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Tägliche SteuerNews
In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PVInfo, SWKOnline,
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28. 04. 2006 - Steuerverein - Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinerzieherabsetzbetrag
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
Betrag: 364 € pro Jahr (Grundbetrag des Alleinverdienerabsetzbetrages ohne Kinder). Wird für ein oder mehrere Kind/er für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag: Alleinverdiener/Alleinerzieher mit 1 Kind: Kinderzuschlag pro Kind 130 € (1.Kind), Absetzbetrag inkl. Kinderzuschlag: 494 € Alleinverdiener/Alleinerzieher mit 2 Kinder: Kinderzuschlag pro Kind 130 € (1. Kind), 175 € (2.Kind), Absetzbetrag inkl. Kinderzuschlag: 669 € Alleinverdiener/Alleinerzieher mit 3 Kinder: Kinderzuschlag pro Kind 130 € (1.Kind), +175 € (2.Kind), +220 € (3.Kind*), Absetzbetrag inkl. Kinderzuschlag: 889 € * Der Betrag von 220 € gilt auch für jedes weitere Kind. Besteht Anspruch auf einen Kinderzuschlag, ist die Auszahlung dieser Beträge (mindestens somit 494 €) als Negativsteuer möglich. Anspruch: Alleinverdiener und Alleinerzieher Infos: Alleinverdiener ist, - wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, oder - wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem unbeschränkt steuerpflichtigen Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag erhält. In beiden Fällen dürfen die Einkünfte des (Ehe)Partners bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Der Alleinver-dienerabsetzbetrag steht immer nur einem Partner zu. Wenn beide Partner (z. B. Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen erfüllen, dann steht er dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben beide Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt. Alleinerzieher ist, - wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt und - den Kinderabsetzbetrag für mindestens ein Kind erhält. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
28. 04. 2006 - PVInfo - Neues Service des BMF: Finanzdokumentation
Das Finanzministerium hat nun im Internet zusätzlich zur BMF-Homepage eine eigene Finanzdokumentation (kurz: Findok) eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein Rechts- und Fachinformationssystem, das Auslegungsbehelfe des Bundesministeriums für Finanzen sowie Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ua zum Steuerrecht beinhaltet.
Zur Findok
28. 04. 2006 - ASOKOnline - Entsendung von Drittstaatsangehörigen
EuGH zur Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. 1. 2006, Rs. C-244/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland, die deutsche Praxis der Erteilung von Arbeitsvisa (sog. Vander-Elst-Visa) zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern nach Deutschland als einen Verstoß gegen die in Art. 49 EGV garantierte Freiheit der Dienstleistungserbringung qualifiziert. Diese überwiegend auf dem Erlassweg basierende Praxis, wonach drittstaatsangehörige Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr beim entsendenden Unternehmen beschäftigt sein müssen und ausreichende Nachweise hinsichtlich ihrer (Weiter-)Beschäftigung im Entsendeland bereits vorab bei Beantragung des Visums zu erbringen sind, stellt eine unverhältnismäßige Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. In Fortschreibung seiner ständigen Rechtsprechung bestätigt der EuGH die Schlussanträge von Generalanwalt L. A. Geelhoeld und trägt damit den lang gehegten Erwartungen heimischer Dienstleistungserbringer insbesondere aus dem Baubereich Rechnung. In einem Aufsatz in ASoK-Heft 4/2006 beleuchtet Mag. Robert Leitner, MBA, die Hintergründe der Entscheidung und ihre Auswirkungen auf die grenzüberschreitend tätigen heimischen Dienstleister. Zum Artikel
28. 04. 2006 - SWKOnline - Findok ist online!
Das Rechts- und Fachinformationssystem des österreichischen Finanzressorts, liebevoll Findok genannt, ist ab sofort online. Es beinhaltet Richtlinien und Erlässe des BMF sowie die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates zum Steuer- und Zollrecht. Die Inhalte der Findok werden laufend aktualisiert und stehen der Öffentlichkeit sowie der Verwaltung zeitgleich zur Verfügung. Damit wird auch dem Wunsch nach „Waffengleichheit“, wie er zuletzt vom Steuerinsider in SWK-Heft 36/2005 formuliert wurde, Rechnung getragen. Findok auf der BMF-Homepage unter findok.bmf.gv.at.
27. 04. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Termin 30.6.2006 für Vorsteuervergütung Ausland
Österreichische Unternehmer, die im Ausland betrieblich veranlasste Ausgaben tätigen, können die dafür jeweils in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich im jeweiligen Land - generell in allen EU-Staaten und zusätzlich auch in Nicht-EU-Staaten, wie z.B. Schweiz oder Norwegen - im Rahmen eines Vorsteuervergütungsverfahrens geltend machen. Grundsätzliche Voraussetzungen: Das österreichische Unternehmen darf im Vergütungsstaat nicht ansässig sein. Es darf weiters dort nicht zur Umsatzsteuer veranlagt werden bzw. nicht dem allgemeinen Besteuerungsverfahren unterliegen, d.h. es dürfen in diesem Staat keine Inlandsumsätze ausgeführt worden sein....
Näheres bei der WKO
27. 04. 2006 - Steuerverein - BMF: Online-Finanzdokumentation
Ab sofort steht Ihnen die Findok (Finanzdokumentation) zusätzlich zur Homepage des Finanzressorts zur Verfügung. Die Findok ist das Rechts- und Fachinformationssystem des österreichischen Finanzressorts, das Auslegungsbehelfe des Bundesministeriums für Finanzen sowie Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates zum Steuer- und Zollrecht beinhaltet. Die Dokumente enthalten neben den Originaltexten auch Zusatzinformationen, wie zum Beispiel Verweise zu den Rechtsgrundlagen im Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at).Die Inhalte werden laufend aktualisiert und stehen zeitgleich der Öffentlichkeit sowie der Verwaltung zur Verfügung. Details zu den Inhalten finden Sie im Menüpunkt "Hilfe", eine Einführung im Menüpunkt "Anleitung & Demo". Die Nutzung der Findok ist unentgeltlich und an keine Anmeldung gebunden.
Näheres beim BMF
27. 04. 2006 - Steuerverein - Steuerabsetzbeträge, Pensionistenabsetzbetrag
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Steuerabsetzbeträge, Pensionistenabsetzbetrag
Betrag: 400 € pro Jahr Anspruch: Pensionsbezieher Infos: Der Pensionistenabsetzbetrag wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Für Pensionsbezüge zwischen 17.000 € und 25.000 € kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages. Bei höheren Pensionsbezügen steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu. Hinweis: Innerhalb der Einschleifzone berechnet sich der Pensionistenabsetzbetrag wie folgt:
(25.000 - Pensionseinkommen 2005) x 5%
Bruttopension - SV-Pflichtbeiträge - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastungen Pensionseinkommen 2005
Bitte beachten Sie: Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages ist nicht möglich. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
27. 04. 2006 - SWKOnline - Angabe Empfänger-UID auf Rechnungen
Durch das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 103/2005, sind Unternehmer verpflichtet, auf Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Empfängers anzugeben. Die Neuregelung gilt ab dem 1. Juli 2006. In einem Beitrag in SWK-Heft 12/2006 stellen Mag. Rupert Wiesinger und Mag. Georg Zehetmayer den Hintergrund der Bestimmung dar und gehen auf auftauchende Zweifelsfragen ein.
27. 04. 2006 - SWIOnline - DBA Österreich Schweden
Auf der Grundlage der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sowie der Besteuerungsgrundsätze der OECD hat Österreich vorgesehen, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nur insoweit in Österreich steuerpflichtig sind, als die Wertzuwächse auf die Ansässigkeit des Beteiligungsinhabers in Österreich entfallen. Demgemäß besteuert Österreich nur jene Beteiligungsgewinne, die der zeitlichen Ansässigkeit in Österreich zuzuordnen sind. Jene Wertzuwächse, die in Schweden angefallen sind, könnten steuerlich nur vom schwedischen Staat erfasst werden. Schweden tut dies allerdings nicht. Österreich hat daher angeregt, mit Schweden Verhandlungen zu führen, um dieses Steuerschlupfloch zu schließen. Österreich hofft, dass derartige Verhandlungen in allernächster Zeit stattfinden werden. - (BMF)
27. 04. 2006 - PVInfo - Urlaubsersatzleistung trotz Dienstfreistellung
Der Oberste Gerichtshof hat nun - zum Leidwesen der Arbeitgeberseite - seine (bereits in der Entscheidung OGH 16. 12. 2005, 9 ObA 144/05z vertretene) neue Sichtweise zum Thema Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist gefestigt: Für den Arbeitnehmer besteht während der Kündigungsfrist auch im Falle einer Dienstfreistellung keine Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch. Der Arbeitnehmer behält daher in der Regel auch bei Verweigerung zumutbaren Urlaubskonsums seinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Ausgenommen davon sind bloß extreme Fallkonstellationen, wie zB die missbräuchliche oder treuwidrige Urlaubsvereitelung durch den Arbeitnehmer. (OGH 26. 1. 2006, 8 ObA 80/05f).
26. 04. 2006 - Steuerverein - Steuerabsetzbeträge Verkehrsabsetzbetrag
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Steuerabsetzbeträge, Verkehrsabsetzbetrag
Betrag: 291 € pro Jahr Anspruch: Arbeitnehmer Infos: Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Bei Grenzgängern wird er erst bei der Veranlagung abgezogen. Er gilt pauschal die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Arbeitnehmer, die weiter entfernt von ihrer Arbeitsstätte wohnen oder denen die Benutzung eines Massenverkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten beanspruchen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
26. 04. 2006 - SWKOnline - Leistungen ärztliches Ambulatorium
Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit des ärztlichen Sanatoriums in der Form einer Kommanditgesellschaft als gewerbliche Tätigkeit, weil nicht alle Mitgesellschafter freiberuflich tätig waren. Diese ertragsteuerliche Beurteilung hat aber keine Auswirkung auf die umatzsteuerliche unechte Befreiung. Die umsatzsteuerliche Befreiung kommt auch dann zum Zug, wenn einkommensteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen (VwGH 26. 1. 2006, 2002/15/0076).
