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28. 02. 2006 - Steuerverein - Basispauschalierung Einkommensteuer

Serie Steuerleitfaden: Basispauschalierung Einkommensteuer

Bei den Einkünften aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit können Sie die Betriebsausgabenim Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entweder mit 6%, höchstens aber 13.200 €, oder 12%, höchstens aber 26.400 €, der Nettoeinnahmen ermitteln.
Voraussetzungen für die Pauschalierungen:
- Sie dürfen keine doppelte Buchhaltung führen und
- Ihre Umsätze dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als 220.000 € betragen haben.
Bitte beachten Sie: Bei einer Neueröffnung liegt kein Vorjahresumsatz vor. Trotzdem kann eine Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzgrenze im ersten Jahr nicht überschritten wird.
Bindungswirkung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Wurde die Basispauschalierung einmal beansprucht und wird in der Folge davon abgegangen (Gewinnermittlung durch „normale“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), so ist eine neuerliche Pauschalierung der Betriebsausgaben frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




28. 02. 2006 - SWKOnline - Freiwillige Abfertigung Übernahme Arbeitsvertrag

Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. 1. 2003 liegt, unterliegen grundsätzlich dem System der Abfertigung „alt“, es sei denn, es wurde durch die so genannte Variante „Übertragen“ oder die Variante „Einfrieren“ eine individuelle Einigung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erzielt. Sollte dem nicht so sein, kann wegen Beibehaltung des Systems der Abfertigung „alt“ jedoch nach wie vor die steuerliche Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG für freiwillige Abfertigungen genützt werden. In einem Beitrag in SWK-Heft 7/2006 beschäftigt sich Dr. Martin Freudhofmeier mit der Frage, ob eine Übernahme eines Arbeitsvertrags im Sinne einer Dreiparteieneinigung ohne Vorliegen eines Betriebsübergangs ebenfalls die Beibehaltung der begünstigten Besteuerung der freiwilligen Abfertigung ermöglicht.




28. 02. 2006 - SWIOnline - Zollfreigrenze Reisemitbringsel

Die EU-Kommission will den Grenzbetrag anheben, bis zu dem man Waren aus Nicht-EU-Ländern zollfrei in die EU einführen kann. Nach einem Vorschlag, den die Kommission kürzlich veröffentlicht hat, sollen künftig Flugreisende Waren im Wert von bis zu 500 Euro umsatzsteuerfrei aus Nicht-EU-Staaten in die EU mitbringen dürfen, alle sonstigen Reisenden Waren im Wert von bis zu 220 Euro. Bisher gilt eine generelle Schwelle von 175 Euro. Bei Tabakwaren dagegen will die EU-Kommission den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, die Einfuhrbeschränkungen noch weiter zu verschärfen. Derzeit darf man 200 Stück Zigaretten aus Nicht-EU-Ländern einführen. Künftig sollen EU-Staat entscheiden können, ob sie im Interesse ihrer Gesundheitspolitik die Höchstmenge noch niedriger ansetzt.Die Einschränkungen für die Einfuhr alkoholischer Getränke will die Kommission generell verschärfen: Künftig soll nach dem Vorschlag auch für Bier, das als einziges Alkohol-Getränk bisher keiner Beschränkung unterlegen ist, eine Höchstmenge festgeschrieben werden. Bei Parfüm, Kaffee und Tee will die Kommission dagegen die Höchstmengen abschaffen. Die bisher geltende Einfuhr-Richtlinie stammt aus dem Jahre 1969. Vor allem die Höchstmengen für diese Produkte seien "heute nicht mehr von Bedeutung", erklärte EU-Steuerkommissar Laszlo Kovacs in einer Mitteilung. Die EU-Finanzminister müssen dem Kommissionsvorschlag noch zustimmen. Streitigkeiten gibt es noch über die Höhe der neuen Steuerfreigrenzen. Einige Mitgliedstaaten hätten eine Anhebung auf 1.000 Euro verlangt, andere hätten sich weniger gewünscht, heißt es aus der Kommission. Dass die bisherige Grenze von 175 Euro zu niedrig sei, darüber habe es aber Einigkeit gegeben. Daher gehe die Kommission davon aus, dass die Richtlinie noch vor Jahresende verabschiedet wird und mit 1. 1. 2007 in Kraft treten kann, sagte die Sprecherin von Kommissar Kovacs auf APA-Anfrage.-(APA)




28. 02. 2006 - PVInfo - Arbeitsrechtliche Fragen Faschingsdienstag

Kann der Arbeitgeber Tragen von Faschings(ver)kleidung am Arbeitsplatz anordnen?
Bekleidungsvorschriften im Betrieb fallen grundsätzlich unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers (vgl zB OGH 11. 2. 1999, 8 ObA 195/98d). Arbeitsrechtliche Folgen wie zB eine fristlose Entlassung werden im Fall des Nichttragens angeordneter Faschings(ver)kleidung aber idR zu verneinen sein. Unzulässig wäre die Anordnung des Arbeitgebers jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmer die Kosten für die (Ver)Kleidung selbst tragen müssten oder wenn die (Ver)Kleidung objektiv als lächerlich empfunden werden könnte.
Beispiel: Ein Gastwirt möchte den lockeren und lustigen Charakter seines Betriebes dadurch betonen, dass er alle Service-Kräfte anweist, am Faschingsdienstag ihren Dienst mit roter Pappnase zu versehen.
Darf der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im "Faschingsoutfit" erscheinen?
Zwar wird es grundsätzlich zulässig sein, wenn ein Arbeitnehmer am Faschingsdienstag verkleidet erscheint. Firmeninteressen dürfen dadurch aber nicht nachteilig geschädigt werden (zB Hygienevorschriften im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie; Betriebssicherheit; vertrauenswürdiges Erscheinungsbild gegenüber den Kunden). Gerade in Bereichen, wo es besonders auf das Vertrauen der Kunden ankommt (zB bei einer Bank, vgl OLG Wien 20. 3. 1998, 9 Ra 357/97d), wird es dem Arbeitgeber idR freistehen, unpassende Faschings(ver)kleidung zu verbieten.
Beispiel: Ein im Kassabereich tätiger Bankangestellter erscheint am Faschingsdienstag in Piratenuniform, mit blau gefärbten Haaren und dunkler Sonnenbrille zum Dienst.
Ist die Teilnahme an einem Faschingsumzug ein wichtiger Dienstverhinderungsgrund?
Die Teilnahme an einem Faschingsumzug, an Faschingsfeiern etc ist - trotz Sitte oder Herkommens - sicher nicht als wichtiger Dienstverhinderungsgrund (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) anzuerkennen.




27. 02. 2006 - Steuerverein - Betriebsausgabenpauschalierung

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgabenpauschalierung

Bei der Betriebsausgabenpauschalierung kann man seine Betriebsausgaben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der erzielten Nettoeinnahmen berechnen („Teilpauschalierung“). Daher befreit die Pauschalierung den Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung, die Umsätze aufzuzeichnen.
Im Einkommensteuergesetz finden sich im § 17 Abs. 1 bis 3 allgemeine Bestimmungen zur Betriebsausgabenpauschalierung, die Freiberufler (im Sinne des § 22 EStG) und Gewerbetreibende (im Sinne des § 23 EStG) beanspruchen können. Man spricht auch von der so genannten „Basispauschalierung Einkommensteuer“.
Daneben enthält § 17 Abs. 4 und 5 noch die Ermächtigung, dass der Bundesminister für Finanzen per Verordnung Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufstellt. Basierend auf diesem Recht hat der Finanzminister in einer Verordnung für verschiedene Gewerbezweige Prozentsätze festgelegt, die zwecks Berechnung der Betriebsausgaben auf die Nettoumsätze anzuwenden sind. Daneben gibt es auch noch spezielle Branchenpauschalierungen.
Sie haben allerdings die Wahl – bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen – entweder Ihren Gewinn nach den allgemeinen Bestimmungen der Basispauschalierung (§ 17 EStG) oder aber nach den speziellen Regeln der Branchenpauschalierung zu ermitteln.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




27. 02. 2006 - SWKOnline - Großmutterzuschüsse gesellschaftsteuerpflichtig

Wie berichtet, hat der EuGH in seinem Urteil vom 12. 1. 2006, Rs. C-494/03, Senior Engineering Investments BV, zur Kapitalansammlungsrichtlinie 69/335/EWG ausgesprochen, dass unter bestimmten Umständen Zuschüsse, die vom indirekten Gesellschafter geleistet werden, gesellschaftsteuerpflichtig sein können. Damit steht in Österreich eine seit Jahrzehnten gelebte Rechtsprechungs- und Finanzverwaltungspraxis zur Diskussion, nach welcher nur Zuschüsse des direkten Gesellschafters, nicht jedoch eines indirekten Gesellschafters Gesellschaftsteuer auslösen. In einem Artikel in SWK-Heft 6/2006 legen Univ.-Prof. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M. und DDr. Hans Zöchling dar, ob und ggf. wie sich dieses EuGH-Urteil auf die österreichische Rechtslage auswirken kann. Darüber hinaus stellen die Autoren die Frage nach der standortpolitischen Sinnhaftigkeit einer derartigen Verschärfung der gesellschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen.




27. 02. 2006 - ASOKOnline - Regelungen Patientenverfügungen

Ein zurzeit in parlamentarischer Behandlung befindlicher Gesetzesentwurf zu einem Patientenverfügungs-Gesetz (RV 1299 BlgNR 22. GP) soll eindeutige und transparente Regelungen für diesen Rechtsbereich bringen und vor allem klarstellen, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden kann und welche Rechtswirkungen von ihr und von anderen Erklärungen des Patienten ausgehen. Die Bestimmungen sollen einerseits dem Patienten zugute kommen und ihm eindeutige Vorgaben für derartige Erklärungen bieten. Andererseits soll auch für den behandelnden Arzt und andere an der Behandlung Beteiligte klar und leicht erkennbar sein, welche Folgen eine Patientenverfügung für sie hat. Der Entwurf berührt im Übrigen nicht die strafrechtlichen Verbote der Mitwirkung am Selbstmord und der Tötung auf Verlangen. Die sog. „aktive Sterbehilfe“ bleibt damit auch weiterhin verboten. Ein in Form einer Patientenverfügung geäußerter Wunsch nach „aktiver Sterbehilfe“ ist folglich auch künftig nicht beachtlich.

Die Regierungsvorlage im Wortlaut




24. 02. 2006 - PVInfo - Reisekostenersätze bei freien Dienstnehmern auch 2005 SV-frei?

Ein erstaunlicher "Zick-Zack-Kurs" scheint sich zur Frage der SV-rechtlichen Behandlung von Reisekostenersätzen bei freien Dienstnehmern anzubahnen:

Die kürzlich veröffentlichte Regierungsvorlage zum geplanten Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 sieht vor, dass die geplante rückwirkende Wiederherstellung der SV-Freiheit nun per 1. 1. 2005 (!!!) erfolgen soll (im Ministerialentwurf war hingegen noch vom 1. 1. 2006 die Rede).

Damit würde der von den Gebietskrankenkassen bekannt gegebenen Rechtsansicht (SV-Pflicht der Reisekostenersätze an freie Dienstnehmer ab 1. 5. 2005) wiederum die Grundlage entzogen werden.

