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Tägliche SteuerNews
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30. 06. 2006 - Steuerverein - Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten Wenn Sie eine Wohnung in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes benötigen, weil Ihr Familienwohnsitz zu weit weg ist, um täglich nach Hause zu fahren (jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 120 km), können Sie die Aufwendungen für diese Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Sie dürfen beispielsweise Miet- und Betriebskosten und auch Einrichtungsgegenstände (je nach örtlichen Gegebenheiten bis zu 2.200 € monatlich) absetzen. Weiters können Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem Höchstbetrag von 201,75 € (ab 2006 222 €) pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Fahrtkosten sind die Aufwendungen für das jeweils benützte Verkehrsmittel zu berücksichtigen (z. B. Bahnkarte, Kilometergeld). Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn beide Partner steuerlich relevante Einkünfte erzielen. Ist der Partner nicht berufstätig, können sie in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. Bei Alleinstehenden ist die doppelte Haushaltsführung mit etwa sechs Monaten befristet. In Ausnahmefällen (z. B. in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation, wie im Baugewerbe; bei befristeten Arbeitsverhältnissen, wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Elternteil vorhanden ist) kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
30. 06. 2006 - SWKOnline - Änderung Gewinnermittlungsart
Änderung der Gewinnermittlungsart durch das UGB?
Das ab 1.1.2007 geltende Unternehmensgesetzbuch definiert den Kreis der Rechnungslegungspflichtigen vollkommen neu. Anpassungen im Steuerrecht finden sich zur Buchführungspflicht in § 125 BAO und zur Gewinnermittlung in § 5 EStG. In einer Reihe von Fällen kommt es demnach zu einer Änderung der Gewinnermittlungsart. Die Schwierigkeit in der Praxis besteht unter anderem darin, diese Fälle heraus zu filtern, was aufgrund der unterschiedlichen bisherigen und neuen Kriterien in Handelsrecht und Steuerrecht nicht ganz einfach ist. Mehr dazu in einem Beitrag von Prof. Dr. Günther Hackl in SWK-Heft 18/2006.
29. 06. 2006 - Steuerverein - WKO.at: DBA mit Saudi Arabien
Mit dem Königreich Saudi Arabien konnte am 19.3.2006 ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet werden; der Vortrag an den Ministerrat erfolgte am 12.5.06, sodass ein Inkrafttreten voraussichtlich noch 2006 erfolgen, und die Anwendbarkeit ab 2007 gegeben sein kann. Zum Inhalt: Artikel 5:Bauausführungen und Montagen sollen nach 6 Monaten als Betriebsstätte gewertet werden, wobei hier auch die Überwachungsleistungen einbezogen werden; zusätzliche Erweiterung der Betriebsstättendefinition um Dienstleistungen (inklusive Beratungsleistungen), die von Arbeitnehmern eines Unternehmens in dem anderen Staat über einen Zeitraum von 12 Monaten erbracht werden. Artikel 10: Quellensteuer für Dividenden in Höhe von 5 %; ausgenommen Dividenden die an einen Vertragsstaat, eine Agentur oder eine Vermittlungseinrichtung, die zur Gänze in Staatseigentum steht, gezahlt werden. Artikel 11: Quellensteuer von 5 %, ausgenommen im öffentlich-rechtlichen Bereich und im Bereich der staatlichen Exportförderung. Artikel 12: Quellensteuer von 10 %, beinhaltet auch Vergütungen für die Benutzung und das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen und wissenschaftlichen Ausrüstungen. Das Abkommen entspricht sonst weitgehend dem OECD-Muster.
Siehe WKO.at
29. 06. 2006 - Steuerverein - Werbungskosten Computer
Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten
Aufwendungen für Computer und Zubehör (z. B. Drucker oder Scanner) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Steht der Computer in der Wohnung, ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ohne besonderen Nachweis wird – wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird – ein Privatanteil von 40% angenommen. Die Anschaffungskosten eines Computers sind über die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf Basis einer zumindest dreijährigen Nutzungsdauer abzuschreiben. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Werden Zubehörteile – wie Maus, Drucker oder Scanner – unter 400 € nachträglich angeschafft, können sie als geringwertiges Wirtschaftsgut zur Gänze steuerlich abgesetzt werden. Beispiel: Anschaffung eines zu Hause aufgestellten, beruflich genutzten PC einschließlich Bildschirm und Tastatur um insgesamt 1.200 € am 11.8.2005. Die Werbungskosten betragen ohne Nachweis der Privatnutzung bei einer dreijährigen Nutzungsdauer: AfA 2005: insgesamt 200 €*, 40 % Privatanteil 80 €, Abzug 120 € AfA 2006: insgesamt 400 €, 40 % Privatanteil 160 €, Abzug 240 € AfA 2007: insgesamt 400 €, 40 % Privatanteil 160 €, Abzug 240 € AfA 2008: insgesamt 200 €*, 40 % Privatanteil 80 €, Abzug 120 € * Halbjahres-AfA Auch sämtliche mit dem Betrieb des Computers verbundene Aufwendungen wie PC-Tisch, Software, Disketten, Handbücher und Papier, sind nach Maßgabe der beruflichen Nutzung absetzbar. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
29. 06. 2006 - SWKOnline - KMU-Förderungsgesetz Betrugsbekämpfungsgesetz
KMU-Förderungsgesetz und Betrugsbekämpfungsgesetz im Bundesgesetzblatt Das Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988 und das UStG 1994 geändert werden (KMU-Förderungsgesetz 2006, KMU-FG 2006) wurde in BGBl. I Nr. 101/2006. veröffentlicht. Das Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das NoVAG, die BAO, das AVOG, das FinStrG, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das ASVG, das Ausänderbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2006) wurde in BGBl. I Nr. 99/2006 veröffentlicht.
28. 06. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Infoblatt Freibetrag für investierte Gewinne
Freibetrag für investierte Gewinne ab 2007 für Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Zur Stärkung der über 300.000 Einnahmen-Ausgaben-Rechner in Österreich wurde vom Nationalrat am 23.5.2006 als KMU-Förderungsgesetz 2006 ein Maßnahmenpaket beschlossen, das vor allem Klein- und Mittelbetrieben zu gute kommen soll. Eine der wichtigsten Neuerungen dieses Gesetzes betrifft den Freibetrag für investierte Gewinne. Mit dem neuen Freibetrag wurde ein wichtiger Schritt in Richtung besserer Eigenkapitalausstattung und betrieblichem Wachstum der KMU gesetzt.
Siehe WKO.at
28. 06. 2006 - Steuerverein - Werbungskosten Betriebsratsumlage
Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten
Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung einbehalten, wirkt sich jedoch bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd aus. Sie kann im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
28. 06. 2006 - SWKOnline - Buchhalter Bilanzbuchhalter
(PK) - Seit 1999 bestehen neben den Wirtschaftstreuhändern zwei unterschiedliche Buchhalterberufe mit unterschiedlichen Befugnissen: Selbständige Buchhalter und Gewerbliche Buchhalter. Dem Wunsch des Nationalrates nach einem einheitlich qualifizierten Bilanzbuchhalter-Beruf folgend, hat Wirtschaftsminister Bartenstein zu Expertengesprächen eingeladen, aus denen ein Gesetzesvorschlag hervorging, der kürzlich als Initiativantrag eingebracht wurde. Der neue Beruf des Bilanzbuchhalters umfasst die bisher getrennten Berufe des Gewerblichen Buchhalters und des Selbständigen Buchhalters, hält aber die Abgrenzung zum Steuerberater aufrecht. Bilanzbuchhalter sollen künftig für kleine und mittlere Unternehmen uneingeschränkt Geschäftsbuchhaltung, Lohnverrechnung und Kostenrechnung erledigen und Bilanzen bis zu einer Umsatzgrenze von 363.364,17 € erstellen. Bilanzbuchhalter sollen flexible Rechte laut Gewerbeordnung (Handelsrechte, Tätigkeiten anderer Gewerbe, Übernahme von Gesamtaufträgen u.a.) haben und in eingeschränktem Umfang an FinanzOnline und an Vertretungsrechten teilnehmen können. Bilanzbuchhalter werden öffentlich von der Paritätischen Kommission bestellt, die sich aus je drei Vertretern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich zusammensetzt. Zu den Berufsvoraussetzungen zählen eine dreijährige berufliche Tätigkeit im Rechnungswesen, der Abschluss einer Fachprüfung, volle Handlungsfähigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, eine Haftpflichtversicherung gegen Vermögensschäden und ein Berufssitz. Gesetzestext BG, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetzgeändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz– BibuG) geschaffen wird, auf der Parlamentshomepage unter www.parlinkom.gv.at/portal/page?_pageid=908,1065609&_dad=portal&_schema=PORTAL
28. 06. 2006 - SWIOnline - Ersatzteillager für Wartungsarbeiten
Gemäß Artikel 5 Abs. 4 DBA-Deutschland begründen Einrichtungen, die ausschließlich der Lagerung oder Auslieferung von Gütern des Unternehmens dienen, keine Betriebstätte. Der bloße Umstand, dass von einem deutschen Unternehmen Ersatzteile, die von seinen Wartungsteams bei Wartungsarbeiten in Österreich benötigt werden, in inländischen Lagerräumen vorrätig gehalten werden, führt daher nicht zum Entstehen einer Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 des DBA. (EAS 2749 vom 26. 6. 2006)
28. 06. 2006 - ASOKOnline - Aktueller Blick Bundesgesetzblatt
Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden kundgemacht: -Kundmachung des Bundeskanzlers über das In-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe für das Land Salzburg, BGBl. I Nr. 77/2006; -Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz) geändert wird, BGBl. I Nr. 83/2006; -Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird (2. EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz), BGBl. I Nr. 85/2006 (siehe dazu ASoK 2006, 191); -Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 86/2006; -Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG) erlassen wird und das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundeshaushaltsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Richterdienstgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 89/2006; -Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 90/2006; -Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006, BGBl. I Nr. 92/2006; -Bundesgesetz, mit dem das Heimaufenthaltsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 94/2006; -Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 97/2006; -Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (12. Novelle zum NVG 1972), BGBl. I Nr. 98/2006.