25. 04. 2006 - Steuerverein - ORF.at: Spendenabsetzbarkeit: Entwurf fertig
In Trippelschritten nähern sich Finanzministerium und Hilfsorganisation an die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden. Im Jänner wurde ein gemeinsames Modell vorgestellt, wonach künftig bis zu 10 Prozent des Jahreseinkommens oder bei Unternehmen des Jahresgewinns steuerlich abgesetzt werden können. Jetzt liegt der Gesetzesentwurf vor. Das skurrile daran: Beschlossen wird vor der Wahl nichts mehr, das Papier wird sozusagen der neuen Regierung überantwortet. Die Hilfsorganisationen sind dennoch zufrieden und glauben, dass dieses Modell von jeder neuen Regierung umgesetzt wird...
Siehe ORF
25. 04. 2006 - Steuerverein - Steuerabsetzbeträge Arbeitnehmerabsatzbetrag
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Steuerabsetzbeträge, Arbeitnehmerabsetzbetrag
Betrag: 54 € pro Jahr Anspruch: Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer Infos: Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Grenzgänger haben bei der Veranlagung an Stelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages Anspruch auf den Grenzgängerabsetzbetrag in derselben Höhe. Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag, so kann es bei geringem Einkommen zu einer Negativsteuer bis 110 € kommen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
25. 04. 2006 - SWKOnline - VfGH bestätigt Organisationsreform
VfGH bestätigt Organisationsreform des BMF
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2006, G 105/05-10, V 79/05-10, G 129/05-7,V 92/05-7, G 3/06-8, V 2/06-8, die Organisationsreform des BMF bestätigt. Der VfGH hat sowohl § 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) als auch die darauf basierende Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination als verfassungs- bzw. gesetzeskonform festgestellt. Die in der Einleitung des Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens aufgetauchten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Dekonzentration von Organisationseinheiten des BMF außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien (nach Art. 5 B-VG Sitz der obersten Organe) haben sich daher nicht bestätigt. Der VfGH hat in einer teleologischen Interpretation des Art. 5 Abs. 1 B-VG auf den Ort der Einrichtung (und nicht auf den Ort des Tätigwerdens) abgestellt und daher § 2 AVOG als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet. Mehr dazu in einem Beitrag von Dipl.-Kfm. Eduard Müller in SWK-Heft 13/2006.
25. 04. 2006 - PVInfo - Kein Werkvertrag betriebliche Eingliederung
In einer interessanten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien wird, entsprechend der gängigen Rechtsprechung, für die Abgrenzung Dienstvertrag – Werkvertrag nicht auf die Bezeichnung des Vertrages abgestellt, sondern darauf, wie der Vertrag tatsächlich gelebt wird (OLG Wien 7. 9. 2005, 8 Ra 115/05y): Nach den tatsächlichen Gegebenheiten verfügte im konkreten Fall der als Journalist tätige Arbeitnehmer in den Betriebsräumlichkeiten des Arbeitgebers (Redaktion) über einen Arbeitsplatz samt Infrastruktur (Telefonnummer, Mailadresse, Büroschlüssel, vom Arbeitgeber angefertigte Visitenkarten), er arbeitete rund 40 Stunden wöchentlich und hielt sich an 3 bis 7 Tagen pro Woche in der Redaktion auf. Damit handelt es sich um einen Dienstvertrag und keinen Werkvertrag.
24. 04. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Angemessenheitsgrenze PKW
Was bedeutet die Angemessenheitsgrenze? Was sind die maßgebenden Anschaffungskosten für Neuwagen? Was sind die maßgebenden Anschaffungskosten für Gebrauchtwagen? Wie hoch ist die Angemessenheitsgrenze? Was passiert, wenn die Angemessenheitsgrenze überschritten wird? Wie wird der Prozentsatz der Kürzung genau berechnet? Zu welchem Zeitpunkt wird der Prozentsatz der Kürzung berechnet? Gilt die Angemessenheitsprüfung auch bei geleasten Fahrzeugen? Weiterführende Informationen zu diesem Thema (Merkblatt)
Näheres bei der WKO
24. 04. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Pauschalierung im Gastgewerbe
Vereinfachte Gewinnermittlung und Möglichkeit der Vorsteuerpauschalierung. Auf dem Gebiet der Einkommensteuer gibt es für Betriebe des Gaststättengewerbes unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Gewinnpauschalierung, bei der Vorsteuer kann die Teilpauschalierung in Anspruch genommen werden, wobei es zwischen den beiden Steuerarten keine wechselseitigen Bindungen hinsichtlich ihrer Anspruchsmöglichkeiten gibt....
Näheres bei der WKO
24. 04. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Elektronisches Firmenbuch bringt weitere Vorteile
Das vom Ministerrat beschlossene Publizitätsrichtlinie-Gesetz schafft die Voraussetzungen, künftig Firmenbucheingaben elektronisch durchzuführen. Auch die Urkundensammlung des Firmenbuchs soll zukünftig ausschließlich elektronisch geführt werden. „Künftig können daher Urkunden von Gesellschaften (z.B. Gesellschaftsverträge, Jahresabschlüsse etc.) rasch und einfach auch via Internet abgerufen werden“, begrüßt Rosemarie Schön, Leiterin der Abteilung für Rechtspolitik in der Wirtschaftskammer Österreich, die neuen Bestimmungen...
Näheres bei der WKO
24. 04. 2006 - Steuerverein - BMF: Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag
Wer ist Dienstnehmer (Arbeitnehmer), wer ist freier Dienstnehmer, wer wird auf Grund eines Werkvertrages tätig? Kann man es sich aussuchen, ob man auf Grund eines Dienstverhältnisses, eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages tätig wird? Welche steuerlichen Pflichten haben Personen, die Einkünfte auf Grund eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages erzielen? Welche Vor- und Nachteile hat ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag gegenüber einem Dienstverhältnis. Anmerkungen zur Sozialversicherungspflicht Informationen zu Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag als Downloadversion (pdf, 63 KB)
Näheres beim BMF
24. 04. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Steuertarif
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Steuertarif
Wie hoch ist die Lohn- oder Einkommensteuer? Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Ab 2005 gilt ein völlig neuer Tarif, der Einkommen bis 10.000 € jährlich jedenfalls steuerfrei stellt. Für höhere Einkommen bestehen drei Tarifstufen, denen jeweils eine einfache Berechnungsformel zugeordnet ist. Besteht Anspruch auf Steuerabsetzbeträge, müssen diese nur noch vom Ergebnis abgezogen werden. Welche Steuerabsetzbeträge gibt es? Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht folgende Absetzbeträge vor: Arbeitnehmerabsetzbetrag (oder Grenzgängerabsetzbetrag) 54 €/Jahr Verkehrsabsetzbetrag 291 €/Jahr Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelung) 400 €/Jahr Alleinverdienerabsetzbetrag) 364 €/Jahr Alleinerzieherabsetzbetrag) 494 €/Jahr (bei einem Kind) Unterhaltsabsetzbetrag 25,50 € bis 50,90 €/Monat und Kind Kinderabsetzbetrag 50,90 €/Monat und Kind Mehrkindzuschlag 36,40 €/Monat ab 3. Kind Beim Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag (364 Euro Basisbetrag) besteht ein gestaffelter Kinderzuschlag: für das erste Kind 130 € für das zweite Kind 175 € für das dritte und jedes weitere Kind 220 € Für Alleinverdiener mit Kind und für Alleinerzieher stehen daher jährlich folgende Absetzbeträge zu: mit einem Kind 494 € mit zwei Kindern 669 € mit drei Kindern 889 € Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
24. 04. 2006 - SWKOnline - Strukturanpassungsgesetz Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Der Ministerrat hat am 20. April 2006 die Regierungsvorlagen zum Strukturanpassungsgesetz 2006 (das im Begutachtungsentwurf noch UGB-Anpassungsgesetz genannt wurde) und zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 beschlossen. Durch das Unternehmensgesetzbuch, das grundsätzlich am 1.1.2007 in Kraft tritt, ergibt sich legistischer Anpassungsbedarf im EStG 1988, KStG 1988 und in der BAO. Diese Änderungen sind in der Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 2006 enthalten. Die Regierungsvorlage des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 enthält Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sowie Reorganisationsmaßnahmen bei den Betrugsbekämpfungseinheiten (KIAB).Mehr dazu auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuern/Aktuelles/_start.htm
24. 04. 2006 - SWIOnline - Progressionsvorbehalt argentinische Anleihezinsen
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-Argentinien dürfen aus Argentinien stammende Zinsen nur in Argentinien besteuert werden; Österreich hat sich aber in Artikel 23 das Recht vorbehalten, solche Zinsen für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen. Die abkommensrechtliche Zinsensteuerbefreiung steht daher nur unter einer Bedingung zu; nämlich jener, dass die Zinseneinkünfte in die Berechnung des in Österreich auf das übrige Einkommen anzuwendenden Durchschnittsteuersatzes einbezogen werden. Abgabepflichtige, die ihre Zinseneinkünfte über österreichische Banken beziehen und demzufolge die 25%ige Endbesteuerung tragen, können unter Berufung auf diese (bedingte) DBA-Steuerbefreiung eine Entlastung von der KESt im Veranlagungsweg nur erreichen, wenn sie die unter Progressionsvorbehalt DBA-steuerfreien Zinsen bei Kennzahl 440 in die Durchschnittsatzberechnung einbeziehen (AÖFV. Nr. 157/1998, Abschn VI). Gleiches muss gelten, wenn der Abgabepflichtige die "Quasi-Endbesteuerung" nach § 37 Abs. 8 EStG in Anspruch nimmt. Sollte der Abgabepflichtige der Auffassung sein, dass nach inländischem Recht eine Progressionserfassung der argentinischen Anleihezinsen nicht zulässig sei, entzieht er sich damit selbst die Möglichkeit, die DBA-Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, da diese - wie erwähnt - nur unter der Bedingung der Progressionswirksamkeit der Zinsen zusteht. (EAS 2711 v. 21. 3. 2006)
21. 04. 2006 - PVInfo - Internetseite rund um Lehre und Lehrvertrag
Die Wirtschaftskammer Oberösterreich hat eine sehr interessante Internetseite eingerichtet, die sich mit Themen rund um Lehre, Lehrlingsausbildung und Lehrvertrag befasst.
