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Tägliche SteuerNews
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Archive Steuern:
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22. 12. 2005 - Steuermonitor - Dienstpause 22. 12. 2005 - 09. 01. 2006
Jede Menge Feiertage in den nächsten Wochen. Der Steuermonitor pausiert daher von 22. Dezember bis einschließlich 9. Jänner... Auch der Newsletter-Versand pausiert in dieser Zeit. Wir wünschen Ihnen, allen Ihren Mitarbeitern und Verwandten ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein frohes und erfolgreiches neues Jahr!
22. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
Ist da jemand? Licht ins Dunkel. So können Sie spenden ...
22. 12. 2005 - Steuerverein - Innergemeinschaftliche Lieferung
Serie Steuerleitfaden: USt, Innergemeinschaftliche Lieferung
Als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet man Lieferungen zwischen Unternehmern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Wenn Sie Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführen, prüfen Sie, ob Sie von der dafür bestehenden Steuerbefreiung Gebrauch machen können. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen hängt von folgenden Voraussetzungen ab (Art. 7 Abs. 1 UStG): - Der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet. - Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat. - Der Erwerb des Liefergegenstandes ist beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar. - Die ersten beiden Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen, u. a. durch Angabe der UID (Art. 7 Abs. 3 UStG). Weiters gelten für die Rechnung folgende Formalvorschriften: - Hinweis auf die Steuerfreiheit (Art. 11 Abs. 1 UStG) und - Angabe der UID des liefernden Unternehmers und seines Abnehmers (Art. 11 Abs. 2 UStG). Dabei spielt die UID des Abnehmers eine wichtige Rolle. Mit dieser weist Ihr Kunde nach, dass er als Unternehmer Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in seinem Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterwirft. Die UID ist ein nicht unwesentliches Indiz - jedoch nicht das Einzige - für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Damit Sie sich von der Gültigkeit der UID eines Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte "Bestätigungsverfahren" eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens können Sie beim UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen anfragen, ob die UID Ihres Geschäftspartners im jeweils anderen Mitgliedstaat auch tatsächlich gültig ist (siehe dazu die Ausführungen unter "UID-Büro" und "Bestätigungsverfahren", S. 39). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
22. 12. 2005 - SWKOnline - 2. LStR-Wartungserlass 2005
Das Bundesministerium für Finanzen hat auf seiner Website den sog. 2. LStR-Wartungserlass 2005 veröffentlicht. Im Rahmen der „2. laufenden Wartung 2005“ werden die gesetzlichen Änderungen des Wachstums- und Beschäftigungsgesetzes 2005, sonstiger gesetzliche Maßnahmen und Verordnungen im Jahr 2005 und die wesentlichen Aussagen des Lohnsteuerprotokolls 2005 in die LStR 2002 eingearbeitet. 2. LStR-Wartungserlass im Volltext online unter https://www.bmf.gv.at/Steuer/Lohnsteuer/Erlsse/LStR-Wartung-2-2005-endgueltig.pdf
22. 12. 2005 - ASOKOnline - Weitere Verteuerung des Pensionssystems auch 2006
Der Aufwand für das Pensionssystem wird im nächsten Jahr weiter steigen. Das Budget der PVA für 2006 wurde mit 23,58 Mrd. Euro veranschlagt, was einer Steigerung um 4,2 % gegenüber heuer entspricht. Den Schwerpunkt bildet der ASVG-Bereich mit 22,40 Mrd. Euro (95 %), für den Bereich Pflegegeld sind 1,15 Mrd. (4,85 %) vorgesehen, für den Bereich Nachtschwerarbeit 0,038 Mrd. (0,15 %). Nicht berücksichtigt sind bei diesen Zahlen die Beamten-Pensionen, da diese nicht über die PVA abgewickelt werden. Bei den ASVG-Pensionen entfallen 13 Mrd. Euro auf Alterspensionen, 4 Mrd. auf Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen und 2,9 Mrd. auf Hinterbliebenen-Pensionen. Mit einem Zuwachs von 6,7 % bei den Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen erweist sich dieser als der am stärksten anwachsende Sektor. Von den Versicherten werden über die Pensionsbeiträge 19,39 Mrd. Euro aufgebracht, dem steht ein Pensionsaufwand von 19,96 Mrd. gegenüber (Deckungsquote somit 97,2 %).
22. 12. 2005 - LVAktuell - Abfertigung bei Grenzbetragsermittlung für AVAB
Sachverhalt: -Betreffend die Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag lautet Rz. 774: -Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte. -Bei der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben steuerfreie Einkünfte (z. B. sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 bis zur Freigrenze, Zuschläge gemäß § 68 EStG 1988) außer Ansatz. -Gemäß § 3 EStG 1988 steuerfreie Einkünfte bleiben ebenfalls grundsätzlich außer Ansatz. -Die auf Abfertigungen entfallende Lohnsteuer ist auf zwei Arten zu ermitteln, wobei auf Grund gesetzlicher Anordnung zwingend die Versteuerungsart zu wählen ist, die das für den Arbeitnehmer günstigere Ergebnis bringt. 1. Besteuerung mit den festen Steuersätzen. 2. Besteuerung mit dem Mehrfachen der auf den laufenden Arbeitslohn entfallenden tarifmäßigen Lohnsteuer. Aufgrund der Besteuerung mit dem Mehrfachen kann es sein, dass keine Lohnsteuer anfällt. -Sind diese Einkünfte zur Grenzbetragsermittlung heranzuziehen, wenn keine Lohnsteuer einzubehalten ist?
Rechtsansicht des BMF: -Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen, sind keine "steuerfreien Einkünfte" im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 und sind daher für die Berechnung des Grenzbetrages (siehe LStR 2002 Rz. 774) heranzuziehen. -Dies gilt auch für Pensionsabfindungen, für die auf Grund der Tarifvorschriften ab 1. Jänner 2005 gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 keine Steuer einzubehalten ist.
21. 12. 2005 - Steuerverein - Umsätze innerhalb der EU II
Serie Steuerleitfaden: USt, Umsätze innerhalb der EU II
Mit der Angabe Ihrer UID geben Sie gegenüber Ihrem Lieferanten zu erkennen, dass Sie als Abnehmer (Erwerber) steuerfrei einkaufen wollen und der Erwerb in Österreich der Besteuerung unterliegt. Erwerben Sie als Privater Waren in einem anderen Mitgliedstaat - etwa im Rahmen einer Auslandsreise - so benötigen Sie keine UID. Sie dürfen diese auch nicht vorweisen, wenn Sie - als Unternehmer - zwar über eine UID verfügen, die Waren aber für private Zwecke angeschafft werden. Die Waren bleiben mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet ("Ursprungslandprinzip"). Nennen Sie Ihrem EU-Geschäftspartner neben Ihrer UID auch immer Ihre Firmendaten (ersichtlich auf dem UID-Vergabebescheid bzw. auf jeder Mitteilung Ihres zuständigen Umsatzsteuerfinanzamtes). Tätigen Sie Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, so hat Ihnen Ihr Kunde seine UID verbunden mit seinen Firmendaten (Name und Adresse) mitzuteilen. Damit wird dokumentiert, dass Ihr Kunde die Waren für sein Unternehmen anschafft und Sie können die Warenlieferung - unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung - in Österreich steuerfrei belassen. In den Fällen von innergemeinschaftlichen Lieferungen haben Sie quartalsweise eine Zusammenfassende Meldung entweder im Wege von FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) oder auf dem Formular U 13 bei Ihrem zuständigen Umsatzsteuerfinanzamt einzureichen. Bitte beachten Sie: Ab 1. Jänner 2006 haben Sie in Fällen von innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats (wenn für Sie das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, haben Sie bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats) eine Zusammenfassende Meldung entweder über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) oder auf dem Formular U 13 bei Ihrem zuständigen Umsatzsteuerfinanzamt einzureichen. Weist Ihr ausländischer Kunde keine UID vor, so ist der Verkauf - als Verkauf an eine Privatperson - mit österreichischer Umsatzsteuer zu belasten. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
21. 12. 2005 - SWKOnline - Lebensversicherungen für Arbeitnehmer
Nicht zuletzt aufgrund der Aktualität des Themas Zukunftsvorsorge gehen in letzter Zeit Unternehmen vermehrt dazu über, Lebensversicherungen für ihre Mitarbeiter abzuschließen. In einem in SWK-Heft 36/2005 abgedruckten Beitrag von MMag. Andreas Payer werden die unterschiedlichen Varianten derartiger Versicherungen hinsichtlich ihrer handels- und steuerrechtlichen Auswirkungen beim Arbeitgeber dargestellt und auch die steuerlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer beleuchtet.
21. 12. 2005 - SWIOnline - EU beschließt europaweite Lkw-Maut
APA) - Die einheitliche europäische Mautregelung für Lkw ist beschlossene Sache. Das Europaparlament stimmte in Straßburg in zweiter Lesung der so genannten "Eurovignette" mit breiter Mehrheit zu. Die Wegekostenrichtlinie soll bereits ab nächstem Jahr gelten. Sie beendet auch einen jahrelangen Streit Österreichs mit der EU um die Brennermaut. Die einheitliche EU-Maut gilt vorerst für Fahrzeuge mit 12 Tonnen, ab 2012 auch für Kleinlaster ab 3,5 Tonnen. In Österreich werden bereits heute Lkw mit 3,5 Tonnen bemautet. Die Ausweitung der Tonnage setzte das Europaparlament durch. Auf Druck Deutschlands gelten dafür allerdings Ausnahmen. So müssen Kleinlaster nicht einbezogen werden, wenn die administrativen Kosten über 30 Prozent betragen oder Verkehrsbehinderungen drohen. Durch die Einigung wird die Brennermaut-Klage der EU gegen Österreich auf Eis gelegt. Eine entsprechende Zusage hatte Verkehrskommissar Jacques Barrot bereits nach der Einigung der Verkehrsminister im April gegeben. Durch den möglichen Mautaufschlag von 15 Prozent in "sensiblen Gebieten" und von 25 Prozent in Bergregionen muss die Brennermaut außerdem nicht gesenkt werden. Auf dem Brenner gilt künftig der 25-prozentige Mautzuschlag, dessen Einnahmen für den Bau des Brennerbasistunnels dienen sollen. Eine ausdrückliche Zweckmittelbindung schreibt die Richtlinie nicht vor.
