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Tägliche SteuerNews
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Archive Steuern:
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21. 12. 2006 - Steuermonitor - Dienstpause 21. 12. 2006 - 09. 01. 2007
Jede Menge Feiertage in den nächsten Wochen. Der Steuermonitor pausiert daher von 21. Dezember bis einschließlich 9. Jänner... Auch der Newsletter-Versand pausiert in dieser Zeit. Wir wünschen Ihnen, allen Ihren Mitarbeitern und Verwandten ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein frohes und erfolgreiches neues Jahr!
21. 12. 2006 - Ist da jemand?
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21. 12. 2006 - Steuerverein - Steuerbelastung im Vergleich zur ESt
Im Falle einer Gewinnausschüttung resultiert für eine GmbH eine Steuerbelastung von insgesamt 43,75%, womit sich gegenüber der höchsten Progressionsstufe der Einkommensteuer (=50%) eine geringere Abgabenquote ergibt.
Beispiel: Der Gewinn einer Einmann-GmbH beträgt € 40.000,00 und wird - nach Berücksichtigung der 25%igen KSt - zur Gänze an den Gesellschafter ausgeschüttet:
Gewinn vor Steuern € 40.000,00 %100 davon 25% KSt -€ 10.000,00 -% 25 Gewinnausschüttung € 30.000,00 % 75 davon 25% KESt -€ 7.500,00 -% 18,75 Gesellschafter erhält € 22.500,00 % 56,25 Steuerbelastung € 17.500,00 % 43,75 Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
21. 12. 2006 - SWK: Das neue Steuer-SparBuch 2006/2007 ist erschienen...
Das Jahr 2006 war aus steuerlicher Sicht wieder ein interessantes Jahr. Zu den Änderungen, die man kennen sollte, gehören unter anderem die neuen Zuständigkeiten und Abläufe bei den Finanzämtern, Änderungen bei den außergewöhnlichen Belastungen, das neue Unternehmensgesetzbuch und diverse Begünstigungen für Klein- und Mittelbetriebe. Das Steuer-SparBuch 2006/2007 bietet einen übersichtlichen Wegweiser durch all diese Neuerungen und zeigt in einfacher Form, wie Lohnsteuerzahler und Selbständige ihre persönlichen Möglichkeiten zum Steuersparen optimal nutzen können...
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21. 12. 2006 - ASOKOnline - Arbeitsrechtliche Implikationen
Arbeitsrechtliche Implikationen bei der Aufhebung der Wertpapierdeckung für Betriebspensionen
Das VfGH-Erkenntnis vom 6. 10. 2006, G 48/06, mit dem die Verpflichtung zur Bildung einer Wertpapierdeckung für Abfertigungen und Pensionen aufgehoben wurde (§ 14 Abs. 5 und 7 Z 7 EStG), kann inzwischen als hinreichend bekannt vorausgesetzt werden. Weniger bekannt und folglich auch weniger diskutiert wurden bisher die arbeitsrechtlichen Implikationen bei der Aufhebung der Wertpapierdeckung für Betriebspensionen, zumal auch im BPG eine Verpflichtung zur Bedeckung von Pensionszusagen mit Wertpapieren beinhaltet ist. Dabei ist im BPG auch eine Bezugnahme auf die nunmehr aufgehobene Bestimmung enthalten. Ein von Mag. Richard Granzer – er ist Geschäftsführer eines Vorsorgeberatungsunternehmens – verfasster Beitrag in der Dezember-Ausgabe der ASoK untersucht damit im Zusammenhang stehende arbeitsrechtliche Fragen aus der Sicht des Praktikers und versucht, Empfehlungen für einen korrekten Umgang mit der Wertpapierdeckung für Betriebspensionen herauszuarbeiten. Darüber hinaus wird eine Einschätzung der voraussichtlichen weiteren Entwicklung dargestellt. Zum Artikel
21. 12. 2006 - SWIOnline - EU-Pläne für einheitliche Körperschaftssteuer-Basis
EU-Pläne für einheitliche Körperschaftssteuer-Basis erst Anfang 2008 Die EU-Kommission wird "im besten Fall" Anfang 2008 mit ihrem Vorschlag für eine einheitliche Bemessungsgrundlage für Körperschaftssteuer in der EU kommen. Für die Zeit bis dahin forderte EU-Steuerkommissar Laszlo Kovacs die Mitgliedstaaten am 19.12. 2006 in Brüssel auf, sich besser zu koordinieren. Dies gelte vor allem dort, wo es zuletzt Urteile des EuGH gegeben hat, wie bei grenzüberschreitendem Verlustausgleich bzw. der Besteuerung bei Umzug in ein anderes Land. Kovacs betonte, es gehe vor allem darum, Diskriminierung und Doppelbesteuerung abzubauen, weil dies Probleme für den Binnenmarkt und eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs bedeute. "Kein Unternehmen soll nur deswegen darauf verzichten, in einem anderen Mitgliedstaat zu investieren, weil Verluste aus Investitionen im Inland sofort berücksichtigt werden, während es für Verluste in einem anderen Mitgliedstaat einen derartigen Ausgleich nicht gibt", so der Kommissar. Im Kampf gegen grenzüberschreitenden Steuerbetrug unterstrich Kovacs neuerlich, dass das von Österreich und Deutschland favorisierte System der Umkehrung der Steuerlast ("reverse charge") für die Kommission nur eine von mehreren Optionen sei. "Wir glauben, wir brauchen mehr Zeit", sagte Kovacs, denn ein neues System dürfe weder zusätzliche Kosten oder Wettbewerbsverzerrungen verursachen noch neue Möglichkeiten für Betrug eröffnen. - (APA)
21. 12. 2006 - SWKOnline - Aufhebung der Verordnung über die Vorsteuerpauschalierung
Aufhebung der Verordnung über die Vorsteuerpauschalierung für ausländische Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen
Durch Verordnung des BMF vom 13. 11. 2006, BGBl. II Nr. 423/2006, wird die Verordnung vom 26. 4. 2002 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei ausländischen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen durchführen, BGBl. II Nr. 166/2002, mit Ablauf des 31. 12. 2006 aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt aufgrund des Urteils des EuGH vom 28. 9. 2006, Rs. C-128/05, Kommission/Österreich. Mehr dazu in einer Information des BMF vom 14.12.2006 auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuern/Aktuelles/AufhebungderVerordn_6511/_start_6511.htm
21. 12. 2006 - SWKOnline - RH beurteilt FinanzOnline posititv