Den aktuellen Gesetzesentwurf, dessen endgültige Gesetzwerdung noch abzuwarten bleibt, finden Sie auf der Internetseite des Parlaments




24. 02. 2006 - SWIOnline - Veräußerung der Anteile

Veräußerung der Anteile an einer US-Personengesellschaft mit Vorjahresverlusten nach Zuzug

Veräußert ein US-Staatsbürger nach seinem Zuzug nach Österreich seine Anteile an einer US-Limited Partnership, unterliegen die hierbei aufgedeckten stillen Reserven nach Maßgabe des österreichischen Rechts der österreichischen Besteuerung, da im DBA-USA das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird. Handelt es sich bei der US-Personengesellschaft um eine bloß vermögensverwaltend tätige Gesellschaft, die ein Immobilie vermietet, dann steht diese Immobilie im Privatvermögen des Gesellschafters und löst nach inländischem Recht nur dann Steuerpflicht aus, wenn die Veräußerung vor Ablauf der Spekulationsfrist getätigt worden sein sollte. Verluste, die vor dem Zuzug angefallen sind, bleiben ebenso wie positive Erträge bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes außer Ansatz, weil sie einer anderen Einkunftsart, nämlich jener aus Vermietung und Verpachtung, zuzurechnen sind und der Veräußerungsgewinn sich, vom Grundsatz her gesehen, lediglich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem erzielten Veräußerungserlös ergibt (abzüglich allfälliger Veräußerungs-Werbungskosten); die steuerliche Nichtberücksichtigung der Auslandsverluste in Österreich erweist sich daher systemkonform und bedarf keiner korrigierenden Maßnahme nach § 48 BAO. (EAS 2693 vom 6. 2. 2006)




24. 02. 2006 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 39/2006;
- Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 (siehe News vom 3. 2. 2006);
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 54/2006;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 55/2006;
- Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, BGBl. II Nr. 69/2006;
- Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik, BGBl. III Nr. 30/2006;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik, BGBl. III Nr. 31/2006.




24. 02. 2006 - ASOKOnline - Bauernsozialversicherung

Bauernsozialversicherung – neue Grenzen in der Option und deren praktische Auswirkung

Seit 1. 1. 2001 kann der Betriebsführer beantragen, dass anstelle des – vom Einheitswert abgeleiteten – Versicherungswertes als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption oder „große Option“). Ab 2006 wird nun aufgrund der Pensionsharmonisierung die Mindestbeitragsgrundlage in der bäuerlichen Pensionsversicherung in zwei Etappen reduziert. Es wird auch eine Widerrufsmöglichkeit der „großen“ Option eröffnet. Für vollpauschalierte Landwirte gilt es zu beachten, dass sie einkommensteuerlich nur dann ihre Einkünfte nach den Bestimmungen der Teilpauschalierung ermitteln dürfen, wenn sie auch in der Sozialversicherung eine Beitragsgrundlagenoption vornehmen. Aufgrund der Reduktion des Durchschnittssatzes für alle vollpauschalierten Betriebe auf 39 % wird für manchen freiwillig zur Teilpauschalierung Optierenden die Rückkehr in die Vollpauschalierung wieder interessant. In der Februar-Ausagbe der ASoK gibt Dipl.-Ing. Dr. Christian Urban, Steuerberater in Wien und Universitätslektor an der Universität für Bodenkultur, einen Überblick über die sich für Landwirte diesbezüglich bietenden Möglichkeiten.




24. 02. 2006 - SWKOnline - Verpachtung von Eigenjagd

Verpachtung von Eigenjagd oder Fischereirecht durch umsatzsteuerrechtlich pauschalierte Land- und Forstwirte

Mit Urteil vom 26. 5. 2005, C-43/04, "Stadt Sudern" hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch einen pauschalierten Land- und/oder Forstwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt. Welche Konsequenzen sich daraus ab dem Jagdjahr 2006 (= ab 1. April 2006) bzw. Fischereijahr 2006 (= 1. 1. 2006) ergeben, stellt Dr. Otto Sarnthein in einem Beitrag in SWK-Heft 7/2006 dar.




23. 02. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Steuererklärungstermine 2006

Einkommensteuererklärung: Diese ist grundsätzlich bis Ende April 2006, bei Übermittlung auf elektronischem Weg (FinanzOnline) bis Ende Juni 2006 an das Finanzamt zu übermitteln. Eine Pflicht zur Steuererklärung besteht allgemein ab einem Einkommen von € 10.000,-- jährlich, mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften ab einem Einkommen von € 10.900,-- jährlich.

Körperschaftsteuererklärung: Für diese gelten dieselben Fristen wie für die Einkommensteuererklärung.

Umsatzsteuererklärung: Ebenso verhält es sich bei der Umsatzsteuerjahreserklärung. Auch diese ist grundsätzlich elektronisch bis Ende Juni 2006 zu übermitteln. Bei nicht elektronischer Übermittlung endet die Frist Ende April 2006. Beachten Sie, dass auch so genannte Kleinunternehmer (bis € 22.000 Jahresumsatz) eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben haben, wenn ihr Umsatz im vorangegangenen Jahr € 7.500,- überstiegen hat.

Siehe WKO




23. 02. 2006 - Steuerverein - Pauschalierung

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung

Dieser Leitfaden soll Ihnen einen Überblick über die verschiedensten Pauschalierungsarten, sei es für Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender, geben.
Wenn Sie Ihre Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge geltend machen, verlangt das Finanzamt von Ihnen exakt ermittelte Beträge. Eine Ihrer wesentlichsten Aufgaben ist daher: Einwandfreie Belege zu sammeln und buchhalterisch zu erfassen. Wenn Sie dies stets gewissenhaft erledigen, können Sie einerseits keine Steuerabsetzposten verlieren bzw. auch verhindern, dass Ihnen das Finanzamt eventuell eine Betriebsausgabe streicht.
In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen eine weitere Möglichkeit an, die durchaus für Sie erleichternd sein kann. Und zwar können Sie Ihre Betriebsausgaben und Ihren Vorsteuerabzug auch im Wege der Pauschalierung ermitteln. Neben der Betriebsausgaben bzw.Teilpauschalierung ist auch eine Reingewinnermittlung in Form einer Vollpauschalierung (Gewinnpauschalierung) möglich.
Die Vollpauschalierung gibt es für Land- und Forstwirte! Für die Branchen „Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen“ und „Lebensmitteleinzelund Gemischtwarenhändler“ gibt es ebenfalls die Gewinnpauschalierung, die aus einem Grundbetrag und aus einem Prozentsatz der Einnahmen besteht. Diese Branchen müssen daher genauso ihre Einnahmen aufzeichnen wie im Falle eines ausgabenpauschalierten Betriebes.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




23. 02. 2006 - SWKOnline - Berichtigte K4 2005

Das BMF gibt bekannt, dass das Formular K4 (Erläuterungen für das Ausfüllen der Körperschaftsteuererklärungen K1, K2 und K3 für das Jahr 2005 bedauerlicherweise einige Fehler aufweist. Da der Erklärungsversand hinsichtlich der genannten Erklärungen schon erfolgt ist, können die mit den Erklärungen versandten fehlerhaften Erläuterungen nicht mehr ausgetauscht werden. Das BMF hat nunmehr eine berichtigte Version der K4 für 2006 erstellt, die unter www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/koerperschaftsteuer/k4/2005/K4.pdf zu finden ist. Geändert wurden insbesondere folgende Punkte:
K1: 6, 11, 12, 19, 28
K2: 20, 21
K3:12, 13




23. 02. 2006 - PVInfo - Weitergeltung AuslBG EU-Bürger

Wie das Wirtschaftsministerium unlängst mitgeteilt hat, nimmt Österreich die laut EU-Recht bis 2011 mögliche Arbeitsmarkt-Übergangsfrist bezüglich der (seit 1. 5. 2004) "neuen" EU-Bürger vorerst für 3 weitere Jahre in Anspruch.
Somit ist bei Beschäftigung von Staatsangehörigen der "neuen" EU-Staaten (Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Litauen, Lettland, Estland) bis 2009 das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu beachten.
Ob die Übergangsfrist dann im Jahre 2009 für weitere 2 Jahre (bis längstens 2011) beansprucht werden wird, ist derzeit noch offen.




22. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Bürgerinformation Gesetze

Neue Gesetze

Abgabenänderungs­gesetz 2005
Erhöhung des Pendlerpauschales und des Kilometergeldes
Gesetzliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den Hochwasserkatastrophen des Sommers 2005
Ausspielungs­besteuerungs­änderungs­gesetz
Wachstums- und Beschäftigungs­gesetz 2005
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EG-Amtshilfegesetz, das EU-Quellensteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2005 und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden
Abgabenänderungs­gesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Gebühren­gesetz, das Bewertungs­gesetz, das Boden­schätzungs­gesetz und das Abgaben­verwaltungs­organisations­gesetz geändert werden
Steuerreform 2005

Näheres beim BMF




22. 02. 2006 - Steuerverein - Betriebseinnahmen

Serie Steuerleitfaden: Betriebseinnahmen

Das Gegenstück zu den Betriebsausgaben bilden die Betriebseinnahmen. Zu den Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen, die durch das Unternehmen veranlasst sind. Daher fallen nicht nur Einnahmen aus Ihrer eigentlichen betrieblichen Tätigkeit (die erzielten Umsätze) darunter, sondern auch beispielsweise Einnahmen aus Hilfsgeschäften – wie Anlagenverkäufe – oder aus Versicherungsentschädigungen, aber auch geringfügige Zuwendungen von Geschäftsfreunden bzw. Kunden oder Patienten (z. B. Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen).
Betriebliche Einnahmen können bereits in der Gründungsphase des Unternehmens anfallen. Die Wertzugänge müssen durch den zukünftigen Betrieb veranlasst sein. Zu denken ist hier etwa an die Veräußerung von Betriebsmitteln vor Aufnahme der eigentlichen unternehmerischen („werbenden“) Tätigkeit.
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22. 02. 2006 - SWKOnline - Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006

Mit dem Genossenschaftsrechtsänderungsgesetzes 2006 sollen die EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Genossenschaft näher ausgeführt und einige mit der Ausführungsgesetzgebung in Zusammenhang stehende Verbesserungen auch im nationalen Genossenschaftsrecht vorgenommen werden. Die Europäische Genossenschaft ist - ähnlich wie im Fall der Europäischen Gesellschaft und der Europäischen wirtschaftliche Interessensvereinigung - eine unmittelbar auf EU-Recht beruhende Genossenschaft, die europaweit als „SCE“ (societas cooperativa europea) firmiert. Mit ihr sollen den in allen Mitgliedstaaten anerkannten Genossenschaften angemessene und eigene rechtliche Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die eine Entwicklung ihrer länderübergreifenden Tätigkeiten entweder durch Verschmelzung bestehender Genossenschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder durch Gründung neuer genossenschaftlicher Unternehmen auf europäischer Ebene fördern können. Grenzüberschreitende Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen werden erleichtert. Die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft bietet damit insbesondere genossenschaftsrechtlich organisierten Unternehmen, die im Binnenmarkt aktiv sind, die Aussicht auf geringere Verwaltungskosten und eine dem Binnenmarkt angemessene Rechtsstruktur. Ähnlich wie bei der Einführung der Europäischen (Aktien)Gesellschaft soll die Ausführungsgesetzgebung auch dazu genutzt werden, für nationale Genossenschaften einige Verbesserungen bzw. Erleichterungen zu schaffen. Die Begutachtungsfrist endet am 20. März 2006. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea - SCE) – (SCE-Gesetz – SCEG) erlassen wird sowie das Genossenschaftsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bankwesengesetz, das Pensionskassengesetz, das Börsegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006) auf der Homepage des Justizministeriums unter www.justiz.gv.at/gesetzesentwuerfe/index.php?nav=13&id=82




22. 02. 2006 - PVInfo - E-Card Ersatzbeleg

Personen, die noch über keine E-Card verfügen, benötigen für einen
Arztbesuch einen Ersatzbeleg. Dieser Ersatzbeleg gilt beim Arztbesuch als
Versicherungsnachweis. Betroffen sind vor allem Saisonbedienstete im
Gastgewerbe, die erstmalig in Österreich arbeiten und somit keine
österreichische Sozialversicherungsnummer und keine E-Card besitzen.
Mit der vom österreichischen Dienstgeber ausgehändigten Kopie der Anmeldung
zur Sozialversicherung kann der Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse
einen Ersatzbeleg abholen oder per Fax anfordern.

