen Finanzamtsnummer und einer 7-stelligen Steuernummer bestehenden Ordnungsbegriff und legt einen neuen Steuerakt an. Der Ordnungsbegriff wird Ihnen mitgeteilt. Er dient für Ihre Identifikation und sollte daher auf allen Belegen (Schriftstücken, Zahlungsabschnitten usw.), welche Sie dem Finanzamt übermitteln, angeführt werden. Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, dass im Zuge der Neuaufnahme eines Unternehmens ein Außendienstorgan des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen Besuch abstattet. Ein derartiger „Antrittsbesuch" vor Ort vermittelt der Behörde zweifellos ein besseres Bild, als wenn die Dinge lediglich von der „Amtsstube" aus beurteilt werden.
Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




12. 09. 2005 - SWIOnline - Geschäftsleiterpflichten in Insolvenznähe

Die zentrale Regelungsaufgabe insolvenzbezogenen Gläubigerschutzrechts besteht in der Sicherstellung, dass mit der Sanierung eines angeschlagenen Unternehmens, wie auch mit einer allenfalls erforderlich werdenden Liquidation, rechtzeitig, und das heißt vor Eintritt der Überschuldung begonnen wird. Um dieser Zielsetzung gerecht zu werden, konfrontiert der Gesetzgeber die Geschäftsleiter krisenverfangener Gesellschaften mit einem breiten Spektrum einschlägiger Bestimmungen, die ein frühes Ergreifen der notwendigen Maßnahmen fördern sollen. Tatsächlich haben sie sich jedoch als wenig effektiv erwiesen, was nicht zuletzt auf ihre fehlende inhaltliche Koordination sowie mangelnde Akzeptanz in der Praxis zurückzuführen ist. Derzeit sind die einzelnen Regelungen aus Gesellschafts- bzw Insolvenzrecht sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene Reformbestrebungen unterworfen, die auf eine Verdichtung und Effektuierung des insolvenznahen Gläubigerschutzes gerichtet sind. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Nikolaus Adensamer, Mag. Janine Oelkers und Mag. Anna Katharina Zechner in der September-Ausgabe der SWI




12. 09. 2005 - SWKOnline - Begünstigungen anlässlich Hochwasserkatastrophe 2005

Gebührenrechtliche Begünstigungen anlässlich der Hochwasserkatastrophe 2005

Die Anweisung an die Finanzämter, gemäß § 206 lit.a BAO für die in den Punkten 2. bis 4. des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. September 2002, GZ 10 0101/8-IV/10/02 (AÖFV 254/2002), angeführten Schriften und Rechtsgeschäfte keine Gebühren zu erheben, wird hinsichtlich der Opfer der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2005 sinngemäß in Geltung gesetzt. Diese Anweisung gilt bis zur Kundmachung einer für derartige Katastrophen vorgesehenen Änderung des Gebührengesetzes im Bundesgesetzblatt. Die gesetzliche Änderung ist – Beschlussfassung im Nationalrat und Bundesrat vorausgesetzt – in ca. 2 Monaten zu erwarten. (BMF-Erlass vom 31. August 2005, GZ 010206/0092-IV/10/2005)




12. 09. 2005 - LVAktuell - Überlassung an ausländische Projektfirmen begünstigt

Steuerbegünstigte Auslandsmontage - Überlassung an ausländische Projektfirmen begünstigt

Die vorliegende brandaktuelle Entscheidung wird vor allem Arbeitskräfteüberlasser freuen, die Arbeitnehmer zu "an und für sich" begünstigten Auslandsmontagen entsenden, aber bisher die Begünstigung versagt bekommen hatten, da der Auftraggeber ein ausländisches Unternehmen war.

Artikel: Steuerbegünstigte Auslandsmontage - Überlassung an ausländische Projektfirmen begünstigt
Judikat: VwGH 2002130024 vom 10. August 2005




12. 09. 2005 - LVAktuell - Änderungen im BUAG, AÜG, AlVG und EStG

-Auf die Lohnverrechnung im Baugewerbe warten einige recht interessante Änderungen, die aber im Wesentlichen erst ab Mai 2006 in Kraft treten werden.
-Weiters wurde die BUAG-Pflicht für jene Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. September 2005 verankert, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich nach Österreich entsandt wurden.
-Das AÜG wurde unter anderem im Hinblick auf die Möglichkeiten, nun auch in den Pflegebereich zu überlassen, adaptiert (mit Wirkung 1. August 2005).
-Stukkateurbetriebe fallen mit 1. September 2005 aus dem Wirkungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes.

Artikel: Änderungen im BUAG, AÜG, ALVG und EStG Herbst 2005




12. 09. 2005 - LVAktuell - Serie Wartungserlass 2005/I - Steuerfreiheit von Stipendien

Rz 32a
-Bezüge und Beihilfen, die auf Grund des Studienförderungsgesetzes 1992 geleistet werden, sind gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 steuerfrei.
-§ 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf Studienbeihilfen, Versicherungskostenbeiträge, Studienzuschüsse und Beihilfen für Auslandsstudien.
-Gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. können weiters auf Grund dieses Bundesgesetzes Fahrtkostenzuschüsse, Studienabschluss-Stipendien, Reisekostenzuschüsse, Sprachstipendien, Leistungsstipendien, Förderungsstipendien und Studienunterstützungen zuerkannt werden.
-Damit sind insbesondere auch Studienabschluss-Stipendien steuerfrei; die Höhe dieser Stipendien beträgt zw ischen 500 € und 1.090 € monatlich (§ 52b Studienförderungsgesetz 1992).