So finden sich auf dieser Seite zB Infos über Lehrvertragsanmeldung, Förderungen, Rechtsgrundlagen der Lehrlingsausbildung, Schnupperlehre, Lehrberufsliste und vieles andere: www.lehrvertrag.at
21. 04. 2006 - ASOKOnline -Geplante Anpassung und Aktualisierung
Geplante Anpassung und Aktualisierung des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes
Das EUB-SVG, BGBl. I Nr. 7/1999 i. d. F. BGBl. I Nr. 119/2002 – es regelt die Übertragung von Pensionsanwartschaften bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften sowie bei Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis – soll entsprechend einer in parlamentarischer Behandlung befindlichen Regierungsvorlage (1364 BlgNR 22. GP) den seit dem In-Kraft-Treten des EUB-SVG erfolgten Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften angepasst werden. Die Änderungen betreffen vor allem die Schaffung einer neuen Kategorie von Bediensteten bei den Organen der Gemeinschaften, die sog. „Vertragsbediensteten“, sowie Änderungen im Verfahrensrecht. Ferner werden die Bestimmungen des EUB-SVG hinsichtlich der Übertragung von Pensionsanwartschaften in die österreichische Pensionsversicherung bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften an das Pensionsharmonisierungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz angepasst.
20. 04. 2006 - Steuerverein - BMF: Presseinfo zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden
Wien (BMF) - Auf der Grundlage der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sowie der Besteuerungsgrundsätze der OECD hat Österreich vorgesehen, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nur insoweit in Österreich steuerpflichtig sind, als die Wertzuwächse auf die Ansässigkeit des Beteiligungsinhabers in Österreich entfallen. Demgemäß besteuert Österreich nur jene Beteiligungsgewinne, die der zeitlichen Ansässigkeit in Österreich zuzuordnen sind.
Jene Wertzuwächse, die in Schweden angefallen sind, könnten steuerlich nur vom schwedischen Staat erfasst werden. Schweden tut dies allerdings nicht. Österreich hat daher angeregt, mit Schweden Verhandlungen zu führen, um dieses Steuerschlupfloch zu schließen. Österreich hofft, dass derartige Verhandlungen in allernächster Zeit stattfinden werden.
Siehe BMF
20. 04. 2006 - Steuerverein - WKO.at - Deutschland und Reverse Charge
Reverse Charge System in Deutschland - neues Infoblatt. In dem Infoblatt der WKO finden Sie: -Sämtliche Anwendungsfälle für Reverse Charge in Deutschland -Sämtliche Voraussetzungen -Die richtige Ausstellung der Rechnung bei Reverse Charge in Deutschland -Wichtige Informationen zu Registrierung und Vorsteuererstattung
Näheres bei der WKO
20. 04. 2006 - Steuerverein - Steuermindernde Ausgaben
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Steuermindernde Ausgaben
Welche Ausgaben vermindern das steuerpflichtige Einkommen? Es gibt Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern. Dazu zählen Ausgaben, die mit den Einnahmen direkt zusammenhängen. Diese sind als Betriebsausgaben bei den betrieblichen Einkunftsarten (land- u. forstwirtschaftlichen, freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften) oder als Werbungskosten bei den übrigen Einkunftsarten abzuziehen. Ausgaben, die mit steuerfreien Einkünften unmittelbar zusammenhängen, dürfen nicht abgezogen werden. Weitere Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern, aber nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen, sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
20. 04. 2006 - SWKOnline - FinanzOnline eine Million Teilnehmer
(BMF)- Seit drei Jahren kann jeder Bürger seine Steuerangelegenheiten zeitlich und örtlich unabhängig via FinanzOnline durchführen. Dieser Amtsweg per Mausklick der Finanzverwaltung ist nunmehr einer der größten und bekanntesten E-Government Applikationen Österreichs. Am 2. April 2006 konnte mit dem millionsten Teilnehmer ein neuer Rekord aufgestellt werden. Rund 840 000 Anwender sind unselbständig Beschäftigte, die ihre Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline einreichen. Nahezu drei Viertel aller Steuererklärungen, die von Unternehmern (160 000) und Parteienvertreter (10 000) übermittelt werden, sind heute bereits elektronisch: Umsatzsteuervoranmeldung: 79 %, Körperschaftsteuererklärung 2004: 73 %, Umsatzsteuererklärung 2004: 66 %.Diese positive Entwicklung spiegelt sich auch in einer massiven Erhöhung der Transaktionszahlen wider. So wurden für den Monat März 2006 der Rekordwert von über 23 Millionen FinanzOnline Transaktionen gemessen. Insgesamt wurden über FinanzOnline mittlerweile mehr als 14 Millionen Steuererklärungen und Anträge eingebracht und über 750 000 Steuerbescheide in die DataBox zugestellt.
20. 04. 2006 - PVInfo - Dienstleistungsscheck Reinigungskraft
Dienstleistungsscheck für Reinigungskraft im Homeoffice unzulässig
In den vergangenen Wochen ist die Frage aufgetaucht, ob ein Selbständiger (zB ein Freiberufler), der in seiner Wohnung ein "Homeoffice" eingerichtet hat, eine im Haushalt auf Basis des Dienstleistungsschecks beschäftigte Reinigungskraft auch im "Homeoffice" einsetzen darf. Nach Ansicht des BMWA ist dies zu verneinen, da der Dienstleistungsscheck nur für einfache haushaltstypische Tätigkeiten im Privathaushalt zugelassen ist. Die Reinigungskraft darf daher nur im privaten Wohnbereich, nicht aber im "Homeoffice" des Selbständigen tätig werden, widrigenfalls nach Ansicht des BMWA eine Mischverwendung vorliegt (Arbeit sowohl im Privathaushalt als auch im Unternehmen). Bei einer solchen Mischverwendung ist die Anwendung des Dienstleistungsschecks unzulässig. Dies hat zur Folge, dass idR alle einschlägigen arbeits- und abgabenrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind (zB GKK-Anmeldung, Lohnsteuer, L16, Abgabeerklärungen etc).
19. 04. 2006 - Steuerverein - BMF - Fotos Finanzministerium
Besuchen Sie die Fotogalerie beim BMF...
Näheres beim BMF
19. 04. 2006 - Steuerverein - ORF.at - Schweden fliehen nach Österreich
Sprunghaft gestiegen ist im Vorjahr die Zahl der Schweden, die ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt haben - und das nicht zufällig: Mit ihrem Umzug sparen sich Unternehmer bei einem Verkauf ihrer Firma die Steuerleistung an den schwedischen Fiskus. Mehr als 500 Millionen Euro gingen dem Staat durch dieses Steuerabkommen durch die Lappen. Doch auch das österreichische Finanzministerium geht leer aus...
