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Tägliche SteuerNews
In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PVInfo, SWKOnline,
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31. 05. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Abfertigung
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Abfertigungen II
Was ist bei Dienstverhältnissen mit Beginn vor 2003 zu beachten? Verbleibt der Arbeitnehmer im „alten“ Abfertigungssystem, treten keine Änderungen ein. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Wechsel in das „neue“ System, bestehen folgende Möglichkeiten: - Einfrieren der „alten“ Abfertigungsansprüche bis zum Übertrittsstichtag und Zahlung der 1,53% des Bruttobezuges ab dem Übertrittsstichtag. In diesem Fall gelten für die eingefrorenen Teile die „alten“ Bestimmungen unverändert weiter. - Vollübertragung der „alten“ Abfertigungsansprüche in eine MV-Kasse. Dabei werden sämtliche gesetzlichen Abfertigungsansprüche bis zum Übertrittsstichtag an eine MV-Kasse übertragen. Hinsichtlich der gesetzlichen Abfertigung gelten ausschließlich die neuen Bestimmungen. Es besteht auch keine Möglichkeit, eine kollektivvertragliche Abfertigung mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Die Bestimmungen betreffend freiwillige Abfertigung gelten aber unverändert weiter. - Teilübertragung der „alten“ Abfertigungsansprüche in eine MV-Kasse. Dabei wird ein Teil der Ansprüche bis zum Übertrittsstichtag eingefroren und ein Teil an eine MV-Kasse übertragen. Für den eingefrorenen Teil gelten die Bestimmungen betreffend gesetzliche und freiwillige Abfertigung weiter. Wie werden gesetzliche und kollektivvertragliche Abfertigungen besteuert? - Besteuerung nach dem „alten“ System Jene gesetzlichen und kollektivvertraglichen Abfertigungsansprüche, die vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, weil der Arbeitnehmer nicht in das „neue“ System gewechselt ist oder weil Ansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt eingefroren wurden, sind grundsätzlich mit dem festen Steuersatz von 6% zu besteuern. Bei geringen Bezügen kann auch ein niedrigerer Satz angewendet werden. - Besteuerung nach dem „neuen“ System Abfertigungsansprüche, die aus einer MV-Kasse an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden, unterliegen dem festen Steuersatz von 6%. Werden Ansprüche an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung (z. B. Pensionskasse) übertragen, bleiben diese zur Gänze steuerfrei. Die nachfolgende Rentenauszahlung durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse ist ebenfalls steuerfrei. Kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche, die nach dem Übertrittsstichtag entstehen, können nicht mehr mit dem festen Steuersatz von 6% begünstigt versteuert werden. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
31. 05. 2006 - SWKOnline - Anforderungen Fahrtenbücher
Zum Nachweis der Aufteilung des Verhältnisses zwischen betrieblich und beruflich veranlassten Fahrten mit einem Kraftfahrzeug dienen Fahrtenbücher, an die bestimmte formale Voraussetzungen geknüpft sind. Der deutsche Bundesfinanzhof hat sich jüngst in zwei Fällen mit Kriterien für die Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern beschäftigt und sich mit der gängigen Praxis der auf elektronischem Weg geführten Fahrtenbücher in Form von Listen in gängigen Tabellenkalkulationsprogrammen auseinandergesetzt. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Dietmar Aigner und Mag. Bernhard Renner in SWK-Heft 15/2006.
31. 05. 2006 - SWIOnline - Länder liefern keine Steuerinformationen
OECD: Elf Länder liefern keine Steuerinformationen
Es gibt weltweit einen harten Sockel von elf Ländern, die kein internationales Abkommen in Steuerfragen unterzeichnet haben und daher keine Grenz übergreifenden Fiskalkontrollen erlauben. Dies ergibt eine Studie der "Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung" (OECD), bei der insgesamt 82 Länder berücksichtigt wurden. Von diesen elf "schwarzen Schafen" befinden sich drei in Europa, und zwar Andorra, Gibraltar und Liechtenstein. Bei den übrigen Ländern handelt es sich großteils um exotische Inseln oder jedenfalls um sehr entlegene Länder: Anguilla, Cook-Inseln, Mauru, Niue, Panama, Samoa, Turks-Inseln, Caisos und Vanuatu. Eine negative Benotung erhalten in den OECD-Studie aber auch einige Länder, die sehr wohl internationale Steuerabkommen ratifiziert haben. So liefern etwa Zypern, Hongkong, China, Malaysia, Philippinen und Singapur keine Informationen über die steuerliche Situation einer Person, wenn kein innerstaatliches Interesse dafür besteht. In einigen Fällen trifft dies laut OECD auch auf Großbritannien zu. Was die Abkommen zum Informationsaustausch und die internationale Zusammenarbeit im Fiskalbereich anlangt, so führten in der Rangliste Frankreich mit 114 Abkommen und fünf im Gang befindlichen Verhandlungen, gefolgt von Großbritannien mit 109 Abkommen. Das Bankgeheimnis wurde laut Studie in den letzten Jahren dagegen wesentlich gelockert. In 77 der 82 berücksichtigten Ländern geben die Banken nunmehr Einsicht in die Identität der Kontenbesitzer. Ein vollkommenes Bankgeheimnis besteht dagegen nach wie vor in Guatemala, Nauru und Panama. - (APA)
31. 05. 2006 - PVInfo - Steuerliche Behandlung Kombilohn
Kombilohn-Beihilfen (Förderung der Beschäftigungsaufnahme von langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 oder über 45 Jahren im Niedriglohnsektor durch das AMS) sind steuerfrei im Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG. -Wird eine derartige Beihilfe direkt an den Arbeitnehmer gezahlt, ist sie bei diesem steuerfrei und es erfolgt keine Hochrechnung nach § 3 Abs 2 EStG. -Eine an den Arbeitgeber gewährte derartige Beihilfe ist bei diesem steuerfrei und führt zu keiner Aufwandskürzung (siehe EStR 2000 Rz 4857a). Daraus resultierende Zahlungen an den Arbeitnehmer führen beim Arbeitnehmer aber zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. (Rz 46a LStR in der Fassung 1. Wartungserlass 2006).
30. 05. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Abfertigungen
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Abfertigungen I
Ab 2003 gelten die Bestimmungen des „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes“. Bei der Besteuerung der Abfertigung ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer einen Abfertigungsanspruch nach dem „alten“ oder bereits nach dem „neuen“ Abfertigungssystem hat. Was ist bei Dienstverhältnissen mit Beginn 2003 zu beachten? Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab 2003 begonnen hat, ist grundsätzlich das „neue“ Abfertigungssystem anzuwenden (Ausnahmen sind beispielsweise Konzernversetzung oder kurzfristige Arbeitsunterbrechung). In diesem Fall muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer 1,53% des Bruttobezuges in eine Mitarbeitervorsorgekasse (kurz MV-Kasse genannt) einzahlen. Für diese Arbeitnehmer besteht keine Möglichkeit, eine kollektivvertragliche oder freiwillige Abfertigung mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
30. 05. 2006 - SWKOnline - Vereinsstatuten bis 30. Juni 2006 angepasst
Achtung: Vereinsstatuten müssen bis 30. Juni 2006 angepasst werden Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, hat für die Vereinsstatuten Mindestinhalte festgelegt. Die Frist für die Anpassung bestehender Statuten läuft noch bis 30. Juni 2006; notwendige Änderungen müssen bis dahin in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
30. 05. 2006 - SWIOnline - EU-Abgeordnete wollen Emails und SMS besteuern
Abgeordnete des EU-Parlaments haben eine europaweite Steuer auf Emails und SMS ins Gespräch gebracht, mit der die zukünftige Finanzierung der Staatengemeinschaft gesichert werden soll. Eine Arbeitsgruppe des Parlaments diskutiert derzeit einen Vorschlag des französischen Abgeordneten Alain Lamassoure, der Aufschläge von 1,5 Cent pro Kurznachricht und 0,00001 Cent pro Email für alle Bürger innerhalb der Europäischen Union vorsieht. "Das sind doch Peanuts für jeden Einzelnen, aber insgesamt könnte das angesichts der Milliarden von Nachrichten jeden Tag eine immense Summe einbringen", sagte Lamassoure , einer der bekanntesten EU-Abgeordneten aus Frankreich. Das EU-Parlament kann neue Gesetze allerdings nur anregen. Auf den Weg bringen müsste sie die EU-Kommission. Bisher setzt sich der EU-Haushalt aus einer Kombination von Einfuhrzöllen, Mehrwertsteuer-Einnahmen sowie direkten Beitragszahlungen der 25 Mitgliedstaaten zusammen, die auf Basis der jeweiligen Wirtschaftsleistung eines Landes berechnet werden. Nach dem zähen Ringen um das derzeitige Budget und die Einigung im Dezember sollen nun bis 2008/2009 neue Finanzierungsquellen aufgetan werden. Eine eigene EU-Steuer ist unter den Mitgliedstaaten dabei umstritten. Neben der Steuer auf Emails und SMS sind derzeit auch Vorschläge für eine Extragebühr auf Flugtickets sowie Sonderabgaben für Ölkonzerne im Gespräch. (APA/Reuters)
29. 05. 2006 - ASOKOnline - Pflegefreistellung bei Krankenhausaufenthalt des Kindes
Pflegefreistellung bei Krankenhausaufenthalt des Kindes – Betreuungsfreistellung bei Krankenhausaufenthalt der ständigen Betreuungsperson
Oftmals ist bei Erkrankung eines Kindes dessen Aufenthalt in einem Krankenhaus erforderlich. Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob die Eltern während des Krankenhausaufenthalts des Kindes Anspruch auf Pflegefreistellung haben. Ebenso stellt sich im Falle eines Krankenhausaufenthalts der ständigen Betreuungsperson – insbesondere für die Dauer des Krankenhausaufenthalts der Mutter wegen Geburt eines weiteren Kindes – die Frage, ob ein Arbeitnehmer zur Betreuung seines Kindes Anspruch auf Betreuungsfreistellung hat. In der Mai-Ausgabe der ASoK gibt nun ein von Mag. Gerda Ercher und Mag. Erwin Rath vom BMWA verfasster Beitrag einen präganten Überblick über die Rechtsprechung und Literatur zu den angerissenen Problemstellungen. Zum Artikel
29. 05. 2006 - ASOKOnline - Neuregelung der begünstigten Mitversicherung
Neuregelung der begünstigten Mitversicherung in der Krankenversicherung
Überraschend hat der Nationalrat am Mittwochabend mittels eines Abänderungsantrages zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 die vom VfGH im vergangenen Herbst als gleichheitswidrig beanstandeten Regelungen über die begünstigte Mitversicherung repariert. In Zukunft müssen auch heterosexuelle kinderlose Lebensgemeinschaften ohne begünstigte Krankenversicherung auskommen. Der begünstigte Satz (3,4 % des Brutto-Einkommens des Partners) gilt künftig nur noch für kinderlose Ehen. Bereits bestehende Partnerschaften bleiben allerdings weiterhin begünstigt mitversichert. Bei Partnerschaften mit Kindern im Haushalt – egal ob hetero- oder homosexuell – bleibt die Mitversicherung gratis, falls einer der Partner keinem Job nachgeht.
