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Tägliche SteuerNews
In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PVInfo, SWKOnline,
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30. 11. 2006 - Ist da jemand?
Ist da jemand? lichtinsdunkel.orf.at - JETZT SPENDEN...
30. 11. 2006 - Steuerverein - Betriebliches Rechnungswesen
Serie Steuerleitfaden: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Auf Grund der leichten Handhabung empfiehlt sich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für kleinere Gewerbetreibende, welche die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten und weiters für Freiberufler wie Ärzte und Rechtsanwälte, die ohnehin keine Bücher führen müssen. Wie der Name schon sagt: Die (Betriebs)Einnahmen und (Betriebs)Ausgaben sidn aufzuzeichnen und man muss sich nach dem Zufluss- und Abflussprinzip orientieren.
Ab der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 ist die Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Beilage E 1a zwingend vorgegeben. Es sind daher die dort genannten Kennzahlen für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auszufüllen. Die Beilage E 1a ist der Einkommensteuererklärung anzuschließen. Die Vorlage einer eigenen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist nicht mehr erforderlich. Eine Einnahme liegt erst dann vor, wenn man den Geldbetrag für eine Leistung erhalten hat, sei es in bar oder auf einem Konto gutgeschrieben. Die Verfügungsmacht reicht aus.
Eine Ausgabe hängt davon ab, ob beim Unternehmer eine Abnahme seiner Zahlungsmittel eingetreten ist.
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst also Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nach dem erfolgten Zahlungsfluss.
Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei der Geltendmachung von Abschreibungen. Hier kommt es nur auf die bereits erfolgte Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes an; dessen tatsächliche Bezahlung spielt keine Rolle. Zur Vornahme von Abschreibungen ist bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Führung einer Anlagekartei notwendig (§ 7 Abs. 3 EStG). Bedient sich ein Gewerbetreibender der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, muss er auch ein Wareneingangsbuch führen (§ 127 BAO). Wer Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt zudem für jedes Mitglied seiner Belegschaft ein Lohnkonto (§ 76 EStG).
Bitte beachten Sie: Die Beträge der Betriebseinnahmen und -ausgaben können wahlweise einschließlich Umsatzsteuer (Bruttomethode) angesetzt werden (§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG). Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten behandelt. Näheres finden Sie im Kapitel "Betriebseinnahmen". In der Beilage E 1a ist bei umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern "Bruttosystem" anzukreuzen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
30. 11. 2006 - wko.at - Die elektronische Rechnung - FAQ
In der Praxis zeigt sich, dass es vor allem aus der Sicht des Rechnungsempfängers zahlreiche Fragen gibt. Denn nur eine ordnungsgemäß signierte elektronische Rechnung, die den gesetzlichen Vorschriften entspricht, berechtigt zum Vorsteuerabzug...
Näheres bei der WKO
30. 11. 2006 - PVInfo - Unterjährige Lohnsteuerberechnung bei Zukunftssicherungen
Unterjährige Lohnsteuerberechnung bei Zukunftssicherungen von über EUR 25,- monatlich
Wenn ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer monatlich einen Betrag von über EUR 25,- (zB EUR 50,-) in eine Zukunftssicherungsmaßnahme einzahlt, stellt sich die Frage, wie bei der Ausschöpfung des jährlichen Freibetrags von EUR 300,- vorzugehen ist:
- Sind in den Monaten Jänner bis Juni jeweils EUR 50,- (bis zum Erreichen des Gesamtbetrages von EUR 300,-) steuerfrei behandeln? - Oder sind von Jänner bis Dezember jeweils EUR 25,- steuerfrei und EUR 25,- steuerpflichtig zu behandeln?
Lösung laut BMF: Der Arbeitgeber hat die gesamten Beiträge für die Zukunftsvorsorge solange steuerfrei zu behandeln, bis der Jahreshöchstbetrag von EUR 300,- erreicht ist. Im geschilderten Fall sind daher die monatlich einbezahlten EUR 50,- von Jänner bis Juni steuerfrei und ab Juli steuerpflichtig abzurechnen.
30. 11. 2006 - SWIOnline - EU-Finanzchefs im Mehrwertsteuerstreit
EU-Finanzchefs vereinbaren im Mehrwertsteuerstreit Minimallösung
Im Konflikt um Reformen bei der Mehrwertsteuer hat sich die EU auf einen Minimalkompromiss verständigt. Die EU- Finanzminister beschlossen am 28.11.2006 in Brüssel, ein auslaufendes EU-Gesetz zur Besteuerung des elektronischen Geschäftsverkehrs bis Ende 2008 verlängern. Weitere Teile der Reform der Mehrwertsteuer für grenzüberschreitende Dienstleistungen sollen dann unter der am 1. Januar beginnenden deutschen EU-Ratspräsidentschaft unter Dach und Fach gebracht werden, hieß es in einer Mitteilung der Minister. Das EU-Gesetz, das jetzt verlängert werden soll, sieht vor, dass Onlineangebote aus Ländern außerhalb der EU der Mehrwertsteuer unterliegen. Das gilt insbesondere für Downloads aus dem Internet oder Bezahl-TV. Ohne eine Einigung wäre die Rechtsgrundlage für die Mehrwertsteuer auf diese Onlineangebote aus Drittländern zum Jahresende entfallen. Unter der deutschen EU-Präsidentschaft werden bis Mitte 2007 komplizierte Verhandlungen erwartet, berichteten Diplomaten. Berlin blockiert in der EU bisher weite Teile des Mehrwertsteuerpaketes, weil das deutsche Mehrwertsteuersystem weniger betrugsanfällig gemacht werden soll. Für das von Deutschland gewünschte "Reverse-Charge-Verfahren" ist eine EU-Ausnahmegenehmigung nötig, die aber bisher wegen des Widerstandes anderer Staaten nicht in Sicht ist. In diesem Verfahren werden Umsatzsteuerschuld und Vorsteueranspruch auf das Unternehmen verlagert, das die Leistung empfängt. Auch wegen dieser Blockadesituation forderten die EU-Minister die EU-Kommission auf, bis zum Juni 2007 einen Bericht über die Strategie gegen den Mehrwertsteuerbetrug vorzulegen. Eine bestimmte Richtung für diese Strategie gaben die Ressortchefs aber nicht vor. Brüssel.- (dpa)
30. 11. 2006 - SWKOnline - Geänderte Berechnung des Spekulationsgewinnes
Geänderte Berechnung des Spekulationsgewinnes bei Liegenschaften ab 2007
Ab dem 1. 1. 2007 gilt ein neues Berechnungsschema für die Ermittlung eines Spekulationsgewinnes bei der Veräußerung von Liegenschaften. Mit der Änderung wird die – derzeit noch mögliche – doppelte ertragsteuerliche Geltendmachung von AfA, Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen beseitigt. Künftig erhöht sich der Spekulationsgewinn um AfA-Beträge und Instandsetzungszehntel, die im Rahmen der Vermietung der Liegenschaft bereits geltend gemacht wurden. Bei Herstellungsaufwendungen erhöht sich der Spekulationsgewinn um die nicht im Rahmen des Nachversteuerungsbetrages nach § 28 Abs. 7 EStG zu erfassenden und bei der Vermietung geltend gemachten Herstellungszehntel bzw -fünfzehntel. Demnach kann es im Einzelfall günstiger sein, einen beabsichtigten Liegenschaftsverkauf noch bis zum 31.12.2006 abzuwickeln, um den Spekulationsgewinn niedriger zu halten. Noch mehr Steuertipps zum Jahresende in der Steuersparcheckliste 2006 von Dr. Thomas Keppert in SWK-Heft 34/35/2006.
29. 11. 2006 - Ist da jemand?
Ist da jemand? lichtinsdunkel.orf.at - JETZT SPENDEN...
