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Tägliche SteuerNews
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Archive Steuern:
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31. 01. 2007 - Steuerverein - Umsatzsteuer: Ausfuhrlieferung
Lieferungen an AbnehmerInnen in Drittstaaten (jene Länder, die nicht Mitglied der EU sind) sind in der Regel umsatzsteuerbefreit (Ausfuhrlieferungen, § 7 UStG). Vorsteuern können dennoch geltend gemacht werden.
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen vor,
• wenn der/die UnternehmerIn den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat, oder • wenn das Umsatzgeschäft mit einem/einer ausländischen UnternehmerIn als AbnehmerIn abgeschlossen wurde, wobei der/die ausländische AbnehmerIn den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet, oder • wenn das Umsatzgeschäft mit einem/einer ausländischen AbnehmerIn abgeschlossen wurde, welcher/ welche die Ware im Reisegepäck ausführt, sofern dieser/ diese AbnehmerIn keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet (= Inland und die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten) hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung 75 € überschreitet („Touristenexport“).
Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind
• der Ausfuhrnachweis und • der Buchnachweis.
Mangelt es am Ausfuhr- oder Buchnachweis, wird Ihnen bei einer allfälligen Außenprüfung die Steuerbefreiung gestrichen. Sie müssen in diesem Fall die USt entrichten, unabhängig davon, ob sie diese von Ihrem/Ihrer AbnehmerIn nachfordern können oder nicht. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
31. 01. 2007 - Steuerverein - WKO: Informationsblätter 2
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer:
Aktuelle Werte: Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer 01/2007 Aktuelle Werte: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen 01/2006 Freibetrag für investierte Gewinne ab 2007 für Einnahmen-Ausgaben-Rechner 06/2006 Die Steuerreform 2004/2005 im Überblick 07/2004 Gewinnermittlungsarten 06/2006 Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Broschüre) 05/2006 Die Wahl der Rechtsform aus steuerlicher Sicht 07/2006 Die Besteuerung von Personengesellschaften 07/2006 Der Einkommensteuertarif ab 2005 01/2006 Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne 07/2006 Liebhaberei im Steuerrecht 08/2006 Körperschaftsteuer (KÖSt) 02/2006 Die Gruppenbesteuerung 05/2006 Internationale Schachtelbeteiligung 07/2006 Steuersätze in den EU-Beitrittsländern 05/2006 Prämien vom Finanzamt - Ein Überblick 07/2006 Begünstigte vorzeitige Abschreibung oder Prämie 06/2006 Die Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2002, 2003, 2004 07/2004 Bildungsfreibeträge und Bildungsprämie 07/2006 Lehrlingsfreibeträge und Lehrlingsausbildungsprämie 07/2006 Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen (Broschüre) 02/2006 Die Basispauschalierung 01/2006 Drogistenpauschalierung 02/2006 Betriebsausgaben- und Vorsteuerpauschalierung für Handelsvertreter 06/2006 Pauschalierung im Gastgewerbe 01/2006 Pauschalierung Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel 02/2006 Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende 02/2006 Die betriebliche Verwendung von PKW, Kombi und LKW (Broschüre) 03/2006 Angemessene Anschaffungskosten bei PKW und Kombi 02/2006 Steuerliche Behandlung von Geschäftsreisen im Inland 03/2006 Steuerliche Behandlung von Auslandsreisen von Selbständigen 05/2006 Die Abschreibung von Betriebsgebäuden 01/2006 Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband 01/2006 Vereinbarungen zwischen Angehörigen im Steuerrecht 07/2006 Abfertigungsrückstellungen und Wertpapierdeckung 01/2006 Steuerliche Förderung der Mitarbeiterbeteiligung 01/2006 Die Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 05/2006 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 11/2006 Schuldnachlässe durch Insolvenzverfahren im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht 12/2006 Steuerermäßigung bei außergewöhnlicher Belastung (Broschüre) 05/2006 Besteuerung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland 07/2006
Näheres bei der WKO
31. 01. 2007 - Steuerverein - WKO.at: Ab wann ist man für das Finanzamt unternehmerisch tätig?
Gegenüber der Finanzbehörde ist man schon ab dem Zeitpunkt Unternehmer, ab dem die ersten Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Unternehmens durchgeführt werden...