Der Rechnungshof beurteilt die 2003 mit FinanzOnline geschaffene Möglichkeit der elektronischen Steuererklärung grundsätzlich positiv und fordert Maßnahmen für eine verstärkte Nutzung. Angesichts der Kostenvorteile, die mit der elektronischen Bescheidzustellung verbunden sind, sollte die Inanspruchnahme "durch Informationsmaßnahmen forciert werden", regt der RH in seinem am 19.12. veröffentlichen Tätigkeitsbericht an. Auch über die Möglichkeit der elektronischen Zahlung von Abgabenschulden sollte verstärkt informiert werden. Kritisch äußerten sich die Prüfer nur über das Sicherheitsmanagement: "Die IT-Sicherheitspolitik aus dem Jahr 2002 sollte auf ihre Aktualität überprüft werden." Und die im IT-Sicherheitskonzept vorgesehenen Maßnahmenpakete wurden noch nicht umgesetzt. Ende Juli 2006 waren waren knapp 1,1 Millionen Teilnehmer bei FinanzOnline angemeldet. Fast 1,17 Millionen Teilnehmer waren als Klienten von Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren erfasst. Mit Ende Juli 2006 waren für das Veranlagungsjahr 2004 62 Prozent der Abgabenerklärungen für die betriebliche Veranlagung und 18 Prozent der Steuererklärung von Arbeitnehmern - insgesamt fast eine Million Erklärungen - elektronisch übermittelt worden. Der RH belegt die Vorteile mit einigen Zahlen. Die Erledigungsdauer der Arbeitnehmerveranlagung betrug bei elektronischer Antragstellung durchschnittlich neun Kalendertage, bei Papiererklärungen hingegen 29. Wurden Steuererklärungen in Papierform übermittelt, betrugen die Personalkosten für die manuelle Datenerfassung bei den Finanzämtern rund 900 Euro pro 1.000 Erklärungen. Bei elektronischer Übermittlung fielen mit 447 Euro nur rund die halben Kosten an. Dieser Betrag konnte bei der vor allem von Wirtschaftstreuhändern genutzten Übermittlung der Erklärungen im so genannten Datenstromverfahren auf 203 Euro nochmals mehr als halbiert werden. Für die Zustellung der Steuerbescheide im Postweg fielen weitere 543 Euro je 1.000 Bescheide an. Für die Zustellung in die Databox des FinanzOnline-Teilnehmers beliefen sich die Kosten hingegen nur auf rund einen Euro pro 1.000 Bescheide. Diese Funktion werde aber noch kaum genutzt, bemängelt der RH. Sie sollte daher durch Informationsmaßnahmen gezielt forciert werden. –(APA)
20. 12. 2006 - Ist da jemand?
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20. 12. 2006 - Steuerverein - Anstellung als GeschäftsführerIn
Ein wesentlicher Vorteil der Rechtsform einer GmbH besteht darin, dass Sie sich von Ihrer Gesellschaft als GeschäftsführerIn anstellen lassen können. Die steuerliche Zuordnung der Geschäftsführerbezüge hängt vom Ausmaß der Beteiligung am Stammkapital ab:
- Beträgt die Beteiligung nicht mehr als 25%, werden lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt. - Bei einer Beteiligung von über 25% ist der Gehalt des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin hingegen unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG) einzureihen. Das bedeutet, dass Sie die steuerlichen Begünstigungen für Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) nicht beanspruchen können und die Einkünfte zu veranlagen sind.
Die Geschäftsführerbezüge stellen bei der GmbH eine Betriebsausgabe dar. Sie vermindern also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn, während sie beim geschäftsführenden Gesellschafter/bei der geschäftsführenden Gesellschafterin lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind.
Bei einer GmbH sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Jene der Gesellschaft und jene des/der Gesellschafters/Gesellschafterin. Solange die Gewinne in der GmbH verbleiben, fällt nur die 25%ige Körperschaftsteuer an. Werden der Gewinn bzw. Teile davon an die GesellschafterInnen ausgeschüttet, ist vom Ausschüttungsbetrag eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einzubehalten (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 95 Abs. 1 EStG) und an das "Betriebsfinanzamt" (siehe Seite 12) abzuführen. Damit ist die Gewinnausschüttung beim empfangenden Gesellschafter/bei der empfangenden Gesellschafterin grundsätzlich endbesteuert. Es kann aber auch eine Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz im Rahmen der Veranlagung beantragt werden. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
19. 12. 2006 - Ist da jemand?
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19. 12. 2006 - Steuerverein - Körperschaftsteuer
Serie Steuerleitfaden: Steuersatz
Die KSt beträgt 25% vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von dessen Höhe (§ 22 Abs. 1 KStG). Im Gegensatz zur ESt handelt es sich daher bei der KSt um einen linearen Steuertarif.
Mindeskörperschaftsteuer
Bei einer GmbH fällt - sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust - eine so genannte "Mindestkörperschaftstuer" an. Diese beträgt entweder € 1.092,00 (im ersten Jahr des Bestehens), oder € 1.750,00 und ist zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten.
Beispiel: Eine GmbH wird im Jänner 2004 neu gegründet. In diesem Jahr sind am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeweils € 273,00, in Summe also € 1.092,00, an KSt-Vorauszahlungen zu leisten. Für das Folgejahr 2005 beträgt die Mindeskörperschaftsteuer insgesamt € 1.750,00.
Die Mindeststeuer geht aber nicht verloren. Wäre die tatsächliche KSt des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes (oder wegen eines Verlustes) kleiner oder Null, so wird die Differenz zur entrichteten Mindestkörperschaft in späteren Jahren, in denen höhere Gewinne anfallen, wie eine Vorauszahlung angerechnet. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
19. 12. 2006 - SWIOnline - Steuerstundungen nehmen in Deutschland drastisch zu
Die Summe der von den Finanzverwaltungen der Länder gewährten Steuerstundungen hat drastisch zugenommen. Im Vergleich zu 2002 habe sich die Zahl im vergangenen Jahr mit 370 Millionen Euro mehr als verzehnfacht, berichtet das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" unter Berufung auf eine Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage eines Abgeordneten.Danach genehmigten die Finanzämter den Steuerpflichtigen noch vor vier Jahren einen Zahlungsaufschub in Höhe von knapp 27 Millionen Euro bei den von den Ländern verwalteten Bundes- und Landessteuern. 2003 stieg der Betrag auf 42,1 Millionen Euro, 2004 auf 77,9 Millionen Euro. Verantwortlich für den Ausreißer 2005 seien Steuerstundungen in Baden-Württemberg gewesen. Mit Verweis auf das Steuergeheimnis verweigere das Ministerium nähere Angaben zu Einzelfällen. Jetzt wolle der Bundesrechnungshof die Stundungspraxis der Steuerverwaltung prüfen. - (dpa)
19. 12. 2006 - SWKOnline - Das neue Steuer-SparBuch 2006/2007 ist erschienen...
Das Jahr 2006 war aus steuerlicher Sicht wieder ein interessantes Jahr. Zu den Änderungen, die man kennen sollte, gehören unter anderem die neuen Zuständigkeiten und Abläufe bei den Finanzämtern, Änderungen bei den außergewöhnlichen Belastungen, das neue Unternehmensgesetzbuch und diverse Begünstigungen für Klein- und Mittelbetriebe. Das Steuer-SparBuch 2006/2007 bietet einen übersichtlichen Wegweiser durch all diese Neuerungen und zeigt in einfacher Form, wie Lohnsteuerzahler und Selbständige ihre persönlichen Möglichkeiten zum Steuersparen optimal nutzen können...