29. 05. 2006 - SWKOnline - VfGH-Bedenken
VfGH-Bedenken gegen begünstigte Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung inländischer Liegenschaften
Der VfGH hat am 24. 5. 2006 ein Gesetzesprüfungsverfahren gegen § 19 Abs. 2 und 3 ErbStG eingeleitet. Die vom VfGH angeführten Gründe führen möglicherweise dazu, die begünstigte Besteuerung der Vererbung und Schenkung inländischer Liegenschaften (Bemessungsgrundlage dreifacher Einheitswert) als gleichheitswidrig aufzuheben.
26. 05. 2006 - Steuerverein - Urlaubsgeld Weihnachtsgeld
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld Wie werden Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld besteuert? Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen 13. und 14. Monatsbezug, so sind diese bis zu einem Betrag von 620 € jährlich steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert. Die sonstigen Bezüge werden aber nur bis zu einer bestimmten Grenze, dem so genannten "Jahressechstel"Rz1068, mit 6% besteuert. Der Teil des sonstigen Bezuges, der das Jahressechstel übersteigt, wird nicht begünstigt besteuert, sondern gemeinsam mit dem in diesem Monatausbezahlten laufenden Gehalt. Bei gleich bleibenden Bezügen entspricht das Jahressechstel genau dem 13. und 14. Monatsbezug. Bei niedrigen sonstigen Bezügen (in der Regel bis zu einem Monatsbruttogehalt von ca. 1.000 €) ist ein Betrag bis zu 2.000 € steuerfrei. Die auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden vor Anwendung des festen Steuersatzes abgezogen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
26. 05. 2006 - ASOKOnline - Universitäten: OGH klärt Mindeststandard für Neueintretende
Der OGH hatte sich in seiner im Zuge eines Feststellungsverfahrens nach § 54 ASGG ergangenen Entscheidung vom 25. 1. 2006, 9 ObA 129/04t, mit mehreren aus der Ausgliederung der Universitäten resultierenden dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Fragen zu befassen. Er kam dabei zu dem Schluss, dass die Regelungen des VBG für seit 1. 1. 2004 neu eingetretene Dienstnehmer bis zum Abschluss eines entsprechenden Kollektivvertrages arbeitsvertraglicher Mindeststandard sind. Davon abweichende Sondervereinbarungen i. S. d. § 36 VBG seien „nur in jenen Ausnahmefällen zulässig, die infolge ihrer besonderen Lage im Einzelfall nach den zwingenden Normen des VBG nicht ohne weiteres eingeordnet werden können und daher einer abweichenden Sonderregelung bedürfen“. Die weiteren beantragten Feststellungen wies der OGH z. T. mangels Feststellungsinteresses, z. T. in der Sache ab. Die vorliegende Entscheidung, welche sowohl übergeleitete Arbeitnehmer (ehemalige Vertragsbedienstete des Bundes) als auch seit 1. 1. 2004 neu in ein Dienstverhältnis zu einer der 21 Universitäten eingetretene Arbeitnehmer betrifft, ist in einer Abhandlung von Dr. Lukas Stärker in ASoK-Heft 5/2006 Gegenstand eingehender Betrachtung. Zum Artikel
26. 05. 2006 - ASOKOnline - Manipulationen an der Zeiterfassung
Manipulationen an der Zeiterfassung – Rechtsgrundlage der Rückforderung von Gehaltsübergenüssen
In dem der Entscheidung 9 ObA 53/05t zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer seine Sollarbeitszeit um 44 % unterschritten und dies durch Manipulationen an der elektronischen Zeiterfassung verdeckt. Es wurde ihm über einen längeren Zeitraum das vereinbarte Vollzeitgehalt ausbezahlt. Im Verfahren vor dem OGH ging es im Wesentlichen um die Rechtsgrundlage der Rückforderung. Nach Ablehnung der Rückforderung auf Grundlage schadenersatzrechtlicher Bestimmungen bejahte der OGH den Rückforderungsanspruch unter Berufung auf bereicherungsrechtliche Vorschriften, konkret § 1431 ABGB (condictio indebiti – irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld). Näheres zu diesem im Ergebnis befriedigenden, in der Begründung dogmatisch jedoch wenig überzeugenden Judikat erfahren Sie in einer Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwältin Mag. Monika Schwaighofer in der Mai-Ausgabe der ASoK. Zum Artikel
26. 05. 2006 - SWIOnline - Steuerabzug von Entgelten
Steuerabzug von Entgelten für kaufmännische und technische Beratung
Der Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z. 5 EStG bezieht sich auf alle Formen von Beratungsleistungen kaufmännischer und technischer Art. Die abzugspflichtige Beratungsleistung ist allerdings von der nicht abzugspflichtigen kaufmännischen oder technischen Leistung selbst zu unterscheiden. Der Wareneinkauf oder eine Entgegennahme von Bestellungen fällt selbst dann nicht unter den Begriff der Beratungstätigkeit, wenn mit solchen Leistungen eine (untergeordnete) Beratung verbunden sein sollte (Rz. 7937 EStR 2000). Eine Erstellung von Bauplänen, die Durchführung von statischen Berechnungen und die Bauaufsicht werden keine Beratungsleistungen darstellen, wenn diese Leistungen von Subauftragnehmern eines Bauvorhabens erbracht werden. Werden solche Leistungen hingegen mit dem Kernziel erbracht, den Leistungsempfänger zu unterweisen, wie er selbst solche Leistungen erbringen kann, dann liegen abzugspflichtige technische Beratungsleistungen vor. (EAS 2717 vom 27.4. 2006)
26. 05. 2006 - SWKOnline - KMU-Förderungsgesetz einstimmig im Nationalrat beschlossen
Das KMU-Förderungsgesetz wurde am 23. 5. 2006 in der 150. Sitzung des Nationalrats in Dritter Lesung in der Fassung des Finanzausschusses einstimmig angenommen. Am selben Tag wurden das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 und das Strukturanpassungsgesetz 2006 jeweils in der Fassung des Finanzausschusses, das Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages in 2. Lesung beschlossen. Grünes Licht des Nationalrats gab es weiters für ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird und wodurch KMU bei öffentlichen Ausschreibungen mehr Chancen haben sollen. Mehr dazu auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuern/Aktuelles/_start.htm
24. 05. 2005 - Steuerverein - Sonstige Bezüge
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonstige Bezüge
Was sind sonstige Bezüge? Sonstige Bezüge sind Bezüge, die einmalig oder in größeren Abständen neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden. Die bedeutendsten sonstigen Bezüge sind das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld (13. und 14. Monatsbezug). Beispiele für weitere sonstige Bezüge sind: - Abfertigungen - Bilanzgelder - Prämien - Jubiläumsgelder - Gewinnbeteiligungen Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
24. 05. 2006 - PVInfo - 1. LStR-Wartungserlass 2006 Online
Nun hat das BMF den 1. LStR-Wartungserlass 2006 veröffentlicht. Durch diesen werden vor allem die gesetzlichen Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2005, sonstige gesetzliche Maßnahmen und wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Die Änderungen sind ab 1. 1. 2006 (rückwirkend) anzuwenden. Der Volltext des 1. LStR-Wartungserlasses 2006 kann auf der Internetseite des BMF abgerufen werden. Die interessantesten Inhalte werden wir für Sie in den kommenden Tagen auf kurz und bündig hier im Newsbereich darstellen.
23. 05. 2006 - Steuerverein - Arbeitgeberbeiträge Pensionskassen
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Arbeitgeberbeiträge zu Pensionskassen
Sind Beiträge zu Pensionskassen steuerfrei? Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes leistet, bleiben steuerfrei. Beiträge an ausländische Pensionskassen sind nur dann steuerfrei, wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Bitte beachten Sie aber, dass die auf diesen Arbeitgeberbeiträgen beruhenden künftigen Pensionen in vollem Umfang der Steuerpflicht unterliegen. Soweit die künftige Pension aus einer Pensionskasse auf Arbeitnehmerbeiträgen beruht, wird sie nur zu einem Viertel versteuert. Soweit Sie dafür eine Vorsorgeprämie beanspruchen, ist die künftige Pension überhaupt steuerfrei. Die Lohnsteuerfreiheit gilt auch für Beiträge des Arbeitgebers an Unterstützungskassen oder an Arbeitnehmerförderungsstiftungen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
23. 05. 2006 - SWKOnline - 1. LStR-Wartungserlass 2006
Das BMF hat soeben den 1. LStR-Wartungserlass2006 vom 2. 5. 2006, GZ BMF-010203/0194-VI/7/2006 veröffentlicht. Im Rahmen der "1. laufenden Wartung 2006" werden vor allem die gesetzlichen Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2005, sonstige gesetzliche Maßnahmen und wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 i.d. F. des 1. Wartungserlasses 2006 sind ab 1. Jänner 2006 generell anzuwenden. Bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2005 oder bei Anträgen gem. § 299 BAO) sind die Lohnsteuerrichtlinien 2002 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gem. § 303 BAO dar. Wartungserlass 2006 auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuern/Aktuelles/_start.htm
23. 05. 2006 - PVInfo - Dienstnehmereigenschaft Mitarbeiter Zustellservice
Eine interessante Entscheidung des VwGH setzt sich mit der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung von Mitarbeitern auseinander, die mit der Zustellung von Speisen und Getränken beschäftigt waren. Das Unternehmen verfügte über ein "Pool" an Fahrern, die wiederkehrend zum Einsatz kamen und stellte die Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Transportbehältnisse) zur Verfügung. Die Entscheidung (VwGH 19. 10. 2005, 2002/08/0242) enthält ua folgende bemerkenswerte Aussagen: -Können Mitarbeiter Arbeitseinsätze sanktionslos ablehnen, liegt kein durchgehendes Dienstverhältnis vor. -Das Ablehnungsrecht allein macht sie allerdings noch nicht zu freien Dienstnehmern. -Werden die Mitarbeiter nach ihrer Bekanntgabe, an welchen Tagen und in welchem Umfang sie tätig sein wollen, verbindlich im Dienstplan erfasst und unter Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort mit Arbeitsmitteln des Dienstgebers tätig, liegen jeweils tageweise echte Dienstverhältnisse vor.
