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31. 07. 2006 - WKO - Vereinbarungen zwischen Angehörigen

Die Finanzverwaltung legt bei Vereinbarungen zwischen Angehörigen, gleichgültig ob es sich um die Mitarbeit im Betrieb, um Darlehensverträge, Bestandverträge oder Gesellschaftsverträge handelt, einen sehr strengen Maßstab an....

Download Merkblatt von der WKO




31. 07. 2006 - Steuerverein - Sonderausgaben Pensionskassenbeiträge

Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben

Beiträge, die der Arbeitnehmer an eine inländische Pensionskasse oder ohne gesetzliche Verpflichtung an eine ausländische Pensionskasse leistet, sind innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages Sonderausgaben. Gleiches gilt für Prämien zu einer betrieblichen Kollektivversicherung sowie an eine dieser entsprechenden ausländische Einrichtung (§ 5 Z 4 Pensionskassengesetz). Die auf diese Beitrags- oder Prämienzahlungen entfallende Pension ist nur zu einem Viertel steuerpflichtig.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie für Ihre Pensionskassenbeiträge oder Ihre Prämien zu einer betrieblichen Kollektivversicherung eine Vorsorgeprämie beanspruchen, können Sie dafür nicht gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




31. 07. 2006 - PVInfo - SV-Freiheit Reisekosten

SV-Freiheit der Reisekosten bei freien Dienstnehmern gesetzlich fixiert

Heute wurde das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006, in dem neben der Schwerarbeitspensionsregelung auch die rückwirkende Wiederherstellung der SV-Freiheit von Reisekostenersätzen für freie Dienstnehmer per 1. 1. 2005 enthalten ist, im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I 2006/130).

Damit wurde nun klargestellt, dass die Reisekostenersätze freier Dienstnehmer (unter denselben Voraussetzungen wie für „echte“ Dienstnehmer) als beitragsfrei zu betrachten sind. Die VwGH-Entscheidung über die SV-Pflicht von Reisekostenersätzen bei freien Dienstnehmern und die daran anknüpfende Ansicht der Gebietskrankenkassen wird damit quasi rückwirkend vom Tisch gewischt.

Für vergangene Beitragszeiträume, in denen Reiskostenersätze beitragspflichtig abgerechnet wurden, kann eine Aufrollung durchgeführt werden. In diesem Fall sind auch die entsprechenden Lohnzettel zu korrigieren und nochmals an die Gebietskrankenkasse zu übermitteln.




31. 07. 2006 - ASOKOnline - Zuerkennung Arbeitslosengeld

Rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes?

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld (AlG) ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung unverzüglich nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung und die Geltendmachung des Anspruches auf AlG binnen einer Woche nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt. Bei späterer Meldung der Arbeitslosigkeit gebührt das AlG gemäß Satz 3 (frühestens) ab dem Tag der Geltendmachung. Das AlVG enthält aber auch Bestimmungen, wonach das AlG in bestimmten Fällen rückwirkend zuerkannt werden kann. In einem Beitrag in der Juli-Ausgabe der ASoK untersucht Mag. Andreas Gerhartl, inwieweit diese Bestimmungen verallgemeinerungsfähig sind. Seines Erachtens ist ein Umkehrschluss aus § 46 AlVG, dem zufolge in den Fällen der verspäteten Erstattung der Arbeitslosmeldung eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung niemals möglich sei, obwohl die Verzögerung der Meldung nicht vom Arbeitslosen zu vertreten war, nicht berechtigt.

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31. 07. 2006 - ASOKOnline - Lehrlingsausbildung

Lehrlingsausbildung in der Kreativwirtschaft

In der Kreativwirtschaft, also im Bereich Werbung und Marktkommunikation, existieren in Österreich knapp 20.000 Unternehmen. Dennoch ist in diesem modernen Wirtschaftszweig bislang die Lehrlingsausbildung nur in einem untergeordneten Maß betrieben worden. So gibt es in Wien nur 70 Lehrlinge bei 6.500 Betrieben. Durch die kürzlich neu verordneten Lehrberufe in diesem Bereich könnte eine neue Dynamik entstehen. Vor der Aufnahme von Lehrlingen sind jedoch einige administrative Schritte durchzuführen, über die ein Beitrag von Dr. Manfred Pichelmayer in der Juli-Ausgabe der ASoK informiert.

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31. 07. 2006 - SWIOnline - Autorenhonorare

Zahlung von Autorenhonoraren an eine deutsche Autorenagentur

Ist für ein österreichisches Verlagshaus erkennbar oder zumindest zu vermuten, dass die Zahlung von Autorenhonoraren an eine deutsche Agentur von dieser vermittlungsweise für die betreffenden Autoren entgegengenommen wird, dann kann ein Steuerabzug nach § 99 EStG nur unterbleiben, wenn von den betreffenden - ebenfalls in Deutschland ansässigen - Autoren ausgefüllte Formulare ZS-QU1 vorgelegt werden. Eine amtliche Bestätigung dieser Formulare ist nur bei Überschreiten der 10.000 Euro-Grenze des § 2 DBA-EVO, BGBl. III, Nr. 92/2005, erforderlich. Sollte ein zur inländischen unbeschränkten Steuerpflicht führender österreichischer Zweitwohnsitz bestehen, löst dieser nicht die in § 2 DBA-EVO vorgesehene amtliche Bestätigungspflicht aus, da diesfalls bereits gemäß § 99 EStG keine Steuerabzugsverpflichtung entsteht. Nur dann, wenn das österreichische Verlagshaus seinen Verlagsvertrag mit der deutschen Autorenagentur selbst abschließt, wenn die deutsche Agentur daher nicht als "Agentur", also nicht als Agent (Vermittler) der Autoren, auftritt, sondern die Vertragspflichten im eigenen Namen eingeht, wäre ein von der deutschen Gesellschaft ausgestelltes Formular ZS-QU2 zu verwenden, wobei sich dann die 10.000 Euro-Grenze nicht nach den Autorenanteilen, sondern nach der Gesamtzahlung an die Agentur richtet. (EAS 2752 vom 20. 7. 2006)




31. 07. 2006 - SWKOnline - Eintritt Mietvertrag

Eintritt in den Mietvertrag des Verstorbenen auch für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner?

Unter in den Mietvertrag eintrittsberechtigten Lebensgefährten i. S. d. § 14 Abs. 3 MRG versteht die Rechtsprechung Personen, die in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben. Das ist eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen Personen desselben oder verschiedenen Geschlechts. Eine MRK-konforme Auslegung des § 14 Abs. 3 Satz 2 MRG gebietet die Bejahung eines Eintrittsrechts – unter den sonstigen Voraussetzungen – auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Eine bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft reicht aber auch bei gleichgeschlechtlichen Personen nicht aus, um sie den Kreis der eintrittsberechtigten Personen des § 14 Abs. 3 Satz 2 MRG zuzurechnen (OGH 16. 5. 2006, 5 Ob 70/06i).




31. 07. 2006 - SWKOnline - Einigung im Sparzinsen-Streit

Einigung im Sparzinsen-Streit: Hälfte der Sparbücher könnte betroffen sein

Konsumentenschutzvertreter und Banken konnten sich gestern im Sparzinsen-Streit auf eine Lösung verständigen: Die österreichischen Banken müssen demnach rückwirkend bis Anfang 1994 Zinsen für Sparbücher mit variablem Zinssatz nachzahlen, wenn sie die Zinsen zuvor nicht korrekt an die allgemeine Zinsentwicklung angepasst haben. Konkret können die Sparer bei ihrer Bank die verrechneten Zinsen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lassen. Eine allfällige Zinsdifferenz soll nachbezahlt werden. Schätzungsweise sind rund die Hälfte aller Sparbücher betroffen, bei 10 bis 20 % könnte sich die Rückforderung auch betragsmäßig auszahlen. Die Bankenvertreter haben in Aussicht gestellt, bis Jahresende eine entsprechende Software zu entwickeln, damit die Differenz schnell berechnet werden kann. Die aktuelle Diskussion war Anfang des Jahres ausgelöst worden, nachdem der Oberste Gerichtshof in einem exemplarischen Urteil die so genannten „Zinsänderungsklauseln“ bei Sparbüchern als gesetzeswidrig eingestuft hatte (OGH 21. 12. 2005, 3 Ob 238/05d).




31. 07. 2006 - SWKOnline - Einigung im Sparzinsen-Streit

Einigung im Sparzinsen-Streit: Hälfte der Sparbücher könnte betroffen sein

Konsumentenschutzvertreter und Banken konnten sich gestern im Sparzinsen-Streit auf eine Lösung verständigen: Die österreichischen Banken müssen demnach rückwirkend bis Anfang 1994 Zinsen für Sparbücher mit variablem Zinssatz nachzahlen, wenn sie die Zinsen zuvor nicht korrekt an die allgemeine Zinsentwicklung angepasst haben. Konkret können die Sparer bei ihrer Bank die verrechneten Zinsen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lassen. Eine allfällige Zinsdifferenz soll nachbezahlt werden. Schätzungsweise sind rund die Hälfte aller Sparbücher betroffen, bei 10 bis 20 % könnte sich die Rückforderung auch betragsmäßig auszahlen. Die Bankenvertreter haben in Aussicht gestellt, bis Jahresende eine entsprechende Software zu entwickeln, damit die Differenz schnell berechnet werden kann. Die aktuelle Diskussion war Anfang des Jahres ausgelöst worden, nachdem der Oberste Gerichtshof in einem exemplarischen Urteil die so genannten „Zinsänderungsklauseln“ bei Sparbüchern als gesetzeswidrig eingestuft hatte (OGH 21. 12. 2005, 3 Ob 238/05d).




