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31. 03. 2006 - PVInfo - Abgrenzung zwischen durchgehender und tageweiser Beschäftigung

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage nach der Abgrenzung zwischen durchlaufenden Beschäftigungsverhältnissen und fallweisen (tageweisen) Beschäftigungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (VwGH 7. 9. 2005, 2002/08/0215) den Status Quo zu dieser Frage dargestellt. Dieser lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

- Wiederkehrende Leistungspflicht des Dienstnehmers: Ein durchlaufender (echter oder freier) Dienstvertrag liegt nur bei periodisch wiederkehrender Leistungspflicht vor. Im Falle des Rechts zur sanktionslosen Ablehnung angebotener Arbeiten ist somit kein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis gegeben (zB Aushilfsarbeiter, der nicht verpflichtet ist, bei Abruf die telefonisch angebotene Arbeit anzunehmen).
- Abrufpflicht des Dienstgebers: Ein durchlaufender (echter oder freier) Dienstvertrag ist nur bei beiderseitiger Verpflichtung anzunehmen. Daher liegt ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor, wenn ein bestimmtes Mindestausmaß von Arbeitsstunden vereinbart ist, auch wenn der Abruf der konkreten Arbeitsleistung jeweils durch den Dienstgeber erfolgt.. Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis ist hingegen zu verneinen, wenn es im Belieben des Dienstgebers steht, ob überhaupt und wann er die Leistung abruft.
- Vereinbarung im Voraus: Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis setzt eine im Vorhinein getroffene (ausdrückliche oder schlüssige) Vereinbarung über die periodisch wiederkehrende Leistungspflicht voraus. Eine im Nachhinein tatsächlich feststellbare, periodisch wiederkehrende Leistung ist aber Indiz für eine im Voraus schlüssig getroffene Vereinbarung.
- Keine Beschäftigung an allen Tagen erforderlich: Ein durchlaufender (echter oder freier) Dienstvertrag setzt nicht voraus, dass an allen Tagen des Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich gearbeitet wird (zB Vereinbarung einer Arbeitsleistung an 8 Tagen innerhalb eines 5-wöchigen Zeitraums).




31. 03. 2006 - PVInfo - Anrechnung von EU-Staaten

Anrechnung von in den neuen EU-Staaten zugebrachten Vordienstzeiten auf das Urlaubsausmaß

Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 UrlG sind für die (nach 25 Dienstjahren zustehende) Erhöhung des Urlaubsausmaßes die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zugebrachten Dienstzeiten (bis zu höchstens fünf Jahren) anzurechnen, sofern das Arbeitsverhältnis jeweils mindestens sechs Monate gedauert hat.

Über den gesetzlichen Wortlaut hinaus sind aber nicht nur inländische Dienstzeiten, sondern auch in den "alten" EU/EWR-Staaten sowie in den am 1. 5. 2004 der EU beigetretenen Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern) zurückgelegte Dienstzeiten zu berücksichtigen. Diese Anrechnungspflicht ergibt sich aus dem EU-rechtlichen Diskriminierungsverbot.

Zu beachten ist, dass die Anrechnungspflicht hinsichtlich der "neuen" EU-Staaten nicht nur für die ab dem EU-Beitritt (1. 5. 2004), sondern auch für die vor dem 1. 5. 2004 zurückgelegte Dienstzeiten gilt.

(Artikel von Erwin Rath, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, in der Zeitschrift ecolex 2006, Seite 140)




31. 03. 2006 - ASOKOnline - Der Dienst-Pkw

Mangels gesetzlicher Regelungen zum Dienstauto sind geeignete vertragliche Vereinbarungen in diesem Bereich von besonderer Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Beistellung eines arbeitgebereigenen Pkw an den Arbeitnehmer treten dabei verschiedenste Fragstellungen auf. Diese beziehen sich etwa auf die Auswirkungen des Privatnutzungsrechts, dessen Entzug, die abgabenrechtliche Problematik, die Haftung bei Unfällen und die Rechtsfolgen bei Verlust des Führerscheins. Im März-Heft der ASoK geht Dr. Thomas Rauch auf diese und weitere Fragen näher ein und gibt mit seinem Beitrag einen Leitfaden, dessen Lektüre für beide Vertragsparteien von außerordentlichem Interesse sein dürfte.

Zum Artikel




31. 03. 2006 - SWKOnline - Seminar zum UGB-Anpassungsgesetz 2006

Die Anfang 2007 wirksam werdende grundlegende Reform des allgemeinen Handelsrechts umfasst auch eine Neuregelung der Rechnungslegungspflicht, die unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung nach sich zieht. Dem damit zusammenhängenden Novellierungsbedarf im Bereich des EStG, KStG sowie der BAO soll in Kürze mit einem UGB-Anpassungsgesetz 2006 entsprochen werden. Zu diesem aktuellen Thema veranstaltet der Linde Verlag am Donnerstag, den 27. April 2006, von 9.00 bis 12.30 Uhr im Hotel Mercure Wien City ein Seminar. In diesem erhalten Sie aus erster Hand fundierte Informationen über die zentralen steuerlichen Begleitmaßnahmen zu den geänderten Rechnungslegungsvorschriften. Referenten sind Univ.-Doz. DDr. Gunter Mayr, Leiter der Abteilung Einkommen- und Körperschaftsteuer im BMF, und Univ.-Ass. Dr. Dietmar Aigner vom Institut für betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Johannes-Kepler-Universität Linz. Nähere Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung unter http://www.lindeverlag.at/verlag/seminare/ST204289




31. 03. 2006 - SWKOnline - VfGH prüft Datenweitergabe an gewerbliche Sozialversicherung

Der Verfassungsgerichtshof prüft die Datenweitergabe der Steuerbehörden an die gewerbliche Sozialversicherung. Derzeit geben die Finanzämter sämtliche Steuerdaten an die Sozialversicherung der Selbstständigen und Unternehmer weiter - und zwar ohne inhaltliche Differenzierung, wie VfGH-Präsident Karl Korinek bei einer Pressekonferenz am 29. 3. 2006 meinte. Dagegen hat ein Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt. Korinek hält eine Datenschutzverletzung für möglich.-( APA)




30. 03. 2006 - ASOKOnline - Die sieben größten Fehler

Die sieben größten Fehler bei der Suche und Auswahl von Mitarbeitern

Nach der Einschätzung erfahrener Personalverantwortlicher beruhen Misserfolge bei der Besetzung offener Stellen in Organisationen oft auf wenigen grundlegenden Fehlern wie unzureichend geplanten Rekrutierungsprozessen oder dem Einsatz unzulänglicher Auswahlmethoden. In der März-Ausgabe der ASoK stellt Mag. Gerhard Habitzl, selbst langjähriger Personalleiter in Industrie und Handelsunternehmen, Trainer sowie Fachbuchautor (unter anderem Mitautor des im Herbst 2005 im Linde Verlag erschienenen Werkes „Suche und Auswahl von neuen Mitarbeitern – Professionell und rasch zu den besten Köpfen“), die aus seiner Sicht wichtigsten Fallen bei der Suche und Auswahl neuer Mitarbeiter vor, deren Kenntnis dem Personal einstellenden Unternehmen – unter Umständen kostspielige – Irrtümer zu vermeiden hilft.

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30. 03. 2006 - SWIOnline - Anwendung des DBA-USA auf US-Sportler

Nimmt ein in den USA ansässiger Sportler an inländischen Turnieren teil, dann sind die an ihn gezahlten Vergütungen gemäß Artikel 17 Abs. 1 DBA-USA in Österreich von der Besteuerung zu entlasten, wenn die von diesem Sportler erzielten Einnahmen die Jahresfreigrenze von 20.000 $ nicht übersteigen. Es ist unerheblich, ob der Sportler bei der Erzielung seiner Einnahmen selbständig oder unselbständig tätig ist. Desgleichen ist irrelevant, ob der Sportler in Österreich bloß beschränkt steuerpflichtig oder gemäß § 26 Abs. 2 BAO wegen Überschreitens der 6-monatigen Aufenthaltsdauer in die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt. Übersteigen die Vergütungen nicht den Jahresbetrag von 10.000 Euro ist als Voraussetzung für eine DBA-konforme Freistellung vom Steuerabzug für eine Dokumentation gemäß § 2 Abs. 2 der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, zu sorgen, wobei jedoch keine amtliche Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich ist; diese wäre nur bei Bestand eines inländischen Zweitwohnsitzes nötig. (EAS 2702 vom 3. 3. 2006)




29. 03. 2006 - SWKOnline - Protokoll Gebühren und Verkehrsteuern

Protokoll „Gebühren und Verkehrsteuern“
Im Rahmen der Bundessteuertagung Gebühren/Verkehrsteuern/Bewertung 2004 wurden von Vertretern der Finanzämter gemeinsam mit dem BMF Zweifelsfragen besprochen. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde ein Protokoll „Gebühren und Verkehrsteuern“ erstellt, das nun auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at abrufbar ist.




29. 03. 2006 - PVInfo - Beitragsgrundlage für AK-Umlage bei Altersteilzeit

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zur jahrelang strittigen Detailfrage Stellung bezogen, von welcher Grundlage die Arbeiterkammerumlage während einer Altersteilzeit zu bemessen ist:
Nach Ansicht des Gerichtshofs ist die AK-Umlage nicht bloß vom Arbeitsverdienst, sondern ebenso wie die „eigentlichen“ SV-Beiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung) auf Basis der Beitragsgrundlage vor Antritt der Altersteilzeit zu bemessen. Es ist somit von einer einheitlichen Beitragsgrundlage für die SV-Beiträge und für die AK-Umlage auszugehen (VwGH 21. 12. 2005, 2003/08/0015). Der VwGH begründet seine Ansicht mit dem Gesetzeswortlaut und der durch die einheitliche Beitragsgrundlage erzielten Vereinfachung für die Lohnverrechnung.
Für den Wohnbauförderungsbeitrag wird wohl - auch wenn die VwGH-Entscheidung dies nicht ausdrücklich ausspricht - ebenfalls dieselbe einheitliche Beitragsgrundlage gelten.




28. 03. 2006 - PVInfo - Keine Entlassung wegen Arbeitnehmerfoto mit Firmenuniform in Singlebörse

Mit einem nicht gerade alltäglichen Streitfall musste sich vor einiger Zeit das Oberlandesgericht Wien auseinander setzen:

Ein Arbeitnehmer hatte für eine Kontaktanzeige in einer Online-Singlebörse Fotos verwendet, die ihn in der Uniform seines Arbeitgebers mit erkennbarem Firmenlogo zeigten. Der Arbeitgeber entdeckte diese Fotos und war davon nicht sehr begeistert. Ohne den Arbeitnehmer zuvor zur Entfernung der Fotos von der Internetseite aufzufordern, sprach er die fristlose Entlassung aus.

Das OLG Wien verneinte eine beharrliche Pflichtenvernachlässigung, da im Verhalten des Arbeitnehmers noch kein derart grob pflichtwidriges Verhalten zu sehen sei, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers geschlossen und auf eine vorangehende Ermahnung verzichtet werden könnte.