22. 05. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Auslandreisen
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Auslandsreisen
Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland können vom Arbeitgeber mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten steuerfrei ausgezahlt werden. Nächtigungskosten inklusive Frühstück können auch laut Belegen im tatsächlich entstandenen Ausmaß steuerfrei abgegolten werden. Nachstehend die aktuellen Tages- und Nächtigungsgelder für die österreichischen Anrainerstaaten und die Vereinigten Staaten: Deutschland: Tagesgeld 35,30 €; Nächtigungsgeld 27,90 € Italien: Tagesgeld 35,80 €; Nächtigungsgeld 27,90 € Liechtenstein: Tagesgeld 30,70 €; Nächtigungsgeld 18,10 € Schweiz: Tagesgeld 36,80 €; Nächtigungsgeld 32,70 € Slowakei: Tagesgeld 27,90 €; Nächtigungsgeld 15,90 € Slowenien: Tagesgeld 31,00 €; Nächtigungsgeld 23,30 € Tschechien: Tagesgeld 31,00 €; Nächtigungsgeld 24,40 € Ungarn: Tagesgeld 26,60 €; Nächtigungsgeld 26,60 € USA: Tagesgeld 52,30 €; Nächtigungsgeld 42,90 € Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
22. 05. 2006 - SWKOnline - Dritthaftung Sacheinlageprüfer
In den letzten Jahren ist es zur stehenden Judikatur des OGH geworden, dass die Haftung des Abschlussprüfers gemäß § 275 HGB nicht nur von der geprüften Gesellschaft (oder deren Masseverwalter), sondern auch von Dritten in Anspruch genommen werden kann, die durch das zu unrecht erteilte Testat einen Vermögensnachteil erlitten haben. Dies betrifft Lieferanten, Banken und andere. Die Frage, wie weit die Haftung des Prüfers einer Sacheinlage geht, ist bis vor kurzem aber ungeklärt gewesen, es gab keine Judikatur und der Meinungsstand im Schrifttum war nicht einhellig. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des OGH (6 Ob 39/06 p vom 9.3.2006) wurde ausführlich auf dieses Thema eingegangen und letztlich festgestellt, dass der Prüfer eines Sacheinlagevorganges dem Sacheinleger selbst nicht haftet. Mehr dazu in einem Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Heinz Stöger in SWK-Heft 15/2006.
22. 05. 2006 - SWIOnline - DBA-Entlastungsverordnung
DBA-Entlastungsverordnung und ausländische gemeinnützige Körperschaften
Es bestehen keine Bedenken, wenn gemeinnützige ausländische juristische Personen, die ihre gemeinnützige Tätigkeit durch ehrenamtliche oder im Werkvertrag tätige Mitarbeiter erfüllen und bei denen die zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben benutzten Räumlichkeiten nicht im Eigentum der gemeinnützigen Einrichtung stehen, im Vordruck ZS-QU2 die Fragen nach "eigenen Arbeitnehmern" und "eigenen Betriebsräumlichkeiten" mit "Ja" beantworten. (EAS 2727 vom 27.4. 2006)
22. 05. 2006 - ASOKOnline - Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006
Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 wird in Kürze beschlossen Mit einem derzeit in parlamentarischer Behandlung befindlichen Entwurf zu einem Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006 (RV 1414 BlgNR 22. GP) sollen Regelungen betreffend Staatsgrenzen überschreitende Kooperationen zwischen Krankenanstalten (Führung dislozierter Abteilungen), die Überwachung nosokomialer Infektionen (Infektionen, die durch Ansteckung in einem Krankenhaus oder einer anderen medizinischen Einrichtung erworben worden sind) und den Einsatz von Leiharbeitskräften in Krankenanstalten in das Krankenanstaltengesetz aufgenommen werden. Weiters werden die erforderlichen Anpassungen im Ärztegesetz sowie sonstige punktuelle Änderungen vorgenommen. Die Regierungsvorlage im Wortlaut
22. 05. 2006 - PVInfo - KV-Erhöhung Bauindustrie Baugewerbe
Für die Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe ergeben sich nachstehende kollektivvertraglichen Änderungen: -Anhebung der kollektivvertraglichen Löhne per 1. 5. 2006 um 2,65 % und per 1. 5. 2007 um 2,75 %. -Die Parallelverschiebung bleibt aufrecht, dh bestehende Überzahlungen werden durch die KV-Erhöhung nicht geschmälert. -Erhöhung des Übernachtungsgeldes ab 1. 5. 2006 und 1. 5. 2007 mit dem VPI des jeweiligen Vorjahres (ab 1. 5. 2006 beträgt das Übernachtungsgeld daher € 10,44). Siehe die Lohntafeln Arbeiter
Für die Angestellten in Bauindustrie und Baugewerbe wurde folgender folgender KV-Abschluss erzielt: -Anhebung der kollektivvertraglichen Gehälter per 1. 5. 2006 um 2,6 % und per 1. 5. 2007 um 2,6 % Siehe die Gehaltstabellen Angestellte
19. 05. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Nächtigungskosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Nächtigungskosten Für Nächtigungen im Inland können die Kosten der Nächtigung inkl. Frühstück lt. Belegen steuerfrei vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, können ab einer Entfernung von 120 km zwischen Wohnort und Einsatzort pauschal 15 € pro Nacht steuerfrei belassen werden. Entsteht aber für die Nächtigung kein Aufwand (z. B. eine Nächtigungsmöglichkeit wird zur Verfügung gestellt), darf kein steuerfreies Pauschale ausbezahlt werden. Zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind diese im Schätzungswege bei Inlandsreisen mit 4,40 € und bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
19. 05. 2006 - SWIOnline - EU im Kampf gegen Steuer- und Zollbetrug
Die Europäische Union will in den kommenden sechs Jahren knapp eine halbe Milliarde Euro in den Kampf gegen Schmuggel und Fälschungen investieren. Steuerkommissar Laszlo Kovacs kündigte kürzlich in Brüssel an, ein europaweites elektronisches Zollsystem aufzubauen. Zudem solle die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der EU-Staaten und von Beitrittskandidaten verbessert werden. Dafür sind insgesamt 481 Mio. Euro vorgesehen. Der immer schnellere Warenverkehr bedürfe einer moderneren und schnellen europäischen Steuer- und Zollverwaltung, sagte er. Er rechne mit der Zustimmung der EU-Staaten und des Europäischen Parlaments.Schwerpunkt des Zollprogramms soll das Aufspüren gefälschter Produkte sein. Die europäische Industrie klagt immer wieder über Milliardenverluste durch Nachahmungen teurer Markenware. Mit dem Steuerprogramm will Kovacs vor allem Mehrwertsteuerbetrug auf die Spur kommen. Zu schaffen machen den EU-Staaten Unternehmen aus anderen Ländern, die Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausstellen, diese dann aber nicht abführen. Ihre gewerblichen Kunden holen sich die ausgewiesene Steuer aber dann vom Finanzamt wieder. Kovacs kündigte zudem Gesetzesvorschläge für den 31. Mai an, um weiter gegen Steuerbetrug vorzugehen.-(APA/Reuters)
19. 05. 2006 - SWKOnline - Die Abgabenquote in Österreich
(APA) - Die Gesamtabgabenquote lag in Österreich im Jahr 2004 mit 42,6 Prozent über dem Durchschnitt der EU-25 von 39,3 Prozent und der Eurozone mit 39,7 Prozent. Auch in Deutschland war die Abgabenquote mit 38,7 Prozent niedriger als in Österreich, ebenso in Italien mit 40,6 Prozent. Dies geht aus einer Mitteilung des EU-Statistikamtes Eurostat vom 17. 5. 2006 hervor. Im Jahr 2004 belief sich laut Eurostat die Gesamtabgabenquote (d.h. das gesamte Aufkommen an Steuern und Sozialabgaben) in der EU-25 auf 39,3 Prozent des BIP. Im Vergleich zum Vorjahr ging das gewichtete Mittel um 0,2 Prozentpunkte zurück. Verursacht wurde der Rückgang insbesondere durch spürbare Verringerungen des Steueraufkommens in Deutschland und Italien. In Österreich lag die Gesamtabgabenquote im Jahr 2003 bei 43,0 Prozent, im Jahr 1995 bei 41,3 Prozent.
18. 05. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Tagesgelder
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Tagesgelder
Tagesgelder bei Dienstreisen im Inland bleiben bis zu 26,40 € pro Tag steuerfrei. Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern. Ab dieser Dauer kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel von 26,40 € (somit 2,20 € pro Stunde) verrechnet werden. Wie werden Tagesgelder bei Dienstreisen im Nahbereich steuerlich behandelt? Wenn Ihre Dienstreisen im Nahbereich (idR bis 120 km) dauernd oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit an denselben Einsatzort oder an mehrere Einsatzorte (z. B. Baustelle, Filiale) führen und keine günstigere Regelung in Ihrer lohngestaltenden Vorschrift (Ihrem Kollektivvertrag) besteht, ist die zeitliche Dauer der Begünstigung eingeschränkt. In diesem Fall sind die Tagesgelder bei täglicher Heimkehr ab jenem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei, in dem der auswärtige Einsatzort zu einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt vor, wenn man - länger als fünf Tage an ein und demselben Einsatzort durchgehend tätig wird, oder - regelmäßig wiederkehrend (wöchentlich an einem Tag) an einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von fünf Tagen überschreitet, oder - wiederkehrend, aber nicht regelmäßig,an einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet, oder - in einem gleich bleibenden Einsatzgebiet (z. B. Bezirksvertreter) länger als fünf Tage tätig wird, oder - im Rahmen einer Fahrtätigkeit auf gleich bleibenden Routen oder Linien (z. B. Busfahrer) länger als fünf Tage tätig wird. Tagesgelder werden in diesen Fällen nur für die Anfangsphase von 5 bzw. 15 Tagen steuerfrei gewährt. Ist der Anspruch auf Tagesgelder in einem Kollektivvertrag oder einer anderen lohngestaltenden Vorschrift geregelt, bleiben diese Tagesgelder unabhängig davon, ob durch die Dauer oder Gestaltung der Dienstreise ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht, im Rahmen der Zwölftelregelung des Einkommensteuergesetzes bis zu 26,40 € pro Tag (2,20 € pro angefangener Stunde, Mindestdauer mehr als drei Stunden) steuerfrei. Wie werden Tagesgelder bei Dienstreisen außerhalb des Nahbereichs steuerlich behandelt? Ist eine tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zumutbar (idR ab 120 km), können Tagesgelder für eine Tätigkeit am selben Ort sechs Monate lang steuerfrei bis zur Höhe von 26,40 € täglich ausgezahlt werden. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
18. 05. 2006 - SWKOnline - Neue Erlässe Bundesabgabenordnung
Zu den Neuerungen in der Bundesabgabenordnung hat das BMF in letzter Zeit folgende vier Erlässe veröffentlicht: -Erlass zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) vom 3. 3. 2006, GZ BMF-010103/0019-VI/2006 -Erlass zu den Anzeigepflichten nach den §§ 120 und 139 BAO vom 9. 3. 2006, GZ BMF-010103/0020-VI/2006 -Erlass zum Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) vom 10. 4. 2006, GZ BMF-010103/0030-VI/2006 -Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben, BMF-Erlass vom 6. 4. 2006, GZ BMF-010103/0023-VI/2006 Die Erlässe sind im Volltext in der Findok unter https://findok.bmf.gv.at/ abrufbar.