29. 11. 2006 - Steuerverein - Gewinnermittlungsarten II
Zum Wesen der „doppelten Buchhaltung“ gehört auch:
• die Führung von Hilfs- und Nebenbüchern (z. B. Kunden/Kundinnen- und Lieferanten/Lieferantinnenkartei, Kassabuch), • die Erfassung und Bewertung von Beständen (Inventuraufnahme), Forderungen und Verbindlichkeiten sowie • die periodengerechte Berücksichtigung von Aufwendungen und Erträgen, d. h. Ausgaben und Einnahmen werden in jenem Jahr wirksam, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Der Gewinn (Verlust) wird 2fach ermittelt: • Durch den Betriebsvermögensvergleich (indirekte Erfolgsermittlung): das Reinvermögen (= Vermögen abzüglich Schulden) am Ende des Jahres wird mit dem Reinvermögen am Ende des vorangegangenen Jahres unter Berücksichtigung von Privateinlagen und Privatentnahmen verglichen. • Durch die Gewinn- und Verlustrechnung (direkte Erfolgsermittlung), welche die Erträge und die Aufwände gegenüberstellt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
29. 11. 2006 - ASOKOnline - Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist
In einem viel beachteten Judikat vom 2. 2. 2005 (9 ObA 2/05t) hat der OGH ausgeführt, dass den Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung die Obliegenheit treffe, offene Urlaubsansprüche in einem zumutbaren Ausmaß zu konsumieren. Die Weigerung des während der Kündigungsfrist freigestellten Arbeitnehmers, im Rahmen der Zumutbarkeit Urlaub zu verbrauchen, führe zu einer entsprechenden Reduktion der Ersatzleistung. Nur rund zehn Monate danach erging eine weitere Entscheidung des OGH (9 ObA 144/05z vom 16. 12. 2005), wonach eine solche Obliegenheit nicht bestehe und nur bei rechtsmissbräuchlicher oder treuwidriger Ablehnung eines Urlaubsangebots des Arbeitgebers eine Verkürzung der Urlaubsersatzleistung denkbar sei. Mit der erwähnten Rechtsprechungsdivergenz ist für die betriebliche Praxis eine nicht unbeträchtliche Rechtsunsicherheit verbunden, die Dr. Thomas Rauch in einem Beitrag in ASoK-Heft 11/2006 aufzulösen versucht. Zum Artikel
28. 11. 2006 - SWKOnline - VfGH: Höhere Schenkungssteuer für Lebensgefährten
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 12. 10.2006, B 771/06, festgestellt, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Unterschiede bei der Bemessung der Schenkungssteuer zwischen Ehen und Lebensgemeinschaften aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden sind. Volltext der Entscheidung auf der VfGH-Homepage unter http://www.vfgh.gv.at
28. 11. 2006 - SWIOnline - Vermeidung des Rückzahlungssystems
Hat die österreichische Tochtergesellschaft an ihre zu 100% beteiligte deutsche Holding-Muttergesellschaft eine Gewinnausschüttung unter Einbehaltung der Kapitalertragsteuer vorgenommen und ist in der Folge von der österreichischen Finanzverwaltung die Berechtigung der deutschen Holdinggesellschaft zur Steuerentlastung in Österreich anerkannt und die Kapitalertragsteuer bescheidmäßig rückerstattet worden, dann bestehen im Grunde keine Bedenken, wenn analog zur Regelung des § 3 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung in den folgenden 3 Jahren das Rückzahlungsverfahren vermieden und die KESt-Entlastung anlässlich der Gewinnausschüttung vorgenommen wird. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass im Gefolge der finanzamtlichen Rückzahlung in den maßgebenden Verhältnissen keine wesentlichen Änderungen eintreten. Eine solche Änderung wäre gegeben, wenn nach dem finanzamtlich erledigten Rückerstattungsantrag Gewinnausschüttungen in einer Höhe getätigt werden, die bei weitem den dem amtlich kontrollierten Rückzahlungsverfahren zugrundeliegenden Ausschüttungsbetrag übersteigen. (EAS 2772 v. 9.11.2006)
28. 11. 2006 - Steuerverein - Gewinnermittlungsarten I
Doppelte Buchführung
Der Ausdruck „Bücher führen“ ist heutzutage nicht mehr wörtlich zu nehmen. Das Rechnungswesen wird ja in der Regel per PC abgewickelt und nur noch in einzelnen Fällen werden etwa Eintragungen in Karteikarten vorgenommen. Der Ausdruck „Buchführung“ ist mit dem Begriff der „doppelten Buchhaltung“ gleichzusetzen.
Die „doppelte Buchhaltung“ hat folgende Kennzeichen:
• Jeder Geschäftsfall wird im Grundbuch (Journal) und im Hauptbuch auf den Sachkonten erfasst und auf dem Konto einmal im Soll und einmal im Haben gebucht (so genannte „Soll-Haben-Gleichheit“). • 2fache Gewinnermittlung: erstens durch den Betriebsvermögensvergleich und zweitens im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
27. 11. 2006 - SWKOnline - Aktuelles aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2006
Im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs 2006 wurden wieder zahlreiche von den Finanzämtern herangetragene Fragen diskutiert und einer Lösung zugeführt. Das Ergebnis dieser Tagung fand im Umsatzsteuerprotokoll 2006 (GZ 010219/0424-VI/4/06) seinen Niederschlag. In einem Beitrag von Dr. Emil Caganek in SWK-Heft 34/35/2006 werden die einzelnen Fragen und Antworten, soweit sie von allgemeiner Bedeutung sind, dargestellt und erforderlichenfalls mit Anmerkungen versehen. Volltext des USt-Protokolls 2006 auf der BMF-Homepage unter http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Protokolle/_start.htm
27. 11. 2006 - SWIOnline - Kapitalertragsteuerabzugspflicht bei Forderungswertpapieren
Gemäß § 95 Abs. 3 EStG trifft die Kapitalertragsteuerabzugspflicht bei Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren die kuponauszahlende Stelle, wenn sich diese im Inland befindet. Erfolgt die Auszahlung durch ein Kreditinstitut, so ist dieses als kuponauszahlendes Kreditinstitut zum Steuerabzug verpflichtet. Die Abzugspflicht ist hierbei nicht davon abhängig, ob das Wertpapier oder der Kupon beim betreffenden Kreditinstitut hinterlegt ist (Rz 7754 EStR). Zahlt ein Emittent Wertpapierzinsen direkt an den Kuponinhaber aus, so ist er selbst zum Steuerabzug verpflichtet (ebenfalls Rz 7754 EStR). Den Emittenten trifft sonach keine Abzugspflicht, wenn die Auszahlung nicht direkt, sondern über eine in- oder ausländische kuponauszahlende Stelle erfolgt; auch dann nicht, wenn die ausländische kuponauszahlende Stelle nicht zum inländischen Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet werden kann. (EAS 2774 vom 9. 11. 2006)
27. 11. 2006 - PVInfo - Steuerfreiheit begünstigte Auslandstätigkeit
Steuerfreiheit während begünstigter Auslandstätigkeit gilt auch für Sachbezüge
Liegen die Voraussetzungen für eine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 10 EStG vor, bezieht sich die Steuerfreiheit nicht nur auf die Geldbezüge, sondern ebenso auf Sachbezüge des Arbeitnehmers. Sachbezüge sind nämlich Teil des Entgelts und daher für die Dauer einer begünstigten Auslandstätigkeit zur Gänze steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Sachbezüge (im konkreten Fall die Dienstwohnung und der Firmen-Pkw) während der Auslandsentsendung des Arbeitnehmers nur von dessen Angehörigen im Inland genützt werden. (BMF-Lohnsteuerprotokoll 2006)
24. 11. 2006 - ASOKOnline - „Überflüssige“ Gewerbeberechtigung
In seiner Entscheidung vom 25. 1. 2006, 9 ObA 139/05i (ASoK 2006, 234 mit Glosse von Marhold-Weinmeier), hat der OGH festgehalten, dass im ungegliederten Mischbetrieb, in dem ein Teil der unternehmerischen Tätigkeit kollektivvertragsunterworfen, der wirtschaftlich bedeutsamere Teil der Tätigkeit aber kollektivvertragsfrei ist, die Kollektivvertragsunterworfenheit für den Gesamtbetrieb wirkt. Fraglich ist, ob dies auch im Fall nur „bevorrateter“ Gewerbeberechtigungen gilt. Oftmals verfügen Unternehmen ja über Gewerbeberechtigungen, üben jedoch die dementsprechende gewerbliche Tätigkeit nicht aus und beschäftigen daher in diesem Bereich auch keine Mitarbeiter. Der diesbezüglichen Problemstellung geht Rechtsanwältin Mag. Monika Schwaighofer in einem Aufsatz in der November-Ausgabe der ASoK nach. Zum Artikel
24 .11. 2006 - Steuerverein - Aufbewahrungspflicht II
Die Aufbewahrungszeiten können auch zwölf Jahre betragen, wenn es sich z. B. um Unterlagen und Aufzeichnungen handelt, die Grundstücke betreffen, für bestimmte Grundstücke sogar 23 Jahre (§ 18 Abs. 10 UStG). Zudem sind in einem anhängigen Abgabenoder Gerichtsverfahren die Unterlagen trotz Fristablauf weiter aufzubewahren. Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe (§ 132 Abs. 2 BAO). Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 132 Abs. 1 BAO). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
23 .11. 2006 - Steuerverein - Aufbewahrungspflicht I
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
23. 11. 2006 - PVInfo - Lohnsteuerprotokoll 2006 ist online
enthält ua Antworten auf lohnsteuerliche Fragen betreffend Zukunftssicherung, Aktienoptionen, Pendlerpauschale und Nachtarbeitszuschläge sowie auf Fragen zum DB und DZ.
Interessante Details aus dem Lohnsteuerprotokoll werden in den nächsten Wochen für Sie hier im Newsbereich "portionsweise" dargestellt.
