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Tägliche SteuerNews
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31. 08. 2006 - Steuerverein - Pauschalbetrag auswärtige Berufsausbildung
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aussergewöhnliche Belastungen Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes - im Umkreis von 80 km - keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Der Pauschalbetrag beträgt 110 € pro Monat der Berufsausbildung (12 mal jährlich). Höhere tatsächliche Kosten, z. B. Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt. In Verordnungen zum Studien-förderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- oder Studienortes liegen. Kommt Ihr Ort oder Ihre Gemeinde darin nicht vor und beträgt die Entfernung Wohnung - Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde beträgt. Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug des Kinderabsetzbetrages gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
31. 08. 2006 - SWIOnline - Optionsgeschäfte und § 10 Abs. 4 KStG
§ 10 Abs. 4 KStG dient der Unterbindung von Steuerflucht in Steueroasen oder in Staaten in denen Steuerfreiheit oder erhebliche Minderbesteuerung erlangt werden kann. Werden daher Konstruktionen geplant, bei denen österreichisches Steuersubstrat in eine steuerfreie Auslandskapitalgesellschaft verlagert werden soll, dann kann hierbei nicht der ministerielle EAS-Antwortdienst in Anspruch genommen werden, um eine Risikominimierung der Wirkungen des § 10 Abs. 4 KStG (Methodenwechsel) zu erlangen. Dies gilt auch für die Frage, ob § 10 Abs. 4 KStG zur Anwendung kommt, wenn der Unternehmensschwerpunkt einer in Dubai steuerfreien Tochtergesellschaft in der Vereinnahmung von Optionsprämien (Call-Optionen in Bezug auf Portfolio-Aktien) besteht. Aus dem Blickwinkel des Gesetzeszweckes von § 10 Abs. 4 KStG gesehen, ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass auch Gewinne aus der Aktienoptionsemission mittelbar durch Aktienveräußerungen mitbestimmt und daher als schädlicher Unternehmensschwerpunkt zu werten sind. (EAS 2764 vom 24. 8. 2006)
31. 08. 2006 - SWKOnline - Werbungskostenpauschale bei nicht ganzjähriger Tätigkeit
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen im Verordnungsweg Werbungskosten pauschalieren. Mit BGBl. II Nr. 382/2001 wurde die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen erlassen. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschalbeträge ist nach § 2 der VO der Bruttobetrag abzüglich der steuerfreien Beträge (mit Einschränkung) und abzüglich der sonstigen Bezüge. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 der VO ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen, wobei angefangene Monate als volle Monate gelten. Bei den angeführten Pauschbeträgen handelt es sich somit um Jahresbeträge. Bei einem unterjährigen Tätigkeitszeitraum ist der Jahreshöchstbetrag entsprechend der Dauer der Tätigkeit zu aliquotieren. (UFS Innsbruck vom 23.5.2006, RV/0190-I/06)
31. 08. 2006 - PVInfo - Voraussichtliche SV-Werte für 2007
Nach dem Bekanntwerden der Höchstbeitragsgrundlagen (siehe die gestrigen News) wurden nun auch die voraussichtlichen Geringfügigkeitsbeträge für 2007 bekannt:
In der folgenden Tabelle finden Sie die wichtigsten voraussichtlichen SV-Werte für 2007 gesammelt und den derzeitigen Werten gegenüber gestellt:
Werte für die Sozialversicherung 2006
2007 (voraussichtl) Geringfügigkeitsgrenze täglich € 25,59 € 26,20 Geringfügigkeitsgrenze monatlich € 333,16 € 341,16 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe € 499,74 € 511,74 Höchstbeitragsgrundlage täglich € 125,00 € 128,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich € 3.750,00 € 3.840,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) für Sonderzahlungen € 7.500,00 € 7.680,00
Die Veröffentlichung dieser Werte im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
30. 08. 2006 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aussergewöhnliche Belastungen Bei welchen außergewöhnlichen Belastungen wird kein Selbstbehalt abgezogen? - Auswärtige Berufsausbildung von Kindern - Katastrophenschäden - Behinderungen ab 25% - Bestimmte Unterhaltsleistungen an auswärtige Kinder. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
30. 08. 2006 - ASOKOnline - Beitragsschulden der Gesellschaft
In letzter Zeit hat der VwGH einige grundsätzliche Aussagen zum Umfang der Haftung von Geschäftsführern für Beitragsschulden der Gesellschaft gegenüber der Sozialversicherung getroffen. Die für die Praxis wichtigsten Feststellungen – im Konkreten handelt es sich um die Erkenntnisse vom 20. 10. 2004, 2002/08/0072, vom 17. 11. 2004, 2002/08/0212, vom 23. 2. 2005, 2001/08/0126 und vom 7. 9. 2005, 2003/08/0069 – werden hat Mag. Andreas Gerhartl in seinem in der August-Ausgabe der ASoK veröffentlichten Beitrag zusammengefasst. Zum Artikel
30. 08. 2006 - SWKOnline - Aufwendungen für Snowboardkurse können Werbungskosten sein
Kosten für Fortbildungskurse, bei denen auch im Privatleben einsetzbare Kenntnisse vermittelt werden, sind üblicherweise nicht absetzbar. Nach einem aktuellen Urteil des BFH können jedoch Aufwendungen von (Sport-)Lehrern für Snowboardkurse dann Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH 22.6.2006, VI R 61/02). Die dortigen Aussagen können durchaus Auswirkungen für die österreichische Rechtslage zeigen. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Bernhard Renner in SWK-Heft 25/2006.
30. 08. 2006 - PVInfo - Voraussichtliche Höchstbeitragsgrundlagen für 2007
Für das Kalenderjahr 2007 werden in der Sozialversicherung voraussichtlich folgende Höchstbeitragsgrundlagen gelten:
tägliche Höchstbeitragsgrundlage: € 128,-, monatliche Höchstbeitragsgrundlage: € 3.840,-, Sonderzahlungen-Höchstbeitragsgrundlage: € 7.680,-. Die voraussichtliche Geringfügigkeitsgrenze ist hingegen noch nicht bekannt.
Die offizielle Bestätigung der angeführten Werte bleibt noch abzuwarten.
29. 08. 2006 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Kinderbetreuungskosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aussergewöhnliche Belastungen Kosten für einen Kindergarten, eine Tagesmutter, ein Internat, ein Tagesheim, ein Kindermädchen oder eine Hausgehilfin stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie auf Grund der Berufstätigkeit eines Alleinerziehers erforderlich sind. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
29. 08. 2006 - SWIOnline - Das Ende der schwedischen Steuerflucht nach Österreich
Nach schwedischen Medienberichten hat in den letzten Jahren der Umzug schwedischer Unternehmensbesitzer nach Österreich stark zugenommen. Allein im vergangenen Jahr sei eine Steigerung um 40% zu verzeichnen gewesen. Durch ein am 21. August 2006 unterschriebenes Revisionsprotokoll wird nun dem derzeitigen Artikel 8 des geltenden DBA Österreich-Schweden ein zweiter Absatz angefügt, der neben dem Zuzugsstaat auch dem Wegzugsstaat das Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gewährt. Allerdings wird dieses Besteuerungsrecht auf jenen Teil des Veräußerungsgewinnes eingeschränkt, der bis zur Ansässigkeitsverlegung angewachsen ist. Das Revisionsprotokoll sieht vor, dass die Neuregelungen dem Grunde nach ab 1. Jänner 2007 anzuwenden sind. Mehr dazu in einem Beitrag von Min.-Rat Dr. Helmut Loukota und Sektionsschef Dr. Wolfgang Nolz in der September-Ausgabe der SWI.
29. 08. 2006 - SWKOnline - Verpfändung einer Lebensversicherung ist sonderausgabenschädlich
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 stellen Beiträge und Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung Sonderausgaben dar.Abs. 4 Z 1 leg. cit. normiert, dass eine Nachversteuerung der als Sonderausgaben geltend gemachten Prämien u. a. dann zu erfolgen hat, wenn innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt. Die Nachversteuerung erfolgt zu einem Steuersatz von 30 % (§18 Abs. 5 EStG 1988) in dem Jahr, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind. Wurde ein Nachversteuerungstatbestand verwirklicht, führt dies zu einem öffentlichrechtlichen Abgabenanspruch, der durch spätere privatrechtliche Vereinbarungen der Partein nicht mehr beseitigt werden kann. Mit anderen Worten, hat der Bw. seine Lebensversicherung der Bank verpfändet und wurde dieses Rechtsgeschäft in späterer Folge geändert und die Lebensurkunde vinkuliert, ändert dies nichts am Nachversteuerungstatbestand. Die Prämienzahlungen ab dem dem Wegfall der Verpfändung nachfolgenden Jahr sind jedoch wieder sonderausgabenbegünstigt. (UFS Innsbruck vom 30. 5. 2006, RV/0179-I/04 )
28. 08. 2006 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Begräbniskosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aussergewöhnliche Belastungen Nicht durch den Nachlass gedeckte Kosten eines Begräbnisses stellen bis max. 3.000 € eine außergewöhnliche Belastung dar. Die Kosten eines Grabsteines sind ebenfalls bis max. 3.000 € zu berücksichtigen. Entstehen höhere Kosten, so ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen (z. B. besondere Überführungskosten oder besondere Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
28. 08. 2006 - ASOKOnline - Präklusion von Ansprüchen wegen vorzeitigen Austritts
In einer aktuellen Entscheidung (9 ObA 141/05h vom 4. 5. 2006) hatte sich der OGH mit einer kollektivvertraglichen Regelung zu befassen, die den Verfall sämtlicher Ansprüche aus Beendigung vorsieht, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden; bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist gewahrt. Damit wird also hinsichtlich der dem § 1162d ABGB unterliegenden Ansprüche die gesetzliche Sechs-Monats-Frist auf vier Monate verkürzt, zugleich aber zur Wahrung der Ansprüche statt der gerichtlichen bloß die außergerichtliche Geltendmachung gefordert. Fraglich war, ob eine solche kollektivvertragliche Konstruktion mit dem arbeitsverfassungsgesetzlichen Günstigkeitsprinzip vereinbar ist, was der OGH bejahte. Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung durch Frau Dr. Edith Marhold-Weinmeier mit Briefing zum Verfall von Ansprüchen im Arbeitsverhältnis finden Sie im Rechtsprechungsteil des August-Heftes der ASoK. Zum Artikel
25. 08. 2006 - Steuerverein - Kosten für Altersheim oder Pflegeheim
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aussergewöhnliche Belastungen
Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie auf Grund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Dies gilt auch für die Pflegestation in einem selbstgewählten privaten Alters- oder Pflegeheim. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 ist jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen. Reicht das Einkommen einschließlich Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für die Kostentragung nicht aus, können die unterhaltsverppflichteten Personen (z. B. Ehegatte, Kinder) ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Eine Kürzung um Kostenersätze sowie um eine Haushaltsersparnis (196,20 € pro Monat) hat zu erfolgen. Bitte beachten Sie: Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist von einer mindestens 25%igen Erwerbsminderung (Grad der Behinderung) auszugehen. In diesen Fällen ist der Nachweis der Behinderung und das Ausmaß der Behinderung der Erwerbsminderung nicht erforderlich. Die Pflegeheimkosten werden in diesem Fall daher ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
25. 08. 2006 - PVInfo - Neuer Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr auch nach DV-Ende
Der OGH nützt den heurigen Sommer offenbar dazu, Überraschungen im Bereich der Entgeltfortzahlung der Arbeiter zu liefern. Der OGH hatte unlängst folgenden Fall zu beurteilen:
Der Arbeitgeber kündigte einen Arbeiter während eines Krankenstandes. Das Dienstverhältnis endete am 14. 4. 2004. Der Krankenstand dauerte allerdings einige Wochen über das DV-Ende hinaus. Mit 21. 4. 2004 hätte für den Arbeitnehmer ein neues Arbeitsjahr begonnen. Fraglich war nun, ob mit Beginn dieses "fiktiven" neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht oder nicht. Entgegen einer weit verbreiteten Literaturansicht hat der OGH wie folgt entschieden:
Spricht der Arbeitgeber während eines Krankenstandes die Kündigung aus, entsteht bei fortdauerndem Krankenstand mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 5 EFZG, auch wenn das Dienstverhältnis noch im alten Arbeitsjahr endete.
(OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 115/05k)
25. 08. 2006 - ASOKOnline - Die Entlassung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
Ein Arbeitnehmer verletzt durch die fristlose Zurücklegung der gewerberechtlichen Geschäftsführung ohne Information des Arbeitgebers jedenfalls seine Dienstpflicht in gravierender Weise. Es muss ihm bewusst sein, dass der Arbeitgeber durch die sofortige Rücklegung der gewerberechtlichen Geschäftsführung überrascht werden wird und daher nicht in der Lage sein wird, seiner aus § 39 Abs. 4 GewO 1994 resultierenden Anzeigepflicht nachzukommen und ohne Verzug geeignete Maßnahmen zur Bestellung eines anderen gewerberechtlichen Geschäftsführers einzuleiten. Wenn sich der Arbeitnehmer dann in keiner Weise einsichtig zeigte, bestand für den Arbeitgeber in objektiv nachvollziehbarer Weise Grund für die Befürchtung, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten auch weiterhin nicht ordnungsgemäß erfüllen werde und seine dienstlichen Interessen im Fall einer Weiterbeschäftigung gefährdet seien. Daher ist die Entlassung gerechtfertigt, wie der OGH (29. 6. 2005, 9 ObA 20/05i) unlängst entschieden hat. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Hans Trattner in der August-Ausgabe der ASoK.
25. 08. 2006 - SWIOnline - EU-Kommission plant Änderung bei der Besteuerung von Diesel
(APA) - In der EU-Kommission wird eine Änderung der gewerblichen Dieselbesteuerung überlegt, um die großen Preisunterschiede in der EU und den daraus resultierenden Lkw-Tanktourismus einzudämmen. Eine der Varianten, die von der Brüsseler Behörde derzeit in einem bis Ende September laufenden Konsultationsverfahren ausgelotet werden, ist die Einführung eines Höchststeuersatzes, mit dem die Unterschiede zwischen den höchsten und den niedrigsten Steuersätzen in der EU bis 2013 auf 100 Euro reduziert werden sollen. Angedacht wird auch eine Harmonisierung der Steuersätze bei 400 Euro bis 2018, allerdings ist die Kommission mit einem ähnlichen Versuch bereits gescheitert. Die Idee einer Vereinheitlichung der Steuern auf Diesel für den gewerblichen Gebrauch gibt es bereits seit 2001. Die Kommission legte 2002 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag vor, allerdings wurde er wegen der großen Widerstände einiger Länder vergangenes Jahr wieder zurückgezogen. Seither wird überlegt, wie man der großen Unterschiede bei der Treibstoffbesteuerung anders Herr werden könnte. 2004 wurden in der EU Mindeststeuersätze für Diesel und bleifreies Benzin eingeführt. Laut der damals beschlossenen Energiesteuer-Richtlinie muss auf Diesel eine Steuer von mindestens 302 Euro je 1.000 Liter eingehoben werden, und auf bleifreies Benzin 359 Euro. Ab 2010 soll der Satz bei Diesel auf 330 Euro steigen. Allerdings wurden für diese Richtlinie von vornherein unzählige Ausnahmen ausverhandelt, darunter auch von Österreich, das erst ab 2007 den Mindestsatz einführen muss. Im Schnitt wird Diesel in der EU derzeit laut Angaben aus der Transportindustrie mit rund 340 Euro/1.000 l besteuert. Die Sätze schwanken allerdings zwischen 235 Euro/1.000 l in Lettland und 728 Euro in Großbritannien. Österreich liegt mit seinem Steuersatz von derzeit 297 bzw. 325 Euro (je nach Biodiesel-Anteil) im unteren EU-Mittelfeld, ein Höchstsatz hätte also keine Auswirkungen. Im Nachbarland Deutschland, wo Diesel mit 485 Euro /1.000 l versteuert wird, müsste die Steuer voraussichtlich gesenkt werden, wenn die Mindestsätze unverändert bleiben sollen. Eine Anhebung der Mindeststeuersätze würde in der Folge auch in Österreich zu einer stärkeren Verteuerung führen, als bisher geplant. Die großen Preisdifferenzen, die sich durch die Steuersätze ergeben, führen bei den international tätigen Transportunternehmen zu einer Art "Steuerplanung", so die Kommission in dem Konsultationspapier. Das Ausmaß des Tanktourismus lasse sich unter anderem am Pro-Kopf-Verbrauch von Diesel ablesen: Dieser beträgt in Luxemburg - einem jener Länder mit notorisch niedrigen Steuern auf Treibstoffe 4.200 Liter, gegenüber 750 Liter in anderen Mitgliedstaaten.Dies benachteilige Transportunternehmer die stärker regional tätig seien, argumentiert die Brüsseler Behörde, außerdem schaden die großen Umwege, die Transportunternehmer in Kauf nehmen der Umwelt. Das Konsultationsverfahren der EU-Kommission läuft noch bis Ende September. Anfang 2007 will die Kommission dann ihre Vorschläge für eine Überarbeitung der Energiesteuer-Richtlinie vorlegen. Steuerentscheidungen müssen in der EU einstimmig gefällt werden.
25. 08. 2006 - SWKOnline - Auszug aus der Dienstwohnung anlässlich der Pensionierung
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Für die Anerkennung muss daher eine berufliche Veranlassung vorliegen. Eine solche ist anzunehmen, wenn (bei Beginn) des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitgebers eine Dienstwohnung verpflichtend bezogen wurde, nicht aber, wenn diese nur zur Verfügung gestellt wurde und der Arbeitnehmer folglich freie Wahlmöglichkeit hatte. Bei anlässlich der Pensionierung geltend gemachten Umzugskosten ist auf das Eingehen Bedacht zu nehmen. Erfolgt der Bezug der Dienstwohnung verpflichtend, ist die Räumung derselben ebenfalls als beruflich veranlasst anzunehmen, andernfalls ist der Auszug wie einer aus einer privaten Wohnung zu betrachten und daher steuerlich nicht berücksichtigbar. (UFS Graz RV/0381-G/03 vom 21. 10. 2005)
25. 08. 2006 - PVInfo - Neue Online-Plattform zur Abfertigung Neu
Vor kurzem wurde eine praxisorientierte Online-Plattform zur Abfertigung Neu ins Leben gerufen. Diese bietet umfangreiche Inhalte sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer.
So finden sich beispielsweise Informationen zur Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse und zur Übertragung der Abfertigung Alt in die Abfertigung Neu.
Arbeitnehmer können nachlesen, unter welchen Bedingungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Abfertigung Neu ausgezahlt wird.
Zur Online-Plattform
24. 08. 2006 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Kurkosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aussergewöhnliche Belastungen Kurkosten sind nur dann aussergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dazu gehören: - Aufenthaltskosten - Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung - Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson Kostenersätze (wie bei Krankheitskosten) und eine Haushaltsersparnis (Lebenshaltungskosten, die zu Hause anfallen) in der Höhe von 196,20 € monatlich (=6,54 € täglich) sind abzuziehen. Kurkosten wegen einer mindestens 25%igen Behinderung gelten als Heilbehandlung und sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
24. 08. 2006 - ASOKOnline - Dauernde Entziehung der Notstandshilfe
Notstandshilfe ist nach den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen des AlVG zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet; der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. In einem Fall, in dem mehrere Weigerungen des Notstandshilfebeziehers, namhaft gemachte, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, in einem Zeitraum von wenigen Monaten vorgekommen sind, liegt nicht nur eine auf die jeweilige Zuweisung sich beziehende Weigerung oder Vereitelung vor, sondern kann dieses sich in einem kürzeren Zeitraum wiederholende Verhalten als eine generelle Weigerung der eine Leistung beziehenden Person gedeutet werden, überhaupt eine vom AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen. In einem solchen Fall liegt aber keine Verfügbarkeit der betreffenden arbeitslosen Person für den Arbeitsmarkt vor. Es sind dann nicht mehr die Regelungen über Arbeitsunwilligkeit anzuwenden, sondern es ist die Verfügbarkeit als eine Voraussetzung für den Leistungsbezug dauernd weggefallen. Die Notstandshilfe kann in einem solchen Fall daher nicht nur für sechs bis acht Wochen, sondern auf unbestimmte Zeit eingestellt werden, bis die arbeitslose Person die nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, dokumentiert, wie z. B. durch tatsächliche Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses (VwGH 28. 6. 2006, 2005/08/0128).
