|
| |
Tägliche SteuerNews
In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PVInfo, SWKOnline,
BMF u.v.a.m. Bereits über 4.500 Artikel! Kostenlos: Bestellen Sie unsere Newsletter, tagesaktuell, wöchentlich oder monatlich... (bereits über 10.000 Abonnenten)
Archive Steuern:
05/2009,
04/2009,
03/2009,
02/2009,
01/2009,
12/2008,
11/2008,
10/2008,
09/2008,
08/2008,
07/2008,
06/2008,
05/2008,
04/2008,
03/2008,
02/2008,
01/2008,
12/2007,
11/2007,
10/2007,
09/2007,
08/2007,
07/2007,
06/2007,
05/2007,
04/2007,
03/2007,
02/2007,
01/2007,
12/2006,
11/2006,
10/2006,
09/2006,
08/2006,
07/2006,
06/2006,
05/2006,
04/2006,
03/2006,
02/2006,
01/2006,
12/2005,
11/2005,
10/2005,
09/2005,
08/2005,
07/2005,
06/2005,
05/2005,
04/2005,
03/2005,
02/2005,
01/2005,
12/2004,
11/2004,
10/2004,
09/2004,
08/2004,
07/2004,
06/2004,
05/2004,
04/2004,
03/2004,
02/2004,
01/2004
31. 10. 2005 - SWKOnline - Hochwasserpaket im Bundesgesetzblatt
Das Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 erlassen wird, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2005, das Bundesfinanzgesetz 2006, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957 und das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 geändert und abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen vorgesehen werden, wurde in Bundesgesetzblatt I Nr. 112/2005,ausgegeben am 27. 10. 2005, veröffentlicht. Das Bundesgesetz, mit dem eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Hochwasserhilfe des Jahres 2005 gewährt wird, wurde in BGBl. I Nr. 113/2005 veröffentlicht.
31. 10. 2005 - SWIOnline - EU-Kommission Vorschlag für Steuer-Bemessungsgrundlage
Für eine gerechtere Besteuerung von Unternehmen will die EU-Kommission 2008 einen Gesetzesvorschlag für eine EU-weite gemeinsame Bemessungsgrundlage vorlegen. Eine solche gemeinsame Basis für die Besteuerung würde es Unternehmen beispielsweise erlauben, Verluste grenzüberschreitend abzuschreiben, sagte EU-Steuerkommissar Lázló Kovács kürzlich in Brüssel. Es sei aber keineswegs geplant, einen einheitlichen Steuersatz in der EU für Unternehmen vorzuschlagen.Die Vorarbeiten für eine gemeinsame Bemessungsgrundlage für die Unternehmenssteuern war vor gut einem Jahr von den EU-Finanzministern beschlossen worden. Wegen der stark unterschiedlichen Steuersätze in den EU-Staaten gab es in der Vergangenheit immer wieder Ärger. So war neuen Mitgliedstaaten in Mittel- und Osteuropa von "alten" Mitgliedstaaten vorgeworfen worden, mit niedrigen Steuersätzen die Verlagerung von Unternehmen von West nach Ost zu fördern. Jegliche Versuche einer Steuerangleichung wurden bisher von Großbritannien und Irland strikt blockiert. Um Bewegung in die festgefahrene Debatte zu bringen, waren die Vorarbeiten zu der gemeinsamen Bemessungsgrundlage beschlossen worden. Die Steuerpolitik in der EU ist äußerst kompliziert, da bei Entscheidungen Einstimmigkeit nötig ist.- (dpa)
31. 10. 2005 - LVAktuell - Zuschüsse zur Entgeltsfortzahlung
Zuschüsse zur Entgeltsfortzahlung - häufe Fragen und Antworten
Das beiliegende Fragen und Antworten-Protokoll, welches kürzlich in der DG-Info der NÖ GKK veröffentlicht wurde, gibt Aufschluss zu einigen in der Praxis immer wieder vorkommenden Fragen betreffend die Rückerstattung des Krankenentgelts (AUVA-Erstattung).
Artikel: Zuschüsse zur Entgeltsfortzahlung - häufe Fragen und Antworten
28. 10. 2005 - SWKOnline - Neue amtliche Kilometergelder ab 28. 10. 2005
Das Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden, wurde in Bundesgesetzblatt I Nr. 115/2005, ausgegeben am 27. 10. 2005, veröffentlicht. Das Pendlerpauschale wird für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2005 enden, um 10 % erhöht. Die neuen Kilometergelder treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, also am 28. 10. 2005, in Kraft. Motorräder bis 250 ccm € 0,119 Motorräder über 250 ccm € 0,212 PKW € 0,376
28. 10. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache
ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.
Ihr ÖSV.
Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at
28. 10. 2005 - Steuerverein - BMF: Lohnsteuer - Verordnungen und Erlässe
Verordnungen Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 Lohnkontenverordnung 2005 Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 Verordnung betreffend Angemessenheit von Aufwendungen iZm Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung) Verordnung betreffend Änderung der Sachbezugsverordnung Änderung der Sachbezugsverordnung Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001 und 383/2001) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000
Erlässe "1. LStR-Wartungserlass 2005" vom 21. Juli 2005 (Berücksichtigung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, Aufnahme eines eigenen Abschnittes für die Veranlagung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer) (pdf, 107 KB) Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 – "laufende Wartung 2004" (pdf, 229 KB) Richtlinien für die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA - RL) Auswirkungen des Steuerreformgesetzes 2005 auf die Lohnverrechnung 2004 Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2005 Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2004 Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2003
28. 10. 2005 - LVAktuell - Neue Kilometergeldwerte ab 28. Oktober 2005
Ab heute gilt das neue amtliche Kilometergeld. Im beiliegenden Dokument habe ich neuen Werte sowie häufige Fragen, die in diesem Zusammenhang ständig auftauchen, zusammengefasst.
Artikel: Neue Kilometergeldwerte ab 28. Oktober 2005
28. 10. 2005 - LVAktuell - Konkursaustritt eines Lehrlings
Konkursaustritt eines Lehrlings bei rückwirkender Untersagung der Gewerbeberechtigung
Im vorliegenden Fall ging es um ein ziemlich kniffeliges Problem betreffend die Berechnung einer Kündigungsentschädigung für einen Lehrling, der berechtigt nach Konkurseröffnung austrat, wobei dem Unternehmen rückwirkend die Gewerbeberechtigung verweigert worden war.
Artikel: Konkursaustritt eines Lehrlings Judikat: OGH 8 ObS 205k vom 17. März 2005
27. 10. 2005 - Steuerverein - WKO: Lohnkontenverordnung 2006
Verordnung des BMF, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006)
Näheres bei der WKO
27. 10. 2005 - Steuerverein - WKO: Die elektronische Rechnung
Die elektronische Rechnungslegung gewinnt zunehmend an Bedeutung, vor allem nachdem mit 1.1.2006 eine Rechnungsübermittlung per Fax nur mehr signiert möglich ist. Nur digital signierte Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug...
Näheres bei der WKO
27. 10. 2005 - Steuerverein - Einkommensteuerveranlagung
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuer, Einkommensteuerveranlagung Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs. 1 EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen. Je nachdem, ob die geleisteten Vorauszahlungen bzw. die anrechenbaren Steuern (z. B. Lohnsteuer, wenn auch ein Dienstverhältnis bestanden hat) höher oder niedriger als die sich ergebende Einkommensteuer waren, ergibt sich eine Gutschrift oder Nachzahlung. Wenn Sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, weil etwa der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht oder weil Ihnen bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Berufung einbringen (§§ 243ff BAO).Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats - gerechnet ab Bescheidzustellung - zu zahlen (§ 210 Abs. 1 BAO). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
27. 10. 2005 - SWIOnline - Abgabenquoten in der EU
Die Abgabenquote, gemessen am Verhältnis der Steuern und Abgaben an der Wirtschaftsleistung eines Landes, variiert in der EU stark. Laut den jüngsten Berechnungen des EU-Statistikamts Eurostat lag sie 2003 zwischen 28,5 Prozent in Litauen und 50,8 Prozent in Schweden. Auch die Spitzensteuersätze und Körperschaftssteuersätze sind in den EU-Mitgliedstaaten extrem unterschiedlich. Die Gesamtabgabenbelastung der EU belief sich 2003 auf 40,3 Prozent des Bruttoinlandsproduktes, in der Eurozone waren es 41,0 Prozent.Nach Wirtschaftsbereichen waren die Steuern auf Arbeit weiter die wichtigste Steueraufkommensquelle. 2003 stammte rund die Hälfte der Gesamtsteuereinnahmen in der EU aus diesem Bereich. Auf die Kapitalsteuern entfiel rund ein Fünftel der Steuereinnahmen, auf die Verbrauchssteuern - vor allem die Mehrwertsteuer - beinahe 30 Prozent.Österreich lag 2003 mit einer Gesamtabgabenbelastung von 43 Prozent im oberen EU-Mittelfeld. Im Vergleich zum Referenzjahr 1995 ist die Abgabenbelastung damit gestiegen, damals betrug die Quote 41,3 Prozent. Neuere Zahlen über die Auswirkung der jüngsten Steuerreform und insbesondere die Senkung der Körperschaftssteuer von auf 25 Prozent werden in den Eurostat-Berechnungen noch nicht ausgewiesen.Der Spitzensteuersatz lag 2003 in der EU bei 41,1 Prozent, in der Eurozone bei 45,4 Prozent. Die neuen Mitgliedstaaten wiesen generell niedrigere Spitzensteuersätze aus. Die höchsten Sätze in der EU gab es in Dänemark mit 59 Prozent vor Schweden mit 56,5 Prozent. Für Österreich werden 2003 50 Prozent ausgewiesen.- (APA)
27. 10. 2005 - LVAktuell - Berechtigte Entlassung wegen Alkoholisierung im Verkauf
-Alkoholisierung im Dienst scheint im Arbeitsleben nicht selten vorzukommen. -Der OGH hatte Gelegenheit, sich im vorliegenden Fall dazu zu äußern.
