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30. 11. 2005 - Steuerverein - Angabe des Leistungsumfanges

Serie Steuerleitfaden: Rechnung, Angabe des Leistungsumfanges

Die häufigsten Probleme bereitet in der Praxis die Angabe des Leistungsumfanges. Die Verwendung von Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen wie Speisen und Getränke, Lebensmittel, Textilien, Büromaterial, Fachliteratur, Werkzeug usw. stellt keine ausreichende Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der eingekauften Waren dar und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.
Die gleichen Schwierigkeiten treten bei Rechnungen von diversen Dienstleistungsbetrieben auf. Die Art und der Umfang der bezogenen Leistungen sind oft ungenau, da die Betriebe ihre Arbeiten lediglich mit durchgeführten Instandhaltungen, Reparaturen, Transporten etc. umschreiben.
Beispiel: Die Kosten für Geschäftsessen mit Kunden stellen unter der Voraussetzung, dass es sich um eine werbliche Maßnahme (z. B. Geschäftsanbahnung) handelt, einkommensteuerrechtlich zu 50% Betriebsausgaben dar. Die damit zusammenhängende Vorsteuer ist jedoch zur Gänze abzugsfähig, wenn der Unternehmer den nahezu ausschließlichen Werbezweck der Bewirtung durch entsprechende zeitnahe Aufzeichnungen nachweisen kann. Die betreffende Restaurantrechnung muss die gesamte Konsumation im Detail enthalten: 2 kl. Mineral, 1 gr. Apfelsaft gespr., 1/4 Veltliner, 1 Krügel Zwickl, 3 Leberknödelsuppen, 1 Wiener Schnitzel, 2 Schweinsbraten, 2 Melange, 1 kl. Kaffee. Die bloße Bezeichnung „Speisen und Getränke“ auf der Rechnung würde keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vermitteln!
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




30. 11. 2005 - SWKOnline - Neuer Künstler-Sportler-Erlass

Der BMF-Erlass „Keine Einbehaltung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG in besonders gelagerten Fällen (Künstler-Sportler-Erlass)“ vom 31. 10. 2005, GZ 010221/0684-IV/4/2005 wurde in AÖFV Nr. 256/ 2005 veröffentlicht. Der Erlass stellt im Wesentlichen eine Aktualisierung des Künstlererlasses vom 15. 4. 1999, AÖFV Nr. 111/1999 dar; der Orchestererlass vom 2. 3. 1995, AÖFV Nr. 112/1995 i.d. F. AÖFV Nr. 54/2000, wird aufgehoben.




30. 11. 2005 - SWIOnline - Veräußerung eines Anteils

Veräußerung eines Anteils an einer Land- und Forstwirtschaft betreibenden deutschen KG gegen Leibrente

Veräußert ein österreichischer Kommanditist seinen Anteil an einer Land- und Forstwirtschaft betreibenden deutschen KG gegen Übernahme einer privaten Verbindlichkeit und gegen eine Leibrente (Kaufpreisrente), dann wird hierbei - anders als im Parallelfall der EAS 2646 - nicht deutsches Privatvermögen, sondern deutsches Betriebsvermögen veräußert. Die Rentenzahlungen führen daher zu nachträglichen Einkünften, die ab Erzeugung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnes steuerlich zu erfassen sind (Rz. 5672 ESt-RL 2000). Da die Renteneinkünfte nicht kraft Rentenform, sondern kraft Erzeugung eines betrieblichen Veräußerungsgewinnes steuerpflichtig werden, sind sie auf der Ebene des DBA-Deutschland nicht - wie in EAS 2646 - dem Artikel 18 (Renten), sondern dem Artikel 13 Abs. 1 (Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen) zuzuordnen, sodass die Renteneinkünfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen und nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind. (EAS 2673 vom 21.11. 2005)




30. 11. 2005 - LVAktuell - Kombilohn - Start auf 1. April 2006 verschoben!

Dem Vernehmen nach wird der Start der Aktion "Kombilohn" auf 1. April 2006 verschoben werden.

Begründung:
-Es sind AMS-seitig gröbere EDV-Umstellungen notwendig.
-Weiters müssen noch einige gesetzliche Fragen geklärt werden.




30. 11. 2005 - LVAktuell - Bauarbeiter und Frühstück

Sachverhalt:
-Ein Arbeitgeber stellt den Bauarbeitern ausschließlich ein Nächtigungsquartier kostenlos zur Verfügung.
-Können diese Bauarbeiter gesondert ein Frühstück als Werbungskosten geltend machen?

Rechtsmeinung des BMF:
-Die Kosten des Frühstücks stehen nur bei Vorliegen einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu.
-LStR 2002 Rz. 317 ist diesfalls anzuwenden (z. B. € 4,40 für Inlandsdienstreisen).
-Ab Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit an einem Einsatzort (LStR 2002 Rz. 718 ; 5/5/15 Tage) liegt keine Reise mehr vor, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Kosten des Frühstücks nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden können.




30. 11. 2005 - LVAktuell - Buchauszug als Kontrollmöglichkeit für Provisionsempfänger

In der vorliegenden Entscheidung geht es um grundlegende Aussagen des OGH zum Thema "Buchauszug" bei Provisionsberechtigten.

Artikel: Buchauszug als Kontrollmöglichkeit für Provisionsempfänger
Judikat: OGH 8 ObA 5705y vom 8. September 2005




29. 11. 2005 - Steuerverein - Kleinbetragsrechnungen (§ 11 Abs. 6 UStG)

Serie Steuerleitfaden: USt, Kleinbetragsrechnungen (§ 11 Abs. 6 UStG)

Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d. h. Bruttobetrag, also inkl. USt) von 150 €, können Name und Adresse des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UIDNummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des USt-Satzes.
Dem Leistungserbringer steht es frei, eine Rechnung auszustellen, welche alle Formerfordernisse erfüllt.
Kleinbetragsrechnungen werden häufig auf den so genannten „Paragons“ erteilt.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




29. 11. 2005 - LVAktuell - Aufwendungen für den NLP-Practitioner als Umschulungskosten

Sachverhalt:
-Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist.
-Aufgrund des vermittelten Wissens stellen Aufwendungen für NLP-Ausbildungen keine abzugsfähigen Fort- bzw. Ausbildungskosten dar.
-Die NLP-Practitioner Ausbildung wird nach den Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für NLP (ÖDV-NLP) durchgeführt, schließt mit dem international anerkannten Zertifikat zum NLP-Practitioner ab und ermöglicht die Teilnahme an der NLP-Master Practitioner Ausbildung.
-Können die Aufwendungen für den NLP-Practitioner als umfassende Umschulungsmaßnahme angesehen werden und als Werbungskosten abgesetzt werden?
-Wie ist vorzugehen, wenn die Bildungsmaßnahme absolviert wird und die Tätigkeit anschließend nicht ausgeübt wird?

Rechtsmeinung des BMF:
-Die Aufwendungen für den NLP-Practitioner und den NLP-Master Practitioner sind keine Umschulungskosten, weil sie auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind und nicht derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen.




29. 11. 2005 - LVAktuell - Versehentliche Mitnahme von Firmenunterlagen nach Hause

-Ein Angestellter nahm - als er sein Büro räumen musste - versehentlich auch Firmenunterlagen mit, was zur Entlassung führte.
-Der OGH hatte das letzte - anschließend dargestellte - Wort.

Artikel: Versehentliche Mitnahme von Firmenunterlagen nach Hause
Judikat: OGH 8 ObA 5805w vom 8. September 2005




28. 11. 2005 - Steuerverein - Formerfordernisse einer Rechnung

Serie Steuerleitfaden: USt, Formerfordernisse einer Rechnung

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gem. § 11 Abs. 1 UStG folgende Angaben enthalten:
- Den Namen und die Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers (Leistungserbringer).
- Den Namen und die Adresse des Abnehmers der Lieferung bzw. des Empfängers der Leistung (Leistungsempfänger). Ab 1. Juli 2006 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, weiters die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
- Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsumfang).
- Das Datum der Lieferung bzw. erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (Leistungszeitpunkt, -zeitraum).
- Das Entgelt für die Lieferung bzw. die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz.
- Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (nur den Steuersatz anzugeben wäre unzureichend!).
- Das Ausstellungsdatum.
- Die fortlaufende Rechnungsnummer.
- Die UID-Nummer des leistenden Unternehmers.
Bitte beachten Sie: Wer beim Vorsteuerabzug auf Nummer sicher gehen will, sollte nur solche Rechnungen akzeptieren, die sowohl den Namen und die Anschrift des Leistungserbringers sowie des Leistungsempfängers als auch eine detaillierte Beschreibung der bezogenen Lieferung bzw. Leistung enthalten.
Die Angaben über den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger sowie den Leistungsumfang dürfen auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole (Vergabe von Codes, Kundennummern etc.) ausgedrückt werden, wenn aus der Rechnung oder anderen Unterlagen die eindeutige Bestimmung der codierten Angaben möglich ist. Solche Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein. Wenn eine Rechnung nicht alle Merkmale enthält, genügt es meist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Angaben in anderen Belegen (z. B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Verträge) enthalten sind.
Etwas schwieriger wird die Angelegenheit, wenn in einer Rechnung Entgelte enthalten sind, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. In einem solchen Fall sind in der Rechnung die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen (10% und 20%) zu trennen.
Hinweis: Wird das Ausstellen einer Rechnung und die Berechnung des Steuerbetrages per PC erledigt, gestattet das UStG den Steuerbetrag in einer Summe auszuweisen, wenn bei den einzelnen Posten der Rechnung der jeweilige Steuersatz angegeben wird.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




28. 11. 2005 - SWKOnline - Protokoll Bewertung

Bereits im Herbst 2004 fand die Bundessteuertagung Gebühren Verkehrsteuern Bewertung des BMF gemeinsam mit dem zuständigen Fachbereich SZKFBGVB und den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen in den obgenannten Bereichen behandelt wurden. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde ein Protokoll - Bewertung erstellt, das auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuer/WeitereSteuern/Bewertungsgesetz/_start.htm veröffentlicht wurde.




28. 11. 2005 - SWIOnline - EDV-Beratung für ein kroatisches Unternehmen

Ein österreichisches EDV-Dienstleistungsunternehmen, das ein kroatisches Unternehmen durch freiberufliche tätige Konsulenten (Subauftragnehmer) berät, wobei weder das EDV-Unternehmen noch die Subauftragnehmer in Kroatien über eine Betriebstätte im Sinn von Art. 5 DBA-Kroatien verfügen, ist gemäß Artikel 7 DBA-Kroatien von der Besteuerung in Kroatien zu entlasten. Dies gilt auch für jede erst nach DBA-Abschluss in Kroatien eingeführte Einkommensteuer, sonach auch für eine ab 1.1.2005 erhobene Steuer, die anfällt, wenn Dienstleistungen in einem Zeitraum von 12 Monaten über 3 Monate hindurch erbracht werden. (EAS 2676 vom 21.11. 2005)




28. 11. 2005 - LVAktuell - Lehrlingsfreiheit und Pendlerpauschale

Sachverhalt:
-Lehrlinge bekommen für die Fahrt zum Arbeitsplatz eine Lehrlingsfreifahrt.
-Es muss lediglich ein Selbstbehalt (wie bei der Schülerfreifahrt) bezahlt werden.
-Für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte entstehen daher lediglich Kosten in Höhe des Selbstbehaltes.
-Steht diesen Lehrlingen ein Pendlerpauschale zu?

Rechtsmeinung des BMF:
-In sinngemäßer Anwendung der Aussage in § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz EStG 1988 betreffend Berücksichtigung von Werbungskosten bei Vorliegen eines Werkverkehrs kann nur der Selbstbehalt von 19,60 € für jedes Lehrjahr (§ 30j Abs. 1 lit. b FLAG 1967) als Werbungskosten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.




28. 11. 2005 - LVAktuell - International tätiger Außendienstmitarbeiter

In der vorliegenden VwGH-Entscheidung geht es um den fachlich äußerst interessanten Fall der Beurteilung eines Außendienstmitarbeiters als echter Dienstnehmer bzw. auch, inwieweit dieser durch seine Tätigkeit, die sich auf mehrere Staaten erstreckt hatte, als "im Inland beschäftigt" galt.

Artikel: International tätiger Außendienstmitarbeiter

Judikat: VwGH 2001080096 vom 15. März 2005




25. 11. 2005 - SWKOnline - AbgÄG 2005 passiert den Finanzausschuss

Am 23. 11. 2005 wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2005 (1187 d. Beilagen 22. GP) unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages betreffend Art. I Z 13 beschlossen. Gleichzeitig wurde ein Intitiativantrag 705/A zur Vermeidung steuerlicher Härten bei Arbeitnehmern nach Insolvenzverfahren miterledigt. Bericht des Finanzausschusses (1213 der Beilagen 22. GP) auf der Parlamentshomepage unter

www.parlinkom.gv.at




25. 11. 2005 - ASOKOnline - Unzulässige Diskriminierung älterer Arbeitnehmer

Das Ziel, die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer zu fördern, rechtfertigt nationale Rechtsvorschriften nicht, die uneingeschränkt den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit allen Arbeitnehmern zulassen, die das 52. Lebensjahr vollendet haben. Diese Entscheidung hat der EuGH am Dienstag zum deutschen Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) getroffen. Dessen Regelungen gingen nach Ansicht der Luxemburger Richter weit über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Zieles der Förderung der Eingliederung arbeitloser älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt angemessen und erforderlich sei, und verstießen daher gegen den durch die Richtlinie 2000/78/EG festgelegten Rahmen zur Bekämpfung bestimmter Formen der Diskriminierung – u. a. auch aufgrund des Alters – in Beschäftigung und Beruf, heißt es in der Begründung (EuGH 22. 11. 2005, Rs. C-144/04, Werner Mangold/Rüdiger Helm).