Artikel bei der WKO
31. 01. 2007 - SWIOnline - Deutsches Verfassungsgericht: Erbschaftsteuer verfassungswidrig
Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist in der derzeitigen Form verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Nach einem am 31. 1. 2007 veröffentlichten Beschluss sind die geltenden Regelungen aber bis Ende 2008 weiter anwendbar; bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung erlassen. Auslöser des Verfahrens war ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Juni 2002. Die obersten Finanzrichter halten die geltenden Regelungen für verfassungswidrig, weil die Erben von Immobilien, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften gegenüber den Erben von Geldvermögen und Wertpapieren bevorzugt werden. Aus Sicht der Münchner Richter ist der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Der Beschluss des Verfassungsgerichtes könnte Auswirkungen auf die geplanten Entlastungen für Firmenerben in Deutschland haben. Das Bundeskabinett hatte vergangenes Jahr einen entsprechenden Referentenentwurf auf den Weg gebracht, nach dem die Erbschaftsteuer erlassen werden kann, wenn ein vererbter Betrieb über mindestens zehn Jahre weitergeführt wird. Karlsruhe -(APA/dpa).
31. 01. 2007 - ASOKOnline - Ziele und Elemente des Kompetenzmanagements
Studiert man Medienberichte und Forschungsergebnisse zu den zukünftigen Hauptherausforderungen im Bereich der Personalentwicklung, so liest man: „Die Gießkanne hat ausgedient.“ Gemeint ist damit, dass Investitionen in die Entwicklung der Kompetenzen stärker auf den strategisch intendierten Nutzen abgestimmt sein müssen, will man seine Position gegenüber dem Mitbewerber am Markt absichern. Diese ostentative Schlussfolgerung ist für viele nichts Neues, jedoch scheitert die Umsetzung in der betrieblichen Praxis meist am Fehlen eines etablierten Kompetenzmanagements, um die Mitarbeiterkompetenzen strategieadäquat zu entwickeln. Nach einer Begriffserklärung, was unter Kompetenzen (im engeren Sinn) zu verstehen ist, zeigt Mag. Karl Lang in einem in der Jänner-Ausgabe veröffentlichten Beitrag, welche Elemente erforderlich sind, um ein zielgerichtetes Kompetenzmanagement in einer Organisation zu implementieren. Zum Artikel
30. 01. 2007 - Steuerverein - WKO.at: FAQ Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Die häufigsten Fragen: 1. Welche Verluste dürfen grundsätzlich vorgetragen werden? 2. Sind auch Verluste eines Einnahmen-Ausgabenrechners vortragsfähig? 3. Können Verluste in voller Höhe vorgetragen werden? 4. Was sind steuerlich relevante Einkünfte bzw. wann spricht man von einer "Liebhaberei"-Tätigkeit? 5. Ab wann ist man für das Finanzamt unternehmerisch tätig? 6. Was ist zu tun, wenn Betriebsausgaben vor der Unternehmersgründung steuerlich geltend gemacht werden sollen?
Näheres bei der WKO
30. 01. 2007 - Steuerverein - WKO: Informationsblätter 1
Neugründung/Übergabe/Aufgabe: Steuerinformation für Betriebsgründer (Broschüre) 01/2007 Neugründungs - Förderungsgesetz (NEUFÖG) - für Neugründer 01/2007 Neugründungs - Förderungsgesetz (NEUFÖG) - für Übernehmer 01/2007 Fragebogen des Finanzamtes zur Betriebseröffnung 01/2007 Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner 01/2007 Steuerliche Unterschiede: Erwerb Betrieb/Anteil an einer Kapitalgesellschaft 02/2006 Betriebsverkauf und -aufgabe, Auswirkungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer (Broschüre) 01/2007 Die Unternehmensverpachtung als Betriebsaufgabe 09/2005 Erbschafts- und Schenkungssteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen 02/2006 Die steuerliche Begünstigung des Wohngebäudes bei der Betriebsaufgabe 02/2006 Haftung für Steuern bei Betriebsübergaben 02/2006 Erwerbsunfähigkeit im Steuerrecht 01/2006 Steuerliche Maßnahmen im Todesfall eines Unternehmers 02/2006
Näheres bei der WKO
30. 01. 2007 - Steuerverein - Vorsteuerabzug VIII
Serie Steuerleitfaden: Vorsteuerpauschalierung
Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer geht es auch einfacher: Für bestimmte Unternehmer besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge pauschal zu berechnen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
30. 01. 2007 - PVInfo - Der Dienstleistungsscheck in Zahlen und Fakten
Nachdem der Dienstleistungsscheck unlängst seinen ersten Geburtstag gefeiert hat, ist eine eher bescheidene Bilanz zu ziehen: Österreichweit fand der Dienstleistungsscheck im Jahre 2006 lediglich in 2.000 Haushalten Verwendung. Das für den Dienstleistungsscheck zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zeigt sich mit den bisherigen Ergebnissen dennoch zufrieden.