Inkl. CD-ROM NEU: Assistentengeführte Steuererklärung Übernahme von Stammdaten Elektronische Übermittlung an das Finanzamt Inkl. Einnahmen-Ausgaben-Rechner! DIE Lösung für Dienstnehmer, Selbstständige und Freiberufler
Bestellung beim Linde-Verlag
19. 12. 2006 - SWKOnline - Vergebührung von Softwarelizenzverträgen
Der VwGH hat durch sein Erkenntnis vom 7. 9. 2006, 2006/16/0054, in Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung trotz der UrhG-Novelle BGBl. Nr. 93/1993 festgestellt, dass die Befreiungsbestimmung für Werknutzungsverträge gemäß § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 GebG nicht auf den Softwarevertrag, dessen Vergebührung er zu beurteilen hatte, anwendbar ist. Der VwGH bestätigte daher die Gebührenpflicht gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG. In einem Beitrag in SWK-Heft 36/2006 erörtert RA Dr. Karl Preslmayr nicht nochmals die Frage der Anwendbarkeit der genannten Befreiungsbestimmung für „Werknutzungsverträge“ im Zusammenhang mit Softwarelizenzverträgen , sondern untersucht , ob die vielen Verträge im Fall einer Beurkundung gebührenpflichtig sind, mit denen das Recht der Benützung von Software auf Dauer, also unkündbar und ohne irgendeine Befristung, gegen eine einmalige Zahlung erworben wird.
18. 12. 2006 - Ist da jemand?
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18. 12. 2006 - Steuerverein - Körperschaftsteuer
Wenn Sie etwa wegen haftungs- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen an Stelle eines Einzelunternehmens eine GmbH gründen, gestalten sich die Dinge etwas komplizierter. Bei der Gründung einer GmbH wird u. a. die Aufnahme eines Notariatsaktes und die Eintragung in das Firmenbuch notwendig. Hier einige körperschaftsteuerliche Anmerkungen:
- Für eine GmbH benötigen Sie immer eine doppelte Buchführung. Es muss daher eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung ist nicht möglich! - Weiters benötigt die Gesellschaft ein Stammkapital von mindestens € 35.000,00. - Die GmbH - so wie andere juristische Personen (Aktiengesellschaft, Verein, Genossenschaft) - unterliegt der Körperschaftsteuer (KSt). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
18. 12. 2006 - ASOKOnline - Nationalrat beschließt Änderung bei Familienbeihilfe und Kind
Der Nationalrat hat am Freitag mehrheitlich einem Initiativantrag betreffend die Änderung des FLAG sowie des KBGG (62/A BlgNR 23. GP) zugestimmt. Durch die Novellierung soll sichergestellt werden, dass Asylberechtigte und Fremde, die legal in Österreich leben, hinsichtlich des Bezugs von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld nicht benachteiligt werden. Demnach sollen in Hinkunft sowohl Familienbeihilfe als auch Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zur Geburt des Kindes ausgezahlt werden, sobald der Nachweis des Aufenthaltsrechts für das Kind erbracht wurde. Rückzahlungen sind allerdings nur insoweit vorgesehen, als der Fremde im betroffenen Zeitraum über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügte und sowohl er als auch das Kind ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten. Analoge Bestimmungen sind für Adoptiv- und Pflegekinder vorgesehen. Neu ist schließlich, dass selbst Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt wird. Der Initiativantrag im Wortlaut
18. 12. 2006 - SWIOnline - Gemeinnützigkeit und Gemeinschaftsrecht: EuGH zur Rs. Stauffer
Mit dem Urteil in der Rs. Stauffer, EuGH 14. 9. 2006, Rs. C-386/04, ist die Rechtsprechung des EuGH auf dem Gebiet der direkten Steuern im Non-Profit Bereich angelangt. Auf dem Prüfstand des Gemeinschaftsrechts stehen auch hier steuerliche Begünstigungen, die lediglich Gebietsansässigen gewährt werden. Zwei Fragen scheinen im Zusammenspiel von nationalem Gemeinnützigkeitsrecht und Europarecht von besonderer Bedeutung: Erfassen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages auch grenzüberschreitend tätige gemeinnützige Organisationen? Und wie verhält es sich mit der „Mitnahme“ des Gemeinnützigkeitsstatus von einem Mitgliedstaat in den anderen? MMag. Marie-Ann Mamut und Mag. Birgit Stürzlinger, Assistentinnen am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht an der WU Wien, beleuchten in einem Beitrag in der Dezember-Ausgabe der SWI die Aussagen des EuGH in der Rs. Stauffer zu diesen Fragen näher.
18. 12. 2006 - SWKOnline - OGH: Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit kann verbüchert werden
In seiner Entscheidung vom 29. 8. 2006, 5 Ob 90/06f, lässt der Oberste Gerichtshof erstmals auch die Verbücherung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrages zu, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung schließt sich der OGH nunmehr den Argumenten der Lehre an, wonach eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers auch bei Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit durchaus Sinn ergibt. Die Verbücherung eines Bestandvertrages soll den Bestandnehmer davor schützen, die Bestandsache an den Erwerber zu einem früheren Zeitpunkt herausgeben zu müssen, als der Veräußerer sie ihm hätte abverlangen können. Dieser vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz legt es nahe, die in § 1095 ABGB normierte Verbücherungsmöglichkeit auch auf solche Verträge auszudehnen. Zum Volltext unter: http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=jus&db=JUST&t=doc4.tmpl&s=(5Ob90/06f))
15. 12. 2006 - Ist da jemand?
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15. 12. 2006 - Steuerverein - Einkommensteuer
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuerveranlagung
Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs. 1 EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen. Je nachdem, ob die geleisteten Vorauszahlungen bzw. die anrechenbaren Steuern (z. B. Lohnsteuer, wenn auch ein Dienstverhältnis bestanden hat) höher oder niedriger als die sich ergebende Einkommensteuer waren, ergibt sich eine Gutschrift oder Nachzahlung.
Wenn Sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, weil etwa der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht oder weil Ihnen bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Berufung einbringen (§§ 243ff BAO).
Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats - gerechnet ab Bescheidzustellung - zu zahlen (§ 210 Abs. 1 BAO). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
15. 12. 2006 - ASOKOnline - Aktuelle Studie zu KV-Mindestlöhnen
Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion um die Einführung eines Mindestlohnes von 1.000 Euro per General-Kollektivvertrag wurde laut einer APA-Meldung erhoben, dass es derzeit in 42 Branchen kollektivvertragliche Mindestlöhne von unter 1.000 Euro brutto monatlich gibt. In insgesamt 13 Bereichen beträgt der Mindestlohn weniger als 900 Euro brutto monatlich; am niedrigsten sind dabei die Zeitungszusteller und die Skilehrer mit je 683 Euro eingestuft. Zahlen darüber, wie viele der Arbeitnehmer in diesen Berufen tatsächlich nur nach dem Kollektivvertrag bezahlt sind und wie viele doch zumindest über 1.000 Euro verdienen, liegen keine vor. Insgesamt gibt es rund 700 Rahmen-Kollektivverträge. Dazu kommen Zusatz-Kollektivverträge wie beispielsweise ein Betriebs-Zusatz-Kollektivvertrag im Gastgewerbe, sodass insgesamt knapp mehr als 1.000 Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen vorliegen.
15. 12. 2006 - SWKOnline - Aktuelle Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
Aktuelle Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gem. § 6b KStG 1988
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 KStG genannten Umfang bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6b KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Das BMF hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen und sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, gemäß § 6b Abs. 3 KStG 1988, in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001, einmal jährlich im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung“ zu veröffentlichen. Eine Liste für 2006 findet sich auf der BMF-Website unter www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Krperschaftsteuer/Mittelstandsfinanzi_5536/_start.htm
14. 12. 2006 - Ist da jemand?
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14. 12. 2006 - Steuerverein - Einkommensteuer
Serie Steuerleitfaden: Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG), d. h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.
- Wenn in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften von insgesamt mehr als € 730,00 enthalten sind und Ihr gesamtes Einkommen € 10.900,00 übersteigt, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen!
- Wenn in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung nur dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als € 10.000,00 beträgt (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG).
Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn auf Grund einer "doppelten Buchführung" ermittelt wird.
Somit können Sie davon ausgehen, dass Sie im Regelfall eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen. Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 1 sowie die entsprechenden Beilagen dazu) eingebracht werden. Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Einkommensteuererklärung elektronisch über FINANZOnline (Eingaben/Erklärungen) abzugeben. Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung schließt auch die Abgabe gewisser Beilagen ein: Buchführende Unternehmer haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen bzw. anlässlich der elektronischen Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einzureichen (§ 44 Abs. 1 EStG). Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner enthält die Beilage E 1a eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine zusätzliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Papierform müssen Sie nicht einreichen.
Erklärungsfrist
Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FINANZOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von einem "steuerlichen Vertreter" vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
14. 12. 2006 - SWKOnline - EuGH bestätigt deutsche Eigenverbrauchsbesteuerung
EuGH bestätigt deutsche Eigenverbrauchsbesteuerung bei gemischt genutzten Gebäuden
In seinem Urteil vom 14. 9. 2006 in der Rs. C-72/05 Wollny hat der EuGH interessante Ausführungen hinsichtlich der Eigenverbrauchsbesteuerung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter getroffen. Seinen Ausführungen zufolge widerspricht es nicht der 6. MwSt-RL, wenn ein Mitgliedstaat als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch des nicht unternehmerisch genutzten Anteils eines Gebäudes vorsieht, dass die auf den Berichtigungszeitraum verteilten Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten herangezogen werden. Mögliche Konsequenzen für die österreichische Rechtslage werden in einem Beitrag von Dr. Gernot Aigner und Dr. Babette Prechtl in SWK-Heft 34/35/2006 erläutert.
14. 12. 2006 - SWKOnline - Steuertermine im Jänner
Am 15. Jänner 2007 sind folgende Abgaben fällig:
- Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat November 2006; - Normverbrauchsabgabe für den Monat November 2006; - Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat November 2006; - Werbeabgabe für den Monat November 2006; - Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat November 2006; - Lohnsteuer für den Monat Dezember 2006; - Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Dezember 2006; - Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Dezember 2006.
13. 12. 2006 - Ist da jemand?
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13. 12. 2006 - Steuerverein - Unser Steuergeld: Ministerium muss Masken loswerden
(ORF) Seit über einem Monat hüten Millionen Grippeschutzmasken die Regale in Super- und Drogeriemärkten: Der Verkauf erweist sich als Riesenflop - der zudem den Steuerzahler teuer zu stehen kommen könnte. Denn offenbar hat sich Gesundheitsministerin Rauch-Kallat(ÖVP) dazu verpflichtet, alle Restbestände aufzukaufen. Dem Gesundheitsministerium drohen laut einem Zeitungsbericht Kosten von vier Mio. Euro. Dennoch übt man sich im Ministerium in Zweckoptimismus: Bis zur Deadline im Juni will man alle Masken an den Mann gebracht haben...
Näheres beim ORF
13. 12. 2006 - Steuerverein - Einkommensteuervorauszahlungen
Als lohnsteuerpflichtiger/lohnsteuerpflichtige ArbeitnehmerIn bekommt man seinen Nettobezug ausbezahlt. Die Lohnsteuer behält der/die ArbeitgeberIn bei jeder Lohnzahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Um UnternehmerInnen, die keinem Steuerabzug unterliegen und nach Ablauf des Jahres veranlagt werden, nicht gegenüber Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu begünstigen, müssen auch sie während des Jahres auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Vorauszahlungen leisten (§ 45 Abs. 1 EStG). Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. (§ 45 Abs. 2 EStG) zu entrichten. Das Finanzamt erinnert Sie daran, indem es Ihnen etwa zwei Wochen vor dem jeweiligen Zahlungstermin eine Buchungsmitteilung zusendet. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
13. 12. 2006 - PVInfo - 2. LStR-Wartungserlass 2006
Im kürzlich veröffentlichten 2. LStR-Wartungserlass 2006 werden die wesentlichen Aussagen des Lohnsteuerprotokolls 2006, Aussagen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie Änderungen bzw Klarstellungen durch höchstgerichtliche Entscheidungen in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet.
Die Ausführungen zur Dienstreise aufgrund lohngestaltender Vorschrift wurden vorerst unverändert gelassen, da die zugrunde liegenden Bestimmungen (gemäß VfGH 22. 6. 2006, G 124/05 ua) erst mit Ende 2007 aufgehoben werden.
Über interessante Inhalte aus dem Wartungserlass werden wir "portionsweise" hier im Newsbereich berichten.
Link zum 2. LStR-Wartungserlass 2006
13. 12. 2006 - ASOKOnline - Regierungsvorlage bringt Erhöhung der Mindestpensionen
Entsprechend der in der letzten Nationalratssitzung einstimmig beschlossenen Entschließung wurde nun ein Entwurf für ein Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 (SRÄG 2007) bezüglich der Erhöhung der Mindestpensionen vorgelegt (RV 12 BlgNR 23. GP). Wie vorgesehen, sollen die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 1. 1. 2007 für Alleinstehende von 701,04 Euro auf 726 Euro sowie für Paare von 1.072,89 Euro auf 1.091,14 Euro erhöht werden. Weiters sollen auch die – in der Entschließung nicht ausdrücklich genannten – übrigen Ausgleichzulagenrichtsätze (für hinterbliebene Pensionsberechtigte) sowie der Kinderzuschlag erhöht werden. Im Hinblick auf diese außertourliche Erhöhung sind jedoch die Ausgleichszulagenbezieher von der Einmalzahlung für das Jahr 2007 ausgenommen. Von der vorgeschlagenen Maßnahme werden ingesamt rund 230.000 Menschen profitieren; die Mehrkosten dafür werden sich auf rund 76 Mio. Euro belaufen. Die Regierungsvorlage im Wortlaut
12. 12. 2006 - Ist da jemand?
lichtinsdunkel.orf.at - JETZT SPENDEN...