25. 11. 2005 - LVAktuell - Mindestlohntarif für Arbeitnehmer

Mindestlohntarif für Arbeitnehmer in privaten Bildungseinrichtungen

Die beiliegende Datei beinhaltet den Mindestlohntarif für Arbeitnehmer in privaten Bildungseinrichtungen für das Jahr 2006.

Artikel: Mindestlohntarif für Arbeitnehmer in privaten Bildungseinrichtungen




25. 11. 2005 - LVAktuell - Serie Lohnsteuerprotokoll 2005

Serie Lohnsteuerprotokoll 2005 - Teil V - Werbungskosten aus Vertretertätigkeit

Sachverhalt:

- Seit ihrer Pensionierung hatte die Steuerpflichtige mit ihrem Arbeitgeber (Versicherung) eine Vereinbarung getroffen, einen ihr verbliebenen Kundenstock im Einsatzgebiet (politischer Bezirk Hermagor und angrenzende Bezirke) zu betreuen (Erledigung von Schadensfällen, Inkasso, Interventionen,..).
- Sie bezog dafür Folgeprovisionen aus ihrer aktiven Dienstzeit.
- Die Auszahlung dieser Folgeprovisionen durch die Versicherung würde allerdings auch ohne Betreuungstätigkeit erfolgen.
- Die Steuerpflichtige machte aber seit 1997 Werbungskosten geltend (Diäten, KM-Gelder).
- Kann die Steuerpflichtige auf Grund einer Betreuungsvereinbarung mit der Versicherung noch Werbungskosten geltend machen, zumal sie die Folgeprovisionen auch ohne Betreuungstätigkeit ausbezahlt bekommt.
- Handelt es sich hier noch um Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung der Einnahmen?

Rechtsansicht des BMF:

- Werden die Folgeprovisionen auch dann weiterbezahlt, wenn eine andere Person die Betreuungstätigkeit übernimmt, stellen die Aufwendungen für die Betreuungstätigkeit keine Werbungskosten dar.
- Wird die Betreuungstätigkeit durch keine andere Person übernommen und dient die Betreuungstätigkeit durch den pensionierten Versicherungsvertreter dem Zweck, die Folgeprovisionen durch Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge zu sichern, liegen Werbungskosten vor.




25. 11. 2005 - LVAktuell - Serie Hauptverbandsprotokoll September 2005

Serie Hauptverbandsprotokoll September 2005 - Teil IV - Jubiläumsgelder in WT-Kanzleien - Ende der Serie

Nach der Rechtssprechung des VwGH und der Empfehlung des HV-SVT sind Jubi-läumsgeschenke (-gelder) bei Vorliegen eines Dienstnehmerjubiläums nur dann beitragsfrei, wenn sie

- nach Ablauf eines Mehrfachen von 10 Dienstjahren und danach
- nach Ablauf eines Mehrfachen von 5 Dienstjahren gewährt werden.

Die davon abzuleitende Reihung der jubiläumswürdigen Jahre lautet: 20, 25, 30, 35, 40, 45 Dienstjahre usw.

Der Kollektivvertrag für Steuerberater wurde per 01.07.2004 u.a. hinsichtlich des Jubiläumsschemas nach 20 Jahren mindestens 1 Bruttomonatsgehalt, nach 30 Jahren mindestens 2 Bruttomonatsgehälter und nach 40 Jahren mindestens 3 Bruttomonatsgehälter auf nach 20 Dienstjahren 1 Bruttomonatsgehalt nach 27 Dienstjahren 1,5 Bruttomonatsgehälter nach 35 Dienstjahren 2 Bruttomonatsgehälter geändert.

Der Anspruch auf Jubiläumsgelder wurde hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung „Dienstjahre“ verkürzt (kaum jemand erreicht 40 Dienstjahre in der gleichen WT-Kanzlei), ebenso wurde der Anspruch auf die Anzahl der Bruttomonatsgehälter herabgesetzt.

Es stellt sich nun die Frage der Beitragspflicht des Jubiläumsgeldes nach 27 Dienstjahren:

Das Jubiläumsgeld nach 27 Dienstjahren ist beitragspflichtig aufgrund der Judikatur.




24. 11. 2005 - Steuerverein - Vorschriftsmäßige Rechnung

Serie Steuerleitfaden: USt, Vorschriftsmäßige Rechnung

Für die Vornahme des Vorsteuerabzuges auf Grund eines Leistungsbezuges bzw. bei geleisteten Anzahlungen ist es notwendig, dass die erhaltene Rechnung genau den Anforderungen des § 11 UStG entspricht. Andernfalls hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu streichen.
Hinweis: Auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung haben Sie einen zivilrechtlichen Anspruch!
In bestimmten Branchen ist es auch üblich, dass der Leistungsempfänger selbst über den Leistungsbezug abrechnet (z. B. bei Abrechnung von Lizenzen durch den Lizenznehmer oder von Autorenhonoraren durch den Verlag). Wenn diese Abrechnung
- den Formerfordernissen einer Rechnung entspricht,
- dem leistenden Unternehmer zugegangen ist und
- dieser ihr nicht widerspricht,
kann der Leistungsempfänger (z. B. Lizenznehmer, Verlag) auf Grund dieser selbst ausgestellten Rechnung (= Gutschrift) ebenfalls einen Vorsteuerabzug geltend machen.
Eine elektronische Rechnungslegung ist nur erlaubt, wenn der Empfänger der Rechnung zustimmt und die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Inhaltes der Daten gewährleistet sind (u. a. wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist).
Stellt ein Unternehmer eine Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung aus, so hat er eine Kopie bzw. Durchschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




24. 11. 2005 - SWKOnline - Steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer als (Weihnachts)geschenk sind innerhalb eines in Rz. 78 LStR 2002 festgelegten Freibetrages von EUR 186,00 jährlich lohnsteuerfrei. Die korrespondierende Beitragsfreiheit ist auch im ASVG gegeben. Warengutscheine und Goldmünzen (bei denen der Goldwert im Vordergrund steht) können nach Rz. 80 LStR 2002 auch steuerfrei zugewendet werden. Für Sachzuwendungen an das Personal wird die Umsatzsteuerpflicht für Entnahmen aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen (§ 3 Abs. 2 UStG) in der Regel nicht zur Anwendung kommen, da der Löwenanteil der Weihnachtsgeschenke in Gutscheinen besteht, mit denen kein Vorsteuerabzug verbunden ist.




24. 11. 2005 - LVAktuell - Serie Hauptverbandsprotokoll September 2005

Reisekosten bei freien Dienstnehmern

-Es stellt sich die Frage ob bei freien Dienstnehmern, die ihre tatsächlichen Auslagen bei Dienstreisen durch Belege (Bahn-, Flugticket oder Hotelrechnungen) ersetzt erhalten, die Beitragsfreiheit für diese Auslagen gegeben ist.
-Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 15.3.2005, 2001/08/0176, ergibt sich, dass § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG durch die Anknüpfung auf lohnsteuerrechtliche Befreiungstatbestände auf freie Dienstnehmer nicht anzuwenden ist.
-Im § 49 Abs. 3 ASVG findet sich keine Bestimmung, die tatsächlich nachgewiesene Reisekosten beitragsfrei stellt.
-Der Halbsatz im § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG, der auf die Lohnsteuer verweist, ist eine lex specialis zum Begriff der Dienstreise und kann nicht durch die generelle Regelung des Aufwandsersatzes außer Kraft gesetzt werden.
-Für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist allerdings § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG anzuwenden (billigstes öffentliches Verkehrsmittel).

Anmerkung:
-Ob die vom Hauptverband hier gewählte Vorgangsweise, wonach auch belegmäßig nachgewiesene Ausgaben, die freien Dienstnehmern ersetzt werden, der Beitragspflicht unterliegen, rechtlich hält, bleibt abzuwarten.




24. 11. 2005 - LVAktuell - Sozialversicherungsänderungsgesetz 2005

In der letzten Woche wurde das Bundesgesetzblatt zum SVÄG 2005 veröffentlicht.

Das beiliegende Dokument befasst sich ausführlich mit jenen Beiträgen, die für die Lohnverrechnung von Relevanz sind:

-Streichung von Ferialpraktikanten aus der Vollversicherung,
-Anmeldung NEU,
-Angaben auf dem BGN

Artikel: Sozialversicherungsänderungsgesetz 2005




24. 11. 2005 - LVAktuell - Kosten für ordentliches Universitätsstudium

Sachverhalt:
-Z.P. (Jahrgang 1979) legte im Juni 1998 an einer AHS die Matura ab und studiert seit Oktober 1998 an der Uni Wien Volkswirtschaft.
-Sein Vater bezieht laufend für ihn die Familienbeihilfe, da der Sohn noch in Ausbildung steht (§ 2 Abs 1 lit. b FLAG).
-Seit Juli 1999 ist Z.P. neben seinem Studium bei verschiedensten Firmen geringfügig beschäftigt und seit Mai 2002 Angestellter bei verschiedenen Personalleasing-Firmen, wobei die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Kalenderjahr 2003 € 10.287,39 ausmachen und somit familienbeihilfenschädlich wären.
-Können Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium als Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen in Frage kommen, wenn vor Beginn des Studiums nie eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, sondern lediglich das Studium durch diverse Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (mit)finanziert wird?
-Bei voller Berücksichtigung der Werbungskosten für Umschulungsmaßnahmen würde das zu versteuernde Einkommen unter die beihilfenschädlichen Grenze von
€ 8.725,- fallen und es stünde für das gesamte Kalenderjahr 2003 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag in Höhe von € 2.443,20 zu.
-Können Kosten für PC und Internet, die (nahezu) ausschließlich im Zusammenhang mit dem Studium anfallen, Werbungskosten im Zusammenhang mit Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen darstellen?

Rechtsmeinung des BMF:
-Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium sind auch dann als Umschulungsmaßnahme abzugsfähig, wenn vor Beginn des Studiums nie eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, sondern lediglich das Studium durch eine berufliche Tätigkeit (mit)finanziert wird (LStR 2002 Rz. 358).
-Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die zu Einkünften führt (d. h. auch Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen).
-Auch wenn die berufliche Tätigkeit erst nach Beginn des Studiums begonnen wird, liegt eine Umschulung vor.
-Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen nicht nur die Studiengebühren, sondern alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Universitätsstudium, und zwar auch dann, wenn durch die berücksichtigten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben die für den Bezug der Familienbeihilfe maßgebliche Einkommensgrenze unterschritten wird.
-Kosten für PC und Internet, die im Zusammenhang mit dem Studium anfallen, sind typische Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Universitätsstudium als Umschulungsmaßnahme; hinsichtlich eines auszuscheidenden Privatanteiles siehe LStR 2002 Rz. 339.




24. 11. 2005 - LVAktuell - Monatlicher Beitrag zur Selbstversicherung

Monatlicher Beitrag zur Selbstversicherung nach § 19a ASVG für 2006

Der monatliche Selbstversicherungsbeitrag nach § 19a ASVG (freiwillige Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte) beträgt für 2006 voraussichtlich € 47,01.




23. 11. 2005 - Steuerverein - Vorsteuerabzug

Serie Steuerleitfaden: USt, Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs. 1 UStG). Als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 UStG). Für Gebäude gibt es besondere Regelungen.
Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw, Kombi und Motorrädern ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich (ausgenommen z. B. Taxis, Fahrschulfahrzeuge). Spezielle Regeln gibt es auch bei Repräsentationsaufwendungen (z. B. Bewirtungsspesen).
Ein Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die Anzahlung entrichtet und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde. Unabhängig von einer Rechnung können Vorsteuern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit Einfuhren aus Drittländern (Einfuhrumsatzsteuer), innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer) oder beim Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (siehe S. 30) geltend gemacht werden. Vorsteuerbeträge, die in die Phase der Unternehmensgründung fallen (also vor Ausführung von eigenen Umsätzen), können im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt geltend gemacht werden (z. B. für Investitionen, Vertragserrichtung).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




23. 11. 2005 - LVAktuell - Abschluss Arbeiter im Metallgewerbe per 1. Jänner 2006

-Das beiliegende Dokument beinhaltet Detailinformationen zum KV-Abschluss für Arbeiter im Metallgewerbe per 1. Jänner 2006.

Folgende Berufsgruppen und Bundesinnungen haben um Bedenkzeit für ihre Zustimmung ersucht:

-Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker der Bundesländer Tirol und Vorarlberg (Bedenkzeit bis 24. 11. 2005).
-Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik sowie Kommunikationselektronik (Bedenkzeit bis 24. 11. 2005),
-Berufsgruppe der Orthopädietechniker (Bedenkzeit bis 30. 11. 2005).