Die Entlassung erfolgte somit nach Ansicht des Gerichts zu Unrecht.

(OLG Wien 16. 6. 2005, 10 Ra 43/05z)




28. 03. 2006 - SWKOnline - Geschäftsraummiete

Geschäftsraummiete: Vertragliche Fixierung des Betriebskostenanteils

Die bloße Nennung eines bestimmten – hinter dem gesetzlichen Ausmaß zurückbleibenden – Betriebskostenanteils in einem schriftlichen Mietvertrag ist im Zweifel nicht als Einigung über einen von § 17 MRG abweichenden Aufteilungsschlüssel, sondern bloß als Wissenserklärung des Vermieters über den derzeit vorgeschriebenen gesetzlichen Anteil zu qualifizieren (OGH 24. 11. 2005, 3 Ob 299/04y).




28. 03. 2006 - SWIOnline - Deutscher Steuerzahlerbund fordert volle Absetzbarkeit

Deutscher Steuerzahlerbund fordert volle Absetzbarkeit von Steuerberatungskosten

Der Bund der Steuerzahler will gegen die eingeschränkte Absetzbarkeit von Steuerberaterkosten vor Gericht ziehen. Der Verband werde notfalls alle Instanzen bemühen, sagte der Leiter der Steuerabteilung beim Bund der Steuerzahler, Hans-Joachim Vanscheidtkürzlich in einme interview. Ziel sei es, die neue Regel zu Fall zu bringen, wonach Privatleute ihre Ausgaben für Steuerberater nicht mehr vollständig als Sonderausgaben geltend machen können. Wegen des komplizierten Steuerrechts sei es den Menschen kaum noch möglich, ohne professionelle Hilfe eine fehlerfreie Steuererklärung abzugeben, sagte Vanscheidt weiter. "Da kann es nicht sein, dass das Inanspruchnehmen dieser Hilfe nun noch erschwert wird." Die große Koalition hatte beschlossen, dass nur noch ein Teil der Kosten für Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine abgesetzt werden kann. Die Regelung gilt seit diesem Jahr. - (AFP)




27. 03. 2006 - PVInfo - Neues Abkommen über Soziale Sicherheit mit Bulgarien

Mit 1. 4. 2006 tritt das zwischen Österreich und Bulgarien abgeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft. Das Abkommen regelt die SV-rechtliche Zuständigkeit insbesondere im Falle von Entsendungen (von Österreich nach Bulgarien oder umgekehrt) und enthält Bestimmungen über die Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung und das Arbeitslosengeld.

- Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates, auch wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im anderen Staat befindet.
- Bei Entsendung eines Dienstnehmers bleibt die Versicherungspflicht in der Regel aber für die ersten 24 Kalendermonate im Entsendestaat erhalten, erst danach geht die SV-rechtliche Zuständigkeit an den Tätigkeitsstaat über.

(SoSi-Abkommen Bulgarien, BGBl III 2006/61, samt Durchführungsvereinbarung, BGBl III 2006/62, ausgegeben am 21. 3. 2006)




27. 03. 2006 - ASOKOnline - Höhe der Krankenkassenbeiträge bei Überstundenpauschale

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine Überstundenpauschale für die Ermittlung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts i. S. d. § 49 ASVG im selben Prozentsatz wie der kollektivvertragliche Stundenlohn zu erhöhen ist, auch wenn eine solche Erhöhung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Erhöhung der Überstundenpauschale nach Maßgabe der Erhöhung des der Überstundenberechnung zugrunde zu legenden Stundenlohns ist – dem vorliegendem Erkenntnis folgend – jedenfalls bei jenen Dienstnehmern zu bejahen, bei denen in den Arbeitsverträgen ausdrücklich auf eine abzugeltende Anzahl von Überstunden Bezug genommen wurde. In anderen Fällen ist zu klären, ob die konkrete ziffernmäßige Höhe der vereinbarten Pauschale auf eine Berechnung hinweist, die von einer bestimmten Anzahl von zu leistenden Überstunden ihren Ausgang genommen hat (VwGH 21. 12. 2005, 2004/08/0228).




27. 03. 2006 - SWKOnline - Zeugengebühren: Holen Sie sich Ihr Geld zurück

Die Finanzbehörde nimmt immer wieder Personen als Auskunftspersonen und Zeugen in Anspruch und verlangt - berechtigterweise - nicht nur die Erteilung von Auskünften sondern oft auch die Anfertigung von Kopien oder Dateiausdrucken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen bindet Ressourcen sowie die Zeit des Unternehmers und verursacht mitunter nicht unbeachtliche Kosten. Dafür sind Entschädigungen vorgesehen. Die Abgabenbehörde ist zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet und muss auf dieses Recht auch bei der Vorladung von Zeugen und Auskunftspersonen hinweisen. Bei mündlichen Aussagen werden Zeugengebühren auch regelmäßig geltend gemacht. Obwohl die Ersatzpflicht auch für schriftliche Auskünfte und Zeugenaussagen gilt, sieht das Gesetz für diesen Fall leider keine Hinweispflicht vor. Vielleicht ist das der Grund, warum in der Praxis die Betroffenen ihre Ansprüche nur sehr selten geltend machen. Das gilt insbesondere für die angefallenen Barauslagen. In Anlehnung an das Motto des Aktionstages des BMF erläutert Mag. Erich Schwaiger in einem Beitrag in SWK-Heft 10/2006 , welche Möglichkeiten genutzt werden können.




27. 03. 2006 - SWKOnline - Zustimmungspflicht Aufsichtsrats

Die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats zu Verträgen mit Unternehmen seiner Mitglieder

Nach der neuen Bestimmung des § 95 Abs. 5 Z 12 AktG fällt der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten, unter die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats. Ausdrücklich gilt dies auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Mehr dazu in einem Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss in SWK-Heft 9/2006.




24. 03. 2006 - Steuerverein - Finanzamt Aussetzungsantrag

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt, Aussetzungsantrag

Durch die Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe, nicht aufgehalten. Der geschuldete Abgabenbetrag muss daher zunächst bezahlt werden. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. darf die Berufung nicht aussichtslos erscheinen) auf Antrag eine Aussetzung der Einhebung, d. h. ein Zahlungsaufschub, zu gewähren ist (§ 212a BAO). Soweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Aussetzungszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt ab 1. Februar 2005 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz (zuvor 1%).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




24. 03. 2006 - PVInfo - Aktuelle Hinweise

Aktuelle Hinweise zur österreichischen Bürgerkarte

Als „Bürgerkarte“ ist keine gesonderte Karte vorgesehen, sondern es können diverse Chipkarten mit den Funktionen einer "Bürgerkarte" ausgestattet werden. Damit hat jeder Bürger die Wahl, welche Karte (E-Card, Bankomatkarte, Personalausweis etc) er als „Bürgerkarte“ verwenden möchte.

Die „Bürgerkarte“ soll insbesondere die Möglichkeit bieten, Rechtsgeschäfte künftig vermehrt elektronisch durchführen zu können. Die „Bürgerkarte“ hat dabei vor allem zwei wesentlichen Funktionen:

Eindeutige Identifikation des jeweiligen Bürgers.
Sichere elektronische Signatur: Die sichere elektronische Signatur ersetzt die eigenhändige Unterschrift. Damit können zB über Internet bzw per E-Mail geschickte Anträge elektronisch unterschrieben werden (zum Zwecke der Absicherung, dass die übertragenen Daten unverfälscht sind).
Details zur „Bürgerkarte“ finden Sie auf der Internetseite

http://www.buergerkarte.at




24. 03. 2006 - ASOKOnline - Arbeitslosigkeit und Geschäftsführertätigkeit

In der Praxis stellt sich im Zusammenhang mit dem Arbeitslosigkeitsbegriff des § 12 AlVG häufig die Frage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen die Ausübung bestimmter selbstständiger Tätigkeiten (insbesondere als Geschäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften oder Liquidator einer Gesellschaft) dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe entgegensteht. Ein Beitrag von Mag. Andreas Gerhartl, Leiter der Personalabteilung des AMS Niederösterreich, gibt in ASoK-Heft 3/2006 einen kurzen Überblick über die Antworten, die sich in der Rechtsprechung des VwGH dazu entwickelt haben.

Zum Artikel




24. 03. 2006 - SWIOnline -Doppelbesteuerungsabkommen mit Georgien

Doppelbesteuerungsabkommen mit Georgien
In BGBl. III Nr. 60/2006, ausgegeben am 21. 3. 2006, wurde diese Woche das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Georgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll promulgiert. Das DBA-Georgien ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 bereits mit 1. 3. 2006 in Kraft getreten und ersetzt das bislang in den steuerlichen Beziehungen gegenüber Georgien anwendbare DBA-UdSSR.

Zum deutschen Vertragstext




24. 03. 2006 - SWKOnline - Zustimmungspflicht Aufsichtsrats

Die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats zu Verträgen mit Unternehmen seiner Mitglieder

Nach der neuen Bestimmung des § 95 Abs. 5 Z 12 AktG fällt der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten, unter die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats. Ausdrücklich gilt dies auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Mehr dazu in einem Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss in SWK-Heft 9/2006.




24. 03. 2006 - SWKOnline - Die Maßgeblichkeit zivilrechtlicher Haftung

Die Maßgeblichkeit zivilrechtlicher Haftung für verdeckte Ausschüttung und verdeckte Einlage

In einem Beitrag von MMag. Benjamin Twardosz in SWK-Heft 9/2006 werden die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Haftung einer GmbH für Verschulden ihres Geschäftsführers behandelt, die zu einer betrieblichen Veranlassung einer Schadenersatzleistung führen können. Am Beispiel eines Erkenntnisses des VwGH vom 23. 9. 2005, 2002/15/0010, wird aufgezeigt, dass die Maßstäbe für eine betriebliche Veranlassung bei Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern streng zu sehen sind und gegebenenfalls Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge (mit unangenehmen steuerlichen Konsequenzen) vorliegen können.