24. 08. 2006 - SWIOnline - Geschäftsführer mit überwiegenden Drittauslandsaufenthalten
Ist ein Steuerpflichtiger Geschäftsführer einer ihm zu 100% gehörenden schweizerischen Kapitalgesellschaft, dann fallen die Geschäftsführerbezüge - ungeachtet der im österreichischen innerstaatlichen Recht vorgesehenen Qualifikation als Einkünfte aus selbständiger Arbeit - unter die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit (Artikel 15 DBA-Schweiz, siehe AÖFV. Nr. 153/1992). Daraus folgt, dass bei einem in Österreich ansässigen Gesellschaftergeschäftsführer das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen nur insoweit der Schweiz zusteht, als die berufliche Tätigkeit auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt wird. Jene Vergütungen, die auf die 200tägigen Geschäftsreisen in Südeuropa entfallen, unterliegen der Besteuerung in Österreich; und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt in einem der südeuropäischen Länder länger als 183 Tage dauern sollte, weil im Verhältnis zu diesen Ländern nicht die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit, sondern jene für selbständige Arbeit zur Anwendung kommt. Sollte allerdings nachweisbar sein, dass sich die Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 des DBA nicht in Österreich, sondern in der Schweiz befindet und dass die Aufenthalte in Österreich tatsächlich ohne jegliche Beziehung zur erwerbswirtschaftlichen Betätigung stehen, dann hätte Österreich an den Geschäftsführervergütungen kein Besteuerungsrecht. Eine von der schweizerischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung, in der ausdrücklich auf Artikel 4 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens Bezug genommen wird, ist für die Nachweisführung unabdingbar. (EAS 2758 vom 9. 8. 2006)
24. 08. 2006 - SWKOnline - UFSG-Novelle 2006 im Bundesgesetzblatt
Das Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung und das Bodenschätzungsgesetz 1970 geändert werden - UFSG-Novelle 2006, wurde kürzlich in Bundesgesetzblatt I Nr. 143 /2006 veröffentlicht. Die UFSG-Novelle 2006 hat in der BAO u. a. die Bestimmungen über Devolutionsanträge geändert. In einem Beitrag in SWK-Heft 25/2006 behandelt Min.-Rat Prof.. Dr. Christoph Ritz das Mängelbehebungsverfahren (§ 311a Abs. 2 BAO) bei Fehlen von Inhaltserfordernissen (des § 311a Abs. 1 BAO).
23. 08. 2006 - Steuerverein - WKO: Steuerrecht - Infoblätter
WKO: Steuerrecht - Infoblätter
Nachfolgend finden Sie sämtliche Infoblätter und Broschüren der Wirtschaftskammerorganisation zu steuerlichen Fragestellungen auf einen Blick: -Neugründung/Übergabe/Aufgabe -Einkommensteuer/Körperschaftsteuer -Lohnverrechnung -Umsatzsteuer -Weitere Steuern und Abgaben -Internationales Steuerrecht
Download bei der WKO
23. 08. 2006 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Diätkosten
Krankheitskosten (Diätkosten), für die es ein eigenes Pauschale gibt Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aussergewöhnliche Belastungen Unter Krankheitskosten fallen auch Kosten einer speziellen Diätverpflegung auf Grund einer Krankheit. Sie können in Form der tatsächlich anfallenden Kosten an Hand von Belegen oder über folgende Pauschalbeträge für Krankendiätverpflegung ermittelt werden:
Krankheit Monatlicher Freibetrag Zuckerkrankheit (Diabetes) 70 € Tuberkulose (Tbc) 70 € Zöliakie 70 € Aids 70 € Gallenleiden 51 € Leberleiden 51 € Nierenleiden 51 € Andere vom Arzt verordnete Diäten wegen innerer Krankheiten (Magen, Herz) 42 €
Bitte beachten Sie: Führt eine der genannten Krankheiten zu einer Behinderung von mindestens 25%, ist keine Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
23. 08. 2006 - SWKOnline - Das EuGH-Urteil und die Kenntnis vom Mehrwertsteuerbetrug
Der EuGH hat am 6. 7. 2006 mit der Rs. Axel Kittel, C-439/04 (und der damit verbundenen Rs. Recolta Recycling SPRL, C-440/04), neuerlich über Karussellbetrugsfälle entschieden. Der Gerichtshof kommt dabei zu dem Schluss, dass das – hinkünftig noch näher auszulotende – "Wissen" bzw. "Wissen müssen" des Steuerpflichten vom Mehrwertsteuerbetrug nun doch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben kann. Er schließt sich damit ausdrücklich nicht den Ausführungen des Generalanwalts an, der die Verweigerung des Vorsteuerabzuges nur bei (bewusster) Beteiligung an der Hinterziehung der Umsatzsteuer für möglich hielt. Das Urteil wird auch Auswirkungen auf die künftige Prüfungspraxis der Finanzämter haben. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Marco Laudacher in SWK-Heft 23/24/2006.
22. 08. 2006 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aussergewöhnliche Belastungen Unter Krankheitskosten fallen z. B.: - Arzt- und Krankenhaushonorare - Kosten für Medikamente (auch homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie), Krankenscheingebühren - Aufwendungen für Heilbehelfe (Gehbehelfe, Hörgeräte usw.) - Kosten für den Zahnersatz bzw. die Zahnbehandlung (z. B. Zahnprothese, Krone, Brücke), Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen) - Entbindungskosten - Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital Allfällige Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite sind abzuziehen. Krankheitskosten können auch im Zusammenhang mit einer Behinderung (mindestens 25%) anfallen und als Kosten der Heilbehandlung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
21. 08. 2006 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Unterhaltsberechtigte
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aussergewöhnliche Belastungen Sind Leistungen für unterhaltsberechtigte Personen absetzbar? Die Leistung des gesetzlichen Unterhalts (Alimente) für Kinder oder geschiedene Ehepartner ist grundsätzlich keine aussergewöhnliche Belastung. Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Aussergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für den Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine aussergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen etwa Krankheitskosten für ein Kind (z. B. Brille oder Zahnregulierung), sowie im Falle der Notwendigkeit Kosten für eine auswärtige Ausbildung. Derartige Aufwendungen können bei Alimentationsverpflichteten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zusätzlich zu den laufenden Alimentationszahlungen geleistet werden. Als aussergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen an Kinder allerdings auch dann, wenn (mangels Familienbeihilfenbezugs) kein Kinderabsetzbetrag und (weil keine Alimente geleistet werden) auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trifft z. B. bei Unterhaltsleistungen für Kinder zu, die sich ständig in einem Land außerhalb des EU/EWR-Raumes aufhalten und die dort einem (weiteren) Haushalt des Steuerpflichtigen angehören. Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der laufende nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind: 50 € monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berücksichtigt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
21. 08. 2006 - ASOKOnline - Durchsetzungsverfahren der Elternteilzeit
Mit BGBl. I Nr. 64/2004 wurden tief greifende Änderungen der Teilzeitbeschäftigung für Eltern („Elternteilzeit“) zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Kindesbetreuung vorgenommen. Diese Änderungen traten mit 1. 7. 2004 in Kraft. Die Kernbestimmungen finden sich für Mütter in den §§ 15h ff. MSchG und für Väter in den §§ 8 ff. VKG. Die Arbeitnehmerin hat danach gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. Dazu muss sie jedoch ein vom Gesetzgeber vorgezeichnetes Verfahren einhalten, das vom Konsensprinzip getragen ist. Nur wenn dieses Verfahren zu keiner Einigung zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber führt und die im Verfahren zu beachtenden Fristen eingehalten werden, entscheidet über Lage und Ausmaß der Elternteilzeit das Arbeits- und Sozialgericht. Dem Durchsetzungsverfahren der Elternteilzeit widmet sich Dr. Florian Burger, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Wohn- und Immobilienrecht und Rechtsinformatik der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, in der August-Ausgabe der ASoK in einem ausführlichen Artikel.
21. 08. 2006 - SWIOnline - Beschäftigung ausländischer Personen in Bulgarien
Bulgarien wird am 1. 1. 2007, spätestens jedoch am 1. 1. 2008 Mitglied der EU sein. Mit 1. 4. 2006 wurde zwischen Bulgarien und Österreich erstmals ein Sozialversicherungsabkommen wirksam. Das derzeit anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1984 weicht zugunsten ausländischer natürlicher Personen erheblich vom OECD-Musterabkommen ab, was im Rahmen einer Entsendung genutzt werden kann. Bei einer Lokalanstellung oder einem Salary Split wirkt sich der in Bulgarien mit 24 % relativ niedrige Steuersatz aus. Mit dem EU-Beitritt Bulgariens ist ein neues DBA zu erwarten. In einem Beitrag im August-Heft der SWI behandeln Steuerberater Mag. Martin Hummer und Rechtsanwalt Mag. Boris Metodiev sowohl arbeits-, steuer- als auch sozialversicherungsrechtliche Aspekte einer Arbeitnehmerentsendung nach Bulgarien.
21. 08. 2006 - SWKOnline - Auswärtige Berufsausbildung von Kindern – Studienwechsel
Der UFS Wien hat am 12. 8. 2005, GZ RV/890-W/05, zur Frage der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern (§ 34 Abs. 8 EStG) im Zusammenhang mit dem Wechsel des Studiums Stellung genommen. In einem Beitrag in SWK-Heft 23/24/2006 stellt Steuerberater Dr. Thomas Markowetz diese Entscheidung, soweit sie den Pauschbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG betrifft, dar und geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen nach einem Studienwechsel weiterhin der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG in Anspruch genommen werden kann.