17. 05. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Fahrtkosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Fahrtkosten
Steuerfrei bleiben Vergütungen der tatsächlichen Fahrtkosten (z. B. Bahn, Flug, Taxi). Bei der Verwendung des Privatfahrzeuges können Kilometergelder steuerfrei ausbezahlt werden. Das Kilometergeld beträgt: PKW: bis 27.10.2005: 0,356 €, ab 28.10.2005: 0,376 € Für jede mitbeförderte Person: bis 27.10.2005: 0,043 €, ab 28.10.2005: 0,045 € Motorrad bis 250 cm3: bis 27.10.2005: 0,113 €, ab 28.10.2005: 0,119 € Motorrad über 250 cm3: bis 27.10.2005: 0,201 €, ab 28.10.2005: 0,212 € Für die steuerfreie Auszahlung von Kilometergeldern ist grundsätzlich ein Fahrtenbuch zu führen. Es muss Folgendes beinhalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der beruflich zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt. Neben dem Kilometergeld können keine weiteren Fahrtkosten steuerfrei ausbezahlt werden. Auch die Kosten der Autobahnvignette, Autobahn- und Tunnelmaut, sowie Parkgebühren sind mit dem Kilometergeld abgedeckt. Steuerfreie Fahrtkostenersätze sind vom Anspruch auf Tagesgelder unabhängig. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
17. 05. 2006 - SWKOnline - Begutachtungsentwurf UFSG – Novelle 2006
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung und das Bodenschätzungsgesetz 1970 geändert werden – UFSG-Novelle 2006 wurde am 12. 5. 2006 zur Begutachtung verschickt. Die Begutachtungsfrist endet am 19. 5. 2006. www.bmf.gv.at
17. 05. 2006 - SWIOnline - Doppelbesteuerungsabkommen Venezuela
Doppelbesteuerungsabkommen mit Venezuela unterzeichnet
Am Rande des Gipfeltreffens zwischen der EU und Lateinamerika in Wien ist am 12. 5. 2006 ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Venezuela unterzeichnet worden. Finanzstaatssekretär Alfred Finz und der venezolanische Minister für Integration und Außenhandel, ehemals Botschafter Venezuelas in Österreich, Gustavo Marquez Marin, unterfertigten das Abkommen, das im Laufe des Jahres 2007 in Kraft treten soll. Die Vereinbarung stelle eine für beide Seiten vorteilhafte Rechtsgrundlage dar, die den internationalen Standards auf dem Gebiet des internationalen Steuervertragsrechts vollinhaltlich Rechnung trage, so Finz in einer Aussendung. Mit diesem Schritt werde ein neues Kapitel in der Geschichte der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten aufgeschlagen. - (APA)
17. 05. 2006 - ASOKOnline - Arbeitsrecht Arbeitgeber
"Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ jetzt in aktueller Neuauflage
Das in der Praxis bewährte Nachschlagewerk ist vor kurzem in 5., überarbeiteter Auflage erschienen. „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von Dr. Thomas Rauch stellt in verständlicher und kompakter Weise die im betrieblichen Alltag wichtigsten Bereiche des Arbeitsrechts dar und gibt zahlreiche Tipps, wie der Arbeitgeber typische bzw. häufig kostspielige Fehler und Mängel vermeiden kann. Darüber hinaus soll durch zahlreiche in den Text integrierte Muster ein möglichst einfacher und rascher Zugang zu geeigneten Formulierungen für Erklärungen und Vereinbarungen ermöglicht werden, welche die Rechtsposition des Arbeitgebers entsprechend stärken und sichern. Sämtliche Muster sind erstmals auch auf einer beiliegenden CD-ROM enthalten. Zitate aus Entscheidungen und die Angabe zahlreicher Geschäftszahlen ermöglichen dem Arbeitgeber, seine Rechtsauffassung in Diskussionen mit Mitarbeitern und dem Betriebsrat konkret zu belegen. In die Neuauflage wurden neben jüngsten Gerichtsentscheidungen insbesondere die neuen Regelungen zur Ausländerbeschäftigung (Fremdenrechtspaket 2005), zum Dienstleistungsscheck, zur Behindertengleichstellung, zur Lohnpfändung (EO-Novelle 2005) und zur neuen Lehrlingsförderung aufgenommen. Nähere Details und Online-Bestellmöglichkeit
16. 05. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Dienstreisen
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Dienstreisen
Welche Kostenersätze bleiben bei Dienstreisen steuerfrei? Sind Sie beruflich unterwegs, sind folgende Kostenersätze des Arbeitgebers lohnsteuerfrei: - Fahrtkosten (z. B. Kilometergelder) - Tagesgelder und - Nächtigungskosten. Wann liegt eine Dienstreise vor? Eine Dienstreise ist dann gegeben, wenn man außerhalb seines Dienstortes (Büro, Werkstätte, Werksgelände, Lager usw.) tätig wird (Dienstreise im Nahbereich). Sie liegt aber auch dann vor, wenn man für einen längeren Zeitraum so weit entfernt arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (Dienstreise außerhalb des Nahbereichs). In beiden Fällen muss die Dienstreise im Auftrag des Arbeitgebers erfolgen. Die Unterscheidung ist aber für die Dauer der Gewährung steuerfreier Tagesgelder wichtig. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
16. 05. 2006 - ASOKOnline - Mindestverkaufspreis Zigaretten
Mindestverkaufspreis für Zigaretten von 3,25 Euro/Packung Mit dem heutigen Tag ist die viel diskutierte Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festsetzung des Mindestkleinverkaufspreises für Tabakerzeugnisse zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus (Mindestpreisregelungsverordnung), BGBl. II Nr. 171/2006, in Kraft getreten. Eine Packung kostet nun mindestens 3,25 Euro. Das Sozialministerium begründet diese Maßnahme vor allem mit Motiven des Jugendschutzes. Die jungen Menschen sollen über höhere Preise vom Raucheinstieg abgehalten werden. Immerhin geben 21 % der 15-jährigen Burschen an, regelmäßig zu rauchen; bei den 15-jährigen Mädchen sind es 25 %. Es sei eindeutig belegt, dass der Konsum von Zigaretten mit dem Preis korreliert. Untersuchungen zufolge bedeutet eine Preiserhöhung von 1 % ein um 0,5 % geringerer Tabakkonsum. EU-rechtlich bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung, sodass Österreich allenfalls eine Klage vor dem EuGH droht.
16. 05. 2006 - PVInfo - Informationen Familienhospizkarenz
Wie PV-Info berichtet hat, wurde die Familienhospizkarenz mit Wirkung ab 18. 3. 2006 erweitert (Änderungen der §§ 14a und 14b AVRAG durch BGBl I 2006/36): -Erweiterter Personenkreis : Familienhospizkarenz auch bei im Sterben liegenden Wahl- und Pflegeeltern und bei im Sterben liegenden oder schwersterkrankten leiblichen Kindern des Lebensgefährten und Stiefkindern (= bei leiblichen Kindern des anderen Ehegatten) möglich. -Erhöhte Anspruchsdauer bei schwersterkrankten Kindern : Für die Begleitung schwersterkrankter Kinder gilt eine erhöhte Anspruchsdauer (5 + 4 Monate pro Anlassfall statt früher 3 + 3 Monate) . Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat nun eine aktualisierte Informationsbroschüre zur Familienhospizkarenz herausgegeben. Diese kann auf der Internetseite des BMWA bestellt oder heruntergeladen werden.
15. 05. 2006 - Steuerverein - Steuerfreie Leistungen Arbeitgeber
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
Welche Leistungen des Arbeitgebers bleiben bei der laufenden Lohnverrechnung steuerfrei? - Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Dazu gehören beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken. - Der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis 365 € jährlich (Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern etc.) und die dabei erhaltenen üblichen Sachzuwendungen bis 186 € jährlich, beispielsweise für Weihnachtsgeschenke, Geschenkbons oder Goldmünzen. - Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung (z. B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) aller Arbeitnehmer oder bestimmter Gruppen (z. B. an alle Arbeiter oder an alle Angestellten) von Arbeitnehmern oder an den Betriebsratsfonds bis 300 € jährlich pro Arbeitnehmer. Dies kann auch durch Umwandlung von Bezügen in derartige Vorsorgeleistungen erfolgen. - Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds und freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden. - Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern bis 1.460 €. Für die endgültige Steuerfreiheit muss die Mitarbeiterbeteiligung fünf Jahre behalten werden. Beispiel: Ein Industriebetrieb gibt an alle Angestellten Aktien im Kurswert von 1.400 € unentgeltlich ab. Dieser Sachbezug ist steuerfrei. - Begünstigung für „stock options“. Stock options sind allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumte, nicht übertragbare Optionen auf den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen (z. B. Aktien). - Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Einschränkungen bestehen, wenn stattdessen Essensbons abgegeben werden. - Einkünfte für begünstigte Auslands- Montagetätigkeiten durch inländische Betriebe. Die Auslandstätigkeit muss jeweils mehr als einen Monat dauern. - Einkünfte von Entwicklungshelfern. - Kostenlose oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen sowie deren Angehörige. Bitte beachten Sie: Sowohl steuerfreie Einkünfte für Auslands-Montagetätigkeiten als auch von Entwicklungshelfern werden bei der Veranlagung im Rahmen der Ermittlung des Steuersatzes (so genannter allgemeiner Progressionsvorbehalt) berücksichtigt. Diese Einkünfte werden auch bei der Ermittlung des Grenzbetrages hinsichtlich der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages herangezogen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
15. 05. 2006 - SWKOnline - Reihenlieferungen österreichische Verwaltungspraxis
Reihenlieferungen: EuGH bestätigt österreichische Verwaltungspraxis
Der EuGH hat im Urteil vom 6. 4. 2006, Rs. C-245/04, EMAG, die herrschende Lehre und die österreichische Verwaltungspraxis bezüglich des Lieferortes von Reihenlieferungen bestätigt: Führen zwei aufeinander folgende Lieferungen desselben Gegenstands zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstands, so kann diese Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden. Nur der Ort der Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt, befindet sich im Mitgliedstaat des Beginns dieser Versendung oder Beförderung. Der Ort der anderen Lieferung befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft dieser Versendung oder Beförderung, je nachdem, ob diese Lieferung die erste oder die zweite der beiden aufeinander folgenden Lieferungen ist. Näheres zur referierten EuGH-Entscheidung und ihren Konsequenzen für Österreich finden Sie in einem Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel in SWK-Heft 14/2006.