Wenn Sie bereits jetzt das gesamte Lohnsteuerprotokoll des BMF lesen möchten, klicken Sie bitte hier
22. 11. 2006 - SWKOnline - Barbewegungs-VO ermöglicht eine vereinfachte Losungsermittlung
Die am 21. 11. 2006 kundgemachte Barbewegungs-Verordnung (BGBl. II Nr.441 /2006) sieht in folgenden Fällen eine vereinfachte Losungsermittlung der Bareingänge durch Rückrechnung aus dem End- und Anfangsbestand vor: Für Betriebe mit Umsätzen von nicht mehr als 150.000 € in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren, wobei das einmalige Überschreiten um 15% innerhalb von drei Jahren unbeachtlich bleibt, ist generell die vereinfachte Losungsermittlung möglich. Für Umsätze von Haus zu Haus oder an öffentlichen Plätzen ohne Verbindung mit festen Räumlichkeiten ist die vereinfachte Losungsermittlung unabhängig von einer Umsatzgrenze möglich. Für Unternehmer, die die 150.000 €-Grenze in den Jahren 2005 und 2006 überschreiten, aber vor dem 1. 1. 2007 keine Einzelaufzeichnungen der Bareingänge geführt haben, bleibt als Übergangsbestimmung die Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung noch bis Ende 2007 erhalten. Volltext der VO BGBl. II Nr. 441/2006 unter http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=html&docid=COO_2026_100_2_305204
22. 11. 2006 - Steuerverein - Rechnungswesen III
Serie Steuerleitfaden: Außenprüfung
Das Führen von Büchern und Aufzeichnungen dient nicht nur der Gewinnermittlung durch den Unternehmer, sonder auch dfür Kontrollzwecke des Finanzamtes. Jeder Unternehmer muss damit rechnen, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung die von ihm ermittelten Besteuerungsgrundlagen überprüft und hinterfragt werden. Daher sind Sie dazu verpflichtet, die zu Ihrem Rechnungswesen gehörenden Unterlagen aufzubewahren.
Bei den Prüfungshandlungen kann es sich u.a. um nachstehnde Maßnahmen handeln: - Außenprüfung (§ 147 BAO), - Umsatzsteuernachschau (§ 144 BAO), - Lohnsteuerprüfung (§§ 86 bis 89 EStG).
An einer abgabenbehördlichen Prüfung haben Sie mitzuwirken (§ 141 BAO). Die gesetzliche Bestimmung verlangt, dass den Organen zur Durchführung der Prüfung ein geeigneter Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel (Beleuchtung, Beheizung, etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.
Eine Außenprüfung im Unternehmen ist dann nicht möglich oder zumutbar, wenn es an Betriebsräumlichkeiten mangelt, der Geschäftsbetrieb gestört wird oder das Prüfungsorgan keine geeigneten Arbeitsbedingungen vorfindet. In solchen Fällen findet die Prüfung in der Kanzlei Ihres "steuerlichen Vertreters" oder in den Amtsräumlichkeiten statt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
22. 11. 2006 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt
Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden kundgemacht: Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr), BGBl. II Nr. 422/2006; Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung, BGBl. II Nr. 426/2006; Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Aufteilungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionist/inn/en, BGBl. II Nr. 427/2006; Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 431/2006; Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor und die Pensionserhöhung für das Jahr 2007 festgesetzt werden, BGBl. II Nr. 434/2006; Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten samt Vorbehalt und Erklärung der Republik Österreich, BGBl. III Nr. 169/2006.
21. 11. 2006 - Steuerverein - Rechnungswesen II
Serie Steuerleitfaden: Buchführungspflicht
Ob eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht, ist u.a. von der Rechtsform eines Unternehmens abhängig. Eine gesetzliche Buchführungspflicht besteht jedenfalls für alle Unternehmer, die in das Firmenbuch eingetragen sind: - Personengesellschaften (KG, OHG), - Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), - protokollierte Einzelunternehmer.
Ausgenommen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht sind: - Offene Erwerbsgesellschaften (OEG) und - Kommanditerwerbsgesellschaften
Wer bereits nach dem Handelsrecht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern verpflichtet ist, muss diese Verpflichtung auch im Interesse der Abgabenerhebung erfüllen (§ 124 BAO).
Soweit sich eine Buchführungspflicht nicht schon aus den Bestimmungen des Handelsrechts (§§ 189 bis 243 HGB) ergibt, sind Unternehmer für einen Betrieb, dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren 400.000 € (bzw. 600.000 € bei Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhänderln) überschritten hat (Buchführungsgrenzen, § 125 BAO), verpflichtet Bücher zu führen.
Jedenfalls haben es Freiberufler besser: Egal wie hoch deren Umsatz ist, es besteht keine Buchführungspflicht, sondern es genügt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung! Details finden Sie unter "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung".
Bitte beachten Sie: Für Freiberufler besteht keine Buchführungspflicht! Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
21. 11. 2006 - SWKOnline - Keine Konzernbetrachtung bei Investitionszuwachsprämie
In seiner Entscheidung 2006/15/0236 vom 21. 9. 2006 folgt der VwGH bei der Investitionszuwachsprämie nicht der Ansicht des BMF in EStR, Rz. 8223, 8225, und lehnt bei Bündelungen der Investitionen in einer Gesellschaft sowohl eine Konzernbetrachtung als auch einen Gestaltungsmissbrauch ab. Im konkreten Fall blieb die Amtsbeschwerde des Finanzamtes dennoch wegen eines technischen Fehlers des angefochtenen Bescheides (Berufungsentscheidung) erfolgreich: Bei einer Bewilligung der Prämie in voller Höhe wäre die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides der passendere Weg gewesen als eine Festsetzung auf Basis des § 201 BAO, der ein Abweichen von der Erklärung voraussetzt, das hier jedoch gerade nicht beabsichtigt war. In einem Beitrag in SWK-Heft 33/2006 analysiert Dr. Michael Kotschnigg die zitierte VwGH-Entscheidung ausführlich.
21. 11. 2006 - SWKOnline - Steuerprüfer noch nie so effizient wie 2006
Ein Rekordergebnis bei Nachforderungen erwarten die Steuerprüfer im Finanzministerium für 2006, schreibt das Wirtschaftsmagazin "trend" in seiner morgen erscheinenden Ausgabe. "Wir werden 2006 das beste Mehrergebnis aller Zeiten einfahren und sind deutlich über Plan", sagt Eduard Müller, als Gruppenleiter IV/D im Finanzministerium zuständig für die Organisation der Betriebsprüfungen. Schon nach neun Monaten hat demnach die Finanzverwaltung mit 1,8 Milliarden Euro das Ergebnis von 2005 (1,72 Milliarden Euro) übertroffen. Die letzten Schätzungen für das Gesamtjahr belaufen sich auf 2,2 Milliarden Euro. Rund ein Drittel der zusätzlichen Steuereinnahmen beträfen die Umsatzsteuer, 60 Prozent Ertragssteuern wie die Einkommens- oder Körperschaftssteuer, der Rest entfalle auf die Lohnsteuer. Hauptverantwortlich für die größere Effizienz sind laut „trend“ aggressivere Zielvorgaben an die Prüfer, aber auch der Einsatz neuer Prüfsoftware. Inwieweit das zusätzliche Steueraufkommen tatsächlich einbringlich ist bzw. rechtlich hält, sei nicht dokumentiert.
20. 11. 2006 - Steuerverein - Rechnungswesen I
Serie Steuerleitfaden: Gewinnermittlungsarten
Da es in erster Linie auf den erzielten Gewinn ankommt, wird in der Praxis der Begriff der „Gewinnermittlungsarten“ verwendet.
Sie haben drei Möglichkeiten Ihrem Finanzamt die Berechnungsgrundlagen für die Steuerbemessung zu liefern:
• die Buchhaltung bzw. Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG), • die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder • die Pauschalierung (§ 17 EStG). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
20. 11. 2006 - PVInfo - Geplante Neuregelung bei steuerlicher Einstufung von Vortragenden
Wie schon früher berichetet, wird die steuerliche Sonderstellung von Lehrenden in der Erwachsenenbildung (gemäß § 25 Abs 1 Z 5 EStG) mit Ende 2006 aufgehoben (siehe VfGH 20. 6. 2006, G 9/06) ). Ab 1. 1. 2007 würde infolgedessen ein großer Teil der - auf Basis von freien Dienstverträgen oder Werkverträgen - beschäftigten Lehrenden der Lohnsteuerpflicht und Pflichtversicherung als echte Dienstnehmer unterliegen.
Da dies für die Erwachsenenbildungseinrichtungen eine wahrscheinlich kaum zu bewältigende Kostenexplosion mit sich bringen würde, soll eine Verordnung des BMF Abhilfe schaffen: Ein aktueller Verordnungsentwurf sieht vor, dass - zur Lohnsteuerpflicht und SV-rechtlichen Dienstnehmereigenschaft führende - Studien-, Lehr- oder Stundenpläne - nur dann vorliegen, wenn es sich um
- gesetzlich geregelte Studien-, Lehr- oder Stundenpläne, - aufgrund einer gesetzlichen Regelung beschlossene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne oder - Studien-, Lehr- oder Stundenpläne für einen länger als vier Semester dauernden Lehrgang handelt.
Die Verordnung, die sich derzeit in Begutachtung findet, erfasst zwar alle Lehrenden (und nicht nur die Erwachsenenbildner), führt aber im Ergebnis dazu, dass künftig weiterhin die meisten Vortragenden an den Erwachsenbildungseinrichtungen nicht in die Lohnsteuerpflicht und in die Pflichtversicherung als echte Dienstnehmer fallen werden.