21. 08. 2006 - PVInfo - Neuer Entgeltfortzahlungsanspruch für Arbeiter
Kürzlich wurde eine Aufsehen erregende Entscheidung des OGH bekannt:
Befindet sich ein Arbeiter wegen eines Arbeitsunfalls durchgehend im Krankenstand, entsteht - ebenso wie bei "normalen" Krankenständen - mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres wieder ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch (OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 13/06m).
18. 08. 2006 - Steuerverein - Aussergewöhnliche Belastungen, Selbstbehalt
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Aussergewöhnliche Belastungen Wie hoch ist der Selbstbehalt und wie wirkt er sich aus? Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von: höchstens 7.300 €: 6% mehr als 7.300 €: 8% mehr als 14.600 €: 10% mehr als 36.400 €: 12% Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1%, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung errechnet. Vereinfacht können Sie das für den Selbstbehalt maßgebliche Einkommen wie folgt berechnen: Bruttolohn (einschließlich 13./14. Monatsbezug) - Steuerfreie Bezüge - Werbungskosten (auch jene, die vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden) - Sonderausgaben - (andere) Außergewöhnliche Belastungen, für die kein Selbstbehalt gilt = Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt Den Antrag können Sie im Wege der Arbeitnehmerveranlagung stellen. Bitte bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
18. 06. 2006 - SWIOnline - Änderung der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie
In ABl. L Nr. 221 vom 12. 8. 2006, S. 9 wurde eine Änderung der 6. MwSt-RL kundgemacht. Die Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. 7. 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen trat nach dem Tag der Veröffentlichung, somit am 13. 8. 2006, in Kraft. Die nationale Umsetzung hat bis zum 1. 1. 2008 zu erfolgen. Mit diesem Tag werden auch alle im Anhang II der Richtlinie genannten Entscheidungen aufgehoben. Die Änderungs-Richtlinie im Wortlaut
18. 08. 2006 - SWKOnline - Forschungs- und Bildungsfreibetrag
Im 1. EStR-Wartungserlass 2006 (BMF vom 14. 7. 2006, GZ 010203/0328-VI/6/2006) wird klargestellt: Ab der Veranlagung (Einkünftefeststellung) für das Jahr 2005 ist Voraussetzung, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer trotz gewinnermittlungsmäßiger Geltendmachung unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich; die Berichtigung kann somit im Rahmen einer Berufung oder im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen. Zur Berichtigung reicht es aus, wenn der in der jeweiligen Kennzahl einzutragende Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben wird (keine Abgabe einer berichtigten Erklärung erforderlich). Mehr Highlights aus dem 1. EStR-Wartungserlass 2006 im bereits erwähnten Beitrag von Dr. Gerhard Petschnigg in SWK-Heft 23/24/2006.
17. 08. 2006 - Steuerverein - Außergewöhnliche Belastungen, Allgemein
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Außergewöhnliche Belastungen Was sind außergewöhnliche Belastungen? Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
17. 08. 2006 - ASOKOnline - Freiwilliges soziales Jahr, keine Familienbeihilfe
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufs nicht möglich ist. Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres, das zwar geeignet ist, die spätere Aufnahme an der Fachhochschule für Sozialarbeit zu erleichtern, da solchen Kandidaten gegenüber anderen der Vorzug gegeben wird, das aber keine unabdingbare Voraussetzung für die tatsächliche Aufnahme ist, erfüllt die oben angeführten Voraussetzungen nicht, sodass kein Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt wird (UFS Linz 14. 2. 2006, RV/0136-L/05).
17. 06. 2006 - SWKOnline - Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferung
Die UStR Rz. 3951 bis 3959 sehen eine vereinfachte Abwicklung in den Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr vor, wenn Waren durch ausländische Unternehmer, die im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst sind, eingeführt und im Anschluss an die Einfuhr steuerfrei innergemeinschaftlich geliefert werden (Verwendung einer „Sonder-UID“). Diese Regelung kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die UID des Warenempfängers nicht von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994). Wird die UID eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich steuerlich erfassen lassen und – sofern eine UID nicht automatisch erteilt wird – eine UID beim Finanzamt beantragen. Diese Regelung ist ab 1. 10. 2006 anzuwenden. Die UStR werden entsprechend angepasst werden. (Information des BMF vom 10. 7. 2006, GZ BMF-010219/0293-VI/9/2006)
16. 08. 2006 - Steuerverein - WKO: Merkblatt Liebhaberei
Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei" und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die daraus entstehen, dürfen weder mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Auch wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, entsteht daraus keine steuerliche Belastung.
Näheres bei der WKO
16. 08. 2006 - Steuerverein - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge II
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Wie werden die Erträge aus den prämienbegünstigten Vorsorgeprodukten steuerlich behandelt? Soweit die Erträge auf prämienbegünstigten Beiträgen beruhen, sind sie steuerbefreit. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger zahlt in einen PlF jährlich 1.500 € ein. Die Prämie wurde für 1.000 € geleistet. Das gesamte Guthaben wird als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung übertragen. Rentenleistungen hinsichtlich der auf 1.000 € entfallenden Vorsorgebeiträge sind steuerfrei. Die auf die restlichen 500 € entfallenden Rentenzahlungen sind steuerpflichtig. Wie ist das Verhältnis der Vorsorgebeiträge zu den Sonderausgaben? Beiträge zur Pensionszusatzversicherung und für den Ankauf von Anteilen an Investmentfonds stellen keine Sonderausgaben dar. Für Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen besteht hingegen ein Wahlrecht auf Prämie oder Sonderausgaben. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
16. 08. 2006 - Steuerverein - WKO: Merkblatt Sachbezüge
Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Sachbezüge sind als Teile des Arbeitsentgeltes über das Lohnkonto abzurechnen ...
Zum Merkblatt
14. 08. 2006 - Steuerverein - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Was ist die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge und wie hoch ist sie? Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge hat die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge grundsätzlich abgelöst. Wenn Sie Ihren Vertrag noch im Jahr 2003 abgeschlossen haben, können Sie die Begünstigung aber weiterhin für folgende Beiträge beanspruchen: - Pensionszusatzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen - Arbeitnehmerbeiträge zu einer Pensionskasse - Ansparen bei einem Pensionsinvestmentfonds (PIF) - Freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung Neuverträge mit Pensionskassen können auch nach 2003 abgeschlossen werden und sind weiterhin prämienbegünstigt. Ab 2005 sind auch betriebliche Kollektivversicherungen (§ 18f des Pensionskassengesetzes) prämienbegünstigt. Die Prämie ist wie die Bausparprämie von der Sekundärmarktrendite abhängig. Im Jahr 2005 beträgt die Prämie 9%, im Jahr 2006 beträgt sie 8,5% der Beiträge. Die Höchstbemessungsgrundlage ist 1.000 €. Wie wird die Prämie beansprucht? Die Prämienerstattung ist mit einer Abgabenerklärung zu beantragen, welche beim jeweiligen Vertragspartner (bei Pensionsinvestmentfonds beim depotführenden Kreditinstitut) aufliegt. Bei mehreren Verträgen ist darauf zu achten, dass Sie die Prämienerstattung nur für die Bemessungsgrundlage von maximal 1.000 € beanspruchen. Die Prämie wird für das Jahr erstattet, in dem die Beitragszahlung erfolgte. Beitragsvorauszahlungen ab dem 15. Dezember werden bereits für das Folgejahr anerkannt. Nachzahlungen sind hingegen nicht möglich. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
14. 08. 2006 - ASOKOnline - Essenszusteller als echte Dienstnehmer
Essenszusteller sind nach dem Erk. des VwGH vom 19. 10. 2005, 2002/08/0242, echte Dienstnehmer i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG, wenn sie von einem bestimmten Gastronomiebetrieb aus Zustellungen an dessen Kunden vornehmen mussten (örtliche Bindung), ihre Arbeitszeitwünsche nur dann berücksichtigt wurden, wenn dadurch der Betriebsablauf nicht gestört worden ist (zeitliche Bindung), sie Beginn und Ende der Tätigkeit melden mussten (Weisungsbindung hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens) und die Betriebsmittel (Behältnisse für Speisen und Getränke) vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden. Mehr dazu in der August-Ausgabe der ASoK in der von Dr. Wolfgang Höfle betreuten Rubrik „Praxis-News aus Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Arbeitsrecht in Kurzform“.
14. 08. 2006 - PVInfo - Verlängerung der AMS-Förderung für zusätzliche Lehrstellen
wir an dieser Stelle über das Ende der AMS-Förderung für die Schaffung zusätzlicher Lehrstellen berichten (siehe auch den Gastbeitrag in der Zeitschrift PV-Info 8/2006).
Nun hat die Bundesregierung aber erfreulicherweise die Fortsetzung dieser Förderung bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 beschlossen (Sitzung des Ministerrats vom 8. 8. 2006). Förderanträge können daher weiterhin auch nach dem 31. 8. 2006 gestellt werden. Als Grund für die Verlängerung wird die positive Reaktion der Wirtschaft auf diese Förderung genannt: In den vergangenen elf Monaten wurden über 13.000 Förderanträge gestellt.
Näheres dazu finden Sie in der Info des BMWA
14. 08. 2006 - SWIOnline - Corporate Governance in Deutschland
Im Zuge der zunehmenden Globalisierung der Kapitalmärkte gab es in Deutschland lange Diskussionen über die deutschen externen Rahmenbedingungen für börsennotierte Unternehmen im Vergleich zu den Standards der angloamerikanischen Unternehmensführung und -kontrolle. Es stellte sich die Frage, ob die Regelungen des Handels- und Gesellschaftsrechts geeignet waren, deutsche Unternehmen am internationalen Kapitalmarkt wettbewerbsfähig zu halten. Einige spektakuläre Unternehmenskrisen, die auf mangelnde Kontrollmechanismen zurückzuführen waren und das Vertrauen in die deutsche Wirtschaft stark erschüttert hatten, gaben besondere Impulse für gesetzliche Änderungen. In einem Beitrag in der August-Ausgabe der SWI geben Wilfried Funk, Jonas Rossmanith und Miriam Alber einen kurzen Überblick über den aktuellen rechtlichen Rahmen der Corporate Governance in Deutschland. Dabei wird insbesondere auf die Umsetzung des 10-Punkte-Programms eingegangen, welches vor allem in den vergangenen beiden Jahren zu wesentlichen Gesetzesneuerungen geführt hat (z. B. UMAG, KapMuG, VorstOG). Des Weiteren werden aktuelle Studienergebnisse hinsichtlich der Umsetzung und Akzeptanz von Corporate Governance in Deutschland aufgezeigt.