12. 09. 2005 - LVAktuell - Arbeitsrecht aus Deutschland mit Gültigkeit auch für Österreich

Streikteilnahme während Gleitzeit - Arbeitsrecht aus Deutschland mit Gültigkeit auch für Österreich

-Wie verträgt sich die Gleitzeit mit einer Streikkundgebung?
-Das deutsche Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich Gelegenheit, einen derartigen Fall unter die Lupe zu nehmen.

Artikel: Streikteilnahme während Gleitzeit




09. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Unterschriftsprobenblatt und Tätigkeitsnachweis

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Unterschriftsprobenblatt und Tätigkeitsnachweis

Verfügt Ihr Unternehmen über einen Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten, verlangt man von Ihnen auch ein Unterschriftsprobenblatt. Diesen Zweck erfüllt das Formular Verf 26, das Sie unter www.bmf.gv.at, Rubrik „Formulare” erhalten. Da im Wirtschaftsleben nicht nur seriöse Unternehmer auftreten, lässt das Finanzamt zu Ihrem eigenen Schutz Vorsicht walten und ersucht neben den Formularen Verf 15, 16 oder 24 auch um einen Meldezettel, einen Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis), um Beibringung einer Eröffnungsbilanz sowie eines Tätigkeitsnachweises.
Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




09. 09. 2005 - SWKOnline - EuGH befindet belgische Handymasten-Abgabe für rechtens

In zwei belgischen Gemeinden eingehobene kommunale Abgaben auf Handymasten verstoßen nach einem Urteil des EuGH nicht gegen den EG-Vertrag. Wie das Gericht in Luxemburg heute mitteilte, verletze diese Regelung nicht die im Primärrecht verankerte Dienstleistungsfreiheit. Voraussetzung dafür sei, dass die Abgabe unterschiedslos für in- und ausländische Dienstleistende gilt. Ob damit bereits eine Vorentscheidung über die hierzulande in die Diskussion geratene NÖ Handymasten-Steuer gefallen ist, erscheint nach erster Einschätzung von Experten allerdings fraglich. Die Bedenken gegen diese fußen nämlich in erster Linie auf dem EU-Telekommunikations- und Wettbewerbsrecht. Das heutige EuGH-Urteil bezog sich demgegenüber nur auf eine allfällige Verletzung der Dienstleistungsfreiheit, die Entscheidung über eine mögliche Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation verwies der EuGH hingegen zurück an das nationale – belgische – Gericht (EuGH 8. 9. 2005, verb. Rs. C-544/03 und C-545/03, Mobistar SA u.a.).

Die Entscheidung im Volltext ist nachzulesen auf der EuGH-Website




09. 09. 2005 - LVAktuell - Erster Wartungserlass der Lohnsteuerrichtlinien für das Jahr 05

-Das BMF hat - etwas überraschend - bereits im Sommer einen Wartungserlass für den Bereich der Lohnsteuer veröffentlicht (nicht zur verwechseln mit dem Lohnsteuerprotokoll 2005, auf welches wir noch warten).
-Beiliegend können Sie die komplette Datei dieses Erlasses herunterladen.
-Beginnend mit 12. September 2005 werden diese umfangreichen Informationen - wie gewohnt - portionsweise für Sie übersichtlich aufbereitet.

Artikel: LStR-Wartung-1-2005-endgueltig




09. 09. 2005 - LVAktuell - MV-Beitragsleistung bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld

Hauptverbandsprotokoll Juni 2005 - MV-Beitragsleistung bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld

Beispiel 1:
-03.11.2003 bis 15.07.2004 - MV-pflichtiges DV, Abmeldegrund: Kündigung durch DG,
-16.07.2004 bis 16.07.2004 - keine Versicherungszeit,
-17.07.2004 bis laufend - Kinderbetreuungsgeld.
Zu Beginn des KBG (= fiktiver Eintritt des Versicherungsfalles) besteht in der Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG ein (fiktiver) Wochengeldanspruch.
Frage: Ist Anspruch auf Beitragsleistung durch den FLAF gegeben?
Beispiel 2:
-19.01.2004 bis 16.04.2004 - MV-pflichtiges DV, Abmeldegrund: Kündigung durch DG,
-17.04.2004 bis 31.05.2004 - ALG-Bezug,
-01.06.2004 bis 31.08.2004 - keine Versicherungszeit,
-01.09.2004 bis laufend - Kinderbetreuungsgeld,
Zu Beginn des KBG besteht in der Schutzfrist gem. § 122/3 ASVG ein (fiktiver) Wochengeldanspruch.
Frage:
Ist Anspruch auf Beitragsleistung durch den FLAF gegeben?
Beispiel 3:
-07.01.2003 bis 23.05.2003 – MV-pflichtiges DV, Abmeldegrund: einvernehmliche Lösung,
-24.05.2003 bis 14.07.2003 - Selbstversicherung gem. § 16 ASVG,
-15.07.2003 bis 24.01.2004 - Notstandshilfe,
-25.01.2004 bis 18.05.2004 - Wochengeld aus Notstandshilfe,
-23.03.2004 bis laufend - Kinderbetreuungsgeld
Fragen:
-Ist Anspruch auf Beitragsleistung durch den FLAF gegeben?
-Wie weit zurück darf ein MV-pflichtiges DV liegen, damit es für die FLAF-Beitragsleistung noch relevant ist ?
-Welche Auswirkung hat in diesem Fall die dazwischenliegende Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG?
Beispiel 4:
-07.01.2003 bis 19.11.2003 - MV-pflichtiges DV Abmeldegrund: unberechtigter vorzeitiger Austritt,
-20.11.2003 bis 30.11.2003 - keine Versicherungszeit,
-01.12.2003 bis 31.01.2004 - Pflichtversicherung GSVG,
-01.02.2004 bis 09.02.2004 - keine Versicherungszeit,
-10.02.2004 bis 23.02.2004 - ALG-Bezug
-24.02.2004 bis 01.12.2004 - Wochengeld aus ALG
-02.12.2004 bis laufend - Kinderbetreuungsgeld
Frage:
-Ist Anspruch auf Beitragsleistung durch den FLAF gegeben?
-im Versicherungsverlauf (keine Versicherungszeit)?
-Welche Auswirkung haben die Unterbrechungen Welche Auswirkung hat die dazwischenliegende GSVG-Pflichtversicherung?
Lösung:
-Grundsätzlich ist zur Frage Kinderbetreuungsgeld und (fiktiver) Wochengeldanspruch festzuhalten, dass für einen BMVG-pflichtigen Kinderbetreuungsgeldfall (Beitragsleistung durch den FLAF) vorweg eine durchlaufende BMVG-pflichtige Versicherungszeit vorliegen muss.
-Dies bedeutet, dass ein BMVG-pflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, danach der AlVG-Bezug und in weiterer Folge das Kinderbetreuungsgeld unmittelbar anschließt.
-Liegt nur ein Tag Unterbrechung in dieser Versicherungskette, unterliegt die Zeit des Kinderbetreuungsgeldes nicht mehr dem BMVG und es erfolgt keine Beitragsleistung durch den FLAF.
-Die einzige mögliche „Lücke“ wäre dann gegeben, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, und somit nur ein fiktiver Wochengeldanspruch bestehen würde.
-Die Schutzfristfälle des § 122 ASVG sind eine Sondernorm des Sozialversicherungsrechtes, die bei der Anwendung des BMVG (arbeitsrechtliche Norm) nicht zur Anwendung kommen können.
-Das Ergebnis der Beispiele 1 bis 4 ist jedenfalls, dass für die Zeit des Kinderbetreuungsgeldes vom FLAF keine Beitragsleistung zu erfolgen hat.
-In allen Fällen besteht keine durchlaufende BMVG-pflichtige Versicherungszeit.

Artikel: MV-Beitragsleistung durch den FLAF während KBG-Bezuges




08. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , UID-Nummer

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Umsatzsteuer Identifikationsnummer

Falls Sie steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer erbringen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind bzw. in Geschäftsbeziehungen mit Staaten der EU treten, benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Diese können Sie beim Ausfüllen des Fragebogens Verf 15, 16 oder 24 beantragen.

Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




08. 09. 2005 - Steuerverein - BMF: Lohnsteuer - Verordnungen und Erlässe

Verordnungen
Lohnkontenverordnung 2005
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988
Verordnung betreffend Angemessenheit von Aufwendungen iZm Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung)
Verordnung betreffend Änderung der Sachbezugsverordnung
Änderung der Sachbezugsverordnung
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001 und 383/2001)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000

Erlässe
"1. LStR-Wartungserlass 2005" vom 21. Juli 2005 (Berücksichtigung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, Aufnahme eines eigenen Abschnittes für die Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer) (pdf, 107 KB)
Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 – "laufende Wartung 2004" (pdf, 229 KB)
Richtlinien für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA - RL)
Auswirkungen des Steuerreformgesetzes 2005 auf die Lohnverrechnung 2004
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2005
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2004
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2003




08. 09. 2005 - SWKOnline - Abgabennachforderung als Spruchbestandteil des USt-Jahresbescheides

Die Aufzählung der Spruchbestandteile im § 198 Abs. 2 BAO ist nicht taxativ. Gegebenenfalls ergibt sich aus § 92 Abs. 1 lit a BAO die Verpflichtung, über Rechte oder Pflichten des Bescheidadressaten im Spruch zu entscheiden. Daher ist im Bescheid etwa über die Differenz zwischen "Vorsoll" und Abgabenhöhe laut Bescheid abzusprechen. Bezieht sich die Angabe der Fälligkeit nicht auf die gesamte festgesetzte Abgabe, sondern nur auf einen Teil (zB Nachforderung gegenüber einem Vorauszahlungsbescheid), so ist außer dem Zeitpunkt auch der Betrag zu nennen, auf den er sich bezieht; dieser Betrag (Höhe der Nachforderung) ist Spruchbestandteil (UFS 10.3.2005, RV/0110-G/05; UFS 27.6.2005, RV/0285-G/05).