28. 07. 2006 - Steuerverein - WKO: Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Kuba

Ab 09.09.2006 tritt das neue "Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen" in Kraft. Seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 01.01.2007 beginnen.Von diesem Abkommen betroffen sind insbesondere folgende Steuern:

In Österreich: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Grundsteuer, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.

In Kuba: die Gewinnsteuer (Impuesto sobre Utilidades), die Einkommensteuer (Impuesto sobre los Ingresos Personales) und die Steuer vom Vermögen oder vom Besitz bestimmter Vermögenswerte (Impuesto sobre la Propiedad o Posesión de Determinados Bienes).

Für nähere Informationen steht Ihnen die Außenhandelsstelle für Mexiko, Kuba und Zentralamerika gerne zur Verfügung.
Siehe WKO




28. 07. 2006 - Steuerverein - WKO: Vorsteuervergütungsantrag Deutschland

Unterschrift des Inhabers oder Geschäftsführers nötig
Die Außenhandelsstelle München wurde vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Schwedt darauf hingewiesen, dass Vergütungsanträge österreichischer Firmen manchmal nicht wirksam unterschrieben sind.

Nach der deutschen Regelung muss der Unternehmer die Unterschrift „eigenhändig“ leisten. Dies bedeutet, dass der Inhaber oder bei juristischen Personen der Geschäftsführer zu unterschreiben hat. Ein Prokurist, der nur über rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt, kann nicht wirksam unterzeichnen. Anträge, deren Unterschrift den Zusatz „ppa“ trägt, sind daher nicht wirksam. Liegt bis zum Fristende jeweils am 30. Juni eines Kalenderjahres keine wirksame Unterschrift vor, lehnt das BZSt den Antrag ab!

Österreichische Unternehmen sollten also darauf achten, rechtswirksam zu unterzeichnen!

Siehe WKO




28. 07. 2006 - Steuerverein - Sonderausgaben Versicherungsprämien

Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben

Welche Versicherungsprämien können unbegrenzt abgesetzt werden?
Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung sind ohne Höchstbetragsbeschränkung in vollem Ausmaß (keine Viertelung) und ohne Kürzung um den Pauschalbetrag abzugsfähig.
Welche Versicherungsprämien können begrenzt im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages geltend gemacht werden?
Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversicherungen, nicht aber Sachversicherungen (z. B. Feuer-, Haushaltsversicherung). Zu den Personenversicherungen zählen Versicherungsprämien und Beiträge zu einer freiwilligen:
- Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Rentenversicherung mit einer auf Lebensdauer zahlbaren Rente
- Lebensversicherung auf Ableben
- Kapitalversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurde
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung (einschließlich Insassenunfallversicherung)
- Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse
Mit Ausnahme der Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung sind Prämien an alle im EU-Raum ansässigen Versicherungsgesellschaften absetzbar.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie für Ihre Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Vorsorgeprämie beanspruchen, können Sie dafür nicht gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen.
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27. 07. 2006 - Steuerverein - WKO: Keine Genehmigung für Reverse Charge

Österreich und Deutschland haben ein Ersuchen an die Europäische Kommission gestellt, das Reverse Charge Verfahren generell auf alle Leistungen an Unternehmer über € 10.000,--, bzw. € 5.000,-- auszuweiten. Bei diesem System stellt der Leistende dem Leistungsempfänger keine Umsatzsteuer in Rechnung, die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über, der gleichzeitig den Vorsteuerabzug hat. Damit wird verhindert, dass Unternehmer die Umsatzsteuer verrechnen, kassieren und verschwinden, ohne sie an das Finanzamt zu zahlen, und sich der Leistungsempfänger die MWST als Vorsteuer zurückholt. Die Europäische Kommission hat das Ersuchen nicht genehmigt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass diese Maßnahmen eine zu einschneidende Veränderung des bestehenden MWST Systems darstellen, das System verkomplizieren, steuerehrlichen Unternehmern eine zusätzliche bürokratische Belastung aufbürden und das finanzielle Risiko der Nichtabführung der MWST vom Fiskus auf die Unternehmer verlagern. Die Kommission hat die ansuchenden Länder auf den langwierigen Weg des Art. 93 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verwiesen: Nach dieser Bestimmung sind u.a. eine Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, sowie ein einstimmiger Beschluss des Rates notwendig.

Siehe WKO




27. 07. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Sonderausgaben IV

Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben

Wie wirken sich Topf-Sonderausgaben steuerlich aus?
Die innerhalb des persönlichen Höchstbetrages ausgegebene Summe wird geviertelt (so genanntes „Sonderausgabenviertel“) und um das Sonderausgabenpauschale von 60 € jährlich vermindert. Topf-Sonderausgaben wirken sich daher steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240 € sind.
Beispiel:
Sonderausgaben jährlich: 2.036 €
Ein Viertel davon: 509 €
- Sonderausgabenpauschale 60 €
=Steuerwirksame Sonderausgaben 449 € (bis 36.400 € Jahreseinkünfte)
Ab welcher Höhe der Einkünfte stehen Topf-Sonderausgaben nicht zu?
Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 € jährlich stehen Topf-Sonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu. Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900 € werden Topf-Sonderausgaben (einschließlich des Sonderausgabenpauschales) nicht mehr berücksichtigt. Zwischen 36.400 € und 50.900 € reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig nach folgender Formel:
(50.900 - Gesamtbetrag der Einkünfte) mal Sonderausgabenviertel dividiert durch 14.500
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27. 07. 2006 - SWKOnline - Höchstbetragsregelung verfassungswidrig

Höchstbetragsregelung des § 22 GebG verfassungswidrig

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 20. 6. 2006, G 1/06 diejenigen Bestimmungen (Wortgruppen) im § 22 GebG als verfassungswidrig aufgehoben, die für den Fall der Vereinbarung eines Höchstbetrages die Heranziehung der ansonsten für die Ermittlung der für die Festsetzung einer Hundertsatzgebühr maßgeblichen Bemessungsgrundlage geltenden Regelungen ausgeschlossen und angeordnet haben, dass immer dieser Höchstbetrag selbst die Bemessungsgrundlage bildet. In Zukunft ist demzufolge grundsätzlich auch in derartigen Fällen die tatsächliche Bemessungsgrundlage zu ermitteln und die zusätzliche Vereinbarung eines Höchstbetrages nicht gebührenschädlich. Eine genaue Analyse ergibt jedoch, dass sich dieses Erkenntnis im Fall künftiger Vereinbarungen eines Höchstbetrages – je nach dem, welches gebührenpflichtige Rechtsgeschäft vorliegt – gebührenrechtlich unterschiedlich auswirkt. Mehr dazu in einem Beitrag von Hon.-Prof. Wolf-Dieter Arnold in SWK-Heft 22/2006.




27. 07. 2006 - SWIOnline - Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

Bundesfinanzhof: Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: VII B 324/05) klargestellt, dass er keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags hat. Die BFH-Richter wiesen damit die Beschwerde eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen ab, nach dessen Ansicht der Zuschlag spätestens ab 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer darstellt. Nach Auffassung des VII. BFH-Senats handelt es sich dagegen um eine steuerliche Ergänzungsabgabe, die auch ohne zeitliche Befristung zulässig sei. Zuvor hatte bereits das Finanzgericht Münster die Klage des Ehepaares gegen den "Soli" abgewiesen. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass das neuerliche Gesetz zum Solidaritätszuschlag von 1995 verfassungsgemäß sei und es deshalb keinen Grund gebe, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe einzuholen. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts strengte das Ehepaar ein Beschwerdeverfahren beim BFH in München an, um eine Zulassung der Revision zu erreichen. Das Ehepaar argumentierte, der "Soli" habe sich zu einer eigenen Steuer neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer entwickelt, so dass er nicht mehr als verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe angesehen werden könne. Der BFH verneinte dagegen die grundsätzliche Bedeutung der Sache und wies die Beschwerde ab. Es handele sich bei dem Zuschlag um eine Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes erhoben werde. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob eine Ergänzungsabgabe nur befristet erhoben werden dürfe, sei höchstrichterlich längst geklärt. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits bei der Prüfung früherer Gesetze entschieden, dass die zeitliche Befristung nicht zum Wesen einer Ergänzungsabgabe gehöre. Kurz nach der Wiedervereinigung wurde der Solidaritätszuschlag erstmals vom 1. Juli 1991 an für ein Jahr erhoben. Mit dem Zuschlag sollte der wirtschaftliche Aufbau in den neuen Bundesländern finanziert werden. Als die Finanzen des Bundes für die Bewältigung der finanziellen Probleme in Ostdeutschland nicht ausreichten, wurde der 7,5-prozentige Zuschlag auf die Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer 1995 wieder eingeführt - diesmal ohne Frist. (dpa)




27. 07. 2006 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:

-Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 295 Abs. 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 110/2006;
-Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge im ersten und zweiten Satz des § 148i Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – BSVG durch den Verfassungsgerichtshof sowie über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass der erste Satz des § 148j Abs. 2 des BSVG verfassungswidrig war, BGBl. I Nr. 111/2006;
-Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965 und das Richterdienstgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 117/2006;
-Bundesgesetz, mit dem das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 118/2006;
-Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 119/2006;
-Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird, BGBl. II Nr. 268/2006;
-Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird, BGBl. II Nr. 269/2006;
-Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau erlassen werden (Finanzdienstleistung-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 270/2006;
-Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Sportadministration erlassen werden (Sportadministration-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 271/2006.