14. 08. 2006 - SWKOnline - Rundung des Kilometergeldes
Nach dem 1. EStR-Wartungserlass 2006 bestehen keine Bedenken, wenn das Kilometergeld für PKW und Kombi im Rahmen der Betriebsausgaben und Werbungskosten auf volle Cent aufgerundet wird (ab 28. 10. 2005: 0,38 Euro; bis 27. 10. 2005: 0,36 Euro). Dies gilt für alle offenen Fälle (1. EStR-Wartungserlass 2006, Rz. 1571).
11. 08. 2006 - Steuerverein - Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge II
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Ab wann können Sie über Ihre Ansprüche verfügen? Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren (ab Einzahlung des ersten Betrages) können Sie über Ihre Ansprüche verfügen. Sie haben die Möglichkeit - die Auszahlung zu verlangen, oder - die Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung zu übertragen, oder - die Ansprüche zu überweisen, etwa -an ein Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl, oder -an ein Kreditinstitut Ihrer Wahl zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes, oder -an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Pensionskassengesetzes ist. Wie werden die Erträge aus den prämienbegünstigten Zukunftsvorsorgeeinrichtungen steuerlich behandelt? Werden die Ansprüche in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung übertragen bzw. fließt Ihnen aus diesen Einrichtungen eine Rente zu, fällt keine Steuer an. Was geschieht im Falle der Auszahlung der Ansprüche? Im Falle der Auszahlung der Ansprüche sind die gutgeschriebenen Prämien zur Hälfte zurückzuzahlen und die Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 25% nachzuversteuern. Zudem verlieren Sie den Anspruch auf Kapitalgarantie.
11. 08. 2006 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt
Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden kundgemacht: Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz 1998 und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006), BGBl. I Nr. 122/2006; Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden, BGBl. I Nr. 129/2006; Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 – SVÄG 2006, BGBl. I Nr. 130/2006; Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 – SRÄG 2006, BGBl. I Nr. 131/2006; Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 132/2006; Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Worte „vom Hauptverband“ in § 340a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 133/2006; Bundesgesetz, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 134/2006; Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 138/2006; Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls betreffend Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006; Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung BMLV 2006 – DVPV BMLV 2006), BGBl. II Nr. 290/2006; Kundmachung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betreffend die Aufhebung der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen „Einheitlichen Grundsätze gemäß § 340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte“ und der „Organisationsbeschreibung Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP), Version 2.0.1“ durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. II Nr. 293/2006; Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Justizressorts (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMJ 2007 – DVPV-BMJ 2007), BGBl. II Nr. 301/2006; Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 23. Juni 1994 zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit, BGBl. III Nr. 132/2006.
11. 08. 2006 - SWIOnline - Filmdreharbeiten in Neuseeland mit deutschen Darstellern
Schließt eine österreichische Filmproduktionsgesellschaft mit in Deutschland ansässigen Schauspielern Werkverträge ab, auf Grund derer sich diese Schauspieler zur Mitwirkung an Filmdrehaufnahmen in Neuseeland verpflichten, dann unterliegen die hierfür gezahlten Gagen der Abzugsbesteuerung nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG. An Dreharbeiten mitwirkende Schauspieler nur deshalb nicht als „Künstler“ im Sinn von § 99 Abs. 1 Z 1 EStG, sondern als Gewerbetreibende einzustufen, weil sie in der Öffentlichkeit nicht „beispielsweise die Berühmtheit wie Luciano Pavarotti, Michael Jackson, George Clooney etc.“ haben, wäre nicht zulässig; denn der Berühmtheitsgrad ist im inländischen Recht kein rechtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Künstlern und Gewerbetreibenden. Ist demzufolge die Künstlereigenschaft im Sinn des inländischen Rechts zu bejahen, löst die in der 2. Einkunftsart vorgesehene inländische Verwertung ihrer Tätigkeit in den Händen der österreichischen Filmgesellschaft die Verpflichtung zum Steuerabzug aus. Da die Filmdarsteller ihre Tätigkeit aber außerhalb Österreichs ausüben, wird Österreich durch Art. 17 Abs. 1 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht entzogen. Allerdings kann eine Steuerentlastung in Österreich nur nach den Regeln der DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005, herbeigeführt werden, da sich die Steuerfreistellung auf das Doppelbesteuerungsabkommen und nicht auf eine fehlende Steuerpflicht im inländischen Recht gründet. (EAS 2742 vom 20. 7. 2006)
10. 08. 2006 - Steuerverein - Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge I
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kann von allen in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen, die keine gesetzliche Alterspension beziehen, in Anspruch genommen werden. Wie hoch ist die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und wie wird sie gefördert? Die Förderung erfolgt über einen Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Im Jahr 2005 beträgt die Prämie 9%, im Jahr 2006 beträgt sie 8,5% der Beiträge. Die Prämie wird nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% der 36fachen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (HB-SV) erstattet. 2005: HB-SV 3.630 €, Höchstbetrag 2.000 €, Prämie 9% = 180 € 2006: HB-SV 3.750 €, Höchstbetrag 2.066 €, Prämie 8,5% = 176 € Die Prämie wird letztmalig für jenes Kalenderjahr gutgeschrieben, in dem der Steuerpflichtige erstmalig eine gesetzliche Alterspension bezieht. Zusätzlich zur Prämienförderung muss von Seiten der Zukunftsvorsorgeeinrichtung bzw. des Kreditinstitutes, die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgen abschließen, eine Kapitalgarantie gewährt werden. Wo wird der Antrag für die Prämie eingebracht? Der Antrag wird über die jeweilige Zukunftsvorsorgeeinrichtung bei der Finanzverwaltung gestellt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
10. 08. 2006 - PVInfo - Aufrundung des Kilometergeldes auch bei Betriebsausgaben zulässig
Im soeben veröffentlichten 1. ESt-Wartungserlass 2006 des BMF ist der Hinweis enthalten, dass auch für die Betriebsausgaben die in der Reisgebührenvorschrift (mit drei Nachkommastellen) vorgesehenen Kilometergeldbeträge auf volle Cent aufgerundet werden dürfen (Rz 1571 EStR 2000). Bislang war diese Aufrundungsmöglichkeit nur für die Lohnverrechnung und die Werbungskosten vorgesehen.
10. 08. 2006 - SWKOnline - Steuertermine im September
Am 15. September 2006 sind folgende Abgaben fällig: Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juli 2006; Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2006; Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juli 2006; Werbeabgabe für den Monat Juli 2006; Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 für den Monat Juli 2006; Lohnsteuer für den Monat August 2006; Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat August 2006; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat August 2006.
09. 08. 2006 - Steuerverein - Sonderausgaben Spenden
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben Welche Spenden sind steuerlich absetzbar? In der Regel sind Spenden (z. B. an karitative Organisationen) nicht absetzbar. Eine Steuerbegünstigung besteht aber insbesondere für Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen. Folgende begünstigte Spendenempfänger sind im Gesetz konkret aufgezählt: - Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der bildenden Künste - Forschungsförderungsfonds - Österreichische Akademie der Wissenschaften - Österreichische Nationalbibliothek, Diplomatische Akademie, Österreichisches Archäologisches Institut, Institut für Österreichische Geschichtsforschung - Bundesdenkmalamt und bestimmte Museen - Dachverbände zur Förderung des Behindertensports Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
09. 08. 2006 - SWIOnline - Steuerbefreiung für Auslandsmontage und Bauausführungen
Steuerbefreiung für Auslandsmontage und Bauausführungen auch für Arbeitnehmer eines Schweizer Arbeitgebers
Der UFS kam in seiner Entscheidung vom 24. 5. 2006, RV/0028-F/06, zum Ergebnis, dass aufgrund der Bestimmungen und des in der Präambel definierten Zieles des Freizügigkeitsabkommens die Personenfreizügigkeit, wie sie nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen verwirklicht wird, auch gegenüber der Schweiz hergestellt sei und daher die Einschränkung der Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf Arbeitnehmer inländischer Betriebe eine Beschränkung der durch das Freizügigkeitsabkommen gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit darstelle. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Martin Feurstein in der August-Ausgabe der SWI.
09. 08. 2006 - ASOKOnline - Ministerrat verlängert Lehrlingsförderung bis Mitte 2007
Die Bundesregierung hat beim gestrigen Sommer-Ministerrat die Verlängerung des sog. Blum-Bonus beschlossen. Die Aktion zur Förderung von zusätzlichen Lehrstellen, die am 31. 8. dieses Jahres ausgelaufen wäre, wird nun bis 29. 6. 2007 weitergeführt. Bundeskanzler Schüssel und Vizekanzler Gorbach zeigten sich überzeugt, dass seit der Einführung des Blum-Bonus am 1. 9. 2005 ein „eindeutiger Gegentrend“ zur davor steigenden Jugendarbeitslosigkeit eingetreten sei. Das gegenständliche Programm zur Schaffung von zusätzlichen Lehrstellen ist nach Egon Blum, dem Lehrlingsbeauftragten der Regierung, benannt. Knapp 60 Mio. Euro wurden dafür bereitgestellt. Für das erste Lehrjahr gibt es pro Lehrling 400 Euro im Monat, im zweiten Jahr 200 und im dritten Jahr 100 Euro, jeweils pro Monat. Insgesamt also 8.400 Euro pro Person für drei Lehrjahre. Bis Ende Juli profitierten 13.400 Betriebe von den staatlichen Zuschüssen.