Für das erste Quartal 2007 ist eine Evaluierung des Projektes geplant. Dann sollen allfällige Nachbesserungen erfolgen.
30. 01. 2007 - ASOKOnline - Krankenentgelt nach EFZG und neues Arbeitsjahr
Falls während des entgeltfreien Krankenstands eines Arbeiters ein neues Arbeitsjahr beginnt, so steht nach der Auffassung des OGH ein neuer Krankenentgeltanspruch zu. Dies soll auch bei einem Krankenstand gelten, der auf einem Arbeitsunfall beruht. Wird der Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt, so ist das Krankenentgelt (bei entsprechender Dauer des Krankenstands) über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus vom Arbeitgeber zu bezahlen. Diese Pflicht soll bei einem dauerhaften Krankenstand sogar auch ein Wiederaufleben des jährlichen Krankenentgeltanspruchs beim fiktiven Neubeginn eines Arbeitsjahres (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) umfassen. Die referierte neuere OGH-Judikatur, die im Gegensatz zu älteren höchstgerichtlichen Entscheidungen steht, wird im Jänner-Heft der ASoK von Dr. Thomas Rauch einer kritischen Betrachtung unterzogen. Zum Artikel
30. 01. 2007 - SWIOnline - Grenzgänger mit Homeworking nach dem DBA-Deutschland
Die Grenzgängereigenschaft im Sinn von Artikel 15 Abs. 6 DBA-Deutschland setzt voraus, dass die abgabepflichtige Person "täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt". Seit 1986 wird im österreichisch-deutschen Verhältnis für die Beurteilung der Grenzgängereigenschaft eine "Ganzjahresbetrachtung" mit einer "45-Tage-Toleranzregelung" angewendet: erst wenn die Grenzgängervoraussetzungen in einem Kalenderjahr an mehr als 45 Tagen nicht vorliegen, geht die Grenzgängereigenschaft verloren, allerdings dann für das ganze Kalenderjahr (AÖFV Nr. 283/1986; EAS 1250). Überschreiten die Tage der Nichtrückkehr bei einem ganzjährig bestehenden Arbeitsverhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit und des Urlaubs ab, ist es nach den getroffenen Regelungen unerheblich, aus welchen Gründen der tägliche Grenzübertritt nicht stattfindet. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er im Rahmen eines Teleworking-Programms des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, zu Hause seiner Arbeit nachzugehen, sind Tage der Nichtrückkehr. Ob die Tage der Nichtrückkehr vorausplanbar waren oder nicht, ist nach der geltenden Rechtslage unerheblich. Eine unvorhergesehene Auslandsentsendung kann ebenso zum Verlust der Grenzgängereigenschaft führen (ebenfalls EAS.1250) wie eine Ausweitung der Tage des Homeworking aus wichtigen betriebsbedingten oder privaten Gründen. (EAS 2803 vom 12. 1. 2007)
30. 01. 2007 - SWKOnline - Begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen
Die aktuelle Liste (Stand 31. 12. 2006) sämtlicher Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid einer Finanzlandesdirektion sowie des Finanzamtes Wien 1/23 (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung ab 1.5.2004) festgestellt wurde, ist auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at veröffentlicht. Anträge auf Spendenbegünstigungsbescheide können form- und gebührenfrei beim bundesweit zuständigen Finanzamt Wien 1/23 eingebracht werden. Leitfaden für Anträge auf Ausstellung eines Spendenbegünstigungsbescheides ebenfalls auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at
29. 01. 2007 - Steuerverein - Vorsteuerabzug VII
Serie Steuerleitfaden: Vorsteuer bei Pkw, Kombi und Motorrad
Bei Personen-, Kombinationskraftwagen und Motorrädern können Sie – bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Kfz der Fahrschulen und des Taxigewerbes) – keine Vorsteuer geltend machen und zwar weder bei der Anschaffung bzw. Miete noch bei den laufenden Betriebs- bzw. Haltungskosten (z. B. Treibstoff, Wartung, Reparatur, Maut, Autobahnvignette, Bahnverladung, Garagierung), da die angeführten Leistungen kraft Gesetzes als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG). Selbst wenn der Abgabepflichtige ein Auto zu 100% für betriebliche Zwecke nutzt (z. B. als HandelsvertreterIn), gilt das Vorsteuerabzugsverbot.