23. 03. 2006 - Steuerverein - Finanzamt, Formvorschriften Berufung

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt, Formvorschriften Berufung

Bei der Abfassung der Berufungsschrift (Rechtsmittel bedürfen der Schriftform!) sind bestimmte Formvorschriften bzw. inhaltliche Erfordernisse einzuhalten (§ 250 BAO).
Die Berufung muss Folgendes enthalten:
- Die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet.
- Eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird.
- Eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.
- Eine Begründung.
- Die Unterschrift.
Beispiel: Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 6. Juni 2005, zugestellt am 9. Juni 2005, das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies wie folgt: Der Bescheid ist hinsichtlich der ausgewiesenen Sonderausgaben unrichtig, weil ich beim Ausfüllen meiner Einkommensteuererklärung übersehen habe, die Leibrentenzahlungen an meinen Vater in Höhe von 6.000 € gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG als Sonderausgaben geltend zu machen. Ich stelle daher den Antrag, diesen Betrag bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.
Hinweis: Ein weiteres Muster für eine Berufung finden Sie in der Broschüre „Das Steuerbuch“: www.bmf.gv.at (Steuern/Leitfäden und Publikationen).
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23. 03. 2006 - SWKOnline - Rechnungsmerkmale Teilzahlungsanforderungen

Rechnungsmerkmale bei Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen

Die Rz. 2458 der Umsatzsteuerrichtlinien wird bei der nächsten Änderung wie folgt lauten:
Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994 geforderten Angaben nicht enthalten (§ 17 Abs. 1 UStG 1994).
Teilzahlungsanforderungen im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG 1994 müssen darüber hinaus weder fortlaufend nummeriert sein noch brauchen sie bis 31. 12. 2006 die UID-Nummer des leistenden Unternehmers oder (ab 1. 7. 2006) bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten. Derartige Rechnungen berechtigen bis 31. 12. 2006 daher trotz Fehlens einer laufenden Rechnungsnummer bzw. der UID-Nummer des Leistenden sowie (ab 1. 7. 2006) des Leistungsempfängers bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug.
Für Zeiträume ab 1. 1. 2007 ist es weiterhin nicht zu beanstanden, wenn Teilzahlungsanforderungen nicht fortlaufend nummeriert sind.“
(Information des BMF vom 15. 3. 2006, GZ. BMF-010219/0145-VI/9/2006)




23. 03. 2006 - PVInfo - Entgeltanspruch arbeitswillige Arbeitnehmer Streik

Im Zuge der im Arbeitsleben häufiger werdenden Streiks tauchen oft schwierige Rechtsfragen auf. So stellt sich in letzter Zeit immer wieder die Frage, ob arbeitswillige Arbeitnehmer ("Streikbrecher") Anspruch auf Entgelt haben, wenn sie wegen des Streiks ihre Arbeit nicht verrichten können.
Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage jüngst in zwei Entscheidungen Stellung genommen:
Hat der Arbeitgeber die Arbeitsbereitschaft eines arbeitswilligen Arbeitnehmer, der seine Dienstzeiten an Streiktagen auf dem Betriebsgelände zubrachte, nicht zurückgewiesen, steht dem Arbeitnehmer für diese Tage jedenfalls das Entgelt zu. Streikende Arbeitnehmer haben hingegen mangels Leistungsbereitschaft grundsätzlich keinen Entgeltanspruch (OGH 19. 12. 2005, 8 ObA 23/05y und OGH 25. 1. 2006, 9 ObA 62/05s).




22. 03. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Aufrundung von Kilometergeldern auch bei Betriebsausgaben

Finanzministerium stellt klar, dass eine Aufrundung nicht nur in der Lohnverrechnung und bei den Werbungskosten möglich ist.

Kilometergeld bis zum 27. Oktober 2005: Bis zum 27. Oktober 2005 konnte bei betrieblich veranlassten Fahrten mit dem eigenen PKW gegenüber der Finanzverwaltung Kilometergeld in Höhe von € 0,356 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Klargestellt wird nun durch die Finanzverwaltung, dass das Aufrunden des Kilometergeldes auf volle Cent (€ 0,36) und zwar auch rückwirkend möglich ist.

Kilometergeld ab dem 28. Oktober 2005: Ab dem 28. Oktober 2005 ist es für Unternehmer zulässig, das Kilometergeld in Höhe von € 0,376 als Betriebsausgabe in Abzug zu bringen. Auch hier ist nun die rückwirkende Abzugsfähigkeit mit € 0,38 pro Kilometer möglich.

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kilometergeld für max. 30.000 betrieblich gefahrene Kilometer pro Jahr bleibt bestehen. Die Finanzverwaltung verlangt die Führung eines Fahrtenbuches unter folgenden Angaben: Datum, Kilometeranzahl, Ausgangs- und Zielpunkt und Zweck jeder einzelnen Fahrt. Auch wenn der VwGH im Erkenntnis vom 24.02.2005 (VwGH 2003/015/0073) gegenteiliger Ansicht ist, wird die Verwendung eines Fahrtenbuches dringend empfohlen.

Siehe WKO.at




22. 03. 2006 - Steuerverein - Finanzamt Berufungsfrist

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt, Berufungsfrist

Zur Einbringung der Berufung steht Ihnen ein Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung (§ 245 Abs. 1 BAO). Auf Antrag ist diese Frist verlängerbar. Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Abgabenbescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beispiel: Die Zustellung eines Bescheides erfolgt am 28. Februar. Mit diesem Tag beginnt die Berufungsfrist zu laufen. Sie endet am 28. März. Sollte hingegen der Bescheid erst am 31. März zugestellt werden, läuft die Frist nur bis zum 30. April.
Hinweis: Eine verspätet eingebrachte Berufung hat die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Fristablaufes zur Folge (§ 273 Abs. 1 BAO).
Der Beginn und Lauf der Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert.
Fällt aber das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzunehmen.
Beispiel: Eine Berufungsfrist würde am 25. März 2005 (Karfreitag) enden. Tatsächlich endet diese aber am Dienstag nach Ostern, also am 29. März 2005.
Da eine genaue Einhaltung der Berufungsfrist wesentlich ist, sollten Sie Ihre Berufung eingeschrieben aufgeben oder in Ihrem Finanzamt abgeben und zugleich den Eingangsstempel auf einer gleich lautenden Ausfertigung anbringen lassen. Als noch rechtzeitig eingebracht gilt die Berufung dann, wenn diese spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels ist relevant).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




22. 03. 2006 - SWIOnline - Ergänzung DBA-Entlastungsverordnung

Die in § 5 Abs. 1 Z 4 DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005) für Arbeitskräftegestellungsvergütungen an Steuerausländer vorgesehene Entlastungssperre hat Gestaltungen im Visier, die darauf abzielen, österreichische Einkommen- bzw. Lohnsteuern zu umgehen. Von den Folgen dieser Bestimmung sind aber auch völlig „unverdächtige“ Geschäftsfälle betroffen, bei denen beispielsweise von österreichischen Unternehmen dringend benötigte ausländische Spitzenkräfte kurzfristig beschäftigt werden. Bereits in den ersten Monaten nach Wirksamwerden der DBA-EVO hat die undifferenzierte Verpflichtung zum Steuerabzug Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Arbeitskräfteüberlassern zum Nachteil österreichischer Unternehmen erheblich belastet. Deshalb hat das BMF mit VO BGBl. II Nr. 44/2006 den § 5 DBA-EVO durch einen dritten Absatz ergänzt und damit den Zwang zum Rückerstattungsverfahren gelockert, indem auch Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften von dem in § 99 Abs. 1 Z 5 EStG vorgesehenen 20%igen Steuerabzug an der Quelle entlastet werden können. Das soll durch einen vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart auszustellenden Befreiungsbescheid erfolgen. Voraussetzung soll aber sein, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt, für die ins Inland überlassenen Arbeitnehmer Lohnsteuern abgeführt werden oder nachgewiesen wird, dass die DBA-rechtlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Erfassung des ausländischen Arbeitgebers und seiner Arbeitnehmer nicht vorliegen. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Stefan Bendlinger und Andreas Walch in der März-Ausgabe der SWI.




22. 03. 2006 - SWKOnline - Verjährung vorläufige Bescheiderlassung

Liegt vorläufig erlassenen Abgabenbescheiden eine die Vorläufigkeit rechtfertigende Ungewissheit (i. S. d. § 200 Abs. 1 BAO) tatsächlich nicht zugrunde und treten die vorläufigen Bescheide – mangels entsprechender Anfechtung – in Rechtskraft, so hat dies zwar auf die Rechtswirksamkeit dieser Erledigungen grundsätzlich keine Auswirkung, wohl aber auf den Lauf der Verjährungsfrist: § 208 Abs. lit. d BAO gelangt nämlich dann nicht zur Anwendung, wenn ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl keine Ungewissheit bestand (z. B. VwGH vom 18. 10. 1984, 83/15/0085). In einem derartigen Fall richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO (UFS Graz vom 22. 11. 2005, RV/0573-G/05).




22. 03. 2006 - ASOKOnline - Kommentar EFZG erschienen

In arbeitsrechtlichen Konfliktsituationen spielen immer wieder Krankenstände eine wesentliche Rolle; auch durch länger andauernde oder gehäuft auftretende kürzere Krankenstände entstehen Unstimmigkeiten. Die Arbeitnehmerseite befürchtet, dass aus Sorge um den Arbeitsplatz kranke Arbeitnehmer ebenfalls zur Arbeit kommen. Arbeitgeber hingegen sehen die Gefahr des Missbrauchs aufgrund allzu „einfacher“ Krankschreibungen und fehlender Kontrollen. Beide Seiten sind allerdings oftmals nur mangelhaft über ihre Rechte und Pflichten informiert. Der soeben im Linde Verlag erschienene „Kommentar zum EFZG“ von Dr. Thomas Rauch schließt insofern eine wesentliche Lücke und ermöglicht die rasche Klärung diverser Detailfragen; ein Stichwortverzeichnis erleichtert die präzise Suche. Im Besonderen geht er auch auf zahlreiche Fragen ein, die in der Fachliteratur eher selten behandelt werden, wie etwa Kontrolle, Detektiveinsatz oder die Ankündigung unberechtigter Krankenstände. Der Nutzer des Kommentars hält so ein gleichermaßen umfassendes wie praxistaugliches Nachschlagewerk in Händen, das insbesondere auch die Krankenstandsregelungen in diversen Nebengesetzen in die Erläuterung mit einbezieht!

Nähere Informationen und Online-Bestellmöglichkeit




22. 03. 2006 - PVInfo - Berücksichtigung Mehrarbeit bei Sonderzahlung Teilzeitbeschäftigte

Wie der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung betont, sind Sonderzahlungen bei Teilzeitbeschäftigten inklusive Mehrarbeit zu berechnen, wenn die Mehrarbeit regelmäßig erfolgte und in Geld abgegolten wurde. Die OGH-Entscheidung (OGH 19. 12. 2005, 8 ObA 11/05h) bezieht sich zwar auf Landesvertragsbedienstete, ist aber auch für das allgemeine Arbeitsrecht absolut zutreffend.
In diesem Sinn ordnet § 19d Abs 4 AZG an:
"Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen."




22. 03. 2006 - PVInfo - Kein DZ Pflichtversicherung Ausland

Laut einer aktuellen Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich (Information vom 16. 3. 2006) fällt bei ins Ausland entsendeten Dienstnehmern, die nicht der österreichischen Sozialversicherung und damit nicht dem Dienstgeberbeitrag (DB) unterliegen, auch kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) an.
Mit dieser durchaus erfreulichen Information der Wirtschaftskammer wird somit der bisher oft anzutreffenden Rechtsansicht, wonach der DZ losgelöst vom DB zu beurteilen ist, eine klare Absage erteilt.