(Quelle: www.sv-beratung.at)
20. 11. 2006 - ASOKOnline - Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers
Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers bei Vertragsrücktritt des Arbeitgebers
Tritt ein Arbeitgeber noch vor Beginn eines auf mehrere Jahre befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages (ohne Probezeit) zurück, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des Entgelts für drei Monate (vgl. § 31 Abs. 1 AngG). Da der Rücktritt vom Vertrag aber nicht kausal ist für den Entgang des Entgelts aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, das dieser wegen des neu geschlossenen Vertrages beenden musste, kann der Arbeitnehmer dieses entgangene Entgelt nicht als weiteren Schadenersatzanspruch geltend machen. Der zu Recht bestehende Anspruch auf das Entgelt für drei Monate wird mit dem Zeitpunkt des Rücktritts zur Gänze fällig, weshalb von diesem Zeitpunkt an die sechsmonatige Frist gemäß § 34 leg. cit. zur Geltendmachung zu laufen beginnt (OGH 19. 6. 2006, 8 ObA 52/05p). Zur lohnverrechnungsrechtlichen Behandlung der Ersatzansprüche siehe die Entscheidungsanmerkung von Dr. Wolfgang Höfle in der November-Ausgabe der ASoK.
20. 11. 2006 - ASOKOnline - Beschränkungen zur Ausübung eines Berufs- und Amateursports
Beschränkungen zur Ausübung eines Berufs- und Amateursports nur in engen Grenzen zulässig
Zur Frage, inwieweit in Einzelverträgen oder Verbandssatzungen enthaltene Klauseln, die die Ausübung einer Sportart erschweren, zulässig sind, gibt es mittlerweile eine Fülle von Entscheidungen sowohl des EuGH als auch nationaler Gerichte. Die Frage stellt sich insbesondere bei Berufssportlern (Festlegung von Ablösen bei einem Vereinswechsel, Beschränkung der Zahl ausländischer Spieler in Mannschaftssportarten etc.), ist aber auch für den Amateursport nicht bedeutungslos (z. B. Entziehung der Teilnahmeberechtigung an Olympischen Spielen). In der November-Ausgabe der ASoK versucht Mag. Andreas Gerhartl in einem Beitrag, einen Überblick über das Problem zu verschaffen. Zum Artikel
20. 11. 2006 - SWIOnline - Abkommensrechtliche Qualifikation von Ausschüttungen
Abkommensrechtliche Qualifikation von Ausschüttungen als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen – Lösung für den G-REIT?
In der Diskussion um die Einführung eines German-Real Estate Investment Trust (G-REIT) liegt mittlerweile ein Referentenentwurf für ein REIT-Gesetz vor. Der Entwurf verfolgt das Streubesitzkonzept (maximale Beteiligungshöhe von unter 10%), was angesichts der befürchteten eingeschränkten Kapitalmarktfähigkeit verwundert. Jan F. Bron untersucht in einem Beitrag in der November-SWI vor diesem Hintergrund und mit Hilfe von grundsätzlichen Überlegungen zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen die alternative Möglichkeit, Ausschüttungen des REIT als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren.
20. 11. 2006 - SWKOnline - BMF-Erlass zu den Berufungsvorentscheidungen
Mit Erlass vom 30.10.2006, GZ BMF-010103/0081-VI/2006 hat das BMF seine Rechtsansicht zu den Berufungsvorentscheidungen, und in diesem Zusammenhang insbesondere zum Ermessen, zur Änderungsbefugnis, zum Vorlageantrag und zur Vorlageerinnerung, veröffentlicht . Volltext des Erlasses unter www.bmf.gv.at/Steuern/Aktuelles/_start.htm
17. 11. 2006 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten V
Serie Steuerleitfaden: Säuminszuschläge, Toleranzregelungen
Bei Banküberweisungen, Postanweisungen und Zahlungen per Verrechnungsscheck räumt Ihnen das Finanzamt eine Respirofrist von drei Tagen ein (§ 211 Abs. 2 und 3 BAO). Das bedeutet, dass bei einer Gutschrift am Konto des Finanzamtes innerhalb dieser drei Tage die Verspätung ohne Rechtsfolgen bleibt.
Beispiel Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Kalendermonat März ist am 15. Mai fällig. Falls der vom Abgabepflichtigen überwiesene Geldbetrag am Finanzamtskonto bis zum 18. Mai gutgeschrieben wird, ist die Umsatzsteuer als zeitgerecht entrichtet anzusehen.
Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht bezahlt hat. In diese Fünftagesfrist sind weder Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag oder der 24.12. noch die Respirotage einzurechnen (§ 217 Abs. 5 BAO).
Auf Antrag des/der Steuerzahlers/Steuerzahlerin sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Dies ist dann der Fall, wenn Ihrerseits kein grobes Verschulden bei der Selbstberechnung der Abgaben oder an der Versäumung des Zahlungstermins vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO). Mangelt es an einem Verschulden oder hat jemand leicht fahrlässig gehandelt, entschuldigt das Finanzamt dieses Fehlverhalten auf Antrag (dieser ist an keine Frist gebunden). Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn die Umsatzsteuer unter Zugrundelegung einer unrichtigen, aber durchaus argumentierbaren Rechtsansicht berechnet wurde. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
17. 11. 2006 - SWKOnline - Bausparprämie 2007
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2007: Gemäß § 108 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2007 3,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge. (BMF- Erlass vom 03.11.2006, GZ BMF-010203/0444-VI/7/2006)
16. 11. 2006 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten IV
Serie Steuerleitfaden: Säumniszuschläge
Sie sind in der Regel dazu verpflichtet, für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld einen Säumniszuschlag in Höhe von 2% des Abgabenbetrages zu entrichten. Um allfällige Zinsverluste zu vermeiden, kann das Finanzamt ab dem Jahr 2002 – bei einem länger andauernden Zahlungsverzug – insgesamt drei Säumniszuschläge verhängen (§ 217 Abs. 1 bis 3 BAO). Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Wird eine Abgabenschuld nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag beglichen, tritt die Vollstreckbarkeit des aushaftenden Betrages ein. Der zweite Säumniszuschlag fällt für eine Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages getilgt, gelangt der dritte Säumniszuschlag zur Vorschreibung. Der zweite und dritte Säumniszuschlag betragen jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
16. 11. 2006 - PVInfo - Pflichten des Arbeitgebers bei winterlicher Kälte
Angesichts des bevorstehenden Winters stellt sich die Frage, welche Pflichten vom Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer bei eisigen Außentemperaturen zu beachten sind. Die Arbeiterkammer bietet auf ihrer Internetseite eine interessante Kurzübersicht,
- welche Temperaturen am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, - welche Bestimmungen für Arbeiten im Freien gelten und - welche Maßnahmen bei eisigen Temperaturen angebracht sind.
Link zum Artikel der Arbeiterkammer
15. 11. 2006 - PVInfo - Stichtag für E-Card-Gebühr
Heute (15. November) ist der Stichtag für die Beurteilung, ob der Dienstgeber bei einer Person die E-Card-Gebühr einzuheben hat oder nicht. Zutreffendenfalls hat der Dienstgeber E-Card-Gebühr gemeinsam mit den SV-Beiträgen für November bis 15. Dezember 2006 an die zuständige Gebietskrankenkasse abzuführen.
Ist für den Dienstgeber unklar, ob die E-Card-Gebühr auch für einen mitversicherten Angehörigen (Ehegatten, Lebensgefährten) anfällt, empfiehlt es sich, dem Beschäftigten ein Informationsblatt zu übergeben, in dem der Dienstnehmer um Bekanntgabe eines allenfalls mitversicherten (Ehe)Partners ersucht wird.
Einen Formulierungsvorschlag für ein solches Informationsblatt finden PV-Info-Abonennten auf dieser Internetseite im Menüpunkt "Arbeitsbehelfe".