-> Info der Salzburger GKK




21. 02. 2006 - Steuerverein - Reisekosten Auslandsreisen

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Reisekosten, Auslandsreisen

Wer geschäftlich oder beruflich im Ausland zu tun hat, kann als Tages- und Nächtigungsgelder jene Höchstbeträge geltend machen, die den öffentlich Bediensteten zustehen. Details dazu enthält das BGBl. II Nr. 434/2001. Hierbei handelt es sich um eine ab 1. Jänner 2002 in Kraft getretene Verordnung, welche die Tagesund Nächtigungsgelder für Reisen von Bundesbediensteten im Ausland festsetzt.
Eine aktuelle Liste der Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsreisen finden Sie im Anhang zu den „Lohnsteuerrichtlinien 2002“ unter www.bmf.gv.at (Steuern/Richtlinien Steuerrecht).
Analog zu den Inlandsreisen ist es auch möglich, statt der Nächtigungsgebühr die Hotelkosten für die Übernachtung (inkl. Frühstück) geltend zu machen, wofür Sie natürlich einen Beleg benötigen.
Nebenspesen
Während der betrieblichen Reise können zahlreiche Nebenkosten, wie z. B. Trinkgeld, Telefonspesen, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Reisegepäckversicherung anfallen, die steuerlich abgesetzt werden können. Einzige Bedingung ist, dass für die Kosten Belege vorliegen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Betriebsausgaben nur eine Sachversicherung absetzen können. Personenversicherungen wie Reiseunfall-, Reisekrankenversicherung zählen zu den privaten Ausgaben und sind bestenfalls als Sonderausgaben geltend zu machen.
Hinweis: Nähere Informationen zum Thema „Sonderausgaben“ finden Sie auf S. 24 und in der Broschüre „Das Steuerbuch“ unter www.bmf.gv.at (Steuern/ Leitfäden und Publikationen) als Download-Version.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




21. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Bürgerinformation Steuerzahlung Berufungsverfahren

Steuerzahlung, Berufungsverfahren und weitere Bescheidänderungsmöglichkeiten

Abgabenfälligkeiten und Entrichtung
Berufungsverfahren
Weitere Bescheidänderungsmöglichkeiten

Näheres beim BMF




21. 02. 2006 - SWIOnline - Steuerabzugspflicht vorausbezahlte Gagen

Werden von einem österreichischen Konzertveranstalter 40% bis 60% der Gagen einer ausländischen Band im Vorhinein an die Künstleragentur der Band überwiesen, so sind diese Beträge damit den Bandmitgliedern zugeflossen. Denn einerseits bewirkt die Vereinnahmung eines Geldbetrages durch einen Bevollmächtigten einen Einnahmenzufluss an den Vollmachtgeber (Rz. 4606 ESt-RL 2000) und andererseits liegt ein steuerwirksamer Zufluss auch bei Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen vor (Rz. 4607 ESt-RL 2000). Kommt es in der Folge zu einer Rückzahlung der Beträge, weil die Band aus ihrem Verschulden den Auftritt in Österreich nicht absolviert hat, kann die abgezogene Steuer - ungeachtet Rz. 4609 ESt-RL 2000 - auf Grund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen nach Maßgabe des Erlasses AÖFV. Nr. 63/2002 im Rückzahlungsweg rückgefordert werden. (EAS 2696 vom 6.2. 2006)




21. 02. 2006 - SWKOnline - Liebhaberei Ordination

Ein Primararzt beendete seine Tätigkeit im Krankenhaus; er legte seine Kassenverträge zurück und führte seine Ordination privat weiter. Die Führung einer Ordination als Wahlarzt stellt keine Tätigkeit dar, die unter die Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Liebhaberei-VO fällt. Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Liebhaberei-VO (mit Ausnahme bei Vermietungen) objektiv erst nach einer gewissen Zeit heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle angesehen werden. Erst wenn die Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt nicht eingestellt wird, dann ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 14. 12. 2005, 2002/13/0131).




20. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Bürgerinformation Steuern Grundstücke

Grundstücke und Steuern

Einheitsbewertung
Grunderwerbsteuer
Grundbesitzabgaben
Spekulationseinkünfte

Näheres beim BMF




20. 02. 2006 - Steuerverein - Tagesgelder Nächtigungsgelder

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Tages- und Nächtigungsgelder

Eine Reise ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Abgesehen von den Fahrtkosten entstehen insbesondere auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Daher besteht die Möglichkeit, diese reisebedingten Mehraufwendungen mittels Pauschalbeträgen als Betriebsausgaben geltend zu machen (§ 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG).
Bei Inlandsreisen steht ein Tagesgeld in Höhe von maximal 26,40 € zu. Dieser Betrag versteht sich für die Zeitspanne von 24 Stunden. Dauert eine Reise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 (somit 2,20 €) gerechnet werden. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden an, erhält man bereits die volle Diät von 26,40 €.
Für die Nächtigung sieht das EStG einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 € als Nächtigungsgeld (inkl. Frühstück) vor. Meist wird dieser Betrag nicht auslangen. An Stelle des Pauschalbetrages können Sie immer die tatsächlichen Aufwendungen für die Übernachtung (inkl. Frühstück) geltend machen. Die zuvor genannten Sätze beziehen sich allerdings nur auf Inlandsreisen!
Eine Ausnahme bei der Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwandes wäre z. B. wenn Sie länger als fünf Tage durchgehend oder öfter als 15 mal im Jahr am gleichen Ort waren. Hier stehen keine Diäten zu! Details dazu finden Sie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 297ff unter www.bmf.gv.at (Steuern/Richtlinien Steuerrecht).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




20. 02. 2006 - SWIOnline - Aktueller Blick Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:
-Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 29/2006;
-Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Grenzgängerabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik, BGBl. III Nr. 30/2006;
-Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung des Praktikantenabkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik, BGBl. III Nr. 31/2006.




20. 02. 2006 - SWKOnline - Verzicht Steuerfreiheit

Verzicht auf die Steuerfreiheit bei Umsätzen im Ausland
In den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 wird die Auffassung vertreten, dass ein Verzicht auf die Steuerfreiheit bei im Ausland erbrachten Umsätzen grundsätzlich nicht möglich ist. Auch die deutsche Finanzverwaltung hat bisher diese Ansicht vertreten. Aufgrund einer Entscheidung des BFH vom 6. 5. 2004, V R 73/03, hat die deutsche Finanzverwaltung nunmehr diese Ansicht revidiert. Die Entscheidung hat insbesondere für österreichische Unternehmen, die Immobilien im Ausland vermieten, große Bedeutung. In einem Beitrag in SWK-Heft 6/2006 befasst sich Mag. Robert Pernegger mit den Grundlagen für den Verzicht auf die Steuerfreiheit bei Auslandsumsätzen, der aktuellen deutschen Judikatur dazu sowie den möglichen Auswirkungen für Österreich.




17. 02. 2006 - Steuerverein - Steuerverein: Neue Steuerartikel von Aucon

Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen Aucon, www.wirtschaftstreuhand.com,Punkt news-tipps

-Grundstücksübertragungen im Steuerrecht
-Steuerliche Qualifikation von Gebäudeabbruchkosten und Restbuchwert
-Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten einer Bürgschaft
-Valorisierung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen
-Buchführungspflicht bei Differenzbesteuerung




17. 02. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Notfallplan für Unternehmer

Notfallplan für Unternehmer, um Überraschungen zu vermeiden. Viele Unternehmer sind auf Notfälle nicht vorbereitet. Dabei kann ein „Erste-Hilfe-Set“ die betriebliche Zukunft leicht absichern. Hand aufs Herz: Haben Sie vorgesorgt im Falle eines Unglücks? Unfall, Krankheit, Tod; passiert dem Unternehmer etwas, ist der Betrieb führungslos. Die Existenz des Unternehmens und der Arbeitsplätze ist gefährdet. Führen Sie sich nur mal folgendes tragisches Fallbeispiel vor Augen: Ein Unternehmer kommt bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Die Familie steht vor einer menschlichen Katastrophe. Zudem ist kein Testament auffindbar. Es besteht kein Überblick über allfällige Schulden, eine klare Zuordnung der Vermögenswerte wird erst nach einem monatelangen Verlassenschafsverfahren erfolgen. Die Familie steckt somit auch in einer wirtschaftlichen Katastrophe.

Näheres bei der WKO




17. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Bürgerinformation Auto Steuern

Auto und Steuern

Motorbezogene Versicherungssteuer
Normverbrauchsabgabe (NOVA)
Kilometergeld
Liste der vorsteuer­abzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse)
Fahrzeugeigenimport

Näheres beim BMF




17. 02. 2006 - Steuerverein - Reisekosten Inlandsreisen

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Reisekosten, Inlandsreisen

Auch bei Inlandsreisen können Reisekosten wie Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder anfallen. Allerdings bedingt eine Geschäftreise das Zurücklegen einer größeren Entfernung, ansonsten liegt bloß eine betriebliche Fahrt vor, wo nur die Fahrtkosten berücksichtigt werden.
Die 25-Kilometer-Grenze
Tages- und/oder Nächtigungsgelder für eine Reise stehen Ihnen dann zu, wenn Sie mindestens 25 km vom Mittelpunkt Ihrer normalen Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt sind, um betriebliche oder berufliche Angelegenheiten zu erledigen (z. B. Teilnahme an Vertragsverhandlungen, Akquisition von Kunden). Auch wenn Sie bei Ihrer Geschäftsreise nicht erfolgreich sind, hat dies keinen Einfluss auf die Geltendmachung (z. B. ein selbstständiger Handelsvertreter kehrt mit leeren Bestellbüchern heim).
Hinweis: Bei sämtlichen Reisebewegungen innerhalb des örtlichen Nahebereiches Ihrer Betriebsstätte liegt keine Reise im steuerlichen Sinn vor.
Es reicht aber nicht aus, wenn man beispielsweise an einem Tag mehr als 25 km zurücklegt, aber kein Punkt der Reise weiter als 25 km vom Unternehmen entfernt ist. Auch das Überschreiten von Bezirks- oder Landesgrenzen ist irrelevant. Somit sind die Fahrten, die ein in Wien ansässiger Unternehmer in der Bundeshauptstadt durchführt, nicht als Reisen einzustufen! Daher dürfen in einem derartigen Fall keine Tagesgelder beansprucht werden. Die mit den nachweislich betrieblich veranlassten Fahrten verbundenen Kosten, stellen jedoch immer Betriebsausgaben dar. Wie schon zuvor erwähnt, können die Kosten einer betrieblich veranlassten Fahrt (z. B. Kfz-Aufwand, Kilometergeld, Fahrscheine, Taxispesen) stets abgesetzt werden, es braucht keine Reise vorzuliegen.
Bitte beachten Sie: Die 25-Kilometer-Grenze ist nur bei der Geltendmachung der Tages- und Nächtigungsgelder zu beachten.
Hinweis: Nähere Informationen zum Thema „Kilometergeld“ finden Sie im Anhang zu den „Lohnsteuerrichtlinien 2002“ unter www.bmf.gv.at (Steuern/ Richtlinien Steuerrecht).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




17. 02. 2006 - SWKOnline - EuGH-Urteil Ausschluss Vergabeverfahren

Art. 29 Abs. 1 lit. e und f der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. 6. 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge steht einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis nicht entgegen, nach der ein Dienstleistungserbringer, der bei Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme am Vergabeverfahren seine Verpflichtungen im Bereich der Sozialbeiträge sowie der Steuern und Abgaben nicht durch vollständige Zahlung der entsprechenden Beträge erfüllt hat, seine Situation
-aufgrund staatlicher Maßnahmen der Steueramnestie oder der steuerlichen Milde oder
-aufgrund einer mit der Verwaltung getroffenen Vereinbarung über Ratenzahlung oder Schuldenentlastung oder
-durch Einlegung eines verwaltungsrechtlichen odergerichtlichen Rechtsbehelfs
nachträglich regularisieren kann, sofern er innerhalb der in der nationalen Regelung oder durch die Verwaltungspraxis festgelegten Frist nachweist, dass er Begünstigter solcher Maßnahmen oder einer solchen Vereinbarung war oder dass er innerhalb dieser Frist ein solches Rechtsmittel eingelegt hat (EuGH 9. 2. 2006, verb. Rs. C-226/04 und C-228/04).




16. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Elektronische Dienstleistungen

Eine elektronische Dienstleistung ist eine Leistung, die über das INTERNET oder ein elektronisches Netz (zB zur Übermittlung digitaler Inhalte) erbracht wird und deren Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist.

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen zählen zu den Katalogleistungen. Bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Empfänger.

Liegt der Leistungsort einer elektronischen Dienstleistung eines ausländischen Unternehmers in Österreich und ist der Empfänger dieser Dienstleistung ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über.

Ist der Empfänger einer elektronischen Dienstleistung eine Privatperson, kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld und der leistende Unternehmer bleibt Steuerschuldner.

Er kann sich jedoch auf Grund einer Sonderregelung (§ 25a des österreichischen Umsatzsteuergesetzes) dafür entscheiden, sich in nur einem EU-Mitgliedstaat steuerlich registrieren zu lassen.

Weitere Informationen:
- Beispiele für elektronisch erbrachte Dienstleistungen
- Leistungsort der elektronischen Dienstleistungen
- Informationen zur Sonderregelung (§ 25 a UStG 1994)
- Registrierung für Nicht-EU-Unternehmer

Näheres beim BMF




16. 02. 2006 - Steuerverein - Betriebsausgaben Reisekosten

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Reisekosten

Reisekosten können sich folgendermaßen zusammensetzen:
- Fahrtkosten (Kfz, Taxi, öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad usw.),
- Verpflegungsmehraufwand,
- Nächtigungsaufwand und
- Nebenspesen.
Bei den Fahrtkosten sind abzugsfähig
- die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und
- alle Aufwendungen für betriebliche Fahrten, und zwar gleichgültig, ob eine „Reise“ oder eine „sonstige Fahrt“ vorliegt.
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16. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Bürgerinformation Familienbeihilfe Kinderbetreuungsgeld

Familienbeihilfe (mit Berechnungstabelle)
Mehrkindzuschlag
Familienbesteuerung
Freifahrt und Fahrtenbeihilfe
Schulbuch
Karenzgeld
Kinderbetreuungsgeld
Mutterschutz
In-Vitro-Fertilisation

Näheres beim BMF




16. 02. 2006 - ASOKOnline - Kommentar EU-Arbeitszeit-Richtlinie

Dr. Lukas Stärker, Arbeitsrechtsexperte und stellvertretender Direktor der österreichischen Ärztekammer, hat eine profunde Kommentierung der EU-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG (mit Stand vom 1. 1. 2006) vorgelegt, welche vor wenigen Tagen im Linde Verlag erschienen ist. Darin wird jeder Artikel umfassend – samt Bezugnahme auf die europarechtliche sowie die österreichische Judikatur – erläutert, selbst das jüngste einschlägige EuGH-Urteil in der Rechtssache Dellas vom 1. 12. 2005 ist bereits berücksichtigt. Des Weiteren sind Hinweise auf die Umsetzung der jeweiligen Regelungen im österreichischen Recht enthalten. Die auf EU-Ebene derzeit laufende Diskussion über die Novellierung der Richtlinie findet ihren Niederschlag: Die wichtigsten Änderungsvorschläge sind bei der jeweiligen Artikelkommentierung eingearbeitet; der gesamte Novellierungsentwurf ist zudem im Anhang abgedruckt. Der vorliegende Band liefert somit ein hochaktuelles, praxisnahes Nachschlagewerk, das beim mit der gegenständlichen Materie befassten Rechtsanwender keine Fragen offen lässt und deshalb in keiner gut sortierten Bibliothek fehlen sollte.

Nähere Informationen und Bestellmöglichkeit




16. 02. 2006 - SWIOnline - Jahresabschlussanalyse IFRS-Rechnungslegung

Eine der wesentlichen Änderungen beim Übergang von der kontinentaleuropäischen zur angelsächsisch geprägten internationalen Rechnungslegung stellt die Möglichkeit bzw. Pflicht zur Zeitbewertung (einschließlich Neubewertung) dar. In einem Beitrag in der Februar-Ausgabe der SWI untersucht Dr. Hanno Kirsch die unterschiedlichen im langfristigen Vermögen vorkommenden Neu- und Zeitwertkonzepte der IFRS-Rechnungslegung im Hinblick auf die Jahresabschlussanalyse. Hierbei zeigt sich ein sehr differenziertes Bild. Während die Auswirkungen bei der Neubewertung und der erfolgsneutralen Zeitbewertung weitgehend im Vergleich zum Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell ermittelt werden können, ist dies bei Anwendung des erfolgswirksamen Zeitwertmodells, beispielsweise für Finanzinvestitionen, nicht möglich. Der Beitrag zeigt weiters Verzerrungen in der Aussagekraft von Kennzahlen, insbesondere bei Rentabilitäten, auf, die bei Anwendung der Neubewertungsmethode und bei Available-for-sale Financial Assets auftreten.




16. 02. 2006 - SWKOnline - Betriebsverpachtung Betriebsunterbrechung

Bei einer Betriebsverpachtung oder Einstellung der Bewirtschaftung liegt im Zweifel (insbesondere wenn der Steuerpflichtige nicht selbst von einer Betriebsaufgabe ausgeht) eine Betriebsunterbrechung vor, wenn die Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige selbst oder ein unentgeltlicher Rechtsnachfolger den Betrieb wieder aufnehmen oder übernehmen wird. Im Fall der geplanten Übergabe an einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger muss dieser ernsthaft bemüht sein, die für die Betriebsführung notwendigen Befugnisse in absehbarer Zeit zu erlangen (EStR-Wartungserlass 2005, Rz. 5638).




16. 02. 2006 - PVInfo - Aktuelle Krankenstandsstatistik

Für die betriebliche Praxis sind Krankenstände der Mitarbeiter naturgemäß ein bedeutende Kostenfaktor. Laut aktuellen Statistiken (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) waren die in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahr 2005 durchschnittlich 12,8 Tage im Krankenstand. Zum Vergleich: Im Jahr 2004 waren durchschnittlich nur 12,2 Krankenstandstage pro Arbeitnehmer zu verzeichnen.




15. 02. 2006 - Steuerverein - Geringwertige Wirtschaftsgüter

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens werden über ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben.
Von dieser Regelung macht § 13 EStG aber eine Ausnahme: Falls ein abnutzbares Anlagegut nicht mehr als 400 € kostet, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort unter dem Titel „geringwertiges Wirtschaftsgut“ als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wenn Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht, ist die Grenze von 400 € netto, also ohne Umsatzsteuer, zu verstehen. Sollten Sie z. B. ein Kleinunternehmer sein, der nicht zur Regelbesteuerung optiert hat, sind die 400 € der Bruttoverkaufspreis.
Beispiel: Ein Unternehmer schafft für sein Büro folgende Gegenstände an: Organizer 400 €, Scanner 250 €, Drucker 360 € (Nettopreise). Die Kosten sämtlicher Wirtschaftsgüter stellen sofort in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Würde der Preis des Organizers 401 € (netto) betragen, so wären seine Anschaffungskosten nur über die Nutzungsdauer verteilt abzusetzen.
Bitte beachten Sie: Bei buchführenden Unternehmern hat die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zu erfolgen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist das Jahr der Bezahlung maßgeblich.
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15. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Bürgerinformation Selbständige

Selbständigenbuch
Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag
FINANZOnline

Näheres beim BMF




15. 02. 2006 - SWKOnline - Konzessionswert Apotheken

Es bestehen keine Bedenken, den nicht abnutzbaren Konzessionswert von Apotheken mit 25 % des Kaufpreises der Apotheke anzusetzen, wobei ein auf Grund und Boden und Gebäude entfallender Kaufpreisbestandteil sowie die USt nicht zu berücksichtigen sind. Der Konzessionswert der gesamten Apotheke beträgt aber höchstens 500.000 € (EStR-Wartungserlass 2005, Rz. 2292).




15. 02. 2006 - PVInfo - Hemmung Urlaubsverjährung durch Krankenstand

Kann ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht verbrauchen, wird die Verjährung des Urlaubs in analoger Anwendung der Hemmungsvorschriften des ABGB gehemmt. Dieser Grundsatz wurde kürzlich wieder durch ein Urteil des OGH bestätigt (OGH 6. 10. 2005, 8 ObA 41/05w).




14. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Bürgerinformation Arbeitnehmer und Pensionisten

Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag
Einkünfte aus Dienstleistungsschecks
Absetzbare Spenden
Steuerbuch
FINANZOnline

Näheres beim BMF




14. 02. 2006 - Steuerverein - Pkw und Kombi

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Afa, Pkw und Kombi

Bei Pkw und Kombi verlangt der Steuergesetzgeber eine 8-jährige Nutzungsdauer (§ 8 Abs. 6 EStG). Ausnahmen sind z. B. die Autos der Fahrschulen und des Taxigewerbes. Es gibt aber eine Reihe von Fahrzeugen, die zwar optisch einem Pkw und Kombi ähnlich sind, steuerlich aber nicht als solche gelten und deswegen keiner Einschränkung hinsichtlich der anzusetzenden Nutzungsdauer unterliegen (Klein- LKW und Kleinbusse im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002).
Hinweis: Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse finden Sie unter www.bmf.gv.at (Steuern/Umsatzsteuer).
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14. 02. 2006 - SWKOnline - BMJ: Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006

In der Lebensversicherung bereitet die Art der Überwälzung der Verwaltungs- und Vertriebskosten auf den Versicherungsnehmer Probleme. Die Probleme mit der Verrechnung der einmaligen Verwaltungs- und Vertriebskosten in der Lebensversicherung sollen durch eine klare gesetzliche Regelung in einem derzeit in Begutachtung befindlichen VersRÄG 2006 entschärft werden. Gleichzeitig soll durch die geplante Novellierung in Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Krankenversicherung verwirklicht werden. Die Aufwendungen für die Schwangerschaft und die Mutterschaft dürfen hiernach nicht zu höheren Prämien oder niedrigeren Leistungen für Frauen führen. In anderen Versicherungszweigen sollen geschlechterspezifische Unterschiede dagegen weiterhin zulässig sein, wenn und soweit sie auf statistisch und versicherungsmathematisch unterlegten Risikobewertungen beruhen. Gesetzesentwurf samt Erläuterungen auf der BMJ-Website unter http://www.bmj.gv.at/gesetzesentwuerfe/index.php?nav=13&id=80




14. 02. 2006 - ASOKOnline - Wiener Kassenvertragsverhandlungen

In Wien bahnt sich nach einem Bericht des Österreichischen Rundfunks erneut ein massiver Konflikt zwischen Krankenkasse und Ärztekammer an. Die Verhandlungen über einen neuen Tarif-Vertrag für die Ärzte stecken fest. Die Krankenkasse biete weniger als die Inflationsrate, sagte Johannes Steinhardt von der Wiener Ärztekammer. Bei der Kammer sieht man die Inflationsrate als Basis für Verhandlungen. Die Wiener Gebietskrankenkasse sieht sich aufgrund ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation zu der im Gegenzug von den Ärzten geforderten Erhöhung der Tarife um 4,5 % außer Stande. Ab Juli droht ein vertragsloser Zustand, sollte es bis Ende März zu keiner Einigung kommen. Für die Patienten würde dies bedeuten, dass sie dann beim Arzt selbst bezahlen müssen und danach 80 % von der Krankenkasse zurückerhalten.