21. 03. 2006 - Steuerverein - BMF: Vortrag Forum Finanz - E-Bilanz

E-Bilanz - Der elektronische Jahresabschluss als Ergänzung der elektronischen Steuererklärung

Das Bundesministerium für Finanzen, Abt. I/21 - Personalentwicklung und Mitarbeiterkommunikation lädt ein zum Vortrag am 30. März 2006, 17.00 Uhr pünktlich, Bundesministerium für Finanzen, Blauer Salon, Himmelpfortgasse 8, 1015 Wien. Vortragende: MR Dr. Rudolf Weninger, Bundesministerium für Finanzen, Ing. Dr. Axel Kutschera. Leiter der AG eGovernment des Fachsenats für Datenverarbeitung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Näheres beim BMF




21. 03. 2006 - Steuerverein - WKO: Betrugsbekämpfungspaket 2006 - Begutachtungsentwurf

Ein neuer Gesetzesbegutachtungsentwurf schlägt einige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sowie Reorganisationsmaßnahmen bei den Betrugsbekämpfungseinheiten (KIAB) vor, um die Effizienz der Betrugsbekämpfungseinheiten zu steigern. Der Begutachtungsentwurf wurde am 13. März 2006 versendet. Die Begutachtungsfrist endet mit 31. März 2006. Ziele und Lösungen des neuen Betrugsbekämpfungspaktets (auszugsweise):

- Einkommensteuergesetz 1988: Aufnahme der elektronischen Erklärung bei einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünften samt Ermächtigung zur Ergänzung der FinanzOnline Verordnung.
- Gebührengesetz 1957: Es sollen die bisherigen Zuschläge im Falle der Nichtentrichtung von Rechtsgebühren entfallen, da eine Aufnahme im Finanzstrafgesetz erfolgt.
- Normverbrauchsabgabegesetz: Die Aufbewahrungspflicht der Normverbrauchsabgabebescheinigung durch die Zulassungsstelle soll normiert werden.
- Bundesabgabenordnung: Die Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sollen angepasst werden und so einen effizienten Einsatz von Prüfsoftware ermöglichen.

Näheres bei der WKO




21. 03. 2006 - Steuerverein - Finanzamt Berufung

Serie Steuerleitfaden: Finanzamt, Berufung

Von den Finanzämtern werden als abschließende Erledigungen Bescheide erlassen. Wenn Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz (sprich Finanzämter) erlassen haben, das Rechtsmittel einer Berufung zu ergreifen (§ 243 BAO). Bei einer Stattgabe lassen sich damit jene Nachteile, die sich auf Grund des Bescheides ergeben hätten, beseitigen.
Neuerung und Verböserung
Ein wesentlicher Vorteil des Berufungsverfahrens ist jener, dass Sie auch neue Tatsachen und Beweise geltend machen sowie neue Anträge stellen können (kein Neuerungsverbot, § 280 BAO). So haben Sie die Möglichkeit, Fehler, die auf Ihr Verschulden zurückzuführen sind, korrigieren zu lassen (z. B. Nachholung vergessener Steuerabsetzposten). Aber: Die Berufungsbehörde kann im Zuge des Rechtsmittelverfahrens den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Ein neuer Bescheid kann so zu Ihrem Nachteil erlassen werden (so genannte „Verböserung“).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




21. 03. 2006 - SWIOnline - Betrugsbekämpfung Mehrwertsteuer

Staaten, die das Mehrwertsteuersystem anwenden, werden in zunehmendem Ausmaß mit dem Problem von Steuerausfällen konfrontiert, die auf Mehrwertsteuermissbrauch zurückzuführen sind. Neben falschen Erklärungen, ungerechtfertigten Vorsteuerabzügen und Schattenwirtschaft geht es in zunehmendem Maß darum, dass eine der Schwächen des Mehrwertsteuersystems, nämlich das Prinzip der fraktionierten Zahlung, für Betrugsszenarien genützt wird. Dabei sind zwei verschiedene Unternehmer involviert, von denen einer die Steuer schuldet, und der andere die Vorsteuer in Abzug bringt. Wenn der eine Steuerschuldner die Steuer nicht an den Fiskus abführt, der andere jedoch die Vorsteuer gegenüber dem Fiskus geltend macht, führt dies zu Steuerausfällen. Dieses System wird aber nicht nur innerstaatlich, sondern in immer größerem Ausmaß auch grenzüberschreitend unter Einbeziehung mehrerer Mitgliedstaaten eingesetzt. Im Rahmen der österreichischen EU-Präsidentschaft fand am 6. und 7. 2. 2006 in Wien ein informelles High-Level-Meeting statt. Dabei diskutierten hochrangige Vertreter der Europäischen Kommission, der OECD, der Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten über verschiedene Mehrwertsteuersysteme, deren Betrugsanfälligkeit und Möglichkeiten der Betrugsbekämpfung. Mehr zu den Ergebnissen dieses Meetings in einem Beitrag von Dr. Elfriede Zach in der März-Ausgabe der SWI.




21. 03. 2006 - PVInfo - Erweiterungen Familienhospizkarenz

Die geplanten Erweiterungen bei der Familienhospizkarenz sind nun Gesetz geworden (Änderungen der §§ 14a und 14b AVRAG durch BGBl I 2006/36, ausgegeben am 17. 3. 2006):
-Erweiterter Personenkreis: Familienhospizkarenz ist ab 18. 3. 2006 auch bei im Sterben liegenden Wahl- und Pflegeeltern und bei im Sterben liegenden oder schwersterkrankten leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten möglich.
-Erhöhte Anspruchsdauer bei schwerstkranken Kindern: Für Hospizkarenzen, die ab 18. 3. 2006 für die Begleitung schwersterkrankter Kinder in Anspruch genommen werden, gilt eine erhöhte Anspruchsdauer: statt bisher 6 Monate (3 + 3 Monate) gilt nun eine höchstmögliche Gesamtdauer von 9 Monaten pro Anlassfall (5 Monate, im Bedarfsfall Verlängerung um 4 Monate). Bei bereits laufenden (dh vor dem 18. 3. 2006 begonnenen) Hospizkarenzen ist die Aufstockung auf 9 Monate nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.




21. 03. 2006 - PVInfo - Gesetzliche Regelung Ausbildungskostenrückersatz

Durch eine Novelle zum AVRAG (BGBl I 2006/36, ausgegeben am 17. 3. 2006) wurden erstmals ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Frage des Ausbildungskostenrückersatzes getroffen. Dabei handelt es sich überwiegend um eine gesetzliche Festschreibung der bisherigen Rechtsprechungspraxis.
Die Eckpunkte der Regelung im Überblick:
Definition der Ausbildungskosten: Unter Ausbildungskosten fallen nur Kosten für solche Ausbildungen, die Spezialkenntnisse vermitteln und auch bei anderen Arbeitgebern verwertet werden können.
Schriftliche Vereinbarung: Rückerstattung ist nur hinsichtlich Ausbildungskosten in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
Aliquote Berechnung: Der Rückerstattungsbetrag muss aliquot vereinbart sein (berechnet vom Ende der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer).
Keine Rückerstattungspflicht besteht insbesondere
-bei Arbeitnehmern, die im Vereinbarungszeitpunkt noch minderjährig waren (außer wenn Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorhanden),
-nach mehr als 5 Jahren (in Ausnahmefällen: 8 Jahren),
-bei Auflösung während Probezeit, bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit, Fristablauf (Befristung) oder durch vom Arbeitnehmer nicht schuldhaft veranlasste Arbeitgeberkündigung.




21. 03. 2006 - PVInfo - Einschränkung Konkurrenzklauseln

Die seit langem geplante zusätzliche Einschränkung von dienstvertraglichen Konkurrenzklauseln wurde nun gesetzlich realisiert:
Die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel (für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses) ist - abgesehen von den schon bisher geltenden Einschränkungen -jedenfalls unwirksam, wenn das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 17-Fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (im Jahre 2006: € 2.125,-) nicht übersteigt (§ 36 Abs 2 AngG, § 2c Abs 2 AVRAG).
Diese gesetzliche Änderung ist:
-für Angestellte mit 17. 3. 2006 in Kraft getreten (Änderung des Angestelltengesetzes durch BGBl I 2006/35, ausgegeben am 16. 3 2006),
-für Arbeiter mit 18. 3. 2006 in Kraft getreten (Änderung des AVRAG durch BGBl I 2006/36, ausgegeben am 17. 3. 2006).
Die Regelung kommt für alle ab dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung neu abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel zur Anwendung.




20. 03. 2006 - Steuerverein - Umsatzsteuer einkommensteuerliche Pauschalierung

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Umsatzsteuer im Rahmen der einkommensteuerlichen Pauschalierung

Prinzipiell kann man sich für die Netto- oder Bruttomethode entscheiden. Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten (§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG) behandelt. Sie bleibt sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite außer Ansatz, d. h. alle Einnahmen und Ausgaben werden netto angesetzt.
Das Nettosystem ist nur bei jenen Steuerpflichtigen zulässig, bei denen die Umsatzsteuer grundsätzlich Durchlaufcharakter haben kann. Das sind Unternehmer, die nicht unecht befreite Umsätze im Sinne des UStG erbringen.
Bruttomethode bei der Vorsteuerpauschalierung
Bei Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung ist generell die Bruttomethode zulässig, es sei denn, es werden gleichzeitig die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG („Basispauschalierung Umsatzsteuer“) und die Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 bis 3 EStG („Basispauschalierung Einkommensteuer“) angewendet. In diesem Fall ist auch die Nettoverrechnung möglich.
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20. 03. 2006 - SWIOnline - Deutsches Verfassungsgericht: Keine Obergrenze Steuerlast

Die Einkommens- und Gewerbesteuerbelastung darf nach einem Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts über die Hälfte der Erträge eines Steuerpflichtigen umfassen. Aus dem Eigentumsgrundrecht lasse sich keine allgemein verbindliche absolute Belastungsobergrenze von 50 Prozent ableiten, hieß es in der am 16. 3. 2006 in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung. Die Steuerbelastung müsse dem deutschen Steuerzahler jedoch trotz des Fehlens einer klaren Grenze noch zuzumuten sein. Der Senat wies damit die Klage eines Unternehmers ab, der 1994 über 57 Prozent Steuern auf sein Einkommen in Höhe von rund 331.000 Euro zahlen sollte. –(APA/Reuters)




20. 03. 2006 - SWKOnline - Sicherheitstür Sonderausgabe

Bei der Ermittlung des Einkommens können gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Sanierung über unmittelbarem Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist. Unter Wohnraumsanierungsmaßnahmen sind Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, sofern die Aufwendungen den Nutzraum des Wohnraums wesentlich erhöhen oder den Zeitraum der Nutzung wesentlich verlängern und Herstellungsaufwendungen zu verstehen. Herstellungsaufwand verlangt die Setzung von Maßnahmen, die in der neuen Form nicht bloß gesetzt wurden, weil ein Verbesserungsbedarf besteht. Eine Erhöhung des Nutzwertes liegt insbesondere beim Austausch einer Eingangtür zu Verbesserung des Wärmeschutzes oder des Einbruchsschutzes vor. Ebenso bei Austausch von Heizungsanlagen zur Verbesserung der Heizleistung, nicht jedoch bei Ersetzung einer bestehenden Heizung durch eine gleichwertige, oder Sanierung der bereits vorhandenen. (UFS Wien vom 19.10.2005, RV/1417 – W/05)




20. 03. 2006 - ASOKOnline - System „rolled-up holiday pay“

System des „rolled-up holiday pay“ mit Arbeitszeitrichtlinie unvereinbar

Nach der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Dieser bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Die Zahlung des Urlaubsentgeltes hat für jene Zeiträume zu erfolgen, in denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich Urlaub nimmt. Mit diesen Vorgaben ist nach dem Urteil des EuGH in der Rs. Robinson-Steele u. a. ein in den Stunden- oder Tageslohn einbezogenes Entgelt für den Jahresurlaub (sog. „rolled-up holiday pay“), wie es das britische Recht vorsieht, nicht vereinbar. Ein solches System kann nämlich zu Situationen führen, in denen der bezahlte Mindesturlaub durch eine finanzielle Abgeltung substituiert wird (EuGH 16. 3. 2006, verb. Rs. C-131/04 und C-257/04).