Artikel: Berechtigte Entlassung wegen Alkoholisierung im Verkauf
Judikat: OGH 9 ObA 11405p vom 3. August 2005
25. 10. 2005 - Steuerverein - Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuer, Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG), d. h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht. -Wenn in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730 € enthalten sind und Ihr gesamtes Einkommen 10.900 € übersteigt, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen! -Wenn in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung nur dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als 10.000 € beträgt (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG). Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbständiger Arbeit) besteht und der Gewinn auf Grund einer "doppelten Buchführung" ermittelt wird. Somit können Sie davon ausgehen, dass Sie im Regelfall eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen. Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 1 sowie die entsprechenden Beilagen dazu) eingebracht werden. Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Einkommensteuererklärung elektronisch über FINANZOnline (Eingaben/Erklärungen) abzugeben (siehe S. 19). Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung schließt auch die Abgabe gewisser Beilagen ein: Buchführende Unternehmer haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen bzw. anlässlich der elektronischen Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einzureichen (§ 44 Abs. 1 EStG). Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner enthält die Beilage E 1a eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine zusätzliche Einnahmen- Ausgaben-Rechnung in Papierform müssen Sie nicht einreichen. Erklärungsfrist Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FINANZOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von einem "steuerlichen Vertreter" vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
25. 10. 2005 - SWKOnline - Direktversicherung als Arbeitslohn
Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich im dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt hat (BFH 7. 7. 2005, IX R7/05).
25. 10. 2005 - LVAktuell - Reinigungsarbeiten für Verein
-Wenn in einem Saunaverein Arbeitnehmerinnen für Reinigungszwecke beschäftigt werden, so stellt sich die Frage der Anwendung des Mindestlohntarifes für "im Haushalt Beschäftigte". -Der VwGH hat diese Frage, die für viele Vereine interessant sein kann, gelöst, da es immerhin um die Frage der Höhe der Sonderzahlungen (doppelter Urlaubszuschuss) ging.
Artikel: Reinigungsarbeiten für Verein
Judikat: VwGH 2002080200-7 vom 23. Februar 2005
24. 10. 2005 - SWKOnline - Einkommensteuerprotokoll 2005
Auch in diesem Jahr fand unter dem Titel „Salzburger Steuerdialog 2005“ eine so genannte Einkommensteuerbesprechung des BMF gemeinsam mit dem bundesweiten Fachbereich Einkommensteuer und den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen im Bereich der Einkommensteuer behandelt wurden. Als Ergebnis dieser Einkommensteuerbesprechung wurde ein Einkommensteuerprotokoll erstellt, das Ergänzungen und Klarstellungen zu bestehenden Erlässen enthält. Das Einkommensteuerprotokoll 2005 wurde soeben auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at/steuer/einkommensteuer/protokolle/_start.htm veröffentlicht.
24. 10. 2005 - ASOKOnline - Verbesserung der pensionsversicherungsrechtlichen Stellung
Verbesserung der pensionsversicherungsrechtlichen Stellung von pflegenden Personen
Der seitens der Bundesregierung unlängst vorgelegte Entwurf zu einem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 (1111 BlgNR 22. GP) bezweckt zahlreiche Detailänderungen in der Materie. Neu ist insbesondere die freiwillige Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger. Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich hier auf 1.350 Euro belaufen; das ist jener Betrag, der auch als allgemeine Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist. Den fiktiven Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll der Bund tragen. Somit hätte die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen „Eigenbeitrag“ von 138,38 Euro zu bezahlen. Die neue Selbstversicherung soll auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können; nicht nebeneinander sollen eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger und eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bestehen können. Mit 1. 1. 2006 soll darüber hinaus der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende von bislang 662,99 Euro auf nunmehr 690 Euro erhöht werden; von dieser Maßnahmen (Kostenpunkt: 29 Mio. Euro) werden rund 200.000 Personen profitieren.
24. 10. 2005 - Steuerverein - Anrechnung von Lohnsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuer, Anrechnung von Lohnsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen Sind in Ihrem Einkommen neben Einkünften als Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, da diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Die von Ihnen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen sind ebenfalls anzurechnen. Die Kapitalertragsteuer (KESt), die von der Bank (z. B. Sparbuchzinsen) oder von Kapitalgesellschaften vor der Auszahlung der Kapitalerträge einzubehalten ist, gilt grundsätzlich ebenfalls als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da die Kapitalerträge mit dem KESt-Abzug im Regelfall endbesteuert sind, brauchen derartige endbesteuerte Kapitalbeträge in eine Veranlagung nicht einbezogen werden. Sie können aber freiwillig veranlagt werden, in diesem Fall wird die KESt auf die Einkommensteuer angerechnet.Als lohnsteuerpflichtiger Arbeitnehmer bekommt man seinen Nettobezug ausbezahlt. Die Lohnsteuer behält der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Um Unternehmer, die keinem Steuerabzug unterliegen und nach Ablauf des Jahres veranlagt werden, nicht gegenüber Arbeitnehmern zu begünstigen, müssen auch sie während des Jahres auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Vorauszahlungen leisten (§ 45 Abs. 1 EStG). Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. (§ 45 Abs. 2 EStG) zu entrichten. Das Finanzamt erinnert Sie daran, indem es Ihnen etwa zwei Wochen vor dem jeweiligen Zahlungstermin eine Buchungsmitteilung zusendet. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
24. 10. 2005 - LVAktuell - Schnupperlehre - Schülerunfallversicherung
Quelle: Dienstgeber-Info der NÖ GKK NÖDIS, September 2005 Schüler, die eine außerschulische Schnupperlehre absolvieren, sind seit 1.7.2005 ebenfalls durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung geschützt. Dies trifft aber nur dann zu, wenn bei der außerschulischen Schnupperlehre folgende Voraussetzungen vorliegen:
-Es muss sich um Schüler der Polytechnischen Schule, 8. Klasse Volksschule, 4. Klasse Hauptschule, 8. und 9. Klasse Sonderschule oder 4. Klasse AHS handeln. -Es darf kein "echtes" Arbeitsverhältnis vorliegen. -Die Schnupperlehre darf höchstens 15 Tage pro Betrieb und Kalenderjahr dauern. -Der Erziehungsberechtigte muss der Schnupperlehre zustimmen. -Es liegt eine Bestätigung vor, dass der Schüler auf alle relevanten Rechtsvorschriften (z.B. jugendschutzrechtliche Bestimmungen) hingewiesen wurde.
24. 10. 2005 - LVAktuell - Offene Zeitausgleichsstunden
Offene Zeitausgleichsstunden - Verfall nach dem KV für Arbeiter im Gastgewerbe
Die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem heurigen Jahr geht der Frage nach, wann Überstunden, bei denen von vorneherein Zeitausgleichskonsum vereinbart worden ist, bei den Arbeitern im Gastgewerbe verfallen bzw. verjähren können.
Artikel: Offene Zeitausgleichsstunden - Verfall nach dem KV für Arbeiter im Gastgewerbe
Judikat: OGH 8 ObA 3504m vom 17. Februar 2005
21. 10. 2005 - Steuerverein - BMF: Einkommensteuer - Erlässe
Einkommensteuerrichtlinien 2000 - Wartungserlass (pdf, 371 KB) Erlass vom 17. 12. 2003, GZ 08 0104/2-IV/8/03 über die Bewertung von un- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten nach dem BBG 2003 und der ErlWS-VO 2004 (pdf, 150 KB) Zusatzinformationen des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.02.2004 zu Verbindungsrenten (pdf, 152 KB) Durchführungsrichtlinien zur steuerlichen Behandlung von Wohnbaubanken Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle; Modifizierung der diesbezüglichen Aussagen im Einkommensteuerprotokoll 2001 EuGH-Urteil vom 8. Jänner 2002 betreffend Kleinbusse – ertragsteuerliche Auswirkungen Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001 Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß §§ 108a und 108b EStG 1988 (zum StRefG 2000) Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs 12 und § 15 Abs 4 EStG Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung Auslegung des Begriffes "Unternehmensberater" im Sinne des § 22 EStG 1988 Durchführungsrichtlinien zur Vorsorge für Pensionen im Bereich der Gewinnermittlung, des Gewerbeertrages und des Einheitswertes des Betriebsvermögens Steuerliche Behandlung von Besserungsvereinbarungen Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden Einkommensteuerliche Behandlung von ärztlichen Praxisgemeinschaften
21. 10. 2005 - Steuerverein - Absetzbeträge
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuer, Absetzbeträg Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Absetzbeträge vor: Arbeitnehmerabsetzbetrag (oder Grenzgängerabsetzbetrag) - 54,00 €/Jahr Verkehrsabsetzbetrag - 291,00 €/Jahr Pensionistenabsetzbetrag - 400,00 €/Jahr (Grundbetrag mit Einschleifregelungen) Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kind - 364,00 €/Jahr Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind - 494,00 €/Jahr Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern1) - 669,00 €/Jahr Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind - 494,00 €/Jahr Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern2) - 669,00 €/Jahr Kinderabsetzbetrag - 50,90 €/Monat und Kind Unterhaltsabsetzbetrag - 25,50 bis 50,90 €/Monat und Kind 1) Der Alleinverdienerabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 220 € für jedes weitere Kind. 2) Der Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 220 € für jedes weitere Kind. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
21. 10. 2005 - SWKOnline - Begünstigte Auslandsentsendung
Die Steuerbegünstigung stellt bei einer Personalgestellung nicht darauf ab, ob ein inländischer Arbeitgeber im Ausland eine begünstigte Anlage errichtet. Daher sind auch Gestellungen durch inländische Arbeitgeber an ausländische Anlagenerrichter steuerlich begünstigt (VwGH 10. 8. 2005, 2002/13/0024).