21. 12. 2005 - LVAktuell - Negativsteuer bei geringfügig Beschäftigten
Sachverhalt: -Eine Abgabepflichtige hat im Jahre 2003 Einkünfte aus zwei geringfügigen Dienstverhältnissen erzielt (KZ 245: € 283,41 und € 323,25). -Die von ihr zu leistende Pflichtversicherung für geringfügig Beschäftigte hat € 521,50 betragen. -Obwohl dieser Betrag in KZ 274 angegeben wurde, hat die EDVA die Einkommensteuer für 2003 mit € 0,- festgesetzt. -Wurde der Ansatz einer Einkommensteuergutschrift nach § 33 Abs. 8 EStG 1988 zu Recht verweigert?
Rechtsansicht des BMF: -Nach der LStR 2002 Rz. 243 stellen Beiträge, die ein Steuerpflichtiger, der geringfügig beschäftigt ist und in das System der gesetzlichen Sozialversicherung optiert, gemäß § 19a ASVG zu entrichten hat, Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dar. -Diese Beiträge sind in der KZ 274 einzutragen. -Voraussetzung für das Zustandekommen einer negativen Einkommensteuer ist unter anderem die Berücksichtigung des Arbeitnehmerabsetzbetrages. -Die Höhe des Arbeitnehmerabsetzbetrages war begrenzt mit 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (Rechtslage bis 2004). -Im vorliegenden Fall ergeben sich nach Abzug der Pflichtbeiträge von 521,50 € und des Werbungskostenpauschbetrages keine positiven Einkünfte; ein Arbeitnehmerabsetzbetrag konnte daher nicht berücksichtigt werden. -Nach § 33 EStG i. d. F. StRefG 2005 steht für diese Konstellation eine Negativsteuer zu.
21. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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20. 12. 2005 - Steuerverein - BMF: Lohnsteuer - Verordnungen
Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988
Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
Änderungder Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108gEStG 1988
Verordnung betreffend Angemessenheit von Aufwendungen iZm Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung)
Verordnung betreffend Änderung der Sachbezugsverordnung
Änderung der Sachbezugsverordnung
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001 und 383/2001)
20. 12. 2005 - Steuerverein - Umsätze innerhalb der EU I
Serie Steuerleitfaden: USt, Umsätze innerhalb der EU I
Das Rechtsgebiet der Umsatzsteuer hat nach dem Beitritt Österreichs zur EU eine Reihe von Änderungen erfahren. Bei innergemeinschaftlichen Geschäftsfällen ist nun auch der Anhang zum UStG, die Binnenmarktregelung, zu beachten. Diese ist bei Umsätzen mit anderen Mitgliedstaaten anzuwenden. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Wenn Sie als Unternehmer in Geschäftsbeziehung mit EU-Ländern treten, ist es erforderlich, die so genannte "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" (UID) zu benützen. Diese ist bei Ihrem zuständigen Finanzamt entweder mit dem Formular U 15 oder bereits beim Ausfüllen des Fragebogens (Verf 15, 16, 24) im Zuge der Vergabe der Steuernummer zu beantragen. Die UID gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Sie ist u. a. dann notwendig, wenn Sie als Unternehmer Waren in ein anderes Land der EU liefern oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erwerben. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
20. 12. 2005 - SWIOnline - Inländische Sparbuchschenkung durch einen Franzosen
Artikel 7 des DBA(Erb)-Frankreich sieht abweichend vom OECD-Musterabkommen vor, dass der Erb- oder Schenkungsübergang von in Österreich belegenem körperlichen beweglichen Vermögen in Österreich zu besteuern ist. Forderungen zählen aber auch dann nicht zum beweglichen körperlichen Vermögen, wenn sie durch in Österreich belegene Wertpapiere verbrieft sind. Auch ein Sparbuch zählt daher nicht zum beweglichen Vermögen im Sinn von Artikel 7 des Abkommens. Wird daher von einem in Frankreich ansässigen Geschenkgeber ein in einem österreichischen Bankschließfach befindliches Sparbuch einem in Österreich lebenden Geschenknehmer übertragen, fällt dieser Vorgang nicht unter Artikel 7, sondern unter Artikel 8 des Abkommens, sodass das Abkommen einer schenkungssteuerlichen Erfassung in Frankreich nicht entgegensteht (EAS 2672 v. 18. 10. 2005).
20. 12. 2005 - ASOKOnline - Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß IESG 2006
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005) für das Jahr 2006 mit 0,7 % festgesetzt. Der Zuschlag bleibt damit gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die entsprechende Verordnung (BGBl. II Nr. 420/2005) tritt mit Beginn der Beitragsperiode 2006 in Kraft.
20. 12. 2005 - LVAktuell - Arbeitskräfteüberlassung - Definition Wohnort
Sachverhalt: -Abschnitt VIII Punkt b regelt die Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftiger-Betriebe (60 bzw. 120 km vom Wohnort entfernt). -Was wird im KV Arbeitskräfteüberlassung unter "Wohnort" verstanden (z.B. Schlafstelle oder Wohnung am Einsatzort, Wohnsitz, Familienwohnsitz, ständiger Wohnort, Mittelpunkt der Lebensinteressen)?
Rechtsmeinung des BMF: -Nach den klarstellenden Bemerkungen des Kollektivvertrages (Abschnitt III) gilt bei Arbeitnehmern, die ihren ordentlichen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) im Ausland haben, dieser als Wohnsitz, nicht das inländische Quartier. -In Anlehnung an diese Aussage ist daher bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze in allen Fällen als Wohnort jener zu verstehen, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet.
20. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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19. 12. 2005 - Steuerverein - Neue Steuerartikel von Fiebich & PartnerInnen
Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen Fiebich & PartnerInnen unter www.fiebich.com, Punkt Aktuelles
ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2005 – DIE GEPLANTEN STEUERÄNDERUNGEN STEUER-SPLITTER Steuerliche Maßnahmen zur Hochwasserkatastrophe Erhöhung des Pendlerpauschales und des Kilometergeldes Option zur Steuerwirksamkeit von internationalen Schachtelbeteiligungen Neue Lehrlingsprämie ist beim AMS zu beantragen Neue Anmeldungsfristen bei der Sozialversicherung Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten ab 1.10.2005
19. 12. 2005 - Steuerverein - WKO.at: Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2006
Die Sätze für den DZ (= Kammerumlage 2) bleiben für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 unverändert. Die nachstehende Tabelle zeigt die DZ-Sätze in den einzelnen Bundesländern (Landeskammeranteil inklusive Bundeskammeranteil)...
Näheres bei der WKO
19. 12. 2005 - SWKOnline - Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2006 Das BMF hat die Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2006 mit Erlass vom 14. 12. 2005 wie folgt festgesetzt: Altersgruppe 0 bis 3 Jahre............................164€ Altersgruppe bis 6 Jahre .............................209 € Altersgruppe bis 10 Jahre............................ 270 € Altersgruppe bis 15 Jahre............................ 309 € Altersgruppe bis 19 Jahre............................ 363 € Altersgruppe bis 28 Jahre............................ 457 €
19. 12. 2005 - LVAktuell - Arbeitskräfteüberlassung
Arbeitskräfteüberlassung - Fahrtkosten bei lohngestaltender Vorschrift
Sachverhalt: -Der KV für Arbeitskräfteüberlassung sieht vor, dass bei Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigerbetriebe (mehr als 60 km und tägliche Rückkehr an den Wohnort) Fahrtkosten, mit Zustimmung des Arbeitnehmers km-Geld, ersetzt werden. -Der Arbeitnehmer wird am Betriebsort des Überlassers üblicherweise nicht tätig. -Die Arbeit wird ausschließlich im Beschäftigerbetrieb ausgeübt. Handelt es sich dabei um Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte? -Sind allfällig bezahlte Tagesgelder bzw. Fahrtkostenersätze steuerfrei?
Rechtsansicht des BMF: -Gemäß Abschnitt VIII B) Punkt 11 des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung liegt eine Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitskräfteüberlasser in einen Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 Km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist. -In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrsmittels, mindestens jedoch 0,08 €/km. -Wird mit Zustimmung des Arbeitnehmers diesem die Verwendung seines Privat-Pkw angeordnet, hat er als Aufwandsentschädigung dafür Anspruch auf ein Kilometergeld. -Es handelt sich daher um steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988. -Wird der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist (Wegstrecke bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel) und eine Nächtigung angeordnet, besteht Anspruch auf Taggeld von 26,40 € und Nächtigungsgeld von 15 € (Ersatz höherer Nächtigungskosten gegen Beleg) sowie Fahrtkostenersatz für die An- und Abreise. -Dasselbe gilt unabhängig von der Entfernung von 120 km, wenn die tägliche Rückkehr dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann und der Arbeitnehmer die tatsächliche auswärtige Nächtigung durch Beleg nachweist. -Die nach diesen kollektivvertraglichen Bestimmungen ausbezahlten Tagesgelder und Fahrtkostenersätze sind nach den Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei.
19. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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16. 12. 2005 - Neuer Steuerratgeber 2005/2006
Vom Linde-Verlag. Steuer-SparBuch 2005/2006. Für Lohnsteuerzahler und Selbständige - Alle aktuellen Änderungen des Jahres 2005 - Lohnsteuer, Einkommensteuer, sonstige Steuern, Beihilfen, Sozialversicherung - Tipps, Tricks und Strategien - Umfassendes Adressverzeichnis der Finanzbehörden im Anhang
Nähere Infos beim Linde-Verlag http://www.linde-verlag.at/buecher/3-7093-0093-2
16. 12. 2005 - ASOKOnline - Schwerarbeiterregelungsentwurf geht in Begutachtung
Sozialministerin Ursula Haubner präsentierte in Sachen Schwerarbeiterregelung am Mittwoch einen Verordnungsentwurf, der von der Pensionsversicherungsanstalt als praktikabel eingeschätzt wird. Demnach soll bis 2019 mit einem fixen Abschlag von 1,8 % jährlich vor 65 Jahren in Pension gehen können, wer 45 Versicherungsjahre hat und während der letzten 20 Jahre vor dem Pensionsantritt zehn Jahre Schwerarbeit geleistet hat. Erwartet wird, dass etwa 1.500 Pensionszugänge jährlich die Bedingungen erfüllen werden. Nach der Übergangsfrist werden 15 Jahre an Schwerarbeit während der gesamten Berufslaufbahn verlangt sein. Als Kriterien für Schwerarbeit gelten Arbeiten unter Hitze oder Kälte, unter chemischen oder physikalischen Einflüssen sowie im Pflegebereich. Zusätzlich herangezogen werden Tätigkeiten im Schicht- und Wechseldienst, sofern dieser auch in der Nacht stattfindet. Fließbandarbeit gehört nicht dazu. Auch schwere körperliche Arbeit wird berücksichtigt. Bei Männern wird ein Wert von 2.000 Arbeitskalorien angenommen, bei Frauen sind es 1.400. Gegen die Anknüpfung an den Kalorienverbrauch sowie in Hinblick auf das Übergangsrecht wurden inzwischen verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
16. 12. 2005 - LVAktuell - Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil XVIII
Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil XVIII - Fahrtkosten im Baugewerbe
Sachverhalt:
- Bauarbeiter fahren auf eine Baustelle im Nahebereich (d.h. tägliche Rückkehr ist zumutbar). - Sie sind nach dem KV auf Dienstreise. - Der Arbeitgeber zahlt Kilometergeld. - Ist dieses Kilometergeld steuerfrei?
Rechtsmeinung des BMF:
- Fahrtkostenvergütungen die aus Anlass einer auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift vorliegenden Dienstreise bezahlt werden müssen, bleiben insofern steuerfrei, als sie der Höhe nach die tatsächlichen Kosten oder bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugs die Sätze des § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 nicht übersteigen (siehe § 2 der Verordnung betreffend Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997).
Anmerkung:
- Damit ist klargestellt, dass Bauarbeiter, welche entweder von der Baufirma oder von zu Hause jeweils mit dem eigenen Kraftfahrzeug zur Baustelle fahren, auf Dienstreise sind und daher ein für diese Fahrt bezahltes Kilometergeld steuer- und sv-frei in Empfang nehmen können (vorausgesetzt die entsprechenden Nachweise werden geführt). - Allerdings gilt zu beachten, dass im Falle einer Streckenidentität betreffend die Wegstrecke von der Wohnung zur Baustelle der Identitätsbereich als "Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte" zu werten ist (also steuerpflichtig bzw. sv-frei bis zum fiktiven Wert eines Massenbeförderungsmitteltarifes).
Beispiel:
- Bauarbeiter wohnt in Linz, - Baufirma ist in Wels, - Baustelle ist in Schärding. - Die Entfernung von Linz nach Wels beträgt ca. 40 km, - die Entfernung von Wels nach Schärding beträgt ca. weitere 35 km.
Lösung:
- Es ist für die gesamte Wegstrecke von Linz nach Schärding eine Fahrtkostenvergütung zu bezahlen (also für insgesamt 75 km). - Allerdings ist für den Streckenabschnitt von Linz nach Wels eine "Streckenidentät" gegeben, sodass für ca. 40 km das Kilometergeld lohnsteuerpflichtig (sv-frei in Höhe eines fiktiven Massenbeförderungsmitteltarifes bzw. in Höhe von € 0,08 pro Kilometer, was von den meisten Krankenkassen anerkannt wird) zu behandeln wäre und für weitere 35 km im Rahmen der Dienstreise abgabenfrei bleiben kann.
16. 12. 2005 - LVAktuell - Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil XVII
Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil XVII - Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik im Jahr 2005
Sachverhalt:
- Die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik war vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2004 mit € 50,- gefördert, sowie die laufenden Grundentgelte bis maximal € 40,- monatlich. - Ein Steuerpflichtiger bemüht sich seit drei Jahren um einen ADSL-Breitbandanschluss. - Die Techniker der Telekom gaben immer wieder Auskunft, sie müssten (auf ca. 7 km) ein neues Kabel verlegen und das würden sie in den nächsten Jahren nicht machen. - Bis zum 31. Dezember 2004 bestand an diesem Ort absolut keine Möglichkeit für den Breitbandinternetanschluss. - Besteht im Jahr 2005 noch die Möglichkeit der Absetzbarkeit bei erstmaliger Herstellung, wenn die Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis Ende 2004 aus technischen Gründen nicht möglich war?
Rechtsmeinung des BMF:
Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik sind nur dann als Sonderausgaben absetzbar, wenn die Herstellung (= Funktionsfähigkeit des Anschlusses) und die Zahlung nach dem 30. April 2003 und vor dem 1. Jänner 2005 erfolgt sind (LStR 2002 Rz. 573c).
16. 12. 2005 - Steuerverein - Einfuhrumsatzsteuer
Serie Steuerleitfaden: USt, Einfuhrumsatzsteuer Zusätzlich zur Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, können ab 1. Oktober 2003 Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, die EUSt nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichten. Voraussetzung für die Anwendung der Neuregelung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
16. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
Ist da jemand? Licht ins Dunkel. So können Sie spenden ... http://lichtinsdunkel.orf.at/
15. 12. 2005 - Steuerverein - Umsatzsteuervoranmeldung
Serie Steuerleitfaden: USt, Umsatzsteuervoranmeldung
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss:
Umsatzsteuer (Entgelt x Steuersatz) - abziehbare Vorsteuer = Zahllast/Gutschrift
Die Zahllast für den Voranmeldungszeitraum ist an das Finanzamt abzuführen. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen haben, ist jedoch aus Vereinfachungsgründen das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum (§ 21 Abs. 2 UStG). Eine Zahllast ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2.) an das Finanzamt zu überweisen. Auf dem Erlagschein müssen unbedingt der Zeitraum – der betreffende Monat bzw. das Kalendervierteljahr – und die Höhe der Vorauszahlung angegeben werden! Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen haben, sind zur Einreichung der Voranmeldung nicht verpflichtet. Im Falle einer Gutschrift müssen Sie jedoch den Vorsteuerüberschuss über FinanzOnline bzw. mit dem Formular U 30 Ihrem Finanzamt melden. Die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen besteht auch dann, wenn der Unternehmer vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet wurde oder sich für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss ergibt oder die Vorauszahlung nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet werden kann. Die Übermittlung der UVAmuss elektronisch über FinanzOnline erfolgen, ausgenommen dem Unternehmer ist dies mangels technischer Voraussetzungen (z. B. fehlender Internet-Anschluss) nicht zumutbar. Bei Abgabe der Voranmeldungen über den „steuerlichen Vertreter“ sind die technischen Voraussetzungen beim Vertreter maßgeblich. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
15. 12. 2005 - SWKOnline - Kombilohn ab 2006
Zur Förderung der Beschäftigung im Niedriglohnbereich soll ab 1.1.2006 sowohl für bestimmte Dienstnehmer (unter 25 und über 45 Jahren, die länger als 1 Jahr arbeitslos gemeldet sind) als auch für Dienstgeber ein Anreiz durch Förderung geschaffen werden. Von Kombilohn spricht man dann, wenn neben dem Entgelt, das der Arbeitgeber zu leisten hat, weiterhin ein Teil des Arbeitslosengeldes bezogen wird. Das Arbeitslosengeld beträgt zwischen 5 und 50% des vollen Bezuges, eine Entgeltobergrenze von insgesamt 1.000 € darf nicht überschritten werden. Der Dienstgeber erhält einen Zuschuss vom AMS in Höhe von 15% des ausbezahlten Bruttoentgeltes (auch für die Sonderzahlungen gibt es einen Zuschuss). Die Dauer der Förderung ist mit einem Jahr begrenzt. BGBl. I Nr. 114/2005 im RIS unter ris1.bka.gv.at/authentic/index.aspx?page=doc&docnr=1
15. 12. 2005 - LVAktuell - Herstellung eines Internetzuganges
Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik im Jahr 2005
Sachverhalt: -Die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik war vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2004 mit € 50,- gefördert, sowie die laufenden Grundentgelte bis maximal € 40,- monatlich. -Ein Steuerpflichtiger bemüht sich seit drei Jahren um einen ADSL-Breitbandanschluss. -Die Techniker der Telekom gaben immer wieder Auskunft, sie müssten (auf ca. 7 km) ein neues Kabel verlegen und das würden sie in den nächsten Jahren nicht machen. -Bis zum 31. Dezember 2004 bestand an diesem Ort absolut keine Möglichkeit für den Breitbandinternetanschluss. -Besteht im Jahr 2005 noch die Möglichkeit der Absetzbarkeit bei erstmaliger Herstellung, wenn die Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis Ende 2004 aus technischen Gründen nicht möglich war?
Rechtsmeinung des BMF: Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik sind nur dann als Sonderausgaben absetzbar, wenn die Herstellung (= Funktionsfähigkeit des Anschlusses) und die Zahlung nach dem 30. April 2003 und vor dem 1. Jänner 2005 erfolgt sind (LStR 2002 Rz. 573c).
15. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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14. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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14. 12. 2005 - Steuerverein - BMF: Einkommensteuer - Verordnungen
Einkommensteuerrichtlinien 2000 - Wartungserlass (pdf, 371 KB) Erlass vom 17. 12. 2003, GZ 08 0104/2-IV/8/03 über die Bewertung von un- oder niedrig verzinsten Forderungen oder Verbindlichkeiten sowie von Renten und dauernden Lasten nach dem BBG 2003 und der ErlWS-VO 2004 (pdf, 150 KB) Zusatzinformationen des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.02.2004 zu Verbindungsrenten (pdf, 152 KB) Begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. d und e EStG Durchführungsrichtlinien zur steuerlichen Behandlung von Wohnbaubanken Fremdfinanzierte Rentenversicherungsmodelle; Modifizierung der diesbezüglichen Aussagen im Einkommensteuerprotokoll 2001 EuGH-Urteil vom 8. Jänner 2002 betreffend Kleinbusse – ertragsteuerliche Auswirkungen Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001 Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß §§ 108a und 108b EStG 1988 (zum StRefG 2000) Steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs 12 und § 15 Abs 4 EStG Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung Auslegung des Begriffes "Unternehmensberater" im Sinne des § 22 EStG 1988 Durchführungsrichtlinien zur Vorsorge für Pensionen im Bereich der Gewinnermittlung, des Gewerbeertrages und des Einheitswertes des Betriebsvermögens Steuerliche Behandlung von Besserungsvereinbarungen Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden Einkommensteuerliche Behandlung von ärztlichen Praxisgemeinschaften
14. 12. 2005 - SWIOnline - EuGH kippt pauschales Verbot
EuGH kippt pauschales Verbot grenzüberschreitender Verlustanrechnung Deutschland und anderen EU-Staaten drohen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Die Richter kippten am 13.12. 2005 in Luxemburg pauschale Verbote grenzüberschreitender Verlustanrechnungen durch Unternehmen.Grundsätzlich könne ein Staat zwar für die Verlustabrechnung der Tochtergesellschaft einer fremden Firma Auflagen machen. Diese müssten aber verhältnismäßig sein, teilte der Gerichtshof mit. Es müsse eine "ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten" gewährleistet sein, so dass Gewinne und Verluste im Rahmen eines Steuersystems "spiegelbildlich behandelt werden. (dpa) Mehr zur Entscheidung des EuGH in der Rs. C-446/03 Marks & Spencer
14. 12. 2005 - LVAktuell - Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil XVI
Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil XVI - Sonderausgaben bei Verpfändung
Sachverhalt: -Wird eine Lebensversicherung innerhalb von 10 Jahren verpfändet, hat eine Nachversteuerung zu erfolgen, außerhalb dieser Frist jedoch nicht. -Liegen im Falle einer Verpfändung nach Ablauf von 10 Jahren weiterhin Sonderausgaben vor? Rechtsmeinung des BMF: -§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sieht keine Einschränkung der Sonderausgabenbegünstigung im Falle einer Verpfändung vor. -Es liegen daher bei einer Verpfändung nach Ablauf von 10 Jahren weiterhin steuerlich absetzbare Sonderausgaben vor.
13. 12. 2005 - Neuer Steuerratgeber 2005/2006
Vom Linde-Verlag. Steuer-SparBuch 2005/2006. Für Lohnsteuerzahler und Selbständige - Alle aktuellen Änderungen des Jahres 2005 - Lohnsteuer, Einkommensteuer, sonstige Steuern, Beihilfen, Sozialversicherung - Tipps, Tricks und Strategien - Umfassendes Adressverzeichnis der Finanzbehörden im Anhang
Nähere Infos beim Linde-Verlag http://www.linde-verlag.at/buecher/3-7093-0093-2
13. 12. 2005 - LVAktuell - Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil XV
Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil XV - Aufwendungen für die Errichtung einer Kleinkläranlage
Sachverhalt:
- Ein bisher nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenes Einfamilienhaus entsorgt die anfallenden Abwässer in eine Senkgrube. - Aufgrund der gesetzlichen Einschränkung der Entsorgungsmöglichkeit der Senkgrubeninhalte werden vermehrt biologische Kleinkläranlagen von den Hauseigentümern errichtet und zwar dort, wo keine Anschlussmöglichkeit an das öffentliche Kanalnetz besteht. - Stellen die Aufwendungen für die Errichtung der Kleinkläranlage Sonderausgaben (Wohnraumsanierung) dar?
Rechtsmeinung des BMF:
- Diese Aufwendungen stellen Sonderausgaben dar, da der Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht wird (adäquat dem erstmaligen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz).
13. 12. 2005 - LVAktuell - Neue Barwertfreigrenze für Pensionsabfindungen ab 1. 1. 2006
- Ab 1. 1. 2006 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen € 9.900,- (bis 31. 12. 2005: € 9.600,-). - Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert diesen Betrag nicht übersteigen, werden gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 mit dem sogenannten Hälftesteuersatz versteuert. - Seit der letzten Steuerreform bedeutet dies zugleich, dass der bezahlte Betrag komplett steuerfrei ist. - Übersteigt der Barwert diese Grenze, so erfolgt eine Tarifbesteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 der kompletten Abfindung (es handelt sich also um eine Freigrenze)
13. 12. 2005 - LVAktuell - Serie Lohnsteuerprotokoll 2005 - Teil XIV
Serie Lohnsteuerprotokoll 2005 - Teil XIV- Auslegung und Interpretation des Begriffes des Journalisten
Sachverhalt: - In der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 machte die Berufungswerberin für die Zeit ihrer Anstellung seit September 2002 im Provinzialat eines geistlichen Ordens das anteilige Werbungskostenpauschale für Journalisten gem. § 17 Abs. 6 EStG geltend, wobei ihre Tätigkeit folgende Aufgabenbereiche umfasst: - Redaktion des Ordensmagazins ".... Heute" mit 6 Ausgaben pro Kalenderjahr, - Redaktionelle Betreuung der Ordenshomepage, - Mitarbeit am jährlich editierten "...." Kalender, - Interne und externe Kommunikation, wie das Verfassen von Pressetexten und die - Betreuung von Journalisten - Der UFS hat im Berufungsverfahren folgende Ansicht vertreten: - Die Berufungswerberin habe insgesamt in der für Journalismus kennzeichnenden Weise (Internet - Homepage) an der Verbreitung von aktuellen Informationen durch ein Medium mitgewirkt und die Tätigkeit als Journalistin entfaltet, womit das Werbungskostenpauschale anteilig zu gewähren sei. - Weder das EStG noch die für das Kalenderjahr 2002 maßgebende Verordnung normiere eine Einschränkung, dass die Zeitschrift regelmäßig (d. h. zumindest monatlich) erscheinen müsse. - Die diesbezügliche Aussage in den LStR 2002 Rz. 401 entfalte für den UFS keine Wirkung. - Da es sich im vorliegenden Fall um keinen Einzelfall handelt, stellt sich die Frage nach der künftigen Vorgangsweise, wenn eine grundsätzlich als journalistisch erkannte, bezeichnete oder glaubhaft gemachte Tätigkeit nicht vollends in das Muster der LStR 2002 Rz. 401 passt.
Rechtsmeinung
- Weder das Einkommensteuergesetz 1988 noch die anzuwendende Verordnung definieren den Begriff des Journalisten. - Da eine Legaldefinition des Begriffes des Journalisten durch den Steuergesetzgeber fehlt, ist davon auszugehen, dass der Begriff des Journalisten dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen ist (VwGH 29. 9. 2004, 2004/13/0089 i. V. m. VwGH 22. 4. 1992, 92/14/0002). - Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ab und nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber. - Die Tätigkeit des Journalisten ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten = Tagesereignissen) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt (VwGH 22. 4. 1992, 92/14/0002). - Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten. - Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und/oder Kommentaren bestehen, als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der unter anderem Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. - Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter) umfasst. - Als Journalist ist somit einerseits derjenige anzusehen, der für eine regelmäßig erscheinende Zeitung, Zeitschrift oder sonstige Publikation (z. B. Online-Ausgabe einer Zeitung) aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine für die Weiterverbreitung geeignete Form bringt. - Das in der VO BGBl. II Nr. 382/2001 in der geltenden Fassung vorgesehene Journalistenpauschale (§ 1 Z 4 der Verordnung) ist aber andererseits auch für Arbeitnehmer anwendbar, die nicht bei Zeitungsunternehmen beschäftigt sind bzw. die nicht dem Journalistengesetz unterliegen. - Regelmäßig erscheinende Publikationen und Druckwerke (Zeitungen, Zeitschriften) sind solche, die wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend erscheinen (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 und 5 Mediengesetz).
13. 12. 2005 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt
Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:
- Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 2 des Teilpensionsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 141/2005 (siehe News vom 2. 12. 2005); - Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bundeshöchstzahl 2006, BGBl. II Nr. 385/2005; - Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2006 (Ergänzungszulagenverordnung 2006 – ErgZV 2006), BGBl. II Nr. 394/2005; - Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung), BGBl. II Nr. 395/2005; - Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Studienförderung für Studierende an der Privaten Universität für Medizinische Informatik und Technik Tirol geändert wird, BGBl. II Nr. 400/2005.
13. 12. 2005 - SWIOnline - Unterbetriebstätten bei Bau- und Montageunternehmen
Unterbetriebstätten stellen den Rechtsanwender oft vor Schwierigkeiten und führen mitunter zu kontroversen Lösungsansätzen. Ganz besonders gilt dies für Fälle mit abweichenden Betriebstättenbegriffen, was vor allem bei Bau-und Montagebetriebstätten auf Grund unterschiedlicher Fristerfordernisse zu Tage tritt. Mit einem systematischen Lösungsansatz auf innerstaatlicher wie auch auf abkommensrechtlicher Ebene lassen sich diese Fälle auch mit den bestehenden Mitteln (d.h. vor Realisierung multilateraler Doppelbesteuerungsabkommen) befriedigend lösen. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Florian Rosenberger in der Dezember-Ausgabe der SWI.