08. 09. 2005 - LVAktuell - Die Lohnkontenverordnung 2006

-Nach der Lohnkontenverordnung für 2005 wurde nun die Lohnkontenverordnung für das Jahr 2006 per Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
-Die beiliegenden Dokumente beinhalten die für Ihre Praxis wichtigen Informationen dazu.

Artikel: Lohnkontenverordnung 2006




08. 09. 2005 - LVAktuell - Pflichtversicherung für Vorstandsmitglieder & Geschäftsleitung

Hauptverbandsprotokoll Juni 2005 - Pflichtversicherung für Vorstandsmitglieder und Geschäftsleitung

-Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4. März 2005, B 831/04, B 832/04, die Auffassung vertreten, dass auch auf Basis der derzeit geltenden Rechtslage zu prüfen ist, ob ein Dienstverhältnis aufgrund dieser Tätigkeit als Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versi-cherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliches Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften vorliegt.
-Eine derartige Prüfung, ob Dienstnehmereigenschaft besteht, ist schon allein wegen der Arbeitslosenversicherung notwendig.
-Besteht nun eine derartige Dienstnehmereigenschaft, wird die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG und nicht nach
§ 4 Abs. 1 Z 6 ASVG vorliegen.
-In der Praxis bedeutet dies, dass – so wie in allen Fällen – die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind und diesbezüglich zu beurteilen sind.
-Grundsätzlich wird aber davon auszugehen sein, dass Personen, die ausschließlich als Geschäftsleiter tätig sind, die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG als Dienstnehmer begründen werden.
-Dies insbesondere deshalb, weil dies im Wesentlichen ihren tatsächlichen Verhältnissen entsprechen wird.
-Personen, die ausschließlich als Vorstand tätig sind, werden nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG pflichtversichert sein und somit auch keiner AlVG-Pflicht unterliegen.
-In dieser „reinen Form“ als Vorstand wird keine Dienstnehmereigenschaft vorliegen.
-Bei Personen, die sowohl Geschäftsleiter als auch eine Vorstandstätigkeit ausüben, wird davon auszugehen sein, dass als Vorstand die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG vorliegen wird, soweit diese Tätigkeit nicht schon auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert ist (Dienstnehmereigenschaft).

Artikel: Pflichtversicherung für Vorstandsmitglieder und Geschäftsleiter




07. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Umsatzschätzung und Gewinnschätzungen

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Umsatz- und Gewinnschätzungen

Sollten Sie die Anzeige der Betriebseröffnung schriftlich erstatten, wird Ihnen in der Folge das jeweilige Formular zugesandt. Falls Sie persönlich bei Ihrem Finanzamt vorsprechen, erhalten Sie dort die Formulare, die binnen der vom Finanzamt gesetzten Frist zu retournieren sind. Ein wesentlicher Teil der Fragebögen hat den voraussichtlichen Umsatz und Gewinn des Eröffnungs- sowie Folgejahres zum Gegenstand. Da niemand die Höhe des Jahresumsatzes und des Gewinns im Eröffnungsbzw. Folgejahr kennt, können diese Zahlen nur geschätzt werden. Dem Gewinn sollten Sie besonderes Augenmerk schenken, zumal dieser als Basis für die Einkommensteuervorauszahlungen dient. Auf Grund der umfangreichen Investitionen, die manche neu gegründete Unternehmen erfordern, kann sich in der Anfangsphase auch ein Verlust ergeben („Anlaufverlust").
Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




07. 09. 2005 - SWKOnline - Umsatzsteuerjahreserklärung bei Einbehaltung der Umsatzsteuer

Umsatzsteuerjahreserklärung bei Einbehaltung von Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger

In der Umsatzsteuerjahreserklärung sind auch jene Umsätze zu erklären, bei denen die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 vom Leistungsempfänger einzubehalten und an das Finanzamt (auf das Abgabenkonto des leistenden Unternehmers) abzuführen war. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob einbehaltene Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde. Dementsprechend errechnet sich die Abgabennachforderung allein aus dem Saldo der Jahresumsatzsteuerschuld und der Summe der vorangemeldeten (bzw. anstelle einer Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum vorausgezahlten) Umsatzsteuer. Die Entrichtung von Umsatzsteuer (also der bloße Zahlungsvorgang) hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung der Abgabennachforderung, weshalb es auch hier nicht von Bedeutung ist, ob gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 einbehaltene Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wurde (UFS 27.6.2005, RV/0335-G/05).