28. 06. 2006 - PVInfo - Krankenstände Fußball-Weltmeisterschaft
Kein Ansteigen der Krankenstände trotz Fußball-Weltmeisterschaft
Aufgrund der Fußball-Weltmeisterschaft finden derzeit regelmäßig Nachmittagsspiele während der Arbeitszeit vieler Arbeitnehmer statt. Dennoch ist erfreulicherweise keine Zunahme, sondern ein Sinken der Krankenstände zu beobachten.
Details und Statistik finden Sie in einem Bericht der Oberösterreichischen GKK.
27. 06. 2006 - Steuerverein - BMF: Recherchieren in der Findok
Das Bundesministerium für Finanzen, Abt. I/21 - Personalentwicklung und Mitarbeiterkommunikation im Zusammenwirken mit dem Institut für Finanzwissenschaft und Steuerrecht, lädt am Mittwoch, dem 28. Juni 2006, um 17.00 Uhr pünktlich in den Alten Budgetsitzungssaal des Bundesministeriums für Finanzen, Wien I, Himmelpfortgasse 8
zu dem Vortrag: Recherchieren in der Findok
Näheres und Anmeldung beim BMF
27. 06. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Slowenien - Quellensteuer auf Lizenzgebühren
Problem der Einbehaltung von hoher Quellensteuer auf Lizenzgebühren in Slowenien durch Protokollentwurf zum DBA in Zukunft beseitigt. Bisher wurde für Lizenzzahlungen aus Slowenien nach Österreich entgegen dem im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Slowenien bestehenden Artikel 12 eine Quellensteuer von 25 % einbehalten. Weil in Österreich lediglich die Anrechnung einer Quellensteuer auf den Nettobetrag möglich ist, kam es zu einer massiven Doppelbesteuerung. Es handelt sich hier um eine Fehlinterpretation durch den slowenischen Fiskus, die sich, auch aufgrund eines deutlichen Wettbewerbsnachteils für österreichische Unternehmen, negativ auf die wirtschaftlichen Beziehungen mit Slowenien ausgewirkt hat. Für verbundene Unternehmen (mindestens 25 % Beteiligung) war bisher eine Quellensteuer von 10 % vorgesehen, was allerdings seit dem Beitritt Sloweniens zur EU aufgrund der Zinsen- und Lizenzgebühren – Richtlinie (2003/49/EG) nicht mehr relevant ist. Um den Missstand der Einhebung einer Quellensteuer nach nationalen Regeln zu beheben, wurde im Rahmen von Verhandlungen durch Protokoll Änderung eine Quellensteuer für Lizenzgebühren von 5 % vereinbart; diese Änderung kommt voraussichtlich ab 2007 zur Anwendung. Für die Jahre 2005 und 2006 muss noch eine Lösung gefunden werden, um die erfolgte Doppelbesteuerung nicht dem österreichischen Unternehmer anzulasten.
Siehe WKO.at
27. 06. 2006 - Steuerverein - Ausbildungskosten berufsbildende Schulen
Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten
Wie sieht es mit Kosten für berufsbildende Schulen aus? Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende Umschulung darstellen.Absetzbar sind z. B. Aufwendungen eines Buchhalters, der am Abend eine Handelsschule oder eine HAK besucht; eines leitenden Angestellten eines Exportunternehmens, der eine einschlägige Fachhochschule besucht; oder eines Technikers, der eine HTL besucht. Können Kosten für die „private“ Ausbildung geltend gemacht werden? Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung. Die Kosten für den C-Führerschein können Sie nur dann absetzen, wenn Sie den Führerschein für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen. Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar? Absetzbar sind insbesondere: - eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag) - Kosten für Unterlagen - Kosten für „Arbeitsmittel“ (z. B. an-teilige PC-Kosten) - Fahrtkosten - allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet) - Nächtigungskosten In welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar? Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen. Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen sogenannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (z. B. Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
27. 06. 2006 - SWKOnline - Rezeptgebühren Hausapotheken
Behandlung der Rezeptgebühren bei Hausapotheken führenden Ärzten
Bei Hausapotheken führenden Ärzten sind sämtliche vereinnahmte Rezeptgebühren als Betriebseinnahmen zu erfassen. Eine davon abweichende Vorgangsweise, wonach die Betriebseinnahmen nicht einzeln aufgezeichnet werden, sondern indirekt aus der Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger ermittelt werden, widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung und ist nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht zulässig. Ebenso wenig ist in einem derartigen Fall eine pauschale Kürzung der indirekt ermittelten Betriebseinnahmen um nicht vereinnahmte Rezeptgebühren zulässig. (BMF vom 23. Juni 2006)
26. 06. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Steuerliche Förderungen für Klein- und Mittelunternehmen beschlossen
Verlustvortrag neu für Einnahmen-Ausgaben-Rechner Freibetrag für investierte Gewinne Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf € 30.000,--
Siehe WKO.at
26. 06. 2006 - Steuerverein - Ausbildungskosten Studium
Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten
Sind Kosten für ein Studium absetzbar? Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (z. B. Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (z. B. Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (z. B. Pharmaziestudium eines Bibliothekars) absetzbar sein. Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (z. B. Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
26. 06. 2006 - ASOKOnline - Rechtsfragen internationale Personalentsendung
Die fortschreitende Internationalisierung der Wirtschaftsprozesse führt zu einem umfassenden internationalisierten Einsatz von Arbeitskräften. Österreichische Unternehmen sind in zahlreichen Staaten führende Investoren bzw. es bietet sich Österreich als interessanter Investitions- und Holdingstandort für viele internationale Unternehmen an. Damit steigt auch die Anzahl der von Österreich ins Ausland und – vice versa – vom Ausland nach Österreich entsendeten Dienstnehmer. Das vor kurzem im Linde Verlag erschienene Werk „Personalentsendung kompakt“ stellt die mit dem internationalen Personaleinsatz in Verbindung stehenden Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts umfassend und kompakt dar. Es soll sowohl dem Praktiker als auch dem international tätigen Dienstnehmer als übersichtliches und leicht verständliches Nachschlagewerk dienen. Details und Online-Bestellmöglichkeit
26. 06. 2006 - SWIOnline - Engagement deutsches philharmonisches Orchester
Durch Artikel 17 Abs. 2 DBA-Deutschland wird das österreichische Abzugsbesteuerungsrecht aufrechterhalten, wenn ein österreichischer Konzertveranstalter ein deutsches Orchester zu einem Gastspiel in Österreich engagiert. Wird seitens des Orchesters geltend gemacht, dass gemäß Artikel 17 Abs. 3 DBA-Deutschland die Vergütungen in Österreich von der Besteuerung zu entlasten sind, ist eine entsprechende Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung erforderlich, aus der sich das Vorliegen der Entlastungsvoraussetzungen (überwiegende öffentliche Förderung oder fehlende Gewinnerzielung) ergibt (siehe auch Abs. 20 des Durchführungserlasses zur DBA-Entlastungsverordnung). Eine Bescheinigung, dass das Orchester in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit ist oder dass Förderungen eines Landesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst empfangen werden, ist nicht ausreichend, weil dadurch die entscheidenden Freistellungskriterien nicht belegt werden (EAS 2735 vom 16. 5. 2006)
26. 06. 2006 - SWKOnline - UID Leistungsempfänger als Rechnungsmerkmal
Ab 1. 7. 2006 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt (maßgebend ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, d. h. Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer), als zusätzliches Rechnungsmerkmal auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) anzuführen, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz) , seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird. Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID verfügt (z. B. erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ausschließlich unecht befreite Umsätze ausführen oder pauschalierten Landwirten nicht automatisch eine UID) oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen. In den genannten Fällen genügt der Hinweis "Keine UID angegeben". Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben. Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden. Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale (d.h. auch seine eigene UID) aufweist. Eine Rechnungsberichtigung (z. B. fehlende UID) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. (BMF-Information vom 1. 6. 2006)
26. 06. 2006 - PVInfo - Neu kundgemachte Gesetze
Im Bundesgesetzblatt wurden kürzlich folgende Gesetzesänderungen veröffentlicht:
-Rückerstattung von IESG-Zuschlägen: Durch eine Novelle zum Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (BGBl I 2006/86, ausgegeben am 23. 6. 2006) wird die Rückerstattung der zu hohen IESG-Zuschläge infolge der Aufhebung der IESG-Verordnungen für die Jahre 2000 bis 2005 durch den VfGH geregelt. In den Genuss dieser Regelung kommen allerdings nur jene wenigen Unternehmen, deren Beschwerdefälle vom VfGH als "Anlassfälle" anerkannt wurden. -Änderung im AuslBG durch EU-Erweiterung: Durch eine Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (2. EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2006/85, ausgegeben am 23. 6. 2006) wird im Hinblick auf den künftigen EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens (entweder 1. 1. 2007 oder 1. 1. 2008) klargestellt, dass Staatsbürger Bulgariens und Rumäniens während einer Übergangsphase von maximal 7 Jahren weiterhin dem AuslBG unterliegen.