26. 07. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Sonderausgaben III

Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben

Welche Sonderausgaben sind nur im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages abzugsfähig?
Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung, junge Aktien (einschließlich Wohnsparaktien und Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) und Genussscheine werden auch als „Topf-Sonderausgaben“ bezeichnet und sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 € jährlich abzugsfähig. Der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdiener und Alleinerzieher auf 5.840 €, ab drei Kindern um 1.460 € auf 4.380 € oder 7.300 €. Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerwirksam.
Was ist das Sonderausgabenpauschale?
Auch wenn Sie keine Sonderausgaben haben, wird bei der laufenden Lohnverrechnung automatisch ein Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 € jährlich von Ihren Einkünften abgezogen.
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26. 07. 2006 - SWKOnline - Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen

VfGH zu Lehrenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 20. 6. 2006, G 9/06, § 25 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2000 aufgehoben, weil die in dieser Bestimmung verfügte Ausnahme für die Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verstößt.




25. 07. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Sonderausgaben II

Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben

Zu welchem Zeitpunkt sind Sonderausgaben absetzbar?
In der Regel ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend. Wird eine Versicherungsprämie oder ein ähnlicher Beitrag in einer einmaligen Leistung (Einmalprämie) entrichtet, können Sie im Jahr des Einmalerlages eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen. Dadurch kann der persönliche Höchstbetrag besser genützt werden. Die Zehnjahresverteilung ist aber auch bei den unbegrenzt absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf von Versicherungszeiten) möglich. Bei einer fremdfinanzierten Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung gelten die Rückzahlungsbeträge einschließlich Zinsen als Sonderausgaben.
Können Zahlungen, die für andere Personen geleistet werden, als Sonderausgaben geltend gemacht werden?
Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen, Wohnraumschaffungs-, Wohnraumsanierungskosten und Kirchenbeiträge können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner oder für ein Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden. Dasselbe gilt für den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind.
Was müssen Sie bei der Geltendmachung von Sonderausgaben beachten?
Ihre Sonderausgaben können Sie im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind.
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25. 07. 2006 - SWIOnline - Spezialtruppe gegen Umsatzsteuer-Betrug

Ungarn gründet Spezialtruppe gegen Umsatzsteuer-Betrug

(APA) - Die ungarische staatliche Steuerbehörde (APEH) gründet nach Medienberichten eine Spezialeinheit zur Bekämpfung des organisierten Umsatzsteuer-Betrugs durch grenzüberschreitenden Scheinhandel zwischen ungarischen und anderen EU-Firmen. Dem ungarischen Staat entsteht durch den Umsatzsteuerbetrug ein geschätzter jährlicher Schaden von 480 Mio. Euro. Die Sonderfahnder sollen auf Anweisung des Chefs der ungarischen Steuerbehörde sowie der Zoll- und der Finanzbehörden tätig werden können. Auch die Steuerbehörden anderer EU-Staaten sollen die Dienste der ungarischen Fahnder in Anspruch nehmen können, teilte die APEH mit.




25. 07. 2006 - SWKOnline - Wiederaufnahme Verfahren

In einem aktuellen Erlass des BMF vom 14. 6.2006, GZ BMF-010103/0053-VI/2006, werden Zweifelsfragen zu den §§ 303 - 307 BAO klargestellt. Die Rechtsansicht des BMF zu Wiederaufnahmsgründen (insbesondere neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel), zum Antrag auf Wiederaufnahme, zum Ermessen bei amtswegiger Wiederaufnahme, zur Verjährung und zum Rechtsschutz sind nachzulesen unter https://findok.bmf.gv.at




24. 07. 2006 - Steuerverein - Neue Steuerartikel von Fiebich & PartnerInnen

Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen Fiebich & PartnerInnen unter www.fiebich.com, Punkt Aktuelles, FiebichNews

KMU-Förderungspaket: Neue Steuerbegünstigungen für KMUs ab 2007

Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Erhöhung Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer
Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Die neue Bilanzierungspflicht nach UGB und deren steuerliche Auswirkungen

Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Novelle des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Steuerliche Bestimmungen bei Katastrophenfällen

Neues aus den Lohnsteuerrichtlinien (rückwirkend ab 1.1.2006)

Wichtige Änderungen im Mietrecht

Der neue Lagebericht

Splitter:
Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Immobilien - Erhöhung Einheitswerte?
Lieferort bei Reihenlieferungen
Getränkesteuerrückerstattung
Erhöhung Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen
Rechnungen über € 10.000




24. 07. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Sonderausgaben I

Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben

Was sind Sonderausgaben?
Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden. Sind die aufgezählten Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche abzugsfähig. Folgende Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenztem Umfang abziehbar:
- Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten: in unbeschränkter Höhe
- Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, z. B. von Schulzeiten: in unbeschränkter Höhe
- Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen: innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Beiträge zu Pensionskassen: innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung: innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Ausgaben für junge Aktien (einschließlich Wohnsparaktien und Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) und für Genussscheine: innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages
- Kirchenbeiträge: 100 €
- Steuerberatungskosten: in unbeschränkter Höhe
- Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen und an Dachverbände zur Förderung des Behindertensports: bis zu 10% der Einkünfte des Vorjahres
Hinweis: Auch Verlustabzüge (= Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit, die in Vorjahren nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden konnten) gelten als Sonderausgaben.
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24. 07. 2006 - SWKOnline - Sponsoring: Steuerpflicht oder Steuerfreiheit

Sponsoring: Steuerpflicht oder Steuerfreiheit beim Empfänger?

Sponsoreinnahmen sind bei Sozial-, Kultur- und Sportvereinen wichtige – den Vereinsbetrieb sichernde – Einnahmequellen. Liegt einer Sonsorvereinbarung ein adäquates Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis zugrunde, können die Sponsoren die geleisteten Beträge in der Regel als Betriebsausgabe absetzen. Eine korrespondierende umsatz- und ertragsmäßige Erfassung beim empfangenden Verein wäre daher zwar konsequent, die Verwaltungspraxis befreit jedoch oftmals Vereine von einer derartigen Steuerpflicht. Mit dieser Problematik setzt sich Mag. Bernhard Renner in einem im SWK-Heft 20/21/2006 erschienenen Artikel auseinander. Seiner Ansicht nach gewährt die hinter der geschilderten Besteuerungspraxis stehende Steuerpolitik im Ergebnis mit den Mitteln des Abgabenrechts konstruierte indirekte „Subventionen“ an Vereine bzw. es sind – da Vereine mit Betrieben Unternehmer sind – selbst europarechtlich verbotene Beihilfen denkbar, zumal darunter auch Steuerermäßigungen fallen.




21. 07. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung Berufsgruppenpauschale II

Serie Arbeitnehmerveranlagung: Berufsgruppenpauschale

Für folgende Berufsgruppen sind Werbungskostenpauschalbeträge vorgesehen:
Artisten 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlich
Bühnendarsteller und Filmschauspieler 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlich
Fernsehschaffende 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 € jährlich
Journalisten 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 € jährlich
Musiker 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlich
Forstarbeiter ohne eigene Motorsäge 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 € jährlich
Forstarbeiter mit eigener Motorsäge 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlich
Förster und Berufsjäger im Revierdienst 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 € jährlich
Hausbesorger (Zu den Hausbesorgern zählen jene Personen, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde. Wurde das Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2000 begründet, stehen keine pauschalierten Werbungskosten zu, sondern nur Werbungskosten in tatsächlich nachgewiesener Höhe.) 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 € jährlich
Heimarbeiter 10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlich
Vertreter 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung (Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.) 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 € jährlich, höchstens 2.628 € jährlich.
Erstreckt sich die Tätigkeit nicht auf das ganze Jahr, ist der Werbungskostenpauschalbetrag entsprechend zu aliquotieren. Vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Kostenersätze (z. B. Tages- und Nächtigungsgelder, Kilometergelder bei Dienstreisen) kürzen den jeweiligen Pauschalbetrag, ausgenommen bei Vertretern. Zur Ermittlung der richtigen Bemessungsgrundlage wird der Lohnzettel des betreffenden Kalenderjahres herangezogen.