14. 02. 2006 - PVInfo - Honorar Mitteilungen § 109a EStG

Bis Ende Februar 2006 sind die im Kalenderjahr 2005 bezahlten Honorare an freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG und bestimmtesonstiger Honorarempfänger (zB Aufsichtsratsmitglieder, Vortragender, Lehrende und Unterrichtende, Kolporteure und Zeitungszusteller) elektronisch zu übermitteln. Durch eine vor kurzem kundgemachte Änderung der Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG wurde diese Übermittlungsfrist ausdrücklich klargestellt (BGBl II 2006/51, ausgegeben am 8. 2. 2006).




13. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Bürgerinformation

Arbeitnehmer & Pensionisten
Selbständige
Familienbeihilfe & Kinderbetreuungsgeld
Sparen
Vermieten
Spekulationseinkünfte
Auto und Steuern
Grundstücke und Steuern
Steuerzahlung, Berufungsverfahren und weitere Bescheidänderungs­möglichkeiten
Neue Gesetze
Ihr Finanzamt

Näheres beim BMF




13. 02. 2006 - Steuerverein - Firmenwert Praxiswert

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Afa, Firmen- und Praxiswert

Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes sind bei land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen (§ 8 Abs. 3 EStG).
Beispiel: Ein ambitionierter Jungunternehmer erwirbt von einem Gewerbetreibenden, der in seinem Familienkreis keinen Nachfolger findet, dessen Betrieb um 90.000 €. Der Wert des übernommenen Inventars und Warenlagers beläuft sich auf insgesamt 60.000 €. Der übersteigende Wert von 30.000 € stellt den Firmenwert dar, welcher auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben ist. Das ergibt eine jährliche AfA in Höhe von 2.000 €.
Anders liegt der Fall im freiberuflichen Bereich (§ 8 Abs. 3 EStG bezieht sich nämlich nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit). Die Nutzungsdauer des Firmenwertes ist im Einzelfall gesondert zu ermitteln. In der Regel beträgt diese aber fünf Jahre.
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13. 02. 2006 - SWIOnline - Sub Arbeitsgestellung

Bei der Anmietung von ausländischen Arbeitskräften besteht seit 1. Juli 2005 die Verpflichtung, eine DBA-konforme Steuerentlastung des ausländischen Arbeitsgestellungsunternehmens ausschließlich im Rückzahlungsverfahren herbeizuführen. Bei konzerninternen Personalgestellungen gilt dies allerdings nur bei der Überlassung von Arbeitern. Ist die deutsche Aktiengesellschaft "A" zu 100% an der österreichischen Tochter-GmbH, der "G", beteiligt und schließt die deutsche "A" mit einer in Deutschland ansässigen Personalleasinggesellschaft einen Gestellungsvertrag ab, wobei das angemietete Personal fallweise von der "A" auch der "G" überlassen wird, dann fällt auch diese "Untervermietung" des von der deutschen "A" geleasten Personals unter den Begriff der "Gestellung von Arbeitskräften", sodass die Weiterbelastung der Gestellungskosten durch die "A" and die "G" dazu führt, dass die "G" von den zu leistenden Entgelten den Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z. 5 EStG vorzunehmen hat, wenn Arbeiter nach Österreich verleast werden. Werden hingegen Angestellte der österreichischen Tochtergesellschaft überlassen, dann kann nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, das österreichisch-deutsche DBA unmittelbar durch Unterlassung des Steuerabzuges angewendet werden. (EAS 2686 vom 23.1.2006)




13. 02. 2006 - SWKOnline - Steuertermine März

Am 15. März 2006 sind folgende Abgaben fällig:
-Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Jänner 2006;
-Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2006;
-Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Jänner 2006;
-Werbeabgabe für den Monat Jänner 2006;
-Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Jänner 2006;
-Lohnsteuer für den Monat Februar 2006;
-Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Februar 2006;
-Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Februar 2006.




13. 02. 2006 - ASOKOnline - Neuer Bericht Sozialschutz Österreich

Das Sozialministerium hat anlässlich des österreichischen EU-Ratsvorsitzes einen Überblick über die Sozialpolitik in Österreich vorgelegt. Die Ausgabe zeigt den hohen Stellenwert für Sozialschutz in unserem Land, liefert aber auch für die innerösterreichische Bewertung neue Fakten. So sei die Sozialquote von 28,3 % im Jahr 2000 auf 29,5 % im Jahr 2003 angestiegen und liege damit über dem EU-Durchschnitt von 28 %. Insgesamt sei ein Drittel des Bundeshaushalts dem Bereich „Soziales“ zuzuordnen. 71,5 % der Sozialausgaben von 67 Mrd. Euro entfallen auf Geldleistungen, der Rest auf Sachleistungen. Ohne Sozialleistungen hätten 42 % der Bevölkerung ein Einkommen unter der Armutsgrenze, tatsächlich sind es 13 %. Der Bericht über Sozialschutz ist sowohl in Form einer Broschüre erhältlich als auch auf der Website www.bmsg.gv.at veröffentlicht.




13. 02. 2006 - PVInfo - Entsendungen EU/EWR/Schweiz

Die bei der EU ansässige Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat einen Leitfaden für Entsendungen in EU-/EWR-Staaten und in die Schweiz erarbeitet, der die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von Entsendungen in den wichtigsten Grundzügen darstellt.
Interessante Teile aus diesem Leitfaden werden wir für Sie hier im Newsbereich sowie in einer der kommenden Ausgaben unserer Zeitschrift PV-Info übersichtlich aufbereiten.
Falls Sie den Leitfaden bereits vorab im Volltext lesen möchten, können Sie diesen von der Internetseite der Salzburger GKK herunterladen.
http://esv.sgkk.at/esvapps/page/page.jsp?p_pageid=208&pub_id=119820&sideBySide=1&p_menuid=4283&p_id=1




13. 02. 2006 - PVInfo - Abweichender Dienstzettel

Keine Vertragsänderung durch abweichenden Dienstzettel

In jüngster Vergangenheit häufen sich die Streitfälle, in denen der Arbeitgeber bestimmte Regelungen in den Dienstzettel aufnimmt (zB Probezeit, Befristung, Kündigungsmöglichkeit zum 15./Letzten des Monats etc), ohne diese vorher mit dem Arbeitnehmer (schriftlich oder mündlich) vereinbart zu haben.
Warum ist die Vorgangsweise ein gefährlicher Stolperstein?
Der Dienstzettel ist laut gesetztlicher Definition (§ 2 AVRAG) bloß eine vom Arbeitgeber verfasste Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem Dienstzettel wird von der Rechtsprechung idR nur als Bestätigung über den Empfang des Dienstzettels, nicht aber als Zustimmung zum Dienstzettelinhalt gedeutet.
Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung: "Wurde zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine Befristung des Dienstverhältnisses nicht vereinbart, liegt auch dann ein unbefristetes Dienstverhältnis vor, wenn im Dienstzettel eine Befristung von 3 Monaten festgehalten ist und dieser vom Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Bestimmung unterfertigt wurde" (OLG Wien 27. 7. 2005, 10 Ra 46/05s).
Es ist für den Arbeitgeber daher im Regelfall ratsam, möglichst rasch einen schriftlichen Dienstvertrag mit den gewünschten Vertragspunkten auszustellen.




10. 02. 2006 - Steuerverein - Afa Betriebsgebäude

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Afa Betriebsgebäude

Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende haben folgende Regelung zu beachten: Dient ein Gebäude mindestens zu 80% unmittelbar ihrer Betriebsausübung, so beträgt der AfA-Satz ohne Nachweis der Nutzungsdauer 3%. Den Steuerpflichtigen, die eine freiberufliche Tätigkeit als Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Schriftsteller etc. ausüben, steht - für ein von ihnen betrieblich genutztes Gebäude - ein AfA-Satz von 2% zu.
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10. 02. 2006 - ASOKOnline - EU-Kommission empfiehlt Öffnung der Arbeitsmärkte

EU-Sozialkommissar Vladimir Spidla stellt heute in Brüssel seinen Bericht über den Zugang von Arbeitnehmern aus den neuen EU-Staaten zum Arbeitsmarkt in den alten Mitgliedsländern vor. Nach Feststellung der Behörde sind die Arbeitsmärkte durch den Zugang zusätzlicher Arbeitssuchender aus Ost- und Mitteleuropa nicht gestört worden. Mit der Erweiterung am 1. 5. 2004 öffneten nur drei alte EU-Staaten (Großbritannien, Irland und Schweden) ihre Arbeitsmärkte. Österreich, Deutschland und zehn weitere Länder entschieden sich hingegen für den Schutz ihrer Arbeitsmärkte. Die Kommission will diesen Ländern empfehlen, die Beschränkungen nicht weiter zu verlängern.




10. 02. 2006 - SWIOnline - EU-Kommission gegen Steuerprivilegien

EU-Kommission gegen Steuerprivilegien für Multis in Luxemburg

Die EU-Kommission will vom reichsten EU-Land Luxemburg die Abschaffung von bestimmten Steuerprivilegien für multinationale Konzerne erzwingen. Nach dreijährigen Ermittlungen eröffnete die EU-Behörde dazu am Mittwoch in Brüssel ein Beihilfe- Prüfverfahren. Ins Fadenkreuz der Wettbewerbshüter geriet ein Luxemburger Gesetz von 1929, das im Land ansässige Finanz- und Koordinierungs-Töchter internationaler Konzerne von der Körperschaftsteuer befreit. EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: "Es ist an der Zeit, diese seit langem bestehende Regelung zu überprüfen. Sie begünstigt multinationale Konzerne, die ihren Finanzgeschäften von Luxemburg aus nachgehen. Auf diese Weise könnte die Funktionsweise und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzwirtschaft beeinträchtigt werden." Die Wettbewerbshüter schlugen Luxemburg bereits im vergangenen Jahr vor, die Regelung schrittweise zu ändern. Doch das Großherzogtum lehnte ab. Brüssel verstärkt nun mit dem förmlichen Verfahren den Druck. Falls die Wettbewerbshüter feststellen, dass die Steuerprivilegien eine versteckte Staatsbeihilfe sind, können sie die Änderung des Gesetzes verlangen. Eine Rückzahlung von Beihilfen droht hingegen nicht, da das angegriffene Gesetz älter ist als die Römischen Gründungsverträge der EU.- (dpa)




10. 02. 2006 - SWKOnline - Blum-Prämie ist steuerfrei

Beihilfen, die nach der Richtlinie zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach den Berufsausbildungsgesetzen vom AMS geleistet werden (z. B. so genannte "Blum-Prämien"), sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei und führen zu keiner Aufwandskürzung (§ 20 Abs. 2 EStG 1988; § 12 Abs. 2 KStG 1988). (EStR-Wartungserlass 2005, Rz. 4857a)




09. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag

Das BMF veröffentlicht seine Ansichten zur Abgrenzung.