21. 10. 2005 - LVAktuell - SV-Beitragsaufteilung
SV-Beitragsaufteilung bei Arbeitnehmern von exterritorialen Arbeitgebern
Warum ArbeitnehmerInnen von Botschaften die SV-Beiträge (auch die AG-Anteile) selbst tragen müssen, wird im vorliegenden VwGH-Erkenntnis beleuchtet.
Artikel: SV-Beitragsaufteilung bei Arbeitnehmern von exterritorialen Arbeitgebern Judikat: VwGH 2001080132 vom 15. März 2005
20. 10. 2005 - SWIOnline - Inländische Sparbuchschenkung durch einen Franzosen
Artikel 7 des DBA(Erb)-Frankreich sieht abweichend vom OECD-Musterabkommen vor, dass der Erb- oder Schenkungsübergang von in Österreich belegenem körperlichen beweglichen Vermögen in Österreich zu besteuern ist. Forderungen zählen aber auch dann nicht zum beweglichen körperlichen Vermögen, wenn sie durch in Österreich belegene Wertpapiere verbrieft sind. Auch ein Sparbuch zählt daher nicht zum beweglichen Vermögen im Sinn von Artikel 7 des Abkommens. Wird daher von einem in Frankreich ansässigen Geschenkgeber ein in einem österreichischen Bankschließfach befindliches Sparbuch einem in Österreich lebenden Geschenknehmer übertragen, fällt dieser Vorgang nicht unter Artikel 7, sondern unter Artikel 8 des Abkommens, sodass das Abkommen einer schenkungssteuerlichen Erfassung in Frankreich nicht entgegensteht. (EAS 2672 v. 18.10. 2005)
20. 10. 2005 - Steuerverein - Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuer, Steuertarif und Steuerabsetzbeträge Mit der Steuerreform 2005 wurde ein völlig neuer Steuertarif geschaffen, der jedem Steuerpflichtigen die einfache Berechnung seiner Einkommensteuer ermöglicht: Einkommensteuertarif 2005 Einkommen in € Einkommensteuer in € (vor Absetzbeträgen) Grenzsteuersatz bis 10.000 0 10.000 bis 25.000 (Einkommen - 10.000) x 5.750/15.000 38,333% 25.000 bis 51.000 5.750 + (Einkommen - 25.000) x 11.335/26.000 43,596% über 51.000 17.085 + (Einkommen - 51.000) x 0,5 50% Die so errechnete Tarifsteuer wird um die Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag wurde in den Steuertarif 2005 bereits eingearbeitet. Beispiel: Das steuerpflichtige Einkommen eines Unternehmers beträgt 40.000 €. Die Tarifsteuer wird nach dieser Formel wie folgt ermittelt: 5.750 + (40.000 - 25.000) x 11.335/26.000 = 12.289,43 € Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
20. 10. 2005 - LVAktuell - Anspruch auf Zulagen für Transport schwerer Güter
Der Oberste Gerichtshof hatte sich in einer Entscheidung des heurigen Jahres mit der Frage der Gewährung von Erschwerniszulagen auseinanderzusetzen, wenn ein Speditionsbetrieb innerhalb des Firmengeländes des Kunden seinen Betriebssitz hatte.
Artikel: Anspruch auf Zulagen für Transport schwerer Güter
Judikat: OGH 8 ObA 12604v vom 17. März 2005
19. 10. 2005 - SWKOnline - Ansatz fiktiver Anschaffungskosten
Die fiktiven Anschaffungskosten von Häusern, deren Mietzinsbildung gesetzlichen Beschränkungen unterliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung nach dem Ertragswert zu berechnen. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass auf die Preise von Vergleichsobjekten Rücksicht zu nehmen ist. Dass die Verkaufspreise solcher Objekte, die dem zu beurteilenden Objekt in wesentlicher Hinsicht vergleichbar wären, für die Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten des Objektes eine wertvollen Beitrag leisten und im Besonderen einer allein vom Ertragswert ausgehenden Schätzung eine wirksame Kontrolle und erforderlichenfalls Korrekturhilfe bieten können, ist nicht in Abrede zu stellen. Außerdem hat die Behörde den Umstand, dass durch eine Kategorieanhebung langfristig höhere Erträge erzielbar sind sowie ein Potential künftiger Mietzinssteigerungen nicht beachtet. Auch die Ablehnung eines unter dem Titel „Hoffungsertrages“ beantragten Zuschlags auf die Durchschnittserträge wurde nicht ausreichend begründet (VwGH 10. 8. 2005, 2002/13/0132).
19. 10. 2005 - LVAktuell - Anmeldung NEU - der letzte Stand per 14. 10. 2005
Bei der Anmeldung NEU gibt es wieder ein paar Änderungen, die im beiliegenden Dokument zusammengefasst sind.
Artikel: Anmeldung NEU - der letzte Stand per 14. 10. 2005
19. 10. 2005 - LVAktuell - Gründung einer Konkurrenzfirma bei aufrechter Beschäftigung
Vorbereitungshandlungen für Gründung einer Konkurrenzfirma bei aufrechter Beschäftigung
-Ist ein Entlassungsgrund gegeben, wenn ein Arbeiter sogenannte Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Konkurrenzunternehmens (Konkurrenz zu derzeitigem Arbeitgeber) durchführt? -Dieser Frage geht der OGH im vorliegenden Fall nach.
Artikel: Vorbereitungshandlungen für Gründung einer Konkurrenzfirma bei aufrechter Beschäftigung
Judikat: OGH 9 ObA 3605t vom 6. April 2005
18. 10. 2005 - SWKOnline - Steuerfestsetzungen im Rahmen von Insolvenzverfahren
Die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Sanierungsgewinnen wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Nach dem jüngsten Reformentwurf des AbgÄG 2005 zu § 36 EStG ist eine begünstigte Besteuerung in allen Fällen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens, also nicht nur bei gerichtlichem (Zwangs-) Ausgleich, sondern auch bei einem gerichtlichen Zahlungsplan sowie bei einem Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung möglich. Auch wird in dem vorliegenden Entwurf auf die Erfordernisse einer „Sanierung“ (Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsabsicht, Sanierungseignung) gänzlich verzichtet. In allen Fällen, in denen das materielle Steuerrecht keine Begünstigung vorsieht, gewährt lediglich das Verfahrensrecht einzelfallgerechte Lösungen zur Vermeidung einer effektiven Steuerlast. Mehr dazu in einem Beitrag von MMag. Stephanie Fröhlich und Mag. Peter Unger in SWK-Heft 30/2005.