Jahresbruttobezug
- Steuerfreie Bezüge
- Steuerbegünstigte Sonderzahlungen
= Bemessungsgrundlage für Werbungskostenpauschalbeträge
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21. 07. 2006 - ASOKOnline - EDV-Abrechnung für Ärzte

Einführung der EDV-Abrechnung für Ärzte erfolgte verfassungswidrig

Der VfGH hat jene Gesetzesbestimmung (§ 340a Satz 2 ASVG), die den Hauptverband der Sozialversicherungsträger dazu bestimmt, das System der elektronischen Abrechnung festzulegen, als verfassungswidrig aufgehoben. Bei der Einführung der elektronischen Abrechnung, die sich an Vertragsärzte richtet, wurde gegen das Prinzip verstoßen, dass der Hauptverband im Rahmen der weisungsfreien Selbstverwaltung nur so weit tätig werden darf, als er Angelegenheiten regelt, die „im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zum Selbstverwaltungskörper zusammengeschlossenen Personen gelegen sind und geeignet sind, von dieser Gemeinschaft besorgt zu werden.“ Denn die betroffenen Ärzte gehören dem Hauptverband ja nicht an, sodass diesem folglich die demokratische Legitimation fehlte, diesen gegenüber verbindliche Normen zu erlassen. Eine verfassungskonforme Lösung könnte allerdings darin bestehen, den Hauptverband für die Regelung der elektronischen Abrechnung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers zu binden, weil er dann nicht mehr weisungsfrei als Selbstverwaltung, sondern im übertragenen Wirkungsbereich tätig werden würde (VfGH 19. 6. 2006, G 145/05, V 106, 107/05).




20. 07. 2006 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung, Berufsgruppenpauschale

Serie Arbeitnehmerveranlagung: Berufsgruppenpauschale

Für einige Berufsgruppen sind pauschalierte Werbungskosten vorgesehen. Sie können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Auf Verlangen des Finanzamtes ist eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der folgende Daten hervorgehen:
- die ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe)
- der Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird
- der Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen
- bei Fernsehschaffenden die Anzahl der Auftritte
- die Kostenersätze (ausgenommen bei Vertretern)
Zusätzlich zum Pauschalbetrag können keine weiteren (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit abgesetzt werden. Fallen höhere Werbungskosten an, können an Stelle der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
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20. 07. 2006 - SWIOnline - Steigende Steuereinnahmen in Deutschland

Die Steuereinnahmen des Staates sind dank der anziehenden Konjunktur und sprudelnder Unternehmensgewinne erneut kräftig gestiegen. Im Juni nahmen Bund und Länder 8,8 Prozent mehr Steuern ein als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Das geht aus dem am 20. 7. in Berlin vorgelegten aktuellen Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums hervor. In den ersten sechs Monaten des Jahres wurde ein Plus von insgesamt 7,6 Prozent verbucht. Das Gesamtaufkommen kletterte im Juni auf 43,55 Milliarden Euro. Die Zuwachsraten liegen damit auch im Juni deutlich über den Erwartungen aus der Mai-Steuerschätzung für das Gesamtjahr. Nicht berücksichtigt sind in den Zahlen die reinen Gemeindesteuern und die Ergebnisse aus dem Saarland. Grund waren die Nachwirkungen des Streiks im öffentlichen Dienst. Der Anteil des Saarlands am Gesamtaufkommen ist aber gering. Die Steuereinnahmen des Bundes stiegen um 11,5 Prozent, die der Länder um 8,5 Prozent. Das Aufkommen aus der Körperschaftsteuer legte um 1,1 Milliarden Euro beziehungsweise 27,5 Prozent deutlich zu. Ohne einen negativen Sondereffekt in einem Bundesland wären es 500 Millionen Euro mehr gewesen. "Diese Entwicklung zeigt, dass die Gewinnsituation der Unternehmen weiterhin sehr gut ist", heißt es. Bei den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag gab es ein Plus von 28,7 Prozent. Dieser Zuwachs sei aber nicht in erster Linie auf außergewöhnlich hohe Gewinnausschüttungen zurückzuführen, sondern vielmehr auf eine sehr schwache Vorjahresbasis, hieß es. Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz stieg zwar um 3,9 Prozent, Bei der Umsatzsteuer selbst, die als wichtiger Indikator für die Binnenkonjunktur gilt, wurde allerdings ein Rückgang um 2,6 Prozent verbucht. Das Ministerium führte dies auf ein starkes Vorjahresergebnis zurück. Noch im vergangenen Mai war es umgekehrt, was seinerzeit zu einem Plus von 7,7 Prozent geführt hatte. Bei der Lohnsteuer habe sich die positive Entwicklung der Vormonate mit einem Plus von 4,9 Prozent fortgesetzt. Das Kassenaufkommen der veranlagten Einkommenssteuer habe um 1,4 Milliarden Euro oder 27,1 Prozent kräftig zugelegt. (dpa)




20. 07. 2006 - PVInfo - Ausnahme Erwachsenenbildner

VfGH kappt Ausnahme der Erwachsenenbildner von steuerlicher Dienstverhältnisfiktion

Gemäß § 25 Abs 1 Z 5 erster Satz EStG werden die Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gerechnet. Es wird somit steuerlich ein Dienstverhältnis fingiert, auch wenn keine organisatorische Eingliederung vorliegt.
§ 25 Abs 1 Z 5 zweiter Satz EStG nimmt davon allerdings die Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen (WIFI, BFI, VHS, WT-Akademie etc) aus.
Diese Ausnahme verstößt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist daher verfassungswidrig. Der VfGH hat daher die Ausnahmebestimmung per Ende 2006 aufgehoben (VfGH 20. 6. 2006, G 9/06).
Es bleibt abzuwarten, ob es bis zum Wirksamwerden der Aufhebung eine neue gesetzliche Regelung geben wird.




19. 07. 2006 - Steuerverein - Werbungskosten Teleworker

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die Arbeitsstätte die Wohnung. Fahrten zum Sitz der Firma stellen grundsätzlich Dienstreisen dar.
Beispielsweise können Telefongebühren, Ausgaben für einen Internetanschluss sowie bei Vorhandensein eines Arbeitszimmers auch anteilige Kosten für Miete, Strom und Heizung bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Pauschale Spesenersätze des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
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19. 07. 2006 - PVInfo - Arbeitgeberpflichten bei Sommerhitze

Auch im Falle hochsommerlicher Temperaturen gibt es keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf Freistellung vom Dienst unter dem Titel "Hitzeferien".
Der Arbeitgeber hat laut Arbeitsstättenverordnung während einer Hitzeperiode folgende Grundsätze zu beachten:
-Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine Klima- oder Lüftungsanlage zu installieren.
-Ist allerdings eine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur 25°C möglichst nicht überschreitet (§ 28 Arbeitsstättenverordnung).
-Ist keine Klima- oder Lüftungsanlage vorhanden, hat der Arbeitgeber sonstige Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Temperaturabsenkung zu erreichen (zB Vermeidung direkter Sonneneinstrahlung durch Jalousien).




18. 07. 2006 - SWKOnline - UFSG - Novelle 2006

UFSG - Novelle 2006 passiert den Nationalrat

Am 13. Juli 2006 hat der Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung und das Bodenschätzungsgesetz 1970 geändert werden (UFSG - Novelle 2006) einstimmig beschlossen. Die Behandlung im Finanzausschuss des Bundesrats ist für den 25. Juli 2006, im Plenum des Bundesrats für den 27. Juli vorgesehen.




18. 07. 2006 - SWKOnline - Beharrungsbeschluss Wohnrechtsnovelle 2006

Beharrungsbeschluss des Nationalrats zur Wohnrechtsnovelle 2006

Der Bundesrat hat am 7. Juli gegen die vom Nationalrat am 24. Mai beschlossene Wohnrechtsnovelle 2006 Einspruch erhoben. Der Nationalrat hat daher seinen Beschluss über das Bundesgesetz, mit dem das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Mietrechtsgesetz, das Landpachtgesetz und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2006 - WRN 2006) in seiner Plenarsitzung am 13. 7. 2006 mit Stimmenmehrheit wiederholt.