07. 09. 2005 - LVAktuell - Lehrlingsprojekt 2006

-Nach Einschätzungen der Regierung wird sich die Arbeitsmarktsituation für Lehrlinge bis 2009 spürbar entspannen.
-Die derzeit angespannte Lehrstellensituation (dabei wird geschätzt, dass im September 2005 bis zu 6500 Lehrstellen "fehlen") führt nun dazu, dass der so genannte "Blum-Bonus" eingeführt wird.
-Der "Blum-Bonus" wurde nach dem Lehrlingsbeauftragten der Bundesregierung Egon Blum benannt, der die Idee zu dem vorliegenden Projekt geliefert hatte.
-Offiziell heißt der "Blum-Bonus" eigentlich "Projekt 06" und wird gemeinsam mit der bereits eingeführten "Lehrlingsprämie" (€ 1.000,- pro Lehrling und Jahr) zur Auszahlung gelangen.
-Allerdings muss man dazu einen "zusätzlichen Lehrling" einstellen, damit man für diesen "zusätzlichen Lehrling" diese neue Förderung erhält.
-Diese beträgt € 400,- pro Monat für das erste Lehrjahr, € 200,- pro Monat für das zweite Lehrjahr sowie € 100,- pro Monat für das dritte Lehrjahr.
-"Zusätzlich" bedeutet, dass es sich um einen Lehrling handeln muss, der über der Lehrlingszahl des Betriebes vom 31. Dezember 2004 liegt.
-In den Genuss kommt man dem Vernehmen nach für derartige Lehrlinge, die ab dem 1. September 2005 eingestellt werden.
-Die Aktion soll vorerst mal für ein Jahr befristet werden, eine Verlängerung wird allerdings nicht ausgeschlossen.

Quelle: www.wienerzeitung.at
Artikel: Projekt 06




07. 09. 2005 - LVAktuell - MV-Beitragsleistung bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld

Hauptverbandsprotokoll Mai 2005 - MV-Beitragsleistung durch den FLAF bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld - Praxisfälle

Beispiel 1:
Laufendes Dienstverhältnis mit Wochengeldanspruch bei Dienstgeber 1 (Abfertigung alt) mit nachfolgend angeführten Versicherungszeiten:
-01.01.1997 bis 15.09.2004 – Beitragszeit als Angestellte (vollversichert),
-16.09.2004 bis 27.01.2004 – Wochengeld,
-28.01.2004 bis laufend - Kinderbetreuungsgeld
Dienstverhältnis bei Dienstgeber 2 (Abfertigung neu):
-17.08.2004 bis laufend – Beitragszeit als Angestellte (vollversichert)
Beispiel 2:
Laufendes Dienstverhältnis mit Wochengeldanspruch bei Dienstgeber 1 (Abfertigung neu) mit nachfolgend angeführten Versicherungszeiten:
-01.01.2003 bis 15.09.2004 – Beitragszeit als Angestellte (vollversichert)
-16.09.2004 bis 27.01.2004 – Wochengeld
-28.01.2004 bis laufend – Kinderbetreuungsgeld
Dienstverhältnis bei Dienstgeber 2 (Abfertigung neu):
-17.08.2004 bis laufend – Beitragszeit als Angestellte (vollversichert)
Beispiel 3:
28.01.2004 bis laufend – Kinderbetreuungsgeld
Dienstverhältnis bei Dienstgeber 1 (Abfertigung neu):
17.08.2004 bis laufend – Beitragszeit als Angestellte (vollversichert)
Frage:
Besteht bei oben dargestellten Beispielen auf Grund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF und wenn ja ab welchem Zeitpunkt?
LÖSUNG:
zu Beispiel 1:
-Aus Dienstverhältnis 1 besteht kein Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF, da das Arbeitsverhältnis nicht den Regelungen des BMVG unterliegt.
-Aus Dienstverhältnis 2 besteht kein Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF, da der Wochengeldanspruch zu Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges (§ 7 Abs.4 BMVG) auf Grund des Arbeitsverhältnisses zu Dienstgeber 1 besteht.
zu Beispiel 2:
-Aus Dienstverhältnis 1 besteht Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF.
-Aus Dienstverhältnis 2 besteht kein Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF, da der Anspruch im Gesetzestext (§ 7 Abs. 4 BMVG) auf Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer beschränkt ist.
-Diese Einschränkung ist so zu interpretieren, dass es sich um Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer von Dienstgebern handelt, bei welchen zu Beginn des Kinderbetreuungsgeld-bezuges ein (fiktiver) Anspruch auf Wochengeld vorliegt.
zu Beispiel 3:
-Kein Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF.
-Begründung analog zu Beispiel 2.
-Dies gilt, sofern das zweite Dienstverhältnis, wenn es über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, nicht länger als 13 Wochen dauert.
Dieses Ergebnis wird in den BMVG - Fragen-Antworten-Katalog aufgenommen.

Artikel: MV-Beitragsleistung durch den FLAF während KBG-Bezuges




07. 09. 2005 - LVAktuell - Freiwillig gewährte Entgelte für Anwesenheitszeit

Freiwillig gewährte Entgelte für die Anwesenheitszeit müssen auch in die Lohnfortzahlung einbezogen werden

-In der Praxis trifft man sehr häufig auf Vereinbarungen über "freiwillige Zulagen" oder "freiwillige Provisionen", die nur für Aktivzeiten und nicht für z. B. Krankheitstage bezahlt werden sollten.
-Kürzlich hatte der OGH wieder einmal die Gelegenheit, sich dazu rechtlich zu äußern (Stichwort: Anwesenheitsprämien).