Näheres beim ORF
19. 04. 2006 - Steuerverein - Steuerfreie Leistungen
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Steuerfreie Leistungen
Welche Bezüge und Leistungen werden nicht besteuert? Die wichtigsten steuerfreien Leistungen sind: - Familienbeihilfe - Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung - Karenzurlaubsgeld, Karenzurlaubshilfe sowie Kinderbetreuungsgeld - Unfallrenten - Trinkgelder
Welche steuerfreien Leistungen können die Steuer des Einkommens beeinflussen? Es gibt bestimmte Einkommensersätze, die zwar steuerfrei sind, aber bei einer allfälligen Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommens erhöhen (so genannter besonderer Progressionsvorbehalt). Folgende Bezüge fallen darunter: - Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete - Bestimmte Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz - Bestimmte Bezüge nach dem Zivildienstgesetz Bezieht jemand in einem Kalenderjahr sowohl die genannten steuerfreien Einkommensersätze als auch andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Gehalt, Pension), so sind diese Einkünfte zur Errechnung einer vollen Steuerprogression in der Weise fiktiv hochzurechnen, als ob sie auch während des Bezuges der Einkommensersätze (weiter)bezogen worden wären. Von diesem fiktiven Gesamteinkommen wird dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen – also das Gehalt, die Pension oder andere steuerpflichtige laufende Einkünfte – versteuert. Die Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die Einkommensersätze gemeinsam versteuert würden. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
19. 04. 2006 - SWKOnline - Zuschüsse Großmuttergesellschaft an Enkelgesellschaft
Gesellschaftsteuerrechtliche Beurteilung von Zuschüssen der Großmuttergesellschaft an die Enkelgesellschaft Das Finanzministerium hat mit Erlass vom 28. 3. 2006, BMF-010206/0048-VI/10/2006 die Richtlinie zur Durchführung des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 14. März 2003, GZ 10 5004/1-IV/10/03 ergänzt und damit seine Rechtsansicht zu den Rechtsfolgen des Urteils des EuGH vom 12. 1. 2006, C-494/03, veröffentlicht. Volltext des BMF-Erlasses
19. 04. 2006 - SWIOnline - Deutschland zweithöchste Steuern Europa
Studie: In Deutschland zahlen Firmen zweithöchste Steuern in Europa
In Deutschland zahlen Unternehmen so hohe Steuern wie sonst EU-weit nur in Spanien. Die effektive Steuerbelastung einer Firma in Deutschland liegt bei durchschnittlich 36,0 Prozent.Nur in Spanien liegt der Wert mit 36,1 Prozent etwas höher, wie aus einer kürzlich veröffentlichten Untersuchung des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) hervorgeht. Das Mittel aller EU-Staaten liegt der Studie zufolge nur bei 23,7 Prozent, wofür vor allem die Niedrigsteuer-Systeme der neuen EU-Staaten verantwortlich sind. Zugleich unterstrich das ZEW, dass auch Österreich (23,1 Prozent), Schweden (24,8 Prozent) oder Dänemark (25,2 Prozent) sehr niedrige Werte aufwiesen. In Frankreich zahlen Unternehmen laut Studie die dritthöchsten Steuern (34,8 Prozent). Danach folgen Malta (32,8 Prozent), Italien (32,0 Prozent), Belgien (29,7 Prozent) und Grossbritannien (28,9 Prozent).Die niedrigsten Steuern haben Zypern (9,7 Prozent), Litauen (12,8 Prozent), Lettland (14,4 Prozent), Irland (14,7 Prozent), Slowenien (16,7 Prozent) und Polen (17 Prozent). Für die Studie wurde die so genannte effektive Steuerbelastung gemessen. Dabei wird neben den Steuersätzen auch die Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Das heisst, es ist nicht nur entscheidend, wieviel vom zu versteuernden Gewinn an den Fiskus geht, sondern auch, wie stark er sich schon zuvor etwa durch Abschreibungen mindert.- (sda/afp)
19. 04. 2006 - ASOKOnline - Private Radarmessung
Private Radarmessung unzulässige Nebenbeschäftigung eines Gendarmeriebeamten
Gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Mit diesen Anforderungen unvereinbar ist laut einem aktuellen Erkenntnis des VwGH jedenfalls auch die beabsichtigte Vermietung, Vermittlung und Auftragsdienstleistung von mobilen, elektronischen und digitalisierten Verkehrsmessgeräten durch einen Gendarmerie-Revierinspektor. Anders als bei der typischerweise als Ergänzung zur öffentlichen Sicherheitspolizei angesehenen Überwachung privater Bereiche (etwa von Banken oder Verkaufslokalen) sei ein enger Zusammenhang der beabsichtigten Nebenbeschäftigung mit der Verkehrsüberwachung durch den Revierinspektor als Exekutivbeamter zu bejahen. Dabei würde der Revierinspektor im Fall einer Ausübung der Nebenbeschäftigung als Angehöriger eines Wachkörpers den Eindruck mangelnder Leistungsfähigkeit dieses Wachkörpers erwecken und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze untergraben. Schon diese Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung rechtfertige die Untersagung der Nebenbeschäftigung (VwGH 31. 1. 2006, 2005/12/0147).
18. 04. 2006 - Steuerverein - BMF.at - Teilnehmeranzahl Finanzonline
Rund 840 000 Anwender sind unselbständig Beschäftigte, die ihre Arbeitnehmerveranlagung über FinanzOnline einreichen. Nahezu drei Viertel aller Steuererklärungen, die von Unternehmern (160 000) und Parteienvertreter (10 000) übermittelt werden, sind heute bereits elektronisch: Umsatzsteuervoranmeldung: 79 %, Körperschaftsteuererklärung 2004: 73 %, Umsatzsteuererklärung 2004: 66 %.
Näheres beim BMF
18. 04. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Sachbezüge II
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Beispiele für steuerpflichtige Sachbezüge
- Dienstwagen Wenn der Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten benützt, sind als Sachbezug monatlich 1,5% der Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer), maximal 600 € anzusetzen. Als Privatfahrten gelten dabei auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich für Privatfahrten benützt, ist der halbe Wert als Sachbezug, 0,75% der Anschaffungskosten, maximal 300 €, anzusetzen. - Kfz-Abstell- oder Garagenplatz Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz unentgeltlich zur Verfügung, sind als Sachbezug 14,53 € pro Monat der Lohnsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Zurechnung hat nur dann zu erfolgen, wenn sich der Abstell- oder Garagenplatz im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung („blaue Zone“) befindet. Ab 14,53 € pro Monat Kostenbeitrag des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. - Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse Bei Gehaltsvorschüssen und unverzinslichen oder niedrig verzinsten Arbeitgeberdarlehen ist bis zu 7.300 € kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt 7.300 €, ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis mit 3,5% (oder der Differenz auf 3,5%) anzusetzen. - Dienstwohnung Wird dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, liegt ebenfalls ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Der Sachbezug richtet sich grundsätzlich nach dem Baujahr der Wohnung. Wird die Dienstwohnung vom Arbeitgeber angemietet, gilt als Sachbezug die tatsächliche Miete samt Betriebskosten abzüglich 25%. - Incentive-Reise Zur Mitarbeitermotivation gewährte Incentive-Reisen stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Beispiele für nicht steuerpflichtige Sachbezüge:
- Laptop, PC-Standgerät Wird dem Arbeitnehmer ein Laptop oder ein PC-Standgerät zur Verfügung gestellt, der/das regelmäßig beruflich genutzt, aber auch privat verwendet werden kann, stellt dies keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar. - (Mobil-)TelefonRz214 Eine gelegentliche private Nutzung des arbeitgebereigenen (Mobil-) Telefons stellt ebenfalls keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
18. 04. 2006 - ASOKOnline - Ausdehnung EU-Übergangsarrangement
Ausdehnung des EU-Übergangsarrangements auf Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien Die im § 32a AuslBG festgelegten Übergangsregelungen sollen ab dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens auch auf die Arbeitskräfte dieser beiden Länder und – soweit sie die Erbringung von Dienstleistungen betreffen – auf Unternehmen mit Sitz in diesen Ländern angewendet werden. So sieht es ein dem Nationalrat vorgelegter Entwurf zu einem 2. EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz (RV 1365 BlgNR 22. GP) vor. Demnach sind neue EU-Bürger für die Dauer des Übergangsarrangements (jeder Mitgliedstaat kann seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt und zur grenzüberschreitenden Dienstleistung während einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren beibehalten) nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen; neue EU-Bürger, deren Ehegatten und Kinder erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Bestätigung, mit der das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang nach den Vorgaben des Übergangsarrangements dokumentiert wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bestätigung für Kontrollzwecke im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Rechtmäßig beschäftigte und arbeitslose neue EU-Bürger werden weiterhin auf die Ausländerhöchstzahlen angerechnet.
14. 04. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Sachbezüge I
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Was versteht man unter Sachbezügen?
Der Arbeitnehmer wird meist in Geld entlohnt. Die Entlohnung kann aber auch (teilweise) in Sachleistungen (Sachbezügen) erfolgen. Die Sachleistungen sind mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und in dieser Höhe zu versteuern. Für die meisten Sachbezüge, wie z. B. Privatnutzung eines firmeneigenen Pkws, wurden bundeseinheitliche Sachbezugswerte festgesetzt. Bestimmte Sachbezüge sind durch das Einkommensteuergesetz aber ausdrücklich steuerfrei gestellt (z. B. Weihnachtsgeschenke bis 186 €, Betriebsausflüge bis 365 €, Verpflegung am Arbeitsplatz). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
14. 04. 2006 - SWKOnline - Das neue Unternehmensstrafrecht
Mit 1. Jänner 2006 ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) in Kraft getreten. Erstmals können in Österreich auch Unternehmen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden: Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz sieht Sanktionen für juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften bei Straftaten von Entscheidungsträgern und Mitarbeitern vor. Das neue Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie bestraft werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. In einem Beitrag in SWK-Heft 11 /2006 stellt Mag. Michaela Kern die wesentlichen Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes dar.
13. 04. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Reihengeschäfte - EuGH Urteil vom 6.4. bringt Bestätigung
Der EuGH stellte in seinem nunmehrigen Urteil Folgendes fest: Führen zwei aufeinander folgende Lieferungen desselben Gegenstands zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstands, so kann diese Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden. Eine Umsatzsteuerbefreiung kann nur für eine der beiden Lieferungen in Frage kommen. Nur der Ort der Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt, bestimmt sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten USt-Richtlinie; er befindet sich im Mitgliedstaat des Beginns dieser Versendung oder Beförderung. Der Ort der anderen Lieferung bestimmt sich nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie; er befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft dieser Versendung oder Beförderung, je nachdem, ob diese Lieferung die erste oder die zweite der beiden aufeinander folgenden Lieferungen ist. Die nunmehrige Entscheidung des EuGH bestätigt damit, wie eingangs bereits erwähnt, die überwiegende Rechtspraxis in Österreich und ist daher zu begrüßen, da sie zur Rechtssicherheit beiträgt.
Näheres bei der WKO
13. 04. 2006 - Steuerverein - Einkünfte nichtselbständige Arbeit
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Was sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?
Unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen folgende Bezüge: - Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Rz645-670; 930ff Darunter fallen Löhne und Gehälter, Firmenpensionen sowie Sachzuwendungen des Arbeitgebers, aber auch Bezüge aus einer geringfügigen Beschäftigung und ab 2006 auch Einkünfte aus einem Dienstleistungsscheck. Während des Jahres bleiben die Einkünfte aus einem Dienstleistungsscheck lohnsteuerfrei. Zu einer allfälligen Besteuerung kommt es im Rahmen der (Arbeitnehmer-) Veranlagung nur dann, wenn die gesamten Jahreseinkünfte 2006 den Betrag von 10.900 € übersteigen. - Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.Rz684f Darunter fallen u. a. die Pensionen von den Pensionsversicherungsanstalten der Arbeitnehmer, der Bauern oder der gewerblichen Wirtschaft. Steigerungsbeträge auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung werden nur zu einem Viertel steuerlich erfasst. - Krankengelder Rz671 ff - Bezüge aus Pensionskassen.Rz680ff Bezüge und Pensionsleistungen, die auf Beiträge des Arbeitgebers entfallen, unterliegen zur Gänze der Lohnsteuer. Von den Bezügen und Pensionsleistungen, die auf Beiträge des Arbeitnehmers entfallen, sind nur 25% steuerp?ichtig. Pensionen aus einer prämienbegünstigten Pensionsvorsorge (vgl. Seite 60), prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (vgl. Seite 59) und einer Mitarbeitervorsorgekasse sind steuerfrei. - Bezüge nach dem Bezügegesetz sowie von Mitgliedern einer Lan-desregierung, eines Landtages, von Bürgermeistern, Stadträten oder Gemeinderäten. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
13. 04. 2006 - SWIOnline - Mehrwertsteuer Briefmarken
EU-Kommission für Mehrwertsteuer für Briefmarken
Die EU-Kommission macht neuen Druck auf eine Aufhebung der Mehrwertsteuer-Befreiung für den Post-Sektor. Die alten Bestimmungen seien nicht mehr zeitgemäß. "Ich fordere den Rat mit Nachdruck auf, den Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für Postdienste so schnell wie möglich anzunehmen", erklärte EU-Steuerkommissar Laszlo Kovacs kürzlich in einer öffentlichen Mitteilung. Schon 2003 hatte die Kommission darauf gedrängt, dass auch Briefmarken künftig mit Mehrwertsteuer belegt werden. Das EU-Parlament hatte dem zugestimmt, die Mitgliedstaaten blockieren die Regelung im Rat aber bis heute. In Österreich würde eine Mehrwertsteuer-Pflicht für Post-Dienste in weiten Bereichen eine Verteuerung bewirken. Derzeit muss man nach dem Gesetz für alle mit Anschrift versehenen Sendungen in Österreich keine Steuer zahlen. Geht die neue EU-Regelung im Rat durch, drohen Mehrwertsteuersätze auf Post-Services bis zu 20 Prozent. Um die Preiserhöhungen zu minimieren, hatte die EU-Kommission 2003 reduzierte Mehrwertsteuersätze auf Briefe und Pakete bis zwei Kilogramm Gewicht vorgesehen. Auf Basis der alten Regelung, die eine Mehrwertsteuerbefreiung von Post-Unternehmen nur dann vorsieht, wenn dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt wird, hat die Kommission Verfahren gegen Deutschland, Großbritannien und Schweden eingeleitet. Deutschland und Großbritannien wirft die Kommission vor, dass sie ausschließlich ihre ehemaligen Post-Monopolisten von der Mehrwertsteuer befreien - und das in Bereichen, in denen auch alternative Anbieter Post-Dienste anbieten. Schweden dagegen hebt generell Mehrwertsteuer auf Post-Leistungen ein, was die derzeitigen EU-Regeln wiederum in jenen Bereichen, in denen die Post nicht kostendeckende Leistungen erbringt, ebenfalls nicht zulassen.- (APA)
13. 04. 2006 - SWKOnline - Neue/berichtigte Formulare BMF-Homepage
Auf der Homepage des BMF werden die folgenden berichtigten/neuen Formulare zur Verfügung gestellt:
-ADie1: Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Pauschalverbrauchsatz) -ADie4:Informationsblatt Agrardiesel 2006 -E 108a: Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108a EStG 1988 -ELA 3: Antrag auf Vergütung von Erdgasabgaben -NeuFö 5: Stellungnahme des Finanzamtes anlässlich der Neugründung eines Betriebes
13. 04. 2006 - ASOKOnline - Arbeitslosengeld Sperren Vorjahr
Arbeitslosengeld: Rekord bei Sperren im Vorjahr Wie aus den jüngsten Zahlen des AMS hervorgeht, ist die Anzahl der Sperren des Arbeitslosengeldes wegen Missbrauchs im Vorjahr deutlich gestiegen und hat mit 15.979 einen neuen Rekordwert erreicht. Hatte es von 1999 bis 2001 einen kontinuierlichen Rückgang von 11.681 auf 9.893 gegeben, wurde seit 2002 eine jährliche Erhöhung registriert. Die missbräuchliche Verwendung des Arbeitslosengeldes ist durch die §§ 9 und 10 AlVG geregelt. Demnach wird bei einer Verweigerung oder Vereitelung der Arbeitsaufnahme, die vom Betrieb gemeldet wird, eine bis zu achtwöchige Sperre des Arbeitslosengeldes verhängt.
12. 04. 2006 - Steuerverein - Flinker Aufruf von Gesetzesparagraphen
Leider ist das RIS, das Rechtsinsformationssystem des Bundes, nicht besonders verlinkungsfreudig. Ja, es ist möglich direkt auf einzelne Paragraphen zu verlinken, aber es ist relativ kompliziert, und man muss das Datum jedesmal anpassen. Herr Ingmar Greil bietet auf seiner Homepage www.aktenvermerk.at ein Service, welche den schnellen Aufruf von Paragrafen wesentlich erleichtert.
Probieren Sie es doch einfach einmal mit § 4 EStG oder § 2 UStG.
www.aktenvermerk.at/ris/estg/4 www.aktenvermerk.at/ris/ustg/2
Einen der Links einfach abspeichern und bei Bedarf in der Adresszeile des Browsers ausbessern ...
12. 04. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung: Steuerpflicht ab?
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Ab welcher Einkommenshöhe beginnt die Steuerpflicht?
Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt jährlich mindestens -für Arbeitnehmer 10.900 € -für Selbständige 10.000 € Die unterschiedliche Höhe des steuerfreien Basiseinkommens ist auf die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge bei Lohnsteuerpflichtigen (Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag) zurückzuführen. Nachfolgend die Erklärung im Einzelnen: - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen z. B. Bauern oder Gärtner. - Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Journalisten und an Kapitalge-sellschaften (z. B. GmbH) zu mehr als 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.Rz670 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinne aus Gewerbebetrieben (z. B. Handelsbetriebe, Tischler, Friseure) und Industriebetrieben. Juristische Personen (z. B. GmbH) zahlen keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer. - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen Arbeitnehmer und Pensionisten. - Einkünfte aus Kapitalvermögen sind z. B. Zinserträge aus Sparguthaben oder Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien und GmbH-Anteilen. Werden diese Erträge im Inland erzielt, wird die Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer einbehalten und ist damit abgegolten. - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden erzielt, wenn eine Wohnung oder ein Haus vermietet werden. - Sonstige Einkünfte sind: - Wiederkehrende Bezüge (z. B. be-stimmte Leibrenten) - Überschüsse aus privaten Veräu-ßerungsgeschäften innerhalb be-stimmter Spekulationsfristen ein-schließlich Substanzgewinnen aus Investmentfonds - Überschüsse aus der Veräußerung von privaten Kapitalbeteiligungen ab 1% Beteiligung (z. B. Verkauf von GmbH-Anteilen) - Einkünfte aus Leistungen (z. B. Provisionen für gelegentliche Ver-mittlungen und Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung privater Gegenstände) - Funktionsgebühren (Entgelt für Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern sie keine Arbeitnehmer sind) Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
12. 04. 2006 - SWKOnline - Steuertermine Mai
Am 15. Mai 2006 sind folgende Abgaben fällig: -Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat März 2006 bzw. für das 1. Viertel 2006; -Kammerumlage für das 1. Viertel 2006; -Normverbrauchsabgabe für den Monat März 2006; -Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat März 2006; -Werbeabgabe für den Monat März 2006; -Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für den Monat März 2006; -Kraftfahrzeugsteuer für das 1. Viertel 2006; -Lohnsteuer für den Monat April 2006; -Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat April 2006; -Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat April 2006; -Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 2. Viertel 2006; -Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 2. Viertel 2006; -die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 2. Viertel 2006 bzw. für das Jahr 2006.
12. 04. 2006 - SWKOnline - Erfahrungen Datenaudits
Erfahrungen aus den Datenaudits nach dem Emissionszertifikategesetz Seit 1. Jänner 2005 ist der europaweite Handel mit Emissionszertifkaten (Zertifikate, die zum Ausstoß von CO2-Emissionen berechtigen) Realität. Durch das Emissionszertifikategesetz (EZG) sind Betreiber bestimmter Anlagen ab dem Kalenderjahr 2005 jährlich zur Vorlage von geprüften CO²-Emissionsmeldungen verpflichtet. Im EZG ist festgelegt, dass die Emissionsmeldung bis spätestens Ende März des Folgejahres von einer unabhängigen Prüfeinrichtung überprüft werden muß. Mehr dazu in einem Beitrag von Univ.-Doz. Dr. Christine Jasch in SWK-Heft 11/2006.
12. 04. 2006 - PVInfo - Beurteilung Geringfügigkeitsgrenze
Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze bei tageweiser Beschäftigung Besteht zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ein "Rahmendienstvertrag", aufgrund dessen der Dienstnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistungen an einzelnen Arbeitstagen sanktionslos abzulehnen, liegt kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vor, sondern es handelt sich um jeweils einzelne tageweise Beschäftigungsverhältnisse. Daher erfolgt die Beurteilung, ob das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, gemäß § 5 Abs 2 Z 1 ASVG bloß nach der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (Wert für 2006: € 25,59 pro Arbeitstag). Die Anwendung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (mit Hochrechnung des Entgelts auf den gesamten Monat) wäre nur im Falle eines durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses zulässig. (VwGH 14. 9. 2005, 2002/08/021)
11. 04. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung: Einkunftsarten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Wovon muss man Lohn- oder Einkommensteuer zahlen?
Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen. Es setzt sich aus einzelnen Einkünften zusammen. Im Einkommensteuergesetz sind all jene Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen. Es sind aber nur diejenigen Einkünfte steuer-p?ichtig, die unter die im Gesetz auf-gezählten Einkunftsarten fallen. Nicht steuerp?ichtig sind z. B. Lottogewin-ne, das Kinderbetreuungsgeld oder das P?egegeld. Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7. Sonstige Einkünfte
= Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastungen = Einkommen (= Steuerbemessungsgrundlage) Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
11. 04. 2006 - SWIOnline - Körperschaftsteuer Deutschland
Wird die Körperschaftsteuer in Deutschland auf 15 Prozent gesenkt? Das deutsche Bundesfinanzministerium plant nach einem Zeitungsbericht ,der sich auf das "Umfeld von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück beruft, den Körperschaftsteuersatz von derzeit 25 auf bis zu 15 Prozent zu senken. Der Gesamtsteuersatz für Kapitalgesellschaften aus Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätsbeitrag solle so "auf unter 30 Prozent sinken". Von einem radikalen Umbau der Unternehmensbesteuerung, der neben den körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen (GbR, OHG, KG) erfassen würde, sehe das Ministerium dagegen ab, hieß es. Die Modelle der Stiftung Marktwirtschaft und des Sachverständigenrates verursachten Steuerausfälle in hoher zweistelliger Milliardenhöhe. Das sei "in der mittelfristigen Finanzplanung nicht darstellbar", heißt es im Ministerium. Die meisten Personengesellschaften und Einzelunternehmen lägen schon unter der Marke von 30 Prozent. Handlungsbedarf gebe es neben den Kapitalgesellschaften nur für 3000 Personenunternehmen.- (dpa)
11. 04. 2006 - ASOKOnline - Verbesserungen bedürftige Auslandsösterreicher
Bereits im Jahre 1967 wurde ein „Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland“ errichtet. Im Lichte der seither gemachten Erfahrungen ist eine auch den legistischen Vorgaben des Bundes Rechnung tragende grundsätzliche Überarbeitung und Anpassung notwendig geworden, die in Form eines neuen Bundesgesetzes über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G) eine zeitgemäße Rechtsgrundlage schaffen soll (RV 1363 BlgNR 22. GP). Prinzipiell dient der AÖF schwer bedürftigen Auslandsösterreichern unabhängig vom Grad der Bedürftigkeit. Gegenüber der bisherigen Regelung tritt nun als neues Element die Möglichkeit hinzu, in besonderen Härtefällen auch frühere österreichische Staatsbürger oder Kinder österreichischer Staatsbürger zu unterstützen, sofern hierfür über die primäre Aufgabe hinaus noch Mittel zur Verfügung stehen. Dabei sollen NS-Opfer und deren Angehörige besonders bevorzugt werden.
11. 04. 2006 - PVInfo - Freiwillige Abfertigungen kommunalsteuerfrei
Immer wieder wird von Gemeinden versucht, Kommunalsteuer von freiwilligen Abfertigungen bezüglich jener Teile zu lukrieren, die 1/4 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate übersteigen und somit nicht nach der Viertelregelung des § 67 Abs 6 EStG lohnsteuerbegünstigt abgerechnet werden können. In einer für die Dienstgeber erfreulichen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof diesem Begehren der Gemeinden eine klare Absage erteilt: Gemäß § 5 Abs 2 lit b KommStG sind "die im § 67 Abs 3 und 6 EStG genannten Bezüge" (zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) von der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ausgenommen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Grenzen der Steuerbegünstigung (Viertelregelung) überschritten werden oder nicht. Die Einbeziehung eines Teiles der in § 67 Abs 6 EStG genannten Bezüge in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer durch die Gemeinde ist daher gesetzwidrig (VwGH 22. 9. 2005, 2001/14/0034). Ergänzend zur VwGH-Entscheidung ist aber auch darauf hinzuweisen, dass in der Praxis oft sehr kritisch geprüft wird, ob die Bezeichnung einer Leistung als "freiwillige Abfertigung" dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht: Durch die bloße Umwidmung bzw Umbenennung kommunalsteuerpflichtiger Bezüge (zB Überstundenentlohnung, Urlaubsersatzleistung etc) in "freiwillige Abfertigung" kann die Kommunalsteuerpflicht nämlich nicht vermieden werden.
10. 04. 2006 - Steuerverein - Tod eines Arbeitnehmers in der Lohnverrechnung
Grundsätzliches. Wie sind laufende Bezüge und Sonderzahlungen bis zum Todestag sowie Urlaubsersatzleistungen zu versteuern? Wie sind so genannte Sterbebezüge zu versteuern? Wie ist die Abfertigung zu versteuern? Wie sind die Sterbegelder, Todfallsbeiträge und dergleichen zu versteuern? Wie sind Zahlungen an Rechtsnachfolger aufgrund von Sonderverträgen zu versteuern? Wie ist der Sachbezug Dienstwohnung steuerlich zu behandeln?
Nähers bei der WKO
10. 04. 2006 - Steuerverein - Lohnsteuer oder Einkommensteuer
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Wie unterscheiden sich Lohn- und Einkommensteuer?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer und Pensionisten zahlen Lohnsteuer, Selbständige zahlen Einkommensteuer. Die Lohnsteuer unterscheidet sich von der Einkommensteuer lediglich in ihrer Erhebungsform. Der Steuertarif ist grundsätzlich gleich. Für Arbeitnehmer gibt es aber zusätzliche Absetzbeträge und Sonderbestimmungen für die Besteuerung bestimmter „sonstiger Bezüge“. Die Lohnsteuer hat jeder Arbeitgeber einzubehalten und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.Rz1194-1202 Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Dazu ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Auf Grund dieser Erklärung wird die Einkommensteuer ermittelt und mit Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Eine Veranlagung bezieht auch die nichtselbständigen Einkünfte ein. Die vom Arbeitgeber bereits einbehaltene Lohnsteuer wird dabei auf die Einkommensteuer angerechnet. Auch wenn nur nichtselbständige Einkünfte bezogen werden, kommt es in der Regel zu einer Einkommensteuer- Veranlagung. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
10. 04. 2006 - PVInfo - Sachbezug Firmen-Kfz
Sachbezug Firmen-Kfz bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Da auch wesentlich (dh mit über 25 %) beteitligte Gesellschafter-Geschäftsführer für den Bereich DB, DZ und Kommunalsteuer dem Kreis der Dienstnehmer zugeordnet werden, ist in der Lohnverrechnung auch bei diesen Personen ein Kfz-Sachbezug anzusetzen. Fraglich ist, wie der Sachbezugswert zu ermitteln ist: -Obwohl wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter die Sachbezugsverordnung fallen, kann laut Ansicht des BMF der Kfz-Sachbezugswert entsprechend dem Wert laut Sachbezugsverordnung geschätzt werden (Rz 1002 und Rz 1069 Einkommensteuerrichtlinien). -Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Meinung in einer aktuellen Entscheidung nun relativiert: Es ist zu wenig, wenn die Abgabenbehörde die Ermittlung des Sachbezugswertes lediglich „in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung“ vornimmt. Der Dienstgeber kann vielmehr von der Abgabenbehörde verlangen, dass diese die zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen genau anführt und das Schätzungsergebnis auch begründet (vgl VwGH 22. 12. 2005, 2003/15/0063)
07. 04. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung: Steuerpflicht
Steuerpflicht (Serie Arbeitnehmerveranlagung): Wer ist in Österreich steuerpflichtig?
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf jeden Fall tritt nach sechs Monaten ständigem Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend. Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich (z. B. als Arbeitnehmer) oder von Österreich (z. B. Sozialversicherungspensionen) Einkünfte erzielen, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer können eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen und dabei Werbungskosten und inlandsbezogene Sonderausgaben geltend machen.Rz1178ff Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass man mehrmals Steuer für dasselbe Einkommen zahlen muss, wenn man in mehreren Staaten einen Wohnsitz hat oder Einkünfte erzielt. Grenzgänger, also Personen mit Wohnsitz im Inland, die tagsüber im Ausland arbeiten, werden im Allgemeinen in dem Land besteuert, in dem sie wohnen. Beispielsweise zahlt ein Arbeitnehmer, der in Oberösterreich wohnt und in Bayern beschäftigt ist, für die in Bayern erzielten Einkünfte in Österreich Steuer. GastarbeiterRz4 werden bereits ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer behandelt. Voraussetzung ist eine zumindest sechsmonatige Arbeitserlaubnis oder ein zumindest sechsmonatiger Arbeitsvertrag. Bei Saisonarbeitern tritt die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht in diesem Fall vom ersten Tag an. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
07. 04. 2006 - ASOKOnline - Kein verfassungswidriger Eigentumseingriff
Kein verfassungswidriger Eigentumseingriff durch Änderung des Pensionskassengesetzes
Der VfGH (18. 3. 2006, G 79/05) teilt die Bedenken, die Novellierung des PKG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, habe die Rechtsstellung der Kunden von Pensionskassen in verfassungswidriger Weise verschlechtert, nicht und hat einen von 69 Nationalratsabgeordneten gemäß Art. 140 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung des § 2 Abs. 2, 3 und 4 PKG als unbegründet abgewiesen. Die durch den Gesetzgeber für den Fall, dass die versprochene Mindestverzinsung aufgrund der Kapitalmarktentwicklung nicht zustande komme, getroffene Neuregelung bedeute zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, der jedoch – weil im öffentlichen Interesse gelegen und nicht unverhältnismäßig – verfassungsrechtlich zulässig sei, so das Höchstgericht. Das VfGH-Erkenntnis im Wortlaut
07. 04. 2006 - SWIOnline - Ansässigkeit im Recht der DBA
Die Ansässigkeit im Recht der DBA – Eine aktuelle Gerichtsentscheidung aus Indien
Der Begriff „steuerpflichtig“ spielt in der Definition der Ansässigkeit nach dem OECD-Musterabkommen eine große Rolle. Der gleich lautende Begriff befindet sich auch im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Indien und den USA. Die unabhängige indische Ruling-Behörde hatte zu dieser Frage entscheiden müssen. Sunil Gupta, Mitarbeiter der indischen Finanzverwaltung, stellt in der April-Ausgabe der SWI diese Entscheidung und ihre Bedeutung ausführlich dar, die nicht nur für das DBA Indien-USA, sondern für das OECD-Musterabkommen generell Bedeutung hat.