18. 10. 2005 - SWIOnline - Positive Flat-Tax-Bilanz in der Slowakei
Die Slowakei gilt mit ihrer Einheitssteuer (Flat Tax) von 19 Prozent als internationaler Steuerreform-Vorreiter. Vor kurzem präsentierte Finanzminister und Vizepremier Ivan Miklos eine Studie über die Auswirkungen des ambitionierten, aber nicht unumstrittenen Reformwerks unter dem Titel "19 Prozent in Aktion - das erste Jahr der Steuerreform", in der eine positive Bilanz der Flat Tax gezogen wird. Für noch wichtiger als die Höhe des Steuersatzes - immerhin hat die Slowakei damit den niedrigsten Spitzensteuersatz der Europäischen Union - hält Miklos, "dass das System radikal vereinfacht wurde": Im Unterschied zu anderen Ländern wie Russland, Rumänien oder der Ukraine, die ähnliche Reformen durchführten, habe die Slowakei radikal alle Ausnahmeregelungen und Abschreibemöglichkeiten abgeschafft und damit das einfachste und transparenteste mögliche Steuersystem geschaffen. Nicht zuletzt wegen aktueller innenpolitischer Debatten ist für Miklos wichtig, der Kritik entgegen zu treten, die Einheitssteuer sei "nur für Reiche von Vorteil, schade hingegen den Beziehern niedriger Einkommen": Bezieher des gesetzlichen Mindesteinkommens (derzeit 6.900 Kronen, also 177 Euro monatlich) erreichten laut Berechnung der Studie im Laufe des Jahres 2004 einen realen Einkommenszuwachs von 3,1 Prozent, Bezieher der niedrigsten Pensionen kamen immerhin noch auf einen Zuwachs von 0,4 Prozent. Zwar seien die Effekte bei höheren Einkommen infolge des Wegfalls früherer Spitzensteuersätze natürlich größer, gesteht die Studie ein, es sei aber nachweisbar, dass alle aktiven Einkommensschichten gewonnen hätten. Tatsächliche Verlierer seien lediglich "wirtschaftlich Inaktive" (also Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger) - und die wolle man gar nicht belohnen. Positiv beurteilt Miklos auch den fiskalen Effekt der Reform: Zwar fielen die Einnahmen des Staates erwartungsgemäß geringer aus, als sie ohne Reform gewesen wären, aber höher als prognostiziert. Zwar zahlten tatsächlich alle Bevölkerungsgruppen 2004 weniger Steuern als ohne die Reform, was einen Einnahmenausfall von 6,1 Mrd. Kronen (157 Mio. Euro) bzw. 0,5 Prozent des BIP verursachte. Ein beachtliches Wirtschaftswachstum von 5,5 Prozent (laut staatlichem Statistikamt) und leichte Zuwächse der Reallöhne fingen diesen Verlust aber wieder ab. - (APA)
18. 10. 2005 - ASOKOnline - Zahnärztliches Berufsrecht muss EU-konform gestaltet werden
Im Gemeinschaftsrecht wird der zahnärztliche Beruf als eigener Beruf mit einer eigenen, mindestens fünfjährigen universitären Ausbildung angesehen. Da nach Auffassung der Europäischen Kommission die in den Zahnärzterichtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG normierte Trennung zwischen zahnärztlichem und ärztlichem Beruf nicht entsprechend umgesetzt ist, wurde ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet (EuGH Rs. C-437/03). Der von der Regierung nun vorgelegte Entwurf für ein Zahnärztegesetz (ZÄG, RV 1087 BlgNR 22. GP) soll u. a. auch dieser Kritik Rechnung tragen. Das ZÄG umfasst die berufsrechtlichen Regelungen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, wobei die bisher auch für diese Berufsgruppe geltenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 inhaltlich in weiten Teilen übernommen, allerdings sowohl aus legistischer Sicht als auch im Hinblick auf die berufsspezifischen Erfordernisse weiterentwickelt werden. Neben den Hauptpunkten (wie z. B. „Der Zahnärztliche Beruf“, „Berufsberechtigung“, „Berufspflichten“) sind auch Übergangsbestimmungen für die Fachärzte der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie die Dentisten enthalten. Das Gesetz tritt per 1. 1. 2006 in Kraft. In inhaltlichem Zusammenhang dazu stehen eine gleichfalls geplante Reform der zahnärztlichen Standesvertretung (RV 1091 BlgNR 22. GP), entsprechende Begleitmaßnahmen (RV 1086 BlgNR 22. GP) und notwendige Adaptierungen, u. a. auch im Ärztegesetz (RV 1088 BlgNR 22. GP).
18. 10. 2005 - Steuerverein - Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuer, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung Bei den Sonderausgaben (§ 18 EStG) handelt es sich insbesondere um Ausgaben für -Personenversicherungen, -Wohnraumschaffung, -Wohnraumsanierung, -bestimmte Kapitalanlageformen wie z. B. junge Aktien oder Genussscheine. Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Bei Einkünften ab 36.400 € wird der absetzbare Betrag weiter reduziert, ab 50.900 € sind die Ausgaben nicht mehr absetzbar. -Kirchenbeiträge bis höchstens 100 €. Zu den außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) gehören beispielsweise Kosten von Behinderungen, Krankheiten oder von auswärtiger Berufsausbildung von Kindern. Umfassende Informationen zu den Themen "Sonderausgaben" und "außergewöhnliche Belastungen" finden Sie in der Broschüre "Das Steuerbuch" unter www.bmf.gv.at, Rubrik "Steuern" (Leitfäden) und "Publikationen" als Download-Version. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
18. 10. 2005 - LVAktuell - Pensionsabfindungen bei Austritt - kommunalsteuerfrei
-Sind Pensionsabfindungen im Falle des Austrittes kommunalsteuerfrei oder kommunalsteuerpflichtig. -Mit dieser Frage setzt sich der vorliegende Beitrag anlässlich einer dazu ergangenen VwGH-Entscheidung auseinander.
Artikel: Pensionsabfindungen bei Austritt - kommunalsteuerfrei
Judikat: VwGH 2002130017 vom 11. Mai 2005
17. 10. 2005 - SWIOnline - Steuereinnahmen in Deutschland im September stark gestiegen
Bund und Länder haben im September laut einem Bericht des "Handelsblatts" deutlich mehr Steuern eingenommen als im Vorjahresmonat. Die Einnahmen seien um 4,3 Prozent gestiegen, berichtet die Zeitung unter Berufung auf Informationen aus dem Bundesfinanzministerium. Der Fiskus habe gut 40 Milliarden Euro eingenommen - rund 1,6 Milliarden Euro mehr als im September 2004. Verantwortlich für das Einnahmeplus seien nicht zuletzt die sprudelnden Gewinne der Unternehmen. Die Körperschaftsteuer legte im September um zwölf Prozent zu. Die veranlagte Einkommensteuer stieg um fast zehn Prozent. Günstig entwickelte sich auch die Umsatzsteuer (plus drei Prozent). Angesichts der Steuersenkungen zum Jahresbeginn fiel der Rückgang der Lohnsteuer um zwei Prozent moderat aus. (dpa)
17. 10. 2005 - SWKOnline - Betrieblicher Generationenwechsel
Der betriebliche Generationenwechsel ist mit einer Vielzahl von Rechts- und Haftungsfragen verbunden und zählt deshalb zu den Kernaufgaben von Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe. In einem Beitrag in SWK-Heft 20/2005 bot Unternehmensberater Christian Fritz einen fundierten Überblick über die praktischen Auswirkungen einer Unternehmensnachfolge durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden. Während der betriebliche Generationenwechsel durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden planbar ist, entfällt dieser Vorteil im Falle des Ablebens eines (Mit-)Unternehmers oder Gesellschafters. Die diesbezüglichen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Risiken werden von Christian Fritz in einem Folgebeitrag in SWK-Heft 30/2005 dargestellt.
17. 10. 2005 - Steuerverein - Verlustverwertung
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuer, Verlustverwertung Verluste aus einer steuerlich relevanten Betätigung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Keine solche Tätigkeit stellt eine so genannte "Liebhaberei" dar. Unter Liebhaberei versteht man Betätigungen, die nicht darauf ausgerichtet sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erbringen. Verluste aus einer derartigen Liebhaberei sind steuerlich unbeachtlich (nicht ausgleichsfähig). Verlustausgleich Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Man spricht daher von einem "Verlustausgleich". Das EStG sieht jedoch Verlustausgleichsbeschränkungen vor.Beispielsweise können einige negative Einkünfte vorläufig nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sondern erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle (§ 2 Abs. 2a EStG). Verlustvortrag bzw. Verlustabzug Können bei den ersten drei (= betrieblichen) Einkunftsarten angefallene durch Buchführung ermittelte Verluste nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr ausgeglichen werden, so können sie "vorgetragen", das heißt in Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs. 6 EStG). Diese Art der Verlustverwertung nennt man "Verlustvortrag" bzw. "Verlustabzug". Der Verlustvortrag setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsmäßige doppelte Buchhaltung führt. Einnahmen-Ausgaben- Rechner können nur jene Verluste vortragen, die innerhalb der ersten drei Jahre ab Eröffnung ihres Betriebes entstehen (so genannte "Anlaufverluste", § 18 Abs. 7 EStG). Verluste können grundsätzlich nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte vorgetragen werden (§ 2 Abs. 2b EStG). Diese Begrenzung führt aber nicht zu einem Untergehen der nicht vortragsfähigen Verlustteile, sondern zu einem Vortrag in späteren Jahren. Um zum steuerpflichtigen Einkommen zu gelangen, sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte noch die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
17. 10. 2005 - LVAktuell - Entlassung wegen fristloser Zurücklegung der Geschäftsleitung
Entlassung wegen fristloser Zurücklegung der gewerberechtlichen Geschäftsleitung
Im vorliegenden Fall befasste sich der OGH mit der Frage, inwieweit ein Entlassungsgrund vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer, der zugleich gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, diese Geschäftsführung fristlos zurücklegt.
Artikel: Entlassung wegen fristloser Zurücklegung der gewerberechtlichen Geschäftsleitung
Artikel: OGH 9 ObA 2005i vom 29. Juni 2005
14. 10. 2005 - Steuerverein - Einkommensbegriff
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuer, Einkommensbegriff
Besteuert wird das Einkommen, welches Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben (§ 2 Abs. 1 EStG). Unter dem Begriff „Einkommen“ versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 2 EStG).