17. 03. 2006 - Steuerverein - Spezielle Branchenpauschalierungen

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Spezielle Branchenpauschalierungen

Die Möglichkeiten der Branchenpauschalierung auf dem Gebiet der Einkommen- und Umsatzsteuer wurden durch Verordnungen des Finanzministers um nachstehende spezielle Wirtschaftszweige ausgeweitet:
- Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen,
- Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler,
- Drogisten,
- Handelsvertreter,
- Künstler und Schriftsteller.
Die Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler können ihren Gewinn pauschalieren (Vollpauschalierung).
Voraussetzung bei den Pauschalierungen ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine freiwillige Buchführung erfolgt. Die Handelsvertreterpauschale kann allerdings auch von buchführenden Einzelunternehmen beansprucht werden.
Falls Sie eine der aufgezeigten Pauschalierungsmöglichkeiten anwenden möchten, enthalten die entsprechenden Verordnungen und Randzahlen (Rz) der Einkommen- (EStR) bzw. Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) weitere Informationen.
Hinweis: Die Einkommen- bzw. Umsatzsteuerrichtlinien 2000 finden Sie im Internet unter www.bmf.gv.at (Steuern/Richtlinien Steuerrecht).
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17. 03. 2006 - PVInfo - Anpassung einer Überstundenpauschale

Anpassung einer Überstundenpauschale bei kollektivvertraglicher Erhöhung des Grundlohns?

In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage Stellung bezogen, ob sich kollektivvertragliche Lohnerhöhungen auf eine vereinbarte Überstundenpauschale auswirken.

Nach Ansicht des VwGH sind zwei Fallvarianten zu unterscheiden:

- Die Pauschale wurde für eine ganz bestimmte Anzahl von Überstunden vereinbart (="echte" Überstundenpauschale): Diesfalls ist bei kollektivvertraglicher Erhöhung des Stundengrundlohns auch die Überstundenpauschale anzupassen. Damit wird sichergestellt, dass die vereinbarte Anzahl von Überstunden auch weiterhin von der Pauschale abgedeckt wird.
- Pauschalvereinbarung bezieht sich auf keine bestimmte Anzahl von Überstunden (="unechte" Überstundenpauschale): Diesfalls ist bei kollektivvertraglicher Erhöhung des Stundengrundlohns keine Valorisierung der Überstundenpauschale nötig. Mangels Valorisierung werden somit immer weniger Überstunden durch die Pauschale abgedeckt.
(VwGH 21. 12. 2005, 2004/08/0228)




17. 03. 2006 - SWKOnline - Keine Umsatzsteuerbefreiung

Keine Umsatzsteuerbefreiung für die Gebäudelieferung im Bauherrenmodell

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 sind die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei. Umstritten war bisher die Möglichkeit, die Lieferung von Gebäude und Grundstück an den Erwerber durch verschiedene Eigentümer im Bauherrenmodel für Zwecke der Umsatzsteuer zusammenzufassen. Bei der Grunderwerbsteuer sind beide Vorgänge steuerpflichtig (VwGH 27.6.1991, 90/16/0169). Aus dieser Rechtsprechung zogen Teile der Lehre den Schluss, dass der Initiator des Modells als Bauherr anzusehen ist und eine einheitliche steuerfreie Lieferung vorliegt. Der UFS hat in seiner Entscheidung vom 10. 2. 2006, RV/0877-L/05, die Umsatzsteuerbefreiung für die Werklieferung verneint. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Marco Laudacher in SWK-Heft 8/2006.




16. 03. 2006 - Steuerverein - Bindungswirkung Bindungsfristen

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Bindungswirkung und Bindungsfristen

Bindungswirkung bzw. Bindungsfristen auf dem Gebiet der Vorsteuer gelten sowohl für die Basispauschalierung als auch für die Branchenpauschalierung.
Wenn Sie wissen wollen, ob eine Vorsteuerpauschalierung für Sie rentabel ist, vergleichen Sie die Zahllasten – für ein konkretes Veranlagungsjahr – mit und ohne Anwendung der Pauschalierung. Sollte sich eine geringere Zahllast ergeben, können Sie bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber Ihrem Finanzamt schriftlich erklären, dass Sie die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ermitteln möchten, und zwar entweder im Wege der Basis- oder Branchenpauschalierung. Egal für welche der beiden Methoden Sie sich entscheiden, die abgegebene Erklärung bindet Sie mindestens für zwei Kalenderjahre (§ 14 Abs. 4 UStG).
Die Entscheidung kann nach Ablauf der Bindungsfrist nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Dieser Schritt muss bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden. Damit besteht die Möglichkeit, eine „Günstigkeitsberechnung“ im Nachhinein vorzunehmen, um den Ausstieg aus der Pauschalierung zu erwägen. Mit dem Widerruf kann der Unternehmer erklären, an Stelle der Basispauschalierung nun die Branchenpauschalierung oder umgekehrt anzuwenden, wodurch er sich wieder für zwei Jahre bindet.
Der Abgabepflichtige kann sich aber auch dafür entscheiden, die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln. Dies hat eine 5-jährige Bindung zur Folge. Erst nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Rückkehr zur Pauschalierung möglich (§ 14 Abs. 5 UStG).
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16. 03. 2006 - SWIOnline - Steuer Biodiesel Deutschland

Die Steuerfreiheit für Biokraftstoffe soll zum 1. August und damit früher als ursprünglich geplant abgeschafft werden. Das hat das Bundeskabinett am 15. 3. in Berlin beschlossen. Danach soll auf Biodiesel eine Steuer von zehn Cent fällig werden. Auf beigemischten Biosprit und Pflanzenöl sollen 15 Cent erhoben werden. Entgegen ursprünglichen Plänen von Finanzminister Peer Steinbrück können Landwirte reinen Biokraftstoff weiter steuerfrei tanken.- (dpa)




16. 03. 2006 - SWKOnline - Werbungskosten gescheiterte Investition

Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Einkünfteerzielungsabsicht begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird (BFH 15.11.2005, IX R 3/04). Mehr dazu in SWK-Heft 8/2006.




15. 03. 2006 - Steuerverein - Pauschalierung Gewerbebetreibende

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Gewerbetreibende

Den Handels- und Gewerbetreibenden bleibt der Blick in die entsprechende Verordnung (BGBl. Nr. 627/1983) nicht erspart. Das Spektrum der Durchschnittssätze reicht von 0,3% (Tabaktrafikanten) bis zu 7% (Münzreiniger).
Für Handels- und Gewerbetreibende existiert zwar keine Umsatzgrenze, dafür ist die Pauschalierung nur jenen Betrieben gestattet, für die keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht. Auch wenn ein Unternehmer freiwillig Bücher führt, bleibt die Berechtigung zur pauschalen Vorsteuerermittlung bestehen. Auch hier gibt es zusätzliche Vorsteuerabzugsmöglichkeiten:
- Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen und sonstige Leistungen (Anschaffungen und Herstellungen) betreffend abnutzbare Anlagegüter, für die einkommensteuerlich keine sofortige volle Abschreibung zulässig ist.
- Vorsteuern für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen.
- Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen von Waren, inkl. Roh-, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung erwirbt.
Hinweis: Die beiden letzt genannten Punkte gelten laut Verordnung nicht für Friseure, Chemischreiniger, Wäschereien und Handelsvertreter.
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15. 03. 2006 - ASOKOnline - Novellierung Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Nachdem der VfGH im vergangenen Herbst – wie berichtet – Teile des IESG sowie Verordnungen über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufgehoben hat (vgl. das Erk. vom 13. 10. 2005, G 39/05 u. a.), hat die Bundesregierung nun eine Vorlage (1349 BlgNR 22. GP) zur legistischen Sanierung dieses Zustandes in den Nationalrat eingebracht. In concreto wird dem IESG ein zusätzlicher § 19 angefügt, in dem die Höhe der Zuschläge neu festgesetzt wird. Die Differenz zwischen den bisher eingehobenen und den neuen Zuschlägen ist den betroffenen Dienstgebern zuzüglich gesetzlicher Zinsen in der Höhe von 4 % rückzuerstatten, heißt es im Entwurf. In Abs. 1 wird demnach festgelegt, wie hoch die Zuschläge zur Finanzierung der Aufwendungen nach dem IESG und nach dem IAF-Service-GmbH-Gesetz für die Anlassfälle sind. Diese gesetzliche Festsetzung ist deshalb erforderlich, da der VfGH ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Aufhebung von Zuschlagsverordnungen überschießend sei, da der VfGH eine Verordnung nur zur Gänze und nicht nur hinsichtlich eines Teils aufheben könne.

Die Regierungsvorlage im Wortlaut




14. 03. 2006 - Steuerverein - Pauschalierung Freiberufler

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Freiberufler

Überschaubar ist gerade die Liste der Freiberufler: Tierärzte dürfen 4,9%, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder 1,7%, Ziviltechniker 2,8% vom Umsatz als Vorsteuer geltend machen.
Für Humanmediziner kommt die Vorsteuerpauschalierung nicht in Frage. Sie sind „unecht“ von der Umsatzsteuer befreit, d. h. ihnen steht kein Vorsteuerabzug zu.
Bitte beachten Sie: Voraussetzung ist, dass der Umsatz des Freiberuflers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255.000 € betragen hat. Bei der umsatzsteuerlichen Basispauschalierung gilt hingegen die Umsatzgrenze von 220.000 €.
Separat sind die Vorsteuern bzw. Einfuhrumsatzsteuern für Lieferungen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu beanspruchen, sofern die Anschaffungskosten nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das bedeutet, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter (Kosten bis zu 400 € netto) kein Vorsteuerabzug möglich ist. Vorsteuern, die bei sonstigen Leistungen (Herstellungen) im Zusammenhang mit abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen, stehen nicht gesondert zu! Zusätzlich abziehbar ist hingegen bei Wirtschaftstreuhändern die von Rechenzentren für Datenverarbeitungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.
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14. 03. 2006 - SWKOnline - UGB-Anpassungsgesetz 2006 Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

UGB-Anpassungsgesetz 2006 und Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 in Begutachtung

Das Finanzministerium hat am 13. März Gesetzesentwürfe zum UGB-Anpassungsgesetz 2006 und zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 zur Begutachtung versendet. In Summe werden mit den beiden Paketen 13 Gesetze geändert. Das neue UGB wird das bisherige HBG ersetzen und mit 1. 1. 2007 in kraft treten; dadurch wird auch eine Anpassung der Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung an das UGB im EStG, KSt und der BAO erforderlich. Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz soll u. a. die Effizienz der Betrugsbekämpfungseinheiten weiter gesteigert werden. Demzufolge soll die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) organisatorisch bei den Finanzämtern angesiedelt sein. Die Begutachtungsfrist endet für beide Entwürfe am 31. März . Beide Gesetzes-Pakete sollen am 20. April im Ministerrat behandelt werden.Begutachtungsentwurf samt Erläuterungen auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/steuern/fachinformation/neuegesetze/ugbanpassungsgesetz_5872/_start.htm




14. 03. 2006 - SWKOnline - Wesentliche Neuerungen Bundesvergabegesetz 2006

Mit 1. 2. 2006 ist das neue BVerG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in seinen wesentlichen Bestimmungen in Kraft getreten. Es ergeben sich dadurch in etlichen Bereichen gravierende Änderungen sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Bieterseite. MMag. Dr. Günther Feuchtinger, Bereichsleiter Zivilrecht in der Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer Wien, stellt die wichtigsten Neuerungen in SWK-Heft 8/2006 dar.