07. 04. 2006 - SWIOnline - Deutschland: Verschärfte Kontenabfrage "hervorragend bewährt"
Die seit einem Jahr geltende verschärfte Kontenabfrage zur Eindämmung von Steuerhinterziehung hat sich nach Darstellung von Finanzminister Peer Steinbrück "hervorragend bewährt". Zwar gebe es keine Zahlen, in wie vielen Fällen Steuerhinterziehung und Leistungsmissbrauch aufgedeckt worden seien. "Fest steht jedoch, dass auf diesem Wege eine Vielzahl bislang unbekannter Konten und Depots aufgedeckt werden konnte", erklärte Steinbrück. In Einzelfällen seien mehrere 100 000 Euro durch Vollstreckung eingenommen worden. Zur Förderung von Steuerehrlichkeit ist es Finanzämtern und anderen Behörden seit April 2005 erlaubt, Konten von Bürgern zu ermitteln. Im Kampf gegen Terrorfinanzierung und Geldwäsche werden Konten schon länger abgefragt. Bis Ende März 2006 wurden laut Finanzministerium 15 464 steuerliche Kontenabrufe bearbeitet. Daneben gibt es Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit möglicher Terrorfinanzierung und Geldwäsche. Im Jahr 2005 hatte es hier 62 410 Anfragen gegeben. Berichte der Kreditwirtschaft über angeblich mehrere Millionen Kontenabfragen hatte das Finanzministerium mehrfach als Panikmache zurückgewiesen. Seit April 2005 haben Finanzämter, Arbeitsagenturen, Sozialämter und Bafög-Stellen unter bestimmten Voraussetzungen Zugriff auf Daten aller Konten und Depots bei Banken und Sparkassen. Eine Abfrage erfolgt erst, wenn ein Bürger Zweifel an Angaben in der Steuererklärung nicht ausräumen kann. Dabei geht es zunächst nur um Stammdaten wie Name, Geburtsdatum oder Adresse. Stellt sich heraus, dass Konten nicht angegeben wurden, wird derjenige um Aufklärung gebeten. Erhärtet sich der Betrugsverdacht, kann von Banken die Offenlegung der Guthaben und Geldtransfers verlangt werden. –( dpa)
07. 04. 2006 - SWKOnline - Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
Eine Wiederholungsprüfung kann nur im gesetzlichen Rahmen nach § 148 Abs. 3 BAO durchgeführt werden. Geltung hat § 148 Abs. 3 BAO nicht nur für Außenprüfungen durch die Finanzbehörde, sondern durch den Verweis in § 41a Abs. 4 ASVG auf die Bundesabgabenordnung auch für Sozialversicherungsprüfungen durch die Krankenversicherungsträger (anstelle von GPLAs). Dies kann auch nicht durch § 42 ASVG unterlaufen werden. Näheres erfahren Sie in einem Beitrag von KR Hannes Mitterer und Mag. Christine Schwaighofer in SWK-Heft 10/2006.
06. 04. 2006 - Steuerverein - Finanzamt Stundungszinsen
Serie Steuerleitfaden Finanzamt, Stundungszinsen Langt das Ansuchen um Zahlungserleichterung beim Finanzamt fristgerecht ein, besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Bis zur Erledigung des Ansuchens dürfen keine Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) hinsichtlich der vom Antrag umfassten Abgaben gesetzt werden. Solange auf Grund eines Ansuchens, über das noch nicht entschieden wurde, eine Vollstreckungssperre gilt oder soweit infolge einer erteilten Bewilligung ein Zahlungsaufschub eintritt, müssen Stundungszinsen bezahlt werden. Die Stundungszinsen betragen ab 1. Februar 2005 4,5% pro Jahr über dem Basiszinssatz (zuvor 4%). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Stundungszinsen nur für Abgabenschulden verrechnet werden, die einen Betrag von 750 € übersteigen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 212 Abs. 2 BAO). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
06. 04. 2004 - ASOKOnline - Übernahme der Betriebsräte
Übernahme der Betriebsräte bei Betriebsübergang im Konkurs
Der OGH hat unlängst zur strittigen Frage Stellung bezogen, ob § 3 Abs. 2 AVRAG – auch wenn man ihn seinem Wortlaut entsprechend auslegt und damit die Anwendbarkeit der Eintrittsautomatik im Falle des Erwerbs im Konkurs generell ausschließt – die von der Rechtsprechung aus § 120 ArbVG abgeleitete betriebsverfassungsrechtliche Eintrittsautomatik bei Betriebsratsmitgliedern verdrängt, und dies im Ergebnis verneint: Der automatische Übergang der Arbeitsverhältnisse der Belegschaftsvertreter im Falle der Fortführung des Betriebs durch einen neuen Betriebsinhaber resultiere aus betriebsverfassungsrechtlichen Bestandschutznormen, sodass es nicht angehe, § 3 AVRAG als speziellere Norm zu betrachten, die diese Bestandschutznormen, denen spezielle betriebsverfassungsrechtliche Wertungen des Gesetzgebers zugrunde liegen, verdrängt; zudem könne nicht angenommen werden, dass § 3 AVRAG als Regelung, die den Arbeitnehmern beim Betriebsübergang zusätzliche Rechte eingeräumt hat, schon bestehende Rechte einer bestimmten, für die Arbeitnehmerschaft sehr wesentlichen Arbeitnehmergruppe beseitigen soll (OGH 26. 1. 2006, 8 ObA 7/05w).
06. 04. 2006 - SWIOnline - Nachsicht bei internationaler Doppelbesteuerung
Die Nachsicht setzt u. a. eine Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe voraus. Eine (sachliche) Unbilligkeit liegt i. d. R. bei einer Doppelbesteuerung vor. Die Verordnung (BGBl. II Nr. 435/2005) regelt u. a., dass eine solche Unbilligkeit bei einer internationalen Doppelbesteuerung, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht, vorliegt. In einem Beitrag in der April-Ausgabe der SWI setzt sich Min.-Rat Prof. Dr. Christoph Ritz kritisch mit dieser Verordnung auseinander.
06. 04. 2006 - SWKOnline - OECD-Vergleich
OECD-Vergleich: Lohn-Pflichtabgaben in Österreich bei 47,4 Prozent
(APA) - Insgesamt 47,4 Prozent der Gehaltssumme landet in Österreich nicht in den Taschen der Lohnempfänger, sondern in den Kassen der Finanzämter und Sozialversicherungsanstalten.. Dies ergibt eine kürzlich veröffentlichte Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Der Durchschnitt in den OECD-Ländern liegt bei 37,3 Prozent, jener in den EU-15 bei 42,1 Prozent und jener in der erweiterten Union bei 42,5 Prozent (EU-15 plus Tschechien, Ungarn, Polen und Slowakei). Den höchsten Wert weist Belgien mit 55 Prozent auf, gefolgt von Deutschland von 51,8 Prozent, Ungarn mit 50,5 Prozent und Frankreich mit 50,1 Prozent. Leicht über dem Durchschnitt befinden sich Tschechien (43,8 Prozent), Polen (43,6 Prozent), Finnland (44,6 Prozent) und Italien (45,4 Prozent). Unter dem Durchschnitt liegen in Europa Irland mit 25,7 Prozent, Island mit 29 Prozent, Großbritannien mit 33,5 Prozent, Luxemburg mit 35,3 Prozent, Portugal mit 36,2 Prozent, die Slowakei mit 38,3 Prozent, die Niederlande mit 38,6 Prozent, Griechenland mit 38,8 Prozent. Die niedrigsten Werte im OECD-Durchschnitt erreichen Korea mit 17,3 Prozent und Mexiko mit 18,2 Prozent. In den USA erreichen die Pflichtabgaben 29,1 Prozent.