08. 08. 2006 - Steuerverein - Sonderausgaben Kirchenbeiträge
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben In welchem Ausmaß sind Kirchenbeiträge absetzbar? Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können höchstens 100 € jährlich abgesetzt werden. Sie sind neben den Topf-Sonderausgaben absetzbar und werden auch nicht um das Sonderausgabenpauschale gekürzt. Sie können diese Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Pensionsversicherungsträger (Ihrer pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
08. 08. 2006 - SWKOnline - Verdeckte Ausschüttung bei Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto
Ein gar nicht seltener Fall in den Beziehungen zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und „seiner“ Kapitalgesellschaft: Der Gesellschafter „bedient“ sich am Verrechnungskonto, dessen Negativsaldo ständig größer wird, bis sich die Frage stellt, ob er diese Forderung der Gesellschaft noch jemals ausgleichen kann oder will. Aus Sicht des Steuerrechts ist in diesem Fall die Problematik einer verdeckten Ausschüttung angesprochen. Der VwGH hat diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom 26. 4. 2006, 2004/14/0066, ausgesprochen, dass eine verdeckte Ausschüttung zwar möglich ist, der fehlende Rückzahlungswille allein jedoch hiefür nicht ausreicht. In einem Beitrag in SWK-Heft 22/2006 analysiert Mag. Bernhard Renner das VwGH-Erkenntnis und zieht Schlussfolgerungen für die Praxis.
07. 08. 2006 - Steuerverein - Sonderausgaben Junge Aktien, Wohnsparaktien
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben Wann sind Ausgaben für junge Aktien und Wohnsparaktien absetzbar? Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von jungen Aktien, Wohnsparaktien (einschließlich Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) und Genussscheinen werden durch eine Bestätigung Ihrer Bank bescheinigt. Bitte übermitteln Sie diese Bestätigung nur auf Verlangen Ihres Finanzamtes. Die Papiere müssen bei einer inländischen Bank erworben und mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden. Wird die Frist nicht eingehalten (vorzeitiger Verkauf oder Depotentnahme), kommt es grundsätzlich zu einer Nachversteuerung der abgesetzten Beträge, sofern nicht innerhalb eines Jahres gleichwertige Papiere nachbeschafft werden. Diese Aufwendungen fallen ebenfalls unter den gemeinsamen Höchstbetrag. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
07. 08. 2006 - ASOKOnline - Ausschluss von Rauchern bei der Stellenausschreibung
Sollten Firmen bei der Ausschreibung von Arbeitsplätzen den einschränkenden Zusatz „Raucher brauchen sich nicht zu bewerben“ verwenden, sei darin keine Verletzung der Antidiskriminierungs-Richtlinien der Europäischen Union zu erblicken, erklärte eine Sprecherin der EU-Kommission am Samstag. Diese erfassen nämlich nur Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung, Religion oder Weltanschauung. Die Kommission folgt damit der unlängst geäußerten Ansicht von EU-Beschäftigungskommissar Wladimir Spidla. Nach Angaben der Zeitung „Financial Times“ war dieser von Cathrine Stihler, einer britischen Abgeordneten des EU-Parlaments, nach seiner Einschätzung in dieser Sache befragt worden. Sie hat sich auf eine Job-Anzeige eines irischen Call-Centers im Mai bezogen. Auch die österreichische Umsetzung in §§ 16 ff. GlBG nimmt auf die Eigenschaft einer Person als (Nicht-)Raucher nicht Bezug, sodass auch hierzulande Entsprechendes gelten dürfte.
07. 08. 2006 - SWKOnline - § 11a EStG teilweise verfassungswidrig?
Der VfGH könnte die Steuerreform aus dem Jahr 2004 teilweise kippen. Der Gesetzestext beschränkt die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne im Rahmen der Einkommensteuer im Bereich der Selbstständigen auf Gewinne aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft. Auf Grund der Beschwerde eines Radiologen prüft der VfGH nun, ob die Begünstigung auf sämtliche Freiberufler (etwa Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten) ausgedehnt werden müsste. Im schriftlichen Beschluss vom 12. 6. 2006, B 3304/05-11, zur Einleitung des Verfahrens heißt es, der VfGH habe „vorläufig das Bedenken“, dass die Beschränkung der Steuerentlastung „dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz widerspricht“. Nach Schätzung von Experten würde die Ausdehnung der Steuerbegünstigung den Fiskus jährlich bis zu 100 Mio. Euro zusätzlich kosten.
07. 08. 2006 - SWIOnline - Dienstnehmerauslandsentsendung
Dienstnehmerauslandsentsendung in Zusammenhang mit Altersteilzeit Wird für einen Dienstnehmer im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die Normalarbeitszeit von 38 Stunden auf 19 Stunden herabgesetzt und werden die in der dreijährigen Einarbeitungsphase erarbeiteten Zeitguthaben anlässlich einer Entsendung nach Rumänien verdient und sodann nach Rückkehr in der dreijährigen Freistellungsphase in Österreich verbraucht, dann ist davon auszugehen, dass die in der Freistellungsphase in Österreich ausbezahlten Bezüge noch nachträglich kausal die in Rumänien ausgeübte Arbeit abgelten. Nach Artikel 15 Abs. 1 des DBA-Rumänien steht Rumänien das Besteuerungsrecht an sämtlichen Vergütungen zu, die auf eine in Rumänien ausgeübte Arbeit entfallen. Das Besteuerungsrecht Rumäniens besteht hierbei unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt solche Bezüge zur Auszahlung gelangen; daher sind auch nachträgliche Bezugszahlungen bei einem in Österreich ansässigen Dienstnehmer von der österreichischen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, wenn sie kausal auf die in Rumänien ausgeübte Tätigkeit entfallen. Es liegt im Ermessen des österreichischen Finanzamtes zu entscheiden, ob in Fällen dieser Art nach Artikel 26 oder 27 DBA-Rumänien eine Verständigung mit der ausländischen Steuerverwaltung erfolgen soll, um für eine korrespondierende steuerliche Behandlung zu sorgen.
04. 08. 2006 - Steuerverein - Sonderausgaben Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben Welche Ausgaben zur Wohnraumsanierung können als Sonderausgaben berücksichtigt werden? Kosten der Sanierung von Wohnraum sind absetzbar, wenn die Arbeiten vom Steuerpflichtigen direkt beauftragt und durch einen befugten Unternehmer durchgeführt wurden. Begünstigt sind sowohl Instandsetzungs- als auch Herstellungsmaßnahmen. Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum können sowohl vom Eigentümer, als auch beispielsweise vom Mieter geltend gemacht werden. In diesem Fall muss die Sanierung vom Mieter (und nicht vom Vermieter) in Auftrag gegeben worden sein. Instandsetzungsmaßnahmen sind insbesondere: - Austausch aller Fenster samt Rahmen - Austausch aller Türen samt Türstock - Austausch von Zwischendecken - Austausch von Unterböden - Austausch einzelner Fenster bei Verbesserung des Lärmschutzes oder zur Minderung des Energieverbrauches - Austausch der Eingangstür bei Verbesserung des Einbruchsschutzes oder zur Minderung des Energieverbrauches - Austausch von Heizungsanlagen (verbesserte Heizleistung, bessere Bedienbarkeit) - Austausch der Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen - Einbau von Wärmepumpen, Solar- und Wärmerückgewinnungsanlagen - Umstellung auf Fernwärmeversorgung - Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder -verbrauches - Nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze (beispielsweise an die Wasser-, Kanal-, Strom- oder Gasversorgung). Darunter fallen sowohl die Aufwendungen für das Herstellen des Anschlusses als auch die Anschlussgebühren. Die Kosten eines Telefonanschlusses sind nicht absetzbar. Herstellungsmaßnahmen sind insbesondere: - Zusammenlegen von Wohnungen - Einbau von Zentralheizungen und Aufzugsanlagen - Einbau von Badezimmern und Toilettenanlagen - Versetzen von Türen, Fenstern und Zwischenwänden Nicht absetzbar sind beispielsweise: - Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe - Materialrechnungen bei Selbstmontage - Über die Miete weiterverrechnete Sanierungskosten - Aufwendungen für eine Luxusausstattung - Kosten für die Einrichtung (Möbelstücke, Einbauküche) Was gilt bei Darlehensfinanzierungen? Wird die Errichtung oder Sanierung von Wohnraum fremdfinanziert, sind die Rückzahlungen (inkl. der bezahlten Zinsen) als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen vom Voreigentümer übernommen worden ist. Auch die Rückzahlungen von umgeschuldeten Krediten mit besseren Konditionen sind begünstigt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
04. 08. 2006 - ASOKOnline - Mitversicherung von „jungen Erwachsenen“
Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bei den Eltern gilt – sofern keine eigene Erwerbstätigkeit vorliegt – grundsätzlich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Eine weitere Mitversicherung in der Krankenversicherung wegen einer noch nicht abgeschlossenen Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums ist aber möglich. Das Kind ist jedoch nicht mehr automatisch mit den Eltern mitversichert, sondern mit dem 18. Geburtstag ihres Kindes müssen die Eltern selbst aktiv werden und die Voraussetzung für die Weiterführung der Mitversicherung bei der Krankenkasse nachweisen. Um mögliche Lücken im Krankenversicherungsschutz zu vermeiden, empfiehlt die Bgld. GKK in einer Aussendung, die entsprechenden Nachweise, die für eine Mitversicherung erforderlich sind, rechtzeitig vorzulegen, das sei insbesondere ein Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe. Nur so könne eine problemlose Inanspruchnahme von Leistungen mit der E-Card gewährleistet werden. Nähere Informationen (Burgenländische Gebietskrankenkasse)
04. 08. 2006 - SWKOnline - Blum-Prämien und AMS-Förderungen
Blum-Prämien und andere AMS-Förderungen wirklich einkommensteuerfrei?
Das Ertragsteuerrecht verknüpft die Steuerfreiheit von bestimmten öffentlichen Förderungen mit dem Abzugsverbot für damit wirtschaftlich in Zusammenhang stehende Aufwendungen oder Ausgaben. Bei der neuen Lehrlingsförderung „Blum-Prämie“ ist der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Einnahmen und Lohnauszahlungen an die Lehrlinge erstmals vom BMF verneint worden. In einem Beitrag in SWK-Heft 22/2006 untersucht Mag. Erich Wolf, welche Förderungen und Zuschüsse des AMS auf dieser Basis tatsächlich ertragsteuerfrei sind.