15. 05. 2006 - ASOKOnline - Leistungen für Kinder mit Behinderungen
Leistungen für Kinder mit Behinderungen im Landes-Sozialrecht Vor wenigen Tages ist im Linde Verlag die erste Ausgabe der neuen interdisziplinären Fachzeitschrift für Familienrecht „FamZ“ erschienen. In einem der Beiträge untersucht Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil von der Universität Salzburg, welche Leistungen Eltern (oder andere mit der Obsorge betraute Personen) für Kinder mit Behinderungen geltend machen können. Dabei geht er den unterschiedlichen landesrechtlichen Rechtsgrundalgen und den daraus folgenden Anspruchsvoraussetzungen nach, bildet unterschiedliche Leistungsgruppen und stellt diese übersichtlich dar. Nähere Informationen zur FamZ, Bestellmöglichkeit und Gratis-Download des ersten Heftes
12. 05. 2006 - Steuerverein - Fahrten Wohnung Arbeitsstätte
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Wie werden die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt? Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das "kleine" oder "große" Pendlerpauschale. Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden. Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Es beträgt: Im Jahr 2005: Entfernung ab 20 km, 450 €/Jahr, 37,50 €/Monat Entfernung ab 40 km, 891 €/Jahr, 74,25 €/Monat Entfernung ab 60 km, 1.332 €/Jahr, 111,00 €/Monat Im Jahr 2006: Entfernung ab 20 km, 495 €/Jahr, 41,25 €/Monat Entfernung ab 40 km, 981 €/Jahr, 81,75 €/Monat Entfernung ab 60 km, 1.467 €/Jahr, 122,25 €/Monat Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist. Es beträgt: Im Jahr 2005: Entfernung ab 2 km, 243 €/Jahr, 20,25 €/Monat Entfernung ab 20 km, 972 €/Jahr, 81,00 €/Monat Entfernung ab 40 km, 1.692 €/Jahr, 141,00 €/Monat Entfernung ab 60 km, 2.421 €/Jahr, 201,75 €/Monat Im Jahr 2006: Entfernung ab 2 km, 270 €/Jahr, 22,50 €/Monat Entfernung ab 20 km, 1.071 €/Jahr, 89,25 €/Monat Entfernung ab 40 km, 1.863 €/Jahr, 155,25 €/Monat Entfernung ab 60 km, 2.664 €/Jahr, 222,00 €/Monat Während des Jahres können Sie das Pendlerpauschale bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Verwenden Sie dazu bitte das Formular L 34. Vergewissern Sie sich, ob Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale ab Beginn Ihrer Beschäftigung bzw. ab Jahresanfang steuerlich berücksichtigt hat. Wenn Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale berücksichtigt hat, ist keine Geltendmachung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Wurde das Pendlerpauschale bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, können Sie dieses auch bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Teilen Sie bitte Änderungen des Arbeitsweges umgehend Ihrem Arbeitgeber mit. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
12. 05. 2006 - PVInfo - Bonusmeilen aus dem Dienstverhältnis
Bonusmeilen als steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis?
Seit Jahren ist umstritten, ob die auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen für Vielflieger (zB Miles&More) beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusetzen sind. Eine in Deutschland ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat diese Frage neuerlich in den Blickpunkt des Interesses gerückt: Die aufgrund der Bezahlung des Fluges durch den Arbeitgeber erwachsenen Bonusmeilen gehören nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber (BAG 11. 4. 2006, AZR 500/05). Daraus ist abzuleiten, dass die Gutschrift auf dem Meilenkonto des Arbeitnehmers einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis begründet. Aufgrund der vergleichbaren Gesetzesgrundlagen in Österreich ist wohl zu befürchten, dass die österreichische Finanz diese Rechtsansicht übernehmen wird. In der Fachliteratur wird daher an die Finanz appeliert, ausdrücklich die Steuerfreiheit (ähnlich wie bei den Trinkgeldern) im Gesetz zu verankern (siehe Schuster/Aigner: Vielflieger und deren steuerliche Sorgen, SWK 2006/Nr 14, Seite 597).
12. 05. 2006 - SWIOnline - Das deutsche Spar- und Steuerpaket
Die große Koalition in Deutschland hat am 10. 5. 2006 eine weitere Runde von Einsparungen und Steuererhöhungen beschlossen. Im Entwurf des so genannten Steueränderungsgesetzes ist unter anderem die Reichensteuer, die Halbierung des Sparerfreibetrages und die Kürzung der Entfernungspauschale geregelt. Der Staat kassiert dadurch im kommenden Jahr zusätzlich 2,1 Milliarden Euro. 2008 sollen es rund 4,3 Milliarden, 2009 etwa 5,6 Milliarden und 2010 rund 5,4 Milliarden Euro sein. Die Regelungen im Einzelnen: - Die PENDLERPAUSCHALE für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist künftig nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Um Härten für Fernpendler zu vermeiden, gewährt der Fiskus künftig ab dem 21. Kilometer eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer als Sonderausgabe, die wie Werbungskosten behandelt wird. - Der SPARERFREIBETRAG wird von 1370 auf 750 Euro für Ledige und von 2740 auf 1500 Euro für Verheiratete abgesenkt. Das heißt, künftig werden Steuern auf Zinsen ab einem deutlich niedrigeren Betrag fällig. - Mit der REICHENSTEUER will die Regierung die Steuerlast auf Einkommen über 250.000 (Verheiratete: 500.000) Euro um drei Punkte auf 45 Prozent anheben. Alle unternehmerischen Einkünfte sollen ausgeklammert werden. Das heißt, auch Freiberufler und Selbstständige werden nicht belastet. - Aufwendungen für ein HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER sollen nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Fiskus geltend gemacht werden können, wenn es im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit steht. Demnach können etwa Lehrer kein Arbeitszimmer mehr absetzen. - KINDERGELD soll für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 nur noch 25 statt wie bisher 27 Jahre gezahlt werden. Für Kinder des Geburtsjahres 1982 verringert sich der Zeitraum auf 26 Jahre. - Die seit 50 Jahren bestehende BERGMANNSPRÄMIEN sollen von 2008 an endgültig abgeschafft werden. Die Regierung argumentiert, angesichts der deutlich verbesserten Arbeitsbedingungen sei die Zulage inzwischen überholt. (APA/Reuters)
12. 05. 2006 - SWKOnline - Finanzausschuss beschließt KMU-Förderpaket
Der Finanzausschuss hat am 10. 5. 2006 das KMU-Förderungsgesetz 2006 (siehe dazu den Beitrag von Mag. Bernadette Gierlinger und Dipl.-Kfm. Eduard Müller in SWK-Heft 14/2006) angenommen. Außerdem passierte auch eine Novelle zum Bundesbeschaffungsgesetz den Ausschuss, durch die kleinere Betriebe stärker von Beschaffungen der öffentlichen Hand profitieren sollen. In den acht KMU-relevanten Beschaffungsgruppen soll es auch für Kleinstbetriebe mit bis zu neun Beschäftigten einfacher werden, sich an den Ausschreibungen der Bundesbeschaffung GmbH zu beteiligen. In Zukunft muss die staatliche Bundesbeschaffung GmbH (BBG) Leistungen in diesen Beschaffungsgruppen auf regionaler Ebene (zusammengefasste Bezirksregionen) ausschreiben. Das neue Bundesbeschaffungsgesetz betrifft konkret Gebäudereiniger, Dienstleister der Informationstechnologie sowie für Unternehmen in den Bereichen Büro- und EDV-Verbrauchsmaterial, Lebensmittel, Betriebsverpflegung, Wäscherei, Metall und Maschinen, sowie Elektro- und Elektronikgeräte und deren Instandhaltung.
11. 05. 2006 - Steuerverein - Einbehaltene Lohnsteuer
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Einbehaltene Lohnsteuer
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt oder dem Krankenversicherungsträger nach Ablauf des Kalenderjahres die LohnzettelRz1220ff bis Ende Februar elektronisch übermitteln. Der Lohnzettel muss dem amtlichen Vordruck entsprechen (L 16). Auch wenn die Lohnverrechnung „händisch“ erfolgt, ist der Lohnzettel grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. In diesem Fall steht das Übermittlungsprogramm der Gebietskrankenkasse (ELDA) zur Verfügung. Wenn kein Internetanschluss vorhanden ist, kann auch ein Papierlohnzettel und zwar bis Ende Jänner an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt werden. Wird das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet, muss der Arbeitgeber ebenfalls einen Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt oder den Krankenversicherungsträger übermitteln. Auch Sie als Arbeitnehmer können von Ihrem Arbeitgeber einen Lohnzettel verlangen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss Ihnen auf alle Fälle ein Lohnzettel ausgehändigt werden. Da das Finanzamt aber vom Arbeitgeber die Lohnzetteldaten erhält, dient er nur Ihrer eigenen Information. Bitte senden Sie diesen Lohnzettel nicht ans Finanzamt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
11. 05. 2006 - SWKOnline - Steuertermine Juni
Am 16. Juni 2006 sind folgende Abgaben fällig: -Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat April 2006; -Normverbrauchsabgabe für den Monat April 2006; -Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat April 2006; -Werbeabgabe für den Monat April 2006; -Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für den Monat April 2006; -Lohnsteuer für den Monat Mai 2006; -Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Mai 2006; -Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Mai 2006.