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Z. B.: Bauer, Fischzüchter, Forstwirt, Gärtner, Imker, Weinbauer 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit Z. B.: Freiberufler wie Arzt, Rechtsanwalt, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Vermögensverwalter 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Z. B.: „Klassischer” Gewerbebetrieb wie Tischlerei, Schlosserei aber auch Handelsbetriebe, weiters Vertreter 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Aktive Arbeitnehmer und Pensionisten 5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Z. B.: Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücke, Gebäude, Wohnung (auch Untermiete!) 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen Z. B.: Private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diese Einkünfte unterliegen als inländische Einkünfte meist der 25%igen KESt und sind in der Regel damit endbesteuert, d. h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Werden derartige Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen (z. B. Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften ohne Depotführung im Inland, Zinsen aus ausländischen Forderungswertpapieren ohne inländischer auszahlender Stelle), können sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung mit 25% besteuert werden. 7. Sonstige Einkünfte Z. B.: Gelegentlich auftretende Einkünfte wie Gewinne aus privaten Verkaufsgeschäften innerhalb bestimmter Fristen (so genannte „Spekulationsgeschäfte”), aber auch bestimmte laufend anfallende Einkünfte (Renten) sowie Funktionärsbezüge. = Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastungen = Einkommen
Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z. B. Spiel-, Lotteriegewinne). Für die Gewinnermittlung stehen dem Unternehmer mehrere Möglichkeiten offen. Bei Personengesellschaften (OHG, KG, Erwerbsgesellschaften, Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) wird zunächst in einem separaten Verfahren der vom Unternehmen erzielte Gewinn ermittelt (§ 188 BAO). Die Höhe des auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis und den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Sodann erfolgt die Besteuerung des zuvor festgestellten Gewinnanteiles für jeden Gesellschafter in seinem Einkommensteuerverfahren.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
14. 10.2005 - Steuermonitor - In eigener Sache
ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.
Ihr ÖSV.
Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at
14. 10. 2005 - Steuerverein - BMF: Einkommensteuer - Verordnungen
Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006), BGBl. II Nr. 258/2005 Zuzugsbegünstigungsverordnung (BGBl. II Nr.102/2005) Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 Verordnung betreffend Angemessenheit von Aufwendungen im Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung) Verordnung betreffend Änderung der Sachbezugsverordnung Änderung der Sachbezugsverordnung Verordnung zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2004) Verordnung betreffend inländische Zweitwohnsitze - "Zweitwohnsitzverordnung" Auslands-KESt VO 2003 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) Verordnung zur Eigenkapitalzuwachsverzinsung betreffend 2003 Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001 und 383/2001) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000 VO des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern (Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung), BGBl. II Nr. 417/2000) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds (BGBl. II Nr. 447/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (BGBl II Nr. 227/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (BGBl II Nr. 228/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II Nr. 229/1999)
14. 10. 2005 - LVAktuell - Zurücklegung der Geschäftsführung ist kein Austrittsgrund
Zurücklegung der Geschäftsführung ist kein automatischer Austrittsgrund
Im vorliegenden Fall setzt sich der OGH mit der Frage auseinander, ob ein Angestellter, der die Funktion des "handelsrechtlichen Geschäftsführers" niederlegt, damit auch automatisch ein vorzeitiges Austrittsrecht hat.
Artikel: Zurücklegung der Geschäftsführung ist kein automatischer Austrittsgrund Judikat: OGH 9 ObA 9605s vom 29. Juni 2005
13. 10. 2005 - Steuerverein - Einkommensteuerpflicht
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuer, Einkommensteuerpflicht Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer (ESt) unterliegen. Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen ("beschränkte Steuerpflicht", § 1 Abs. 3 EStG). Ein Steuerpflichtiger kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen Steuer bezahlt. Im Regelfall werden Sie wohl nur von der österreichischen ESt betroffen sein. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
13. 10. 2005 - SWKOnline - EU-Quellensteuerpflicht von Zertifikaten
Die Behandlung von Zertifikaten im Anwendungsbereich des EU-QuStG war lange Zeit ungeklärt. Nach dem ersten zur Begutachtung versandten Entwurf der Durchführungsrichtlinien zur EU-Quellensteuer wurden ihre Erträge – in Abstimmung mit der Behandlung in der Schweiz – unter der Voraussetzung einer Kapitalgarantie unter den Zinsbegriff des EU-QuStG subsumiert. Was als Kapitalgarantie gelten sollte, blieb damals offen. Aufgrund späterer Unklarheiten i. Z. m. der Beurteilung von Zertifikaten in der Schweiz wurde ihre steuerliche Behandlung in den endgültigen Durchführungsrichtlinien gänzlich offen gelassen. Mit einer „Information der Steuersektion zur EU-Quellensteuer und Kapitalertragsteuer“ vom 1. 8. 2005 wurde nun wiederum in Anknüpfung an eine Kapitalgarantie die für Österreich gültige Auffassung der Finanzverwaltung veröffentlicht. Diese orientiert sich offensichtlich an der Endfassung der Schweizer Wegleitung, unterscheidet sich von dieser jedoch im Detail. In einem Beitrag von Mag. Lars Gläser und Dr. Helmut Moritz, LL.M. in SWK-Heft 29/2005 sollen die Beurteilungskriterien der österreichischen Finanzverwaltung dargelegt und einer kritischen Begutachtung unter Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses von Gemeinschaftsrechtskonformität und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Österreich im Vergleich zu jenem der Schweiz unterzogen werden.
13. 10. 2005 - LVAktuell - KFZ im Betriebsvermögen
KFZ im Betriebsvermögen - Überlassung an Sohn als Dienstnehmer - Sachbezug
Im vorliegenden Fall ging es um die Streitfrage, ob das Überlassen des arbeitsgebereigenen KFZ für Privatfahrten an den im Dienstverhältnis befindlichen Sohn als Sachbezug zu bewerten wäre oder ob es sich um eine "familienhafte Leistung" handeln könnte.
Artikel: KFZ im Betriebsvermögen - Überlassung an Sohn als Dienstnehmer - Sachbezug
Judikat: VwGH 2003080086 vom 29. Juni 2005
12. 10. 2005 - SWKOnline - Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) sind gem. § 68 Abs. 1 EStG nebst den SFN-Zuschlägen und den damit zusammenhängenden Überstundenzuschlägen insgesamt bis zum Betrag von € 360,00 monatlich steuerfrei. Für die steuerfreie Handhabe der SEG-Zulagen ist Voraussetzung, dass diese zum einen in einer lohngestaltenden Vorschrift nach Maßgabe des § 68 Abs. 5 Z 1-7 EStG ihre Grundlage haben, sowie zum anderen, dass der Dienstnehmer überwiegend den Elementen der Verschmutzung, Erschwernis oder Gefährdung ausgesetzt ist. In der Praxis hat sich nicht zuletzt aufbauend auf der Ansicht der Finanzverwaltung das Prozedere verbreitet, in Anbetracht der durchschnittlich 5-wöchigen urlaubsbedingten Abwesenheit des Dienstnehmers die SEG-Zulage in einem Monat pro Jahr steuerpflichtig abzurechnen und die Steuerfreiheit daher lediglich im Ausmaß von 11/12 des SEG-Jahresvolumens zu berücksichtigen. Dr. Martin Freudhofmeier ist der Meinung, dass gegen diese Ansicht der Finanzverwaltung gewichtige Argumente sprechen, die er in einem Beitrag in SWK-Heft 29/2005 aufzeigt.
12. 10. 2005 - SWIOnline - Keine Auslandssteueranrechnung auf die Sondergewinnsteuer
Keine Auslandssteueranrechnung auf die Sondergewinnsteuer aus der Eigenkapitalzuwachsverzinsung
Der UFS hat in zwei Entscheidungen die bisher von der Finanzverwaltung "steuerpflichtigenfreundlich" vertretene DBA-Auslegung verworfen, derzufolge Auslandssteuern auf die Mindestkörperschaftsteuer angerechnet werden können. Während die Mindestkörperschaftsteuer aber noch so gesehen werden kann, dass sie die in das negative Einkommen aufgenommenen anrechnungsbegünstigten Auslandseinkünfte belastet (m.a.W. dass die anrechnungsbegünstigten Auslandseinkünfte zumindest noch mittelbar von einer österreichischen Steuer getroffen werden), ist dies bei der Sondergewinnsteuer aus der Eigenkapitalzuwachsverzinsung nicht mehr der Fall. Denn die Sondergewinnsteuer soll im wirtschaftlichen Ergebnis die Fiktivverzinsung des Eigenmittelgebers und nicht beispielsweise rumänische Lizenzgebühren treffen, die in dem betreffenden Jahr anrechnungsbegünstigt (und verlustkürzend) der Kapitalgesellschaft zugegangen sind. Die Sondergewinnsteuer entfällt daher nicht einmal mehr "mittelbar" auf die rumänischen Lizenzgebühren, sodass die rumänische Quellensteuer auf sie nicht anrechenbar ist. (EAS 2652 vom 30. 8. 2005)
12. 10. 2005 - SWKOnline - Ausstellung von Rechnungen
Die von einem Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt, ausgestellten Rechnungen haben den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz des Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre. Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, ist für die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ohne Bedeutung, weil eine solche Eintragung auf eine unüberprüfte Behauptung des Eintragungswerbers zurückgeht. Außerdem habe der Rechnungsempfänger in seiner Eigenschaft als Bestandgeber tatsächlich gewusst, dass diese Firma an der genannten Adresse keine Tätigkeit entfaltet hat (VwGH 10. 8. 2005, 2005/13/0059).
12. 10. 2005 - LVAktuell - Zulässige Versetzung nach längerem Krankenstand
-Im vorliegenden Fall ging es um die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz, den er allerdings zuvor bereits zu 30 % innehatte, nachdem ein insgesamt 19 Monate langer Krankenstand den Arbeitgeber zwang, Positionen neu zu besetzen. -Da die neue Verwendung auch eine Entgeltseinbuße für den Arbeitnehmer mit sich brachte, war er mit der Versetzung nicht einverstanden und ging durch alle Instanzen.