Artikel: Abschluss Arbeiter im Metallgewerbe per 1. Jänner 2006




23. 11. 2005 - LVAktuell - KV-Abschluss Handel per 1. Jänner 2006 - Angestellte

-Der KV-Abschluss im Handel ist nun auch bei den Angestellten per 1. Jänner 2006 geglückt.
-Beiliegend finden Sie einen von der Wirtschaftskammer Österreich verfassten Text zu diesem Abschluss.

Artikel: KV-Information2006




23. 11. 2005 - LVAktuell - Neue Trinkgeldpauschalwerte für das Burgenland

gültig ab 1. Dezember 2005

-Für das Burgenland wurden neue Trinkgeldpauschalwerte festgelegt, welche für Beitragszeiträume ab Dezember 2005 anzuwenden sind.
-Betroffen davon sind Friseure, das Gastgewerbe sowie Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure.

Artikel: Friseure Burgenland ab 1. 12. 2005

Artikel: Gastgewerbe Burgenland ab 1. 12. 2005

Artikel: Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure - Burgenland ab 1. 12. 2005




23. 11. 2005 - LVAktuell - Serie Hauptverbandsprotokoll September 2005

Angestellte Rechtsanwälte

Sachverhalt:
-Angestellte Rechtsanwälte sind in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 7 Z 1 lit. e ASVG teilversichert.
-Es besteht die Möglichkeit, dass Rechtsanwälte sich zu einer GmbH zusammenschließen.
-Bei Gesellschaftern mit Sperrminorität ist zu unterscheiden, ob der Gesellschafter über oder unter 25 % an der Gesellschaft hält, um festzustellen, ob Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG vorliegt.
-Liegt Pflichtversicherung gemäß GSVG vor, so hat der Betroffene die Möglichkeit, eine Gruppenkrankenversicherung abzuschließen.
-Fällt nun der Gesellschafteranteil unter 25 %, entsteht Lohnsteuerpflicht gemäß EStG und der Dienstnehmer ist gemäß ASVG in die Pflichtversicherung einzubeziehen und der Gruppenvertrag zu kündigen.

Fragestellung:
-Es ist Intention des BMSG, dass die Gruppe der angestellten Rechtsanwälte auch bei weniger als 25 %iger Beteiligung im GSVG verbleibt, und am Gruppenvertrag „teilnehmen“ kann.
-Ist dies denkbar, wenn man so argumentiert, dass der Begriff „angestellt“ im Sinne des Angestelltengesetzes arbeitsrechtlich zu verstehen ist und somit keine Dienstnehmereigenschaft bei einer Beteiligung von unter 25 % vorliegt, damit diese Gruppe weiterhin die Gruppenkrankenversicherung in Anspruch nehmen kann.

LÖSUNG:
-Nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG sind Dienstnehmer vollversichert.
-Nach § 5 Abs. 1 Z 14 ASVG sind Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Vollversicherung ausgenommen.
-Nach § 7 Z 1 lit. e ASVG sind angestellte Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert.
-Unter „angestellte Rechtsanwälte“ in § 7 Z 1 lit. e ASVG sind angestellte Rechtsanwälte im Sinne des Arbeitsrechtes zu verstehen.
-Nicht darunter fallen aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften lohnsteuerpflichtige Rechtsanwälte (Beteiligung unter 25 %) mit Sperrminorität.
-Wenn der Geschäftsführer in der Gesellschaft bestimmen und Beschlüsse verhindern kann, kann er nicht Dienstnehmer sein.
-Wenn sich seine Sperrminorität auf alle Angelegenheiten bezieht, kann er alle Beschlüsse verhindern.
-Es kommt somit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG unter diesen genannten Voraussetzungen in Frage.
-Diese können auch bei bestehender Lohnsteuerpflicht in der Krankenversicherung im privaten Gruppenvertrag bleiben und sind auch von der Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen.




23. 11. 2005 - LVAktuell - Besteuerung von "Restriced stocks"

Sachverhalt:
-Internationale Unternehmen praktizieren das Modell "restricted stock" als Mitarbeiterbeteiligung.
-Ein Dienstnehmer eines internationalen Konzerns erhält im Zeitpunkt X ("grant date") eine bestimmte Anzahl von Aktien ohne Kosten zugesprochen.
-Ab dem "grant date" hat der Dienstnehmer Stimmrechte und Dividendenbezugsrechte, darf die Aktien aber nicht verkaufen.
-Ab dem "vesting date" (maximal 4 Jahre nach grant date) kann der Dienstnehmer uneingeschränkt über die Aktien verfügen.
-Scheidet der Dienstnehmer vor dem "vesting date" aus, verliert er alle Rechte.
-Wann erfolgt der Zufluss (und damit die Besteuerung als Sachbezug): vesting oder grant date?
-Wie ist vorzugehen, wenn der Dienstnehmer vor dem vesting date ausscheidet?

Rechtsansicht des BMF:
-Der Zufluss erfolgt im Zeitpunkt des grant date.
-Scheidet der Arbeitnehmer vor dem vesting date aus, liegt eine Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe des ursprünglich eingeräumten Vorteils vor.
-Soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 steuerfrei war, liegen auf Grund § 20 Abs. 2 EStG 1988 keine Werbungskosten vor.




23. 11. 2005 - LVAktuell - Vorzeitiger Austritt wegen sexueller Belästigung

Im vorliegenden Fall setzt sich der Oberste Gerichtshof zum ersten Mal mit der Frage der Rechtzeitigkeit einer Austrittserklärung durch eine Arbeitnehmerin nach sexuellen Übegriffen durch den Arbeitgeber auseinander.

Artikel: Vorzeitiger Austritt wegen sexueller Belästigung

Judikat: OGH 9 ObA 11205v vom 3. August 2005




22. 11. 2005 - Steuerverein - Besteuerung von Anzahlungen

Serie Steuerleitfaden: USt, Besteuerung von Anzahlungen

Falls Sie eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende Leistung erhalten, ist der empfangene Geldbetrag bereits für den Monat der Vereinnahmung der USt zu unterziehen (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG). Ist der Anzahlende ein Unternehmer, so müssen Sie ihm eine Rechnung ausstellen, in der die USt gesondert ausgewiesen ist. Wurde eine Anzahlung geleistet und verfügt der Anzahlende über eine diesbezügliche Rechnung, in der die USt getrennt ausgewiesen ist, so ist er – im Falle seiner Unternehmereigenschaft – regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




22. 11. 2005 - SWKOnline - Postgraduate-Lehrgang als Berufsfortbildung

Kosten für einen postgradualen Universitätslehrgang für Konfliktmanagement und Mediation sind bei einer Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung (mit 400 Beschäftigten) als Werbungskosten absetzbar (VwGH 22. 9. 2005, 2003/14/0090).




22. 11. 2005 - SWIOnline - Wegzug in die Schweiz

Verlegt eine in Österreich ansässige Person ihren Wohnsitz in die Schweiz und veräußert sie in der Folge ihre Anteile an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft, liegt kein Anwendungsfall des Artikel 13 Abs. 4 DBA-Schweiz vor; das geltende Abkommen vermag daher im Wegzugsfall das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen nur in Bezug auf eine Beteiligung an einer österreichischen, nicht aber an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft aufrechtzuerhalten. Daher kommt nach dem geltenden DBA-Schweiz im Wegzugsjahr hinsichtlich der Beteiligung an der schweizerischen Kapitalgesellschaft die Wegzugsbesteuerung nach § 31 EStG mit dem Halbsatz zur Anwendung. Bezüglich der Beteiligungen an österreichischen Kapitalgesellschaften siehe EAS 1845. Es ist zu erwarten, dass im Wege eines Revisionsprotokolls die Wegzugsbesteuerung rückwirkend ab 2004 neu geordnet wird. Darnach soll der österreichische Besteuerungsanspruch an den bis zum Wegzug angewachsenen stillen Reserven in österreichischen, schweizerischen oder im Drittausland bestehender Beteiligungen durch das Abkommen nicht mehr entzogen werden. Trotz dieser abkommensrechtlichen Aufrechterhaltung des österreichischen Besteuerungsanspruches wird aber das Erfordernis für eine Wegzugsbesteuerung auch nach Wirksamwerden des Revisionsprotokolls hinsichtlich der schweizerischen Beteiligung (oder Drittauslandsbeteiligungen) weiter bestehen bleiben, wenn die Erfassung der darin angesammelten stillen Reserven infolge des Eintrittes der beschränkten Steuerpflicht nach innerstaatlichem österreichischem Recht verloren geht. (EAS 2657 vom 28. 10. 2005)




22. 11. 2005 - LVAktuell - Serie Hauptverbandsprotokoll September 2005

In einem Fall wurden der Kasse Anmeldungen als Geschäftsführer übermittelt unter Hinweis auf § 7 Z 1 lit. e ASVG, im zweiten Fall wird auf die Tätigkeit als Rechtsanwälte sowie auf § 5 Abs.1 Z 14 ASVG verwiesen, wonach diese von der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG ausgenommen sind. Die Rechtsanwälte sind in beiden Fällen mit max. 20 % an den jeweiligen GmbHs beteiligt. Gemäß § 22 EStG Z 2 zweiter Teilstrich wäre der Anwalt als Gesellschafter bis zu 25 % als Dienstnehmer mit Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit einzustufen.

Fragestellung:
-Verdrängt die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sozialversicherungsrechtlich die Tätigkeit als Rechtsanwalt, so dass dieser bei einem Gesellschaftsanteil bis zu 25 % auf jeden Fall Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs.1 Z 1 i. V. m. Abs. 2 ASVG ist?
-Unterliegt ein Rechtsanwalt, der Gesellschafter-Geschäftsführer ist, nur dann dem § 7 Z 1 lit. e ASVG, wenn ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 ASVG begründet wurde (angestellte Rechtsanwälte)?
-Gilt § 7 Z 1 lit. e ASVG nur für Rechtsanwälte, die keine Gesellschafter-Geschäftsführer sind?
-Unterliegt die genannte Personengruppe – außer im Falle eines angestellten Rechtsanwaltes - nie dem ASVG, da diese gemäß
§ 5 Abs.1 Z 14 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist? Verdrängt somit die Tätigkeit als Rechtsanwalt sozialver-sicherungsrechtlich jene als Gesellschafter-Geschäftsführer?

Lösung:
Nach § 4 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 ASVG sind Dienstnehmer vollversichert. Nach § 5 Abs. 1 Z 14 ASVG sind Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Vollversicherung ausgenommen.Nach § 7 Z 1 lit. e ASVG sind angestellte Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert. Unter „angestellte Rechtsanwälte“ in § 7 Z 1 lit. e ASVG sind angestellte Rechtsanwälte im Sinne des Arbeitsrechtes zu verstehen. Nicht darunter fallen aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften lohnsteuerpflichtige Rechtsanwälte (Beteiligung unter 25 %) mit Sperrminorität. Wenn der Geschäftsführer in der Gesellschaft bestimmen und Beschlüsse verhindern kann, kann er nicht Dienstnehmer sein. Wenn sich seine Sperrminorität auf alle Angelegenheiten bezieht, kann er alle Beschlüsse verhindern. Es kommt somit eine Pflichtversicherung nach dem GSVG unter diesen genannten Voraussetzungen in Frage. Diese können auch bei bestehender Lohnsteuerpflicht in der Krankenversicherung im privaten Gruppenvertrag bleiben und sind auch von der Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen.




22. 11. 2005 - LVAktuell - Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung

Sachverhalt:
-Gemäß LStR 2002 Rz. 78 besteht Steuerfreiheit nur insoweit, als sowohl die Vorteile für die Teilnahme als auch die hiebei empfangenen Sachzuwendungen angemessen sind.
-Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (z. B. Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens 365 € jährlich steuerfrei.
-Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich 186 € jährlich steuerfrei bleiben.
-Ist der zusätzliche Betrag von 186 € ein Freibetrag oder eine Freigrenze?

Rechtsansicht des BMF:
-Gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG 1988 sind Sachzuwendungen insoweit steuerfrei, als sie angemessen sind.
-Der in den LStR festgelegte Betrag von 186 Euro ist ein Freibetrag, bis zu dem alle in einem Kalenderjahr bei Betriebsveranstaltungen übergebenen üblichen Sachzuwendungen steuerfrei sind.




22. 11. 2005 - LVAktuell - Stock-options nach Entsendung nach Rumänien

Unser heutiger Fall aus den Doppelbesteuerungsfragen befasst sich mit Arbeitnehmern, die nach Rumänien entsandt worden sind und sogenannte "stock options" eingeräumt bekommen.

Artikel: Stock-options nach Entsendung nach Rumänien




22. 11. 2005 - LVAktuell - Wahlrecht aufrechtes Dienstverhältnis, Kündigungsentschädigung

Wahlrecht zwischen aufrechtem Dienstverhältnis und Kündigungsentschädigung

-Eine Arbeitnehmerin, die schwanger war, wurde fristlos entlassen.
-Die Entlassung wurde bekämpft und es ging um die zuässige Form der "Entschädigung", nämlich die Weiterführung des Dienstverhältnisses oder eine saftige Kündigungsentschädigung (was die Angestellte wollte).