14. 03. 2006 - SWIOnline - Neues Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Rumänien

Das bestehende DBA zwischen der Republik Österreich und Rumänien vom 30. September 1976, BGBl. Nr. 6/1979 entsprach nicht mehr den Anforderungen des modernen Steuervertragsrechts und bedurfte daher einer Neuregelung. Im Februar 2002 wurden in Bukarest Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen. Die Verhandlungen wurden am 14. Oktober 2002 mit der Paraphierung eines Entwurfes abgeschlossen. Die Unterzeichnung des neuen Abkommens erfolgte am 30. März 2005. Das neue Abkommen wurde in BGBl. III Nr. 29/2006 veröffentlicht, ist mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten und ist für Veranlagungszeiträume, die ab 1. Jänner 2007 beginnen, anwendbar. Mehr dazu in einem Beitrag von Ministerialrat Dr. Heinz Jirousek, stellvertretender Leiter der Abteilung für Internationales Steuerrecht im BMF, in der März-Ausgabe der SWI.




13. 03. 2006 - Steuerverein - Branchenpauschalierung Umsatzsteuer

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Branchenpauschalierung Umsatzsteuer

Sie können an Stelle der Basispauschalierung auch die Branchenpauschalierung anwenden. In der betreffenden Verordnung (BGBl. Nr. 627/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 6/1997) finden Sie jenen Prozentsatz, der nach Anwendung auf den getätigten Umsatz die abziehbare Vorsteuer ergibt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind sehr komplex und können daher in diesem Leitfaden nur in ihren Grundzügen wiedergegeben werden. Die Verordnung unterscheidet zwischen:
- freiberuflich tätigen Unternehmern (vier Gruppen, bestehend aus Tierärzten, Rechts-, Patentanwälten und Notaren, Wirtschaftstreuhändern sowie Ziviltechnikern) und
- nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden (67 Gruppen).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




13. 03. 2006 - ASOKOnline - Aktueller Blick Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:

-Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 28/2006;
-Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV), BGBl. II Nr. 90/2006 (dazu Novak, Neue ASchG-Durchführungsverordnung, ASoK 2006, 98);
-Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 (siehe News vom 3. 3. 2006);
-Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006.




10. 03. 2006 - Steuerverein - Basispauschalierung Umsatzsteuer

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Basispauschalierung Umsatzsteuer

Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 220.000 € betragen haben (§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG). Sie können diese Pauschalierung auch bei Buchführungspflicht in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie: Bei der Betriebseröffnung kann die Vorsteuerpauschalierung angewendet werden, wenn im erstenn Jahr die Umsatzgrenzen der zu wählenden Pauschalierung voraussichtlich nicht überschritten werden.
Die pauschale Vorsteuer ist generell mit 1,8% des Gesamtumsatzes (ausgenommen unecht steuerbefreite Umsätze und Umsätze aus Hilfsgeschäften wie der Verkauf von Anlagegütern), höchstens 3.960 € zu berechnen. Die Pauschalierung der Vorsteuern mit 1,8% ist für jeden einzelnen Betrieb möglich.
Beispiel: Ein Gewerbetreibender erzielt 205.000 € Umsatz, davon entfallen 5.000 € auf den Verkauf eines Klein-Lkw. Der Unternehmer kann pauschal 3.600€ an Vorsteuer absetzen (1,8% von 200.000 €).
Analog zur Betriebsausgabenpauschalierung gibt es zusätzlich die Möglichkeit, bestimmte Vorsteuerbeträge (gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer - EUSt) in tatsächlicher Höhe zu lukrieren:
- Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen und sonstige Leistungen (Anschaffungen und Herstellungen) betreffend abnutzbare Anlagegüter (z. B. Etagenheizung, Büromöbel, Computer), deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1.100 € netto übersteigen.
- Vorsteuern bzw. EUSt für eingekaufte Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten, wobei die Ausführungen unter "Zusatzbonus Waren", sinngemäß gelten.
- Vorsteuern für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.
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10. 03. 2006 - SWKOnline - Neuer Sektionschef und neuer Abteilungsleiter im BMF

Seit 1. Februar ist Univ.-Prof. Dr. Peter Quantschnigg Leiter der Sektion VI (Steuerpolitik und materielles Steuerrecht). Mit Datum 24. 2. 2006 wurde Univ.-Dozent Dr. Gunter Mayr zum Leiter der Abteilung Einkommen- und Körperschaftsteuer ernannt. Er wurde damit Nachfolger von Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, der mit Jahresende 2005 in Pension gegangen ist, der Abteilung aber weiterhin als Konsulent zur Verfügung steht.




10. 03. 2006 - SWKOnline - Schutzimpfungen sind steuerfrei

In Reaktion auf einen Artikel von Stefan Schuster und Felix Aigner in SWK-Heft 2/2006 ist - wie Min.-Rätin Dr. Christa Lattner, Leiterin des Fachbreiches Lohnsteuer, in SWK-Heft 8/2006 schreibt - eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2002 durch den 1. LStR-Wartungserlass 2006 beabsichtigt, wonach der betriebsärztliche Dienst bzw. - in Ermangelung eines solchen – die Zurverfügungstellung einer ärztlichen Leistung im Betrieb, die üblicherweise durch den betriebsärztlichen Dienst erbracht wird, eine Einrichtung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 darstellt. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbietet (z. B. Grippeschutzimpfungen), stellen daher einen steuerfreien Vorteil dar.




09. 03. 2006 - Steuerverein - Pauschalierung Vorsteuerpauschalierung

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Vorsteuerpauschalierung

Sie haben die Möglichkeit, neben der Betriebsausgabenpauschalierung auch noch von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch zu machen oder auf die einkommensteuerlichen Durchschnittssätze zu verzichten und nur die umsatzsteuerliche Pauschalmethode anzuwenden.
Beide Verfahren sind voneinander unabhängig und dürfen jeweils gesondert gewählt werden. Die Pauschalierung bei der Umsatzsteuer bezieht sich jedoch lediglich auf die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch ist hingegen die geschuldete Steuer in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.
Entsprechend der einkommensteuerlichen Basispauschalierung gibt es auch eine umsatzsteuerliche Basispauschalierung.
Zusätzlich enthält § 14 Abs. 1 Z 2 UStG eine eigene Verordnungsermächtigung für Vorsteuerpauschalierungen im Bereich der USt. Eine diesbezügliche Verordnung ist zwar schon am 14.12.1983 (BGBl. Nr. 627/1983) unter dem Geltungsbereich des UStG 1972 ergangen, ist aber weiter anzuwenden und enthält eine Aufstellung von Prozentsätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern („Branchenpauschalierung Umsatzsteuer“).
Darüber hinaus gibt es weitere Vorsteuerpauschalierungen für spezielle Branchen.
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09. 03. 2006 - SWIOnline - Behandlung mittelbare Beteiligungen DBA-Griechenland

Gemäß § 12 DBA-Griechenland unterliegen Lizenzgebühren, die von einer in Griechenland ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, einer 10%igen Abzugsbesteuerung in Griechenland, wenn die österreichische Gesellschaft an der griechischen "zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital beteiligt" ist. Ob dieses Quellenbesteuerungsrecht nur bei unmittelbarer oder auch bei mittelbarer Beteiligung besteht, wird im Abkommen selbst nicht ausdrücklich festgelegt (EAS 2666). Im Rahmen eines Express-Verständigungsverfahrens wurde nunmehr geklärt, dass Artikel 12 Abs. 2 sich nur auf unmittelbare Beteiligungen bezieht. (EAS 2701 vom 16. 1. 2006)




09. 03. 2006 - SWKOnline - Steuertermine April

Am 15. April 2006 sind folgende Abgaben fällig:

-Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Februar 2006;
-Normverbrauchsabgabe für den Monat Februar 2006;
-Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat Februar 2006;
-Werbeabgabe für den Monat Februar 2006;
-Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Februar 2006;
-Lohnsteuer für den Monat März 2006;
-Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat März 2006;
-Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat März 2006;
Straßenbenützungsabgabe (bei monatsweiser Berechnung) für den Monat März 2006.




09. 03. 2006 - ASOKOnline - Gesetzesnovelle Adaptierung Beamten-Pensionsrecht

Geplante Änderungen im allgemeinen Pensionsrecht sollen auch im Beamten-Pensionsrecht berücksichtigt werden. Insbesondere geht es bei dem von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf (1315 BlgNR 22. GP) um die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Schwerarbeitspension und um die Witwen- bzw. Witwerpension, wo der Beobachtungszeitraum für die Berechnung der Pensionshöhe auf 4 Jahre ausgeweitet wird, um die Auswirkung von – vor allem krankheitsbedingten – Einkommensschwankungen zu mildern. Beamte fallen künftig dann unter die Schwerarbeiterregelung, wenn sie in den letzten 20 Jahren vor Pensionsantritt mindestens 10 Jahre Schwerarbeit geleistet haben. Gleichzeitig muss eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahren nach dem 18. Lebensjahr vorliegen. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat – frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr – Anspruch auf vorzeitige Ruhestandsversetzung, die Pensionsabschläge betragen pro Jahr 1,8 % (gegenüber sonst 4,2 %).

Die Regierungsvorlage im Wortlaut




08. 03. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Rückerstattung Mehrwertsteuer Slowakei

Laut Mitteilung des Steueramtes in Bratislava gab es im Vorjahr in der Slowakei insgesamt nur ca. 1.500 Anträge auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer. Trotz rasantem Wachstum nützen nur wenige Firmen die Möglichkeit einer Mehrwertsteuerrückerstattung aus der Slowakei. Dabe ist das Verfahren nicht kompliziert. Ab Beginn dieses Jahres können Anträge auch auf Englisch gestellt werden. Zuständig ist das Steueramt Bratislava 1, entsprechende Formulare, sowie nähere Auskünfte finden Sie auf dieser Webseite unter "Mehrwertsteuerrückerstattung in der Slowakei". Detaillierte Informationen über die Registrierung, Rückvergütung u.ä. können Sie auch unter der Webseite der Steuerdirektion www.drsr.sk auf Englisch entnehmen...