Artikel: Zulässige Versetzung nach längerem Krankenstand
Judikat: OGH 9 ObA 12004v vom 2. Februar 2005
11. 10. 2005 - Steuerverein - Betriebliches Rechnungswesen I
Serie Steuerleitfaden: Betriebliches Rechnungswesen, Pauschalierung Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können Sie sich für eine Pauschalierung entscheiden. Man unterscheidet -einerseits zwischen der Vollpauschalierung (hier wird der Gewinn pauschaliert) und der Teilpauschalierung (hier werden nur die Betriebsausgaben ganz oder teilweise pauschaliert) und -andererseits zwischen der Branchenpauschalierung (z. B. für Gastwirte, Lebensmittelhändler, Schriftsteller, Künstler) und der allgemeinen - nicht berufsbezogenen - Basispauschalierung. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
11. 10. 2005 - SWIOnline - Wirtschaftsforscher für Mehrwertsteuersatz 20 % in Deutschland
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung in Berlin (DIW) empfiehlt einer möglichen Großen Koalition in Deutschland, die Mehrwertsteuer auf mindestens 20 Prozent anzuheben. DIW-Präsident Klaus F. Zimmermann sagte zur Begründung einer Anhebung um mindestens vier Prozentpunkte, die öffentlichen Haushalte müssten bis 2007 die Maastricht-Kriterien erfüllen und gleichzeitig mehr Geld für die Zukunftsausgaben bereitstellen. Dies sei "eine der schwierigsten Aufgaben einer großen Koalition". Um den Konjunkturaufschwung deutlich zu beleben, seien mehr Investitionen für Bildung, Forschung und Infrastruktur nötig. Gleichzeitig müsse ein höherer Anteil der Lohnnebenkosten über Steuern finanziert und die Körperschaftssteuer gesenkt werden. Mit einem Mehrwertsteuersatz von 20 Prozent läge Deutschland "international immer noch im unteren Mittelfeld". Zwar könnte eine solche Mehrwertsteueranhebung kurzfristig die Konjunktur negativ beeinflussen. Mittel- und langfristig wäre dies jedoch "eine strukturell richtige und wichtige Entscheidung", sagte er weiter. Die Anhebung der Mehrwertsteuer habe deutlich geringere Nachteile als bei anderen Steuerarten. Sie diskriminiere keine Ersparnisse, belaste die Exporte nicht, erfasse aber Importe. Das stärke deutsche Unternehmen. Neben der höheren Mehrwertsteuer sprach sich Zimmermann zudem dafür aus, auf allgemeine Steuersenkungen zu verzichten- (APA/AFP)
11. 10. 2005 - SWKOnline - Steuertermine im November
Am 15. November 2005 sind folgende Abgaben fällig:
-Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat September 2005 bzw. für das 3. Viertel 2005; -Kammerumlage für das 3. Viertel 2005; -Normverbrauchsabgabe für den Monat September 2005; -Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat September 2005; -Werbeabgabe für den Monat September 2005; -Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat September 2005; -Kraftfahrzeugsteuer für das 3. Viertel 2005; -Lohnsteuer für den Monat Oktober 2005; -Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Oktober 2005; -Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Oktober 2005; -Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 4. Viertel 2005; -Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 4. Viertel 2005; -die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 4. Viertel 2005.
11. 10. 2005 - LVAktuell - Einbeziehung von Provisionen in die gesetzliche Abfertigung
Die vorliegende Entscheidung des OGH befasste sich mit der Frage, wie der Beobachtungszeitraum bei schwankenden Provisionen anzusetzen ist, wenn innerhalb des letzten Jahres vor dem Ausscheiden auch Nichtleistungszeiten vorhanden waren.
Artikel: Einbeziehung von laufenden Provisionen in die gesetzliche Abfertigung
Judikat: OGH 9 ObA 7904i vom 15. Dezember 2004
10. 10. 2005 - ASOKOnline - Schwierigkeiten bei Vollziehung der Schwerarbeiterregelung
PVA verweist auf praktische Schwierigkeiten bei Vollziehung der Schwerarbeiterregelung Die Bundesregierung sucht seit Langem nach einer Lösung, wie die Sonderpensionsregelung für Schwerarbeiter in der Praxis umgesetzt werden kann. Ein Versuch der Pensionsversicherungsanstalt – die ASoK berichtete – bestätigt jetzt die Zweifel von Experten: Demnach sind länger zurückliegende Schwerarbeitszeiten kaum nachzuweisen. Der Feldversuch habe gezeigt, dass es nicht genügend schriftliche Aufzeichnungen über in der Vergangenheit geleistete Schwerarbeiterzeiten gebe, was einen Urkundenbeweis oft ausschließe, so Ewald Wetscherek, General-Direktor der Pensionsversicherungsanstalt, in einem Radiointerview. Aber auch die persönliche Befragung von Personen, die von einer Schwerarbeiter-Pension profitieren könnten, bringe keine wirklich objektiv nachvollziehbaren Kriterien. Vorhersehbar sei daher eine sich abzeichnende Zunahme von Rechtsstreiten und damit einhergehend eine fortschreitende Überlastung der Arbeits- und Sozialgerichte, lautet die Kritik.
10. 10. 2005 - Steuerverein - Betriebliches Rechnungswesen I
Serie Steuerleitfaden: Betriebliches Rechnungswesen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Auf Grund der leichten Handhabung empfiehlt sich die Einnahmen-Ausgaben- Rechnung für kleinere Gewerbetreibende, welche die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten und weiters für Freiberufler wie Ärzte und Rechtsanwälte, die ohnehin keine Bücher führen müssen. Wie der Name schon sagt: Die (Betriebs)Einnahmen und (Betriebs)Ausgaben sind aufzuzeichnen und man muss sich nach dem Zufluss- und Abflussprinzip orientieren. Ab der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 ist die Form der Einnahmen- Ausgaben-Rechnung in der Beilage E 1a (siehe S. 93) zwingend vorgegeben. Es sind daher die dort genannten Kennzahlen für Betriebseinnahmen und Betriebsausgabenauszufüllen. Die Beilage E 1a ist der Einkommensteuererklärung anzuschließen. Die Vorlage einer eigenen Einnahmen-Ausgaben- Rechnung ist nicht mehr erforderlich. Eine Einnahme liegt erst dann vor, wenn man den Geldbetrag für eine Leistung erhalten hat, sei es in bar oder auf einem Konto gutgeschrieben. Die Verfügungsmacht reicht aus. Eine Ausgabe hängt davon ab, ob beim Unternehmer eine Abnahme seiner Zahlungsmittel eingetreten ist. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst also Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nach dem erfolgten Zahlungsfluss. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei der Geltendmachung von Abschreibungen. Hier kommt es nur auf die bereits erfolgte Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes an; dessen tatsächliche Bezahlung spielt keine Rolle. Zur Vornahme von Abschreibungen ist bei einer Einnahmen- Ausgaben-Rechnung die Führungeiner Anlagekartei notwendig (§ 7 Abs. 3 EStG). Bedient sich ein Gewerbetreibender der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, muss er auch ein Wareneingangsbuch führen (§ 127 BAO). Wer Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt zudem für jedes Mitglied seiner Belegschaft ein Lohnkonto (§ 76 EStG). Bitte beachten Sie: Die Beträge der Betriebseinnahmen und-ausgaben können wahlweise einschließlich Umsatzsteuer (Bruttomethode) oder ohne Umsatzsteuer (Nettomethode) angesetzt werden (§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG). Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten behandelt. In der Beilage E 1a ist bei umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern "Bruttosystem" anzukreuzen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
10. 10. 2005 - LVAktuell - Dienstzeugnis für einen Rechtsanwaltsanwärter
Im vorliegenden Fall war der Inhalt eines Dienstzeugnisses für einen Rechtsanwaltsanwärter strittig. Zum einen ging es um die Bezeichnung "Konzipient" und zum anderen um die Anführung der Rechtsgebiete, die er im Zuge seines Anwärterverhältnisses zu betreuen hatte.