12. 12. 2006 - Steuerverein - Einkommensteuer
Serie Steuerleitfaden: Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Mit der Steuerreform 2005 wurde ein völlig neuer Steuertarif geschaffen, der jedem Steuerpflichtigen die einfache Berechnung seiner Einkommensteuer ermöglicht:
Einkommensteuertarif 2005 Einkommen in € Einkommensteuer in € (vor Absetzbeträgen) Grenzsteuersatz bis 10.000 0 10.000 bis 25.000 ((Einkommen-10.000) x 5.750) / 15.000 38,333% 25.000 bis 51.000 ((Einkommen-25.000) x 11.335) / 11.335 43,596% über 51.000 17.085 + (Einkommen-51.000) x 0,05 50%
Die so errechnete Tarifsteuer wird um die Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag wurde in den Steuertarif 2005 bereits eingearbeitet.
Beispiel: Das steuerpflichtige Einkommen eines Unternehmers beträgt € 40.000,00. Die Tarifsteuer wird nach dieser Formel wie folgt ermittelt: 5.750 + (((40.000 - 25.000) x 11.335) / 26.000) = 12.289,43 € Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
12. 12. 2006 - wko.at - Erleichterungen bei Aufzeichnung der Barbewegungen
Mit 01.01.2007 treten aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes auch Änderungen der Bundesabgabenordnung in Kraft. Die Bestimmungen sehen vor, dass Bareinnahmen und Barausgaben nicht mehr - wie früher - täglich in geeigneter Weise festgehalten werden, sondern sie täglich einzeln festgehalten werden müssen. Das Betrugsbekämpfungsgesetz verschärfte daher die Buchhaltungsvorschriften für Unternehmer. Es normierte aber auch, dass der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen kann, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre...
Siehe BMF
12. 12. 2006 - SWIOnline - Vermeidung einer doppelten Schenkungsbesteuerung
Vermeidung einer doppelten Schenkungsbesteuerung bei Einbringung von deutschem Vermögen in eine österreichische Privatstiftung
Wird von einem in Deutschland ansässigen deutschen Staatsbürger in Deutschland gelegenes Betriebstättenvermögen oder in Deutschland gelegenes unbewegliches Vermögen in eine österreichische Privatstiftung eingebracht, so kann eine hierbei auftretende internationale Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Schenkungsbesteuerung durch eine auf § 48 BAO gestützte Entlastungsmaßnahme beseitigt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass Vermögenseinbringungen durch Steuerausländer nicht günstiger besteuert werden als durch Steuerinländer; es kann daher nicht das Steuerfreistellungs- sondern nur das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung herangezogen werden. Wird eine Beteiligung an einer betrieblich tätigen deutschen Kommanditgesellschaft mit deutschen Betriebstätten in die österreichische Privatstiftung eingebracht, so wird dies mit einer unmittelbaren Einbringung von deutschem Betriebstättenvermögen gleichbehandelt; desgleichen wird die Einbringung von deutschem Liegenschaftsvermögen nicht dadurch von der Maßnahme nach § 48 BAO ausgeschlossen, dass es mittelbar über eine Beteiligung der genannten betrieblich tätigen KG an einer (aus österreichischer Sicht) bloß vermögensverwaltenden deutschen Mitunternehmerschaft gehalten wird. (EAS 2771 v. 9.11.2006)
12. 12. 2006 - SWKOnline - Protokoll Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht 2006
Beim Salzburger Steuerdialog zwischen dem BMF und den Finanzämtern im Mai 2006 wurden auch in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen in den Bereichen des Außensteuerrechts und des Internationalen Steuerrechts behandelt. Ergebnis dieser Besprechung ist das Protokoll Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht 2006, das Klarstellungen zu außensteuerrechtlichen Fragen enthält. Volltext des Erlasses vom 1. 12. 2006, GZ BMF-010221/0626-IV/4/2006 in der Findok.
11. 12. 2006 - Ist da jemand?
Ist da jemand?
lichtinsdunkel.orf.at - JETZT SPENDEN...
11. 12. 2006 - Steuerverein - Einkommensteuer
Serie Steuerleitfaden: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Bei den Sonderausgaben (§ 18 EStG) handelt es sich insbesondere um Ausgaben für - Personenversicherungen, - Wohnraumschaffung, - Wohnraumsanierung, - bestimmte Kapitalanlageformen wie z.B. junge Aktien oder Genussscheine. Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Bei Einkünften ab € 36.400,00 wird der absetzbare Betrag weiter reduziert, ab € 50.900,00 sind die Ausgaben nicht mehr absetzbar. - Kirchenbeiträge bis höchstens € 100,00
Zu den außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) gehören beispielsweise Kosten von Behinderungen, Krankheiten oder von auswärtiger Berufsausbildung von Kindern. Umfassende Informationen zu den Themen "Sonderausgaben" und "außergwöhnliche Belastungen" finden Sie in der Broschüre "Das Steuerbuch" unter www.bmf.gv.at, Rubrik "Steuern" (Leitfäden) und "Publikationen" als Download-Version. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
11. 12. 2006 - ASOKOnline - Entsendung von Arbeitnehmervertretern
Entsendung von Arbeitnehmervertretern auch in den Verwaltungsrat?
Typisches Merkmal jedes Aufsichtsrates ist die Mitsprache der Arbeitnehmer: Bereits seit 1919 gehören auch Belegschaftsvertreter dem Aufsichtsrat an, seit 1974 gilt die sog. Drittelparität (vgl. § 110 ArbVG). Fraglich war bislang, ob sich diese Vorgabe auch auf die Zusammensetzung eines allenfalls eingerichteten „Verwaltungsrates“ bzw. „Beirates“ erstreckt. Der OGH hat nun klargestellt, dass Arbeitnehmervertreter nicht nur in den Aufsichtsrat, sondern auch in andere Gremien einer Gesellschaft zu entsenden sind, wenn diesen wesentliche Aufgaben („Kernkompetenzen“) eines Aufsichtsrates eingeräumt werden (OGH 27. 9. 2006, 9 ObA 130/05s). Mehr dazu in einer Entscheidungsbesprechung durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Peter Gruber in der Dezember-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“.