18. 07. 2006 - SWIOnline - Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland

Weiter Spielraum bei Steuersenkung zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschland

Bei Steuersenkungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. 6 2006, 2 BvL 2/99, zu einer inzwischen ausgelaufenen Vorschrift zur Einkommensteuer hervor. Nach den Worten der Karlsruher Richter kann auch eine gewisse Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Steuerzahlern gerechtfertigt sein, wenn damit die Position Deutschlands im internationalen Wettbewerb verbessert werden solle. Mit dem so genannten Standortsicherungsgesetz war zwischen 1994 und 2000 der damals geltende Spitzensteuersatz von 53 Prozent für bestimmte gewerbliche Einkünfte auf 47 Prozent gesenkt worden. Während davon beispielsweise auch die von Gesellschaftern entnommenen GmbH-Gewinne erfasst waren, fielen Gewinnausschüttungen von Aktiengesellschaften nicht unter den günstigeren Tarif. Der Bundesfinanzhof hielt dies für verfassungswidrig und legte das Verfahren den Karlsruher Kollegen vor. Der Zweite Senat sieht die damalige Regelung innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Weil gerade bei einem hohen Spitzensteuersatz und der hinzu kommenden Gewerbesteuer für die Unternehmen die Wahl alternativer Standorte nahe liege, sei dessen Senkung für gewerbliche Einkünfte ein Instrument, "das sich national wie vor allem auch international schnell und in leicht verständlicher Sprache als Reduzierung der Unternehmensbesteuerung mitteilen lässt". Der Gesetzgeber sei hier von einem dringenden Handlungsbedarf ausgegangen. -(dpa)




17. 07. 2006 - Steuerverein - Telefon, Handy

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Bei privaten Telefonen (Handys) kann der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte beruflich veranlasste Teil an den Anschaffungskosten, Gesprächs- und Grundgebühren geltend gemacht werden.
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17. 07. 2006 - ASOKOnline - Antrag Schwerarbeiterpension

Bisher noch kein Antrag auf Schwerarbeiterpension

Obwohl seit Monatsbeginn die Frist für die Überprüfung eines möglichen Anspruchs auf die neue Schwerarbeiterpension läuft, hat es bisher – wie die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am Wochenende bestätigte – noch keinen einzigen Antrag gegeben. Allerdings könne die PVA derzeit einlangende Anträge auch noch gar nicht bearbeiten. Zur Feststellung, ob jemand tatsächlich Schwerarbeit geleistet hat, fehlt noch eine entsprechende Liste mit Berufen, die sich am Kalorienverbrauch orientiert. Erst im Herbst soll diese Liste vorliegen, so Johannes Pundy von der PVA. Er rät potenziell Anspruchsberechtigten dennoch, sich bereits jetzt zu melden. In die Regelung fällt, wer in den letzten 20 Berufsjahren zumindest zehn davon schwer gearbeitet hat und 45 Versicherungsjahre vorweisen kann. Sind alle Kriterien erfüllt, kann der Pensionsantritt bereits mit 60 erfolgen – mit vergünstigten Abschlägen.




14. 07. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Neuer Businessplan-Rechner gratis im Internet

Erfolgreichster Businessplaner für Gründer und Jungunternehmer in erweiterter Auflage. Die seit ihrem Start im Februar 2004 gratis erhältliche Business Plan Software “Plan4You Easy” ist heute mit erweiterten und umfangreicheren Funktionen online gegangen. Die erste Version des elektronischen Planungsinstruments wurde in den vergangenen zwei Jahren bereits mehr als 16.000 Mal genutzt und ist für viele Neugründer eine wichtige Planungshilfe bei der Gründung ihres Unternehmens. Die zweite Version ist eine funktionelle Weiterentwicklung und wurde um zahlreiche Zusatzfunktionen ergänzt.

Das Planungsinstrument für Gründer und Jungunternehmer zum kostenlosen Download gliedert sich in eine Planrechnung und einen Geschäftsplan.
Planrechnung: Die Planrechnungssoftware erstellt auf Knopfdruck Plan-Bilanz, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sowie Ergebnisübersicht.
Geschäftsplan: Mit Hilfe eine Fragenkataloges wird man interaktiv durch alle notwendigen Kapitel eines Businessplans geführt und erarbeitet auf diese Weise ein professionelles Geschäftskonzept.

Näheres bei der WKO




14. 07. 2006 - Steuerverein - WKO.at: Abgaben- und Beitragspflicht

Abgaben- und Beitragspflicht der Entgelte an die Beschäftigten. Die Aufstellung enthält eine Übersicht der wichtigsten Lohnbestandteile und ihre Behandlung bei der Lohnsteuer, Kommunalsteuer, dem Dienstgeberbeitrag (DB) zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und dem Dienstgeberzuschlag (DZ). Gleichzeitig wird auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung dargestellt.

Download bei der WKO




14. 07. 2006 - Steuerverein - Werbungskosten Studienreisen

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Aufwendungen für Studienreisen sind dann Berufsfortbildungskosten, wenn sie eindeutig von Privatreisen abgegrenzt werden können und folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder in einer anderen Weise, die den beruflichen Anlass einwandfrei erkennen lässt.
- Erworbene Kenntnisse müssen einigermaßen im Beruf verwertbar sein.
- Programm muss auf die Berufsgruppe zugeschnitten sein, sodass es für Berufsfremde nicht von Interesse ist.
- Programm muss – orientiert an der Normalarbeitszeit – durchschnittlich acht Stunden täglich betragen. Treffen diese Voraussetzungen zu, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Teilnahmegebühren, Kongressunterlagen) als Werbungskosten absetzbar. Bei Studienreisen mit Mischprogramm können nur eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten (z. B. Teilnahmegebühren, Kongressgebühren) als Werbungskosten abgesetzt werden.
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14. 07. 2006 - SWKOnline - Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit

Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bei Neugründung nach dem NeuFöG

Wird von einer Person, die in Österreich keinen freien Arbeitsmarktzugang hat, eine Neugründung eines Betriebes erklärt und treten im Zuge der Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung oder die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anlässlich der Neugründung Zweifel auf, dass tatsächlich ein Betrieb gegründet wird, weil nicht sicher ist, ob eine betriebliche Struktur geschaffen wird und/oder der Betrieb der Erzielung von Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständige Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dient, kann die beratende Stelle eine Stellungnahme des Wohnsitzfinanzamtes des Gründers verlangen. Die Stellungnahme ist über Verlangen der gesetzlichen Berufsvertretung bzw. der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Neugründer mittels Formular NeuFö 5 beim Wohnsitzfinanzamt einzuholen. Die gesetzliche Berufsvertretung bzw. die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft händigt dem Neugründer für die Einholung der Stellungnahme das Formular aus. Die Stellungnahme des Finanzamtes ist nach erfolgter Prüfung dem Neugründer zur Vorlage bei der gesetzlichen Berufsvertretung oder der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auszufolgen oder zuzustellen. Die Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit ist den LStR 930ff zu entnehmen; die wesentlichen Kriterien werden im BMF-Erlass vom 20. 6. 2006, BMF-010203/0290-VI/7/2006 zusammenfassend angeführt. Mehr unter www.bmf.gv.at/Steuern/Aktuelles/_start.htm




14. 07. 2006 - SWIOnline - Unternehmensteuerreform in Deutschland

Das deutsche Bundeskabinett hat am 12. Juli 2006 die Eckpunkte zur Unternehmensteuerreform beschlossen.
1. Die bisherige Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden durch eine föderale und eine kommunale Unternehmenssteuer ersetzt. Beide Steuern bekommen darüber hinaus eine gemeinsame, einheitliche Bemessungsgrundlage.
2. Die nominale steuerliche Gesamtbelastung der Körperschaften wird von heute etwa 38,65 % auf knapp unter 30 % gesenkt. Neben den Körperschaften werden auch die der Einkommenssteuer unterliegenden Personenunternehmen von der Reform profitieren. Es wird geprüft, ob dies am besten durch eine Investitionsrücklage oder durch eine generelle Begünstigung des im Unternehmen einbehaltenen Gewinns geschehen kann.
3. Geprüft werden auch Maßnahmen gegen den Verlust von Steuersubstrat durch Fremdfinanzierung und zur Verstetigung der kommunalen Finanzen.
4. Es soll ferner eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt werden.
5. Bei der Erbschaftsteuer soll die Unternehmensnachfolge erleichtert werden, indem bei Fortführung des Unternehmens eine steuerliche Privilegierung gelten soll.
Die Unternehmensteuerreform soll am 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Die Änderungen bei der Erbschaftssteuer sollen am 1. Jänner 2007 in Kraft treten. Mehr dazu auf der Homepage des deutschen BMF unter http://www.bundesfinanzministerium.de




14. 07. 2006 - ASOKOnline - Lösungen Callcenter-Agents

Sozialpartner wollen gemeinsame Lösungen für Callcenter-Agents finden

Mit der Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung in den Jahren 1997 und 1998 wurde unter anderem das Ziel verfolgt, die „Flucht aus der Sozialversicherung“ durch verschiedene Vertragsgestaltungen einzudämmen. Derzeit gibt es knapp 35.000 neue Selbständige und 28.000 freie Dienstnehmer. Auch in der Callcenter-Branche haben diese neuen Erwerbsformen, insbesondere die Abgrenzung zwischen einem echten und freien Dienstvertrag, immer wieder schwierige rechtliche Fragstellungen aufgeworfen. Die Wirtschaftskammer Österreich und die Gewerkschaft der Privatangestellten wollen zukünftig sozial- und arbeitsrechtliche Themen betreffend die Mitarbeiter in der Callcenter-Branche (Callcenter-Agents) gemeinsam lösen, um vor allem für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weitgehende Rechtssicherheit zu schaffen. In einem gemeinsamen Verhandlungsprozess sollen dabei vor allem die Abgrenzung zwischen echten und freien Dienstnehmern, Arbeitszeit und Arbeitzeitgestaltung sowie Entlohnung behandelt und entsprechenden Musterverträge ausgearbeitet werden. In den nächsten Monaten soll eine gemeinsame und zukunftsweisende Lösungen für die Unternehmen erarbeitet sein, so WKÖ und GPA in einer öffentlichen Stellungnahme.