23. 06. 2006 - Steuerverein - Ausbildungskosten Umschulungskosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar? Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird. Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen: -Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin - Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher - Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hebamme - Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt Der Begriff "Umschulung" setzt - ebenso wie Aus- und Fortbildung - voraus, dass der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen. Beispiel: Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2005 und Aufnahme einer Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2006. Die Studienkosten können ab dem Jahr 2006 als Umschulungskosten abgesetzt werden. Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten nicht, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde. Da ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Davon ausgenommen ist ein Frühpensionist, der einen beruflichen Wiedereinstieg anstrebt. Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (z. B. wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs abzielt, der zumindest zu einem wesentlichen Teil zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts beitragen soll. Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn - die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder - die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder - die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert wird. Die Umschulung muss umfassend sein. Aufwendungen des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind hingegen nicht als Umschulungskosten abzugsfähig (z. B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
23. 06. 2006 - ASOKOnline - OGH zur Bereinigungswirkung eines Vergleichs
Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich die bestehende Rechtsprechung untermauert, wonach ein anlässlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossener Vergleich – selbst wenn in den Vergleich keine Generalklausel aufgenommen wurde – im Zweifel für alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden und damit zusammenhängenden Rechtsverhältnisse Bereinigungswirkung entfaltet. Damit ist dem mit einem Vergleich immer verbundenen Wunsch nach Rechtssicherheit gedient. Der gegenständlichen Entscheidung vom 16. 12. 2005, 9 ObA 34/05y, ist aber auch zu entnehmen, dass ein Arbeitgeber für schuldhafte Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften haftet und dass er in der Folge für sich daraus ergebende Pensionsschäden schadenersatzpflichtig werden kann. Was daraus folgt, erläutert Dr. Walter Zeiler, er war Leiter der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien und fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber beim OGH, in der Juni-Ausgabe der ASoK. Zum Artikel
22. 06. 2006 - Steuerverein - Ausbildungskosten Fortbildungskosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten
Wann sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar? Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen. Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar? Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z. B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z. B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig. Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z. B. Friseur und Fußpfleger, Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker. Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind. Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen: - Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker - Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL) an einer technischen Universität - Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrganges für Tourismusmanagement - Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung - Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Beamten-Aufstiegsprüfung oder dem Besuch einer AHS (BHS) oder einem einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
22. 06. 2006 - Steuermonitor - Aktuelle Skripten zum Download
Skripten von Mag. Gerhard Kollmann, Gruppenleiter Großbetriebsprüfung Salzburg: Umsatzsteuer (Stand 12 / 2005) Einkommensteuer (Stand 12 / 2005) BAO, FinStrG (Stand 12 / 2005) Körperschaftsteuer (Stand 12 / 2005)
Weiters das Fachbuch "Steuerfallen im UStG".
Download unter http://www.gerh-kollmann.at/
22. 06. 2006 - SWKOnline - Regierungsvorlage UFSG-Novelle
Der Ministerrat hat am 19. 6. 2006 die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung und das Bodenschätzungsgesetz 1970 geändert werden (UFSG - Novelle 2006) beschlossen. Gesetzestext der Regierungsvorlage samt Erläuterungen auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/NeueGesetze/UFSGNovelle2006/_start.htm
22. 06. 2006 - PVInfo - Verbotene Ausländerbeschäftigung
Angabe falscher Staatsangehörigkeit durch Arbeitnehmer keine Entschuldigung für verbotene Ausländerbeschäftigung
Die Verwaltungspraxis geht bei der Beurteilung, ob den Arbeitgeber an einer verbotenen Ausländerbeschäftigung ein Verschulden trifft, im Regelfall sehr streng vor. Dies zeigt zB folgender aktueller Fall: In einem Unternehmen wurde eine bulgarische Staatsbürgerin als Putzfrau ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt. Sie hatte im Vorstellungsgespräch behauptet, griechische Staatsbürgerin (und somit vom AuslBG ausgenommene EU-Bürgerin) zu sein. Dem Arbeitgeber half das Argument, von der Arbeitnehmerin getäuscht worden zu sein, allerdings nichts: Er hätte sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs vor Arbeitsantritt von der Zulässigkeit der Beschäftigung überzeugen müssen (siehe VwGH 23. 11. 2005, 2004/09/0197).
22. 06. 2006 - PVInfo - "Postensuche" im Freibad
Jüngst berichtete ein empörter Personalchef über einen Mitarbeiter, der während der Kündigungsfrist "Postensuche" beantragt hatte und an einem der "Postensuchtage" im Freibad gesichtet worden ist. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu beurteilen? Ist eine fristlose Entlassung möglich? Im Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer (sofern er noch keinen Pensionsanspruch hat) auf sein Verlangen wöchentlich eine bezahlte Freizeit im Ausmaß von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren. Dieser Anspruch auf "Freizeit während der Kündigungsfrist" wurde ursprünglich zwar mit der Intention eingeführt, Arbeitnehmern während der Kündigungsfrist die Postensuche zu ermöglichen, ist aber sei 1. 8. 1993 nicht mehr zweckgebunden. Ob der Arbeitnehmer die gewährte Freizeit daher tatsächlich zur Jobsuche verwendet oder stattdessen im Freibad verbringt, ist seine Sache. Eine fristlose Entlassung ist daher nicht möglich.
21. 06. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Erlass zur DBA Entlastungsverordnung
Kürzlich ist ein Erlass des BMF mit Erläuterungen zu dieser Verordnung ergangen. Wichtige Eckpunkte dieses Erlasses sind:
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gagen für Künstler und Sportler an ausländische Künstleragenturen und Produktionsgesellschaften werden gründlich dargestellt und geklärt. Dem Erlass angeschlossen ist ein Informationsblatt für ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen: Es wird ausführlich dargestellt, wie diese Unternehmen die Abzugsteuer zurückbekommen, die der inländische Beschäftiger im Normalfall abzieht. Wichtigste Voraussetzung sind ein Nachweis der lohnsteuerlichen Erfassung der in Österreich steuerpflichtigen Arbeitnehmer sowie eine Liste aller Arbeitnehmer, die in Österreich z.B. aufgrund der 183 Tage Klausel nicht lohnsteuerpflichtig sind, samt Ansässigkeitsbescheinigungen. Nach einer Änderung der Entlastungsverordnung kann ein ausländisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einen Bescheid über die Befreiung von der Abzugsteuer erwirken. (Entlastung an der Quelle). Auch darüber wird eingehend informiert: wichtigste Bedingung ist, dass ein inländisches Finanzamt ausgewählt wird, das den Lohnsteuerabzug für die Arbeitskräfte überwacht.
Siehe WKO.at
21. 06. 2006 - Steuerverein - Werbungskosten Arbeitszimmer
Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten
Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beru?ich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist insbesondere bei Heimarbeitern, Heimbuchhaltern oder Teleworkern der Fall, nicht aber bei Lehrern, Richtern, Politikern oder Vertretern. Aufwendungen für ein beru?ich notwendiges, außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes, Arbeitszimmer können als Werbungskosten abgesetzt werden. Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer kommen folgende anteilige Kosten in Betracht: - Mietkosten - Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, Versicherung etc.) - AfA für Einrichtungsgegenstände; bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen auch eine AfA von den Herstellungskosten - Finanzierungskosten Hinweis: In der Wohnung außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers beru?ich genutzte Einrichtungsgegenstände (z. B. Schreibtische, Sesseln, Regale, Büroschränke, Kästen) sind nicht abzugsfähig. Nur „typische“ Arbeitsmittel – wie z. B. EDV-Ausstattung (inkl. Computertisch) und Fax – gelten im Ausmaß der beru?ichen Nutzung als Arbeitsmittel. Es schadet daher nicht, dass sie in der Wohnung stehen und kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer besteht. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
21. 06. 2006 - PVInfo - Abfertigung geringfügige Beschäftigung
Abfertigung bei geringfügiger Beschäftigung während und nach Karenz
In letzter Zeit tauchte in der Praxis wiederholt die Frage auf, wie sich eine während der Elternkarenz beim selben Arbeitgeber ausgeübte geringfügige Beschäftigung abfertigungsrechtlich auswirkt.