13. 12. 2005 - SWKOnline - Steuertermine im Jänner
Am 16. Jänner 2006 sind folgende Abgaben fällig: - Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat November 2005; - Normverbrauchsabgabe für den Monat November 2005; - Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat November 2005; - Werbeabgabe für den Monat November 2005; - Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat November 2005; - Lohnsteuer für den Monat Dezember 2005; - Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Dezember 2005; - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Dezember 2005.
13. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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12. 12. 2005 - SWKOnline - Keine Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Veräußerung
Keine Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Veräußerung eines bisher nicht unternehmerisch genutzten Grundstücks
Ist ein Grundstück nicht dem Unternehmensbereich zugehörig, weil es bisher nicht unternehmerisch genutzt wurde, so fällt seine Veräußerung nicht in den Anwendungsbereich des UStG 1994. In diesem Fall ist § 6 UStG 1994 in seiner Gesamtheit (sowohl die Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a über die Umsatzsteuerfreiheit von Grundstücksumsätzen als auch die Bestimmung des Abs. 2 über die Zulässigkeit der Behandlung von Grundstücksumsätzen als umsatzsteuerpflichtig) nicht anwendbar.(UFS 28. 10. 2005, RV/0515-G/05)
12. 12. 2005 - SWKOnline - Abgabenänderungsgesetz 2005 vom Nationalrat beschlossen
Das Plenum des Nationalrats hat am 7. Dezember das Abgabenänderungsgesetz 2005 unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrags beschlossen. Das ÖIAG-Gesetz wurde aus dem AbgÄG2005 herausgeschält, gleichzeitig aber mittels Initiativantrags eingebracht und soll noch vor Weihnachten im Nationalrat beschlossen werden. Weitere Änderungen im Plenum betrafen den Bereich Umgründungen, wobei die Neuregelungen im Umgründungssteuerbereich nun auf Umgründungen anzuwenden sind, die nach dem 31. 1. 2006 gemeldet werden. Das AbgÄG wird am 21. Dezember im Bundesrat behandelt werden.
12. 12. 2005 - SWIOnline - Besteuerung von Beratungsleistungen
Besteuerung von Beratungsleistungen beschränkt Steuerpflichtiger unter Berücksichtigung der neuen Verordnung zur DBA-Entlastung
Erbringt eine ausländische Kapitalgesellschaft Beratungsleistungen in Österreich, sind diese zwar nach innerstaatlichem Recht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Österreich auch ohne Vorliegen einer Betriebstätte steuerpflichtig. Nach dem DBA-Recht besteht ein Besteuerungsrecht jedoch nur dann, wenn eine Betriebstätte des ausländischen Unternehmens in Österreich besteht. Aufgrund der Neuregelung durch die Verordnung BGBl. III Nr. 92/2005 haben sich die Voraussetzungen für eine unmittelbare Entlastung von der österreichischen Abzugssteuer von den Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger in unmittelbarer Anwendung eines DBA geändert. In einem Beitrag im Dezember-Heft der SWI analysieren Mag. Stefan Puchner und Dr. Günther Stenico diese Voraussetzungen systematisch und erläutern, wann eine unmittelbare Steuerentlastung an der Quelle zulässig ist.
12. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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09. 12. 2005 - ASOKOnline - Wechsel des anwendbaren Kollektivvertrages
Mit 12. 10. 2004 erklärte die Bank Austria Creditanstalt AG ihren Austritt aus dem Österreichischen Sparkassenverband und trat gleichzeitig dem Verband österreichischer Banken und Bankiers bei. Dieser Wechsel vom Sparkassenverband zum Bankenverband führte – wie der OGH den auch in einer breiteren Öffentlichkeit registrierten Rechtsstreit nun abschließend geklärt hat – gemäß ArbVG zu einem Wechsel des anwendbaren Kollektivvertrages. Beruht der Wechsel des freien Berufsverbandes allerdings – wie hier – auf einer freien, nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungenen Entscheidung des Arbeitgebers und wird dadurch ein Kollektivvertragswechsel mit beträchtlichen Folgen für die Arbeitnehmer bewirkt, entspricht es nach Ansicht des Gerichtes dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass – in analoger Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG – trotz Anwendbarkeit des Banken-Kollektivvertrages das den Angestellten bisher für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt des ursprünglichen Kollektivvertrags nicht geschmälert werden darf. Dieser Vertrauensschutz und das daraus abgeleitete Verbot der Entgeltschmälerung sollen vor allem auch für die auf der kollektivvertraglichen Ermächtigung beruhende, durch den Kollektivvertragswechsel außer Kraft getretene Betriebsvereinbarung gelten (OGH 23. 11. 2005, 9 ObA 127/04y und 9 ObA 128/04w). Die Entscheidung im Wortlaut
09. 12. 2005 - SWKOnline - Keine Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Veräußerung
Keine Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Veräußerung eines bisher nicht unternehmerisch genutzten Grundstücks
Ist ein Grundstück nicht dem Unternehmensbereich zugehörig, weil es bisher nicht unternehmerisch genutzt wurde, so fällt seine Veräußerung nicht in den Anwendungsbereich des UStG 1994. In diesem Fall ist § 6 UStG 1994 in seiner Gesamtheit (sowohl die Bestimmung des Abs. 1 Z 9 lit. a über die Umsatzsteuerfreiheit von Grundstücksumsätzen als auch die Bestimmung des Abs. 2 über die Zulässigkeit der Behandlung von Grundstücksumsätzen als umsatzsteuerpflichtig) nicht anwendbar.(UFS 28. 10. 2005, RV/0515-G/05)
09. 12. 2005 - LVAktuell - Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil XIII
Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil XIII - Geltendmachung von Werbungkosten neben dem Vertreterpauschale
Sachverhalt:
- Ein Abgabepflichtiger beantragt das Vertreterpauschale, welches ihm auf Grund seiner Tätigkeit auch zusteht. - Gleichzeitig macht er Kosten für Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsaufwendungen geltend.
Variante 1:
- Bei den Kurskosten handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung im WIFI (Installateur). - Der Abgabepflichtige steht als Vertreter im Installationsbetrieb im Einsatz.
Variante 2:
- Der Abgabepflichtige besucht eine Fachhochschule. - Das dort erlente Wissen kann für den ausgeübten Beruf als Vertreter nicht genutzt werden. Sind die Kosten für die Fortbildung (Variante 1) bzw. Umschulung (Variante 2) neben dem Vertreterpauschale absetzbar?
Rechtsmeinung des BMF:
- Gemäß § 5 der VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen können bei Inanspruchnahme des Pauschbetrages daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Variante 1:
- In diesem Fall liegen Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit vor, weshalb die Kosten mit Vertreterpauschale abgegolten sind. - Daneben können keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden.
Variante 2:
- In diesem Fall liegen Aufwendungen für eine umfassende Umschulungsmaßnahme vor, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. - Diese Aufwendungen stehen in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertreter und sind daher neben dem Vertreterpauschale als Werbungskosten abzuziehen.
09. 12. 2005 - LVAktuell - Serie Lohnsteuerprotokoll 2005 - Teil XIV
Serie Lohnsteuerprotokoll 2005 - Teil XIV- Auslegung und Interpretation des Begriffes des Journalisten
Sachverhalt:
- In der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 machte die Berufungswerberin für die Zeit ihrer Anstellung seit September 2002 im Provinzialat eines geistlichen Ordens das anteilige Werbungskostenpauschale für Journalisten gem. § 17 Abs. 6 EStG geltend, wobei ihre Tätigkeit folgende Aufgabenbereiche umfasst: - Redaktion des Ordensmagazins ".... Heute" mit 6 Ausgaben pro Kalenderjahr, - Redaktionelle Betreuung der Ordenshomepage, - Mitarbeit am jährlich editierten "...." Kalender, - Interne und externe Kommunikation, wie das Verfassen von Pressetexten und die - Betreuung von Journalisten - Der UFS hat im Berufungsverfahren folgende Ansicht vertreten: - Die Berufungswerberin habe insgesamt in der für Journalismus kennzeichnenden Weise (Internet - Homepage) an der Verbreitung von aktuellen Informationen durch ein Medium mitgewirkt und die Tätigkeit als Journalistin entfaltet, womit das Werbungskostenpauschale anteilig zu gewähren sei. - Weder das EStG noch die für das Kalenderjahr 2002 maßgebende Verordnung normiere eine Einschränkung, dass die Zeitschrift regelmäßig (d. h. zumindest monatlich) erscheinen müsse. - Die diesbezügliche Aussage in den LStR 2002 Rz. 401 entfalte für den UFS keine Wirkung. - Da es sich im vorliegenden Fall um keinen Einzelfall handelt, stellt sich die Frage nach der künftigen Vorgangsweise, wenn eine grundsätzlich als journalistisch erkannte, bezeichnete oder glaubhaft gemachte Tätigkeit nicht vollends in das Muster der LStR 2002 Rz. 401 passt.