05. 04. 2006 - Steuerverein - Stundung Raten
Serie Steuerleitfaden: Finanzamt, Stundung oder Raten
Der Antragsteller kann zwischen - einer Stundung der Steuerschulden (d. h. Hinausschieben des Zeitpunktes der Entrichtung eines konkretisierten Abgabenbetrages) oder - Ratenzahlungen wählen. Zu diesem Zweck bietet man in seinem Ratengesuch dem Finanzamt einen entsprechenden Tilgungsplan an. Ein solches Stundungs- oder Ratenansuchen kann entweder formlos schriftlich oder bereits in einer strukturierten Form in FinanzOnline (Eingaben/Anträge/ Zahlungserleichterung) eingebracht werden. Eine Stundung ist entweder rückstands- oder abgabenbezogen möglich. In der Erledigung eines Ratenansuchens spricht das Finanzamt meist über den gesamten auf dem Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstand ab. Es dürfen auch jene Abgabenschulden, die während der Laufzeit der Zahlungserleichterung fällig werden (insbesondere Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer), in die erteilte Ratenbewilligung einbezogen werden (§ 212 Abs. 1 BAO). Somit kommt es zu einer Erfassung sämtlicher Abgaben, deren Fälligkeit im Zufristungszeitraum eintritt. Bitte beachten Sie: Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sieht das Finanzamt die Abstattung der Steuerschulden in Monatsraten für die Dauer von normalerweise höchstens einem Jahr vor. Kommt es während der Laufzeit einer Ratenbewilligung zu sonstigen Gutschriften, also etwa wegen einer Geltendmachung von Vorsteuerguthaben, werden diese in der Regel nicht auf die zu leistenden Raten angerechnet. Vielmehr erfolgt die Verbuchung der Gutschriften auf Saldo. Die vom Finanzamt festgesetzten Raten sind bis zur Tilgung des Abgabenrückstandes in der vollen Höhe zu entrichten. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
05. 04. 2006 - SWKOnline - Veräußerung eigener Aktien
Gerade bei Unternehmenskäufen ist es weit verbreitet, dem Verkäufer als Gegenleistung für sein Unternehmen Aktien der erwerbenden Gesellschaft anzubieten. Soll der Unternehmenserwerb durch Gewährung von Aktien erfolgen, die erst im Rahmen einer Kapitalerhöhung geschaffen werden, ist damit für die erwerbende Gesellschaft aufgrund der Beschlusserfordernisse und Berichtspflichten ein hoher Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Darüber hinaus sind die an der Kapitalerhöhung mitwirkenden Personen aufgrund der zwingenden Kapitalaufbringungs- und Aktionärsschutzvorschriften mit nicht zu vernachlässigenden Haftungsrisiken konfrontiert. Anstelle von jungen Aktien als Akquisitionswährung können jedoch auch eigene Aktien verwendet werden, womit ein wirkungsgleiches Ergebnis erzielt wird. Unter welchen Voraussetzungen eigene Anteile als Akquisitionswährung beim Unternehmenserwerb eingesetzt werden können und ob diese tatsächlich eine flexible Alternative zur Ausgabe junger Aktien darstellen, wird in einem Beitrag von Dr. Ingo Kapsch und Dr. Johannes Zollner in SWK-Heft 10/2006 kritisch untersucht.
04. 04. 2006 - Steuerverein - Finanzamt Antragsprinzip
Serie Steuerleitfaden: Finanzamt, Antragsprinzip Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen beim Steuerpflichtigen eine zwangsweise Einbringung durch den Vollstrecker in Frage kommt, Zahlungserleichterungen bewilligen, - wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und - die Einbringlichkeit der Abgaben durch das Entgegenkommen des Finanzamtes nicht gefährdet wird (§ 212 Abs. 1 BAO). Der Steuerpflichtige muss in seinem Ansuchen um Zahlungserleichterung begründen, warum einerseits die sofortige Einhebung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre bzw. Argumente vorbringen, warum die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Das Ansuchen muss spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden (Datum des Poststempels entscheidet). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
04. 04. 2006 - PVInfo - Zwingende Übernahme
Zwingende Übernahme der Betriebsräte auch bei Betriebsübergang im Konkurs
In einer interessanten Entscheidung hat der OGH unlängst ausgesprochen, dass bei Betriebsübergang die Dienstverhältnisse der Betriebsratsmitglieder auch im Konkurs automatisch auf den (die betriebliche Tätigkeit fortsetzenden) Betriebsnachfolger übergehen (OGH 26. 1. 2006, 8 ObA 7/05w).
Dies ist insofern bemerkenswert, als nach dem Wortlaut des § 3 Abs 2 AVRAG der automatische Übergang von Dienstverhältnissen im Konkursfall an sich ausgeschlossen ist.
Der OGH leitet diese Begünstigung der Betriebsräte aus deren Kündigungs- und Entlassungsschutz ab, welcher andernfalls umgangen werden könnte: Durch die zwingende Übernahme der Betriebsräte auch bei Betriebsübergang im Konkurs soll laut OGH vermieden werden, dass der neue Inhaber zB den Großteil der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt und ausgerechnet die Dienstverhältnisse der BR-Mitglieder gekündigt werden.
04. 04. 2006 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt
Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:
- Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 35/2006; - Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden, BGBl. I Nr. 36/2006; - Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006; - Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 112/2006; - Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 126/2006; - Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft, BGBl. II Nr. 133/2006; - Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 134/2006; - Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. III Nr. 56/2006; - Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 61/2006; - Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 62/2006.
04. 04. 2006 - SWKOnline - Liebhabereivermutung
Liebhabereivermutung bei kleiner Vermietung EU-konform
Das Schicksal wegen Liebhaberei ertragsteuerlich unbeachtlicher Betätigungen im Umsatzsteuerrecht war aus europarechtlicher Sicht lange Zeit umstritten. Nunmehr hat der VwGH hinsichtlich einer "kleinen Vermietung" mit Erkenntnis vom 16.2.2006, 2004/14/0082, entschieden, dass eine aus einkommensteuerlicher Sicht Liebhaberei darstellende Betätigung auch in der Umsatzsteuer als Liebhaberei zu beurteilen und die entsprechende Bestimmung in § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung EU-rechtskonform ist. Im Ergebnis bedeutet dies eine unechte Steuerbefreiung ohne Optionsmöglichkeit in die Umsatzsteuerpflicht.Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Bernhard Renner in SWK-Heft 11/2006.
03. 04. 2006 - Steuerverein - Finanzamt Zahlungserleichterung
Serie Steuerleitfaden: Finanzamt, Zahlungserleichterung
Bei nicht fristgerechter Entrichtung von Abgaben kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen veranlassen, sprich den Vollstrecker mit der Vornahme einer Exekution beauftragen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie bereits im Vorhinein die von Ihrem Finanzamt auf Antrag – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – gewährten Zahlungserleichterungen (ZE) in Anspruch nehmen. Ob das Finanzamt eine solche Bewilligung erteilt, liegt an sich in ihrem Ermessen. Mangelt es jedoch bereits an den dafür gesetzlich normierten Voraussetzungen, ist ein vom Steuerschuldner gestellter Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
03. 04. 2006 - SWIOnline - Darlehensbegriff DBA-Polen
Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. d DBA-Polen sind Zinsen "für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art" von der Quellenbesteuerung zu befreien. Der Begriff "Darlehen" ist im Doppelbesteuerungsabkommen nicht definiert. Aus dem Abkommenszusammenhang ist aber erkennbar, dass der Begriff weit auszulegen ist; denn es sollen Darlehen "jeder Art" begünstigt sein. Nach Auffassung des BM für Finanzen, die aber mit Polen nicht abgesprochen ist, sind daher auch Spareinlagen vom Begriff des "Darlehens" mitumfasst. Ein Bankeinlagen-Vertrag wird zwar als Vertrag sui generis aufgefasst, enthält aber Elemente eines Darlehens [Entscheidung des Obersten Gerichtshofes v. 2.7.1970, Evidenzblatt der Rechtsmittelentscheidungen 1971/39 (enthalten in der Österreichischen Juristen-Zeitung)]. Damit müssen bei der vom Abkommen verlangten weiten Interpretation des Darlehensbegriffes auch Darlehen im Rechtskleid eines Bankeinlagenvertrages miterfasst sein. (EAS 2709 vom 3. 3. 2006)
03. 04. 2006 - SWKOnline - Ende Opfertheorie
Mit Erkenntnis vom 25.1.2006, 2003/14/0107, hat der VwGH seine Rechtsprechung zur Opfertheorie für den Geltungsbereich des EStG 1988 aufgegeben. Jedenfalls bei der im Beschwerdefall zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation (ein schon länger vom Unternehmer genutztes Gebäude) gehören weder Buchwert noch Abbruchkosten des Altgebäudes zu den Herstellungskosten des Neugebäudes. Altgebäude und Neugebäude können nicht als das nämliche Wirtschaftsgut angesehen werden.
03. 04. 2006 - PVInfo - Gewerbeschein Dienstverhältnis
Wird eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt (persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit, Kontrollunterworfenheit, Arbeit mit Betriebsmitteln des Dienstgebers etc), schützt auch ein einschlägiger Gewerbeschein der beschäftigten Person nicht vor einem Dienstverhältnis. Aktuelles Beispiel aus der Praxis: Ein Transportunternehmen behandelte die bei ihm beschäftigten Paketzusteller als Selbständige, da sie jeweils über einen entsprechenden Gewerbeschein verfügten, und meldete sie nicht bei der GKK an. Tatsächlich ergab sich infolge der Befragung des Firmeninhabers und der Beschäftigten durch die GKK insbesondere folgendes Bild: -Die Paketzusteller wurden für den Auftraggeber ausschließlich persönlich und nach einer intensiven Einschulung tätig. -Den Paketzustellern wurden Ort und Zeit der Beladung sowie die Tour samt genauem Zeitplan vorgegeben. -Die Arbeitsleistung wurde durch die Kontrolle der ausgefertigten Auslieferungslisten und der Tagesberichte überprüft. -Die Arbeit erfolgte mit Betriebsmitteln des Auftraggebers (Kleintransporter), ebenso wurden Treibstoff- und Reparaturkosten vom Auftraggeber übernommen. Schlussfolgerung: Da die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, sind die beschäftigten Paketzusteller trotz vorhandener Gewerbeberechtigung bei der GKK anzumelden. (Quelle: www.noegkk.at, NÖDIS Nr 2, Februar 2006)
03. 04. 2006 - PVInfo - Pauschalierte Fahrtkostenersätze
Pauschalierte Fahrtkostenersätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Gemäß § 49 Abs 3 Z 20 ASVG gilt der "Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln" nicht als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung. Sofern kein Massenbeförderungsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehrt, wird laut Ansicht der Gebietskrankenkassen ein pauschalierter Fahrtkostenersatz von € 0,09 (1/4 des amtlichen Kilometergeldes) pro Straßenkilometer als beitragsfrei anerkannt (Referentenbesprechung beim HVSVT).
Näheres dazu finden Sie hier
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