Artikel: Wahlrecht zwischen aufrechtem Dienstverhältnis und Kündigungsentschädigung

Judikat: OGH 9 ObA 505h vom 31. August 2005




21. 11. 2005 - Steuerverein - Kleinunternehmer

Serie Steuerleitfaden: USt, Kleinunternehmer

Wenn Ihr Gesamtumsatz als Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 22.000 € netto beträgt, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren ist nicht schädlich! Man nennt dies auch die so genannte "Kleinunternehmerregelung". Der Kleinunternehmer braucht keine USt abzuführen, darf für seine Leistungen jedoch auch keine Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweisen und hat auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Weist ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so schuldet er diesen Steuerbetrag dem Finanzamt.
Wenn ausschließlich Endverbraucher zu Ihrem Kundenkreis zählen und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die "Kleinunternehmerregelung" als vorteilhaft erweisen, weil sich dadurch Ihre Leistungen am Markt verbilligen (Entfall der USt).
Haben Sie stattdessen überwiegend mit anderen Unternehmern zu tun, stört eine in Rechnung gestellte USt nicht, weil sie bei Ihren Kunden in der Regel eine abziehbare Vorsteuer darstellt. Daher empfiehlt es sich in diesem Fall, für die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu optieren. Zu diesem Zweck können Sie bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (§ 6 Abs. 3 UStG). Diese Erklärung bindet Sie zwar für mindestens fünf Jahre, dafür ist aber in dieser Zeit für bezogene Leistungen bzw. eingeführte Gegenstände der Vorsteuerabzug möglich.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




21. 11. 2005 - LVAktuell - Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel

Erhöhung per 1. Jänner 2006
Die KV-Löhne für die Arbeiter im Handel werden mit 1. 1. 2006 um 2,5 % erhöht, mindestens aber um € 31,- pro Monat (jeweils kaufmännisch auf ganze Euro gerundet).
-Bestehende Überzahlungen bleiben aufrecht.
-Die Arbeitskategorie 1 Position a Jugendliche wird gestrichen; die bisher dort eingestuften Arbeitnehmer werden in die jeweils zutreffende Arbeitskategorie 2 bis 11 eingestuft.
-Die Arbeitskategorie 7 wird ergänzt um: „Arbeitnehmer mit Lagertätigkeit ohne Lehr- und Mittelschulabschluss und ohne einjährige Berufserfahrung im ersten Jahr“.
-Die Kältezulage wird ab 1. 1. 2006 auf € 0,63 erhöht.
-Das Taggeld beträgt ab 1. 1. 2006 € 15,-.
-Für Kost und Quartier gebühren neu € 54,01 (volle Kost und Quartier), € 12,20 (Quartier) und € 41,81 (Kost).




21. 11. 2005 - LVAktuell - Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Mittels Verordnung (BGBl. II Nr. 373/2005, ausgegeben am 15. 11. 2005) wurden Kontingente für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus wie folgt festgelegt:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 7 140 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 125,
Kärnten: …… 165,
Niederösterreich: 160, davon 23 für Schaustellerbetriebe, Oberösterreich: . 260, davon 23 für Schaustellerbetriebe,
Salzburg: ….. 2 335,
Steiermark: .. 495, davon 18 für Schaustellerbetriebe,
Tirol: .... 2 950, davon 4 für Schaustellerbetriebe,
Vorarlberg: .. 600,
Wien: ……… 50, davon 5 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2006 enden.

(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.




21. 11. 2005 - LVAktuell - Auslandsentsendung nach Slowenien

Sachverhalt:
-Ein Industrieunternehmen lagert Teile seiner Produktionsstufen ins benachbarte Ausland (Slowenien) an ein dort ansässiges, im Bereich der Lohnfertigung tätiges Unternehmen aus und setzt dort auch eigene österreichische Dienstnehmer sowie geleastes österreichisches Leihpersonal ein. Produziert werden Eisenbahnzüge (z. B. Triebfahrzeug, Liegewagen) in einem festen Werksgelände eines ausländischen Unternehmens für Abnehmer, die an einem anderen Ort bzw. in einem anderen Land über eigene Betriebsanlagen und Schienennetze verfügen.
-Muss der Anlagenerrichter ein inländisches Unternehmen sein?
-Was versteht man unter einer begünstigten Anlage?
-Können auch Großmaschinen, die in Lohnfertigung im Ausland produziert, aber europaweit verkauft werden und nicht zur Verwendung am Montageort bestimmt sind, als begünstigte Anlage angesehen werden?
-Liegt bei Benützung der Anlagen des ausländischen Unternehmens eine Betriebsstätte des österreichischen Unternehmens vor?
-Slowenien erhebt keine Lohn- oder Einkommensteuer, obwohl diese Lohnfertigung in Slowenien seit mehr als zwei Jahren läuft (einzelne Dienstnehmer pendeln bereits so lange zwischen Österreich und Slowenien).
-Gibt es eine subject-to-tax-Klausel?

Rechtsmeinung des BMF:
-ad 1) Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass ein inländisches Unternehmen oder ein inländisches Subunternehmen (auf Grund eines Auftrages oder auf Grund einer eigenen Entscheidung) eine begünstigte Anlage im Ausland errichtet. Diese Steuerbegünstigung wurde geschaffen, um Wettbewerbsnachteile österreichischer Unternehmen auf dem Sektor des Anlagenbaues im Ausland durch unterschiedliche steuerliche Behandlung der Arbeitslöhne von ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern zu beseitigen.
-ad 2) Der Zusammenbau von nicht ortsfesten Maschinen und Arbeitsgeräten (z.B. Triebwägen) ist keine begünstigte Anlagenerrichtung, wenn die Maschine (das Arbeitsgerät) auch in Österreich zusammengebaut und das fertige Produkt ins Ausland transportiert werden kann. Werden Maschinen im Ausland zusammengebaut und dann an einem anderen Ort (in einem anderen Land) verwendet, kann daraus geschlossen werden, dass ein Zusammenbau an eben diesem Produktionsort im Ausland nicht "notwendig" war (muss offenbar nicht wegen ihres Umfanges "an Ort und Stelle montiert" werden - siehe LStR 2002 Rz. 57).
-ad 3) Eine Betriebsstätte sowohl nach § 29 BAO als auch nach dem DBA-Slowenien liegt dann vor, wenn eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung bzw. eine feste Geschäftseinrichtung existiert, die der Ausübung des Gewerbebetriebes dient bzw. durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Erforderlich ist, dass dem österreichischen Unternehmen eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht zusteht (Eigentum, Miete, Pacht, unter Umständen auch unentgeltliche Überlassung). Eine alleinige Verfügungsmacht ist nicht erforderlich; im Falle einer Mitbenützung durch das österreichische Unternehmen muss sich die Verfügungsmacht jedoch z. B. durch die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer manifestieren.
-ad 4) Im DBA Slowenien gibt es keine subject-to-tax-Klausel, d. h., dass die abkommensrechtliche Steuerbefreiung durch Österreich nicht davon abhängig ist, ob die betreffenden Einkünfte in Slowenien tatsächlich besteuert werden.




21. 11. 2005 - LVAktuell - Ungarische Grenzgänger

-Wann unterliegen ungarische Grenzgänger der österreichischen Besteuerung?
-Dazu gibt der folgende Beitrag Aufschluss.

Artikel: Ungarische Grenzgänger




21. 11. 2005 - LVAktuell - Keine Haftung des Arbeitgebers wegen fehlender Schutzausrüstung

-Haftet der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer Schäden am Körper erleidet, weil ihm eine entsprechende Schutzausrüstung verwehrt wurde?
-Mit dieser Frage setzte sich der OGH im folgenden aktuellen Fall auseinander.

Artikel: Keine Haftung des Arbeitgebers wegen fehlender Schutzausrüstung

Judikat: OGH 9 ObA 1605a vom 31. August 2005




18. 11. 2005 - SWIOnline - Ausländische Organschaftsverhältnisse

Ausländische Organschaftsverhältnisse bei der Ermittlung ausländischer Verluste
Die Rechtsansicht, dass die Verrechnung von Verlusten der ausländischen Betriebstätte bzw Gruppenmitgliedern mit auf Grund von Ergebnisabführungsverträgen mit Tochtergesellschaften erhaltenen Beteiligungserträgen zu einer „gleichzeitigen Nachverrechnung“ der ausländischen Verluste führen, ist mit dem Grundsatz, dass ausländische Verluste nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln sind, nicht vereinbar. Sie negiert die ansonsten in vergleichbaren (insbesondere auch inländischen) Fällen zur Anwendung kommende Regelung des § 10 Abs 1 KStG. Dass § 10 Abs. 1 KStG auf Beteiligungserträge von ausländischen Tochtergesellschaften der ausländischen Betriebstätten bzw. Gruppenmitglieder ebenso zur Anwendung kommen soll wie bei Beteiligungserträgen auf Grund von Ergebnisabführungsverträgen zwischen inländischen Körperschaften, aber z. B. bei Beteiligungserträgen auf Grund von Ergebnisabführungsverträgen zwischen ausländischen Körperschaften nicht, dafür findet sich gerade infolge der gesetzgeberisch angeordneten Maßgeblichkeit der inländischen Gewinnermittlungsvorschriften keine Rechtfertigung. Dass nach ausländischen Gewinnermittlungsvorschriften Beteiligungserträge steuerpflichtig sind, berührt nur die Frage der Entstehung bzw. der Höhe eines nach ausländischem Recht ermittelten Verlustes und nicht die Verwertung eines nach ausländischem Recht ermittelten Verlustes. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Johann Mühlehner in der November-Ausgabe der SWI.




18. 11. 2005 - ASOKOnline - Anpassungsfaktor für ASVG-Pensionen im Jahr 2006

Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen werden mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2006 wie folgt erhöht: Beträgt die Pension nicht mehr als 1.875 Euro monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor von 1,025 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 46,88 Euro (Verordnung der BMSGK, BGBl. II Nr. 374/2005, ausgegeben am 17. 11. 2005).




18. 11. 2005 - SWKOnline - UmgrStR-Wartungserlass 2005/1

Die Umgründungssteuerrichtlinien 2002 werden mit BMF- Erlass vom 20. 10. 2005, GZ 010201/0012-VI/6/2005 berichtigt, ergänzt und an die Gesetzesänderungen im Budgetbegleitgesetz 2003, im Steuerreformgesetz 2005 und im Abgabenänderungsgesetz 2004 (z. b. die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne, die Gruppenbesteuerung) und die Rechtsprechung angepasst.Wartungserlass 2005 auf der BMF-Homepage unter

www.bmf.gv.at/Steuer/Umgrndungssteuer/UmgrRl-Wartungserlass2005-1.pdf




18. 11. 2005 - LVAktuell - Wirksame Kündigung kurz vor einem Betriebsübergang

-Gegenstand der vorliegenden brandaktuellen OGH-Entscheidung war die Kündigung einer Arbeitnehmerin im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe einer Einzelhandelsfiliale und anschließendem Erwerb des Geschäftslokals.
-Im Vordergrund stand die Frage, ob die Kündigung aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist oder aus anderen Gründen.

Artikel: Wirksame Kündigung kurz vor einem Betriebsübergang
Judikat: OGH 8 ObA 9804a vom 8. September 2005




18. 11. 2005 - LVAktuell - Deutsch-schweizerische Bau-ARGE mit achtmonatiger Baustelle

Ab wann werden Arbeitnehmer in Österreich steuerpflichtig, wenn sie aus Deutschland oder der Schweiz oder einem Drittstaat, mit dem kein OECD-konformes DBA besteht, kommend auf einer Baustelle im Rahmen einer Bau-ARGE tätig sind? Mit dieser Frage befasst sich der folgende Beitrag.

Artikel: Deutsch-schweizerische Bau-ARGE mit achtmonatiger Baustelle




17. 11. 2005 - Steuerverein - Höhe der Umsatzsteuer

Serie Steuerleitfaden: USt, Höhe der Umsatzsteuer

Die wichtigsten Steuersätze sind
- der allgemeine Steuersatz von 20% (so genannter„Normalsteuersatz“) und
- der ermäßigte Steuersatz von 10%.
Der 20%ige Satz ist der Regelfall! Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10% zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar. Diese sind im § 10 Abs. 2 UStG vollständig aufgelistet. Der 10%ige Steuersatz gilt z. B. für
- die Vermietung zu Wohnzwecken,
- die Personenbeförderung,
- die Müllabfuhr,
- die Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Lebensmitteln, oder
- die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




17. 11. 2005 - ASOKOnline - Verpflegungsgeld der Zivildiener nicht ausreichend bemessen

Der VfGH hat erkannt, dass ein Verpflegungsgeld für Zivildiener von rund sechs Euro täglich, das die BMI in diversen Bescheiden für angemessen gehalten hatte, „deutlich“ zu gering und damit jedenfalls nicht verfassungskonform sei. Die Gewissensentscheidung zugunsten des Wehrersatzdienstes dürfe durch die Versorgungslage der Zivildiener nämlich weder vereitelt noch erheblich erschwert werden. Als Anknüpfungspunkt für die konkrete Ermittlung jenes Geldbetrages, der – anstelle einer Naturalverpflegung – für eine angemessene Verpflegung von Zivildienern als erforderlich anzusehen ist, seien solche Regelungen heranzuziehen, die sich zumindest auf einen gleichen Sachverhalt beziehen. Daher könne man sich hinsichtlich der Angemessenheit der Verpflegung von Zivildienern am Aufwandersatz für die Verpflegung von Soldaten orientieren. Dieser beträgt derzeit pro Tag 13,60 Euro. An dieser Bezugsgröße habe man sich zu orientieren, doch liege es auf der Hand, dass hiervon Abschläge zulässig sein können, wenn Zivildiener ihren Dienst – anders als Soldaten, die befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen – an einem gleich bleibenden Einsatzort verrichten (VfGH 15. 10. 2005, B 360, 425/05).