15. 11. 2006 - SWKOnline - Grundsatzentscheidung des VfGH zu Kollegialbehörden
Der VfGH hat sein Gesetzesprüfungsverfahren des - mittlerweile neu gefassten - Übernahmegesetzes abgeschlossen. In der vom VfGH zu prüfenden (alten) Fassung waren wesentliche Bestimmungen verfassungswidrig. Die Entscheidung dürfte keine unmittelbaren Auswirkungen auf das derzeit geltende Übernahmegesetz haben. Der VfGH hat in diesem Erkenntnis jedoch eine über das Wirtschaftsrecht hinaus reichende Grundsatzentscheidung getroffen: Alle Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag (also zum Beispiel der Bundeskommunikationssenat) dürfen nur in Einzelfällen entscheiden, jedoch keine Verordnungen erlassen. Gesetze, die Kollegialbehörden die Befugnis einräumen, Verordnungen zu erlassen, wären verfassungswidrig, weil diese Behörden nicht dem Parlament verantwortlich sind. VfGH vom 6. 10. 2006, G 151-153/05-17, V 115-117/05-17 auf der homepage des vfGH unter www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/1/1/8/CH0003/CMS1163150463580/uebernahmegesetz_g151-05.pdf
15. 11. 06 - SWIOnline - Italienische Regierung verzichtet auf umstrittene Touristensteuer
Die italienische Regierung verzichtet auf eine umstrittene Touristensteuer, mit der das Kabinett im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2007 die Kassen der Kunststädte auffüllen wollte. Das Kabinett hat am 14. 11. 2006 vom Entwurf des Haushaltsgesetzes 2007 die "Aufenthaltssteuer" gestrichen, mit der italienische Gemeinden Tourismus-Dienstleistungen verbessern wollten. Den bisherigen Plänen der Regierung zufolge hätte die Aufenthaltssteuer zwischen zwei und fünf Euro je nach Größe des Ortes betragen. Die Regierung reagierte somit auf den heftigen Protest der Hotelierverbände, Reiseveranstalter und Oppositionsparteien. Auch zahlreiche Bürgermeister von Kunststädten hatten gegen das Vorhaben gewettert, Gästen in Zukunft einen täglichen Beitrag für ihren Aufenthalt abzunehmen.-(APA)
15. 11. 2006 - Steuerverein - Am 15. ist Steuertag
Der 15. Tag eines Monats ist der wichtigste Steuertermin für alle Abgaben, wie z. B.: • Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs. 1 UStG), • Lohnabgaben wie Lohnsteuer (§ 79 Abs. 1 EStG), Dienstgeberbeitrag (§ 43 Abs. 1 FLAG), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, • Kammerumlage, • Vorauszahlungen an Einkommen- (§ 45 Abs. 2 EStG) und Körperschaftsteuer (§ 24 Abs. 3 KStG), • Kommunalsteuer. Es ist zu beachten, dass die Abgaben in einem unterschiedlichen Rhythmus anfallen. Während die sich für einen bestimmten Monat ergebende Umsatzsteuerzahllast am 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten ist, sind die lohnabhängigen Abgaben bereits am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Dann gibt es noch Vorauszahlungen, speziell jene für Einkommenund Körperschaftsteuer, die quartalsweise, und zwar spätestens am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu leisten sind. An die Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer werden Sie etwa zwei Wochen vorher durch Zusendung einer Buchungsmitteilung erinnert. Bei den selbstzuberechnenden Abgaben, wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, müssen Sie den jeweiligen Fälligkeitstag von sich aus wahrnehmen, das Finanzamt sendet Ihnen keine Erinnerung zu. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
15. 11. 2006 - ASOKOnline - 545 Mio. Euro mehr für Pensionisten im nächsten Jahr
Die Bundesregierung hat in ihrer gestrigen Ministerratssitzung zusätzliche Mittel für Pensionisten in Höhe von 80 Mio. Euro beschlossen. Gemeinsam mit der schon durch die Pensionssicherungsreform gewährleisteten Erhöhung der Pensionen um 1,6 % stehen 2007 so um rund 545 Mio. Euro mehr für Österreichs Pensionisten zur Verfügung als im laufenden Jahr. Wie durch die Pensionssicherungsreform festgelegt, werden alle Pensionen bis zu einem Wert von 1.920 Euro automatisch um 1,6 % erhöht. Ruhestandsbezüge darüber werden mit 30,72 Euro monatlich wertgesichert. Zusätzlich hat der Ministerrat einen Einmalbeitrag von 40 Euro für jeden Pensionisten beschlossen. Dieser soll im kommenden Februar überwiesen werden und vor allem die finanziellen Belastungen durch den bevorstehenden Winter ausgleichen. In Summe ergibt sich daraus eine individuelle Pensionserhöhung von 1,9 %, wie sie auch von den Seniorenvertretern angeregt worden war. Verständigt hat sich die Bundesregierung des Weiteren auf die Fortsetzung des Sonderprogramms für den Arbeitsmarkt in Höhe von 204 Mio. Euro zusätzlich zu den AMS-Jahresbudgets sowie auf den Gehaltsabschluss für den öffentlichen Dienst für 2007 (plus 2,35 %).
14. 11. 2006 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten III
Serie Steuerleitfaden: Abgabennachzahlungen
Grundsätzlich sieht die BAO für Abgabennachzahlungen, die auf Grund eines Bescheides festgesetzt werden, ein Zahlungsziel von einem Monat vor, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (§ 210 Abs. 1 BAO). Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides, also normalerweise mit dem Tag seiner Zustellung durch die Post, zu laufen. Ein Abgabenbescheid (z. B. Einkommen-, Körperschaftsteuerbescheid) enthält in der Regel den Fälligkeitstag. Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 27.4.2006 1,97 %) zu entrichten (§ 205 BAO). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist. Zinsen sind jedoch längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten (ab der Einkommen-/Körperschaftsteuer 2005, vorher 42 Monate) festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, durch Entrichtung von Anzahlungen Anspruchszinsen zu vermeiden, wenn solche Anzahlungen zeitgerecht (somit bis 1. Oktober des Folgejahres) in ausreichender Höhe (Höhe der Nachforderung) geleistet werden. Für Gutschriften auf dem Abgabenkonto bekommen Sie Gutschriftszinsen (ebenso 2% über dem Basiszinssatz), wenn z. B. die Einkommensteuerschuld niedriger ist als die geleisteten Vorauszahlungen. Nachforderungszinsen sind nicht abzugsfähig, Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig! Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
14. 11. 2006 - wko.at - Steuerliche Abzusfähigkeit
Steuerliche Abzusfähigkeit von Weihnachtsgeschenken
Alle Jahre wieder stellt sich für Unternehmen die Frage, wie man Geschenke, die man Kunden und Mitarbeitern macht, steuerlich berücksichtigen kann......
Siehe WKO
14. 11. 2006 - PVInfo - Arbeitsbehelf für 2007 ist online
Die Gebietskrankenkassen legen alljährlich einen aktualisierten Arbeitsbehelf auf, der alle wichtigen Daten und Informationen für den Bereich der Sozialversicherung enthält. Der Arbeitsbehelf für das Kalenderjahr 2007 steht bereits auf der Internetseite der Salzburger GKK zum Download zur Verfügung.
Download Arbeitsbehelf 2007
14. 11. 2006 - ASOKOnline - Dauer der Kündigungsentschädigung
Dauer der Kündigungsentschädigung mit Tod des Arbeitnehmers begrenzt
Die Kündigungsentschädigung (§ 1162b ABGB; § 29 AngG) ist ein vom hypothetischen Verlauf des weiteren Dienstverhältnisses abhängiger Schadenersatzanspruch. Künftige Entwicklungen müssen berücksichtigt werden, selbst wenn sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht absehbar sind. Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt daher für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung (OGH 13. 7. 2006, 8 ObS 8/06v).
14. 11. 2006 - SWKOnline - Steuertermine im Dezember
Am 15. Dezember 2006 sind folgende Abgaben fällig: - Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Oktober 2006; - Normverbrauchsabgabe für den Monat Oktober 2006; - Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat Oktober 2006; - Werbeabgabe für den Monat Oktober 2006; - Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Oktober 2006; - Lohnsteuer für den Monat November 2006; - Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat November 2006; - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat November 2006.
13. 11. 2006 - wko.at - Betriebsaufgabe bei Verpachtung
Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines Gewerbebetriebes
Die Verpachtung eines Unternehmens kann bei Nichtbeachtung einiger relevanter Faktoren steuerlich nachteilige Konsequenzen mit sich ziehen, da das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsaufgabe unterstellt...
Siehe WKO
13. 11. 2006 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten II
Serie Steuerleitfaden: Lohnzettelübermittlung
Nach Ablauf des Kalenderjahres müssen Sie als ArbeitgeberIn die Lohnzettel für die von Ihnen beschäftigten ArbeitnehmerInnen dem Finanzamt übermitteln, und zwar grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege. Die elektronische Übermittlung erfolgt über www.elda.at (nicht über FinanzOnline). Wird ein Dienstverhältnis beendet, hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen (Ein zusätzlicher „Jahreslohnzettel“ ist für diesen/diese DienstnehmerIn nicht zu übermitteln!). Ist die elektronische Übermittlung dem/der ArbeitgeberIn mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist ein Papierlohnzettel (L 16) bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres an das Betriebsstättenfinanzamt oder den sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Hinweis Der Lohnzettel „L 16“ ist unter www.bmf.gv.at (Formulare) verfügbar.
Auch der/die ArbeitnehmerIn kann von Ihnen als ArbeitgeberIn einen Lohnzettel verlangen. Weil das Finanzamt aber von Ihnen die Lohnzetteldaten erhalten hat, dient er nur zur Information des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin. Er/sie braucht diesen Lohnzettel daher nicht anlässlich einer allfälligen (ArbeitnehmerInnen)Veranlagung seiner/ihrer Abgabenerklärung (Formular L 1, Formular E 1) beilegen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses müssen Sie dem/der ArbeitnehmerIn auf alle Fälle einen Lohnzettel aushändigen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
13. 11. 2006 - SWKOnline - Einkommensteuerliche Entnahmebewertung und USt
Sind Entnahmen in der Einkommensteuer auf Brutto- oder Nettobasis (mit oder ohne USt) zu erfassen? Werden Wirtschaftsgüter anlässlich einer Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführt, sind sie nach § 24 Abs. 3 EStG mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Dabei stellt sich die Frage, ob der gemeine Wert mit oder ohne USt anzusetzen ist. Dieselbe Frage stellt sich für die Erfassung von Entnahmen mit dem Teilwert während des laufenden Betriebes. In einem Beitrag in SWK-Heft 32/2006 findet Univ.-Prof Dr. Reinhold Beiser eine systemkonsistente Lösung.