-Eine während der Elternkarenz beim selben Arbeitgeber ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist als gesondertes Dienstverhältnis anzusehen (siehe § 15e Abs 1 MSchG). -Daher hat auch die abfertigungsrechtliche Beurteilung getrennt voneinander zu erfolgen. Das geringfügige Dienstverhältnis ist für Abfertigungen aus dem karenzierten Dienstverhältnis nicht zu berücksichtigen (§ 23 Abs 1a AngG). -Es ist durchaus möglich, dass das karenzierte Dienstverhältnis im alten Abfertigungssystem verbleibt und das geringfügige Dienstverhältnis (bei Beginn nach dem 31. 12. 2002) der Abfertigung "Neu" unterliegt. -Läuft die geringfügige Beschäftigung nach Ablauf der Karenzzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiter, ist dies in der Regel als Fortsetzung des karenzierten Dienstverhältnisses zu sehen, da die geringfügige Beschäftigung ab Karenzende nicht mehr als gesonderte Beschäftigung gedeutet werden kann.
20. 06. 2006 - Steuerverein - Arbeitsmittel und Werkzeuge
Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten
Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Beispiele: - Computer - Fachliteratur - Kraftfahrzeuge bei Vertretern im Außendienst - Messer bei Fleischern oder Köchen - Motorsäge bei Forstarbeitern - Musikinstrumente von Musikern oder Musiklehrern Arbeitsmittel und Werkzeuge, die nicht mehr als 400 € kosten, sind geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie können zur Gänze in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie angeschafft wurden. Übersteigen die Anschaffungskosten bei einem mehr als ein Jahr nutzbaren Wirtschaftsgut 400 €, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt). Werden Arbeitsmittel oder Werkzeuge nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres angeschafft, kann für das erste Jahr nur die halbe AfA abgesetzt werden. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
20. 06. 2006 - SWIOnline - Deutsches Haushaltsbegleitgesetz
Der deutsche Bundesrat hat knapp ein Monat nach dem Bundstag dem Haushaltbegleitgesetz zugestimmt, das neben der Erhöhung der Mehrwertsteuer eine Reihe weiterer Belastungen für die Bürger bringt. Ziel des Gesetzes ist die Sanierung des deutschen Budgets. Das Gesetz umfasst folgende Punkte:
-Zum 1. Jänner 2007 wird die Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent erhöht. Allein der Bund verspricht sich davon Mehreinnahmen von bis zu 14 Milliarden Euro jährlich. Die Hälfte davon soll für die Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung verwendet werden. Auch die Länder können mit Mehreinnahmen von jährlich rund acht Milliarden Euro rechnen. -Die Versicherungssteuer steigt ebenfalls von 16 auf 19 Prozent. -Die Pauschalsteuer für Minijobs wird von 25 auf 30 Prozent angehoben. -Die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird auf einen Grundlohn von 25 Euro pro Stunde begrenzt. -Der allgemeine Bundeszuschuss in die Rentenversicherung wird 2006 um 170 Millionen Euro und ab 2007 um 340 Millionen Euro vermindert. -Die pauschalen Zuweisungen des Bundes zur gesetzlichen Krankenversicherung werden 2007 auf 1,5 Milliarden Euro vermindert und laufen dann ganz aus. -Halbierung des Weihnachtsgeldes für Bundesbeamte (Einsparung pro Jahr rund 500 Millionen Euro). -Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse für Bezieher von Arbeitslosengeld II werden gekürzt (Sparvolumen 2006 rund 90 Millionen Euro, in den Folgejahren 180 Millionen Euro). -Die den Ländern zustehenden Mittel für den Regionalverkehr werden insgesamt statt um 2,3 nur um 1,8 Milliarden Euro gekürzt.-(AP)
19. 06. 2006 - SWKOnline - Offenlegungsbestimmungen Jahresabschlüsse 2007
Neue Offenlegungsbestimmungen für Jahresabschlüsse 2007 und verschärfte Zwangsstrafen bereits ab 1. 7. 2006
Für Geschäftsjahre, die am 31. 12. 2007 enden, sind die Jahresabschlüsse beim Firmenbuch zwingend elektronisch einzureichen. Eine Ausnahme besteht für Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag den Betrag von € 70.000 nicht überschreiten. Gleichzeitig wurden die Zwangsstrafen für die Nichtbefolgung der Offenlegung verschärft und mit 1. 7. 2006 in Kraft gesetzt. Die verschärften Zwangsstrafen gelten bereits ab dem 1. 7. 2006 und daher auch für die bisher noch nicht eingereichten Jahresabschlüsse der Vorjahre und insbesondere auch für jene, die bis zum 30. September 2006 einzureichen sind. Mehr dazu in einem Beitrag von StB/WP Mag. Waltraud Mäder-Jaksch in SWK-Heft 18/2006.
19. 06. 2006 - Steuerverein - Werbungskosten Arbeitskleidung
Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten
Typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung kann als Bekleidungsaufwand geltend gemacht werden. Kleidung, die üblicherweise auch privat getragen wird, kann nicht abgeschrieben werden. Wie etwa die Ausgaben für ein Kostüm oder für einen Anzug, selbst wenn eine solche Bekleidung am Arbeitsplatz verlangt wird. Werbungskosten sind z. B.: - Schlosser-, Maler-, Asbest- und Monteuranzüge, Arbeitsmäntel - Stützschuhe und -strümpfe bei stehenden Berufen - Kochanzug, Fleischerschürze - Uniformen oder mit einem Firmenemblem versehene Dienstanzüge, die Uniformcharakter haben, sowie dazugehörige Accessoires (Mascherl, Krawatte) Bitte beachten Sie: Die Reinigungskosten für Ihre Arbeitskleidung können Sie nur bei außergewöhnlicher beruflicher Verschmutzung (z. B. Arbeitskleidung eines Automechanikers) absetzen. Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung ist die Rechnung einer Reinigungsfirma. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
16. 06. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Werbungskostenpauschale
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Was ist das Werbungskostenpauschale? Jedem aktiven Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132 € jährlich zu. Dieses Pauschale ist schon in den üblichen Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Die folgenden Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen: - Arbeitskleidung - Arbeitsmittel und Werkzeuge - Arbeitszimmer - Aus- und Fortbildung, Umschulung - Betriebsratsumlage - Computer - Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten - Fachliteratur - Fahrtkosten - Fehlgelder - Internet - Kraftfahrzeug - Reisekosten - Sprachkurse - Studienreisen - Telefon, Handy Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
16. 06. 2006 - PVInfo - SV-Freiheit der Reisekosten bei freien Dienstnehmern in der „Warteschleife“
Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006, in dem neben der Schwerarbeitspensionsregelung auch die rückwirkende Wiederherstellung der SV-Freiheit von Reisekostenersätzen für freie Dienstnehmer per 1. 1. 2005 enthalten ist, ist zwar vom Nationalrat bereits Ende April beschlossen worden, wurde allerdings jetzt vom Bundesrat beeinsprucht (Beschluss vom 9. 6. 2006). Da somit eine neuerliche Beschlussfassung im Nationalrat notwendig ist, wird die endgültige Gesetzwerdung (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) noch einige Wochen auf sich warten lassen.
16. 06. 2006 - ASOKOnline - Anspruch auf Invaliditätspension
Anspruch auf Invaliditätspension bei in das Berufsleben eingebrachter Arbeitsunfähigkeit
Der Oberste Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass ein Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs. 7 ASVG eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten seit Eintritt in das Erwerbsleben nicht zur Voraussetzung hat. Der Gesetzgeber habe durch diese mit 1. 1. 2004 in Kraft getretene Bestimmung einen Anspruch auf Invaliditätspension auch bei originärer Invalidität geschaffen. Er sei damit für den Anwendungsbereich des § 255 Abs. 7 ASVG ganz bewusst von der in § 255 Abs. 1 und 3 ASVG normierten Voraussetzung abgegangen, wonach eine bei Beginn der Erwerbstätigkeit bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden Vergleichsperson herabgesunken sein müsse. Damit sollte für behinderte Menschen ein Anreiz geschaffen werden, sich in den regulären Arbeitsmarkt aktiv zu integrieren und auf diese Weise einen Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall geminderter Arbeitsfähigkeit zu erwerben (OGH 22. 12. 2005, 10 ObS 114/05w).