Die Entscheidung im Volltext




17. 11. 2005 - SWKOnline - Körperschaft- und KESt-Protokoll 2005

Beim diesjährigen Salzburger Steuerdialog wurden auch Zweifelsfragen zur Körperschaftsteuer und zur Kapitalertragsteuer behandelt; die Ergebnisse der Besprechungen wurden nun im Köperschaftsteuer- und KESt-Protokoll 2005 veröffentlicht. Folgende Themen wurden behandelt:

-KESt-Befreiung für Landesfeuerwehrverband
-Nachweismöglichkeit des Steuerpflichtigen der ausschüttungsgleichen Erträge
-Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen bei negativer Eigenkapitalquote
-Rückstellung für Haftung für Schulden einer Tochtergesellschaft
-Zuschuss von Gebietskörperschaften zu Investitionskosten oder Gesellschafterzuschuss des Gesellschafters Gebietskörperschaft
-Sanierungsgewinn - Berechnung des nichtfestzusetzenden Betrages;
-Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensbereich einer GmbH
-Nicht belegbare Betriebsausgaben (z.B. Aushilfslöhne, Provisionen)

Volltext des Protokolls auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuer/Krperschaftsteuer/Protokolle/_start.htm




17. 11. 2005 - LVAktuell - Zusage zur Übernahme von Vordienstzeiten für die Abfertigung

Zusage zur Übernahme von Vordienstzeiten für die Abfertigung ist ausreichend bestimmt

Im beiliegenden Fall war strittig, ob die Anrechnung von Vordienstzeiten als solche vereinbart wurde oder nicht.

Artikel: Zusage zur Übernahme von Vordienstzeiten für die Abfertigung ist ausreichend bestimmt
Judikat: OGH 9 ObA 133g vom 31. August 2005




17. 11. 2005 - LVAktuell - Deutsche Geschäftsführer österreichischer GmbHs

Deutsche Geschäftsführer österreichischer GmbHs mit Kurzaufenthalten im Inland

Wie werden deutsche Geschäftsführer österreichischer GmbHs nach dem neuen DBA Deutschland besteuert? Das beiliegende Dokument gibt darüber Aufschluss.

Artikel: Deutsche Geschäftsführer österreichischer GmbHs mit Kurzaufenthalten im Inland




16. 11. 2005 - Steuerverein - Bemessungsgrundlage

Serie Steuerleitfaden: USt, Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was Ihr Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die von Ihnen getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG). Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten, wie z. B. Verpackungs-, Beförderungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (z. B. Verbrauchsteuern, Normverbrauchsabgabe).
Hinweis: Die Umsatzsteuer selbst zählt nicht zur Bemessungsgrundlage!
In der Praxis hängt die USt also von dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Honorar ab. Im Falle der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf des Personals
wird die USt nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten (im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes) bemessen. Bei Dienstleistungen für den privaten Bedarf wird die USt nach den darauf entfallenden Kosten bemessen (§ 4 Abs. 8 UStG).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




16. 11. 2005 - SWKOnline - Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2005

Der Ministerrat hat in seiner heutigen Sitzung die Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 2005 beschlossen. Geändert werden insgesamt 15 Gesetze: das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000). Die Behandlung im Finanzausschuss wird am 23. November 2005 stattfinden. Text der Regierugnsvorlage samt Erläuterungen auf der BMF-Homepage unter
www.bmf.gv.at/Steuer/NeueGesetze/Abgabennderungsgesetz2005/_start.htm




16. 11. 2005 - LVAktuell - Scheinwerkvertrag doch IESG-gesichert

- Was geschieht, wenn Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als "freie Dienstnehmer" oder als "Werkvertragsauftragnehmer" zwar geführt werden, aber in Wahrheit Arbeitnehmer sind und die Firma in den Konkurs "schlittert".
- Zahlt der Fonds oder zahlt er nicht!
- Die beiliegende brandaktuelle OGH-Entscheidung lässt zumindest hoffen!

Artikel: Scheinwerkvertrag doch IESG-gesichert
Judikat: OGH 9 ObA 7305h vom 31. August 2005




16. 11. 2005 - LVAktuell - Besteuerung deutscher Regisseure

Der heutige Fall aus der Rubrik "Doppelbesteuerungsfragen" betrifft die Besteuerung deutscher Regisseure in Österreich.

Artikel: Besteuerung deutscher Regisseure




15. 11. 2005 - Steuerverein - Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen

Serie Steuerleitfaden: USt, Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen

Folgende Vorgänge werden Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt und unterliegen im Regelfall der Umsatzsteuer:
-Die Nutzung oder Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer für nicht-unternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer oder
-sonstige Dienstleistungen, die der Unternehmen für seine privaten Zwecke oder für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer erbringen lässt.
Beispiele: Ein Elektrohändler entnimmt seinem Warenlager einen Fernseher und verwendet diesen nunmehr in seinem privaten Haushalt. Ein Vortragender verwendet seinen PC, für den er den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, auch für private Zwecke.




15. 11. 2005 - SWKOnline - Übergang bestehender Organschaften in die Gruppenbesteuerung

Für den nahtlosen Wechsel bestehender Organschaften in die Gruppenbesteuerung ist gemäß § 26 c Z 3 KStG 1988 bis zum 31.12.2005 ein Gruppenantrag bei dem für die Unternehmensgruppe zuständigen Finanzamt, das in der Regel identisch ist mit dem für die Organschaft bereits zuständig gewesenen Finanzamt, zu stellen. Dafür sind die auf der Homepage des BMF zur Verfügung stehenden Formulare G1-4a zu verwenden und firmenmäßig zu zeichnen, wobei dem Datum der Unterschriften keine Bedeutung zukommt. Zu beachten ist jedoch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Organschaft jedenfalls bis 31.12.2004 vorgelegen sein müssen, unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres des Organträgers bzw. der Organgesellschaften.(BMF-Information vom 11. 11. 2005)




15. 11. 2005 - SWIOnline - Deutscher Koalitionsvertrag: Zentrale Steuervorhaben

(APA/Reuters) – Die deutschen Koalitionspartner wollen durch ein Paket von steuerlichen Anreizen die Investitionstätigkeit und die Beschäftigung in Deutschland steigern. Die folgenden zentralen Punkte sieht der Koalitionsvertrag in diesem Bereich vor:

-GROSSE REFORM DER UNTERNEHMENSBESTEUERUNG 2008: Die Große Koalition will bis 1.1. 2008 das Unternehmenssteuerrecht fortentwickeln und internationale wettbewerbsfähige Steuersätze realisieren. Eine Nettoentlastung der Unternehmen soll es nicht geben. Der designierte deutsche Finanzminister Peer Steinbrück stellte aber in Aussicht, dass die Beschlüsse des Job-Gipfels, die Körperschaftsteuer von derzeit 25 auf 19 Prozent zu senken, eingearbeitet würden.
-GRENZE FÜR IST-BESTEUERUNG WIRD ANGEHOBEN: Die Große Koalition will im Rahmen der Umsatzsteuer die Grenzen für die Ist-Besteuerung in Ostdeutschland bei 500.000 Euro belassen und im Westen auf 250.000 Euro verdoppeln. Bis zu dieser Grenze müssen die Unternehmen die Umsatzsteuer erst abführen, wenn ihr Kunde die Rechnung beglichen hat. Darüber hinaus muss die Steuer bereits gezahlt werden, wenn die Leistung erbracht wurde
-HÖHERE DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG: Die Höhe der degressiven Abschreibungsmöglichkeiten soll bis zum 31. Dezember 2007 wieder auf das Niveau des Jahres 2000 angehoben werden. Damit kann ein Unternehmen von Jänner des kommenden Jahres an im ersten Jahr 30 Prozent der Anschaffungskosten (statt bisher 20 Prozent) für ein bewegliches Investitionsgut von der Steuer absetzen.
-HÖHERE GRENZEN FÜR EINNAHME-ÜBERSCHUSSRECHNUNG: Unternehmer, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen, können ihren Gewinn mit einer regelmäßigen Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben berechnen. Diese Einnahme-Überschussrechnung stellt eine vereinfachte Art der Gewinnermittlung dar, die sich besonders für kleine Unternehmen eignet. Bisher durften Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 350.000 Euro davon Gebrauch machen. Die Grenze soll jetzt auf angehoben werden. Der Koalitionsvertrag lässt die Höhe offen. Im Gespräch war eine Grenze von einer Million Euro.
-ABZUGSFÄHIGKEIT VON HAUSHALTS-RECHNUNGEN: Wer seine Wohnung oder sein Haus von einem Handwerker renovieren lässt oder eine Kinderbetreuung beschäftigt, soll vom kommenden Jahr an die Kosten zumindest teilweise von der Steuer absetzen können. Der Koalitionsvertrag lässt die genaue Ausgestaltung offen. Nach den bisherigen Plänen sollte dies für ein Fünftel der Ausgaben gelten, wenn auch nur bis zu einer Höchstgrenze von 3.000 Euro. Der Höchstbetrag, der auf die Steuer angerechnet werden kann, ist also 600 Euro. Auch haushaltsnahe Dienstleistungen sollen stärker gefördert werden. Rund fünf Milliarden Euro wollen die Koalitionäre bis 2009 dafür ausgeben.
-ELTERNGELD: Das bisherige Erziehungsgeld soll Anfang 2007 durch eine einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder ersetzt werden. Ein Jahr lang soll ein Elternteil 67 Prozent des letzten Einkommens erhalten, maximal 1.800 Euro. Gering verdienende Eltern sollen eine Mindestleistung erhalten, die soziale Ausgewogenheit gewährleistet.
-ERLEICHTERUNGEN BEI DER ERBSCHAFTSTEUER: Erben soll es spätestens ab 2007 erleichtert werden, den Betrieb von ihren Eltern zu übernehmen. Dazu will die Koalition die Erbschaftsteuer vollständig erlassen, wenn der Betrieb zehn Jahre oder mehr weitergeführt wird. Bereits nach dem ersten Jahr soll es einen Nachlass auf die Steuerschuld von zehn Prozent geben, nach fünf Jahren dann also 50 und nach acht Jahren 80 Prozent.




15. 11. 2005 - LVAktuell - Inländische Piloten eines deutschen Speditionsunternehmens

Der angeschlossene Fall behandelt die Auslegung einer Doppelbesteuerungsfrage (Österreich/Deutschland) im Lohnsteuerbereich.

Artikel: Inländische Piloten eines deutschen Speditionsunternehmens




15. 11. 2005 - LVAktuell - Angabe der Betriebsstätte auf dem Jahreslohnzettel

Quelle: Dienstgeber-Info NÖDIS NÖ GKK 10/2005

-Ab 2007 (am 31.12. bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres) muss am Lohnzettel auch die Adresse der Arbeitsstätte bekannt gegeben werden.
-Damit soll sichergestellt werden, dass die Daten über den Beschäftigungsort des Versicherten möglichst aktuell sind.




14. 11. 2005 - Steuerverein - WKO.at: Weihnachtsgeschenke und Steuern

Alle Jahre wieder stellt sich für Unternehmen die Frage, wie man Geschenke, die man Kunden und Mitarbeitern macht, steuerlich berücksichtigen kann. Zu unterscheiden ist, wer Geschenkempfänger ist, da für Mitarbeiter und Kunden unterschiedliche Regelungen gelten.