13. 07. 2006 - Steuerverein - Werbungskosten Sprachkurse

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Sprachausbildungen sind dann abzugsfähig, wenn man die Sprache im Beruf benötigt (z. B. als Sekretär, Telefonist, Kellner, Hotelangestellter oder Exportsachbearbeiter). Bei Sprachausbildungen im Ausland werden nur die Kurskosten berücksichtigt, nicht aber die Aufenthalts- und Fahrtkosten.
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13. 07. 2006 - SWKOnline - Vorabentscheidungsersuchen Gesellschaftsteuer

Der UFS hat mit Beschluss vom 31. 5. 2006, RV/0612-L/05, in Zusammenhang mit der Erhebung der Gesellschaftsteuer anlässlich der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung einer GmbH von Deutschland nach Österreich ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Rs. C-251/06) gerichtet. Hintergrund ist der Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. Februar 1990 die Gesellschaftsteuer abgeschafft hat. Strittig ist die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 lit. g der Kapitalansammlungs-RL. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Johann Fischerlehner in SWK-Heft 20/21/2006.




12. 07. 2006 - Steuerverein - Reisekosten Nächtigungskosten

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Ist die beruflich veranlasste Reise mit einer Nächtigung verbunden, können entweder die Kosten inkl. Frühstück lt. Beleg oder das Nächtigungspauschale von 15 € pro Nächtigung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Nächtigungen auf Auslandsreisen kann ohne Belegnachweis der jeweilige Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung abgesetzt werden.
Stellt der Arbeitgeber kostenlos eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung, steht das Nächtigungspauschale nicht zu. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können aber geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind diese im Schätzungsweg bei Inlandsreisen mit 4,40 € und bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen.
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12. 07. 2006 - SWKOnline - EU-Kommission ermahnt Österreich

(APA) - Beim Treffen der EU-Finanzminister in Brüssel hat die EU-Kommission Österreich und zwei weitere Länder ermahnt, weil sie den wirtschaftlichen Aufschwung bisher nicht ausreichend für den Abbau des Budgetdefizit genützt haben. Die Finanzminister erwarten laut ihrem neuen Vorsitzenden, Finnlands Finanzminister Eero Heinaluoma, weitere Einsparungsmaßnahmen. Ein offizielles Mahnverfahren wird es aber nicht geben. Nach den derzeitigen Vorgaben müssen die EU-Staaten in Konjunkturhochphasen ihre strukturellen Budgetdefizite (konjunkturell bereinigte Neuverschuldung ohne Berücksichtigung einmaliger und kurzfristiger Maßnahmen) jährlich um 0,5 Prozent senken. In Österreich wird das strukturelle Defizit laut Almunia von 1,0 Prozent im Vorjahr heuer auf 1,7 Prozent steigen und 2007 nur um 0,25 Prozentpunkte sinken.Sanktionen drohen Österreich nach der heutigen Ermahnung keine, weil der Stabilitätspakt dies nur dann vorsieht, wenn die Mitgliedstaaten die Budgetdefizit-Obergrenze von 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts überschreiten. Sowohl Österreich als auch die anderen beiden anderen kritisierten Staaten - Belgien und Luxemburg - liegen mit ihren Staatsdefiziten deutlich unter der 3 Prozent-Marke.




12. 07. 2006 - ASOKOnline - Diskriminierung Arbeitslosenversicherung

Diskriminierung türkischer Staatsangehöriger in der Arbeitslosenversicherung
§ 7 Abs. 6 AlVG diskriminiert türkische Staatsangehörige in einer dem Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 vom 19. 9. 1980 des Assoziationsrates widersprechenden Weise, indem er ausländische und daher auch türkische Staatsangehörige, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG beschäftigt sind, durch die unwiderlegliche Vermutung, dass diese dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, ungeachtet des Bestehens der Arbeitslosenversicherungspflicht während dieser Beschäftigung, vom Bezug von Geldleistungen nach dem AlVG ausschließt, ohne danach zu differenzieren, ob diese Personen nach Beendigung der anwartschaftsbegründeten Beschäftigung berechtigt sind, sich im Inland aufzuhalten und hier auch einer Beschäftigung nachzugehen (VwGH 7. 9. 2005, 2005/08/0019).




11. 07. 2006 - Steuerverein - Reisekosten Tagesgelder

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Soweit eine beruflich veranlasste Reise mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen dauert, können für jede angefangene Stunde 2,20 € (max. 26,40 € pro Tag) an Tagesgeldern abgesetzt werden. Dauert eine Reise z. B. 4 1/2 Stunden, stehen 11 € Tagesgeld zu. Das gilt auch dann, wenn höhere Kosten nachgewiesen werden. Für Auslandsreisen muss die Dauer mehr als fünf Stunden betragen. In diesem Fall gelten eigene Sätze.
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber keine oder geringere als die oben angeführten Reisekostenersätze steuerfrei erhalten, können die genannten Beträge beim Finanzamt geltend machen (so genannte „Differenzwerbungskosten“). Solche Differenztagesgelder sind aber nicht absetzbar, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz am neuen Mittelpunkt der Tätigkeit, lebt der Anspruch auf Tagesgelder wieder neu auf.
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11. 07. 2006 - SWKOnline - Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW

Das Finanzministerium aktualisiert laufend die Liste der Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen anerkannt werden. Aktualisierte Liste unter www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinlastkraftwagen_5552/_start.htm




11. 07. 2006 - SWIOnline - Grenzgängereigenschaft Doppelwohnsitz

Grenzgängereigenschaft bei Doppelwohnsitz innerhalb der Grenzzone

Gemäß Artikel 15 Abs. 6 DBA-Deutschland, steht das Besteuerungsrecht an den Einkünften einer in der deutschen Grenzzone beschäftigten Person nur dann Österreich zu, wenn diese Person in der Nähe der Grenze "ihren Wohnsitz" hat und wenn sie arbeitstäglich an "ihren Wohnsitz" zurückkehrt. Geht man daher vom reinen Wortlaut aus, würde eine Rückkehr an einen österreichischen Zweitwohnsitz selbst dann schädlich sein, wenn dieser Zweitwohnsitz ebenfalls in der österreichischen Grenzzone liegt. Allerdings kann man nicht beim reinen Wortlaut stehen bleiben, wenn dieser zu einem nicht gewollten Ergebnis führt. Denn entscheidend für die Grenzgängereinstufung ist, dass man in der Grenzzone eines Staates "lebt" und in der Grenzzone des anderen Staates "arbeitet". Die Grenzgängereigenschaft kann daher nicht dadurch verloren gehen, dass man wegen einer 100 km Anreise (aus der Grenzzone) in einer anderen österreichischen Gemeinde ebenfalls in der Grenzzone aber hier in einer Entfernung von 10 Km vom Arbeitsort eine Zweitwohnung eröffnet hat. Wesentlich ist, dass sich der Hauptwohnsitz in der Grenzzone befindet und dass eine arbeitstägliche Rückkehr in eine Wohnung in der österreichischen 30-km-Grenzzone erfolgt. (EAS 2733 vom 16. 5. 2006)




10. 07. 2006 - Steuerverein - Reisekosten Fahrtkosten

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind – soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet – im tatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungskosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25 km und die Mindestdauer von drei oder fünf Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten zu. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale zur Gänze abgegolten.
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10. 07. 2006 - ASOKOnline - Wespenstich kein Unfall

Wespenstich mit nachfolgendem anaphylaktischem Schock bei Allergiker kein Unfall

Ein Wespenstich mit nachfolgendem anaphylaktischem Schock bei einem Allergiker ist nach Ansicht des OGH kein Unfall im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1998). Unter Hinweis auf seine einschlägige Vorentscheidung zu 7 Ob 20/94 (Infektionskrankheit durch Zeckenbiss) führte das Höchstgericht aus, dass ein Unfall im Sinne der maßgeblichen AUVB 1998 „ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht“, sei. Im vorliegenden Fall erlitt der Kläger jedoch nach dem Wespenstich ausschließlich aufgrund seiner persönlichen Konstitution, nämlich Allergie gegen das vom Insekt injizierte Gift, in der Folge den zur körperlichen Schädigung führenden Schock; die Schädigung entstand also nicht durch eine mechanische Einwirkung (nämlich durch den unter Umständen kaum merkbaren Stich), und auch nicht durch das von außen in den Körper injizierte Wespengift, das an und für sich keine besondere schädigende Wirkung auf den Körper hat, sondern ausschließlich durch diese spezifische körperliche Konstitution, also eine gemäß Art. 6.3 der Bedingungen ausdrücklich nicht als definitionsgemäßer Unfall geltende und damit auch nicht zu einem Leistungsanspruch führende Krankheit (OGH 26. 4. 2006, 7 Ob 21/06y).




10. 07. 2006 - SWKOnline - Steuertermine August

Am 16. August 2006 sind folgende Abgaben fällig:

-Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juni 2006 bzw. für das 2. Viertel 2006;
-Kammerumlage für das 2. Viertel 2006;
-Normverbrauchsabgabe für den Monat Juni 2006;
-Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juni 2006;
-Werbeabgabe für den Monat Juni 2006;
-Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Juni 2006;
-Kraftfahrzeugsteuer für das 2. Viertel 2006;
-Lohnsteuer für den Monat Juli 2006;
-Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Juli 2006;
-Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Juli 2006;
-Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 3. Viertel 2006;
-Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 3. Viertel 2006;
-die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 3. Viertel 2006.