Rechtsmeinung:
- Weder das Einkommensteuergesetz 1988 noch die anzuwendende Verordnung definieren den Begriff des Journalisten. - Da eine Legaldefinition des Begriffes des Journalisten durch den Steuergesetzgeber fehlt, ist davon auszugehen, dass der Begriff des Journalisten dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen ist (VwGH 29. 9. 2004, 2004/13/0089 i. V. m. VwGH 22. 4. 1992, 92/14/0002). - Die Pauschalierung der Werbungskosten stellt auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ab und nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber. Die Tätigkeit des Journalisten ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person an der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten = Tagesereignissen) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt (VwGH 22. 4. 1992, 92/14/0002). - Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten. - Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und/oder Kommentaren bestehen, als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der unter anderem Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. - Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter) umfasst. - Als Journalist ist somit einerseits derjenige anzusehen, der für eine regelmäßig erscheinende Zeitung, Zeitschrift oder sonstige Publikation (z. B. Online-Ausgabe einer Zeitung) aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine für die Weiterverbreitung geeignete Form bringt. - Das in der VO BGBl. II Nr. 382/2001 in der geltenden Fassung vorgesehene Journalistenpauschale (§ 1 Z 4 der Verordnung) ist aber andererseits auch für Arbeitnehmer anwendbar, die nicht bei Zeitungsunternehmen beschäftigt sind bzw. die nicht dem Journalistengesetz unterliegen. - Regelmäßig erscheinende Publikationen und Druckwerke (Zeitungen, Zeitschriften) sind solche, die wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend erscheinen (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 und 5 Mediengesetz).
09. 12. 2005 - Steuerverein - Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
Serie Steuerleitfaden: USt, Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld Man unterscheidet die Sollbesteuerung (so genannte "Besteuerung nach vereinbarten Entgelten", § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG) und die Istbesteuerung (so genannte "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten", § 17 Abs. 1 und 2 UStG). Sollbesteuerung Die Sollbesteuerung ist der Regelfall. Die Grundlage bilden die in einem Monat ausgestellten Rechnungen. Die Steuerschuld entsteht am Ende des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um einen Monat. Daher kann es durchaus der Fall sein, dass Sie die USt an das Finanzamt bereits zahlen müssen, auch wenn Ihr Geschäftspartner den Rechnungsbetrag noch schuldet. Istbesteuerung Hier entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Bezahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Diese Besteuerungsart ist vorgesehen für: - nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende sowie - Freiberufler (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes), - Unternehmer der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung und - alle übrigen Unternehmer (z. B. Vermieter), deren Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als 110.000 € beträgt. Zu unterscheiden ist das Entstehen der Steuerschuld und deren Fälligkeit, also der späteste Zeitpunkt, zu dem die Steuer abzuführen ist. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
09. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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07. 12. 2005 - Steuerverein - BMF: Einkommensteuer - Verordnungen
Verordnung betreffend Bausparen gemäß § 108 EStG 1988 Zuzugsbegünstigungsverordnung (BGBl. II Nr.102/2005) Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 Verordnung betreffend Angemessenheit von Aufwendungen im Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung) Verordnung betreffend Änderung der Sachbezugsverordnung Änderung der Sachbezugsverordnung Verordnung zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2004) Verordnung betreffend inländische Zweitwohnsitze - "Zweitwohnsitzverordnung" Auslands-KESt VO 2003 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) Verordnung zur Eigenkapitalzuwachsverzinsung betreffend 2003 Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen (BGBl. II Nr. 382/2001 und 383/2001) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000 VO des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern (Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung), BGBl. II Nr. 417/2000) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Anteile an Pensionsinvestmentfonds (BGBl. II Nr. 447/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (BGBl II Nr. 227/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (BGBl II Nr. 228/1999) Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II Nr. 229/1999)
07. 12. 2005 - Steuerverein - Ausfuhrlieferung
Serie Steuerleitfaden: USt, Ausfuhrlieferung
Lieferungen an Abnehmer in Drittstaaten (jene Länder, die nicht Mitglied der EU sind) sind in der Regel umsatzsteuerbefreit (Ausfuhrlieferungen, § 7 UStG). Vorsteuern können dennoch geltend gemacht werden. Steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen vor, - wenn der Unternehmer den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat, oder - wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmer als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei der ausländische Abnehmer den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet, oder - wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen wurde, welcher die Ware im Reisegepäck ausführt, sofern dieser Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet (= Inland und die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten) hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung 75 € überschreitet („Touristenexport“). Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind - der Ausfuhrnachweis und - der Buchnachweis. Mangelt es am Ausfuhr- oder Buchnachweis, wird Ihnen bei einer allfälligen Außenprüfung die Steuerbefreiung gestrichen. Sie müssen in diesem Fall die USt entrichten, unabhängig davon, ob sie diese von Ihrem Abnehmer nachfordern können oder nicht. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
07. 12. 2005 - SWKOnline - Kosten Weihnachtsfeiern und sonstige Betriebsveranstaltungen
Nach Rz. 78 LStR ist die Steuerfreiheit für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nur insoweit gegeben, als ein gesamter Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von 365,00 € nicht überschritten wird. Bei der finanziellen Disposition der betrieblichen Weihnachtsfeier sollte daran gedacht werden , dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Wird der Betrag von EUR 365,00 überschritten, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitsbezug. Obwohl die UStR dazu keine Stellung beziehen, wird die Verköstigung von Arbeitnehmern bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern keine steuerpflichtige sonstige Leistung gem. § 3a Abs 1a UStG darstellen. Anders könnte das wohl bei mehrtägigen Betriebsausflügen gesehen werden.
07. 12. 2005 - LVAktuell - Geltendmachung von Werbungkosten neben dem Vertreterpauschale
Sachverhalt: -Ein Abgabepflichtiger beantragt das Vertreterpauschale, welches ihm auf Grund seiner Tätigkeit auch zusteht. -Gleichzeitig macht er Kosten für Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsaufwendungen geltend.
Variante 1: -Bei den Kurskosten handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung im WIFI (Installateur). -Der Abgabepflichtige steht als Vertreter im Installationsbetrieb im Einsatz.
Variante 2: -Der Abgabepflichtige besucht eine Fachhochschule. -Das dort erlente Wissen kann für den ausgeübten Beruf als Vertreter nicht genutzt werden.
Sind die Kosten für die Fortbildung (Variante 1) bzw. Umschulung (Variante 2) neben dem Vertreterpauschale absetzbar?
Rechtsmeinung des BMF: -Gemäß § 5 der VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen können bei Inanspruchnahme des Pauschbetrages daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Variante 1: -In diesem Fall liegen Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit vor, weshalb die Kosten mit Vertreterpauschale abgegolten sind. -Daneben können keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden.
Variante 2: -In diesem Fall liegen Aufwendungen für eine umfassende Umschulungsmaßnahme vor, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. -Diese Aufwendungen stehen in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertreter und sind daher neben dem Vertreterpauschale als Werbungskosten abzuziehen.
07. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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06. 12. 2005 - Steuerverein - Vorsteuer bei Pkw, Kombi und Motorrad
Serie Steuerleitfaden: USt, Vorsteuer bei Pkw, Kombi und Motorrad
Bei Personen-, Kombinationskraftwagen und Motorrädern können Sie – bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Kfz der Fahrschulen und des Taxigewerbes) – keine Vorsteuer geltend machen und zwar weder bei der Anschaffung bzw. Miete noch bei den laufenden Betriebs- bzw. Haltungskosten (z. B. Treibstoff, Wartung, Reparatur, Maut, Autobahnpickerl, Bahnverladung, Garagierung), da die angeführten Leistungen kraft Gesetzes als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG). Selbst wenn der Abgabepflichtige ein Auto zu 100% für betriebliche Zwecke nutzt (z. B. als Handelsvertreter), gilt das Vorsteuerabzugsverbot. Hinweis: Die Ausgaben für Pkw, Kombi und Motorräder stellen im Bruttobetrag Betriebsausgaben dar. Eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor. Beispiel: Ein Unternehmer mietet an seinem Betriebsstandort einen Garagenplatz für seinen im Betriebsvermögen befindlichen Pkw: Die Mietzahlungen müssen mit dem Bruttobetrag in der Buchhaltung erfasst werden; ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Trotz des geltenden Vorsteuerabzugsverbots bei Pkw, Kombi und Motorrad haben Sie die Möglichkeit bei Kfz, die ausdrücklich vom Finanzministerium als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Klein-Autobus eingestuft sind, Ihre Vorsteuer geltend zu machen. Hinweis: Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse finden Sie unter www.bmf.gv.at (Steuern/Umsatzsteuer). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
06. 12. 2005 - SWKOnline - Buchführungspflicht bei Differenzbesteuerung
Im Umsatzsteuerprotokoll 2005 wird ausgeführt, dass bei Unternehmern, bei denen die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 zur Anwendung kommt, für die Frage, ob Buchführungspflicht nach § 125 BAO vorliegt, nicht die nach § 24 UStG 1994 ermittelten Umsätze, sondern die Umsätze nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes maßgeblich sind. Da in dieser Frage bisher unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten wurden, kann bei bereits bestehenden Unternehmern, die bei der Beurteilung der Umsätze im Sinne des § 125 BAO von den Umsätzen nach § 24 UStG 1994 (Differenz) ausgegangen sind, diese Vorgangsweise zum Ende des Jahres 2006 beibehalten werden. Ab 1. 1. 2007 sind jedoch auch für diese Unternehmer für die Beurteilung der Buchführungspflicht nach § 125 BAO die Umsätze, wie sie sich nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes ergeben, maßgeblich. (BMF-Information vom 29. 11. 2005)
06. 12. 2005 - SWIOnline - Die geplanten Steueränderungen in Deutschland
Knapp acht Wochen nach der Bundestagswahl haben sich Union und SPD auf eine Koalitionsvereinbarung geeinigt. Bürger und Unternehmen müssen sich dabei auf höhere Belastungen einstellen. Die Mehrwertsteuer steigt Anfang 2007 auf 19 Prozent, viele Steuervergünstigungen werden gestrichen. Aber die Koalitionsvereinbarung sieht nicht nur Streichungen und damit Belastungen vor, sondern auch ein umfassendes Investitionsprogramm. Zu einigen im Vorfeld in der Öffentlichkeit lebhaften diskutierten möglichen Gesetzesänderungen, wie insbesondere der Abschaffung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen (§ 8b KStG) enthält die Koalitionsvereinbarung keinerlei Aussagen. Aufgrund dessen gilt für Veräußerungen, die im Laufe des Jahres 2005 noch getätigt werden, wie bislang die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen. Auch für das Jahr 2006 spricht vieles dafür, dass die bisher geltenden Bestimmungen erhalten bleiben. Ob die Frage der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen für Unternehmensbeteiligungen im Zuge der Reform der Unternehmensbesteuerung neu geregelt wird, bleibt abzuwarten. In einem Beitrag in der Dezember-Ausgabe der SWI stellt Dipl.-Finanzwirtin Ute Suhrbier-Hahn zunächst die geplanten grundsätzlichen Steuerreformen vor. Daran anschließend werden die einzelnen in der Koalitionsvereinbarung enthaltenen Änderungen in Bezug auf die Steuern sowie damit in Zusammenhang stehende Regelungen dargestellt.
06. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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05. 12. 2005 - Steuerverein - Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern
Serie Steuerleitfaden: USt, Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern
Bei im Inland durchgeführten, ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Sie können aus den einkommensteuerrechtlich pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern anteilige Vorsteuerbeträge herausrechnen (§ 13 UStG). Von diesem Recht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Reise in Österreich stattfindet, wobei folgende Vorgangsweise einzuhalten ist: Die Tages- und Nächtigungsgelder sind als Bruttobeträge anzusehen, die darin enthaltene abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung eines Steuersatzes von 10% herauszurechnen. Bei den Tagesgeldern, die zur Abgeltung des – anlässlich einer Reise – verursachten Verpflegungsmehraufwandes dienen, darf als Basis zur Herausrechnung von Vorsteuern maximal der gesetzlich festgelegte (allenfalls aliquotierte) Pauschalbetrag unter Anwendung des 10%igen Steuersatzes verwendet werden (9,0909% vom Bruttobetrag). An Stelle der pauschalen Nächtigungsgebühr können zur Berechnung des Vorsteuerabzuges auch die tatsächlichen Kosten für Übernachtungen einschließlich Frühstück in einem von Ihnen ausgewählten Quartier mherangezogen werden. Natürlich erfordert dies eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 UStG entspricht (vgl. „Formerfordernisse einer Rechnung“, S. 32). Für Fälle, in denen der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer seines Unternehmens auf Reisen schickt, gilt eine analoge gesetzliche Regelung: Ein Vorsteuerabzug ist nur aus den gesetzlichen Tages- und Nächtigungsgeldern zulässig. Bei einer Nächtigung können wieder wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen für Zwecke des Vorsteuerabzuges herangezogen werden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Rechnung für die Unterkunft auf den Namen des Unternehmers oder des Arbeitnehmers ausgestellt wird. Ein Vorsteuerabzug steht lediglich dann zu, wenn ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die betroffene Person und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird (§ 13 Abs. 4 UStG). Da solche Belege in der Buchhaltung bzw. in den Aufzeichnungen ohnedies zur Berechnung des Betriebsausgabenabzuges vorhanden sein müssen, erübrigt sich eine separate Anfertigung für umsatzsteuerliche Zwecke. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
05. 12. 2005 - SWKOnline - Faxrechnungen bis Ende 2006 möglich
Die Möglichkeit, Rechnungen mittels Fax zu übermitteln, wird bis zum Ende des Jahres 2006 verlängert, gab Ministerialrat Mag. Michael Scheiner am 28. 11. 2005 im Rahmen seines Vortrages am 6. SWK-Steuerrechtstag bekannt. Mittlerweile hat das BMF dies auch in einer Information vom 29. 11. bestätigt.
05. 12. 2005 - SWIOnline - EuGH-Urteil zur Verlustanrechnung am 13. Dezember
Der Europäische Gerichtshof wird am 13. Dezember über die grenzüberschreitende Verlustanrechnung bei Konzernen (Rs. C-446/03 Marks& Spencer) sein Musterurteil fällen. Im nach der britischen Einzelhandelsgruppe Marks & Spencer benannten Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Unternehmen grundsätzlich Verluste von Auslandstöchtern geltend machen und damit in der Heimat Steuern sparen können.Schlussanträge des Generalanwalts unter europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/c_304/c_30420031213de00180019.pdf
05. 12. 2005 - ASOKOnline - Einstufung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit
EuGH bestätigt die Einstufung von Bereitschaftsdiensten als Arbeitszeit Die Richtlinie 93/104/EG über die Arbeitszeitgestaltung enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in diesem Bereich, wobei sie die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 48 Stunden einschließlich der Überstunden festsetzt. Der EuGH hat hierzu in der Vergangenheit bereits entschieden, dass im Sinne der Richtlinie die Bereitschaftsdienste der Ärzte, des Pflegepersonals in Einrichtungen der notärztlichen Versorgung, der Rettungsassistenten und der Feuerwehrleute, die am Arbeitsort geleistet werden, unabhängig davon in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen sind, welche Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht werden. Diese Rechtsprechungslinie wird im jüngsten Judikat vom 1. 12. 2005, Rs. C-14/04, Abdelkader Dellas u. a. / Premier ministre u. a., fortgeschrieben: Auch die Nachtwache, die ein Erzieher in einer Einrichtung für Behinderte versieht, ist bei der Prüfung, ob die Schutzbestimmungen des Gemeinschaftsrechts für Arbeitnehmer – insbesondere, was die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit angeht – eingehalten werden, in vollem Umfang zu berücksichtigen.
05. 12. 2005 - LVAktuell - Steuerliche Berücksichtigung von Pensionskassenbeiträgen
Steuerliche Berücksichtigung von Pensionskassenbeiträgen nach dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (PVG)
Sachverhalt: -Gemäß Art. 6 Abs. 3 PVG kann das Reglement der Vorsorgeeinrichtung den maßgebenden Jahreslohn (Beitragsgrundlage) begrenzen. -Die Grenze darf jedoch nicht niedriger sein als der dreifache Jahresbetrag der maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). -Kann aus dieser Regelung abgeleitet werden, dass gesetzlich verpflichtende Beiträge zu ausländischen Pensionskassen gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG bzw. nicht steuerbare Arbeitgeberbeiträge gemäß § 26 Z 7 lit. a EStG nur bis zur Höhe dieser gesetzlich vorgesehen Mindestversorgung vorliegen?
Rechtsansicht des BMF: -Gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des PVG entspricht der für die Versicherung anrechenbare Lohn dem maßgebenden Jahreslohn. -Als maßgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich das auf das ganze Jahr berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. -Eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen ist daher grundsätzlich bis zu einer Beitragsgrundlage in Höhe des Jahresarbeitslohns gegeben. -Sieht das Reglement eine Begrenzung dieser Beitragsbasis vor, liegen verpflichtende Beiträge nur bis zu dieser Begrenzung vor. -Im Falle einer (ausländischen) gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsleistung ist davon auszugehen, dass die Beiträge die (in- oder ausländischen) Einkünfte vermindert haben; die daraus resultierenden Pensionskassenleistungen sind daher zur Gänze steuerpflichtig. -Die Pensionskassenleistungen sind jedoch nur zu 25 % steuerpflichtig, wenn sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben. -Soweit die Pensionskassenleistungen auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert wurden, sind sie ebenfalls nur zu 25 % zu erfassen.
05. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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02. 12. 2005 - Steuerverein - Ist da jemand?
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02. 12. 2005 - Steuerverein - Steuerschuld auf Grund der Rechnung
Serie Steuerleitfaden: USt, Steuerschuld auf Grund der Rechnung Wer in einer Rechnung einen zu hohen Betrag an USt (z. B. 20% USt statt richtig 10%) ausweist, schuldet den Betrag dem Finanzamt, solange bis er diese Rechnung entsprechend berichtigt. Wer in einer Rechnung USt ausweist, obwohl er - kein Unternehmer ist, oder - die in der Rechnung genannte Leistung nicht erbracht hat, schuldet den ausgewiesenen Betrag an USt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
2. 12. 2005 - Steuerverein - Faxrechnungen noch bis Ende 2006
Laut Erlass des Finanzministeriums vom 13.7.2005 berechtigen Faxrechnungen ohne Signatur nur bis Ende dieses Jahres zum Vorsteuerabzug. Infolge der bei zahlreichen Unternehmen bestehenden Umstellungsschwierigkeiten wird diese Frist nunmehr bis zum 31.12.2006 verlängert (siehe Information des Bundesministeriums für Finanzen vom 29.11.2005).
Näheres bei der WKO
2. 12. 2005 - Steuerverein - Buchführungspflicht bei Differenzbesteuerung
Im Umsatzsteuerprotokoll 2005 wird ausgeführt, dass bei Unternehmern, bei denen die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 zur Anwendung kommt, für die Frage, ob Buchführungspflicht nach § 125 BAO vorliegt, nicht die nach § 24 UStG 1994 ermittelten Umsätze, sondern die Umsätze nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes maßgeblich sind....
Näheres bei der WKO
2. 12. 2005 - SWKOnline - Neuer Beirat für Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Der AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) hat sich nun erstmals vor Vertretern der Wirtschaft und Politik der Öffentlichkeit präsentiert. Der AFRAC ist ein unabhängiger und weisungsfreier Ausschuss eines am 31. Jänner 2005 auf Initiative des Nationalrates gegründeten Trägervereins und will sich für die Interessen der österreichischen Wirtschaft, für die klein- und mittelständischen wie auch für die Rechnungslegung global tätiger Unternehmen einsetzen. Der AFRAC unterstützt die Ministerien beispielsweise bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit Entwürfen und Diskussionen von EU-Richtlinien sowie Gesetzesvorhaben in Österreich. Zu den Aufgaben des AFRAC gehört die Erstellung von Informationen, Stellungnahmen und Gutachten, aber auch die Durchführung von Fachveranstaltungen sowie die inhaltliche Beratung auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Abschlussprüfung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Ebenso sollen die österreichischen Vertreter in internationalen und europäischen Arbeitsgruppen auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Abschlussprüfung bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition unterstützt werden. (APA)
2. 12. 2005 - LVAktuell - Serie Lohnsteuerprotokoll
Serie Lohnsteuerprotokoll - Teil X - Grenzgänger nach Deutschland - Krankenversicherung
Sachverhalt: - Grenzgänger nach Deutschland, die eine bestimmte Einkommenshöhe überschreiten, können sich nach deutschem Recht ihre Kranken-Versicherungsanstalt selbst aussuchen und gelten sodann als "freiwillig" versichert. - In Deutschland wird dies steuerlich völlig gleich berücksichtigt wie die gesetzliche Pflicht-Versicherung. - Sind diese Beiträge als Sonderausgaben oder Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen?