Näheres bei der WKO




14. 11. 2005 - Steuerverein - Steuerbefreiungen

Serie Steuerleitfaden: USt, Steuerbefreiungen

Das UStG unterscheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen.
Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie z. B. bei:
- Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften gelten bei den so genannten "Touristenexporten").
- Be- und Verarbeitung ("Lohnveredelung") an Gegenständen der Ausfuhr (betrifft Drittstaaten).
Bei der unechten Steuerbefreiung verliert man den Vorsteuerabzug, wie z. B. bei:
- Geld- und Bankumsätzen (z. B. Kreditgewährung),
- Grundstücksverkäufen,
- Leistungen von Versicherungsvertretern,
- Ärztlichen Leistungen,
- Umsätzen der Kleinunternehmer (Details finden Sie
unter "Kleinunternehmer", S. 31).
Die Umsatzsteuer trifft im Prinzip nur den Letztverbraucher, also den Konsumenten. Der liefernde oder leistende Unternehmer übt bloß die Funktion eines Treuhänders aus: Er kassiert von seinen Kunden die USt und muss sie in der Folge an das Finanzamt abführen. Dennoch ist der Unternehmer der Umsatzsteuerschuldner. Jeder Unternehmer hat aber auch "Vorlieferanten", also andere liefernde Unternehmer. Für diese Lieferungen steht dem Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Bei der Vorsteuer handelt es sich um jene Umsatzsteuer, die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wird.
Beispiel: Beim täglichen Einkauf bei Ihrem Lebensmittelhändler wird Ihnen USt in Rechnung gestellt, die Sie natürlich bezahlen müssen. Der Händler muss diese USt jedoch an das Finanzamt abführen. Genauso wird dem Händler von seinen Lieferanten, wie z. B. Bäcker, Fleischhauer etc. beim Bezug seiner Waren bzw. Leistungen USt in Rechnung gestellt. Jedoch hat er das Recht, die in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer geltend zu machen.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




14. 11. 2005 - ASOKOnline - Regelungen zum Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds

Regelungen zum Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds verfassungs- bzw. gesetzwidrig

Die Abschöpfungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in den Jahren 2000 sowie 2001 im Ausmaß von 2 Mrd. bzw. 3,7 Mrd. Schilling waren laut VfGH (13. 10. 2005, G 39/05 u. a.) verfassungswidrig. Die Gelder des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, der von Arbeitgebern nach Maßgabe der von ihnen bezahlten Lohnsummen gespeist wird, dürfen nicht für andere Zwecke (im vorliegenden Fall: Abschöpfung zugunsten der allgemeinen Pensionsversicherung und der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft) verwendet werden, wenn es keinen persönlichen oder sachlichen Zusammenhang gibt. Da ohne diese zweckwidrige Mittelverwendung ein Überschuss des Fonds zu erwarten war, hätten der von der Arbeitgeberseite zur Fondsfinanzierung erhobene Beitragssatz spätestens ab Dezember 1999 gesenkt werden müssen. Demzufolge waren auch die diesen Umstand nicht berücksichtigenden Verordnungen (BGBl. II 511/1999, 410/2000, 452/2001, 454/2002, 560/2003 und 503/2004) als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Entscheidung im Volltext




14. 11. 2005 - LVAktuell - VfGH kippt Ausschluss von Angehörigenmitversicherung

VfGH kippt den Ausschluss von Gleichgeschlechtlichen von der Angehörigenmitversicherung

Wie in der LVaktuell, Ausgabe Oktober 2005 angekündigt, hat der VfGH nun tatsächlich den Ausschluss von Gleichgeschlechtlichen von der Angehörigenmitversicherung in der österreichischen Sozialversicherung als verfassungswidrig erkannt.
Die Aufhebung tritt mit 31. Juli 2006 in Kraft.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Bundesregierung Zeit, eine verfassungskonforme Regelung zu finden.




14. 11. 2005 - LVAktuell - Neuer Arbeitszeitkalender für das Baugewerbe

-Für das Jahr 2006 wurde wieder ein Arbeitszeitkalender für das Baugewerbe erstellt, der zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung abgestimmt worden ist.
-Sie können diesen Arbeitszeitkalender im Internet unter http://wko.at/ooe/bau unter dem Punkt "Recht/Kollektivvertrag" herunterladen.




14. 11. 2005 - LVAktuell - Der Kombilohn ab 1. 1. 2006

Quelle: Dienstgeber-Info der NÖ GKK NÖDIS 10/2005

-Durch den Kombilohn erhofft sich der Gesetzgeber eine stärkere Beschäftigung im Niedriglohnsektor.
-Das Arbeitsmarktservice (AMS) geht von bis zu 5.000 offenen Stellen aus, die deswegen nicht besetzt werden können, weil die angebotene Entlohnung zu gering ist.
Was ist der Kombilohn?
-Der Kombilohn besteht aus dem Lohn des Arbeitgebers und einem staatlichen Zuschuss für den Beschäftigten zu diesem Lohn.
-Die Höhe dieser Beihilfe hängt ab vom angebotenen Entgelt, das sich nach den entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen zu richten hat.
-Die Förderung soll sich dabei in einem Bereich zwischen 5 % und 50 % des Arbeitslosengeldanspruches bewegen.
Wer kann einen Kombilohn erhalten?
Arbeitnehmer unter 25 Jahren und über 45 Jahren, die länger als ein Jahr beschäftigungslos waren.
Welchen Vorteil hat der Dienstgeber?
-Stellt er eine der vorher genannten Personen ein, kann er einen Zuschuss in der Höhe von 15 % des von ihm gezahlten Bruttoentgeltes erhalten.
-Sonderzahlungen werden ebenfalls bezuschusst.
-Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom ausbezahlten Bruttoentgelt zu entrichten.
-Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und stellt daher kein beitragspflichtiges Entgelt "Dritter" dar.
Wie erfolgt die Abwicklung des Kombilohn-Modelles?
-Die Abwicklung und Organisation soll durch das AMS erfolgen.
-Dieses hat die näheren Voraussetzungen des Kombilohnes in einer Richtlinie festzulegen.
-Die Richtlinie hat vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine Entgeltobergrenze von € 1.000,-- nicht überschritten werden darf und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind.
Ab wann wird es den Kombilohn geben?
-Das Kombilohnmodell wird mit 1.1.2006 in Kraft treten.
-Zwecks Erprobung ist es aber (vorläufig) auf ein Jahr befristet.
-Für laufende Fördervereinbarungen können Beihilfen jedoch auch noch im Jahr 2007 ausbezahlt werden.




14. 11. 2005 - LVAktuell - Überlassung von Arbeitern in die Metallindustrie ab 1. 11. 2005

-Mit 1. November 2005 tritt in der Metallindustrie für die Arbeiter und Angestellten ein gemeinsames Lohn- und Gehaltsschema in Kraft.
-Da die Einstufungskriterien äußerst kompliziert sind bzw. auch noch das Übergangsrecht zu berücksichtigen ist, stellt sich die berechtigte Frage, wie die Entlohnung der überlassenen Arbeiter in die Metallindustrie ab 1. November 2005 zu erfolgen hat.
-Diesbezüglich gibt es zunächst einmal für die Zeit von 1. November 2005 bis 31. Dezember 2005 eine Änderung im Arbeiterkollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung.
-Demnach ist dem KV-Lohn aus dem Arbeiter-KV für die Arbeitskräftebüberlassung der KV-Lohn der jeweiligen Grundstufe aus der Metallindustrie gegenüberzustellen (jener aus dem Dauerrecht, nicht aus dem Übergangsrecht).
-Dieser KV-Lohn des Beschäftigers wird dann noch um die „normalen“ Referenzzuschläge erhöht (also nicht jene speziellen, die für den Bereich der Elektro- und Elektronikindustrie heuer in Kraft getreten sind, wo die Situation hinsichtlich des gemeinsamen Entlohnungsschemas sehr ähnlich ist, sondern jene Referenzzuschläge, die es von Anfang an gab und die, je nachdem, ob es im Betrieb ein innerbetriebliches Lohnschema gibt oder nicht, hoch oder sehr hoch ausfallen können; bei auswärtigen Arbeiten und entsprechendem Vermerk in der Überlassungsmitteilung entfallen diese Referenzzuschläge).
-Mit 1. Jänner 2006 soll es dann für diesen Bereich eigenständige Referenzzuschläge geben.




11. 11. 2005 - Steuerverein - Steuertatbestände

Serie Steuerleitfaden: USt, Steuertatbestände
In der Regel können Sie davon ausgehen, dass auf die Leistungen, die Sie gegenüber Ihren Kunden erbringen, das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) anzuwenden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie Ihr Geld mit Warenlieferungen oder Dienstleistungen verdienen.
Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen:
- die Lieferungen und sonstigen Leistungen (z. B. Dienstleistungen der Freiberufler, Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG),
- der Eigenverbrauch,
- die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland und
- der innergemeinschaftliche Erwerb.
Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch auf Grund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen (Näheres dazu unter "Vorsteuerabzug", S. 32). Weiters kann in bestimmten Fällen die Steuerschuld (Dienstleistungen durch ausländische Unternehmen oder in bestimmten Fällen bei Bauleistungen) auf Sie als Leistungsempfänger übergehen. In diesen Fällen erhalten Sie vom leistenden Unternehmer lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis!) und schulden die darauf entfallende Steuer, die Sie sich (soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind) sofort abziehen können.
Eine der Voraussetzungen ist, dass die Leistung von einem Unternehmer erbracht wird. Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, z. B. als Gewerbetreibender, Journalist, Vortragender, Vermieter (§ 2 Abs. 1 UStG).
Dass Umsätze dem UStG 1994 unterliegen, bedeutet noch nicht, dass diese auch steuerpflichtig sind. Das UStG 1994 enthält nämlich eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG).
Hinweis: Die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig!
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




11. 11. 2005 - Steuerverein - WKO: Steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen

Im Zuge von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder vor, dass die Finanz Vereinbarungen zwischen Angehörigen aus steuerrechtlicher Sicht nicht anerkennen will...

Näheres bei der WKO




11. 11. 2005 - Steuerverein - WKO: Neugründer und Steuern

Durch das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) werden unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmensneugründungen von diversen in diesem Zusammenhang stehenden Abgaben und Gebühren befreit....

Näheres bei der WKO




11. 11. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache

ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.

Ihr ÖSV.

Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at




11. 11. 2005 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer - Verordnungen

Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2005 jedenfalls erfüllen (pdf, 138 KB)
Lieferungen und Vorsteuerabzug ausländischer Unternehmer (pdf, 10 KB)
Elektronische Rechnung (pdf, 7 KB)
Bescheinigung betr. Steuerfreiheit der Lieferung von KfZ und Vermietung von Grundstücken an Diplomaten (pdf, 7 KB)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Meldepflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge (pdf, 52 KB)
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (BGBl II Nr. 227/1999)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (BGBl II Nr. 228/1999)
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II Nr. 229/1999)




11. 11. 2005 - SWKOnline - Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten

In einer BMF-Information vom 25. 10. 2005 wird mitgeteilt, dass die Mitgliedstaaten in der 75. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses einstimmig eine Leitlinie folgenden Inhaltes beschlossen haben:“Die steuerbare Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten i. S. der Richtlinie 2003/87/EG stellt eine sonstige Leistung dar, die unter § 3a Abs. 10 UStG 1994 (Katalogleistungen) fällt. Sie ist nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994 befreit.“ Dieser Text wird in die nächste Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen werden.




11. 11. 2005 - LVAktuell - Anfechtbarkeit einer Probezeitauflösung mit werdender Mutter

Wenn ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Schwangeren wegen der Schwangerschaft auflöst, so kann dies von der Arbeitnehmerin bei Gericht angefochten werden.
Eine brandaktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gibt diesbezüglich näher Aufschluss.

Artikel: Anfechtbarkeit einer Probezeitauflösung mit einer werdenden Mutter
Judikat: OGH 9 ObA 405m vom 31. August 2005




11. 11. 2005 - LVAktuell - Einhebung des Service-Entgelts Fragen und Antworten

-Heute ist der erste Stichtag, zu welchem das sogenannte E-Card-Service-Entgelt einbehalten und verrechnet wird.
-Die dabei in der Praxis häufigsten Fragen und Antworten sind im beiliegenden Dokument zusammengestellt.

Artikel: Einhebung des Service-Entgelts Fragen und Antworten




11. 11. 2005 - LVAktuell - Verböserung in zweiter Instanz nach Lohnsteuerprüfung

Vorsicht vor Berufungen im Lohsteuerverfahren! Diese können gewaltig ins Auge gehen, wie der beiliegende Fall zeigt.

Artikel: Verböserung in zweiter Instanz nach Lohnsteuerprüfung
Judikat: VwGH 2004130126 vom 9. Februar 2005




10. 11. 2005 - ORF.at: Verfassungsgerichtshof - Pleitenfonds verfassungswidrig

Die Überschüsse des Insolvenz Ausfallgeld Fonds (IAG) oder Pleitenfonds dürfen nicht für fondsfremde Abschöpfungen herangezogen werden. Solche Abschöpfungen sind daher verfassungswidrig. Bis zum 30. November 2006 muss das Gesetz nun repariert werden....

Näheres beim ORF




10. 11. 2005 - Steuerverein - Körperschaftsteuererklärung

Serie Steuerleitfaden: KöST, Körperschaftsteuererklärung

Die Körperschaftsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von einem "steuerlichen Vertreter"vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




10. 11. 2005 - ASOKOnline - OGH stärkt Rechtsstellung von schwangeren Arbeitnehmerinnen

Bisher galt die Rechtsauffassung, dass ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit unabhängig vom Grund jederzeit aufgelöst werden kann. In der nun bekannt gewordenen Entscheidung vom 31. 8. 2005, 9 ObA 4/05m, hat der OGH allerdings festgehalten, dass künftig auch in solchen Fällen eine Kündigungsanfechtung möglich ist – wie bei allen anderen regulären Arbeitsverhältnissen auch. Damit kann die schwangere Arbeitnehmerin nun innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht die Kündigung anfechten. Die Auflösung des Probedienstverhältnisses wegen Schwangerschaft verstoße gegen das Gleichbehandlungsgesetz. Sie sei nicht nach § 2a Abs. 1 GlBG a. F. (diskriminierende Nichtbegründung), sondern in Analogie zu den dort genannten Begriffen „Kündigung“ und „Entlassung“ nach § 2a Abs. 8 GlBG a. F. (diskriminierende Beendigung) zu beurteilen, heißt es in der Begründung.