Siehe WKO




08. 03. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Getränkesteuer - Verfahren

Gemeinsam mit dem Fachverband Gastronomie und Dr. Kandlhofer, Leiter der Finanzpolitischen Abteilung der WKNÖ, haben wir versucht die verwirrende Lage der Getränkesteuerverfahren möglichst einfach darzustellen. Von der derzeitigen Rückzahlungsdiskussion betroffen ist
-die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die Zeit vom 01.01.1995 bis 08.03.2000,
-wenn ein entsprechender Rechtsbehelf (Nullerklärung, Rückzahlungsantrag etc.)
-vor dem 09.03.2000 bei der Gemeinde eingebracht worden ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es im „günstigsten Fall“ insoweit zu einer Rückzahlung, als die Steuer vom Abgabepflichtigen selbst getragen und nicht auf den Gast überwälzt worden ist (Bereicherungsverbot).

Näheres bei der WKO




08. 03. 2006 - Steuerverein - Branchenpauschalierung Einkommensteuer

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Branchenpauschalierung Einkommensteuer

Eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.12.1989 (BGBl. Nr. 55/1990) sieht für die Berechnung der Betriebsausgaben von nichtbuchführenden Gewerbetreibenden branchenspezifische Prozentsätze vor. Diese Verordnung beinhaltet in alphabetischer Reihenfolge – vom Bandagisten bis zum Zahntechniker – insgesamt 54 (inkl. artverwandter) Berufe mit den dazugehörigen Durchschnittssätzen. Die Bestimmungen der Branchenpauschalierung weichen teilweise erheblich von denen der Basispauschalierung bei den anzuwendenden Pauschalsätzen ab. Zudem ist der Katalog, der von den Gewerbetreibenden zusätzlich abzusetzenden Betriebsausgaben, wesentlich erweitert.
Pauschalsätze für nichtbuchführende Gewerbetreibende
In der Verordnung BGBl. Nr. 55/1990 sind für die dort angeführten Berufsgruppen jene Prozentsätze nachzulesen, die bezogen auf den Nettoumsatz zur Berechnung der Betriebsausgaben dienen.
Neben den Durchschnittssätzen sind noch nachstehende Posten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
- Wareneinkauf, Roh-, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten (laut Wareneingangsbuch),
- Lohnaufwand (laut Lohnkonto), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds,
- alle Abschreibungen (gewöhnliche AfA und deren Sonderformen, geringwertige Wirtschaftsgüter),
- steuerfreie Beträge betreffend Übertragung stiller Reserven,
- Dotierung von Abfertigungsansprüchen,
- Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon,
- abgeführte Umsatzsteuer (ausgenommen USt vom Eigenverbrauch) und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen,
- Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
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08. 03. 2006 - SWKOnline - FinanzOnline-Verordnung 2006

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wurde in BGBl: II Nr. 97/2006 veröffentlicht. Diese Verordnung ist mit 1. 3. 2006 in Kraft getreten. Volltext der VO im RIS unter ris1.bka.gv.at/authentic/index.aspx?page=doc&docnr=1




08. 03. 2006 - PVInfo - Technische Probleme ELDA

Aufgrund von Problemen in der neuen ELDA-Datenbank war der Sendebetrieb in den letzten Tagen nur eingeschränkt möglich, sodass Meldebestätigungen häufig nicht zugestellt wurden.
Falls Zweifel an der erfolgreichen Übermittlung bestehen, rät das ELDA-Competence-Center OÖ dazu, die in den letzten drei Tagen vorgenommenen ELDA-Datensendungen nochmals zu wiederholen.
Ein Nachweis für die erfolgreiche Übermittlung wäre die Meldebestätigung oder ein Eintrag im ELDA online Übertragungsjournal.
Das ELDA-Competence-Center OÖ hat die Krankenversicherungsträger ersucht, bei verspäteten Meldungen in der Zeit zwischen 3. 3. und 7. 3. 2006 tolerant vorzugehen.




07. 03. 2006 - Steuerverein - Zusatzbonus Fremdlöhne

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Zusatzbonus Fremdlöhne

Fremdlöhne können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Darunter fallen insbesondere Ausgaben auf Grund von Arbeitskräftegestellungen und Werkverträgen. Bei der Güterproduktion gehen die Fremdlöhne nur dann in die Leistungen ein, wenn sie ein buchführender Unternehmer (handelsrechtlich) zwingend zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Umlaufvermögens zählen müsste. Bei Dienstleistungen liegen abzugsfähige Fremdlöhne nur dann vor, wenn es sich um Fremdleistungen handelt, die ihrer Art nach an den Auftraggeber erbracht werden.
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07. 03. 2006 - SWKOnline - Schneemassen Schäden Winter 2005/2006

Für Schäden, die aufgrund der großen Schneemengen dieses Winters auftreten, gilt nach Ansicht des BMF Folgendes:

-Vorzeitige Abschreibung: § 10c EStG 1988 ist nicht anwendbar (gilt nur für Hochwasserschäden des Sommers 2005).
-Einkommensteuer-Vorauszahlungen: § 45 Abs. 5 EStG 1988 kann zur Anwendung gelangen. Überdimensionierte Schneefälle und dadurch verursachte Schäden sind als Katastrophenschäden i. S. d. d § 45 Abs. 5 EStG 1988 i. d. F. HWG 2005 anzusehen.
-Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs. 6 EStG): Die Aussagen der LStR betreffend Katastrophenschäden (Rz. 838 ff.) gelten auch in diesen Fällen. Es ist geplant, bei der nächsten LStR-Wartung diesbezügliche Ausführungen in die LStR aufzunehmen.




07. 03. 2006 - SWIOnline - Flugticket-Steuer Frankreich

Die französische Regierung hebt ab Juli eine Flugticketsteuer ein, um mehr Gelder für Entwicklungshilfe zur Verfügung zu stellen. Dabei werden pro Passagier je nach Sitzklasse und Weite des Fluges zwischen einem und 40 Euro aufgeschlagen. Zehn weitere Länder wollen nun dem Beispiel folgen, berichtet die AFP. Neben Frankreich hätten sich Norwegen, Brasilien, Chile, Zypern, Madagaskar "und andere" Staaten dazu entschlossen, sagte Außenminister Philippe Douste-Blazy kürzlich. Frankreich warb auf einer zweitägigen internationalen Konferenz in Paris massiv für die Steuer, die auch von UN-Generalsekretär Kofi Annan unterstützt wurde. Paris rechnet mit Einnahmen von rund 200 Mio. Euro pro Jahr. Mit dem Geld sollen in Entwicklungsländern Krankheiten wie Aids, Tuberkulose und Malaria bekämpft werden, durch die pro Jahr sechs Millionen Menschen sterben.Frankreichs Luftfahrtbranche steht dem Projekt kritisch gegenüber. Sie befürchtet Wettbewerbsnachteile gegenüber Unternehmen aus Ländern, in der Aufschlag nicht erhoben wird. Strikt abgelehnt wird die Abgabe unter anderem von den USA. Deutschland argumentiert bisher, eine Steuer sei nur sinnvoll, wenn sich eine große Zahl von Ländern anschließe. "In Österreich ist eine Flugticket-Steuer dezidiert kein Thema", hieß es auf APA-Anfrage im Finanzministerium. –(APA/AFP)




06. 03. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Übersicht Gewinnermittlung / Pauschalierung

Gewinnermittlung durch Pauschalierung
Pauschalierung im Bereich der Umsatzsteuer
Vorteile der Pauschalierung
Die einzelnen ertragsteuerlichen Pauschalierungsmöglichkeiten für Gewerbetreibende im Überblick

Näheres bei der WKO




06. 03. 2006 - Steuerverein - Zusatzbonus Waren

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Zusatzbonus Waren

Voraussetzung ist, dass die Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten bereits getätigt wurden. Eine Rechnung eines Lieferanten aus dem Jahr 2004, die im Folgejahr bezahlt wird, kann daher nicht schon 2004 berücksichtigt werden, sondern erst 2005. Abzugsfähig sind nur jene Kosten, die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder – bei angenommener gewerblicher Einkunftsart – einzutragen wären. Davon sind alle Waren usw. betroffen, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be- oder Verarbeitung, erwirbt. Bei Freiberuflern kommen nur jene Waren usw. in Betracht, welche – wenn auch im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit – nach gewerblicher Art weiterveräußert werden, wie beispielsweise die Medikamente der Hausapotheke eines Arztes.
Bitte beachten Sie: Ausgaben für Waren usw., die für Dienstleistungen eingesetzt werden (u. a. auch wertvolle Waren wie Zahngold), können weder bei Gewerbetreibenden noch bei Freiberuflern gesondert abgesetzt werden.
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06. 03. 2006 - SWKOnline - BMF-Info Kommunalsteuer ONLINE

Seit dem Kalenderjahr 2005 hat die Übermittlung der Steuererklärung elektronisch durch den Unternehmer im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Ist dies dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuererklärung unter ausschließlicher Verwendung der amtlichen Formulare (unter www.bmf.gv.at abrufbar) zu übermitteln. Im letzteren Fall hat die Gemeinde die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung im Wege von FinanzOnline zu übermitteln. Durch die Einführung der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) wird die der Gemeinde zustehende Kommunalsteuer (kostenlos) durch Organe der Finanzverwaltung und der Krankenversicherungsträger mit überprüft. Mehr dazu in einer BMF-Information vom 1. 3. 2006, GZ 010200/0013-VI/7/2006 auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/WeitereSteuern/Kommunalsteuer/Internet-Version_zu_KommunalsteuerONLINE_Erklaerung.pdf




06. 03. 2006 - ASOKOnline - Pflegegeld für Familienangehörige Grenzgänger

Familienangehörigen eines Grenzgängers, die mit diesem zusammenleben, darf laut einem aktuellen EuGH-Judikat zu einem Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen OGH ein von den Behörden des Beschäftigungsortes gewährtes Pflegegeld nicht vorenthalten werden. Der EuGH begründet dieses Ergebnis damit, dass das untersuchte Pflegegeld keine beitragsunabhängige Sonderleistung darstelle, sondern eine Leistung bei Krankheit i. S. d. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Denn es handele sich um eine objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährte Leistung, die darauf abziele, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, und die im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezwecke. Beim Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Gesetz des Landes Salzburg handle es sich um einen eigenen Anspruch der Tochter und keinen von ihrem Vater abgeleiteten Anspruch. Diese Situation schließe es aber nicht aus, dass die Tochter, auch wenn sie in Deutschland wohnt, diesen Anspruch geltend machen könne, wenn sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der Verordnung erfülle (EuGH 21. 2. 2006, Rs. C-286/03, Hosse gegen Land Salzburg).