Beispiel: Eine Unternehmerin mietet an ihrem Betriebsstandort einen Garagenplatz für ihren im Betriebsvermögen befindlichen Pkw: Die Mietzahlungen müssen mit dem Bruttobetrag in der Buchhaltung erfasst werden; ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.
Trotz des geltenden Vorsteuerabzugsverbots bei Pkw, Kombi und Motorrad haben Sie die Möglichkeit bei Kfz, die ausdrücklich vom Finanzministerium als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Klein-Autobus eingestuft sind, Ihre Vorsteuer geltend zu machen.
Hinweis: Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse finden Sie unter www.bmf.gv.at (Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
29. 01. 2007 - PVInfo - Wer leistet "körperliche" Schwerarbeit?
Für Zeiträume ab 1. 1. 2007 hat der Dienstgeber Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung zu melden, und zwar betreffend
- männliche Versicherte, die bereits das 40. Lebensjahr und - weibliche Versicherte, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben. Dementsprechend hat der Dienstgeber über Schwerarbeitszeiten solcher Personen Aufzeichnungen zu führen.
Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten, die unter „körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen“ erbracht werden. Als praktische Orientierungshilfe, wer "körperliche" Schwerarbeit leistet, gibt es eine umfassende Berufsliste.
29. 01. 2007 - PVInfo - Änderungen im Pensionsrecht 2007
Durch eine Gesetzesnovelle zum Allgemeinen Pensionsgesetz (BGBl I 2006/170) erfolgen einige Änderungen zu dem bereits seit 1. 1. 2005 geltenden neuen Pensionsrecht:
- Die Auskunftspflicht der Pensionsversicherungsanstalt aus dem für pensionsversicherte Personen zu führenden Pensionskonto (insb hinsichtlich der erworbenen Pensionsgutschrift) gibt es nicht schon heuer, sondern erst ab 2008. - Die Parallelrechnung (= Berechnung von Pensionsansprüchen sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Pensionssystem) entfällt nur dann, wenn die versicherte Person entweder im alten oder im neuen Pensionssystem weniger als 36 Versicherungsmonate aufzuweisen hat.
29. 01. 2007 - SWIOnline - Pilotengestellung an ein österreichisches Luftfahrtunternehmen
Wird von einem deutschen Luftfahrtunternehmen ein in Deutschland ansässiger Pilot einem österreichischen Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines steuerlich anerkannten Arbeitsgestellungsverhältnisses überlassen, dann findet die Steuerzuteilungsregel des Artikels 15 Abs. 5 DBA-Deutschland auf die vom deutschen Arbeitgeber gezahlten Bezüge ungeachtet des Umstandes Anwendung, dass das österreichische Luftfahrtunternehmen nicht die Arbeitgebereigenschaft besitzt. Das Besteuerungsrecht an den von Artikel 15 Abs. 5 erfassten Pilotengehältern steht daher Österreich zu, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, das das Flugzeug im internationalen Verkehr betreibt, in Österreich befindet. Wohl ist es richtig, dass nach innerstaatlichem Recht in den Fällen von Arbeitsgestellungsverhältnissen die gestellten Arbeitskräfte, im vorliegenden Fall sonach der Pilot, keiner beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn der 20%ige Steuerabzug von den Gestellungsvergütungen vorgenommen wird. Wenn aber gemäß Artikel 7 DBA-Deutschland das deutsche Luftfahrtunternehmen vom Steuerabzug entlastet wird, lebt damit die beschränkte Steuerpflicht des Piloten wieder auf. Der Umstand, dass der deutsche Pilot auf seinen internationalen Flügen seine Arbeitsleistungen nicht im Inland ausübt, steht wegen des in § 98 Abs. 1 Z. 4 vorgesehenen Verwertungstatbestandes der inländischen Besteuerung nicht entgegen; denn seine Arbeitsleistungen werden vom österreichischen Luftfahrtunternehmen genauso in Österreich verwertet, wie die vergleichbaren Arbeitsleistungen der vom österreichischen Luftfahrtunternehmen unmittelbar angestellten Piloten. (EAS 2800 vom 15.1.2007)