10. 11. 2006 - ASOKOnline - Kein Unterlassungsspruch des Betriebsrats
Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen die Verwendung von Daten der einzelnen Arbeitnehmer
§ 32 Abs. 2 DSG 2000 räumt dem Betroffenen einen Anspruch auf Unterlassung des diesem Gesetz widersprechenden Zustands ein, wenn Daten entgegen den Bestimmungen des DSG verwendet worden sind. Betroffener kann nach dem klaren Wortlaut der Legaldefinition des § 4 Z 3 leg. cit. nur der sein, dessen Daten verwendet werden. Da im vorliegenden Fall das EDV-System des beklagten Luftverkehrsunternehmens („Crew Management System“) Daten des klagenden Betriebsrats nicht verwendete, hatte dieser folglich auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung dieses Systems nach dem DSG. Die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats, der sich aus der Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts nach § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG ergeben könnte, scheiterte aus prozessualen Gründen, weil der Kläger eine konkrete Gefährdung seines Mitbestimmungsrechts nicht behauptet hatte (OGH 29. 6. 2006, 6 ObA 1/06z).
10. 11. 2006 - Steuerverein - Fristen und Fälligkeiten I
Serie Steuerleitfaden: Abgabenerklärungen
Als UnternehmerIn haben Sie stets Fristen und Fälligkeiten zu beachten, auch im Zusammenhang mit Ihrem Finanzamt.
Die Jahressteuererklärungen (z. B. für Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) sind bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Werden die Jahressteuererklärungen elektronisch über FinanzOnline eingebracht (dies ist ab der Veranlagung 2006 auch für die Feststellungserklärung von Personengesellschaften und Vermietungsgemeinschaften vorgesehen), so verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Diese Fristen können auf begründeten Antrag vom Finanzamt verlängert werden. Ein solcher Antrag auf Fristverlängerung kann auch elektronisch in FinanzOnline (Eingaben/Anträge/Fristverlängerung) eingebracht werden. Bei Vertretung durch einen/eine „steuerlichen/steuerliche VertreterIn“ sind auch längere Fristen möglich. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (kein Internetanschluss). Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt. Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10% des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden, falls die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
09. 11. 2006 - Steuerverein - Elektronische Steuererklärungen IV
Serie Steuerleitfaden: Infos über FinanzOnline
Allgemeine und zielgruppenspezifische Infos zum Online-Verfahren finden Sie direkt im Internet unter www.bmf.gv.at (FinanzOnline oder E-Government). In FinanzOnline selbst gibt es eine detaillierte Hilfe zum Verfahren. Änderungen werden in Form von News bekannt gegeben. Wir stehen Ihnen für alle Fragen ebenso telefonisch unter 0810/22 11 00 von Montag bis Freitag, von 08.00 bis 18.00 Uhr österreichweit zum Ortstarif zur Verfügung. Bei Fragen zu Ihren persönlichen Steuerangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.
Hinweis Wir haben für Sie auch Folder zu FinanzOnline aufgelegt. Sie können die Folder kostenlos unter www.bmf.gv.at (Publikationen) bestellen oder in der aktuellen Fassung auf Ihren PC herunterladen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
09. 11. 2006 - SWIOnline - Deutsche Gutschriftszinsen nach deutscher ESt-Rückzahlung
Hat ein deutscher Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt und nach jahrelangem Rechtsstreit mit den deutschen Finanzbehörden schlussendlich obsiegt, sind die ihm - nach Wohnsitzverlegung nach Österreich - zufließenden deutschen Einkommensteuerrückzahlungen keine in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte; denn sie können nicht als Einkünfte aus Leistungen (erfolgreiche Führung des deutschen Rechtsmittelverfahrens) gewertet werden. Diese Sichtweise gilt auch für die in diesem Zusammenhang vergüteten Nebenansprüche zu diesen Abgabenrückzahlungen, da es dem österreichischen Rechtssystem entspricht, bei Abgaben und ihren Nebenansprüchen eine einheitliche Betrachtung anzustellen (§ 3 Abs. 2 BAO). Auch wenn diese Betrachtung in § 3 BAO nur in Bezug auf "Abgaben" (dies sind nur österreichische Abgaben) angeordnet wird, erscheint es sachgerecht, diese Sichtweise auch auf die von anderen Staaten erhobenen Abgaben anzuwenden. Diese Beurteilung findet im DBA-Deutschland insoweit ihre Stütze, als darin der Begriff "Einkommensteuer" in Artikel 2 Abs. 3 DBA-Deutschland ausdrücklich auch auf die Nebenansprüche (Zuschläge) als anwendbar erklärt worden ist. (EAS 2768 v. 23. 10. 2006)
09. 11. 2006 - SWKOnline - VwGH stärkt den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen
Die Finanzverwaltung hat ihre Bescheidgestaltung - wohl auch im Hinblick auf die Kritik in der Literatur - geändert. Wiederaufnahmsbescheide tragen nunmehr den folgenden Spruch (Beispiel): "EINKOMMENSTEUERBESCHEID (JAHR)" und darunter die Beifügung "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO zu Bescheid vom 23. 5. 2001". Ist die Berufung des Abgabepflichtigen (selbst des steuerlich vertretenen Abgabepflichtigen) bei einer derart "unklaren Bescheidbezeichnung" inhaltlich gegen die Wiederaufnahme gerichtet, ist - trotz einer formell gegen den "Einkommensteuerbescheid (Jahr)" gerichteten Berufung - davon auszugehen, dass nicht die Abgabenfestsetzung als solche, sondern die (verfahrensrechtliche) Verfügung der Wiederaufnahme bekämpft werden sollte. Dies gilt auch für entsprechende Fristverlängerungsansuchen (VwGH 21. 9. 2006, 2006/15/0042). Zum Volltext: www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=vwgh&db=VWGHT&t=doc4.tmpl&s=%20(2006/15/0042
09. 11. 2006 - SWKOnline - VwGH stärkt den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen
Die Finanzverwaltung hat ihre Bescheidgestaltung - wohl auch im Hinblick auf die Kritik in der Literatur - geändert. Wiederaufnahmsbescheide tragen nunmehr den folgenden Spruch (Beispiel): "EINKOMMENSTEUERBESCHEID (JAHR)" und darunter die Beifügung "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO zu Bescheid vom 23. 5. 2001". Ist die Berufung des Abgabepflichtigen (selbst des steuerlich vertretenen Abgabepflichtigen) bei einer derart "unklaren Bescheidbezeichnung" inhaltlich gegen die Wiederaufnahme gerichtet, ist - trotz einer formell gegen den "Einkommensteuerbescheid (Jahr)" gerichteten Berufung - davon auszugehen, dass nicht die Abgabenfestsetzung als solche, sondern die (verfahrensrechtliche) Verfügung der Wiederaufnahme bekämpft werden sollte. Dies gilt auch für entsprechende Fristverlängerungsansuchen (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0042). Zum Volltext: www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=vwgh&db=VWGHT&t=doc4.tmpl&s=%20(2006/15/0042
08. 11. 2006 - SWKOnline - Vorsteuerabzug und EG-rechtlicher Gutglaubensschutz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. 7. 2006 in der Rs. C-439/04, Kittel u. a., entschieden, dass gutgläubigen Mehrwertsteuerbetrugsopfern aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Die österreichische Verwaltungspraxis, die durch die Judikatur des VwGH (zuletzt VwGH vom 1. 6. 2006, 2004/15/0069) ihre Bestätigung erfahren hat, versuchte hingegen bisher regelmäßig mit dem Argument, die in § 11 Abs. 1 UStG vorgeschriebenen Rechnungsmerkmale seien nicht erfüllt, den Vorsteuerabzug zu versagen. Zuletzt hat der UFS Linz (Entscheidung vom 15. 6. 2006, RV/1480-L/02) den Verlust des Vorsteuerabzugs auch damit argumentiert, dass keine Verfügungsmacht verschafft werden konnte. Ein Schutz des guten Glaubens des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers wurde bisher abgelehnt, was angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH aber nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Mehr dazu in einem Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel und Dr. Babette Prechtl in SWK-Heft 31/2006.