Näheres unter
https://www.bmf.gv.at/steuern/brgerinformation/arbeitnehmerpensionisten/dienstvertragfreier_5181/_start.htm




09. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Fragen zur Steuererklärung

- Wie finde ich meine Branchenkennzahl für die Formulare E 1a und K 1?
- Wo finde ich den österreichischen Einheitskontenrahmen (EKR) um meine Erträge/Betriebseinnahmen und Aufwendungen/Betriebsausgaben den einzelnen Kennziffern der Formulare E 1a oder K 1 zuordnen zu können?
- Wie kann ich meine Betriebsausgaben wie beispielsweise Stromkosten, Büromaterial, Taxikosten, Kontoführungsspesen etc. den Kennziffern 9100 bis 9230 der Formulare E 1a oder K 1 richtig zuordnen?
- Wie hat ein Einnahmen-Ausgabenrechner, der das Umsatzsteuer-Bruttosystem anwendet, beim Ausfüllen des Formulars E1a vorzugehen?

Näheres beim BMF




09. 02. 2006 - Steuerverein - Nachholverbot AfA

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Nachholverbot AfA

Geben Sie bitte darauf Acht, dass Sie die jährlichen Abschreibungsquoten im Rechnungswesen immer in richtiger Höhe ansetzen. Denn: Vergessene Abschreibungen dürfen in späteren Jahren nicht nachgeholt werden!
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09. 02. 2006 - SWIOnline - Steuerprivilegien für Multis in Luxemburg

Die EU-Kommission will vom reichsten EU-Land Luxemburg die Abschaffung von bestimmten Steuerprivilegien für multinationale Konzerne erzwingen. Nach dreijährigen Ermittlungen eröffnete die EU-Behörde dazu am Mittwoch in Brüssel ein Beihilfe- Prüfverfahren. Ins Fadenkreuz der Wettbewerbshüter geriet ein Luxemburger Gesetz von 1929, das im Land ansässige Finanz- und Koordinierungs-Töchter internationaler Konzerne von der Körperschaftsteuer befreit. EU-Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes erklärte: "Es ist an der Zeit, diese seit langem bestehende Regelung zu überprüfen. Sie begünstigt multinationale Konzerne, die ihren Finanzgeschäften von Luxemburg aus nachgehen. Auf diese Weise könnte die Funktionsweise und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzwirtschaft beeinträchtigt werden." Die Wettbewerbshüter schlugen Luxemburg bereits im vergangenen Jahr vor, die Regelung schrittweise zu ändern. Doch das Großherzogtum lehnte ab. Brüssel verstärkt nun mit dem förmlichen Verfahren den Druck. Falls die Wettbewerbshüter feststellen, dass die Steuerprivilegien eine versteckte Staatsbeihilfe sind, können sie die Änderung des Gesetzes verlangen. Eine Rückzahlung von Beihilfen droht hingegen nicht, da das angegriffene Gesetz älter ist als die Römischen Gründungsverträge der EU.- (dpa)




09. 02. 2006 - SWKOnline - EU-Staaten gegen Vorsteuer-Abzug

Eine Reihe von den EU-Staaten haben sich vor dem Europäischen Gerichtshof am 7. 2. gegen einen nachträglichen Mehrwertsteuer-Abzug für die österreichischen UMTS-Lizenzen ausgesprochen. Die Entscheidung des Gerichtshofs gilt als Präzedenzurteil.Gibt der EuGH den Mobilfunkern recht, würden auch die Betreiber in anderen EU-Staaten Vorsteuer geltend machen. Auf die Mitgliedstaaten würden dadurch Milliarden-Rückzahlungen zukommen. Eine Vorentscheidung des EuGH wird voraussichtlich im Laufe der nächsten zwei bis vier Monate fallen. Die heimischen Mobilfunk-Betreiber verlangen vor dem EuGH vom Finanzminister für die 2000 bezahlten 832 Mio. Euro rund 140 Mio. Euro Vorsteuer zurück. Die Mobilfunker berufen sich in ihrer Klage auf die sechste EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie. Demnach würde bei allen Transaktionen Mehrwertsteuer anfallen, die in den Bereich des Fernmeldewesens fallen. Der Staat wäre dann verpflichtet, den Erwerbern der UMTS-Lizenz Mehrwertsteuer-Rechnungen auszustellen, die Betreiber könnten dann über den Vorsteuerabzug einen Teil der bezahlten Gelder - in Österreich 20 Prozent - zurückverlangen. Die Republik Österreich, aber auch die dänische, die deutsche, die italienische, die niederländische, die polnische und die britische Regierung wiesen das laut Verhandlungsprotokoll vom 7. 2. ebenso wie die EU-Kommission zurück. Der Staat sei bei der UMTS-Auktion nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aufgetreten, sondern habe "hoheitliche Aufgaben" wahrgenommen, indem er durch die Auktion marktregulierend eingegriffen habe - und dafür würden wiederum keine Steuer anfallen, so die Argumentation der Staaten. (APA)




09. 02. 2006 - PVInfo - Telefonservice NÖ GKK

Seit 1. 1. 2006 bietet die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse das neue NÖDIS-Telefonservice an. Unter der Telefonnummer 050899-7100 stehen Dienstgebern, Steuerberatern und Lohnverrechnern geschulte Mitarbeiter für Fragen zum Versicherungswesen, Meldewesen und Beitragsvorschreibung zur Verfügung.

Das Telefonservice ist erreichbar von Montag bis Donnerstag: von 7.30 bis 16.00 Uhr, am Freitag: von 7.30 bis 15.00 Uhr.




08. 02. 2006 - Steuerverein - Betriebsausgaben Anlagenverzeichnis

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Anlagenverzeichnis

Alle Unternehmer, die ihren Gewinn auf Grund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet ein Verzeichnis (Anlagekartei), der im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter, zu führen (§ 7 Abs. 3 EStG). Das Verzeichnis hat jedes einzelne Anlagegut genau zu bezeichnen und folgende Angaben zu enthalten:
- Anschaffungsdatum,
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- voraussichtliche Nutzungsdauer,
- Betrag der jährlichen AfA sowie
- den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).
Hinweis: Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungsoder Herstellungskosten abzüglich der Summe der bereits vorgenommenen Abschreibungen.
Die Anlagekartei muss nicht mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Es reicht aus, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe ordnungsgemäß geführt ist. Falls das Verzeichnis überhaupt fehlt oder nicht die geforderten Kriterien erfüllt, geht das Recht auf Inanspruchnahme der AfA nicht verloren. Jedoch bildet eine bemängelte Kartei den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 Finanzstrafgesetz.
Diese Fragen stellen sich für bilanzierende Abgabepflichtige nicht, da für sie bereits nach § 226 HGB die Verpflichtung besteht, die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder in einem Anhang dazu darzustellen. Abgesehen davon ist im Rahmen einer doppelten Buchhaltung ohnehin die Führung einer Anlagenbuchhaltung erforderlich.
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08. 02. 2006 - ASOKOnline - Öffnung der Arbeitsmärkte

EU-Sozialkommissar Vladimir Spidla stellt heute in Brüssel seinen Bericht über den Zugang von Arbeitnehmern aus den neuen EU-Staaten zum Arbeitsmarkt in den alten Mitgliedsländern vor. Nach Feststellung der Behörde sind die Arbeitsmärkte durch den Zugang zusätzlicher Arbeitssuchender aus Ost- und Mitteleuropa nicht gestört worden. Mit der Erweiterung am 1. 5. 2004 öffneten nur drei alte EU-Staaten (Großbritannien, Irland und Schweden) ihre Arbeitsmärkte. Österreich, Deutschland und zehn weitere Länder entschieden sich hingegen für den Schutz ihrer Arbeitsmärkte. Die Kommission will diesen Ländern empfehlen, die Beschränkungen nicht weiter zu verlängern.




08. 02. 2006 - SWKOnline - Änderung DBA-Entlastungsverordnung

Mit BGBl. II Nr. 44/2006 wurde eine Verordnung des Finanzministers über die Änderung der Verordnung betreffend die Entlastung von der Abzugsbesteuerung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Entlastungsverordnung), BGBl. II Nr. 92/2005, veröffentlicht. Durch die Änderung kommt es bei Arbeitskräftegestellung in missbrauchsunverdächtigen Fällen zu Erleichterungen.




08. 02. 2006 - PVInfo - Abschaffung fallweise Beschäftigte

Wie aus dem Bereich des Hauptverbandes und der Gebietskrankenkassen zu erfahren ist, sollen die fallweise Beschäftigten (= unregelmäßig und jeweils bloß tageweise bzw kürzer als eine Woche beschäftigte Dienstnehmer.im Sinne der §§ 471a bis 471e ASVG) abgeschafft werden.
Die versicherungs- und melderechtlichen Besonderheiten dieser Beschäftigten (keine durchgehende Versicherung; Meldung jeweils monatsweise im Nachhinein möglich) bereiten der Vollzugspraxis vor allem in zweierlei Hinsicht Kopfzerbrechen:
1. Im Zusammenhang mit der e-card gibt es Probleme bezüglich der raschen Feststellung der Versicherungszugehörigkeit.
2. Die Aviso-Anmeldung, die seit 1. 1. 2006 im Burgenland gilt und im Laufe des Jahres 2007 auch in Restösterreich wirksam werden wird, ist für fallweise Beschäftigte nicht anwendbar.
Einen genauen Zeitpunkt für die Abschaffung der fallweise Beschäftigten gibt es noch nicht. Es ist geplant, die gesetzlichen Schritte im Rahmen der nächsten ASVG-Novelle in die Wege zu leiten.




07. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer - Erlässe

Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien – Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, BMF-010219/0163-IV/9/2005 vom 13. Juli 2005 (pdf, 30 KB)


Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, BMF-010219/0133-IV/9/2005 vom 11. Juli 2005 (pdf, 62 KB)


Änderung
der Umsatzsteuerrichtlinien 2000
(pdf, 185 KB)


Änderungen der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - Eigenverbrauch auf Grund der
Umsatzsteuernovelle 2003
(pdf, 127 KB)


Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 - laufende Wartung
(pdf, 74 KB)

FINANZOnline: Übermittlung der UVA für Arbeitsgemeinschaften

Steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, betreffend Kleinbusse

Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung




07. 02. 2006 - Steuerverein - Betriebsausgaben Inbetriebnahme

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Inbetriebnahme

Für den Beginn der AfA ist nicht der Anschaffungs oder Herstellungszeitpunkt sondern in der Regel der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes entscheidend.
Zu beachten ist aber, ob die Inbetriebnahme des Anlagegutes im 1. Halbjahr (so genannte „Ganzjahresabschreibung“) oder im 2. Halbjahr (so genannte „Halbjahresabschreibung“) erfolgt.
Die Halbjahres-AfA findet Anwendung, wenn ein Wirtschaftsgut im betreffenden Jahr nicht mehr als sechs Monate vom Unternehmen genutzt wird. In diesem Fall wird nur die Hälfte des Jahresbetrages abgeschrieben. Im Gegensatz dazu wird bei der Ganzjahres-AfA der volle Jahresbetrag abgeschrieben.
Auch beim Ausscheiden einer Anlage ist nach dem gleichen Prinzip vorzugehen. Scheidet das Wirtschaftsgut im 1. Halbjahr aus, dann Halbjahres-AfA; scheidet es im 2. Halbjahr aus, dann Ganzjahres-AfA.
Beispiel: Mit einer am 30. Oktober 2004 um 10.000 € angeschafften Maschine werden sofort Waren produziert. Die Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre, die AfA macht somit 2.000 € pro Jahr aus. Im Jahre 2004 steht nur der halbe AfA-Betrag mit 1.000 € zu, während der volle Betrag von 2.000 € erst im Jahre 2005 zu beanspruchen ist.
Im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung ist bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entscheidendes Kriterium, dass eine Betriebsausgabe erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, zu dem sie der Abgabepflichtige tatsächlich bezahlt hat (Details finden Sie unter „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“, S. 21). Dieses Abflussprinzip gelangt jedoch bei betrieblichen Investitionen nicht zur Anwendung. Eine AfA steht dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner bereits dann zu, wenn er ein Wirtschaftsgut betrieblich nutzt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen noch nicht beglichen sein.
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07. 02. 2006 - SWIOnline - Prozesse wegen Steueränderungen

Die geplanten Änderungen im Steuerrecht führen nach Ansicht des Präsidenten des Bundesfinanzhofes (BFH), Wolfgang Spindler, zu zahlreichen Gerichtsprozessen. Die Möglichkeit, Handwerkerrechnungen besser von der Steuer abzusetzen als früher, werde Probleme machen, sagte er kürzlich. "Diese Regelungen sind gut gemeint, aber führen immer zu einer Vielzahl von Prozessen", warnte er mit Blick auf die oft schwierigen Detailfragen. Auch dass Steuerberaterkosten jetzt nur noch eingeschränkt steuerlich absetzbar sind, findet Spindler problematisch: "Das Recht ist kompliziert, und der einzelne Steuerpflichtige kann sich dem nicht entziehen."Spindler warnte vor einem weiteren Vertrauensverlust der Steuerzahler. Wenn der Gesetzgeber bereits getroffene Investitionen durch Steueränderungen entwerte und so das Vertrauen der Steuerbürger enttäusche, "fördert er die Staatsverdrossenheit", sagte der Jurist. "Die Leute glauben, Steuerhinterziehung sei eine legitime Selbsthilfe." - (dpa)




07. 02. 2006 - SWKOnline - Arbeitszimmer Philharmoniker

Bei einem Philharmoniker ist ein häusliches Arbeitszimmer zwecks Übens anzuerkennen (VwGH 21. 9. 2005, 2001/13/0241, 2004/13/0163).




07. 02. 2006 - ASOKOnline - Lohnrückforderung wegen zeitlicher Minderleistung

Der Arbeitnehmer schuldet eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung. Nur in den im AngG ausdrücklich genannten Fällen besteht der Entgeltanspruch auch dann, wenn die Arbeitsleistung unterbleibt. Im vorliegenden Fall manipulierte der Arbeitnehmer das Zeiterfassungssystem, sodass er während eines erheblichen Zeitraums um bis zu 44 % weniger gearbeitet hat, als es der vereinbarten Normalarbeitsleistung entsprochen hätte. Ob dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entstanden ist, ist nach der Beurteilung des OGH nicht entscheidungswesentlich. Entscheidend seien vielmehr bereicherungsrechtliche Überlegungen: Der Arbeitgeber habe irrtümlich zu viel Entgelt ausbezahlt, das er gemäß § 1431 ABGB zurückfordern könne. Lediglich im Fall des redlichen Verbrauchs durch den Arbeitnehmer wäre die Rückforderung ausgeschlossen (OGH 3. 8. 2005, 9 ObA 53/05t).




07. 02. 2006 - PVInfo - Erfahrungen Dienstleistungsscheck

Ein "Lokalaugenschein" in Postämtern und Trafiken ergab, dass der für die Abgeltung einfacher Tätigkeiten im Privathaushalt gedachte Dienstleistungsscheck bisher nur geringes Praxisecho gefunden hat.
In den Postämtern werden Dienstleistungsschecks mit Nennwerten von € 5,- und € 10,- zum Kauf angeboten. In den Trafiken soll die Möglichkeit bestehen, elektronische Dienstleitungsschecks im Wert von € 1,- bis € 150,- zu kaufen. Viele Trafiken sind allerdings noch nicht mit den erforderlichen Geräten ausgestattet.

Umfassende Infos zum Dienstleistungsschecks sind auf der Internetseite der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu finden.




06. 02. 2006 - Steuerverein - Nutzungsdauer Abschreibungssatz

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Nutzungsdauer und Abschreibungssatz

Nachdem die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde, sind deren Kosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. In jedem Jahr der Nutzung darf nur ein gleich bleibender Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden (lineare AfA). Um den jährlichen AfA-Betrag zu errechnen, dividiert man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahre ausgedrückte Nutzungsdauer.
Hinweis: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Anzahl von Jahren, in der eine Anlage im Betrieb voraussichtlich genutzt werden kann; zu ermitteln durch Schätzung bzw. anhand von Erfahrungswerten.
Abgesehen von einigen – in § 8 EStG – normierten Sonderregelungen, auf die wir in der Folge noch eingehen, sagt das Gesetz nichts darüber aus, wie lange die Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter ist. Diese muss daher vom Unternehmer für den Einzelfall geschätzt werden.
In der Praxis haben sich gewisse Richtwerte entwickelt. In Deutschland gibt es sogar amtliche AfATabellen, die auch in Österreich verwendet werden können (Rz 3115 EStR 2000). Trotzdem ist die Nutzungsdauer individuell – unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte – zu bestimmen. Beispielsweise sind für die Betriebs- und Geschäftsausstattung zehn Jahre Nutzungsdauer üblich.
Beispiel:
Eine Büroeinrichtung bestehend aus Schreibtisch, Drehsessel und Aktenschränken wird im Jänner 2005 um insgesamt 2.000 € angeschafft und sogleich in Verwendung genommen. Der Unternehmer schätzt, dass die Einrichtung nach zehn Jahren zu erneuern sein wird. Somit ist von einer 10-jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Der Betrag der jährlichen AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer:
Anschaffungskosten (€) 2.000/Nutzungsdauer (Jahre) = 10 = 200 €
Im Jahre 2005 kann daher nur 1/10 der 2.000 € als Betriebsausgabe, somit nur 200 €, abgesetzt werden; 2006 das zweite Zehntel; 2007 das dritte Zehntel usw. 2014 ist die Büroeinrichtung komplett abgeschrieben. Sollte diese aber noch weiter in Verwendung stehen, beträgt die AfA im letzten Jahr nur 199 €, es bleibt ein so genannter „Erinnerungs- Euro“ übrig, bis die Büromöbel endgültig aus dem Unternehmen ausscheiden.
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06. 02. 2006 - SWKOnline - Markenrecht Abschreibungsdauer

Es bestehen keine Bedenken, ein entgeltlich erworbenes Markenrecht wie einen Firmenwert auf fünfzehn Jahre verteilt abzuschreiben (EStR-Wartungserlass 2005, Rz. 3195).




06. 02. 2006 - ASOKOnline - Neue Verpflegungsverordnung

Die Innenministerin hat in Umsetzung des VfGH-Erkenntnisses vom 15. 10. 2005, B 360, 425/05, eine Verordnung über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung) erlassen (BGBl. II Nr. 43/2006, ausgegeben am 2. 2. 2006), welche mit dem heutigen Tag in Kraft getreten ist. Danach hat der Rechtsträger einer Einrichtung seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung der Zivildienstleistenden grundsätzlich dadurch nachzukommen, dass er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit zur Verfügung stellt (§ 2). Soweit dem Rechtsträger eine Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betarg von 13,60 Euro abzugelten (§ 4 Abs. 1); unter bestimmten Voraussetzungen müssen die Zivildiener aber auch Abzüge von diesem Betrag hinnehmen (vgl. § 4 Abs. 2). Soweit der Rechtsträger bloß zur Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht im Stande ist, hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegungskosten abzugelten, wobei diese Abgeltung für das Frühstück höchstens 20 %, für die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 % und für die weiter Mahlzeit höchstens 30 % des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, auszumachen hat (§ 5).




06. 02. 2006 - PVInfo - Geplante Zukunftsvorsorge Selbständige 2007

Wie die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kürzlich mitgeteilt hat, soll mit Wirkung ab 1. 1. 2007 eine freiwillige Zukunftsvorsorge für Selbständige als Gegenstück zur "Abfertigung Neu" eingeführt werden.

Dabei sind folgende Eckpunkte geplant:
Jeder Unternehmer kann freiwillig einen Betrag von 1,53 % (analog zum Beitragssatz der „Abfertigung Neu“) in die Unternehmervorsorge einzahlen.
Die SVA hebt die Beiträge ein und leitet sie an die vom Unternehmer ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse weiter.
Bei einem Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das "Rucksackprinzip", dh die einbezahlten Beträge werden mitgenommen.
Steuerbegünstigungen: Die gezahlten Beiträge gelten als Betriebsausgabe, die Veranlagung erfolgt steuerfrei, die Auszahlung als Einmalbetrag ist mit 6 % steuerbegünstigt bzw als Rente steuerfrei.

Einen konkreten Gesetzesentwurf gibt es noch nicht. Die gesetzliche Realisierung der geplanten Maßnahme bleibt daher noch abzuwarten.

Infos dazu finden Sie hier ...




06. 02. 2006 - PVInfo - Novellierung Berufsausbildungsgesetz

Durch eine Novelle zum Berufsausbildungsgesetz (BGBl I 5/2006, ausgegeben am 13. 1. 2006) wurde die gesetzliche Basis für die künftige Umgestaltung der Lehrlingsausbildung geschaffen. Die Lehrlingsausbildung wird künftig aus verschiedenen Modulen bestehen ("modulare Lehrlingsausbildung"): Es soll einerseits Grundmodule geben, die jeweils für mehrere verwandte Berufe gleich sind, und andererseits darauf aufbauende Hauptmodule und Spezialmodule, um dem stets zunehmenden Bedarf an Spezialisierung Rechnung zu tragen.

Angepeiltes Ziel ist es, die Anzahl der derzeit ca 260 Lehrberufe wesentlich zu reduzieren. Die Detailregelungen werden in den kommenden Jahren schrittweise umgesetzt werden.




03. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Reverse-Charge-Verfahren im Praxistest

Das Bundesministerium für Finanzen, Abt. I/21 - Personalentwicklung und Mitarbeiterkommunikation lädt im Zusammenwirken mit dem Institut für Finanzwissenschaft und Steuerrecht, am

9. Februar 2006, 17.00 Uhr
Bundesministerium für Finanzen
Blauer Salon
Himmelpfortgasse 8
1015 Wien

zu dem Vortrag Das Reverse-Charge-Verfahren im Praxistest.