Die Entscheidung im Volltext




10. 11. 2005 - SWIOnline - Ungarisches Steuer-Reformpaket für 2006

Das ungarische Parlament hat kürzlich einem Steuer-Reformpaket der Regierung zugestimmt, das eine Reihe von Änderungen in den nächsten fünf Jahren vorsieht. Im Mittelpunkt steht eine Senkung des Mehrwertsteuer-Normalsatzes von 25 auf 20 Prozent ab Anfang 2006. Änderungen gibt es auch bei der Körperschaft- und bei der Einkommensteuer. Die Körperschaftsteuer sinkt mit Anfang 2006 für bestimmte Unternehmen auf 10 Prozent für die ersten 5 Mio. Forint (20.033 Euro). Dabei handelt es sich um eine Begleitmaßnahme zur Senkung der Einkommensteuer für Selbstständige. Für Unternehmensgewinne, die über 5 Mio. Forint hinausgehen, wird der normale KSt-Satz von 16 Prozent fällig. Um in den Genuss der ermäßigten Körperschaftsteuer von 10 Prozent zu kommen, muss ein Unternehmen auf sämtliche Steuerabsetzbeträge verzichten und zumindest einen Angestellten beschäftigen.Lokale Unternehmenssteuern werden künftig voll abzugsfähig sein - derzeit sind sie es nur zur Hälfte. Ende 2007 werden die lokalen Unternehmenssteuern abgeschafft. Immobilienmakler und Notare werden sich ab Anfang nächsten Jahres für eine vereinfachte Unternehmensbesteuerung entscheiden können. Statt der normalen Körperschaftsteuer müssen sie dann pauschal 15 Prozent des Bruttoumsatzes entrichten, können aber keine Steuerabzugsposten geltend machen. Bei der Einkommensteuer sinkt der Spitzensatz von derzeit 38 auf 36 Prozent. Die Einkommensobergrenze für die niedrigere Steuerstufe von 18 Prozent wird von 1,5 Mio. Forint (6.010 Euro) auf 1,55 Mio. Forint pro Jahr angehoben. Bis 2010 soll diese Einkommensgrenze schrittweise auf 3 Mio. Forint steigen. Ab 1. Jänner 2007 unterliegen Zinserträge über 50.000 Forint pro Jahr einem Einkommensteuersatz von 10 Prozent. Der gleiche Steuersatz gilt für Dividenden-Erträge und -vorauszahlungen für Wertpapiere, die an Börsen in der EU gelistet sind. -(APA)




10. 11. 2005 - LVAktuell - Richtlinien für die Befreiung vom Service-Entgelt

-Erst kürzlich wurden in Bezug auf das Service-Entgelt für die E-Card neue Richtlinien vom Hauptverband veröffentlicht.
-Diese Richtlinien betreffen die Lohnverrechnung nicht direkt, sind aber in Bezug auf sonstige Auskünfte zur E-Card-Gebühr ganz nützlich.

Artikel: Richtlinien für die Befreiung vom Service-Entgelt

Artikel: Richtlinien über die Einhebung und die Rückerstattung des Service-Entgelts




10. 11. 2005 - LVAktuell - Unentgeltlich tätige echte Ferialpraktikanten

Unentgeltlich tätige echte Ferialpraktikanten nur mehr unfallversichert!

-Bisher waren echte Ferialpraktikanten zur Sozialversicherung anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt rückwirkend ab 1.9.2005.
-Voraussetzung: Es handelt sich um ein "echtes", unentgeltliches Ferialpraktikum.
-Der Ferialpraktikant selbst ist während seiner Tätigkeit (ohne Beitragsleistung des Arbeitgebers) unfallversichert.
-"Echte" Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten.
-Es muss sich dabei nachweislich um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb auch entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden.
-Ein Ferialpraktikum kann nicht nur während der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden.
-Die Dauer richtet sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften.
-Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse hat der Arbeitgeber aufzubewahren.
-Das Wichtigste aber: Werden Schüler/Studenten im Rahmen ihres Praktikums als Dienstnehmer beschäftigt oder unterliegen sie der Lohnsteuerpflicht, müssen sie bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden!

Übrigens: Die Sonderregelung, dass "Ferialpraktikanten" im Hotel- und Gastgewerbe auf alle Fälle als Dienstnehmer zu betrachten sind, bleibt bis dato aufrecht.




10. 11. 2005 - LVAktuell - Effizienz eines Kontrollsystems im Arbeitnehmerschutzbereich

Zur Effizienz eines Kontrollsystems im Arbeitnehmerschutzbereich

Die angeschlossene VwGH-Entscheidung befasst sich wieder einmal mit der Frage der Effizienz von Kontrollsystemen im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes.

Artikel: Zur Effizienz eines Kontrollsystems im Arbeitnehmerschutzbereich

Judikat: VwGH 2005020018 vom 9. September 2005




09. 11. 2005 - LVAktuell - Lohnsteuerprotokoll 2005 nun veröffentlicht!

-Unter https://www.bmf.gv.at/Steuer/Lohnsteuer/Protokolle/_start.htm können Sie das gerade veröffentlichte Lohnsteuerprotokoll herunterladen.
-Wie in jedem Jahr werden die interessantesten Probleme, mit welchem die Finanzämter im Lohnsteuerbereich konfrontiert sind, gemeinsam innerhalb der Finanzverwaltung erörtert und einer "gemeinsamen Lösung" zugeführt, die wiederum als "Lohnsteuerprotokoll" und damit als "Erlass" veröffentlicht wird und auch den Anwendern zugänglich gemacht wird.
-Die in diesem Protokoll getroffenen Aussagen haben aber natürlich keinen Gesetzescharakter, sondern stellen schlicht und ergreifend die einheitliche Rechtsansicht der Finanzbehörden dar.
-Beginnend mit kommendem Montag bekommen Sie diese Beiträge wieder stückweise präsentiert.




09. 11. 2005 - LVAktuell - Der Dienstleistungsscheck ab 1. 1. 2006

Der Dienstleistungsscheck ab 1. 1. 2006 - Fragen und Antworten

-In LVaktuell Juli/August 2005 wurde bereits über das Thema "Dienstleistungsscheck" ausführlich berichtet.
-Die NÖ GKK hat vor kurzem ein ausführliches Frage- und Antworten-Protokoll erstellt, welches für die Praxis sehr nützlich ist (siehe beiliegendes Dokument).

Artikel: Der Dienstleistungsscheck in Fragen und Antworten NÖ GKK




09. 11. 2005 - LVAktuell - Keine Diskriminierung durch unterschiedliches Anfallsalter

Keine Diskriminierung durch unterschiedliches Anfallsalter für Überbrückungszahlungen

Die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird all jene interessieren, die mit der Erstellung und Abwicklung von Sozialplänen zu tun haben.

Artikel: Keine Diskriminierung durch unterschiedliches Anfallsalter für Überbrückungszahlungen

Judikat: EuGH C-1902 vom 9. Dezember 2004, Hlozek gegen Roche Austria

Judikat: OGH 8 ObA 13904f vom 17. März 2005




09. 11. 2005 - SWKOnline - Bausparprämie und Prämie für die begünstigte Zukunftsvorsorge

Bausparprämie und Prämie für die begünstigte Zukunftsvorsorge im Jahr 2006
Die Anpassung der Prämien für das Bausparen ist im § 108 Abs. 1 EStG entsprechend der Entwicklung der Sekundärmarktrendite geregelt. Dabei wird zur Ermittlung der Höhe der Bausparprämie der Durchschnitt der Sekundärmarktrendite (entnommen den Statistischen Monatsheften der Oesterreichischen Nationalbank) für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres um 25 % vermindert und um 0,8 erhöht. Der sich daraus ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte zu runden. Der Prozentsatz darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 8 betragen. Die Berechnung der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2006 ergibt 3 % (BMF vom 21. 10. 2005, GZ 010203/0547-VI/7/2005). Die Prämie für die begünstigte Zukunftsvorsorge wird im Jahr 2005 8,5 % betragen (gemäß § 108 g Abs. 1 Z 3 EStG Bausparprämie plus 5,5 %).




08. 11. 2005 - SWKOnline - Lohnsteuerprotokoll 2005

Im Rahmen der jährlich stattfindenden "Steuerdialoge" werden von Vertretern der Finanzämter gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen Zweifelsfragen zur Lohnsteuer und Lohnverrechnung besprochen. Als Ergebnis dieser Besprechung wird ein Lohnsteuerprotokoll erstellt, das Ergänzungen und Klarstellungen zu den LStR 2002 und den bestehenden Erlässen enthält. Volltext des Lohnsteuerprotokolls 2005 auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuer/Lohnsteuer/Protokolle/_start.htm




08. 11. 2005 - LVAktuell - Befristete Beschäftigung von Ausländern

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Durch Verordnung (BGBl. II Nr. 350/2005, ausgegeben am 25. Oktober 2005) wurde für den Wirtschaftszweig Wintertourismus ein Kontingent in der Höhe von 865 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

-Kärnten: 15 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich,
-Salzburg: 260 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich,
-Tirol: 550 für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren Einzugsbereich,
-Wien: 40 für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben und auf Weihnachtsmärkten.
Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungs-bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden.

Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2006 enden.

Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2006 außer Kraft.




08. 11. 2005 - LVAktuell - Aktuelles zur Anmeldung NEU

Quelle: Dienstgeber-Info der NÖ GKK NÖDIS 10/2005

Das Wichtigste zuerst: Bis zum 31.12.2006 haben Sie wie bisher sieben Tage Zeit, um einen Pflichtversicherten zur Sozialversicherung anzumelden!

Außer Sie haben Arbeitnehmer im Burgenland beschäftigt, dann gelten die folgenden Ausführungen bereits ab 2006:

Neues Melderecht - frühestens ab 1.1.2007 Feldversuch im Burgenland startet jedoch bereits 2006:
Die Anmeldung muss spätestens bei Arbeitsantritt erfolgen (ursprünglich war geplant: bis spätestens 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages).

Der Dienstgeber kann (muss aber nicht) diese Anmeldeverpflichtung in zwei Schritten erfüllen:

Er meldet spätestens bei Arbeitsantritt folgende Daten:

-die Dienstgeberkontonummer,
-den Namen und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum des Beschäftigten sowie
-Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung).

Die noch fehlenden Angaben (wie z.B. die Höhe des Entgeltes) muss der Dienstgeber dann innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung melden (vollständige Anmeldung).

Der Tipp der NÖ GKK für die Zukunft:

Übermitteln Sie bereits bei Beschäftigungsbeginn eine komplette Anmeldung via Datenfernübertragung (DFÜ)! Sie ersparen sich dadurch den zusätzlichen Aufwand einer Mindestangaben-Anmeldung (diese ist grundsätzlich ebenfalls per DFÜ zu erstatten, wobei aber die Möglichkeit einer telefonischen Meldung vorgesehen ist).

Was passiert als Nächstes?

-Die neuen Meldebestimmungen sollen ab 1.1.2006 zunächst im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse erprobt werden und dann nach einer Evaluierungsphase bundesweit frühestens ab 1.1.2007 in Kraft treten, und zwar durch eine Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
-Der Gesetzgeber möchte durch diese Vorgangsweise gewährleisten, dass genügend Zeit für das Vertrautwerden mit dem neuen Melderecht und für etwaige weitere Vorbereitungsmaßnahmen bleibt.




07. 11. 2005 - Steuerverein - Steuerbelastung

Serie Steuerleitfaden: KöSt, Steuerbelastung
Im Falle einer Gewinnausschüttung resultiert für eine GmbH eine Steuerbelastung von insgesamt 43,75%, womit sich gegenüber der höchsten Progressionsstufe der Einkommensteuer (= 50%) eine geringere Abgabenquote ergibt.
Beispiel:
Der Gewinn einer Einmann-GmbH beträgt 40.000 € und wird – nach Berücksichtigung der 25%igen KSt – zur Gänze an den Gesellschafter ausgeschüttet:

Gewinn vor Steuern 40.000 € 100,00 %
davon 25% KSt -10.000 € -25,00 %
Gewinnausschüttung 30.000 € 75,00 %
davon 25% KESt -7.500 € -18,75 %
Gesellschafter erhält 22.500 € 56,25 %
Steuerbelastung 17.500 € 43,75 %
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




07. 11. 2005 - LVAktuell - Geplante Änderungen bei den Familienhospizmaßnahmen

Quelle: DG-Info der NÖ GKK Oktober 2005

Die Familienhospizkarenz ermöglicht die Sterbebegleitung naher Angehöriger und die Begleitung schwerst erkrankter Kinder (bei gleichzeitiger sozialversicherungsrechtlicher Absicherung).
Eingeführt wurde sie am 1.7.2002.
Auf Grund der seither gewonnenen Erfahrungen plant der Gesetzgeber ab 1.1.2006 folgende Änderungen bzw. Verbesserungen:
-Künftig sollen auch Wahl- und Pflegekinder für die Sterbebegleitung ihrer Wahl- und Pflegeeltern die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen können.
-Die Begleitung schwerst erkrankter Kinder wird von bisher maximal drei auf fünf Monate erweitert.
-Eine Verlängerung ist weiterhin möglich, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall nunmehr mit neun (statt mit sechs) Monaten begrenzt wird. Damit soll dem Bedarf nach einer Ausdehnung der Familienhospizkarenz, der durch die längere Dauer mancher Therapien entsteht, entsprochen werden.
-Eine legistische Klarstellung erfolgt hinsichtlich des Abfertigungsanspruches: Wird das Arbeitsverhältnisses während der Familienhospizkarenz beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung das für den letzten vollen Kalendermonat vor dem Wirksamwerden der Familienhospizkarenz gebührende Entgelt heranzuziehen.
Österreichweit haben die Familienhospizkarenz bisher rund 1.150 Personen in Anspruch genommen, vorwiegend Frauen zwischen 41 und 50 Jahren.