11. 12. 2006 - SWIOnline - Slowakei korrigiert Flat Tax
Slowakei korrigiert Flat Tax: Höhere Einkommensteuer für Besserverdienende
Das slowakische Parlament hat am 6. 12. 2006 eine Steuergesetz-Novelle verabschiedet, die künftig eine höhere Besteuerung von Besserverdienern vorsieht. Ab 1. Jänner 2007 wird der Steuer-Freibetrag für physische Personen mit Monatseinkommen über 48.000 Kronen (1.353 Euro) - das entspricht dem 2,6-Fachen des slowakischen Durchschnittslohnes - gestaffelt gesenkt. Der Einkommensteuersatz bleibt mit 19 Prozent unverändert. Auch die Besteuerung von Unternehmensgewinnen bleibt mit einem Steuersatz von 19 Prozent unverändert. Firmen und unselbstständig Beschäftigte werden auch künftig 2 Prozent ihrer Einkommensteuer gezielt für Nichtregierungsorganisationen (NGO) zweckwidmen können. Der Mindestbetrag dafür wird von 20 auf 100 Kronen angehoben. 2007 können noch alle NGO davon profitieren, ab 2008 nur noch Organisationen mit Projekten im den Bereichen Gesundheit, Sport, Kultur und Soziale Dienste. Korrigiert wurde vom Parlament auch die einheitliche Mehrwertsteuer. Für Arzneimittel und andere medizinische Produkte beträgt der Mehrwertsteuersatz ab 1. Jänner nur noch 10 Prozent (bisher 19). - (APA)
11. 12. 2006 - SWKOnline - 2. LStR-Wartungserlass 2006
Das BMF hat soeben den 2. LStR-Wartungserlass 2006 vom 27. 11. 2006, GZ BMF-010203/0544-VI/7/2006 veröffentlicht. Im Rahmen der "2. laufenden Wartung 2006" werden vor allem die wesentlichen Aussagen des Lohnsteuerprotokolls 2006, Aussagen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten sowie Änderungen bzw. Klarstellungen durch höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 i. d. F. des 2. Wartungserlasses 2006 sind ab 1. Jänner 2007 generell anzuwenden. Bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2005 oder bei Anträgen gem. § 299 BAO) sind die Lohnsteuerrichtlinien 2002 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gem. § 303 BAO dar. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 22. 6. 2006, G 124/05 u.a., § 26 Z 4 vierter Satz EStG 1988 wegen Verfassungswidrigkeit und die VO des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütung gem. § 26 Z 4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 wegen Gesetzeswidrigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zum allfälligen Ergehen einer gesetzlichen Neuregelung sind die Ausführungen in den LStR 2002 Rz. 734ff unverändert anzuwenden. Volltext des 2. Wartungserlasses auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Lohnsteuer/Erlsse/LStR-Wartung-2-2006.pdf
07. 12. 2006 - Ist da jemand?
Ist da jemand?
lichtinsdunkel.orf.at - JETZT SPENDEN...
07. 12. 2006 ORF - Financial Times
Financial Times: Ranking missverstanden
Finanzminister Karl-Heinz Grasser hat in den letzten Wochen mehrmals stolz darauf verweisen, dass er "vor kurzer Zeit in der 'Financial Times' zu einem der besten europäischen Finanzminister gewählt worden" sei. Der Autor des betreffenden Artikels, Ralph Atkins, weist das allerdings zurück...
Näheres beim ORF
07. 12. 2006 - Steuerverein - Verlustverwertung II
Serie Steuerleitfaden: Verlustvortrag bzw. Verlustabzug
Könne bei den ersten drei (= betrieblichen) Einkunftsarten angefallene durch Buchführung ermittelte Verluste nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr ausgeglichen werden, so können sie "vorgetragen", das heißt in Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs. 6 EStG). Diese Art der Verlustverewrtung nennt man "Verlustvortrag" bzw. "Verlustabzug".
Der Verlustvortrag setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsmäßige doppelte Buchhaltung führt. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können nur jene Verluste vortragen, dei innerhalb der ersten drei Jahre ab Eröffnung ihres Betriebes entstehen (so genannte "Anlaufverluste", § 18 Abs. 7 EStG).
Verluste könne grundsätzlich nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte vorgetragen werden (§ 2 Abs. 2b EStG). Diese Begrenzung führt aber nicht zu einem Untergehen der nicht vortragsfähigen Verlustteile, sondern zu einem Vortrag in späteren Jahren.
Um zum steuerpflichtigen Einkommen zu gelangen, sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte noch die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
07. 12. 2006 - SWKOnline - Einkommensteuerprotokoll 2006
Auch in diesem Jahr fand unter dem Titel „Salzburger Steuerdialog 2006“ eine so genannte Einkommensteuerbesprechung des BMF gemeinsam mit dem bundesweiten Fachbereich Einkommensteuer und den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis auftauchende Zweifelsfragen im Bereich der Einkommensteuer behandelt wurden. Als Ergebnis dieser Einkommensteuerbesprechung wurde ein Einkommensteuerprotokoll erstellt, das Ergänzungen und Klarstellungen zu bestehenden Erlässen enthält. Das Einkommensteuerprotokoll 2006 vom 31. 11. 2006, GZ BMF-010203/0563-VI/6/2006 wurde soeben auf der Homepage des BMF unter findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010203%2F0563-VI%2F6%2F2006%22&fassung=20061130&abschnitt=%22%A7+2+EStG+1988%2C+Liebhabereiverordnung%22&bereich=bmfseg
07. 12. 2006 - PVInfo - Keine Änderung beim DZ für 2007
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) bleibt im Kalenderjahr 2007 in unveränderter Höhe bestehen und beträgt daher weiterhin
- im Burgenland 0,44 % - in Kärnten 0,42 % - in Niederösterreich 0,42 % - in Oberösterreich 0,36 % - in Salzburg 0,43 % - in der Steiermark 0,42 % - in Tirol 0,44 % - in Vorarlberg 0,39 % - in Wien 0,40 %
07. 12. 2006 - PVInfo - IESG-Zuschlag für das Jahr 2007 unverändert
Durch Verordnung des BMWA (BGBl II 2006/457, ausgegeben am 30. 11. 2006) wurde jüngst der IESG-Zuschlag auch für das Kalenderjahr 2007 wieder mit 0,7 % festgelegt.
07. 12. 2006 - SWKOnline - Körperschaftsteuerprotokoll 2006 veröffentlicht
Beim diesjährigen Salzburger Steuerdialog wurden auch Zweifelsfragen zur Körperschaftsteuer, zur Kapitalertragsteuer und zu Umgründungen behandelt; die Ergebnisse der Besprechungen wurden nun im Köperschaftsteuer-Protokoll 2006 veröffentlicht. Folgende Themen wurden behandelt:
- Besserungskapital an mittelbar beteiligte Körperschaft - Zahlungen an eine Anstalt in Liechtenstein - Bewertung von Wertpapieren bei Banken - Bewertung von Fondsanteilen in fremder Währung - Verlustvortragsgrenze bei Veräußerung eines Teilbetriebes einer GmbH - Offene Siebentelabschreibung bei Abspaltung - Verlustabzug bei Verschmelzung
Volltext des Protokolls vom 30. 11. 2006, GZ BMF-010216/0087-VI/6/2006, online unter https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010216%2F0087-VI%2F6%2F2006%22&fassung=20061130&abschnitt=%221.+K%F6rperschaftsteuer+und+Kapitalertragsteuer%22&bereich=bmfseg
06. 12. 2006 - Ist da JEEMAAAND?