11. 05. 2006 - ASOKOnline - Aktueller Blick Bundesgesetzblatt
Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht: -Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994) und das Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003) geändert werden, BGBl. I Nr. 59/2006; -Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 60/2006; -Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung, BGBl. II Nr. 163/2006; -Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 176/2006; -Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen betreffend das fremdenrechtliche Gesundheitszeugnis (FrG-GZV), BGBl. II Nr. 180/2006.
10. 05. 2006 - Steuerverein - Berechnung Lohnsteuer
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Lohnsteuer, Berechnung der Lohnsteuer
Bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt Ihr Arbeitgeber auch zahlreiche Steuerbefreiungen und -begünstigungen. Geben Sie daher Ihrem Arbeitgeber alle Umstände und Änderungen bekannt, die Einfluss auf die Steuerberechnung haben (z. B. Familienstand, Wohnsitz, Kinder, Alleinverdiener, Alleinerzieher, Pendlerpauschale, Freibetragsbescheid). Bei der Einhaltung Ihrer Meldeverpflichtung haftet Ihr Arbeitgeber für die richtige Berechnung Ihrer Lohnsteuer. Er muss Ihnen auch eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn aushändigen. In dieser Abrechnung muss Folgendes enthalten sein: - Bruttobezüge - Beitragsgrundlage für die Pflichtbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge) - Pflichtbeiträge - Bemessungsgrundlage für den Beitrag zu einer Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag - Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer - Einbehaltene Lohnsteuer Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
10. 05. 2006 - SWKOnline - Haftung Abschlussprüfer
Ansprüche aus der Haftung des Abschlussprüfers verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Schadens und nicht – wie sonst im Schadenersatzrecht – ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (OGH 2. 2. 2006, 2 Ob 299/05t).
10. 05. 2006 - SWIOnline - Steuer-Frust Deutschland
Steuer-Frust: Deutsche wehren sich vermehrt gegen Bescheide
Der Frust der Deutschen gegen die zunehmende Steuerlast wächst offenbar: Die Zahl der Einsprüche gegen die Steuerbescheide des Fiskus ist im vergangenen Jahr um gut ein Viertel (27 Prozent) auf die Rekordmarke von 4,5 Millionen gestiegen, wie unter Berufung auf eine aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums berichtet wurde. In den Jahren davor hatte es demnach bei den Einsprüchen jeweils nur leichte Steigerungen oder sogar Rückgänge gegeben. Vom dem unerwarteten Ansturm seien nun auch die Finanzämter überrollt worden. So hätten sich am Jahresende 2005 fast drei Millionen unerledigte Einsprüche auf den Schreibtischen der Beamten getürmt - zu Jahresbeginn waren es erst 2,2 Millionen gewesen - (AFP).
10. 05. 2006 - PVInfo - Kein Gewohnheitsrecht zusätzliche arbeitsfreie Tage
In einem arbeitsgerichtlichen Streitfall ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern - über die gesetzlichen Feiertage hinaus - zusätzliche arbeitsfreie Tage gewährt, infolge Betriebsübung auch künftig daran gebunden ist. Der OGH verneinte im konkreten Fall (OGH 22. 2. 2006, 9 ObA 179/05x) einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch der Arbeitnehmer, und zwar aus folgenden Gründen: -Über Zahl und Termine der gewährten freien Tage wurde alljährlich neu verhandelt (zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung). -Die Zahl der gewährten freien Tage war von Jahr zu Jahr schwankend. -Das jeweilige Verhandlungsergebnis wurde den Arbeitnehmern (über den Betriebsrat) mitgeteilt, sodass für diese erkennbar war, dass die Freizeitgewährung nicht jedes Jahr automatisch erfolgt. Da somit keine Betriebsübung entstanden ist, kann der Arbeitgeber für die Zukunft die Gewährung freier Tage wieder abschaffen. Diese Entscheidung bietet ganz allgemein eine hilfreiche Leitlinie für Arbeitgeber, wie sie bei Gewährung freiwilliger Leistungen vorgehen sollten, um der Gefahr gewohnheitsrechtlicher Ansprüche entgegenzuwirken.
10. 05. 2006 - PVInfo - KV-Erhöhung Elektroindustrie Elektronikindustrie
Mit 1. 5. 2006 erfolgen in der Elektro- und Elektronikindustrie nachstehende kollektivvertragliche Änderungen: -Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne/-gehälter und Lehrlingsentschädigungen um 2,8 % Anhebung der Ist-Löhne/-Gehälter um 2,6 %. -Verteiloption: Die Lohn-/Gehaltssumme ist um insgesamt 2,9 % zu erhöhen. Die individuellen Lohn-/Gehaltserhöhungen können unterschiedlich festgelegt werden, müssen aber mindestens 2,4 % betragen. -Etappenweise Einführung einer einwöchigen Bildungsfreistellung (ab 1. 5. 2006: zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung).
Näheres finden dazu Sie unter www.metaller.at
09. 05. 2006 - Steuerverein - Absetzbeträge niedrige Einkünfte
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer)
Beziehen Sie kein oder ein geringes Einkommen, kann es in folgenden Fällen zu einer Steuergutschrift (Negativsteuer) kommen: Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens jedoch 110 €, gutgeschrieben. Dies gilt ab der Veranlagung 2005 auch für Grenz-gänger. Der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag (letzterer aber nur bei mindestens einem Kind, also wenn Anspruch auf einen Kinderzuschlag besteht) wird in jenen Fällen, in denen sie sich auf Grund eines geringen Einkommens nicht oder nicht voll steuermindernd auswirken konnte, vom Finanzamt ausbezahlt. Bei einem Kind daher beispielsweise bis zu 494 € (Negativsteuer). Die Ermittlung der Negativsteuer erfolgt bei der Arbeitnehmerveranlagung. Haben Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte im Kalenderjahr bezogen, verwenden Sie bitte zur Erstattung des Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrages das Formular E 5. Auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (z. B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte werden für Zwecke der Berechnung der Negativsteuer wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt. Beispiel: Eine Angestellte ist teilzeitbe-schäftigt und verdient monatlich brutto 440 €. Die Sozialversicherungsbeiträge betragen (angenommen) 930 € jährlich. Steuer fällt bei diesem Bezug keine an. Es werden 10% von 930 €, das sind 93 € bei der Arbeitnehmerveranlagung nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt ausbezahlt. Wäre die Angestellte gleichzeitig Alleinerzieherin mit einem Kind, würde sich der Auszahlungsbetrag auf insgesamt 587 € (494 € + 93 €) erhöhen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
09. 05. 2006 - SWKOnline - Mindestkörperschaftsteuer neu
Mindestkörperschaftsteuer neu – Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht?
Mit BGBl. I Nr. 161/2005 vom 30. 12. 2005 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005) kundgemacht. Neben viel diskutierten Änderungen im Umgründungssteuerrecht wurde auch die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 betreffend die Mindestkörperschaftsteuer novelliert. Es werden nunmehr auch alle ausländischen Körperschaften mindestkörperschaftsteuerpflichtig. Nach den EB zur Gesetzesvorlage sollte damit die Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften vermieden werden. Dr. Michael Hödl kommt in seiner diesbezüglichen Untersuchung in SWK-Heft 13/2006 zum Ergebnis, dass mit der gewählten Form ein diskriminierender, gemeinschaftsrechtswidriger Eingriff in die Grundfreiheit der Niederlassung geschaffen wurde, mit der Folge, dass diese auch nicht mehr auf österreichische Kapitalgesellschaften anwendbar wäre bzw. durch den VfGH wegen Inländerdiskriminierung aufgehoben werden müsste.
08. 05. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Überstundenzuschläge in Pauschalvereinbarungen
Vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde in der Entscheidung 2002/15/0207 vom 26.1.2006 neuerlich festgestellt, dass ein Herausrechnen von steuerfreien Überstundenzuschlägen aus einem Gesamtbezug nicht zulässig ist, wenn weder im schriftlichen Dienstvertrag noch in mündlichen Absprachen eine Gesamtstundenleistung, nämlich Normalstunden und konkrete Anzahl der abgegoltenen Überstunden festgelegt ist...
Näheres bei der WKO
08. 05. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Lohnnebenkosten geringfügig Beschäftigte
In steuer- und arbeitsrechtlicher Hinsicht unterscheiden sich geringfügig Beschäftigte, die nur unfallversichert sind, nicht von den Vollversicherten. (Anlage eines Lohnkontos und der Urlaubskartei; Übermittlung des Lohnzettels, Ausfertigung eines Dienstvertrages/Dienstzettels, Anspruch auf Sonderzahlungen lt. Kollektivvertrag und Urlaub)...
Näheres bei der WKO
08. 05. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Steuererleichterungen KMU-Förderungsgesetz 2006
Am 27. 4. 2006 hat der Ministerrat ein "KMU-Paket" beschlossen, das mittels Initiativantrags eingebracht wurde. Das Paket enthält einkommensteuerliche Begünstigungen für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sowie zusätzliche umsatzsteuerliche Erleichterungen für KMU. Die wesentlichen Steuererleichterungen betreffen folgende Bereiche: Freibetrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Zur Stärkung der über 300.000 Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Österreich soll ein Freibetrag für investierte Gewinne gewährt werden. Dabei ist vorgesehen, dass ein Gewinnanteil von max. 10% steuerfrei gelassen werden kann, wenn dieser Betrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird. Verlustvortrag für Anlaufverluste der ersten sieben Jahre: Einnahmen-Ausgaben-Rechner sollen in Hinkunft die Möglichkeit haben, die in den ersten sieben Jahren entstandenen Anlaufverluste geltend machen zu können. Bisher war dies nur für die ersten drei Jahre vorgesehen. Ausdehnung der Kleinunternehmergrenze auf € 30.000,-: Die für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmern geltende Umsatzgrenze soll von € 22.000,- auf € 30.000,- angehoben werden.