Artikel: Dienstzeugnis für einen Rechtsanwaltsanwärter
Judikat: OGH 8 ObA 1605v vom 30. Juni 2005
07. 10. 2005 - Steuerverein - Rechnungswesen V
Serie Steuerleitfaden: Rechnungswesen, Gewinnermittlungsarten im Detail
Doppelte Buchführung Der Ausdruck „Bücher führen" ist heutzutage nicht mehr wörtlich zu nehmen. Das Rechnungswesen wird ja in der Regel per PC abgewickelt und nur noch in einzelnen Fällen werden etwa Eintragungen in Karteikarten vorgenommen. Der Ausdruck „Buchführung" ist mit dem Begriff der „doppelten Buchhaltung" gleichzusetzen. Die „doppelte Buchhaltung” hat folgende Kennzeichen: -Jeder Geschäftsfall wird im Grundbuch (Journal) und im Hauptbuch auf den Sachkonten erfasst und -auf dem Konto einmal im Soll und einmal im Haben gebucht (so genannte Soll-Haben-Gleichheit). -Zweifache Gewinnermittlung: erstens durch den Betriebsvermögensvergleich und zweitens im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung. Zum Wesen der „doppelten Buchhaltung“ gehört auch: -die Führung von Hilfsund Nebenbüchern, -die Erfassung und Bewertung von Beständen (Inventuraufnahme), Forderungen und Verbindlichkeiten sowie -die periodengerechte Berücksichtigung von Aufwendungen und Erträgen, d. h. Ausgaben und Einnahmen werden in jenem Jahr wirksam, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Gewinn (Verlust) wird 2fach ermittelt: -Durch den Betriebsvermögensvergleich (indirekte Erfolgsermittlung): das Reinvermögen am Ende des Jahres wird mit dem Reinvermögen am Ende des vorangegangenen Jahres unter Berücksichtigung von Privateinlagen und Privatentnahmen verglichen. -Durch die Gewinn- und Verlustrechnung (direkte Erfolgsermittlung), welche die Erträge und die Aufwände gegenüberstellt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
07. 10. 2005 - ASOKOnline - SV-Formulare gesammelt im Internet
Ab sofort bietet der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf seiner Website alle gängigen Antragsformulare der Sozialversicherung in elektronischer Form gesammelt an. Die linkmäßige Zusammenstellung umfasst zunächst die Auswahl von 18 Sozialversicherungsträgern und sodann jeweils von wichtigen Formularen. Diese können als PDF auf den Computer heruntergeladen, im Internet ausgefüllt und ausgedruckt oder als Online-Formular direkt im Internet bearbeitet, digital signiert und versendet werden. Zu jedem der vorhandenen Formulare findet man eine kurze Information, welche die Bearbeitung erleichtert. Zur Formularübersicht
07. 10. 2005 - SWIOnline - Richtlinienvorschlag für eine Änderung der MwSt-regelu
EU-Kommission: Richtlinienvorschlag für eine Änderung der Mehrwertsteuerregelungen bei Dienstleistungen an Privatpersonen Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der MwSt-Vorschriften in Bezug auf die Erbringung bestimmter Dienstleistungen an Privatpersonen vorgelegt. Die Änderungen zielen auf die Beseitigung von Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen EU-Unternehmen sowie zwischen EU- und Nicht-EU-Unternehmen ab, die grenzüberschreitend Dienstleistungen an private Verbraucher erbringen. Außerdem soll die Belastung der Unternehmen mit mehrwertsteuerlichen Pflichten durch eine Straffung und Angleichung der Vorschriften für Dienstleistungen an Unternehmer und solche an Privatpersonen verringert werden. Mehr dazu in der von Dr. Peter Haunold, Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel und Dr. Christian Widhalm betreuten Rubrik EU-News der Oktober-Ausgabe der SWI.
07. 10. 2005 - SWKOnline - 6. SWK-Steuerrechtstag
Bereits zur Tradition geworden ist der SWK-Steuerrechtstag, an dem bewährte SWK-Autoren an einem Tag konzentriert über alle relevanten Neuerungen im Steuerrecht referieren. Der mittlerweile 6. SWK-Steuerrechtstag wird am 28. November 2005 stattfinden. In diesem Jahr werden u. a. die Änderungen im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2005, das neue Unternehmensgesetzbuch, Neuerungen bei IAS/IFRS, die jüngste Judikatur von UFS, VwGH, VfGH und EuGH, neue Erlässe bzw. Richtlinienänderungen des BMF etc. behandelt. Wie immer stehen Praxisrelevanz und unmittelbar umsetzbare Gestaltungstipps im Vordergrund. Abonnenten unserer Zeitschriften bekommen übrigens einen Sonderpreis! Details
07. 10. 2005 - LVAktuell - Abfertigungsberechnung
Abfertigungsberechnung bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob es möglich ist, dass nach der Bezahlung einer gesetzlichen Abfertigung im Ausmaß von 12 Monatsentgelten und der daran anschießenden Neubegründung eines Teilzeitdienstverhältnisses zum selben Arbeitgeber ein neuer Abfertigungsanspruch nach altem Recht wirksam entstehen kann.
Artikel: Abfertigungsberechnung bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen Judikat: OGH 8 ObS 2404v vom 28. April 2005
06. 10. 2005 - Steuerverein - Rechnungswesen VI
Serie Steuerleitfaden: Rechnungswesen, Aufbewahrungspflicht Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht. Beispiel: Eine mit 3.1.2005 datierte Eingangsrechnung muss bis zum 31.12.2012 aufbewahrt werden. Erst am 1.1.2013 darf man die das Jahr 2005 betreffenden Buchhaltungsunterlagen samt den zugehörigen Belegen ausscheiden. Die Aufbewahrungszeiten können auch zwölf Jahre betragen, wenn es sich z. B. um Unterlagen und Aufzeichnungen handelt, die Grundstücke betreffen (§ 18 Abs. 10 UStG). Zudem sind in einem anhängigen Abgabenoder Gerichtsverfahren die Unterlagen trotz Fristablauf weiter aufzubewahren. Die Buchhaltungsunterlagen können selbstverständlich auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmenund Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe (§ 132 Abs. 2 BAO). Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 132 Abs. 1 BAO)! Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
06. 10. 2005 - Steuerverein - Neue Steuerartikel auf der Homepage von www.lebe.at
Kilometergeld nicht unbeschränkt steuerfrei Neue Rechtsprechung zur Urlaubsersatzleistung Pauschale Werbungskosten des Dienstnehmers Krankenscheingebühr und e-card Service-Entgelt Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten Hausdurchsuchungen durch die Finanzbehörde Hochwasserkatastrophe 2005: Steuerliche Maßnahmen Umsatzsteuerliche Folgen der Änderung der Bemessungsgrundlage
Siehe Homepage von lenz bereuter gehrer unter www.lebe.at
06. 10. 2005 - SWKOnline - Zurechnung von Einkünften bei Erbschaft
Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Damit wird vermieden, dass die Verlassenschaft als eigenes Körperschaftsteuersubjekt einer eigenen Besteuerung zu unterziehen ist. Auch wenn in dem Jahr nach Tod des Erblassers niemand mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut war und auch nicht feststand, ob der Erbe sein Erbe antritt, sind mit Annahme der Erbschaft ihm die Einkünfte zuzurechnen (VwGH 29. 6. 2005, 2002/14/0146).
06. 10. 2005 - LVAktuell - Kündigungsschutz während Bauhandwerkschule nicht bei Insolvenz
Kündigungsschutz während Bauhandwerkschule gilt nicht im Falle der Insolvenz
-Im vorliegenden Fall ging eine Baufirma pleite, während einer der Arbeitnehmer in der Bauhandwerkschule war. -Der Kollektivvertrag sieht dafür einen Bestandschutz vor. -Fraglich war, ob sich dieser auch auf die Höhe des Insolvenzausfallsgeldes auswirken würde.
Artikel: Kündigungsschutz während Bauhandwerkschule gilt nicht im Falle der Insolvenz
Judikat: OGH 8 ObS 1005m vom 30. Mai 2005
06. 10. 2005 - ASOKOnline - Maßnahmenmanagement wird aus dem BMSGK ausgegliedert
Maßnahmenmanagement zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird aus dem BMSGK ausgegliedert
Die Regierung hat dem Nationalrat einen Gesetzentwurf (1070 BlgNR 22. GP) vorgelegt, der auf die Errichtung einer gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf abzielt. Die „Familie & Beruf Management GmbH“ soll u. a. das Management von Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf übernehmen, neue, innovative Modelle entwickeln, als leicht zugängliche Informations- und Beratungsstelle für regionale und betriebliche Familieninitiativen fungieren, die Familienallianz – eine offene Plattform von Institutionen und Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Arbeitswelt, Medien und Wissenschaft – betreuen und bewusstseinsbildend wirken. Konkret geht es etwa um die Durchführung des Audit Familie & Beruf, des Audit Familienfreundliche Gemeinde und die Durchführung von Pilotprojekten. Darüber hinaus obliegt der Gesellschaft die Koordination der Forschungsförderungen für das Österreichische Institut für Familienforschung.
05. 10. 2005 - Steuerverein - Rechnungswesen III
Serie Steuerleitfaden: Rechnungswesen, Außenprüfung Das Führen von Büchern und Aufzeichnungen dient nicht nur der Gewinnermittlung durch den Unternehmer, sondern auch für Kontrollzwecke des Finanzamtes. Jeder Unternehmer muss damit rechnen, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung die von ihm ermittelten Besteuerungsgrundlagen überprüft und hinterfragt werden. Daher sind Sie dazu verpflichtet, die zu Ihrem Rechnungswesen gehörenden Unterlagen aufzubewahren. Bei den Prüfungshandlungen kann es sich u. um nachstehende Maßnahmen handeln: -Außenprüfung (§ 147 BAO), -Umsatzsteuernachschau (§ 144 BAO), -Lohnsteuerprüfung (§§ 86 bis 89 EStG). An einer abgabenbehördlichen Prüfung haben Sie mitzuwirken (§ 141 BAO). Die gesetzliche Bestimmung verlangt, dass den Organen zur Durchführung der Prüfung ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel (Beleuchtung, Beheizung etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Eine Außenprüfung im Unternehmen ist dann nicht möglich oder zumutbar, wenn es an Betriebsräumlichkeiten mangelt, der Geschäftsbetrieb gestört wird oder das Prüfungsorgan keine geeigneten Arbeitsbedingungen vorfindet. In solchen Fällen findet die Prüfung in der Kanzlei Ihres "steuerlichen Vertreters" oder in den Amtsräumen statt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
05. 10. 2005 - LVAktuell - Trinkgeldpauschalen Tirol - Neufestsetzungen
Das Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat für Tirol für die Bereiche "Gastgewerbe", "Lohnfuhrwerkgewerbe", "Kosmetiker", "Masseure", "Fußpfleger" sowie für den Bereich der "Friseure" die Trinkgeldpauschalregelungen neu verlautbart (die Werte allerdings haben sich dem Anschein nach nicht verändert).