16. 06. 2006 - SWIOnline - Konzernlizenzgebühren in die Schweiz
Auf Grund von Artikel 15 des im Gefolge der EU-Sparzinsenrichtlinie von der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz abgeschlossenen "Zinsabkommens" ist ab 1. Juli 2005 im Verhältnis zur Schweiz von den EU-Mitgliedstaaten eine Entlastung von der Quellensteuer auf Lizenzgebühren nach den Regelungen der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie zu gewähren. Artikel 15 des genannten Abkommens entfaltet hierbei eine normative Auswirkung auch auf die Rechtslage in Österreich und bewirkt damit, dass § 99a EStG ab 1. Juli 2005 sinngemäß auch auf Lizenzgebührenzahlungen an schweizerische Muttergesellschaften anzuwenden ist (EAS 2643 v. 17. 8. 2005 und Rz. 8016a des EStR-Wartungserlasses vom 2.1. 2006). Rückzahlungsanträge auf dieser Rechtsgrundlage wären daher bei dem nach § 59 BAO zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 99a Abs. 8 EStG). Auf Grund des am 21. 3. 2006 unterzeichneten (aber noch nicht ratifizierten) Änderungsprotokolls zum DBA-Schweiz wird mit Wirkung ab 1.1.2006 die 5%ige Quellenbesteuerung für grenzüberschreitende Lizenzgebührenzahlungen insgesamt beseitigt. Rückzahlungsanträge, die nach dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls auf der Grundlage des DBA gestellt werden, sind beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart auf den vorgesehenen Vordrucken einzubringen (AÖFV Nr. 63/2002). Aus dem Vorhergesagten folgt, dass mit der Bearbeitung eines Rückzahlungsantrages betreffend eine im Dezember 2005 an die schweizerische Konzerngesellschaft gezahlte Lizenzgebühr noch das nach § 59 BAO zuständige Amt zu befassen ist, und zwar auch dann, wenn die Abzugssteuer erst am 16. 1. 2006 an das Finanzamt abgeführt worden ist. (EAS 2643 vom 20. 4. 2006)
16. 06. 2006 - SWKOnline - Bundesweite flächendeckende Kontrolle von Baustellen
(BMF ) - Bei einem Aktionstag in der vorigen Woche kam es zu eine bundesweiten Kontrolle von Baustellen durch 561 Mitarbeiter der Steuer- und Zollverwaltung. Ziele des Aktionstages waren eine bundesweit flächendeckende Kontrolle der Baustellen, eine Vertiefung der Zusammenarbeit der Einheiten der Steuer- und Zollverwaltung sowie ein klares Zeichen der Finanzverwaltung für die ehrliche Wirtschaft und gegen den Abgabenbetrug. Bei nicht ganz einem Fünftel der kontrollierten Unternehmen waren Unregelmäßigkeiten bei den Beschäftigungsverhältnissen und in der Einhaltung abgabenrechtlicher Verpflichtungen festzustellen. Von 3 570 kontrollierten Personen war in 201 Fällen das Beschäftigungsverhältnis nicht in Ordnung. Spitzenreiter sind dabei die illegale Ausländerbeschäftigung (79) und noch nicht angemeldete Arbeitnehmer (70). Zur Sicherung der Abgabenansprüche wurden Forderungspfändungen über Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 2,3 Mio. Euro und Sicherstellungsaufträge über 204.000,- Euro erlassen. Besonders erfreulich sind Rückmeldungen von Bauunternehmen und Arbeitern, in denen die Durchführung der Kontrollen ausdrücklich begrüßt wurde.
16. 06. 2006 - SWKOnline - Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten
Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) . Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank stieg in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 27. 4. 2006 auf 1,97%. Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher seit 27. 4. 2006 6.47 %, für Aussetzungszinsen 3.97 %, für Anspruchszinsen ebenfalls 3.97%.
14. 06. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Werbungskosten
Was sind Werbungskosten? Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Bestimmte Werbungskosten, wie beispielsweise Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen und Wohnbauförderungsbeiträge, werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Das Service-Entgelt für die e-card ist ebenfalls ein Pflichtbeitrag und wird bei der Lohnverrechnung (erstmals im November 2005) automatisch berücksichtigt. Das Pendlerpauschale können Sie bei Ihrem Arbeitgeber durch eine Erklärung mit dem Formular L 34 geltend machen. Sollten Sie dies versäumt haben, können Sie es jederzeit bei der Arbeitnehmerveranlagung nachholen. Weitere Werbungskosten können Sie nachträglich beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beanspruchen. Was ist bei Werbungskosten grundsätzlich zu beachten? Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) belegt werden können. Wenn nach Art und Höhe ein Nachweis nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung. Bitte beachten Sie: Bitte legen Sie der Erklärung keine Belege bei. Bewahren Sie die Belege aber sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
14. 06. 2006 - SWKOnline - EU-Verbindungsbüro Wirtschaftstreuhänder
Gemeinsames EU-Verbindungsbüro der österreichischen und deutschen Wirtschaftstreuhänder
Österreichs Wirtschaftstreuhänder haben in Brüssel gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer Deutschland ein EU-Verbindungsbüro eröffnet. "Angesichts der Vielzahl an Gesetzesinitiativen- und vorlagen im Steuerrecht ist es daher unser großes Anliegen, schon im Vorfeld gemeinsam tätig zu werden und an der weiteren Erarbeitung eines europäischen Steuerrechts, vor allem im Bereich der Steuerharmonisierung der Bemessungsgrundlagen, mitzuarbeiten", so Alfred Brogyányi, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Gerade die Diskussion um Steuerharmonisierung oder die Schaffung des One-Stop-Shops zur Erleichterung der Abwicklung der Mehrwertsteuerzahlungen von Unternehmen verdeutliche die Wichtigkeit der Präsenz in Brüssel. Das EU-Verbindungsbüro werde sich auch für berufspolitische Anliegen auf europäischer Ebene einsetzen, damit schon früh wichtige Entwicklungen oder die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, die für den Berufsstand relevant ist, analysiert werden können, so Brogyányi.-(APA)
14. 06. 2006 - ASOKOnline - Rückforderung Familienbeihilfe
Rückforderung von Familienbeihilfe wegen Auslandsaufenthalt des Kindes
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen, wobei keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich ist. Unbestritten war der Schulbesuch der Tochter in Tschechien auf (voraussichtlich) fünf Jahre angelegt. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, den die belangte Behörde zu Recht nicht mehr als bloß vorübergehenden Aufenthalt gewertet hat. Ebenso steht es mit der verwaltungsgerichtlichen Judikatur in Einklang, dass das Verbringen der Ferien in Österreich den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht unterbricht. Familienbeihilfe stand daher im vorliegenden Fall nicht zu; ebenso wenig gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 der Kinderabsetzbetrag (VwGH 15. 11. 2005, 2002/14/0103).
13. 06. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmer Arbeitnehmerveranlagung
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Arbeitnehmerveranlagung
Bei der Arbeitnehmerveranlagung können Sie nach Ablauf des Jahres Folgendes geltend machen: - Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag einschließlich Kinderzuschlag - Unterhaltsabsetzbetrag - Mehrkindzuschlag - Pendlerpauschale (soweit nicht schon gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht) - Pflichtversicherungsbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 19a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), wenn Sie in das System der gesetzlichen Sozialversicherung optieren und die Beiträge vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt wurden - Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung gemäß § 51d ASVG für mitversicherte Angehörige Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
13. 06. 2006 - SWKOnline - EU-Regionalhilfen 2007 bis 2013
Geringere EU-Regionalhilfen für Österreich in der Periode 2007 bis 2013
(APA) - Die EU-Struktur- und Regionalförderungshilfen werden für Österreich in der Periode von 2007 bis 2013 nur mehr insgesamt 1.295 Mio. Euro betragen, gegenüber noch 1.856 Mio. Euro in der auslaufenden Periode 2000 bis 2006. Die Reduktion der Mittel ergibt sich im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung, da durch die neuen Mitgliedsstaaten das Gefälle zwischen ärmeren und reicheren Regionen in der EU gestiegen ist, erklärten Finanzstaatssekretär Alfred Finz und EU-Regionalkommissarin Danuta Hübner bei einer Pressekonferenz in Wien. Dabei wird das Burgenland 105,9 Mio. Euro aus dem Europäischen Fonds zur Regionalentwicklung (EFRE) für mehr Wettbewerbsfähigkeit sowie 52,1 Mio. Euro aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) für Programme zu Sozialpolitik und Beschäftigung bekommen. Da das Burgenland in der neuen Periode seinen bisherigen Status als "Ziel-1-Fördergebiet" verliert, wurde ein "Phasing-out" vereinbart, erläuterte Finz. Die Mittel für regionale Wettbewerbsfähigkeit aus dem Regional-Fonds EFRE von in Summe 492,9 Mio. Euro gliedern sich auf die übrigen Bundesländer wie folgt auf: Kärnten erhält 59,8 Mio. Euro, Niederösterreich 129,3 Mio. Euro, Oberösterreich 84,8 Mio. Euro, Salzburg 12,3 Mio. Euro, die Steiermark 137,7 Mio. Euro, Tirol 30,9 Mio. Euro, Vorarlberg 15,7 Mio. Euro und Wien 22,3 Mio. Euro. Weiters kommen für Österreich noch 227 Mio. Euro für den Bereich Territoriale Kooperation, also grenzüberschreitende und transnationale Projekte (frühere INTERREG-Programme) dazu. Aus dem Sozialfonds stehen noch 419,1 Mio. Euro bereit.