Artikel: Freiwillig gewährte Entgelte für die Anwesenheitszeit müssen auch in die Lohnfortzahlung einbezogen werden
Judikat: OGH 8 ObA 7204b vom 30. Juni 2005




06. 09. 2005 - SWKOnline - Private Limited Companies in Österreich

Nach den EuGH-Entscheidungen Centros, Überseering und Inspire Art des EuGH steht fest, dass österreichischen Unternehmen nicht nur die inländischen gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen zur Verfügung stehen. Vielmehr können ausländische Rechtsformen, insbesondere Kapitalgesellschaften, auch dann gewählt werden, wenn die Geschäfte der Gesellschaft ausschließlich im Inland geführt werden. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich englische private companies limited by shares. In einem Beitrag in SWK-Heft 25 beantworten Dr. Georg Eckert, Mag. Eva-Desirée Lembeck und Mag. Vanessa Metzler die steuer- und gesellschaftsrechtlichen Fragen, die bei der Verwendung dieser Rechtsform für eine Geschäftstätigkeit im Inland relevant sind.




06. 09. 2005 - SWIOnline - Die Berücksichtigung ausländischer Verlustrückträge

Die Berücksichtigung ausländischer Verlustrückträge im österreichischen Steuerrecht

Kommt es im Rahmen der Besteuerung einer ausländischen Betriebsstätte – bedingt durch einen Verlustrücktrag – zu einer Rückerstattung bereits entrichteter Körperschaftsteuer, hat eine Berücksichtigung auch auf Ebene des österreichischen Stammhauses im Wege einer Berichtigung der angerechneten ausländischen Steuer zu erfolgen. Verfahrensrechtlich kann dies auf Antrag oder amtswegig durch § 295a BAO erfolgen. Grundsätzlich ist bei Auslandssachverhalten von einer erhöhten Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen auszugehen. Eine Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen reduziert sich jedoch insoweit, als internationale Rechtsabkommen einen gegenseitigen Informationsaustausch der beteiligten Behörden vorsehen. Es kann daher nicht von einer Antragspflicht des Steuerpflichtigen nach § 295a BAO wider Willen ausgegangen werden. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Peter Unger und Dr. Alexander Wagner in der September-Ausgabe der SWI.




06. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Fragebogen

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Fragebogen

Unabhängig davon, ob Sie nun die schriftliche oder mündliche Variante wählen, gewisse Formalitäten sind zu beachten! Je nachdem, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen betreiben, ist ein eigener Fragebogen auszufüllen (auch diese Arbeit übernimmt jeder "steuerliche Vertreter"), wobei drei Formulare in Frage kommen:
-Verf 15 für Kapitalgesellschaften,
-Verf 16 für Personengesellschaften oder
-Verf 24 für natürliche Personen.

Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download




05. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Pflichten des Unternehmers

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Pflichten des Unternehmers

Den Rechten stehen aber auch Verpflichtungen gegenüber, die sich unter dem Begriff „Mitwirkungspflicht" zusammenfassen lassen.
Darunter fallen:
-Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO)
-Anzeigepflicht (§§ 120, 121 BAO)
-Führen von Büchern bzw. Aufzeichnungen (§§ 124 bis 132 BAO)
-Einreichung von Abgabenerklärungen (§§ 133 bis 140 BAO)
-Hilfeleistung bei Amtshandlungen (§ 141 BAO)
-Mitwirkungspflicht bei abgabenbehördlichen Prüfungen (§ 147 BAO)
Anzeigepflicht innerhalb eines Monats. Jeder Unternehmer hat seine Betriebseröffnung innerhalb eines Monats seinem zuständigen Finanzamt zu melden. Womit sich gleich die Frage nach der Zuständigkeit stellt. Um Ihr zuständiges Finanzamt zu eruieren, haben Sie zwei Möglichkeiten:
-Entweder Sie rufen bei einem Finanzamt an und erkundigen sich, oder
-Sie benutzen den „Finanzamtskompass"
Formvorschriften gibt es für die Anzeige nicht. Es reicht eine formlose Mitteilung, in der Sie die Betriebseröffnung bekannt geben und um Zuteilung einer Steuernummer ersuchen. Die Anzeige können Sie oder Ihr „steuerlicher Vertreter" schriftlich oder mündlich erstatten.

Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




05. 09. 2005 - Steuerverein - Umsatzsteuer für ausländische Unternehmer

Informationen zu:
-Vorsteuererstattungsverfahren
-Veranlagungsverfahren
-Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge-System)
-Umsätze in Österreich
-Vorsteuern
-Elektronische Dienstleistungen/Registrierung für Nicht-EU-Unternehmer
-Kontakt zum Finanzamt Graz-Stadt

Näheres beim BMF




05. 09. 2005 - ASOKOnline - SV-Beiträge: Firmen schulden Kassen 890 Mio. Euro

Die Rückstände von Unternehmen bei der Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen sind Ende 2004 bei 890,1 Mio. Euro gelegen, was gegenüber dem Jahr 2003 (897,2 Mio. Euro) einen – wenngleich nur leichten – Rückgang bedeutet, so jüngste Informationen aus dem BMSGK, mitgeteilt in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung der Ministerin. 2002 lagen die Außenstände noch bei 845,5 Mio. Euro. Eine beitragsmäßige Zuordnung nach Branchen bzw. Wirtschaftsklassen liegt nicht vor, allerdings wird die Baubranche vor dem Gastgewerbe als häufigster Zweig genannt.




02. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Faires Verfahren

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Faires Verfahren

Bei der Durchführung eines Abgabenverfahrens ist in jedem Stadium unbedingt auf die Wahrung des Parteiengehörs zu achten (§ 115 Abs. 2 BAO). Andernfalls kann der Verwaltungsakt wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Sie besitzen das Recht, sich zu den vom Finanzamt getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu äußern. Vor Ergehen eines abschließenden Bescheides sind Sie von den durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen, damit Sie dazu Stellung nehmen können. Das Finanzamt hat die Aufgabe, Angaben des Steuerbürgers und amtsbekannte Umstände (z. B. Akteninhalte) auch zu seinen Gunsten zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs. 3 BAO). Beispielsweise hat die Berücksichtigung des Verlustabzuges gem. § 18 Abs. 6 EStG von Amts wegen zu erfolgen. Ein Antrag seitens des Abgabepflichtigen ist nicht erforderlich. Der Gesetzesauftrag zielt somit darauf ab, die Besteuerungsgrundlagen richtig und nicht in einem möglichst hohen Ausmaß zu ermitteln.

Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




02. 09. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache

ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.

Ihr ÖSV.

Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at




02. 09. 2005 - SWKOnline - Ort der sonstigen Leistung bei Überlassung der Einrichtung

Ort der sonstigen Leistung bei Überlassung der Einrichtung von Messeständen zur Nutzung

Messen sind umsatzsteuerlich Kongressen und Händlertreffen (die der UFS als "ähnliche Leistungen" im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 beurteilt hat: vgl. UFS 9. April 2003, RV/0407-G/02, zur Organisation von Händlertreffen und UFS 16. November 2004, RV/0361-G/04, zur Organisation von Kongressen) gleichzuhalten. Als Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 gelten auch die Leistungen der jeweiligen Veranstalter und - wie Art 9 der 6. MwSt-Rl vorgibt - auch die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, soweit es solche im Einzelfall gibt (arg. "gegebenenfalls"). Die Überlassung von Messestandeinrichtungen zur Nutzung (samt Aufbau und Abbau sowie An- und Abtransport der Bauteile) ist eine solche mit der Messe "zusammenhängende Tätigkeit". Diese Leistung wird gemäß § 3a Abs. 8 dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird, das ist der Ort der Nutzungsüberlassung (UFS 27. 6. 2005, RV/0335-G/05).




02. 09. 2005 - LVAktuell - Minderung Beitragsgrundlage infolge Ausübung externen Mandats

Hauptverbandsprotokoll Mai 2005 - Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines externen Mandats

Beispiel:
-Ein Dienstnehmer reduziert infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates (Landtagsabgeordneter) seine Arbeitszeit von 40 Stunden auf 27,5 Stunden und infolgedessen wird auch seine abgerechnete Beitragsgrundlage im selben Ausmaß gekürzt.
-Gemäß § 47 lit. c ASVG gilt als allgemeine Beitragsgrundlage für Zeiten einer Minderung der Beitragsgrundlage infolge Ausübung eines öffentlichen Mandates der Betrag, der auf den letzten Beitragszeitraum unmittelbar vor der Minderung der Beitragsgrundlage entfiel.
-Gemäß § 53 Abs. 4 ASVG hat im Falle des § 47 lit. c ASVG der Dienstgeber den Beitrag zu entrichten.
-Er ist berechtigt, unbeschadet der Bestimmungen des § 60
Abs. 1 ASVG, auch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Beitrag, der sich auf Grund der Beitragsgrundlage nach § 47 lit. c ASVG und der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 44 ASVG ergibt, vom Entgelt in barem abzuziehen.
-Nach dem Gesetzestext muss somit obgenannter Dienstnehmer vom Dienstgeber nach wie vor mit einer Beitragsgrundlage abgerechnet werden, die einem Monatsbezug bei einer 40-Stundenwoche entspricht.
-Der Dienstgeber hat gemäß § 53 Abs. 4 ASVG das Recht, sowohl den Dienstnehmer- als auch den Dienstgeberanteil, der auf den Unterschiedsbetrag entfällt, dem Dienstnehmer vom Lohn abzuziehen.
-§ 53 Abs. 1 ASVG (Anmerkung: die "20-%-Regel") kommt nicht zur Anwendung, da in § 53 Abs. 4 ASVG vom Gesetzgeber ausdrücklich eine andere Tragung angeordnet ist.

Artikel: Ausübung eines öffentlichen Mandats - Verminderung der Beitragsgrundlage




02. 09. 2005 - LVAktuell - Übertragung offener Urlaubsansprüche auf nächsten Arbeigeber

Der Verwaltungsgerichtshof musste darüber entscheiden, inwieweit die Übertragung von Urlaubsansprüchen auf andere Arbeitgeber sozialversicherungsrechtlich zulässig ist.