Ist da jemand?
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06. 12. 2006 - SWIOnline - EU-Kommission will Gesellschaftsteuern abschaffen
Die EU-Kommission will so genannte Gesellschaftsteuern, die auf die Zuführung von Kapital oder Umstrukturierungsmaßnahmen von Kapitalgesellschaften eingehoben werden, schrittweise bis 2010 abzuschaffen. Diese Steuern seien ein "Hindernis für die Entwicklung der Unternehmen in der EU" und sollten daher fallen, betonte Steuerkommissar Laszlo Kovacs kürzlich in Brüssel. Österreich ist nach Angaben der Brüsseler Behörde eines von sieben Mitgliedstaaten, die noch solche Gesellschaftsteuern einheben. Laut dem Vorschlag der Kommission soll der Steuersatz bis 2008 von derzeit 1 Prozent auf 0,5 Prozent gesenkt und bis 2010 auf null Prozent gesenkt werden. Gleichzeitig soll das Verbot ähnliche Steuern neu einzuführen, verschärft werden. Die Finanzminister müssen den Plan zur Neufassung einer Richtlinie aus 1985 einstimmig beschließen In Österreich sind diese Gesellschaftssteuern im Kapitalverkehrsteuergesetz geregelt. 2005 flossen über diese Schiene rund 80 Mio. Euro in die Staatskassen, im Jahr davor waren es rund 50 Millionen.- (APA)
06. 12. 2006 - ASOKOnline - Anwendbares Recht bei Arbeitnehmerentsendung
Auf einen zwischen den Streitteilen in Kroatien abgeschlossenen Dienstvertrag, der lange Jahre auch nur dort erfüllt worden ist, ist kroatisches materielles Arbeitsrecht anzuwenden, auch wenn der Arbeitnehmer von 1993 bis zum Ende seines Dienstverhältnisses 2003 nach Österreich entsandt war. Dies ergibt sich sowohl bei Annahme eines seit 1957 durchgehenden Arbeitsverhältnisses aus § 37 ABGB als auch bei Annahme des Abschlusses eines neuen Vertrages mit der selbständig gewordenen kroatischen Eisenbahngesellschaft gem. § 44 Abs. 1 IPRG, als auch – folgt man der Rechtsauffassung, dass es sachgerechter sei, auch schon bestehende Dauerschuldverhältnisse wegen ihrer Fortwirkung in die Zukunft dem neuen Kollisionsrecht zu unterstellen – aus Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ (OGH 28. 11. 2005, 9 ObA 150/05g).
06. 12. 2006 - Steuerverein - Verlustverwertung
Verluste aus einer steuerlich relevanten Betätigung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Keine solche Tätigkeit stellt eine so genannte „Liebhaberei“ dar. Unter Liebhaberei versteht man Betätigungen, die nicht darauf ausgerichtet sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erbringen. Verluste aus einer derartigen Liebhaberei sind steuerlich unbeachtlich (nicht ausgleichsfähig).
Verlustausgleich
Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Man spricht daher von einem „Verlustausgleich“. Das EStG sieht jedoch Verlustausgleichsbeschränkungen vor. Beispielsweise können einige negative Einkünfte vorläufig nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sondern erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle (§ 2 Abs. 2a EStG). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
05. 12. 2006 - Ist da JEEMAAAND?
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05. 12. 2006 - Steuerverein - Betriebliches Rechnungswesen IV
Serie Steuerleitfaden: Einkommensbegriff
Besteuert wird das Einkommen, welches Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben (§ 2 Abs. 1 EStG). Unter dem Begriff "Einkommen" versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastung (§ 2 Abs. 2 EStG).
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft z.B.: Bauer, Fischzüchter, Forstwirt, Gärtner, Imker, Weinbauer 2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit z.B.: Freiberufler wie Arzt, Rechtsanwalt, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Vermögensverwalter 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb z.B.: "Klassischer" Gewerbebetrieb wie Tischlerei, Schlosserei aber auch Handelsbetriebe, weiters Vertreter 4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Aktive Arbeitnehmer und Pensionisten 5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung z.B.: Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücke, Gebäude, Wohnungen (auch Untermiete!) 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen z.B.: Private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diese Einküfnte unterliegen als inländische Einkünfte meist der 25%igen KESt und sind in der Regel damit endbesteuer, d. h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Werden derartige Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen (z.B. Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften ohne Depotführung im Inland, Zinsen aus ausländischen Forderungswertpapieren ohne inländischer auszahlender Stelle), können sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung mit 25% besteuert werden. 7. Sonstige Einkünfte z.B.: Gelegentlich auftretende Einkünfte wie GEwinne aus privaten Verkaufsgeschäften innerhalb bestimmter Fristen (so genannte "Spekulationsgeschäfte"), aber auch bestimmte laufende anfallende Einkünfte (Renten) sowie Funktionärsbezüge = Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastungen = Einkommen
Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z.B. Spiel-, Lotteriegewinne).
Für die Gewinnermittlung stehen dem Unternehmer mehrere Möglichkeiten offen.
Bei Personengesellschaften (OHG, KG, Erwerbsgesellschften, Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) wird zunächst in einem separaten Verfahren der vom Unternehmen erzielte Gewinn ermittelt (§ 188 BAO). Die Höhe des auf den einzelnen GEsellschafter entfallenden Gewinnanteils richtet sich nach dem jeweiligem Beteiligungsverhältnis und den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Sodann erfolgt die Besteuerung des zuvor festgestellten Gewinnanteiles für jeden Gesellschafter in seinem Einkommensteuerverfahren.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
05. 12. 2006 - SWKOnline - VwGH zur Vergütung von Energieabgaben
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 20. 11. 2006, 2006/17/0157 und 0158, festgestellt, Dienstleistungsunternehmen könne nach dem Gemeinschaftsrecht eine Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies – entsprechend einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom Oktober 2006 – zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen würde. Ein Bescheid, der nach dem anzuwendenden (nationalen) Energieabgabenvergütungsgesetz einem Dienstleistungsunternehmen die Vergütung von Energieabgaben versagt, sei deshalb nicht rechtswidrig, weil der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegenstehe. Mehr dazu auf der Homepage des VwGH unter http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/de/presse/frameset.php?content=/Content.Node/de/presse/pressemitteilungen/2006/12_2_Energieverguetung.php
05. 12. 2006 - SWKOnline - UStR 2000: Wartungserlass 2006
Mit BMF-Erlass vom 3. 11. 2006, GZ BMF-010219/0426-VI/4/2006, werden die UStR 2000 geändert. Es werden diverse gesetzliche Änderungen des UStG 1994 eingearbeitet sowie auch die wesentlichen Aussagen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt. Wartungserlass 2006 betreffend UStR 2000 in der Findok unter https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010219%2F0426-VI%2F4%2F2006%22&fassung=20061103&abschnitt=%22Textbeginn%22&bereich=bmfseg
04. 12. 2006 - Steuerverein - Betriebliches Rechnungswesen III
Serie Steuerleitfaden: Einkommensteuer, Einkommensteuerpflicht
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer (EStG) unterliegen. Daneben kann auch für Personen ohne inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen ("beschränkte Steuerpflicht", § 1 Abs. 3 EStG). Ein Steuerpflichtiger kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grund gibt es so genannte "Doppelbesteuerungsabkommen", die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen Steuer bezahlt. Im Regelfall werden Sie wohl nur von der österreichischen ESt betroffen sein. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
04. 12. 2006 - Ist da JEEMAAAND?