13. 06. 2006 - SWIOnline - Verträge griechische Immobilien
Sale-and-lease-back- Verträge mit griechischen Immobilien
Artikel 6 Abs. 4 DBA-Griechenland enthält eine für das moderne Abkommensrecht ungewöhnliche Bestimmung, derzufolge das Besteuerungsrecht an Zinsen aus Forderungen, die durch unbewegliches Vermögen hypothekarisch gesichert sind, dem Lagestaat der Liegenschaft übertragen wird. Angesichts der für das heutige Abkommensrecht atypischen Eigenschaft dieser Vorschrift ist kein Grund erkennbar, sie extensiv auszulegen. Wird daher von einer österreichischen Leasinggesellschaft eine griechische Liegenschaft angekauft und in der Folge an den griechischen Grundverkäufer rückvermietet und stellt sich diese Transaktion in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Darlehensgewährung an den griechischen Grundverkäufer dar, dann vermag das Doppelbesteuerungsabkommen keine Steuerbefreiung für den Zinsenteil der Zahlungen des griechischen Mieters zu bewirken. Denn der Umstand, dass mit der Einräumung des zivilrechtlichen Eigentums an der griechischen Liegenschaft der gleiche Besicherungszweck angestrebt wird wie mit der Bestellung einer Hypothek zugunsten des Darlehensgebers, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass eben keine hypothekarische Besicherung erfolgt ist. Nur diese vermag aber die Steuerbefreiung zu rechtfertigen. (EAS 2720 vom 27. 4. 2006)
13. 06. 2006 - ASOKOnline - Blick Bundesgesetzblatt
Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt
Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden kundgemacht: -Bundesgesetz über den Auslandsösterreicher-Fonds (AÖF-G), BGBl. I Nr. 67/2006 (siehe dazu ASoK 2006, 194); -Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Leistungsstipendien an Akademien für das Sommersemester 2006, BGBl. II Nr. 199/2006; -Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 202/2006; -Kundmachung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufhebung von Teilen der als Erlass bezeichneten Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. März 2005, GZ BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. II Nr. 213/2006; -Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. III Nr. 97/2006.
13. 06. 2006 - PVInfo - Lohnsteuerpflichtige Aufwandspauschale
Lohnsteuerpflichtige Aufwandspauschale für "Homeoffice"
Bezahlt ein Arbeitgeber einem zu Hause arbeitenden Arbeitnehmer eine als "Mietentgelt" bezeichnete Aufwandspauschale für einen in dessen Eigentumswohnung gelegenen Büroraum, liegt kein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, sondern ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Anderes würde hingegen gelten, wenn der Büroraum durch den Arbeitgeber auch noch anderweitig (zB als Arbeitsort für andere Arbeitnehmer) genutzt wird (VwGH 26. 1. 2006, 2002/15/0188).
12. 06. 2006 - Steuerverein - Aufrollung Arbeitgeber
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aufrollung durch den Arbeitgeber
Was versteht man unter Aufrollung durch den Arbeitgeber? Der Arbeitgeber oder der Pensionsversicherungsträger kann freiwillig als besondere Serviceleistung im Rahmen der „Lohnsteueraufrollung“ u. a. unterschiedlich hohe monatliche Steuerbemessungsgrundlagen ausgleichen. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Wenn Sie ganzjährig bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren oder von Ihrem Pensionsversicherungsträger ganzjährig eine Pension erhalten haben und für Sie kein Freibetrag berücksichtigt wurde, kann der Arbeitgeber oder der Pensionsversicherungsträger im Dezember eine „erweiterte“ Aufrollung durchführen. Der Arbeitgeber kann - Ihre Kirchenbeiträge und Gewerkschaftsbeiträge (dies erfordert natürlich eine rechtzeitige Belegvorlage) berücksichtigen, sowie - die Steuer für die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels (in Bezug auf Freigrenze und Einschleifregelung) neu berechnen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
12. 06. 2006 - SWKOnline - Steuertermine Juli
Am 17. Juli 2006 sind folgende Abgaben fällig: -Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Mai 2006; -Normverbrauchsabgabe für den Monat Mai 2006; -Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Mai 2006; -Werbeabgabe für den Monat Mai 2006; -Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Mai 2006; -Lohnsteuer für den Monat Juni 2006; -Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juni 2006; -Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juni 2006.
12. 06. 2006 - PVInfo - Einbeziehung Tagesgelder Abfertigungsberechnung
Einbeziehung abgabepflichtiger Tagesgelder in die Abfertigungsberechnung Laut einer topaktuellen Entscheidung des OGH ist bei Tagesgeldern, die deutlich über den abgabenfreien Beträgen liegen (zB die im KV für Arbeiter in der Metallindustrie vorgesehenen Diäten), der steuerpflichtige Teil in die gesetzliche Abfertigung einzurechnen (OGH 30. 3. 2006, 8 ObA 87/05k). Eine ausführliche Darstellung dieser Entscheidung samt den Auswirkungen auf die Praxis finden Sie in der Juli-Ausgabe von PV-Info 7/2006.
09. 06. 2006 - Steuerverein - Nachtarbeit Nachtüberstunden
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden Wann sind Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden steuerfrei? Unter Nachtzeit im steuerlichen Sinn versteht man den Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr. Begünstigt sind nur Zuschläge für Arbeitsstunden, die während einer zusammenhängenden Nachtarbeitszeit von mindestens drei Stunden (Blockzeit) geleistet werden. Eine Sonderregelung gibt es für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Nachtzeitraum liegt. Für diese Arbeitnehmer erhöht sich der Freibetrag von 360 € monatlich um 50% auf 540 € monatlich. Nachtarbeiter sind unter anderem Bäcker, Nachtportiere, Nachtschwestern. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gelten bestimmte Regelungen. Wesentlich ist, dass die Arbeitsleistung während dieser Zeit betrieblich erforderlich ist und dass die Anzahl und der Zeitpunkt der Stunden anhand von konkreten Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
09. 06. 2006 - PVInfo - Fußball und Personalverrechnung
Der heutige Start der Fußball-Weltmeisterschaft, der bei Fußballfans große Euphorie, bei anderen hingegen müdes Gähnen oder gar Ärger auslöst, soll als Anlass für eine kurze Darstellung interessanter Fragen zum Thema "Fußball und Personalverrechnung" dienen:
- Sind Berufsfußballer Arbeiter oder Angestellte? Laut Ansicht der österreichischen Höchstrichter sind Berufsfußballer Arbeiter (OGH 16. 7. 2004, 8 ObS 20/03d). - Sind bei Fußballern Kettendienstverträge zulässig? Ja, weil befristete Verträge bei Fußballern allgemein üblich und gerechtfertigt sind. - Unterliegen ausländische Berufsfußballer (Nicht-EU-/EWR-Bürger und "neue" EU-Bürger) dem AuslBG? Ja, allerdings sind gegebenenfalls Erleichterungen anwendbar (zB Zulassung als Schlüsselkraft). - Wie sind Berufsfußballer in der Sozialversicherung und Lohnsteuer zu beurteilen? Sie sind grundsätzlich als Dienstnehmer abzurechnen (SV-Beiträge, Lohnsteuerabzug, L16-Ausstellung etc).
Näheres dazu finden Sie in der demnächst erscheinenden Juni-Ausgabe PV-Info 6/2006.