08. 11. 2006 - ASOKOnline - Weiter keine Einigung auf neue EU-Arbeitszeitrichtlinie
Auch der fünfte Anlauf für eine Lösung des seit mehr als zwei Jahren dauernden Streits über eine Revision der EU-Arbeitszeitrichtlinie ist gescheitert. Das Sondertreffen der EU-Arbeitsminister in Brüssel wurde am Dienstag erfolglos abgebrochen, nachdem sich fünf Länder mit Sperrminorität gegen den von der finnischen Ratspräsidentschaft vorgelegten Kompromissvorschlag ausgesprochen hatten. Frankreich, Spanien, Italien, Griechenland und Zypern sollen bis zuletzt ein fixes Datum für ein Auslaufen der Ausnahmen von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden verlangt haben, während Länder wie Deutschland und Großbritannien entschieden daran festhielten, hieß es aus Diplomatenkreisen. Sozialkommissar Spidla hat nach Angaben der APA für den Fall des neuerlichen Scheiterns bereits im Vorfeld angedroht, dass die Kommission gegen alle Länder, welche gegen die EU-Bestimmungen verstoßen, ein Vertragsverletzungsverfahren eröffnen wird. Die Änderung der bestehenden Arbeitszeitrichtlinie von 1993 wurde vor allem notwendig, weil laut EuGH Bereitschaftszeit (beispielsweise von Ärzten) zur Gänze als Arbeitszeit zu werten ist. Laut früheren Angaben verstoßen 23 der 25 Mitgliedstaaten derzeit gegen diese Bestimmung, darunter auch Österreich. Pressemitteilung der Ratspräsidentschaft
08. 11. 2006 - Steuerverein - Anonyme Steuerberechnung
Sie können ohne Anmeldung kostenlos über www.bmf.gv.at – entweder mit Klick auf „Steuerberechnung" oder auf die Rubrik „FinanzOnline" – dieses Service nutzen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
08. 11. 2006 - PVInfo - Nichterscheinen nach Karenz nur ausnahmsweise ein vorzeitiger Austritt
Wie die Rechtsprechung immer wieder betont, kann das bloße Nichterscheinen eines Dienstnehmers am Arbeitsplatz in der Regel noch nicht als schlüssiger vorzeitiger Austritt gewertet werden. Der Grund dafür liegt darin, dass das Nichterscheinen – objektiv betrachtet – keinen eindeutigen Schluss zulässt, sondern mehrere denkbare Möglichkeiten bestehen bleiben. In einem konkreten Fall war aber laut OGH aufgrund besonderer Umstände doch ein vorzeitiger Austritt zu bejahen:
Erscheint eine Dienstnehmerin nach Ablauf der Elternkarenz nicht zum Dienst, nachdem sie bereits während der Karenz ihre Nichtrückkehr angekündigt und ihre Mitarbeiterkarte zurückgegeben hatte, ist dies als vorzeitiger Austritt zu werten (OGH 11. 8. 2006, 9 ObA 75/06d).
07. 11. 2006 - Steuerverein - Elektronische Steuererklärungen IV
Serie Steuerleitfaden: Abgabe der Steuererklärungen über FinanzOnline
Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer es ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 100.000 € nicht übersteigt. Beilagen Beilagen, Belege und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sind nicht mehr anlässlich der Erklärungsabgabe zu übermitteln, sondern nur noch über Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Bewahren Sie Ihre Belege jedoch sieben Jahre lang auf. Bitte beachten Sie Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen können ab 2006 gemeinsam mit der Steuererklärung ebenfalls elektronisch über FinanzOnline eingebracht werden. Bilanzierende UnternehmerInnen, die das nicht wünschen, haben diese Beilagen anlässlich der Steuererklärung nach wievor in Papier an das Finanzamt zu senden. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
07. 11. 2006 - SWIOnline - 39,5 Milliarden mehr Steuereinnahmen für den deutschen Staat
Die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden fallen dieses und nächstes Jahr um 39,5 Milliarden Euro höher aus als erwartet. Das teilte das Bundesfinanzministerium am Freitag nach den Beratungen des Steuerschätzer-Kreises mit. In diesem Jahr wird mit einem Plus für den Gesamtstaat von 19,4 Milliarden Euro gerechnet. Im kommenden Jahr sind es 20,1 Milliarden Euro gegenüber der Mai- Steuerschätzung.- (dpa)
06. 11. 2006 - Steuerverein - Elektronische Steuererklärungen IV
Serie Steuerleitfaden: Anmeldung zu FinanzOnline
Der/die EinzelunternehmerIn oder der/die gesellschaftsrechtliche VertreterIn (z. B. Vorstand/Vorständin, GeschäftsführerIn) muss folgende Unterlagen beim Finanzamt vorlegen: - vollständig ausgefülltes Anmeldeformular FON 1, - Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis (z. B. Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Statuten) und - amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis oder Behindertenausweis). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
06. 11. 2006 - PVInfo - KV-Erhöhung in der Metallindustrie per 1. 11. 2006
Für die Beschäftigten im Bereich der Metallindustrie und des Bergbaus erfolgen mit Wirkung ab 1. 11. 2006 folgende kollektivvertraglichen Änderungen:
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne, Gehälter und Lehrlingsentschädigungen sowie der Ist-Löhne und Gehälter um 2,6 %. - Erhöhung der Zulagen und Aufwandsentschädigungen. - Verteiloption: 2,9 % der Lohn-/Gehaltssumme können im Betrieb auf Basis einer Betriebsvereinbarung verteilt werden. - Einmalzahlung von € 100,-, fällig mit der Abrechnung März 2007. Von der Pflicht zur Gewährung der Einmalzahlung ist ein Betrieb nur dann befreit, wenn er keinem (in- oder ausländischen) Konzern angehört, das Betriebsergebnis (EBIT) im letzten vor dem 1. 8. 2006 beendeten Geschäftsjahr null oder negativ ist und Geschäftsführung und Abschlussprüfer dies durch gemeinsame Erklärung den Kollektivvertragspartnern bis spätestens 31. 1. 2007 schriftlich mitteilen.
Die Arbeitnehmer des Betriebes sind von der Firmenleitung über den Umstand eines negativen Betriebsergebnisses und dem daraus resultierenden Entfall der Einmalzahlung zu informieren.
Nähere Infos dazu sowie die Lohntabellen für die Metallindustrie und den Bergbau finden Sie auf der Internetseite www.metaller.at
06. 11. 2006 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt
Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht: Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 399/2006; - Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit, BGBl. II Nr. 403/2006; - Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 405/2006 (siehe News vom 16. 10. 2006); - Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern sowie Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 379/1976, Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 98/1989 und Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 199/1992, BGBl. II Nr. 407/2006.
06. 11. 2006 - SWKOnline - BMF-Info zum VfGH-Erkenntnis betreffend die Wertpapierdeckung
BMF-Info zum VfGH-Erkenntnis betreffend die Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen
In eine Information vom 2. November 2006 nimmt das Finanzministerium zu den Auswirkungen des VfGH-Erkenntnisses vom 5. 10. 2006, G 48/06, betreffend die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen Stellung. In dieser Information kündigt das BMF gesetzliche Änderungen zur verfassungskonformen Ausgestaltung der Wertpapideckung an. BMF-Info unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/Informationen/AuswirkungdesVfGHEr_6318/_start.htm
06. 11. 2006 - SWKOnline - Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien: VfGH lehnt Beschwerdebehandlung ab
Mit seiner Entscheidung vom 11. 10. 2006, B 1013/06, lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen Vorschreibungen von Pensionssicherungsbeiträgen betreffend Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien ab. In diesem Zusammenhang sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Die behaupteten Rechtsverletzungen sind so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zum Volltext: http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/9/0/0/CH0006/CMS1162477737668/wohlfahrtsfonds_aerzte_b1013-06.pdf
06. 11. 2006 - SWKOnline - Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien
Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien: VfGH lehnt Beschwerdebehandlung ab
Mit seiner Entscheidung vom 11. 10. 2006, B 1013/06, lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen Vorschreibungen von Pensionssicherungsbeiträgen betreffend Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien ab. In diesem Zusammenhang sind keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden. Die behaupteten Rechtsverletzungen sind so wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zum Volltext: http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/9/0/0/CH0006/CMS1162477737668/wohlfahrtsfonds_aerzte_b1013-06.pdf
03. 11. 2006 - Steuerverein - Elektronische Steuererklärungen IV
Serie Steuerleitfaden: Leistungen und Vorteile von FinanzOnline
- Kostenlose Anwendung rund um die Uhr - Amtsweg per Mausklick bequem von jedem Internetzugang aus - Möglichkeit zur jederzeitigen Änderung von unternehmensbezogenen Grunddaten, wie z. B. Adresse, Bankverbindung, E-Mail-Adresse - Aktuelle Abfragen Ihres Steuerkontos und Steueraktes (z. B. Kontostand, Lohnzettel) - Abruf der Jahreszusammenstellung - Bescheidzustellung in den persönlichen elektronischen Briefkasten (DataBox) inkl. E-Mail-Verständigung - Bescheidänderungen (Berufungen, …) - Abfrage der UID-Nummer - Bestätigung der Gültigkeit einer UID-Nummer - Eigenverantwortliche BenutzerInnenverwaltung - Anonyme Steuerberechnung - Späterer Abgabetermin für Jahreserklärungen: 30. Juni des Folgejahres (statt 30. April des Folgejahres) - Fristverlängerungsantrag - Zahlungserleichterungsansuchen - Rückzahlungsantrag - Sonstige Anträge (z. B. Änderung von Vorauszahlungen, diverse Unbedenklichkeitsbescheinigungen) - Keine spezielle Software - Komfortable Benutzerführung (Online-Hilfe, Hotline) Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
03. 11. 2006 - PVInfo - Voraussichtliche Lohnpfändungswerte für 2007
Seit kurzem sind die voraussichtlichen Lohnpfändungswerte für das Kalenderjahr 2007 bekannt. Diese sind aus der nachstehenden Tabelle – den derzeitigen Werten gegenübergestellt – zu ersehen:
2006 2007 Allgemeiner Grundbetrag (bei Anspruch auf Sonderzahlungen) monatlich 690,- 701,- wöchentlich 161,- 163,- täglich 23,- 23,- Erhöhter allgemeiner Grundbetrag (falls kein Anspruch auf Sonderzahlungen) monatlich 805,- 817,- wöchentlich 187,- 190,- täglich 26,- 27,- Unterhaltsgrundbetrag monatlich 138,- 140,- wöchentlich 32,- 32,- täglich 4,- 4,- Höchstberechnungsgrundlage monatlich 2.760,- 2.800,- wöchentlich 640,- 650,- täglich 92,- 93,- Geldexistenzminimum im „Normalfall“ monatlich 345,- 350,50 wöchentlich 80,50 81,50 täglich 11,50 11,50 Geldexistenzminimum bei Unterhaltsexekutionen monatlich 258,75 262,88 wöchentlich 60,38 61,13 täglich 8,63 8,63
03. 11. 2006 - SWKOnline - Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig
Durch sein Erkenntnis vom 7. 9. 2006, 2006/16/0054, hat der VwGH die seit langer Zeit diskutierte Frage, ob typische (Standard-)Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig seien oder nicht, zu Gunsten der Gebührenpflicht entschieden. Eine Gebührenbefreiung, so der VwGH, gelangt mangels Verwertungsrechten im Sinne der §§ 14 bis 18a UrhG nicht zur Anwendung. Näheres dazu in einem Beitrag von MMag. Michael Petritz, LL.M., in SWK-Heft 31/2006.