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04. 12. 2006 - BMF Die neuen Steuerformulare 2006 sind eingelangt
Zum Download beim BMF
04. 12. 2006 - BMF - Zu den "koordinierten" Einleitungs-Speakingnotes auf dem BMF-Server
Siehe BMF
04. 12. 2006 - PVInfo - Zuwendungen zur Zukunftssicherung bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel
Auch wenn ein Arbeitnehmer unterjährig den Arbeitgeber wechselt oder gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse hat, ist der jährliche Freibetrag von EUR 300,- für Zukunftssicherungsmaßnahmen arbeitgeberbezogen zu sehen.
Daher kann der steuerfreie Betrag von EUR 300,- für denselben Arbeitnehmer gegebenenfalls von mehreren Arbeitgebern (hintereinander oder gleichzeitig) berücksichtigt werden.
Es kommt auch im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung zu keiner Rückführung auf das einfache Ausmaß.
(Lohnsteuerprotokoll 2006)
04. 12. 2006 - ASOKOnline - Übergangsregelungen im Pflegebereich
Mit Mehrheit hat der Nationalrat vergangene Woche Übergangsregelungen beschlossen, durch die Privathaushalte, in denen Pflegekräfte unangemeldet beschäftigt werden, vor Verwaltungsstrafen geschützt werden. Das entsprechende Pflege-Übergangsgesetz (25/A BlgNR 23. GP; dazu auch Fellner, SWK-Heft 34/35/2006, Seite T 119) enthält dazu eine Auflistung von Verwaltungsstrafbestimmungen, die vorübergehend ausgesetzt werden: § 23 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz betrifft Arbeitszeitüberschreitungen und Ruhezeitunterschreitungen, § 13 Urlaubsgesetz stellt die Nichtführung von Urlaubsaufzeichnungen unter Strafe. Im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz wird die Straflosigkeit des Haushaltes wegen Verstößen gegen das AÜG verfügt. Die ebenfalls ausgesetzten §§ 111 bis 113 ASVG enthalten Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Melde- und Auskunftspflichtverletzungen. Der Gesetzesbeschluss im Wortlaut
04. 12. 2006 - ASOKOnline - Nationalrat beschließt Pensionserhöhung
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am Mittwoch eine erweiterte Pensionserhöhung für das Jahr 2007 beschlossen. Bis zu 1.920 Euro werden die Bezüge allgemein um 1,6 % erhöht. Wer eine höhere Pension hat, erhält als Fixbetrag 30 Euro pro Monat. Hinzu kommen gestaffelte Einmalzahlungen: Bei Pensionen bis 1.380 Euro sind dies 60 Euro, bei Pensionen bis 1.920 Euro liegt die Einmalzahlung bei 45 Euro, darüber erhalten Pensionisten 25 Euro. Einstimmig angenommen wurde ein Entschließungsantrag, der eine Anhebung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Mindestpensionen über die Armutsgrenze vorsieht. Die Ausgleichzulage für Alleinstehende wird um 36 Euro auf nunmehr 720 Euro, jene für Paare auf 1.091 Euro erhöht.
04. 12. 2006 - SWKOnline - 7. SWK-Steuerrechtstag 2006
Am kommenden Dienstag, den 5. 12. 2006, findet von 8:30 bis 17:40 Uhr in der Wirtschaftskammer Österreich in Wien wieder der bereits traditionelle SWK-Steuerrechtstag statt. Details zum Programmablauf und Möglichkeit zur Online-Anmeldung unter http://www.lindeverlag.at/verlag/seminare/ST204293
01. 12. 2006 - Ist da JEEMAAAND?
Ist da jemand? lichtinsdunkel.orf.at - JETZT SPENDEN...
Siehe BMF
01. 12. 2006 - PVInfo - Achtung: Bekannt gegebene Lohnpfändungswerte 2007 "wackeln"
Der Anfang Nobember vom Sozialministerium mit EUR 701,04 bekannt gegebene und vom Ministerrat bereits abgesegnet gewesene Ausgleichszulagenrichtsatz für 2007, der den Anknüpfungspunkt für die Lohnpfändungswerte darstellt, wurde gestern vom Parlament "overruled" und wird wahrscheinlich EUR 726,00 betragen.
Diese noch nie dagewesene Situation bedeutet, dass die bekannt gegebenen voraussichtlichen Lohnpfändungswerte 2007 (siehe PV-Info 11/2006 sowie unsere Online-News auf www.pv-info.at vom 2. 11. 2006) überholt sind.
Sobald der neue Ausgleichszulagenrichtsatz und die daraus abgeleiteten Lohnpfändungswerte für 2007 fix sind, werden wir darüber berichten.
01. 12. 2006 - SWKOnline - Kosten der Arbeitssuche können zu Werbungskosten führen
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Darunter sind auch die Kosten der Arbeitssuche eines Steuerpflichtigen zu subsumieren. Werbungskosten sind immer bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Da gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden, können Kosten der Arbeitssuche, die in den Kalenderjahren vor dem Wiedereinstieg ins Berufsleben (Arbeitsbeginn) angefallen sind, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. (UFS Wien vom 20.3.2006, RV/1277-W/05)
01. 12. 2006 - Steuerverein - Betriebliches Rechnungswesen II
Serie Steuerleitfaden: Pauschalierung
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können Sie sich für eine Pauschalierung entscheiden. Man unterscheidet
- einerseits zwischen der Vollpauschalierung (hier wird der Gewinn pauschaliert) und der Teilpauschalierung (hier werden nur die Betriebsausgaben ganz oder teilweise pauschaliert) und - andererseits zwischen der Branchenpauschalierung (z. B. für Gastwirte, Lebensmittelhändler, Schriftsteller, Künstler) und der allgemeinen - nicht berufsbezogenen - Basispauschalierung. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
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