Näheres inkl. Faxanmeldung beim BMF




03. 02. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Aufbewahrungspflicht 7 Jahre

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus dem Jahr 1998. Grundsätzlich sind Bücher und Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere 7 Jahre hindurch aufzubewahren...

Näheres bei der WKO




03. 02. 2006 - SWIOnline - Einigung im MwSt-Streit der EU

Im Streit über die reduzierten Mehrwertsteuersätze für arbeitsintensive Dienstleistungen hat die österreichische EU-Ratspräsidentschaft Mittwochabend in Wien eine Einigung erzielt. Polen wird kein Veto gegen den zuvor erzielten Kompromiss von 24 EU-Staaten einlegen. Bundeskanzler Schüssel, Finanzminister Karl-Heinz Grasser und EU-Kommissar Laszlo Kovacs hatten mit der polnischen Finanzministerin Zyta Gilowska in Wien verhandelt. Dabei wurde ein Memorandum unterzeichnet, wonach Polen eine "flexible Definition" für den sozialen Wohnbau verwenden könne. Polen hatte sich als einziges der 25 EU-Länder gegen den Kompromiss gesperrt, der ermäßigte Mehrwertsteuer-Sätze auf ausgewählte Dienstleistungen wie etwa Wohnungsrenovierungen noch bis 2010 erlauben würde. Die Warschauer Regierung hatte zusätzliche Ausnahmen insbesondere im Wohnbau gefordert, wo Polen ansonsten seine Mehrwertsteuer ab 2007 deutlich anheben hätte müssen. (APA




03. 02. 2006 - SWKOnline - EStR und Lehrlingsausbildungsprämie

Bei unterjähriger entgeltlicher oder unentgeltlicher Betriebsübertragung steht die Prämie sowohl dem Überträger als auch dem Übernehmer zu, sofern bei beiden die Voraussetzungen für die Prämie vorliegen. Die Lehrlingsausbildungsprämie steht auch dann zu, wenn die Aufwendungen aus dem Lehrverhältnis beim Lehrherrn abpauschaliert und daher nicht gesondert absetzbar sind (z. B. Gastwirtepauschalierung, land- und forstwirtschaftliche Vollpauschalierung). Im Fall einer (echten oder unechten) stillen Gesellschaft ist die Prämie vom Inhaber des Handelsgewerbes (=Lehrherr) geltend zu machen. Ansonsten ist sie bei einer Mitunternehmerschaft von der Mitunternehmerschaft zu beanspruchen (nicht von den einzelnen Gesellschaftern). Mehr zu den Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2005 in einem Beitrag von Dr. Gerhard Petschnigg in SWK-Heft 3/2006.




02. 02. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Vorsteuerabzug bei Mehrwertsteuerbetrug

Betrugsdelikte im Zusammenhang mit hinterzogenen Mehrwertsteuern (Umsatzsteuern) beinhalten oft ein erhebliches Maß an krimineller Energie und sind von kaum durchschaubarer Komplexität geprägt. Sind darin mehrere (Schein-)Firmen verwickelt, können auch ehrliche Firmen zum Handkuss kommen: Die Finanz verwehrt in solchen Fällen nicht ungern den Vorsteuerabzug....

Näheres bei der WKO




02. 02. 2006 - Steuerverein - WKO.at: 10% Wertpapierdeckung Abfertigungsrückstellungen

Ab 1.1.2006 sinkt die erforderliche Wertpapierdeckung auf 10% des steuerlichen Rückstellungsbetrages...

Näheres bei der WKO




02. 02. 2006 - Steuerverein - WKO.at: UID-Nummer Leistungsempfänger ab 1.7.2006

Rechnungen, welche von einem inländischen Unternehmer für Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgestellt werden, müssen die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten. Dies gilt ab 1. Juli 2006 und nur für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag (= inkl. Umsatzsteuer) über € 10.000,-.

Siehe WKO




02. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Umsatzsteuer - Verordnungen

Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung im Kalenderjahr 2006 jedenfalls erfüllen (pdf, 88 KB)


Lieferungen und Vorsteuerabzug ausländischer Unternehmer
(pdf, 10 KB)


Elektronische Rechnung
(pdf, 7 KB)


Bescheinigung betr. Steuerfreiheit der Lieferung von KfZ und Vermietung von Grundstücken an Diplomaten
(pdf, 7 KB)


Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Meldepflicht der
innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge

(pdf, 52 KB)

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000)

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (BGBl II Nr. 227/1999)

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern (BGBl II Nr. 228/1999)

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Drogisten (BGBl II Nr. 229/1999)





02. 02. 2006 - Steuerverein - Anschaffungskosten Herstellungskosten

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen, die erforderlich sind, das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangen zu lassen und es für dieses nutzbar zu machen.
Anschaffungskosten sind beispielsweise:
- Transportspesen,
- Zölle,
- Vermittlungsprovisionen,
- Anwalts- und Notarhonorare,
- Grunderwerbsteuer,
- Montage-, Installierungs- und Fundamentierungskosten.
Derartige Aufwendungen müssen zum Einkaufspreis dazugerechnet werden. Sie erhöhen also die Anschaffungskosten und stellen letztendlich die eigentliche Abschreibungsbasis dar.
Beispiel: Um das neu angeschaffte Computernetzwerk in Betrieb nehmen zu können, sind umfangreiche Arbeiten eines Elektroinstallateurs in den Büroräumlichkeiten erforderlich. Die tatsächlichen Gesamtkosten stellen keinen Instandhaltungs- oder Reparaturaufwand dar, vielmehr erhöhen sie den Anschaffungspreis des Wirtschaftsgutes.
Bei den Herstellungskosten ist ähnlich vorzugehen. Sämtliche Aufwendungen bilden die Abschreibungsbasis. Bei in eigener Regie hergestellten Wirtschaftsgütern sind die Materialkosten und Fertigungslöhne, die Sonderkosten der Fertigung (Planungs- und Entwicklungskosten) sowie die Material- und Fertigungsgemeinkosten anzusetzen.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




02. 02. 2006 - SWKOnline - Liste Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gem. § 6b KStG

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 KStG genannten Umfang bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6b KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Das Bundesministerium für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, gemäß § 6b Abs. 3 KStG 1988, in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001, einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen. Eine aufgrund von Nachreichungen korrigierte Liste mit Stand 30. 12. 2005 findet sich auf der BMF-Website unter https://www.bmf.gv.at/steuer/krperschaftsteuer/mittelstandsfinanzi_3643/_start.htm




02. 02. 2006 - PVInfo - Betriebsratskandidatur ausländische Staatsbürger

Bisher durften Nichtösterreicher bei Betriebsratswahlen nur ihre Stimme abgeben, nicht aber selbst kandidieren.
Durch eine Änderung im Arbeitsverfassungsgesetz wurde nun auch für ausländische Staatsangehörige die Möglichkeit geschaffen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Österreicher bei Betriebsratswahlen zu kandidieren (BGBl I 4/2006, ausgegeben am 13. 1. 2006).




02. 02. 2006 - PVInfo - Europäische Krankenversicherungskarte

Seit 1. 1. 2006 gilt in der EU, den EWR-Ländern und der Schweiz grundsätzlich die Europäische Krankenversicherungskarte, die sich auf der Rückseite der e-card befindet. Die bis dahin gültige Bescheinigung ("Auslandskrankenschein" E 111) kann in Ausnahmefällen von der Gebietskrankenkasse weiterhin ausgestellt werden, wenn die e-card-Rückseite aufgrund fehlender Vorversicherungszeiten nicht aktiviert werden konnte. In diesem Fall finden sich auf der Rückseite der e-card Sterne in den Textfeldern. Betroffene Versicherte können diesfalls bei der Gebietskrankenkasse einen Auslandskrankenschein bestellen.

Näheres dazu finden Sie auf der Seite der OOEGKK




01. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Liste Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 KStG genannten Umfang bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 b KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Das Bundesministerium für Finanzen hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen ...

Näheres beim BMF




01. 02. 2006 - Steuerverein - BMF: Arbeitnehmer und beschränkte Steuerpflicht

Leitfaden für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerm, 13-seitige Broschüre

INHALTSVERZEICHNIS
1 STEUERPFLICHT IN ÖSTERREICH FÜR ARBEITNEHMER
1.1 Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt
1.2 Zweitwohnsitz
1.3 Grenzgänger
1.4 Gastarbeiter
1.5 Saisonarbeiter
1.6 Ferialpraktikanten
1.7 Doppelwohnsitz
1.8 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
1.9 Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
2 ZUSTÄNDIGES FINANZAMT FÜR BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGE
ARBEITNEHMER
3 STEUERTARIF UND STEUERABSETZBETRÄGE
4 WERBUNGSKOSTEN
4.1 Fahrtkosten
4.2 Sonstige Werbungskosten
4.3 Nicht abzugsfähige Aufwendungen
5 SONDERAUSGABEN
6 AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNG
7 VERFAHREN BEIM FINANZAMT
7.1 Veranlagungsverfahren
7.2 Zustellung
7.3 Berufung
8 FORMULARE
9 RÜCKZAHLUNG
10 ANHANG

Zum Download beim BMF




01. 02. 2006 - Steuerverein - Betriebsausgaben Abschreibung

Serie Steuerleitfaden: Betriebsausgaben, Abschreibung

Bei Wirtschaftsgütern, die einer Abnutzung unterliegen, kann der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden (Absetzung für Abnutzung – AfA, §§ 7 und 8 EStG).
Keiner AfA unterliegen daher folgende Wirtschaftsgüter:
- Grundstücke (nackter Grund und Boden),
- Kunstwerke (z. B. Gemälde, Skulpturen),
- Antiquitäten,
- wertvolle Teppiche, die nicht am Fußboden aufliegen.
Bitte beachten Sie: Für Gebäude ist die AfA zulässig.
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01. 02. 2006 - ASOKOnline - Kostenerstattung Augenoperation

Nach der Kostenerstattungsregel des § 131 ASVG soll der Krankenversicherungsträger im dem Falle, dass die Krankenbehandlung nicht durch seine Vertragspartner (§ 338 ASVG) oder die eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) erfolgt, nicht mit höheren, aber auch nicht mit niedrigeren Kosten belastet werden, als wenn der Versicherte einen Vertragsarzt oder eine Vertragseinrichtung in Anspruch genommen hätte. Es liege – so die Auffassung des OGH – daher im Wesen der gesetzlichen Krankenversicherung, dass die Kostenerstattung hinter den von den Versicherten zu zahlenden üblichen Marktpreisen zurückbleibe. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei folglich mit den Aufwendungen der beklagten Gebietskrankenkasse für die Inanspruchnahme einer Vertragseinrichtung begrenzt. Da die beklagte Gebietskrankenkasse diese Kosten in Höhe des für die Privatklinik vereinbarten Tagsatzes, wodurch vereinbarungsgemäß die Unterkunft, die ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, die Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln sowie die Pflege und Verköstigung pauschal abgegolten seien, bereits bezahlt habe, komme ein weiterer Zuspruch an Kostenerstattung an die Klägerin nicht in Betracht (OGH 18. 10. 2005, 10 ObS 235/03m).




01. 02. 2006 - PVInfo - Kranken- und Pensionsversicherung Dienstleistungsscheck-Empfänger

Eine Person, die in mehreren Privathaushalten auf Basis des Dienstleistungsschecks beschäftigt wird und in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (€ 456,38 monatlich, da im Entgelt anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen stecken), ist in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert. Die Pflichtversicherung beginnt rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist. Die Pflichtversicherung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.



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