10. 07. 2006 - ASOKOnline - Neuregelung Rechtsstellung Sicherheitsvertrauenspersonen

Mit Urteil des EuGH vom 6. 4. 2006, Rs. C-428/04, betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EGV hat dieser festgestellt, dass die Republik Österreich die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. 6. 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit nicht hinreichend in österreichisches Recht umgesetzt hat. Durch eine derzeit im parlamentarischer Behandlung befindliche Novelle (1559 BlgNR 22. GP) soll das ASchG nun so weit geändert werden, als es unbedingt notwendig ist, um diesem Urteil Rechnung zu tragen. Die Änderungen betreffen vor allem die Aufgaben bzw. Befugnisse von Sicherheitsvertrauenspersonen. Da von der Novellierung Bestimmungen über die Sicherheitsvertrauenspersonen betroffen sind, muss gleichzeitig auch das ArbVG angepasst werden, da nach dem innerstaatlichen System im Arbeitsschutz die Anhörungs- und Beteiligungsrechte von Sicherheitsvertrauenspersonen (ASchG) und Betriebsrat (ArbVG) stets korrespondierend geregelt sind. Im Landarbeitsgesetz werden ebenfalls die notwendigen Anpassungen vorgenommen.




10. 07. 2006 - PVInfo - e-card im Urlaub

Seit Einführung der e-card brauchen Versicherte, die in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz urlauben, keinen Auslandskrankenschein mehr, da die Rückseite der e-card als Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) gilt. Die EKVK muss an sich von allen Ärzten akzeptiert werden, die einen Kassenvertrag im jeweiligen Staat haben.
In der Praxis gibt es allerdings immer wieder Beschwerden von Urlaubsreisenden, dass manche Ärzte im EU-/EWR-Raum die EKVK nicht kennen und daher nicht akzeptieren.
Was kann man als Patient tun, wenn ein Arzt partout die EKVK nicht akzeptieren will? Es gibt in diesem Fall zwei Möglichkeiten:
Man besorgt sich bei der Krankenversicherung des Urlaubsstaates einen Krankenschein oder
man bezahlt die Behandlung vorerst selbst, verlangt eine Rechnung und begehrt nach dem Urlaub Kostenerstattung bei der österreichischen Krankenversicherung.




07. 07. 2006 - Steuerverein - Reisekosten berufliche Reise

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Wann liegt eine beruflich veranlasste Reise vor?
Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Reise über eine größere Entfernung (in einer Richtung mindestens 25 km Fahrtstrecke) unternimmt. Dabei muss die Reisedauer mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen betragen. Zudem darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Fahrtkosten sind auch bei geringerer Entfernung und kürzerer Dauer der Reise absetzbar.
Eine berufliche Veranlassung kann - anders als bei einer Dienstreise - auch ohne Auftrag des Arbeitgebers gegeben sein (z. B. bei Berufsfortbildung, zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes). Absetzbare Aufwendungen ("Reisekosten") wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwand müssen vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.
Bitte beachten Sie: Steuerfreie Reisekostenersätze des Arbeitgebers vermindern den jeweils abzugsfähigen Aufwand.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




07. 07. 2006 - SWKOnline - Grünes Licht für die UFSG - Novelle 2006

Der Finanzausschuss hat am 5. 7. 2006 die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung und das Bodenschätzungsgesetz 1970 geändert werden (UFSG-Novelle 2006), einstimmig beschlossen. Die Novelle grenzt die Zuständigkeit zwischen Vollversammlung und UFS-Präsidenten klarer ab. Neben Verfahrensvereinfachungen in der Bundesabgabenordnung und im Bodenschätzungsgesetz trägt die Sammelnovelle einem VfGH-Erkenntnis Rechnung: Die Vergütung der Normverbrauchsabgabe wird auch bei der Verbringung eines privaten Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland oder eines betrieblichen Fahrzeugs in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen sowie beim Export durch einen Fahrzeughändler zuerkannt. Nicht begünstigt bleibt die Lieferung eines privaten PKWs ins Ausland.




06. 07. 2006 - Steuerverein - Werbungskosten Reisekosten

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Das Einkommensteuergesetz spricht von einer Dienstreise, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Dienstortes tätig wird. Der Dienstreisebegriff ist relativ weit. Vom Arbeitgeber aus Anlass einer Dienstreise gezahlte Reisekostenersätze sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der
steuerlich zulässigen Reisekostenersätze, kann er seine Aufwendungen ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen. Allerdings müssen die (im Vergleich zur Dienstreise strengeren) Voraussetzungen für eine „beruflich veranlasste Reise“ vorliegen. Für Fahrtkosten gilt diese Einschränkung nicht, d. h. der Arbeitnehmer kann die Kosten für jede beruflich veranlasste Fahrt (ausgenommen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werbungskosten geltend machen.
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06. 07. 2006 - SWKOnline - Strukturanpassungsgesetz 2006 Bundesgesetzblatt

Am 23. Mai 2006 hat der Nationalrat das Strukturanpassungsgesetz 2006 in der Fassung des Finanzausschusses beschlossen. Am 9. Juni 2006 hat der Bundesrat den Antrag, keinen Einspruch zu erheben, einstimmig angenommen. Durch das Unternehmensgesetzbuch, das grundsätzlich am 1.1.2007 in Kraft tritt, ergibt sich legistischer Anpassungsbedarf im EStG 1988, KStG 1988 und in der BAO. Diese Änderungen sind im Strukturanpassungsgesetz 2006 enthalten, das nun im BGBl. I Nr. 100/2006 veröffentlicht wurde.




05. 07. 2006 - Steuerverein - Werbungskosten, Kraftfahrzeug

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Beruflich veranlasste Kosten für ein privates Kfz können entweder in Form von Kilometergeldern oder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Kilometergelder decken folgende Kosten ab:
- Absetzung für Abnutzung
- Treibstoff und Öl
- Service- und Reparaturkosten
- Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio usw.)
- Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten und Autobahnvignette
- Versicherungen aller Art
- Mitgliedsbeiträge für Autofahrerklubs
- Finanzierungskosten
Kilometergelder können jährlich für maximal 30.000 beruflich gefahrene Kilometer abgesetzt werden.
An Stelle der Kilometergelder können die Kosten auch in tatsächlicher Höhe entsprechend der beruflichen Nutzung abgesetzt werden.
Bitte beachten Sie:
Neben dem Kilometergeld können Schäden auf Grund höherer Gewalt (insbesondere Reparaturaufwand nach unverschuldetem Unfall, Steinschlag), die sich im Rahmen eines beruflichen Kfz-Einsatzes ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Zum Nachweis der beruflichen Jahresfahrleistung sollten Sie ein Fahrtenbuch mit Datum, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der einzelnen Fahrt und beruflich zurückgelegte Tageskilometer führen. Wenn ein Nachweis über die Verwendung des Kfz auch mit anderen Unterlagen möglich ist (z. B. Reisekostenabrechnung gegenüber dem Arbeitgeber), benötigen Sie kein Fahrtenbuch.
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05. 07. 2006 - SWIOnline - Steuerzahlerbund Deutschland

Steuerzahlerbund: Deutsche Bürger arbeiten vom 5. Juli an in eigene Tasche

Deutschlands Steuerzahler arbeiten ab 5. Juli an nicht mehr für die Staatskasse, sondern nur noch für den eigenen Geldbeutel - allerdings nur rein rechnerisch. Das vor dem 5. Juli erwirtschaftete Einkommen der Steuer- und Beitragszahler hat nach Berechnungen des Steuerzahlerbundes zunächst der Staat einbehalten. Auch im vergangenen Jahr fiel der alljährliche "Steuer- Gedenktag" auf den 5. Juli, wie der Steuerzahlerbund mitteilte. Der "Steuerzahler-Gedenktag" ist ein Rechenbeispiel und wird auf Grundlage der "volkswirtschaftlichen Einkommensbelastungsquote" ermittelt. Diese zeigt an, wie viel der Staat vom Einkommen der Bürger und Betriebe über Steuern und Sozialabgaben zunächst einbehält. Für 2006 seien es 51,02 Prozent. Daraus lasse sich der 5. Juli, 05.35 Uhr, als exakter Zeitpunkt berechnen. Im Vergleich zum bisherigen Höchstwert im Jahr 2000 mit 56,3 Prozent sei der Steuerzahler um 5,3 Prozentpunkte entlastet worden. "Wir haben allerdings keinen Grund, Entwarnung zu geben", erklärte der Präsident des Steuerzahlerbundes, Karl Heinz Däke. "Im Gegenteil: Die große Koalition treibt die Steuer- und Beitragsbelastung deutlich nach oben." Der Gedenktag müsse künftig wieder früher im Jahr gefeiert werden, sagte Däke und erinnerte an alte Zeiten: Vor 46 Jahren sei der Gedenktag bereits auf den 1. Juni gefallen. –(dpa)