03. 08. 2006 - PVInfo - AMS-Förderung für zusätzliche Lehrstellen nur mehr bis 31. 8. 2006
Achtung: Die seit 1. 9. 2005 mögliche AMS-Förderung für die Einstellung zusätzlicher Lehrlinge (im 1. Lehrjahr monatlich € 400,-, im 2. Lehrjahr monatlich € 200,-, im 3. Lehrjahr monatlich € 100,-) kann nur mehr bis 31. 8. 2006 begonnen werden. Außerdem wurden die Förderungsvoraussetzungen für Lehrlingseinstellungen ab 30. 6. 2006 erschwert: Die zahlenmäßige "Zusätzlichkeit" der Lehrlingsstelle muss nicht nur bei Lehrbeginn, sondern auch am 31. 12. 2006 vorliegen .
Um noch in den Genuss der Förderung zu gelangen, muss die Lehrlingseinstellung somit spätestens bis zum 31. 8. 2006 erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt beginnende Lehrverhältnisse bleiben - solange die Voraussetzungen vorliegen - für die vorgesehene Laufzeit der Förderung (in der Regel 3 Jahre) förderbar.
Näheres dazu finden Sie auf der Internetseite des AMS
03. 08. 2006 - Steuerverein - Sonderausgaben Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung III
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben Was sind achtjährig gebundene Beträge? Darunter versteht man Zahlungen des Wohnungswerbers zur Schaffung von Wohnraum an: - gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen - Unternehmen, die auf Grund ihrer Satzung und Geschäftsführung Wohnraum schaffen - Gebietskörperschaften (z. B. Baukostenzuschuss für eine Gemeindewohnung) Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum des Wohnungswerbers über oder werden die rückgezahlten Beträge wieder für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung verwendet, unterbleibt die Nachversteuerung. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
03. 08. 2006 - Steuerverein - Sonderausgaben Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung II
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderkosten Was zählt zu den Errichtungskosten eines Eigenheimes? Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittelbaren und unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen: - Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie Aufschließungskosten - Planungskosten (Baumeister, Architekt) - Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (Kanal, Wasser, Gas, Strom) - Kosten der Bauausführung (Baumeisterarbeiten, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.) - Kosten für den Ankauf von Baumaterial (Schotter, Zement, Fliesen etc.) - Kosten der Umzäunung Keine Sonderausgaben sind hingegen: - Kosten der Wohnungseinrichtung (z. B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wandvertäfelung) - Kosten der Gartengestaltung - Kosten für vom Eigenheim getrennte Bauten (z. B. Garage oder Sauna neben dem Haus) Wer den Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend macht, muss innerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen beginnen. Der Erwerb des Grundstückes nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonderausgaben. Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der Regel nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden Darlehensrückzahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden. Werden in der Benützungsbewilligung weitere Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), so zählen diese Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten. Was gilt als Eigentumswohnung? Als Sonderausgaben können die Aufwendungen für die Errichtung einer Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, mindestens zwei Drittel dienen Wohnzwecken. Nicht abgesetzt werden kann der Ankauf einer bereits fertig gestellten (errichteten) Eigentumswohnung. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
03. 08. 2006 - SWIOnline - Auslegung des Betriebsstättenbegriffs im DBA-Recht
Im Bereich der Unternehmensbesteuerung ist der Betriebsstättenbegriff i. S. d. Art. 5 des Musterabkommens der OECD (OECD-MA) für die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat von entscheidender Bedeutung. Während nach „traditioneller“ Interpretation der Bestand einer Betriebsstätte ein Mindestmaß an physischer Präsenz des Unternehmers erforderte, lassen die aktuellen Arbeiten des OECD-Fiskalausschusses eine deutliche Abkehr von diesem Prinzip erkennen. Unter anderem soll allein die Verantwortung des Unternehmers für die Leistungserbringung die Verfügungsmacht über den Leistungsort auslösen und eine feste Geschäftseinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA begründen. Aber auch eine Vielzahl anderer in den Kommentarrevisionen 2003 und 2005 vorgenommener „Klarstellungen“ zum Tatbestand der festen Geschäftseinrichtung, die den Rechtsanwender eher verwirren, als zur Rechtssicherheit beitragen, lassen einen Paradigmenwechsel erkennen, der letztlich eine Aufweichung des Betriebsstättenbegriffs, erhöhte Formalismen und eine Verlagerung von Steuersubstrat vom Ansässigkeits- in den Quellenstaat mit sich bringt. Stefan Bendlinger beschäftigt sich in seinem Beitrag in der August-Ausgabe der SWI kritisch mit dem aktuellen Stand der Diskussion bei dem für Steuerfragen bei der OECD zuständigen Center for Tax Policy and Administration.
03. 08. 2006 - SWKOnline - Mehr Staatseinnahmen als im Vorjahr
Die Steuereinnahmen sind im ersten Halbjahr 2006 gestiegen. Trotz der Steuerreform 2005 stiegen gerade jene aus der Lohnsteuer – um 6,7 % auf knapp 8,6 Mrd. Euro – an. Wirtschaftsforscher gehen davon aus, dass die Zahl der Vollzeit-Jobs zugenommen hat, bei Einkommen bis 10.000 Euro falle ja keine Lohnsteuer an. Ein Plus von 3,7 % gibt es auch bei der Umsatzsteuer. Knapp 10 Mrd. Euro kamen dadurch in den Staatshaushalt. Margit Schratzenstaller vom Wifo erwartet auch für das Gesamtjahr einen Anstieg der Mehrwertsteuereinnahmen und verweist darauf, dass dieser Posten bereits beim Budget 2005 unterschätzt worden war. Interessant ist auch der Anstieg der Körperschaftsteuer um 4,8 % auf 1,4 Mrd. Euro, zumal es im vergangenen Jahr zu einer Senkung des KSt.-Satzes gekommen war. Schratzenstaller führt das einerseits auf relativ gute Unternehmensgewinne zurück. Allerdings schließt sie nicht aus, dass sich die KSt.-Senkung noch verzögert im zweiten Halbjahr bemerkbar machen wird und die entsprechenden Einnahmen bis Dezember noch sinken. Selbstständige zahlten dagegen weniger ein als noch letztes Jahr. Die Einkommensteuereinnahmen sank um einige Prozentpunkte auf 607 Mio. Euro.
02. 08. 2006 - ASOKOnline - 44.000 Trümmerfrauen
Schon 44.000 Trümmerfrauen erhielten Prämie ausbezahlt
Die einmalige Anerkennungsprämie von 300 Euro für die sog. „Trümmerfrauen“ ist – nach Mitteilung des Sozialministeriums – bisher bereits rund 44.000 Mal ausbezahlt worden. Der größte Anteil entfällt mit 16.588 Frauen auf die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. 9.239 Auszahlungen gab es bisher in der Steiermark, 7.644 in Oberösterreich, 4.592 in Kärnten und 3.257 in Tirol. 1.849 Frauen in Salzburg stehen immerhin noch 775 Frauen in Vorarlberg gegenüber, welche die Anerkennungsprämie mit Stichtag 14. 7. 2006 erhalten haben. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 10. 8. 2006 bei den Landesstellen der Bundessozialämter möglich ist. Für nähere Auskünfte stehen Betroffenen die kostenfreie Servicenummer 0800 / 22 03 03 und die Homepage http://www.bundessozialamt.gv.at zur Verfügung.
02. 08. 2006 - ASOKOnline - 44.000 Trümmerfrauen
Schon 44.000 Trümmerfrauen erhielten Prämie ausbezahlt
Die einmalige Anerkennungsprämie von 300 Euro für die sog. „Trümmerfrauen“ ist – nach Mitteilung des Sozialministeriums – bisher bereits rund 44.000 Mal ausbezahlt worden. Der größte Anteil entfällt mit 16.588 Frauen auf die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. 9.239 Auszahlungen gab es bisher in der Steiermark, 7.644 in Oberösterreich, 4.592 in Kärnten und 3.257 in Tirol. 1.849 Frauen in Salzburg stehen immerhin noch 775 Frauen in Vorarlberg gegenüber, welche die Anerkennungsprämie mit Stichtag 14. 7. 2006 erhalten haben. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 10. 8. 2006 bei den Landesstellen der Bundessozialämter möglich ist. Für nähere Auskünfte stehen Betroffenen die kostenfreie Servicenummer 0800 / 22 03 03 und die Homepage http://www.bundessozialamt.gv.at zur Verfügung.
02. 08. 2006 - ASOKOnline - 44.000 Trümmerfrauen
Schon 44.000 Trümmerfrauen erhielten Prämie ausbezahlt
Die einmalige Anerkennungsprämie von 300 Euro für die sog. „Trümmerfrauen“ ist – nach Mitteilung des Sozialministeriums – bisher bereits rund 44.000 Mal ausbezahlt worden. Der größte Anteil entfällt mit 16.588 Frauen auf die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. 9.239 Auszahlungen gab es bisher in der Steiermark, 7.644 in Oberösterreich, 4.592 in Kärnten und 3.257 in Tirol. 1.849 Frauen in Salzburg stehen immerhin noch 775 Frauen in Vorarlberg gegenüber, welche die Anerkennungsprämie mit Stichtag 14. 7. 2006 erhalten haben. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 10. 8. 2006 bei den Landesstellen der Bundessozialämter möglich ist. Für nähere Auskünfte stehen Betroffenen die kostenfreie Servicenummer 0800 / 22 03 03 und die Homepage http://www.bundessozialamt.gv.at zur Verfügung.
02. 08. 2006 - ASOKOnline - 44.000 Trümmerfrauen
Schon 44.000 Trümmerfrauen erhielten Prämie ausbezahlt
Die einmalige Anerkennungsprämie von 300 Euro für die sog. „Trümmerfrauen“ ist – nach Mitteilung des Sozialministeriums – bisher bereits rund 44.000 Mal ausbezahlt worden. Der größte Anteil entfällt mit 16.588 Frauen auf die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. 9.239 Auszahlungen gab es bisher in der Steiermark, 7.644 in Oberösterreich, 4.592 in Kärnten und 3.257 in Tirol. 1.849 Frauen in Salzburg stehen immerhin noch 775 Frauen in Vorarlberg gegenüber, welche die Anerkennungsprämie mit Stichtag 14. 7. 2006 erhalten haben. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 10. 8. 2006 bei den Landesstellen der Bundessozialämter möglich ist. Für nähere Auskünfte stehen Betroffenen die kostenfreie Servicenummer 0800 / 22 03 03 und die Homepage http://www.bundessozialamt.gv.at zur Verfügung.