Artikel: Gastgewerbe Tirol 2005 Artikel: Friseure Tirol 2005 Artikel: Lohnfuhrwerkgewerbe Tirol 2005 Artikel: Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure - Tirol 2005
05. 10. 2005 - LVAktuell - Sammelseite für SV-Formulare sämtlicher Krankenkassen
Für alle jene, die öfter Formulare zum Sozialversicherungsrecht vom Internet herunterladen, gibt es eine Seite mit den Links zu den Formularen der einzelnen Versicherungsträger:
http://service.sozialversicherung.at/eSV/container.nsf
Quelle: Homepage "SV-Beratung" von Dr. Stefan Steiger
05. 10. 2005 - LVAktuell - Wegfall einer Betriebsübung nach Wegfall der Bedingung
Ist eine Betriebsübung an eine Bedingung geknüpft und fällt diese Bedingung weg, dann entfällt auch die Betriebsübung.
Artikel: Wegfall einer Betriebsübung nach Wegfall der Bedingung für Betriebsübung
Judikat: OGH 9 ObA 5404p vom 15. September 2005
04. 10. 2005 - LVAktuell - Geplante Erweiterung des Leistungsumfanges der E-Card
Die E-Card soll in den nächsten zwei Jahren einen erweiterten Funktionsumfang bekommen. Folgendes ist dazu geplant: -Einholung von chefärztlichen Bewilligungen über das E-Card-System, -Abwicklung der "Vorsorgeuntersuchung Neu", -Ausstellung eines elektronischen Rezeptes
Quelle: Homepage "SV-Beratung" von SV-Experte Dr. Stefan Steiger
04. 10. 2005 - LVAktuell - Ersatzmitglieder - kein Vorausverzicht auf Rang möglich
Die vorliegende brandaktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes befasst sich mit der Frage des "Überspringens" der Reihenfolge von Ersatzmitgliedern und trifft einige interessante Aussagen zum "Vorverfahren" (Verfahren vor Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung).
Artikel: Ersatzmitglieder - kein Vorausverzicht auf Rang möglich
Judikat: OGH 9 ObA 5905z vom 3. August 2005
04. 10. 2005 - LVAktuell - Bedarfsarbeitskonsensverträge - Arbeit auf Abruf - sittenwidrig
Die vorliegende Entscheidung des OGH setzt einen Schlusspunkt unter einen jahrelangen Rechtsstreit zur Frage, ob der "flexible Einsatz" von Aushilfskräften der österreichischen bzw. auch der europäischen Rechtslage entspricht oder nicht.
Artikel: Bedarfsarbeitskonsensverträge - Arbeit auf Abruf - sittenwidrig
Judikat: EuGH C-31302 vom 12. Oktober 2004
Judikat: OGH 8 ObA 11604y vom 22. Dezember 2004
04. 10. 2005 - Steuerverein - Rechnungswesen II
Serie Steuerleitfaden: Rechnungswesen, Buchführungspflicht Ob eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht, ist u. a. von der Rechtsform eines Unternehmens abhängig. Eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht jedenfalls für alle Unternehmen, die in das Firmenbuch eingetragen sind: -Personengesellschaften (KG, OHG), -Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), -protokollierte Einzelunternehmer. Ausgenommen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht sind: -Offene Erwerbsgesellschaften (OEG) und -Kommanditerwerbsgesellschaften (KEG). Wer bereits nach dem Handelsrecht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern verpflichtet ist, muss diese Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebungerfüllen (§ 124 BAO). Soweit sich eine Buchführungspflicht nicht schon aus den Bestimmungen des Handelsrechts (§§ 189 bis 243 HGB) ergibt, sind Unternehmer für einen Betrieb, dessen Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 400.000 € (bzw. 600.000 € bei Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern) überschritten hat (Buchführungsgrenzen, § 125 BAO), verpflichtet Bücher zu führen.Jedenfalls haben es Freiberufler besser: Egal wie hoch deren Umsatz ist, es besteht keine Buchführungspflicht, sondern es genügt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung! Details finden Sie unter "Einnahmen-Ausgaben- Rechnung", Bitte beachten Sie: Für Freiberufler besteht keine Buchführungspflicht! Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
03. 10. 2005 - LVAktuell - Lehrlingsentschädigung Veranstaltungstechnik
Für den Bereich der Veranstaltungstechnik wurde mit Wirkung 1. Oktober 2005 eine Lehrlingsentschädigung festgesetzt.
Artikel: Lehrlingsentschädigung Veranstaltungstechnik - gültig ab 1. Oktober 2005
03. 10. 2005 - LVAktuell - Arbeitszeitkalender 2006 für das Baugewerbe
Vor kurzem wurden die Arbeitszeitkalender für das Baugewerbe "kurz/lang" und "lang/lang/kurz" von den Sozialpartnern veröffentlicht (siehe beiliegender Link).
Arbeitskalender 2006
03. 10. 2005 - LVAktuell - Rechtsprechung
Rechtsprechung - Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn bei der Übertragung von Wandelschuldverschreibungen - Steuerrecht aus Deutschland mit Relevanz für Österreich
1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung begründet. 2. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. BFH vom 23. Juni 2005, VI R 124/99
Artikel: Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn bei der Übertragung von Wandelschuldverschreibungen
Judikat: BFH VI R 12499 vom 23. Juni 2005
03. 10. 2005 - LVAktuell - Urlaubsersatz bei Resturlauben aus Zeit der Vollbeschäftigung
Urlaubsersatzleistung bei Teilzeitbeschäftigten bei Resturlauben aus Zeit der Vollbeschäftigung
Im vorliegenden Fall festigt der OGH seine Ansicht, dass ein Resturlaub immer (abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen wie manche Austrittsfälle im Zusammenhang mit der Elternteilzeit) an jener Arbeitszeit gemessen wird, welche zum Zeitpunkt der Beendigung vereinbart war, auch wenn der Urlaub (teilweise) aus Zeiten stammt, zu welchen ein höheres Ausmaß an Beschäftigung ausgeübt wurde.
Artikel: Urlaubsersatzleistung bei Teilzeitbeschäftigten bei Resturlauben aus Zeit der Vollbeschäftigung Judikat: OGH 8 ObS 405d vom 4. Mai 2005
03. 10. 2005 - ASOKOnline - Bevorstehende Lockerungen im Berufsrecht der Ziviltechniker
Der Zugang zur freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten war durch das geltende Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) bisher auf Universitätsabsolventen beschränkt. Mit einer Änderung des ZTG (1090 BlgNR 22. GP) will die Bundesregierung nun auch den Absolventen technischer Fachhochschulstudiengänge den Weg zum Ziviltechnikerberuf öffnen. Außerdem bringen neue Erlöschensbestimmungen Erleichterungen für Ziviltechniker im Falle eines Konkurses. Die Frist für die Wiedererlangung der Berufsberechtigung nach einem Konkurs wird von bisher fünf auf drei Jahre reduziert. Im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches soll die Befugnis künftig nicht mehr erlöschen. Schließlich räumt die geplante Novelle Ziviltechnikergesellschaften die Möglichkeit ein, sich an anderen Ziviltechnikergesellschaften zu beteiligen. Im Hinblick auf internationale Projekte sollen Ziviltechniker ihre Tätigkeit auf eine breitere finanzielle Basis stellen können.
Archive Steuern:
08/2006,
07/2006,
06/2006,
05/2006,
04/2006,
03/2006,
02/2006,
01/2006,
12/2005,
11/2005,
10/2005,
09/2005,
08/2005,
07/2005,
06/2005,
05/2005,
04/2005,
03/2005,
02/2005,
01/2005,
12/2004,
11/2004,
10/2004,
09/2004,
08/2004,
07/2004,
06/2004,
05/2004,
04/2004,
03/2004,
02/2004,
01/2004
Archivierte Nachrichten:
Feber 2010
Jaenner 2010
Dezember 2009
November 2009
Oktober 2009
September 2009
August 2009
Juli 2009
Juni 2009
Mai 2009
April 2009
Maerz 2009
Feber 2009
Jaenner 2009
Dezember 2008
November 2008
Oktober 2008
September 2008
August 2008
Juli 2008
Juni 2008
Mai 2008
April 2008
Maerz 2008
Feber 2008
Jaenner 2008
Dezember 2007
November 2007
Oktober 2007
September 2007
August 2007
Juli 2007
Juni 2007
Mai 2007
April 2007
März 2007
Feber 2007
Jaenner 2007
Dezember 2006
November 2006
Oktober 2006
September 2006
August 2006
Juli 2006
Juni 2006
Mai 2006
April 2006
März 2006
Feber 2006
Jänner 2006
Dezember 2005
November 2005
Oktober 2005
September 2005
August 2005
Juli 2005
Juni 2005
Mai 2005
April 2005
März 2005
Feber 2005
Jänner 2005
Dezember 2004
November 2004
Oktober 2004
September 2004
August 2004
Juli 2004
Juni 2004
Mai 2004
April 2004
März 2004
Feber 2004
Jänner 2004
Dezember 2003
November 2003
Oktober 2003
September 2003
August 2003
Juli 2003
Juni 2003
Mai 2003
April 2003
März 2003
Feber 2003
Jänner 2003
Dezember 2002
November 2002
Oktober 2002
September 2002
August 2002
Juli 2002
Juni 2002
Mai 2002
April 2002
März 2002
Februar 2002
Jänner 2002
| |
|