Näheres bei der WKO
08. 05. 2006 - Steuerverein - Zuschläge Mehrkindzuschlag
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Mehrkindzuschlag
Betrag: 36,40 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind Anspruch: Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder. Das Familieneinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Infos: Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt. Wie hoch darf das Familieneinkommen für den Mehrkindzuschlag sein? Ein Anspruch besteht, wenn das Familieneinkommen im Vorjahr das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung für einen Kalendermonat nicht überstiegen hat. Das sind für die Veranlagung 2005, in deren Rahmen der Mehrkindzuschlag 2006 zuerkannt wird, 43.560 €. Das Familieneinkommen ist die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen eines (Ehe)Partners. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn beide (Ehe)Partner im maßgeblichen Kalenderjahr mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist eines der Einkommen der (Ehe)Partner negativ, mindert dies nicht das Familieneinkommen (kein Verlustausgleich). Wie stellen Sie den Antrag auf Mehrkindzuschlag? Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Haben Sie keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen, können Sie beim Finanzamt die Auszahlung mit dem Formular E 4 geltend machen. Auch der (Ehe)Partner des Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Der Familienbeihilfenbezieher muss dem Finanzamt über Aufforderung eine Verzichtserklärung übermitteln. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
08. 05. 2006 - SWKOnline - Errichtung Hausbrieffach-Anlagen
Verpflichtung zur Errichtung neuer Hausbrieffach-Anlagen verfassungswidrig
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25. 4. 2006, G 100/05 u. a., die in § 14 Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18/1998 i. d. F. BGBl. I Nr. 72/2003, enthaltene Verpflichtung für Gebäudeeigentümer, bis zum 1. 7. 2006 auf ihre Kosten neue Hausbrieffach-Anlagen errichten zu lassen (vgl. SWK-Heft 23/2003, Seite W 148), als verfassungswidrig aufgehoben. Die gegenständliche Verpflichtung stelle einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich garantierte Eigentumsrecht dar, welcher nicht im öffentlichen Interesse, sondern vornehmlich im Interesse der – teilweise miteinander konkurrierenden – Anbieter liege und folglich nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere sei auch aus dem in der Richtlinie 2002/39/EG enthaltenen gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Diskriminierung einzelner Postunternehmungen keine Verpflichtung erkennbar, Postkästen auf Kosten der Hauseigentümer zu errichten, heißt es in der Begründung. Eine Rückerstattung von bereits angefallenen Umrüstungskosten kann aus der VfGH-Entscheidung allerdings nicht abgeleitet werden.
08. 05. 2006 - ASOKOnline - Benachteiligungen behinderte Menschen
Benachteiligungen von behinderten Menschen im Dienst- und Berufsrecht werden beseitigt
Im Zusammenhang mit dem am 6. 7. 2005 vom Nationalrat beschlossenen Behindertengleichstellungspaket (BGBl. I Nr. 82/2005), das am 1. 1. 2006 in Kraft getreten ist, sollen nun sämtliche in der Rechtsordnung verbliebenen Bestimmungen beseitigt werden, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können. Zu diesem Zweck wurde dem Parlament von der Bundesregierung der Entwurf eines Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetzes (RV 1413 BlgNR 22. GP) vorgelegt. Mit dem Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz soll in 19 Rechtsmaterien – darunter befinden sich u. a. das BDG 1979, das VBG 1948 sowie das RDG – die für behinderte Menschen benachteiligenden Begriffe „körperliche Eignung“ bzw. „körperliche und geistige Eignung“ durch den Begriff „gesundheitliche Eignung“ bzw. durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt werden.
08. 05. 2006 - PVInfo - KV-Erhöhung Hotelgwerbe Gastgewerbe
Mit Wirkung ab 1. 5. 2006 kommt es für Arbeiter und Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe zu folgenden Änderungen:
-Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter um jeweils 2,55 %. -Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,65 %. -Anhebung der kollektivvertraglichen Zulagen für Fremdsprachenkenntnisse und Nachtarbeit sowie der Pauschale für Dienstkleidung bei Lehrlingen um jeweils € 0,75.
05. 05. 2006 - Steuerverein - Absetzbetrag Kinderabsetzbetrag
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Kinderabsetzbetrag
Betrag: 50,90 € monatlich pro Kind. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Anspruch: Familienbeihilfenbezieher Infos: Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im Inland beschäftigte EU-Bürger und Bürger der EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen, deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR aufhalten, zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Für Kind(er) in Nicht-EU/EWR-Staaten kann der Unterhaltsverpflichtete bei der Leistung der Alimente eine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
05. 05. 2006 - ASOKOnline - EuGH zum Rentenantrittsalter nach Geschlechtsumwandlung
Der Europäische Gerichtshof hat vergangene Woche erkannt, dass die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) Rechtsvorschriften wie der in Großbritannien bis April 2005 in Geltung gestandenen Personenstandsgesetzgebung entgegensteht, die einer Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Jahren Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre. Da diese Ungleichbehandlung ihren Ursprung in der Geschlechtsumwandlung hat, sei sie als eine durch die Richtlinie verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes anzusehen (EuGH 27. 4. 2006, Rs. C-423/04, Sarah Margaret Richards / Secretary of State for Work and Pensions.
05. 05. 2006 - SWIOnline - Revisionsprotokoll zum DBA Österreich-Slowenien
Österreichische Unternehmer sind mit Abstand der größte Investor in Slowenien. Insofern sind die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Slowenien, wie sie in dem am 1. 10. 1997 unterzeichneten und seit 1999 wirksamen Doppelbesteuerungsabkommen, BGBl. III Nr. 4/1999, geregelt sind, von besonderer Bedeutung. Das BMF hat Anfang April 2006 den Entwurf eines Protokolls zur Abänderung des DBA mit Slowenien zur Begutachtung verschickt. Nach den Ausführungen des BMF erweist sich das DBA mit Slowenien deshalb als revisionsbedürftig, weil insbesondere im Bereich der Lizenzgebühren Divergenzen in der Abkommensinterpretation zwischen Österreich und Slowenien bestanden hätten, die im Zuge der Revision bereinigt werden sollen. Gleichzeitig soll auch das Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen im öffentlichen Sektor und im Bereich der öffentlichen Kreditfinanzierung neu geregelt werden. Gemäß Art. 4 des Revisionsprotokolls sollen die Änderungen auf Steuern für Steuerjahre Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Jänner 2007 beginnen. In einem Beitrag in der Mai-Ausgabe der SWI unterzieht Dr. Stefan Bendlinger den Inhalt dieses Entwurfes einer kritischen Würdigung.
05. 05. 2006 - SWKOnline - Senkung des Spitzensteuersatzes
Wirtschaftstreuhänder wollen Senkung des Spitzensteuersatzes auf 40 Prozent
(APA) - Eine schnelle Absenkung des Spitzensteuersatzes von derzeit 50 auf effektiv 40 Prozent fordern die Wirtschaftstreuhänder von einer großen Steuerreform in der nächsten Legislaturperiode. Dabei könnte ein Entlastungsvolumen von 8 bis 9 Mrd. Euro realisiert werden, was einer Reduktion der Abgabenquote von derzeit 42 auf 38 Prozent entsprechen würde. Diese Steuerschritte seien für den Standort Österreich besonders wichtig, um den bestehenden Wettbewerbsvorteil weiter zu verstärken, so der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Alfred Brogyanyi, bei einem Pressegespräch gemeinsam mit seinem Vizepräsidenten Karl Bruckner. Derzeit liege Österreich mit seiner Abgabenquote um 1,4 Prozent über dem Durchschnitt der EU-15. Um mit den neuen EU-Ländern konkurrieren zu können, sei eine weitere Entlastung unbedingt notwendig, so Brogyanyi. Finanziert werden könnten die Maßnahmen unter anderem durch Vereinfachungen in der Verwaltung. Die Hälfte der geforderten Entlastung von 8 bis 9 Mrd. Euro solle auf die Absenkung des Steuertarifes entfallen. Bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode sollte es vor allem zu einer deutlichen Entlastung der mittleren und höheren Einkommen kommen, und zwar durch eine Senkung des Einkommenssteuertarifs beziehungsweise durch eine Verbreiterung der Tarifstufen von derzeit 25.000 Euro bis 51.000 Euro auf 70.000 Euro.
04. 05. 2006 - Steuerverein - Absetzbetrag Unterhaltsabsetzbetrag
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Unterhaltsabsetzbetrag
Betrag: monatlich 25,50 € für das erste Kind, 38,20 € für das zweite Kind und jeweils 50,90 € für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind Anspruch: Alimentierende Infos: Alimentierender ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind – für das weder ihm noch seinem mit ihm im selben Haushalt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird – nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Im Unterschied zum Kinderabsetzbetrag wirkt sich der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein bei der Arbeitnehmerveranlagung aus. Was ist beim Unterhaltsabsetzbetrag zu beachten? Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang entsprochen wurde. Wurden Alimente nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt. Für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht auch für im Ausland lebende Kinder zu, für die Alimente bezahlt werden. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
04. 05. 2006 - SWKOnline - Getränkesteuer Restaurantbetriebe
VwGH zur Getränkesteuer bei Restaurantbetrieben Einem Wiener Restaurantbetrieb wurde von der Abgabenberufungskommission Wien für den Zeitraum März 1997 bis Dezember 2000 Getränkesteuer für alkoholische und alkoholfreie Getränke vorgeschrieben; gleichzeitig wurden Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 2000 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides verwies die Behörde im Wesentlichen auf das Urteil des EuGH vom 11. März 2005, Rs. C-491/03 (im Folgenden, da die Getränkesteuer in der Stadt Frankfurt betreffend, als "Frankfurter Urteil" bezeichnet).Der vom abgabepflichtigen Gastwirt angerufene VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 27. 4. 2006, 2005/16/0217, fest, dass der EuGH im Frankfurter Urteil sein Urteil vom 9. 3. 2000 authentisch so interpretiert hat, dass er mit diesem Urteil nur über die nach dem Gemeinschaftsrecht gegebene Unzulässigkeit der Besteuerung der entgeltlichen „Lieferung“ von alkoholhaltigen Getränken mit einer Getränkesteuer, nicht aber auch über eine Besteuerung einer Dienstleistung, nämlich eines Restaurationsumsatzes mit alkholhaltigen Getränken, entschieden hat. Die in jedem Fall für jeden besteuerten Umsatz zu prüfende Frage, ob „Dienstleistungen“ oder „Lieferungen“ der Getränkesteuer zu Grunde lagen, war hier geklärt, weil der von der Behörde angenommenen Bewirtungstätigkeit im Abgabenverfahren nicht widersprochen wurde. Somit verstieß die Vorschreibung der Getränkesteuer im Beschwerdefall nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Da die Vorschreibung der Getränkesteuer auch nach den österreichischen Bestimmungen nicht rechtswidrig war und deswegen auch mit Recht keine Minderfestsetzung erfolgte, konnte es auch zu keinem zurückzuzahlenden Guthaben kommen. VwGH-Erkenntnis vom 27. 4. 2006, 2005/16/0217 auf der Homepage des VwGH unter www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/presse/pressemitteilungen/2006/2005_16_0217.pdf
04. 05. 2006 - ASOKOnline - Abfederung finanzielle Härten Mehrlingsfamilien
Abfederung finanzieller Härten von Mehrlingsfamilien bei nachfolgender Geburt
Eltern von Mehrlingen erhalten nach geltender Rechtslage ein erhöhtes Kinderbetreuungsgeld (§ 3a KBGG). Wird jedoch innerhalb des Bezugszeitraums ein weiteres Kind geboren, fällt der Mehrlingszuschlag weg, weil Kinderbetreuungsgeld nur für das jüngste Kind gebührt (§ 5 Abs. 5 KBGG). Um finanzielle Härten für die Eltern zu vermeiden, soll diese Bestimmung nun geändert werden. Die Regierungsparteien schlagen in diesem Zusammenhang vor, den ursprünglichen Zuschlag für das Mehrlingskind bzw. die Mehrlingskinder weiterzuzahlen, wenn für das betroffene Kind sämtliche anderen Anspruchvoraussetzungen erfüllt werden (vgl. RV 1437 BlgNR 22. GP). Daten, wie viele Kinder nach der Geburt von Mehrlingskindern innerhalb von drei Jahren geboren werden, liegen keine vor. Im Jahr 2004 gab es 1.202 Zwillingsgeburten und 25 Drillingsgeburten. Dies ergibt 1.252 Mehrlingskinder, die maximal von einer allfälligen Weitergewährung des Zuschlages betroffen sein könnten. Die jährlichen Mehrkosten (inklusive Krankenversicherungsbeitrag) werden auf 108.000 Euro geschätzt.