06. 03. 2006 - PVInfo - Unwirksame Anträge Finanz

Unwirksame Anträge an die Finanz per E-Mail oder Telefon

Eingaben an das Finanzamt in Form von E-Mails oder per Telefon entfalten keine Wirkung.
Telefonische Anbringen gelten laut Rechtsprechung des VwGH nicht als "mündliche" Anbringen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein telefonisches Ersuchen an die Finanz (zB um Fristverlängerung für eine Berufung) ist daher in der Regel kein wirksames Anbringen. Selbst wenn die Behörde das Ersuchen telefonisch "erledigt", darf der Abgabepflichtige nicht darauf vertrauen, eine wirksame Erledigung erhalten zu haben. Eine telefonische Mitteilung der Behörde stellt nämlich laut Rechtsprechung keinen Bescheid dar, mit dem eine Frist (zB Berufungsfrist) wirksam verlängert werden könnte.
(Artikel von Dr. Anton Baldauf im SWK-Heft 7/2006).




03. 03. 2006 - Steuerverein - Zusatzbonus Löhne und Lohnnebenkosten

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Zusatzbonus Löhne und Lohnnebenkosten

Ausgaben für Löhne sind sämtliche an die Arbeiter und Angestellten ausbezahlten laufenden und sonstigen Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) inkl. der darauf entfallenden Lohnsteuer.
Zu den Lohnnebenkosten zählen:
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung,
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds,
- Kommunalsteuer,
- Wiener U-Bahn-Abgabe,
- Betriebsratsumlage sowie
- Pensionskassenbeiträge.
Steuerpflichtige Sachbezüge gehören zum Arbeitslohn und stellen daher aus der Sicht des Dienstgebers Lohnaufwand dar. Auch die an Arbeitnehmer im Zuge einer Dienstreise gezahlten Vergütungen wie Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder können separat geltend gemacht werden.
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03. 03. 2006 - PVInfo - Aktuelle Infos des Finanzministeriums

Das Bundesministerium für Finanzen hat auf seiner Homepage aktuelle Informationen zu folgenden Themen veröffentlicht:
-> Kommunalsteuer Online
-> Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag.
Durch Anklicken gelangen Sie gleich von hier aus zur jeweils gewünschten Info.




03. 03. 2006 - PVInfo - Keine sittenwidrige Abwerbung von Arbeitnehmern

Keine sittenwidrige Abwerbung von Arbeitnehmern durch Übernahme verlorener Abfertigung

In einer interessanten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof jüngst ausgesprochen, dass es nicht rechtswidrig ist, einen Arbeitnehmer dadurch abzuwerben, dass man ihm die Übernahme der Abfertigung zusagt, die dieser infolge der Selbstkündigung beim vorigen Arbeitgeber verliert ((OGH 29. 11. 2005, 4 Ob 190/05b).

Hingegen würde es laut OGH sehr wohl gegen die guten Sitten verstoßen, sich einen Arbeitnehmer von einer anderen Firma dadurch zu "angeln", dass man ihm zusagt, die beim vorigen Arbeitgeber für den Bruch des Konkurrenzverbots vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen.




03. 03. 2006 - ASOKOnline - Regierung bei Schwerarbeiterregelung einig

Der Ministerrat hat gestern die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeiterverordnung) abgesegnet. Damit dürfte die sog. Schwerarbeiterregelung im Pensionsrecht endgültig fixiert sein. Es werden nun auch Exekutivbeamte, Soldaten und Justizwachebeamte vom früheren Ruhestandsantritt profitieren können. Die Berufsfeuerwehr soll über eine Verknüpfung mit den Landesgesetzen ebenfalls noch in die Schwerarbeiterregelung integriert werden. An den Anspruchsvoraussetzungen für ASVG-Versicherte hat sich nichts mehr verändert. Kriterien für die Nutzung sind körperlich besonders belastende Tätigkeiten (Männer: 2000 Arbeitskalorien, Frauen: 1400) oder Arbeiten unter extremen Temperaturen bzw. unter Einwirkung von chemischen oder physikalischen Einflüssen, Schichtdienst mit Nachtdiensten sowie Arbeiten in der Palliativ- und Hospizmedizin.




03. 03. 2006 - SWIOnline - "Carried interest"

"Carried interest" aus deutschen vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Kapitalerträge, die einer deutschen vermögensverwaltenden Personengesellschaft zugehen, fließen aus steuerlicher Sicht unmittelbar den Gesellschaftern der Personengesellschaft zu. Unter welchem Titel diese Erträge einem österreichischen Gesellschafter überwiesen werden, ist unerheblich. Erhält daher der österreichische Gesellschafter vorab unter dem Titel "carried interest" einen erhöhten Anteil an den Kapitalerträgen überwiesen, weil er sich um ein erfolgreiches Management der Vermögensanlagen verdient gemacht hat, dann vermag dies nicht eine steuerliche Umqualifizierung der Erträge in Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu bewirken. Und zwar auch dann nicht, wenn in Deutschland eine solche Umqualifizierung durch das "Gesetz zur Förderung von Wagniskapital" angeordnet worden ist. Der "carried interest" ist daher gemäß Artikel 10 bzw. 11 DBA-Deutschland in Österreich steuerpflichtig und kann nicht unter Artikel 14 subsumiert werden; die Unterhaltung eines deutschen Büroraumes als feste Einrichtung kann somit nicht zum Verlust des österreichischen Besteuerungsanspruches führen. (EAS 2698 v. 6.2. 2006)




03. 03. 2006 - SWKOnline - Kein Sachbezug bei nicht privater Verwendung eines Firmen-KFZ

Den beiden Geschäftsführern einer GesmbH wurde jeweils ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Kilometeraufzeichnungen wurden nicht geführt. Die beiden Geschäftsführer legten eine Vereinbarung vor, in der sie auf eine private Nutzung verzichteten. Sollte eine Privatfahrt dennoch erfolgen, dann würden sie dafür das amtliche Kilometergeld bezahlen. Der VwGH betont, dass die bloße Möglichkeit einer Privatnutzung allein noch nicht zu einem Sachbezug führt. Da sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen der beiden Geschäftsführer auseinandergesetzt hat, sondern eine Privatnutzung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens angenommen hat, wurde der Bescheid aus Verfahrensgründen aufgehoben (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0143).




02. 03. 2006 - Steuerverein - Zusätzliche Betriebsausgaben

Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung, Zusätzliche Betriebsausgaben

Zusätzlich zu dem Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% bzw. 12% der Nettoeinnahmen können noch folgende (bereits bezahlte) Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abgezogen werden:
- Ausgaben für Löhne und Lohnnebenkosten,
- Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten,
- Fremdlöhne,
- Sozialversicherungsbeiträge.
Bitte beachten Sie: Der freiwillige Sozialaufwand (z. B. Gewährung verbilligter Mahlzeiten) stellt hingegen keinen zusätzlichen Ausgabenposten dar.
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02. 03. 2006 - SWKOnline - Wandelschuldverschreibungen Mitarbeiterbeteiligungen

Wandelschuldverschreibungen kombinieren als hybride Finanzierungsinstrumente obligationenähnliche und eigenkapitalgeberähnliche Elemente in Form von bedingten Ansprüchen („contingent claims“). Insbesondere der Übergang zwischen Obligations- und Eigenfinanzierungsform ist im Rahmen der steuerlichen Beurteilung wesentlich. Daneben werfen Wandelschuldverschreibungen als Mitarbeiterbeteiligungen auch im Zeitpunkt der Einräumung an den Mitarbeiter steuerliche Fragestellungen auf. Konkret zu diesen zeitpunktbezogenen Fragestellungen der Bezugseinräumung ist vor kurzem ein Erkenntnis des BFH ergangen, das auch für die österreichische Rechtslage von Interesse ist und dessen Kernaussagen und mögliche Konsequenzen hierzulande Mag. Iris Burgstaller in einem Beitrag für SWK-Heft 7/2006 analysiert.




01. 03. 2006 - Steuerverein - Abgabenpauschalierte Betriebsausgaben

Serie Steuerleitfaden: Abpauschalierte Betriebsausgaben

Im Prinzip sind durch den Pauschalsatz von 6% bzw. 12% alle Betriebsausgaben abgedeckt („abpauschaliert“), insbesondere jene aus dem Titel:
- Abschreibungen (normale AfA, Sonderformen der Abschreibung, geringwertige Wirtschaftsgüter),
- Restbuchwerte abgehender Anlagen,
- Fremdmittelkosten,
- Miete und Pacht,
- Post und Telefon,
- Betriebsstoffe (Brenn- und Treibstoffe),
- Energie und Wasser,
- Werbung,
- Rechts- und Beratungskosten,
- Provisionen,
- Büroausgaben,
- Versicherungsprämien,
- Betriebssteuern,
- Instandhaltung,
- Reinigung durch Dritte,
- Kraftfahrzeugkosten,
- Reisekosten (einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder) und
- Trinkgelder.
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01. 03. 2006 - SWKOnline - Justizministerium Publizitätsrichtlinie-Gesetz

Mit einem geplanten Publizitätsrichtlinie-Gesetz (BMJ-Entwurf befindet sich bis 20. 3. 2006 in Begutachtung) soll die Richtlinie 2003/58/EG zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen umgesetzt werden. Diese Richtlinie bezweckt, gemeinschaftsweit Unternehmensinformationen durch die Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel einfacher und rascher zugänglich zu machen und gleichzeitig den Gesellschaften die Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten zu erleichtern. In Österreich sind die Vorgaben der Richtlinie bereits weitgehend erfüllt. Dennoch gibt die Richtlinie zu einigen Verbesserungen und Klarstellungen Anlass, welche sich in der gegenständlichen Novellierung des FBG, des UGB, der JN und des GmbHG niederschlagen. Gesetzesentwurf mit Erläuterungen auf der BMJ-Website unter http://www.bmj.gv.at/gesetzesentwuerfe/index.php?nav=13&id=83




01. 03. 2006 - ASOKOnline - Neuregelung Unfallversicherung Bauern

Ein im vergangenen Jahr gefälltes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (G 147/04 vom 10. 3. 2005) macht eine Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes erforderlich. Der VfGH hielt es für sachlich nicht gerechtfertigt, dass ein BSVG-Versicherter nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit keinen Anspruch auf eine Betriebsrente hat, wenn er bereits eine Pension nach dem ASVG bezieht. Die gegenständliche Gesetzesaufhebung wird mit Ablauf des 31. 3. 2006 wirksam. Die entsprechenden Bestimmungen im BSVG sollen nun korrigiert werden (RV 1280 BlgNR 22. GP), wobei das Gesetz künftig für ASVG- und GSVG-Pensionsbezieher sowie in bestimmten anderen Fällen eine geringere Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente vorsieht.

Die Regierungsvorlage im Wortlaut




01. 03. 2006 - PVInfo - Amtliche Fixierung Lehrlingsentschädigungen

Die behördliche Festsetzung von Lehrlingsentschädigungen erfolgt durch das (dem Wirtschaftsministerium zugehörige) Bundeseinigungsamt für bestimmte Wirtschaftszweige, in denen kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Vor kurzem wurden Lehrlingsentschädigungen für
-Fitnessbetreuer,
-Fotografen,
-Veranstaltungstechniker
festgelegt.
Näheres dazu finden Sie auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums.



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