02. 11. 2006 - Steuerverein - Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen von AUCON
Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen Aucon, www.wirtschaftstreuhand.com, Punkt news-tipps
Inhalte: Steuersparende Maßnahmen vor Jahresende Basel II ab 2007 verpflichtend / Bilanzierungsstandards Jährliche Zahlung der MV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte Eintritt der Buchführungspflicht bei Differenzbesteuerung Autobahnvignette als Weihnachtsgeschenk nicht steuerbegünstigt Geänderte Zinssätze ab 11.Oktober 2006
02. 11. 2006 - Steuerverein - Neue Steuerartikel von Fiebich & PartnerInnen
Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen Fiebich & PartnerInnen unter www.fiebich.com, Punkt Aktuelles, FiebichNews 7/2006
Inhalte: Vom HGB zum UGB (Teil 1): Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ab 1.1.2007 Änderungen bei der Einreichung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch Arbeits- und gesellschaftsrechtliche Änderungen: Konkurrenzklausel und Ausbildungskostenersatz Gesellschafter-Ausschlussgesetz
Steuersplitter: Pauschale Reisekostenersätze bei freien Dienstnehmern Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen VwGH-Entscheidung zum Überstundenpauschale Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH zum nicht entnommenen Gewinn Erhöhung Stundungs-, Aussetzungs- und Anspruchszinsen Anhebung der Kategoriebeträge nach § 15a MRG
02. 11. 2006 - Steuerverein - Elektronische Steuererklärungen IV
Serie Steuerleitfaden: Einstieg in FinanzOnline
Mit FinanzOnline kommt das Amt zum/zur UnternehmerIn. Sie können Ihre Amtswege per Mausklick bequem von jedem Internetzugang aus, rund um die Uhr unter www.bmf.gv.at oder https:/finanzonline.bmf.gv.at erledigen.
1. Über www.bmf.gv.at mit Klick auf die Rubrik „FinanzOnline“, oder 2. direkt auf der Startseite www.bmf.gv.at durch Eingabe von TID, BENID und PIN, oder 3. durch Eingabe der Adresse https:\\finanzonline.bmf.gv.at. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
02. 11. 2006 - PVInfo - Beitragskalender 2007
Der SV-Kalender für das Kalenderjahr 2007 steht bereits auf der Internetseite der OÖ GKK zum Download zur Verfügung.
Bitte klicken Sie hier!
02. 11. 2006 - ASOKOnline - Regeln für Kinderbetreuungsgeldbezug nicht verfassungswidrig
Der VfGH hat Gesetzesprüfungsanträge des OGH, wonach die Regeln für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes möglicherweise gleichheits- und damit verfassungswidrig seien (vgl. News vom 25. 9. 2006), als unbegründet abgewiesen. Zwar wurde für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ein Pauschalmodell gewählt, das die tatsächliche Lage der Eltern kaum berücksichtigt. Der Gleichheitssatz – so der VfGH in seinem Erkenntnis vom 4. 10. 2006, G 43, 44/06 – verpflichtet den Gesetzgeber aber „weder auf den Grad der Belastung durch die Kinderbetreuung abzustellen noch etwa dazu, auf die Vermögens- und Einkommenslage der Eltern Bedacht zu nehmen.“ Dass der Gesetzgeber bei Mehrlingsgeburten eine Ausnahme macht und einen Zuschlag zum Kinderbetreuungsgeld – also ein höheres – gewährt, zwinge ihn aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht, dies auch bei – wenn auch kurz – nacheinander erfolgten Geburten ebenfalls vorzusehen. Die besondere Lage der Eltern von Mehrlingen sei „offenkundig“. Außerdem würde diese Ausnahme bei Mehrlingsgeburten auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Mehrbelastung ja nicht durch eine längere Bezugsdauer (wie bei Geburten in kurzen Abständen) ausgeglichen wird. Die Entscheidung im Wortlaut
02. 11. 2006 - SWIOnline - Besteuerung von Kapitaleinkünften
Besteuerung von Kapitaleinkünften – Wie attraktiv sind Österreich und die Schweiz für deutsches Kapital?
Die Mitte des Jahres 2005 in Kraft getretene EU-Zinsrichtlinie soll gewährleisten, dass ausländische Zinserträge den Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates des Steuerpflichtigen gemeldet werden und der dortigen Besteuerung unterliegen. Bisher konnten ausländische Zinserträge dem Fiskus im Inland verheimlicht werden und wurden teilweise im Ausland von der Kapitalertragsteuer befreit, was eine Nichtbesteuerung der Zinsen zur Folge hatte. In einem Beitrag in der November-Ausgabe der SWI zeigen Dipl-Kfm. André Bauer, Dr. Deborah Knirsch und Dipl.-Kfm. Sebastian Schanz, inwiefern Österreich und die Schweiz nach Einführung der EU-Zinsbesteuerung attraktiv für deutsches Kapital sind. Weiters wird gezeigt, wie hoch die Besteuerung in den betrachteten Ländern ausfällt, wenn ausschließlich inländische Zinseinkünfte, Dividendeneinkünfte oder Veräußerungsgewinne vorliegen, oder diese grenzüberschreitend erzielt werden.
02. 11. 2006 - SWIOnline - Erbschaftsteuerreform in Deutschland
Die deutsche Bundesregierung hat kürzlich die seit langem diskutierten Entlastungen bei der betrieblichen Erbschaftsteuer beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf soll Firmennachfolgern die Erbschaftsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg schrittweise erlassen werden, wenn sie den Betrieb weiterführen und damit Arbeitsplätze erhalten. Endgültig beschlossen wird das Steuerprivileg voraussichtlich erst bis zum kommenden Frühjahr. Grund ist ein seit drei Jahren ausstehendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zur unterschiedlichen Bewertung von Immobilien- und sonstigem Betriebsvermögen. Mögliche Schlussfolgerungen sollen dann noch eingearbeitet werden. Die Erleichterungen sollen trotz der noch offenen Punkte aber rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. Die Mehrheit der Länderfinanzminister wollte zunächst das Urteil der Verfassungsrichter abwarten. Die Wirtschaft begrüßte den Beschluss. Mit dem Gesetz sollen Firmen im Generationenwechsel von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Dies führt nach jetzigem Stand in den Länderhaushalten zu Steuerausfällen von jährlich 450 Millionen Euro. Die Erbschaftsteuer ist eine reine Ländersteuer. Der Betrag der Minder- oder auch Mehreinnahmen kann sich nach dem Karlsruher Urteil aber ändern, da es Auswirkungen auf die Finanzierung dieser Steuererleichterung haben kann. Konkret soll die Steuer - allerdings nur auf produktives Vermögen wie Maschinen - über zehn Jahren zinslos gestundet und jedes Jahr zu einem Zehntel erlassen werden, wenn der Betrieb "in einem vergleichbaren Umfang" über zehn Jahre fortgeführt wird. Im Kern müssen damit auch die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Betriebsfortführung wird nach dem "Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse" beurteilt. Mit einer Freigrenze von 100 000 Euro soll der Übergang kleinerer Unternehmen nicht steuerlich belastet werden. - (dpa)
02. 11. 2006 - SWKOnline - Emissionszertifikategesetz verfassungswidrig
Der Verfassungsgerichtshof hat Bestimmungen des Emissionszertifikategesetzes (Stichwort: "Nationaler Zuteilungsplan") als verfassungswidrig aufgehoben. Der Nationale Zuteilungsplan verstößt gegen den Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems. Das bedeutet: Für die Zulässigkeit neuer Rechtsquellen gibt es Voraussetzungen. Zum einen müssen sie von demokratisch gestalteten oder demokratisch verantwortlichen Organen geschaffen worden sein. Zum anderen müssen sie auch der rechtsstaatlichen Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich sein. Dies ist beim Rechtsquellentyp für den Nationalen Zuteilungsplan nicht der Fall. Die Aufhebung tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2007 in Kraft. Damit ist die derzeit gültige Regelung bis zu diesem Zeitpunkt aus verfassungsrechtlicher Sicht in Kraft. Für die nächsten Nationalen Zuteilungspläne, die derzeit in Ausarbeitung sind, wird der Gesetzgeber die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben. Zum Volltext der Entscheidung unter: http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/7/8/0/CH0003/CMS1162203554440/emissionszeritikategesetz_g138-05.pdf
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