Rechtsmeinung des BMF:
- Grenzgänger nach Deutschland, die eine bestimmte Einkommenshöhe überschreiten, müssen nach deutschem Recht eine Krankenversicherung abschließen, können sich aber ihre Kranken-Versicherungsanstalt selbst aussuchen. - Es handelt sich dabei nicht um eine "freiwillige" Versicherung im eigentlichen Sinn, sondern um eine Versicherung auf Grund einer gesetzlichen Versicherungspflicht. - Gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 sind Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht als Werbungskosten anzuerkennen.
2. 12. 2005 - LVAktuell - Reisekostenvergütungen auf dem Lohnkonto
- Bezüglich der Lohnkontenverordnungen für die Jahre 2005 und 2006 taucht regelmäßig die Frage auf, inwieweit tatsächliche Fahrtkosten bzw. Nächtigungsaufwendungen auf dem Lohnkonto erfasst werden müssen. - Diesbezüglich vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass nur pauschale Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sowie pauschale Nächtigungsgelder und Diäten auf dem Lohnkonto erfasst werden müssen, auch wenn (oder gerade weil) sie steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar) sind. - Nicht erfasst hingegen müssen tatsächlich belegte Nächtigungsausgaben (vom Arbeitgeber ersetzte Nächtigungsbelege) bzw. tatsächlich belegte Fahrtkosten (z. B. Flugticket, Bahnticket, Fahrschein für öffentliches Verkehrsmittel etc.). - Derartige Positionen können also von der Lohnkontenerfassung ferngehalten werden.
2. 12. 2005 - LVAktuell - Beitragskalender 2006
- Vor kurzem wurde der Beitragskalender für das Jahr 2006 veröffentlicht. - Sie finden diesen Beitragskalende als Datei angeschlossen.
Artikel: Beitragskalender 2006
01. 12. 2005 - Steuerverein - Angabe des Leistungszeitpunktes
Serie Steuerleitfaden: Rechnung, Angabe des Leistungszeitpunktes
Achten Sie bitte auch auf die Angabe des Zeitpunktes (Zeitraumes) der Leistung. Diese Daten sind unbedingt erforderlich, weil sie die Ausführung der Leistung dokumentieren. Lieferungen werden grundsätzlich an einem bestimmten Tag ausgeführt. Beachten Sie, dass die Ausstellung der Rechnung und die Leistung oft an verschiedenen Tagen erfolgen. Sollten jedoch tatsächlich beide Zeitpunkte zusammenfallen, genügt in der Rechnung der Hinweis „Rechnungsdatum = Lieferbzw. Leistungsdatum“. Sonstige Leistungen (z. B. Beratungsleistungen eines Rechtsanwaltes) erstrecken sich vielfach über einen längeren Zeitraum, der gegebenenfalls in der Rechnung anzuführen ist, wenn diese zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen. Sollte der leistende Unternehmer nicht an jedem Tag des Zeitraumes tätig gewesen sein, muss dies in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Erleichterungen bestehen auch für Sammelrechnungen, mit denen Lieferungen bzw. sonstige Leistungen abschnittsweise abgerechnet werden (z. B. Lieferungen eines Bäckers, Leistungen eines Beherbergungsbetriebes). Soweit der Abrechnungszeitraum nicht einen Kalendermonat übersteigt, muss nicht jeder Tag der einzelnen Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden. Der Hinweis auf den betreffenden Zeitraum reicht aus. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
01. 12. 2005 - SWKOnline - Änderung der Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE)
Das Finanzministerium hat mit Erlass vom 21. 9. 2005, GZ 010103/0036/36-IV/2005, die Richtlinien für die Abgabeneinhebung geändert. Der Änderungserlass wurde in AÖFV Nr. 255/2005, ausgeben am 25. 11. 2005, veröffentlicht.
01. 12. 2005 - LVAktuell - Pensionsbeiträge von höherer Beitragsgrundlage
Pensionsbeiträge von höherer Beitragsgrundlage bei Landesbediensteten
Sachverhalt: In einem Bundesland ist angedacht, im Zuge der Pensionsreform für Landesbeamte § 7 Abs. 1a bis 1c der Wiener Besoldungsordnung 1994 zu übernehmen: § 7. (1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für den Beamten, der vor dem 1. Dezember 1959 geboren worden ist und für den § 73 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 gilt, 12,55 % der Bemessungsgrundlage, sonst 11,05 % der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus 1. dem Gehalt und 2. den ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Bei Beamten mit Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 27, 28 oder § 61b der Dienstordnung 1994 vermindert sie sich entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Den Pensionsbeitrag in der angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Bezügen entsprechen. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken. (1a) Abweichend von Abs. 1 vierter und fünfter Satz kann der Beamte schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines in § 28 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, zur Pflege eines in § 55 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 genannten Kindes bis längstens zum Ablauf des 30. Lebensjahres des Kindes, oder für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b der Dienstordnung 1994 von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Soweit dadurch die volle Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nicht überschritten wird, kann der Beamte auch erklären, den Pensionsbeitrag von der doppelten verminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. (1b) Wird die Erklärung (Abs. 1a) spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem dem Einlangen der Erklärung beim Magistrat folgenden Monat wirksam. (1c) Die Abs. 1a und 1b gelten sinngemäß auch für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 27 der Dienstordnung 1994, wenn diese Zeiten nicht mehr als 36 Monate vor dem Erreichen des Mindestpensionsalters (§ 2a PO 1995) liegen. Die Erklärung (Die Erklärungen) darf (dürfen zusammen) höchstens einen Zeitraum von 36 Monaten umfassen. (2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu entrichten 1. für die Zeit, die nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt, 2. für die Zeit einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994, ausgenommen für Vergütungen, die der Beamte für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 erhält, 3. für die Zeit einer Karenz gemäß § 55 der Dienstordnung 1994, solange die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1994 vorliegen. 3a. für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 56 der Dienstordnung 1994, der nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt worden ist, 3b. für die Zeit einer Pflegefreistellung gemäß § 61a der Dienstordnung 1994, 4. für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, des Zivildienstes oder eines gleichartigen Dienstes, für die kein Anspruch auf Bezüge besteht. (3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes (Urlaubes ohne Bezüge) Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt Wien für Zeiten, die in diesen Urlaub fallen, nachträglich einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen, so gebührt dem Beamten ein Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages. Der Beamte kann somit für die Zeit einer Teilbeschäftigung schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag während der Teilbeschäftigung von der unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten. Dadurch erhöht sich in der Folge auch die Bemessung für die Pension. Fällt dieser freiwillige Pensionsbeitrag unter § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 und vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage? Wenn nicht, gibt es eine andere Möglichkeit der steuerlichen Begünstigung für diese freiwilligen Pensionsbeiträge? Ist dies gleichzuhalten mit einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung? Rechtsansicht des BMF: -Die Beiträge stellen grundsätzlich keine Pflichtbeiträge, sondern freiwillige Beiträge dar, die einer freiwilligen Weiterversicherung entsprechen. -Grundsätzlich liegen daher Sonderausgaben vor, die gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 im vollen Ausmaß abzugsfähig sind. -Wenn ausnahmsweise der Arbeitgeber, der gleichzeitig pensionsauszahlende Stelle der gesetzlichen Pension ist, derartige Beiträge einbehält, bestehen keine Bedenken, wenn die Lohnsteuer von der um die Beiträge verminderten Bemessungsgrundlage berechnet wird. -Die aus diesen Beiträgen resultierende Pensionsleistung ist voll steuerpflichtig.
01. 12. 2005 - LVAktuell - Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung für Arbeitnehmer
Besteuerung einer freiwilligen Abfertigung für Arbeitnehmer, die der Abfertigung NEU unterliegen
In letzter Zeit taucht immer häufiger die Frage auf, wie freiwillige Abfertigungen zu versteuern wären, die an Arbeitnehmer bezahlt werden, welche der Abfertigung NEU unterliegen. Beispiel: -Arbeitnehmer trat als Personalleiter mit 1. 5. 2003 ins Unternehmen ein. -Anlässlich seines Ausscheidens per 31. 12. 2005 bezahlt ihm sein Arbeitgeber eine freiwillige Abfertigung im Ausmaß von € 7.000,--. -Wie erfolgt nun die Besteuerung?
Lösung: -Die Abfertigung (also die kompletten € 7.000,--) werden aufgrund der Bestimmung des § 67 Abs. 10 EStG 1988 nach Tarif versteuert. -Die ursprüngliche Rechtsansicht, diese freiwillige Abfertigung könnte nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 besteuert werden, wurde spätestens Mitte des Jahres 2003 von der Finanzverwaltung überholt. -Sollen mit dieser Zahlung allerdings nachweisbare Streitigkeiten ausgeräumt werden, dann wäre diese Zahlung als Vergleich zu besteuern (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988). -Dies bedeutet, dass bis zu einer Summe von € 7.500,-- der Steuersatz von 6 % angewandt werden kann, da sich die Zahlung auf Zeiträume der Abfertigung NEU bezieht.
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