09. 06. 2006 - SWKOnline - Bundesrat vertagt Verhandlungen über BG
Bundesrat vertagt Verhandlungen über BG, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz u. a. geändert werden
Am 23. Mai 2006 hat der Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das EStG 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden, unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages in 2. Lesung beschlossen. Die Änderungen im Immobilien-Investmentfondsgesetz sollen die Geschäftsmöglichkeiten und damit die Wettbewerbsfähigkeit von Immobilienfonds erweitern. Dazu gehört der Erwerb von oder die Minderheitsbeteiligungen an Grundstücks-Gesellschaften, weitere Auslandsanlage-Möglichkeiten, die Einführung eines "vereinfachten Prospekts" und zusätzliche Möglichkeiten bei der Liquiditätsanlage. Steuerrechtlich erfolgt in einigen Punkten eine Gleichstellung der Immobilienfonds mit den Kapitalanlagefonds durch Einrichtung eines Meldesystems für ausländische Immobilienfonds und durch so genannte „Vollthesaurierungsfonds“. Im Finanzausschuss des Bundesrates wurde am 7. Juni 2006 mehrheitlich ein Antrag auf Vertagung der Verhandlung beschlossen. Gesetzestext und Erläuterungen unter www.bmf.gv.at/Steuern/Aktuelles/_start.htm
08. 06. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Überstunden
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Überstunden
Wie werden „normale“ Überstunden besteuert? Der Grundlohn für die Überstunde ist immer mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Die Überstundenzuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat sind im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von insgesamt 43 € steuerfrei. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
08. 06. 2006 - SWKOnline - Kosten Aufbewahrung Unterlagen
Keine Rückstellung für Kosten aus der Aufbewahrung von Unterlagen
Zur Frage, ob für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der der Unternehmer gemäß § 132 BAO verpflichtet ist, eine Rückstellung gebildet werden kann (so BFH 19.8.2002 VIII R 30/01), vertritt das BMF folgende Ansicht: Die gesetzliche Verpflichtung, Unterlagen sieben Jahre aufzubewahren, stellt eine Dauerverpflichtung über diesen Zeitraum dar. Der aus der Erfüllung dieser Verpflichtung auf das jeweilige Jahr entfallende Aufwand ist nicht im Jahr, das die Verpflichtung auslöst, wirtschaftlich verursacht. Kosten, die aus der mehrjährigen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht hinsichtlich des jeweiligen Jahres resultieren, sind daher als Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres anzusehen. Ein Vorziehen des Aufwandes für die folgenden sieben Jahre im Wege einer Rückstellung in das Jahr der Auslösung der Aufbewahrungspflicht kommt daher mangels wirtschaftlicher Verursachung im Jahr der Auslösung der Aufbewahrungspflicht nicht in Betracht. (BMF vom 23. 5. 2006)
08. 06. 2006 - SWIOnline - DBA-EVO und Ausschüttungsfiktion
DBA-EVO und Ausschüttungsfiktion nach grenzüberschreitender GmbH-Umwandlung Wird eine österreichische GmbH verschmelzend auf ihre 100%ige deutsche Mutter-GmbH&CoKG umgewandelt, so ist die deutsche KG nur zivilrechtlich der Nachfolgerechtsträger; steuerlich wird das übertragene Vermögen auf Grund des Transparenzprinzips anteilig den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern der deutschen KG zugerechnet. Steuerlich ist daher nicht die deutsche KG Nachfolgerechtsträger, sondern es sind dies deren Gesellschafter. Ihnen ist daher auch die Fiktivgewinnausschüttung nach § 9 Abs. 6 UmgrStG zuzurechnen (vgl. auch EAS 250). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf § 7 Abs. 3 UmgrStG, wonach steuerrechtlicher Rechtsnachfolger der Hauptgesellschafter (§ 2 Abs. 1 UmwG) bzw. dessen Gesellschafter (Mitunternehmer) sind. Sind die Gesellschafter natürliche Personen, können sie gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland i.V. mit der DBA-EVO, BGBl. III Nr. 92/2005, durch Vorlage des Vordruckes ZS-QU1 eine Herabsetzung der österreichischen KESt auf 15% erlangen. (EAS 2730 vom 12. 5. 2006)
08. 06. 2006 - ASOKOnline - Unzulässige Beitragsvorschreibung
Unzulässige Beitragsvorschreibung für unbekannte Dienstnehmer (§ 42 Abs. 3 ASVG) Feststellungen über die Versicherungspflicht sind immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen. Für nicht näher feststellbare Beschäftigungsverhältnisse unbekannter Personen darf die Gebietskrankenkasse daher keine Dienstnehmeranzahl bzw. Lohnsummen schätzen und auf Grund dieser eine Beitragsnachverrechnung vornehmen. Es wäre im Übrigen verfassungsrechtlich bedenklich, auf diese Weise zu virtuellen Pflichtversicherungen zu gelangen, die keiner versicherten Person zugeordnet werden können und daher auch nicht die Leistungsberechtigung dieser (unbekannten) Personen zu begründen vermögen (VwGH 19. 10. 2005, 2002/08/0273).
08. 06. 2006 - PVInfo - Pflichtveranlagung Urlaubsersatzleistung
Keine Pflichtveranlagung wegen Urlaubsersatzleistung
In den Lohnsteuerrichtlinien (Rz 909) entfällt die bisherige Aussage, dass es durch den Bezug einer Urlaubsersatzleistung zur Überschneidung von Dienstverhältnissen und damit zu einer Pflichtveranlagung kommen kann. Selbst wenn sich jener Zeitraum, um den sich wegen einer Urlaubsersatzleistung die Pflichtversicherung verlängert, mit einem neuen Dienstverhältnis überschneidet, begründet dies keine Pflichtversicherung. Für die Frage, ob steuerlich von zwei parallelen Dienstverhältnissen auszugehen ist, wird nämlich auf das arbeitsrechtliche Ende (und nicht auf das Entgeltende laut ASVG) abgestellt. Dementsprechend ist (wie vom BMF bereits im 2. LStR-Wartungserlass 2005 klargestellt worden ist) im L 16 als Endzeitpunkt das arbeitsrechtliche Ende anzuführen.
08. 06. 2006 - PVInfo - Beiträge betriebliche Zukunftsvorsorge
Steuerliche Behandlung von Beiträgen zur betrieblichen Zukunftsvorsorge bei jährlicher Entrichtung
Werden Beiträge zur Zukunftssicherung (§ 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG) in größeren Zeiträumen als den Lohnabrechnungszeiträumen geleistet (zB jährlich oder vierteljährlich), sind diese Beträge -als sonstiger Bezug zu werten und erhöhen daher nicht das Jahressechstel, andererseits sind sie aber -auch nicht auf das Jahressechstel anzurechnen, sodass die begünstigte Besteuerung für den 13. und 14. Bezug in vollem Umfang erhalten bleibt. Über den steuerfreien Betrag von € 300,- jährlich hinaus geleistete Beiträge des Arbeitgebers sind nach den Bestimmungen des § 67 Abs 10 EStG zu versteuern. (Rz 84 LStR 2002 in der Fassung 1. LStR-Wartungserlass 2006)
07. 06. 2006 - Steuerverein - Zulagen Zuschläge
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Zulagen und Zuschläge
Welche steuerfreien Zulagen und Zuschläge gibt es? Zulagen auf Grund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 360 € monatlich steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten: - eine erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken (Schmutzzulage), oder - eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (in dieser Branche) darstellen (Erschwerniszulage), oder - infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, zwangsläufig eine Gefährdung mit sich bringen (Gefahrenzulage). Ebenso bleiben Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis zu einem Höchstbetrag von 360 € monatlich steuerfrei. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
07. 06. 2006 - SWKOnline - Juni-Session Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof beginnt heute seine Beratungen der diesjährigen Juni-Session, die bis zum 27. Juni dauern wird. Die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter werden sich u. a. mit den zweisprachigen Ortstafeln in Kärnten, das neue Wahlrecht für die Österreichische Hochschülerschaft und die Section Control beschäftigen. Auf der Tagesordnung steht auch das Übernahmegesetz. Der VfGH hat grundsätzliche Bedenken gegen die Konstruktion der Übernahmekommission im Übernahmegesetz formuliert. Sie dürfe nicht gleichzeitig Regeln erlassen, die Einhaltung dieser Regeln selbst kontrollieren und selbst Sanktionen bei Nichteinhaltung aussprechen. Mehr dazu auf der Homepage des VfGH unter www.vfgh.gv.at/
07. 06. 2006 - ASOKOnline - EDV-Abrechnung Ärzte
VfGH hegt Bedenken gegen EDV-Abrechnung der Ärzte Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat laut Gesetz jene Grundsätze festzulegen, nach denen Vertragsärzte Versicherungsleistungen ihrer Patienten mit den zuständigen Versicherungsträgern per EDV abzurechnen haben. Der Hauptverband hat in der Folge auch solche „einheitlichen Grundsätze über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte“ festgelegt und erlassen. Der Verfassungsgerichtshof, dessen bis zum 27. 6. 2006 dauernde Juni-Session heute beginnt, hat angesichts der Beschwerde von Ärzten Bedenken, dass es verfassungswidrig sein könnte, dem Hauptverband eine derartige Ermächtigung einzuräumen. Damit werde ein Selbstverwaltungsorgan dazu berufen, Regeln zu erlassen, die sich an Personen richten (nämlich an die Ärzte), die in diesem Selbstverwaltungsorgan nicht vertreten sind. Ein amtswegiges Prüfungsverfahren wurde im vergangenen Herbst eingeleitet (G 145/05, V 106, 107/05).
06. 06. 2006 - Steuerverein - Andere sonstige Bezüge
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Andere sonstige Bezüge Gibt es weitere sonstige Bezüge, die steuerlich begünstigt sind? Besondere Regelungen bestehen für folgende sonstige Bezüge: - Prämien für Verbesserungsvorschläge sowie Vergütungenfür Diensterfindungen sind bis zur Höhe eines zusätzlichen, um 15% erhöhten Jahressechstels mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. - Nachzahlungen,Kündigungsentschädigungen und Vergleichssummen werden nach dem Tarif besteuert. Nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bleibt ein Fünftel der Bezüge als Progressionsmilderung und zur Berücksichtigung steuerfreier Zuschläge steuerfrei. Ist der Arbeitnehmer mit seinen gesamten Abfertigungsansprüchen in das "neue" System übergetreten und kommt es zur Zahlung einer Vergleichssumme, kann diese bis zu einem Betrag von 7.500 € mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Diese Begünstigung steht jenen Arbeitnehmern nicht zu, die zur Gänze im "alten" System verblieben sind oder deren Ansprüche ganz oder teilweise zu einem bestimmten Stichtag eingefroren wurden. - Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub werden aufgeteilt. Wenn sie laufende Bezüge betreffen, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Betreffen sie sonstige Bezüge unterliegen sie dem festen Steuersatz von 6%. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
06. 06. 2006 - SWKOnline - Gesellschafterkonflikte GmbH
Prävention und Lösung von Gesellschafterkonflikten in der GmbH Persönlich geprägte Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern spielen insbesondere bei Familienunternehmen eine große Rolle und sind für die betroffene Gesellschaft üblicherweise mit erheblichen Risiken verbunden. Eskalierende Konflikte zwischen den Gesellschaftern können die Arbeitskraft der Geschäftsführung vollständig lähmen und daher für mittelständische Unternehmen existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Entscheidender Ansatzpunkt für einen sachgemäßen Umgang mit Gesellschafterkonflikten ist ein auf Interessenausgleich ausgerichteter Gesellschaftsvertrag, dessen Konzept unterschiedliche Ziele verbindet, Konfliktlösungsstrategien enthält sowie – als Worst-Case-Szenario – auch Möglichkeiten zur zwangsweisen Trennung der Gesellschafter beinhaltet. Mehr dazu in einem Beitrag von Christian Fritz in SWK-Heft 16/17/2006.