03. 05. 2006 - Steuerverein - Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinerzieherabsetzbetrag III
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag
Wie wird der Grenzbetrag bei Verehelichung, Scheidung oder bei Tod des (Ehe)Partners ermittelt?Rz775 Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist immer von den Einkünften des ganzen Jahres auszugehen. Wenn eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft im Laufe eines Kalenderjahres geschlossen wird, sind die Einkünfte des (Ehe)Partners sowohl aus der Zeit vor als auch nach der Verehelichung in die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer Scheidung auch die Einkünfte des früheren (Ehe)Partners nach der Scheidung miteinzubeziehen, ebenso der Bezug einer Witwen/Witwer-Pension nach dem Tod des (Ehe)Partners. Wie wird der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht? Während des Kalenderjahres kann der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle auf Grund Ihrer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (Formular E 30) den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen. Vergessen Sie nicht, die Anzahl der Kinder anzuführen, damit auch der entsprechende Kinderzuschlag berücksichtigt werden kann. Haben Sie gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse, dürfen Sie die Erklärung nur bei einem Arbeitgeber abgeben. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen während des Jahres weg (z. B. Einkünfte des (Ehe)- Partners übersteigen die maßgeblichen Grenzen, Ehescheidung), müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer pensionsauszahlenden Stelle innerhalb eines Monats melden (Formular E 30). Zusätzlich müssen Sie nach Ablauf des Jahres eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres können Sie den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nachträglich beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Weiters können Sie die Erstattung beanspruchen (Formular E 5). BITTE BEACHTEN SIE: Auch wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist, vergessen Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht, die Angaben hinsichtlich des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages in der Erklärung auszufüllen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
03. 05. 2006 - SWKOnline - BMF zur Vereinsbesteuerung
Rechtsansicht des BMF zur Vereinsbesteuerung aktualisiert Mit dem Wartungserlass 2005 vom 2.1. 2006, GZ 010000/0001-VI/6/2006, hat das BMF die VereinsR 2001 vom 20.12. 2001, GZ 06 5004/10-IV/6/01, AÖFV Nr. 265/2002, wieder aktualisiert. In einem Beitrag in SWK-Heft 13/2006 stellt Mag. Bernhard Renner die für die Praxis wichtigsten Änderungen der entsprechenden Randzahlen der Vereinsrichtlinien dar und kommentiert sie.
03. 05. 2006 - SWIOnline - Konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung
Anlässlich der österreichisch-deutschen Konsultationen im Februar 2006 sah sich Deutschland nach wie vor nicht in der Lage, Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland in der Weise zu verstehen, in der diese Sonderregelung anlässlich der Doppelbesteuerungsverhandlungen konzipiert worden ist: Durch diese Sonderbestimmung sollte sichergestellt werden, dass in allen Fällen einer internationalen Arbeitskräfteüberlassung, mag diese von professionellen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen oder von Konzerngesellschaften bewerkstelligt werden, die 183-Tage-Klausel zur Anwendung kommt. Deutschland besteht jedoch darauf, dass in den Fällen einer konzerninternen Personalüberlassung das beschäftigende Konzernunternehmen als steuerlicher Arbeitgeber gilt, wenn die Überlassungszeit 3 Monate übersteigt. Es wird derzeit auf deutscher Seite geprüft, ob diese Regelung nur bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen oder auch bei deutschen landesinternen Überlassungen gilt; denn sollte dies nur die grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen betreffen, liegt aus österreichischer Sicht ein Verstoß gegen die EU-Grundfreiheiten (passive Dienstleistungsfreiheit) vor. Da auf österreichischer Seite die deutsche Vorgangsweise nicht ebenfalls durch EU-widriges Verhalten beantwortet werden kann, müssen Mitarbeiter deutscher Konzerngesellschaften nach wie vor in Österreich in Anwendung der 183-Tage-Klausel steuerfrei gestellt werden. Denn wenn bei landesinternen Personalentsendungen im Konzern die beschäftigende Gesellschaft nicht zum steuerlichen Arbeitgeber wird, kann dies auch bei vergleichbaren Einwärtsentsendungen aus dem EU/EWR-Ausland nicht geschehen. Dies löst allerdings im Verhältnis zu Deutschland keine Doppelnichtbesteuerung aus, weil diesfalls das deutsche Besteuerungsrecht gemäß Artikel 15 Abs. 4 DBA-Deutschland erhalten bleibt. Doppelbesteuerungen, die bei einer Entsendung zwischen 3 und 6 Monaten von Österreich nach Deutschland auf deutscher Seite verursacht werden, könnten über Antrag auf der Grundlage von § 48 BAO beseitigt werden. (EAS 2718 vom 26. 3. 2006)
03. 05. 2006 - ASOKOnline - Sozialversicherungsgesetz Ergänzungsgesetz
Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz wird aktualisiert
Die Pensionsreformen 2003 und 2004 haben die österreichische Rechtslage derart geändert, dass einige Bestimmungen des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994 i. d. F. BGBl. I Nr. 179/2004, nun angepasst werden müssen (vgl. RV 1392 BlgNR 22. GP). Das SV-EG enthält Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts betreffend die Koordinierung der Sozialschutzsysteme (insb. Verordnungen [EWG] Nr. 1408/71 sowie [EWG] Nr. 574/72) sowie entsprechender zwischenstaatlicher Abkommen im österreichischen Recht. Präzisiert wird die Regelung hinsichtlich einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, aufgehoben werden die Bestimmungen bezüglich Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung sowie bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten.
03. 05. 2006 - PVInfo - Kollektivvertrag Sozialbereich Gesundheitsbereich
Einheitlicher Kollektivvertrag für Beschäftigte im Sozial- und Gesundheitsbereich
Der Kollektivvertrag für Gesundheits- und Sozialberufe wurde mit Wirkung ab 1. 5. 2006 zur Satzung erklärt und erfasst nun - von einigen Ausnahmen abgesehen - auch jene Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht Mitglied bei der BAGS (Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe) sind.
Näheres dazu finden Sie auf der Internetseite des BMWA
02. 05. 2006 - Steuerverein - Alleinverdienerabsetzbetrag Alleinerzieherabsetzbetrag II
Wie hoch dürfen die Einkünfte des (Ehe)Partners für den Alleinverdienerabsetzbetrag sein? - Der Ehepartner (ohne Kind/er) darf Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich beziehen. - In einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft mit mindestens einem Kind darf der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich beziehen. Wie errechnet sich die Einkommensgrenze für den (Ehe)Partner? Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte. Das heißt, dass für die Ermittlung der Grenzen vom Bruttobezug noch folgende Beträge abgezogen werden: - Sozialversicherungsbeiträge - Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen (z. B. ÖGB-Beiträge) - Pendlerpauschale - Sonstige Werbungskosten (bei Arbeitnehmern zumindest das Pauschale von 132 €) - Steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen - Sonstige Bezüge, soweit sie steuerfrei sind (Steuerfreigrenze derzeit 2.000 € ) Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maß- geblich. Für Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie für Alimentationszahlungen gilt Folgendes: Sie sind, wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte, für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen, Aktiendividenden) zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind. Weiters ist das steuerfreie Wochengeld in die Einkunftsgrenze einzubeziehen, ebenso steuerfreie Bezüge aus Auslandsmontagen, Entwicklungshilfetätigkeiten sowie andere auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (z. B. UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte. Beispiel: Ermittlung der Einkommensgrenze (Steuerpflichtiger mit Kind) Bruttobezüge 8.400 € - Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge 1.508 € - Werbungskosten 132 € - Sonstige Bezüge (inkl. SV) innerhalb der Steuerfreigrenze 1.200 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5.560 € Hätte der Steuerpflichtige noch eine Abfertigung von 1.000 € erhalten, wäre die maßgebliche Einkunftsgrenze überschritten. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
02. 05. 2006 - SWKOnline - KMU-Förderungsgesetz 2006
Der Ministerrat hat am 27. 4. 2006 ein "KMU-Paket" beschlossen, das mittels Initiativantrags eingebracht wurde. Das Paket enthält einkommensteuerliche Begünstigungen für Einnahmen-/Ausgabenrechner, u. a. eine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne. Weiters wird die Abzugsfähigkeit von Anlaufverlusten für Einnahmen-Ausgaben-Rechner von drei auf sieben Jahre erhöht. Außerdem sind umsatzsteuerliche Erleichterungen vorgesehen: die "Kleinunternehmergrenze" wird von 22.000 auf 30.000 Euro pro Jahr angehoben. Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 und das UStG 1994 geändert werden –KMU-Förderungsgesetz 2006 (KMU-FG 2006) auf der Parlamentshomepage unter www.parlinkom.gv.at/pls/portal/docs/page/PG/DE/XXII/A/A_00829/fname_062122.pdf
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