07. 11. 2005 - LVAktuell - Neuverlautbarung von Trinkgeldpauschalen

Neuverlautbarung von Trinkgeldpauschalen - Friseure und Gastgewerbe in der Steiermark

-Für das Gastgewerbe und für das Friseurgewerbe wurden die Trinkgeldpauschalwerte neu verlautbart.
-Die Volltexte finden Sie in den beigelegten Dokumenten.

Artikel: Friseure Steiermark 2005

Artikel: Gastgewerbe Steiermark 2005




04. 11. 2005 - SWKOnline - Englische Private Company Limited in Österreicheich

Nach den EuGH-Entscheidungen Centros, Überseering und Inspire Art des EuGH steht fest, dass österreichischen Unternehmen nicht nur die inländischen gesellschaftsrechtlichen Formen zur Verfügung stehen. Vielmehr können auch ausländische Rechtsformen, insbesondere Kapitalgesellschaften gewählt werden. Dabei sind vor allem solche ausländische Rechtsformen attraktiv, die nicht wie die österreichische GmbH ein Mindestkapital vorschreiben, also insbesondere englische private companies limited by shares. Tatsächlich wird von dieser Möglichkeit bereits jetzt in großem Umfang Gebrauch gemacht. Professionelle Vermittler ermöglichen die leichte und kostengünstige Gründung einer englischen Gesellschaft, binnen kurzer Zeit kann die Gründung abgewickelt und die Geschäftstätigkeit in Österreich aufgenommen werden. Die Vermittler werben mit Inseraten, in denen tatsächliche oder vermeintliche Vorteile des englischen Gesellschafts- und Steuerrechts hervorgehoben werden, wie etwa das fehlende Mindestkapital, geringere Gründungskosten, geringere Haftungsrisiken und eine geringere Steuerbelastung im Vergleich zum „bürokratischen und unternehmerfeindlichen“ österreichischen Recht. In einem Beitrag in der November-Ausgabe der SWI untersuchen Mag. Sabine Dommes, Mag. Vanessa Metzler,LL.M., Dr. Georg Eckert und Mag. Désirée Lembeck die Vor- und Nachteile der Limited für ausschließlich im Inland tätige Kleinunternehmen aus steuerrechtlicher Sicht. Gesellschaftsrechtliche Fragen wurden vom selben Autorenteam bereits in der Oktober-Ausgabe der SWI behandelt




04. 11. 2005 - Steuerverein - Anstellung als Geschäftsführer

Serie Steuerleitfaden: KöSt, Anstellung als Geschäftsführer

Ein wesentlicher Vorteil der Rechtsform einer GmbH besteht darin, dass Sie sich von Ihrer Gesellschaft als Geschäftsführer anstellen lassen können. Die steuerliche Zuordnung der Geschäftsführerbezüge hängt vom Ausmaß der Beteiligung am Stammkapital ab:
- Beträgt die Beteiligung nicht mehr als 25%, werden lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt.
- Bei einer Beteiligung von über 25% ist der Gehalt des Geschäftsführers hingegen unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG) einzureihen. Das bedeutet, dass Sie die steuerlichen Begünstigungen für Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) nicht beanspruchen können und die Einkünfte zu veranlagen sind.
Die Geschäftsführerbezüge stellen bei der GmbH eine Betriebsausgabe dar. Sie vermindern also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn, während sie beim geschäftsführenden Gesellschafter lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind.
Bei einer GmbH sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Jene der Gesellschaft und jene des Gesellschafters. Solange die Gewinne in der GmbH verbleiben, fällt nur die 25%ige KSt an. Werden der Gewinn bzw. Teile davon an die Gesellschafter ausgeschüttet, ist vom Ausschüttungsbetrag eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einzubehalten (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 95 Abs. 1 EStG) und an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
Damit ist die Gewinnausschüttung beim empfangenden Gesellschafter grundsätzlich endbesteuert. Es kann aber auch eine Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz im Rahmen der Veranlagung beantragt werden.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




04. 11. 2005 - Steuermonitor - In eigener Sache

ÖSV Österreichischer Steuerverein - Steuermonitor. Wir bemühen uns gerade, unsere Besucherzahlen zu verbessern. Wir bitten daher - wenn möglich - um einen kleinen Link auf Ihren Homepages. Wenn Sie uns davon Mitteilung machen, setzen wir gerne einen Gegenlink auf Ihre Homepage. Leiten Sie bitte diese Nachricht an Ihren Webmaster / Internetspezialisten weiter. Liebe Grüsse.

Ihr ÖSV.

Linkwunsch: Steuernews vom Steuermonitor www.steuermonitor.at




04. 11. 2005 - Steuerverein - Körperschaftsteuer - Verordnungen und Erlässe

Verordnungen
Unternehmensgruppen VO
Auslands-KESt VO 2003

Erlässe
Besteuerung von Unternehmensgruppen (pdf, 315 KB)
Änderung der Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 - Wartungserlass 2004 (pdf, 174 KB)
Durchführungsrichtlinien zur steuerlichen Behandlung von Wohnbaubanken
Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001
Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung




04. 11. 2005 - SWKOnline - Betriebsprüfung und Kontrollmitteilungen

Kontrollmitteilungen beruhen auf dem Prinzip, dass jeder Geschäftsfall bei den beteiligten Partnern in deren Büchern bzw. Aufzeichnungen spiegelbildlich seinen Niederschlag finden sollte. Was bei einem Steuerpflichtigen einen Aufwand (eine Betriebsausgabe) darstellt, müsste bei dem anderen ein Ertrag (eine Betriebseinnahme) sein und umgekehrt. Daher werden im Zuge von Betriebsprüfungen meist auch Informationen des geprüften Rechnungswesens (z.B. Ein- und Ausgangsrechnungen mit besonderer steuerlicher Bedeutung) zur Ausstellung von Kontrollmitteilungen verwendet. Das auf diese Weise erstellte Kontrollmaterial wird dem Steuerakt des liefernden bzw. leistenden oder abnehmenden bzw. empfangenden Unternehmens zugeleitet. Dr. Felix Blazina, Gruppenleiter der Großbetriebsprüfung Wien, beschreibt in einem Beitrag, der in der Rubrik „Aus dem Alltag der Betriebsprüfer“ unter dem Titel „Grüße vom Finanzamt“ in SWK-Heft 30/2005 erschienen ist, wie KMs in der Praxis gehandhabt werden.




04. 11. 2005 - LVAktuell - Beharrliche Pflichtenverweigerung von begünstigten Behinderten

Dass es in Bezug auf begünstigt Behinderte auch Zustimmungen zu einer beabsichtigten Arbeitgeberkündigungen geben kann, das beweist der vorliegende Fall, der vom VwGH entschieden wurde.

Artikel: Beharrliche Pflichtenverweigerung eines begünstigt Behinderten
Artikel: VwGH 2003110163 vom 17. März 2005




03. 11. 2005 - Steuerverein - Steuersatz

Serie Steuerleitfaden: KöSt, Steuersatz

Die KSt beträgt 25% vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von dessen Höhe (§ 22 Abs. 1 KStG). Im Gegensatz zur ESt handelt es sich daher bei der KSt um einen linearen Steuertarif.
Mindestkörperschaftsteuer Bei einer GmbH fällt - sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust - eine so genannte "Mindestkörperschaftsteuer" an. Diese beträgt entweder 1.092 € (im ersten Jahr des Bestehens), oder 1.750 € und ist zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten.
Beispiel Eine GmbH wird im Jänner 2004 neu gegründet. In diesem Jahr sind am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeweils 273 €, in Summe also 1.092 €, an KSt- Vorauszahlungen zu leisten. Für das Folgejahr 2005 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer insgesamt 1.750 €.
Die Mindeststeuer geht aber nicht verloren. Wäre die tatsächliche KSt des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes (oder wegen eines Verlustes) kleiner oder Null, so wird die Differenz zur entrichteten Mindestkörperschaftsteuer in späteren Jahren, in denen höhere Gewinne anfallen, wie eine Vorauszahlung angerechnet.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




03. 11. 2005 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden kundgemacht:
-Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Worte „übertragen und“ in § 68 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 111/2005;
-Bundesgesetz, mit dem ein Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) erlassen wird sowie das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden, BGBl. I Nr. 114/2005;
-Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden, BGBl. I Nr. 115/2005;
-Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 350/2005;
-Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionist/inn/en, BGBl. II Nr. 356/2005.




03. 11. 2005 - SWKOnline - Umsatzsteuerprotokoll 2005

Im Rahmen der Salzburger Steuertagung (nunmehr: Steuerdialog) 2005 wurden wieder zahlreiche von den Finanzämtern herangetragene Fragen diskutiert und einer Lösung zugeführt. Das Ergebnis dieser Tagung fand im Umsatzsteuerprotokoll 2005 (GZ 010219/0286-VI/9/05) seinen Niederschlag. In einem Beitrag von Dr. Emil Caganek und Dr. Peter Kolacny in SWK-Heft 32/2005 werden die einzelnen Fragen und Antworten, soweit sie von allgemeiner Bedeutung sind, dargestellt und mit weiteren Anmerkungen versehen. Volltext des Umsatzsteuerprotokolls 2005 auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/steuer/umsatzsteuer/protokolle/_start.htm




03. 11. 2005 - LVAktuell - Baumindestlöhne in Deutschland

Das beiliegende Dokument ist für jene Unternehmen wichtig, die Arbeitnehmer für Bauzwecke nach Deutschland entsenden. Es enthält die neuen Baumindestlöhne für Deutschland.

Artikel: Baumindestlöhne in Deutschland




03. 11. 2005 - LVAktuell - Baumindestlöhne in Deutschland

Das beiliegende Dokument ist für jene Unternehmen wichtig, die Arbeitnehmer für Bauzwecke nach Deutschland entsenden. Es enthält die neuen Baumindestlöhne für Deutschland.

Artikel: Baumindestlöhne in Deutschland




02. 11. 2005 - Steuerverein - Körperschaftsteuer

Serie Steuerleitfaden: KöSt, Körperschaftsteuer

Wenn Sie etwa wegen haftungs- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen an Stelle eines Einzelunternehmens eine GmbH gründen, gestalten sich die Dinge etwas komplizierter. Bei der Gründung einer GmbH wird u. a. die Aufnahme eines Notariatsaktes und die Eintragung in das Firmenbuch notwendig. Hier einige körperschaftsteuerliche Anmerkungen:
-Für eine GmbH benötigen Sie immer eine doppelte Buchführung. Es muss daher eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung ist nicht möglich!
-Weiters benötigt die Gesellschaft ein Stammkapital von mindestens 35.000 €.
-Die GmbH - so wie andere juristische Personen (Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften) - unterliegt der Körperschaftsteuer (KSt).
Hinweis Während die ESt alle natürlichen Personen betrifft, stellt die KSt die ESt der juristischen Personen dar.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




02. 11. 2005 - LVAktuell - Meldepflicht über Auswahl der MV-Kasse entfällt!

Meldepflicht des Dienstgebers über die Auswahl der MV-Kasse entfällt!

Dienstgeber-Info der NÖ GKK, NÖDIS, September 2005

-Sobald Sie als Dienstgeber mit einer MV-Kasse (Mitarbeitervorsorgekasse) einen Beitrittsvertrag abgeschlossen haben, ist diese verpflichtet, dies auf elektronischem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.
-Die Meldepflicht betrifft also nicht die Dienstgeber, sondern ausschließlich die MV-Kassen!
-Die MVK-Leitzahl muss daher von Ihnen als Dienstgeber nicht mehr bekannt gegeben werden, weder auf den Papier- noch auf den ELDA-Anmeldungen!
-Sollten Sie von der GKK in den letzten Tagen ein Schreiben über die "Einleitung des Zuweisungsverfahrens einer MV-Kasse" erhalten haben, obwohl Sie bereits eine solche ausgewählt haben, dann setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrer MV-Kasse in Verbindung und ersuchen Sie diese, der GKK elektronisch zu bestätigen, dass ein Beitrittsvertrag abgeschlossen wurde.
-Denn erst dann können die GKK die bei ihnen zwischengelagerten Gelder an die MV-Kasse weiterleiten.



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