06. 06. 2006 - ASOKOnline - Rechnungshofkritik AMS E-Card
Der Rechnungshof hat in zwei Anfang der Woche vorgestellten Berichten sowohl am AMS als auch am Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Krankenscheins, der E-Card, Kritik geübt: Die vom Hauptverband angegebenen Projektkosten von 117 Mio. Euro würden mit 130 Mio. Euro deutlich überschritten. Außerdem kritisieren die Prüfer überhöhte Zahlungen an die Ärzte von 9,17 Mio. Euro sowie unnötige Kosten für die Entwicklung eigener Endgeräte von 2,3 Mio. Euro. Dem AMS Wien wirft der Rechnungshof dagegen vor, bei Umsetzung der im Jahre 2002 gestarteten Reorganisationsmaßnahmen seien in einzelnen Bereichen, „vornehmlich im Führungsverhalten des mittleren Managements“, Defizite vorhanden gewesen. Damals war eine Umstellung des Geschäftsbetriebes in eine Info-, eine Service- und eine Beratungszone durchgeführt worden. In der Infozone sei die Anzahl der für diese Zone zur Verfügung stehenden Planstellen „im Verhältnis zu den ihr übertragenen Aufgaben zu hoch“, wohingegen die Servicezone in den drei untersuchten regionalen Geschäftsstellen eine Schwachstelle gewesen sei, weil diese „der Beratung und Vermittlung nicht entsprechend ihrer Aufgabenstellung nachkamen“. Bei der Beratung seien weder die Qualität der Datenerfassung noch die Intimsphäre der Kunden gewährleistet gewesen. Eine fixe Zuteilung der Kunden zu einem Berater gebe es nicht, heißt es im Prüfbericht.
06. 06. 2006 - PVInfo - Kollektivvertraglicher Dienstreisebegriff
Kollektivvertraglicher Dienstreisebegriff für Reisende oder Vertreter Wenn ein Kollektivvertrag bei der Definition der Dienstreise auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes abstellt, liegt bei Reisenden oder Vertretern laut OGH-Rechtsprechung keine Dienstreise vor. Denn diese verlassen den Dienstort nicht nur vorübergehend, sondern ständig. Eine solche kollektivvertragliche Regelung ist daher an sich keine taugliche Basis für die Auszahlung abgabenfreier Tagesgelder an Reisende und Vertreter. Die Finanz hat aber nun die Toleranzfrist für die Abrechnung abgabenfreier Taggelder bis 31. 12. 2007 verlängert. Erst ab 1. 1. 2008 wird der OGH-Rechtsprechung gefolgt werden. (Rz 735b LStR 2002 in der Fassung 1. LStR-Wartungserlass 2006)
02. 06. 2006 - PVInfo - SV-freier Fahrtkostenersatz der Monatskarte
Benützt ein Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Massenbeförderungsmittel und kauft sich dafür jeweils eine Monatskarte, kann der Dienstgeber den dafür geleisteten Fahrtkostenersatz auch dann zur Gänze nach § 49 Abs 3 Z 20 ASVG sozialversicherungsfrei abrechnen, wenn eine Jahreskarte insgesamt billiger käme.
Beispiel: Ein Dienstnehmer kauft sich statt einer Jahreskarte um € 100,- zwölf Monatskarten um je € 10,- (= € 120,- jährlich). Die Kosten für die Monatskarten werden ihm vom Dienstgeber ersetzt (zB aufgrund einer kollektivvertraglichen Regelung oder aufgrund einer Vereinbarung im Dienstvertrag).
Lösung: Nicht nur der Kostenbetrag für eine Jahreskarte, sondern der gesamte Fahrtkostenersatz für die Monatskarten (€ 120,-) ist beitragsfrei, sofern die Kosten durch entsprechende Belege dokumentiert sind (zB durch Aufbewahrung der Monatskarten).
02. 06. 2006 - ASOKOnline - Fusion der Sozialversicherungsanstalten
Fusion der Sozialversicherungsanstalten der Gewerbetreibenden und der Bauern
Wie in den Medien berichtet, sollen die Sozialversicherungsanstalten der Gewerbetreibenden und der Bauern zu einem neuen Träger, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, zusammengeführt werden. Die Arbeiten in den Projekten haben inzwischen in jeweils gleich lautende Beschlüsse der Vorstände der beiden Anstalten gemündet. Gegenstand der Beschlüsse war die Zurkenntnisnahme der Berichte über die Projekte und die Ermächtigung an die Obmänner der Anstalten, eine „Zusammenführungsvereinbarung“ zu unterzeichnen. Die geplante Fusion wirft dabei eine ganze Reihe höchstbrisanter, bislang noch kaum beachteter (verfassungs-)rechtlicher Fragen auf. In einem für die Mai-Ausgabe der ASoK verfassten Beitrag stellt Dr. Manfred Gründler, er war Leiter der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, dann Generalsekretär-Stellvertreter der Wirtschaftskammer Österreich und Vizepräsident des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, einige der sich im gegebenen Zusammenhang aufdrängenden grundsätzlichen Problemstellungen zur Diskussion. Zum Artikel
02. 06. 2006 - SWKOnline - Erdgasabgabenvergütung
Erdgasabgabenvergütung bei der Erzeugung von elektrischer Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Fossile Energieträger (Mineralöle, Erdgas, Kohle) und elektrische Energie unterliegen in Österreich einem umfassenden System der Besteuerung. Damit elektrische Energie, die aus der Verbrennung fossiler Energieträger gewonnen wird, nicht einer steuerlichen Doppelbelastung unterliegt – nämlich einerseits durch eine Besteuerung des Energieinputs und andererseits die Elektrizitätsabgabe auf den Energieoutput –, sind in den jeweiligen Abgabegesetzen für zum Zwecke der Stromerzeugung genutzte Energieträger Befreiungen oder Abgabenvergütungssysteme vorgesehen. In Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) wird zur besseren Nutzung der Primärenergie die im Stromerzeugungsprozess anfallende Abwärme als Nah- oder Fernwärme oder als Prozesswärme für industrielle oder gewerbliche Zwecke genutzt. Die Wärmeerzeugung als solche ist kein begünstigter Zweck. Nur das MinStG enthält für KWK-Anlagen, die mit bestimmten Gasölen befeuert werden, eigene Bestimmungen. Für Erdgas und Kohle hingegen stellt sich die Frage, wie die in den einzelnen Abgabegesetzen vorgesehenen Befreiungsbestimmungen auf die zur Strom- und Wärmeerzeugung verwendeten Energieträger angewendet werden sollen. In einem in SWK-Heft 16/17/2006 erscheinenden Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Johannes Heinrich wird der aufgeworfenen Frage anhand des ErdgasabgabeG nachgegangen.
02. 06. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Abfertigungen
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Abfertigungen III
Wie werden freiwillige Abfertigungen besteuert? Freiwillige Abfertigungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, sind im Ausmaß von drei Monatsbezügen (u. U. zuzüglich von Steigerungsbeträgen auf Grund nachgewiesener Dienstzeiten, soweit nicht für diese Dienstzeiten eine gesetzliche Abfertigung zusteht) mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Die übersteigenden Bezüge sind mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
02. 06. 2006 - PVInfo - Steuerfreie betriebliche Gesundheitsvorsorge
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge, die der Arbeitgeber allen seinen Arbeitnehmern oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt anbietet (zB Grippeschutzimpfungen), stellen einen steuerfreien Vorteil im Sinne des § 3 Abs 1 Z 13 EStG dar. Wird eine Impfung zB bloß einzelnen Arbeitnehmern angeboten, die das Gruppenmerkmal nicht erfüllen, liegt ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Geht es bei den vom Arbeitgeber angebotenen Maßnahmen hingegen um vorgeschriebene ärztliche Untersuchungen (zB bei Fluglotsen) oder um Impfungen zur Vermeidung einer Berufskrankheit (zB Zeckenimpfung bei Land- und Forstarbeitern), liegt von vornherein kein steuerbarer Vorteil vor. (Rz 77a LStR in der Fassung 1. Wartungserlass 2006)
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