02. 08. 2006 - ASOKOnline - 44.000 Trümmerfrauen
Schon 44.000 Trümmerfrauen erhielten Prämie ausbezahlt
Die einmalige Anerkennungsprämie von 300 Euro für die sog. „Trümmerfrauen“ ist – nach Mitteilung des Sozialministeriums – bisher bereits rund 44.000 Mal ausbezahlt worden. Der größte Anteil entfällt mit 16.588 Frauen auf die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. 9.239 Auszahlungen gab es bisher in der Steiermark, 7.644 in Oberösterreich, 4.592 in Kärnten und 3.257 in Tirol. 1.849 Frauen in Salzburg stehen immerhin noch 775 Frauen in Vorarlberg gegenüber, welche die Anerkennungsprämie mit Stichtag 14. 7. 2006 erhalten haben. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 10. 8. 2006 bei den Landesstellen der Bundessozialämter möglich ist. Für nähere Auskünfte stehen Betroffenen die kostenfreie Servicenummer 0800 / 22 03 03 und die Homepage http://www.bundessozialamt.gv.at zur Verfügung.
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Schon 44.000 Trümmerfrauen erhielten Prämie ausbezahlt
Die einmalige Anerkennungsprämie von 300 Euro für die sog. „Trümmerfrauen“ ist – nach Mitteilung des Sozialministeriums – bisher bereits rund 44.000 Mal ausbezahlt worden. Der größte Anteil entfällt mit 16.588 Frauen auf die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. 9.239 Auszahlungen gab es bisher in der Steiermark, 7.644 in Oberösterreich, 4.592 in Kärnten und 3.257 in Tirol. 1.849 Frauen in Salzburg stehen immerhin noch 775 Frauen in Vorarlberg gegenüber, welche die Anerkennungsprämie mit Stichtag 14. 7. 2006 erhalten haben. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 10. 8. 2006 bei den Landesstellen der Bundessozialämter möglich ist. Für nähere Auskünfte stehen Betroffenen die kostenfreie Servicenummer 0800 / 22 03 03 und die Homepage http://www.bundessozialamt.gv.at zur Verfügung.
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Schon 44.000 Trümmerfrauen erhielten Prämie ausbezahlt
Die einmalige Anerkennungsprämie von 300 Euro für die sog. „Trümmerfrauen“ ist – nach Mitteilung des Sozialministeriums – bisher bereits rund 44.000 Mal ausbezahlt worden. Der größte Anteil entfällt mit 16.588 Frauen auf die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. 9.239 Auszahlungen gab es bisher in der Steiermark, 7.644 in Oberösterreich, 4.592 in Kärnten und 3.257 in Tirol. 1.849 Frauen in Salzburg stehen immerhin noch 775 Frauen in Vorarlberg gegenüber, welche die Anerkennungsprämie mit Stichtag 14. 7. 2006 erhalten haben. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 10. 8. 2006 bei den Landesstellen der Bundessozialämter möglich ist. Für nähere Auskünfte stehen Betroffenen die kostenfreie Servicenummer 0800 / 22 03 03 und die Homepage http://www.bundessozialamt.gv.at zur Verfügung.
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Schon 44.000 Trümmerfrauen erhielten Prämie ausbezahlt
Die einmalige Anerkennungsprämie von 300 Euro für die sog. „Trümmerfrauen“ ist – nach Mitteilung des Sozialministeriums – bisher bereits rund 44.000 Mal ausbezahlt worden. Der größte Anteil entfällt mit 16.588 Frauen auf die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. 9.239 Auszahlungen gab es bisher in der Steiermark, 7.644 in Oberösterreich, 4.592 in Kärnten und 3.257 in Tirol. 1.849 Frauen in Salzburg stehen immerhin noch 775 Frauen in Vorarlberg gegenüber, welche die Anerkennungsprämie mit Stichtag 14. 7. 2006 erhalten haben. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 10. 8. 2006 bei den Landesstellen der Bundessozialämter möglich ist. Für nähere Auskünfte stehen Betroffenen die kostenfreie Servicenummer 0800 / 22 03 03 und die Homepage http://www.bundessozialamt.gv.at zur Verfügung.
02. 08. 2006 - ASOKOnline - 44.000 Trümmerfrauen
Schon 44.000 Trümmerfrauen erhielten Prämie ausbezahlt
Die einmalige Anerkennungsprämie von 300 Euro für die sog. „Trümmerfrauen“ ist – nach Mitteilung des Sozialministeriums – bisher bereits rund 44.000 Mal ausbezahlt worden. Der größte Anteil entfällt mit 16.588 Frauen auf die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland. 9.239 Auszahlungen gab es bisher in der Steiermark, 7.644 in Oberösterreich, 4.592 in Kärnten und 3.257 in Tirol. 1.849 Frauen in Salzburg stehen immerhin noch 775 Frauen in Vorarlberg gegenüber, welche die Anerkennungsprämie mit Stichtag 14. 7. 2006 erhalten haben. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 10. 8. 2006 bei den Landesstellen der Bundessozialämter möglich ist. Für nähere Auskünfte stehen Betroffenen die kostenfreie Servicenummer 0800 / 22 03 03 und die Homepage http://www.bundessozialamt.gv.at zur Verfügung.
02. 08. 2006 - SWKOnline - Tätigkeitsbericht 2005
Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes für das Jahr 2005
Die Vollversammlung des VwGH hat in ihrer Sitzung am 12. 6. 2006 den Tätigkeitsbericht des VwGH für das Jahr 2005 beschlossen. Der VwGH weist einleitend wie seit mehr als einem Jahrzehnt auf die gravierenden Folgen seiner dauernden Überlastung für den Rechtsschutz der Bürger, das Funktionieren der Verwaltung und die Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes hin. Die volle Funktionsfähigkeit des VwGH könne nur mit Hilfe einer Strukturreform, die Verwaltungsgerichte erster Instanz (mit voller Tatsachenkognition) und den VwGH als Revisionsgericht mit umfassender Ablehnungskompetenz vorsehe, wiederhergestellt werden. Darüber bestehe in der verfassungspolitischen Diskussion seit langem Konsens. Dieser Konsens komme auch in den Berichten des Ausschusses 9 des Österreich-Konvents, in seinem Gesamtbericht und auch im Entwurf des Konventspräsidenten zum Ausdruck. Die durchschnittliche Erledigungsdauer der 3.788 mit Sachentscheidung (Erkenntnis) erledigten Bescheidbeschwerden betrug (vom Tag des Einlangens bis zum Tag der Beschlussfassung im Senat) knapp über 21 Monate. Von den im Jahr 2005 erledigten Beschwerdesachen betrafen 537 den Bereich Abgaben, 91 den Bereich Gebühren und Verkehrsteuern, 232 das Gewerberecht, 324 den bereich Sozialversicherung, 157 das Arbeitsrecht, 378 das Baurecht und 2183 das Sicherheitswesen. Mehr dazu unter www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/presse/taetigkeitsbericht/taetigkeitsbericht2005.pdf
01. 08. 2006 - Steuerverein - Sonderausgaben Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung I
Serie Arbeitnehmerveranlagung: Sonderausgaben Welche Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind Sonderausgaben? Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen oder Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an Genossenschaften und Gemeinden) sind als Sonderausgaben innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages absetzbar. Was gilt als Eigenheim und wer kann dafür Sonderausgaben absetzen? Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland, das ganzjährig bewohnt werden kann (Beheizbarkeit, Benützungsbewilligung). Ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein Eigenheim. Das Eigenheim darf maximal zwei Wohnungen haben und mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. Sonderausgaben kann der Eigentümer oder Miteigentümer geltend machen. Wenn die Eltern Eigentümer des Eigenheimes sind, dann können die Kinder, die sich an der Errichtung beteiligen, aber keine Miteigentümer sind, keine Sonderausgaben hiefür geltend machen. Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes. Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten des Rohbaus keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der Baumaßnahmen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
01. 08. 2006 - SWIOnline - Verhaltenskodex für Unternehmer
Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD)
Für die Dokumentation fremdverhaltenskonformer Verrechnungspreisgestaltung sind international tätige Konzerne mit unterschiedlichsten Dokumentationsverpflichtungen konfrontiert. Einige Mitgliedstaaten haben keine eigenen Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise, andere haben sehr detaillierte Regelungen. Daneben gibt es auch unterschiedliche Sanktionen bei Nichterfüllung von Dokumentationsvorschriften. Diese unterschiedlichen Dokumentationsanforderungen können daher für Unternehmen ein Hindernis für die Tätigkeit im Binnenmarkt darstellen. Das Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum (JTPF) hat sich in den Sitzungen von März 2004 bis Mai 2005 mit Fragen der Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen befasst und ist zu dem Schluss gekommen, dass durch das Konzept einer standardisierten und teilweise zentralisierten Verrechnungspreisdokumentation (EU TPD) diesem Problem begegnet werden kann. Am 27. 6. 2006 hat der Rat den Verhaltenskodex über die Verrechnungspreisdokumentation verabschiedet. Grundlage dafür ist der Vorschlag der Kommission vom 7. 11. 2005, der wiederum auf dem zweiten Bericht über die Tätigkeit des (JTPF) basiert. Mehr zum Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation (EU TPD) in einem Beitrag von Dr. Elfriede Zach in der August-Ausgabe der SWI.
01. 08. 2006 - SWKOnline - Rechtsanwälte
Rechtsanwälte: Ab heute gilt ein neuer Normalkostentarif
Heute, am 1. 8. 2006, tritt die Verordnung über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen in Kraft. Durch die indexbedingte Anhebung sämtlicher Pauschalgebühren ist auch eine Neuerlassung der Verordnung über den Normalkostentarif erforderlich, weil die erhöhten Gerichtsgebühren als Bestandteil der Normalkosten bereits mit ihrem In-Kraft-Treten am 1. 8. 2006 in den Kostenersatztabellen zu berücksichtigen sind. Die entsprechende Verordnung der Bundesministerin für Justiz wurde in BGBl. II Nr. 276/2006 vom 21. 7. 2006 kundgemacht.
Archive Steuern:
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