05. 07. 2006 - SWKOnline - Haftung Steuerberater

Haftung des Steuerberaters bei Überschreitung seiner Beratungsbefugnisse

Die Befugnis der umfassenden Parteienvertretung, wozu auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden gehört, ist grundsätzlich den Rechtsanwälten und Notaren vorbehalten. Zwar kommt den Steuerberatern (nach § 3 Abs. 2 Z 5 WTBG, vormals § 33 Abs. 2 lit. c WTBO) die Berechtigung zu, die Beratung in Rechtsangelegenheiten vorzunehmen, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Mit der Fragestellung, auf welche Weise der Kläger seinen Befähigungsnachweis für den Betrieb eines Gasthauses zur Verfügung stellen könnte, steht die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages für eine OEG jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang; das Gesamtvertragswerk ist vielmehr allgemein rechtlicher Natur. Ein Wirtschaftstreuhänder kann wohl entsprechende Textteile eines Vertrages entwerfen und Formulierungen vorschlagen, aber die alleinige Verfassung eines zu jeder anstehenden Frage detailliert ausformulierten Gesamtvertrages, der auch andere (allgemeine) rechtliche Regelungen trifft, gehört nicht zur Beratung im Sinne der zitierten Gesetzessstelle. Diese stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar und der seine Befugnisse überschreitende Steuerberater ist schadenersatzpflichtig (OGH 8. 3. 2006, 7 Ob 258/05z).




05. 07. 2006 - ASOKOnline - EU-Rahmenvereinbarung befristete Arbeitsverträge

Auslegung der EU-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge

Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. 3. 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates vorgesehen ist. Vielmehr verlangt der Begriff „sachliche Gründe“ im Sinne des Paragrafen 5, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Eine nationale Bestimmung, nach der nur solche befristete Arbeitsverträge als „aufeinander folgend“ gelten, die höchstens 20 Werktage auseinander liegen, ist geeignet, den Sinn und Zweck sowie die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu unterlaufen. Der EuGH ist ferner der Ansicht, dass die Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung entgegensteht, die nur im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge, die tatsächlich einen ständigen und dauernden Bedarf des Arbeitgebers decken sollten und als missbräuchlich anzusehen sind, in einen unbefristeten Vertrag uneingeschränkt verbietet, sofern das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaates im betreffenden Sektor keine andere effektive Maßnahme enthält, um den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (EuGH 4. 7. 2006, Rs. C-212/04, Adeneler u. a.).




04. 07. 2006 - Steuerverein - Werbungskosten Internet

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Die Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar. Sofern eine Abgrenzung nicht möglich ist, ist die Aufteilung der Kosten zu schätzen.
Im beruflichen Ausmaß anteilig absetzbar sind die Providergebühr, die Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die Kosten für Pauschalabrechnungen (z. B. Paketlösung für
Internetzugang, Telefongebühr). Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z. B. Gebühr für die Benützung des Rechtsinformationssystems) sind zur Gänze absetzbar.
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04. 07. 2006 - SWKOnline - Haftungen gemäß §§ 9 bis 16 BAO

Das BMF hat mit Erlass vom 12. 6. 2006, GZ BMF-010103/0050-VI/2006, seine Rechtsansicht zu den Haftungstatbeständen der BAO (insbesondere Haftung des Vertreters, Erwerberhaftung), den Voraussetzungen und den Kriterien für die Ermessensübung veröffentlicht. Volltext des Erlasses in der Findok unter http://findok.bmf.gv.at




04. 07. 2006 - SWIOnline - Frankreich Flugticket-Steuer für Entwicklungshilfe

Frankreich führt Flugticket-Steuer für mehr Entwicklungshilfe ein

Frankreich führt mit 1. Juli als erstes Land in Europa eine Steuer auf Flugtickets zu Gunsten von Entwicklungsländern ein. Bei nationalen und Europa-Verbindungen müssen Passagiere in der Touristenklasse einen Aufschlag von einem Euro und in der Business-Class zehn Euro zahlen. Bei außereuropäischen Flügen sind es vier beziehungsweise 40 Euro. Auch deutsche Fluggäste, die nach Frankreich reisen, müssen die Abgabe entrichten. Mit dem erwarteten Erlös von 200 Millionen Euro pro Jahr will Paris den Kampf gegen die Krankheiten Aids, Tuberkulose und Malaria finanzieren, an denen pro Jahr weltweit sechs Millionen Menschen sterben. -(AFP)




03. 07. 2006 - Steuerverein - Fachliteratur, Fehlgelder

Serie Arbeitnehmerveranlagung: ABC der Werbungskosten

Fachliteratur
Aufwendungen für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger) sind als Werbungskosten absetzbar. Aus dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes hervorgehen. Die Bezeichnung „diverse Fachliteratur“ reicht nicht aus. Allgemein bildende Werke wie Lexika oder Nachschlagewerke gelten nicht als Fachliteratur. Auch Aufwendungen für Zeitungen stellen grundsätzlich privaten Aufwand dar.
Fehlgelder
Kassenfehlbeträge, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ersetzen muss, sind Werbungskosten.
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03. 07. 2006 - SWIOnline - Verweigerung Erteilung von Ansässigkeitsbescheinigungen

Verweigerung der Erteilung von Ansässigkeitsbescheinigungen auf Formular ZS-QU1

Auf Formular ZS-QU1 wird die ausländische Steuerverwaltung lediglich ersucht, die Ansässigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen zu bestätigen; es wird nicht verlangt, die Richtigkeit der übrigen Angaben zu bestätigen. Die Bereitschaft zur Erteilung von bloßen Ansässigkeitsbescheinigungen ist eine geradezu selbstverständliche Verpflichtung aller DBA-Partnerstaaten. Weigert sich daher die US-Steuerverwaltung eine Bescheinigung auf dem österreichischen Vordruck zu erteilen, dann bewirkt sie damit, dass der österreichische Zahler der Einkünfte nach österreichischem inländischen Recht den Steuerabzug vornehmen muss und sie nötigt damit den US-Einkünfteempfänger den abkommensgemäßen Rechtszustand im Rückerstattungsverfahren (beim Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart) herbeizuführen. Ist der amerikanische Einkünfteempfänger der Meinung, dass ihm eine unmittelbare Steuerentlastung anlässlich der Einkünfteauszahlung zu gewähren sei und dass es abkommensrechtlich daher nicht zulässig wäre, diese Entlastung von der Beibringung eines von der US-Verwaltung bestätigten Vordruckes abhängig zu machen, so steht es ihm frei, in den USA gemäß Artikel 24 DBA-USA die Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Österreich zu beantragen. In einem solchen Verfahren kann dann das Problem zwischenstaatlich abgeklärt und einer Lösung zugeführt werden. (EAS 2750 vom 26. 6. 2006)




03. 07. 2006 - ASOKOnline - Unfallversicherungsschutz Gemeinschaftsveranstaltung

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (Schitag)

Verletzt sich ein Arbeitnehmer beim freien Schilauf im Rahmen eines betrieblich organisierten Schitages, handelt es sich einer aktuellen OGH-Entscheidung zufolge um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 ASVG. Denn betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen nach der Rechtsprechung insoweit unter Versicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es müsse sich dabei – so die Begründung des Gerichtshofes – um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder, wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben, wenigstens den Angehörigen oder Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich sei, offen stehe. Gerade in einer kleinen Abteilung mit wenigen Mitarbeitern sei eine Festigung und Förderung der Beziehungen zwischen der Betriebsleitung und den Mitarbeitern sowie der Mitarbeiter untereinander besonders wichtig. Auch sportliche Betätigungen, wie beispielsweise ein Schitag, könnten der Betriebsverbundenheit dienen und seien als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen zu werten, sofern nicht bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund stehe. Der Schitag sei im vorliegenden Fall vom Betriebsleiter ausdrücklich bewilligt worden, die Kosten für die Durchführung seien weitgehend von der Unternehmensleitung übernommen worden. Auch habe der Schitag während der Arbeitszeit stattgefunden, sodass der Unfallversicherungsschutz im Ergebnis zu bejahen sei (OGH 22. 12. 2005, 10 ObS 121/05z).




03. 07. 2006 - PVInfo - Arbeitgeberkündigung nachträgliche Schwangerschaftsmitteilung

Unwirksame Arbeitgeberkündigung bei nachträglicher Schwangerschaftsmitteilung

Selbst wenn der Dienstgeber im Zeitpunkt der Dienstgeberkündigung von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin nichts weiß, kann die Kündigung durch nachträgliche Schwangerschaftsmitteilung unwirksam werden. Dies wird wiederum durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes deutlich (OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 45/05h):
Erfuhr eine Dienstnehmerin erst zwei Wochen nach der Dienstgeberkündigung durch einen Schwangerschaftstest erstmals von ihrer Schwangerschaft und konnte sie wegen Übelkeit und Schwindelgefühl erst drei Tage später einen Arzt aufsuchen, der die Schwangerschaft feststellte, ist die noch am selben Tag erfolgte Meldung an den Arbeitgeber rechtzeitig. Diese nachträgliche Schwangerschaftsmeldung macht die Kündigung somit rechtsunwirksam.



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