Artikel: Übertragung von offenen Urlaubsansprüchen auf den nächsten Arbeitgeber
Judikat: VwGH 2001080213 vom 23. Februar 2005




01. 09. 2005 - Steuerverein - Finanzamt , Steuerlicher Vertreter

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt , Steuerlicher Vertreter

Apropos Rechtsauskunft: Sie haben das Recht Ihren steuerlichen Vertreter selbst zu wählen! Immer wieder werden jedoch auch Namen solcher Personen bekannt, denen keine Vertretungsbefugnis zukommt. Als „steuerliche Vertreter" akzeptiert das Finanzamt nur berufsbefugte Parteienvertreter, das sind in erster Linie Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare. Falls Sie einem „steuerlichen Vertreter" eine Vollmacht erteilen, ist für die Finanzbehörde auch deren Umfang von Bedeutung. Vor allem wenn es darum geht, ob behördliche Schriftstücke an den „steuerlichen Vertreter" zugestellt werden sollen (Zustellvollmacht) oder eine Berechtigung zur Disposition über Steuerguthaben und zum Empfang von Geldbeträgen besteht (Geld-, Kassenvollmacht).
Quelle: Das Buch "Das Selbständigen Buch" vom BMF Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




01. 09. 2005 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer - Erlässe

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien – Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, BMF-010219/0163-IV/9/2005 vom 13. Juli 2005 (pdf, 30 KB)
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, BMF-010219/0133-IV/9/2005 vom 11. Juli 2005 (pdf, 62 KB)
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (pdf, 185 KB)
Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - Eigenverbrauch auf Grund der Umsatzsteuernovelle 2003 (pdf, 127 KB)
Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - laufende Wartung (pdf, 74 KB)
FINANZOnline: Übermittlung der UVA für Arbeitsgemeinschaften
Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse
Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, betreffend Kleinbusse
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung




01. 09. 2005 - SWKOnline - Keine Einkünftefeststellung bei Vermietung der Eigentumswohnung

Keine Einkünftefeststellung bei Vermietung der gemeinsamen Eigentumswohnung durch die Ehegatten an einen Ehepartner

Vermieten Ehegatten ihre im gemeinsamen Eigentum stehende Eigentumswohnung an einen Ehepartner für dessen Betriebszwecke, so hat in Ermangelung der vom Gesetz (§ 188 BAO) dafür verlangten Voraussetzung, dass an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mehrere Personen beteiligt sind, eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben (UFS 28.4.2005, RV/0220-G/05).




01. 09. 2005 - SWIOnline - Behandlung deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches

Steuerliche Behandlung eines deutschen schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches

Erhält die in Österreich ansässige geschiedene Gattin von ihrem in Deutschland ansässigen und gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten ehemaligen Ehegatten einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 4.000 Euro, dann unterliegen diese wiederkehrenden Bezüge keiner österreichischen Einkommensbesteuerung. Wird auf deutscher Seite nach Pensionierung des geschiedenen Ehegatten eine Regelung getroffen, dass diese Unterhaltsleistungen unmittelbar vom ehemaligen Arbeitgeber (mit schuldbefreiender Wirkung für den Unterhaltsverpflichteten) nach Österreich überwiesen werden, dann ändert dies nichts an der steuerlichen Qualifikation der Unterhaltsleistungen und führt nicht zum Entstehen einer österreichischen Steuerpflicht. Denn nach österreichischem Recht ist auch bei grenzüberschreitenden Unterhaltsleistungen ausschließlich entscheidend, ob der österreichische Empfänger der Zahlungen diese in Erfüllung eines ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsanspruches erhält; es ist unerheblich, welche steuerliche Behandlung den Zahlungen im ausländischen Staat zuteil wird; es ist daher unerheblich, ob sie im Ausland steuerneutral sind oder sich steuermindernd auswirken. (EAS 2645 vom 17. 8. 2005)




01. 09. 2005 - LVAktuell - Lehrbeauftragte an Pädagogischen Akademien und Instituten

Hauptverbandsprotokoll Mai 2005: Lehrbeauftragte an Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten

Nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte an Pädagogischen Akademien und Instituten sind analog den Lehrbeauftragten an der Uni zu beurteilen.
Es ist von einem ASVG - Pflichtversicherungsverhältnis auszugehen.
Die Beurteilung hat nach dem maßgeblichen Sachverhalt zu erfolgen.
Der Erlass des BMF, wie in den E-MVB zitiert, gilt nicht mehr. Inhaltlich stellt dies aber keine Veränderung dar.
Es ist davon auszugehen, dass Dienstnehmereigenschaft begründet wird.
Die praktische Vorgangsweise ist die, dass allfällige Meldungen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von dieser an die Gebietskrankenkasse zur Beurteilung übermittelt werden.

Artikel: Nebenberuflich tätige Lehrbeauftragte an PÄDAK




01. 09. 2005 - LVAktuell - Austritte können nicht rückwirkend erklärt werden

Im vorliegenden Fall, der vom VwGH kürzlich entschieden wurde, ging es um die Frage, inwieweit sich ein rückwirkend gesetzter Austritt auf den Lauf der Abmeldefrist bei der GKK auswirkt.

Artikel: Austritte können nicht rückwirkend erklärt werden
Judikat: VwGH 2002080116 vom 25. Mai 2005



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