29. 01. 2007 - SWKOnline - Wellness- und Seminarleistungen als Hauptleistungen
Wellness- und Seminarleistungen als Hauptleistungen zur Beherbergungsleistung
Bietet ein Beherbergungsbetrieb neben der gewöhnlichen Beherbergungsleistung auch Wellnessleistungen in Form von Packages mit oder ohne Übernachtung an, so sind diese Wellnessleistungen auch bei Packages mit Übernachtung nicht als Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung anzusehen, sondern es handelt sich jeweils um getrennte Hauptleistungen. Analoges gilt für Seminarleistungen. (UFSF, GZ RV/0021-F/06 vom 12.12.2006 entgegen UFSF, GZ RV/0179-F/04 vom 06.03.2006, SWK 25/2006 S 702)
26. 01. 2007 - Steuerverein - Vorsteuerabzug VI
Serie Steuerleitfaden: Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern
Bei im Inland durchgeführten, ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Sie können aus den einkommensteuerrechtlich pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern anteilige Vorsteuerbeträge herausrechnen (§ 13 UStG). Von diesem Recht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Reise in Österreich stattfindet, wobei folgende Vorgangsweise einzuhalten ist: Die Tages- und Nächtigungsgelder sind als Bruttobeträge anzusehen, die darin enthaltene abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung eines Steuersatzes von 10% herauszurechnen. Bei den Tagesgeldern, die zur Abgeltung des – anlässlich einer Reise – verursachten Verpflegungsmehraufwandes dienen, darf als Basis zur Herausrechnung von Vorsteuern maximal der gesetzlich festgelegte (allenfalls aliquotierte) Pauschalbetrag unter Anwendung des 10%igen Steuersatzes verwendet werden (9,0909% vom Bruttobetrag).
Beispiel: Eine Gewerbetreibende reist am Montag um 8.00 Uhr von Wien nach Hermagor in Kärnten, um dort einen Vertragsabschluss zu fixieren. Die Verhandlungen gestalten sich angwierig und so kehrt sie erst am nächsten Tag gegen 14.15 Uhr nach Wien zurück. Anlässlich dieser Reise steht der Unternehmerin Folgendes zu:
1 Tagessatz in voller Höhe von 26,40 € und ein aliquoter im Ausmaß von 15,40 € (7/12 x 26,40) sowie eine pauschale Nächtigungsgebühr in Höhe von 15 €, macht zusammen 56, 80 € (inkl. 10% USt). Im Rechnungswesen finden die pauschalierten Reisekosten aufwandsmäßig im Nettobetrag von 51,64 € ihren Niederschlag; an Vorsteuer können 5,16 € geltend gemacht werden.
An Stelle der pauschalen Nächtigungsgebühr können zur Berechnung des Vorsteuerabzuges auch die tatsächlichen Kosten für Übernachtungen einschließlich Frühstück in einem von Ihnen ausgewählten Quartier herangezogen werden. Natürlich erfordert dies eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 UStG entspricht (vgl. „Formerfordernisse einer Rechnung", S. 37).
Für Fälle, in denen der/die ArbeitgeberIn einen/eine ArbeitnehmerIn seines Unternehmens auf Reisen schickt, gilt eine analoge gesetzliche Regelung: Ein Vorsteuerabzug ist nur aus den gesetzlichen Tages- und Nächtigungsgeldern zulässig. Bei einer Nächtigung können wieder wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen für Zwecke des Vorsteuerabzuges herangezogen werden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Rechnung für die Unterkunft auf den Namen des Unternehmers oder des Arbeitnehmers ausgestellt wird.
Ein Vorsteuerabzug steht lediglich dann zu, wenn ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die betroffene Person und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird (§ 13 Abs. 4 UStG). Da solche Belege in der Buchhaltung bzw. in den Aufzeichnungen ohnedies zur Berechnung des Betriebsausgabenabzuges vorhanden sein müssen, erübrigt sich eine separate Anfertigung für umsatzsteuerliche Zwecke. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
26. 01. 2007 - PVInfo - Neue Beitragsgruppen für Vorstandsmitglieder
Vorstandsmitglieder im Sinne des § 4 Abs 1 Z 6 ASVG sind ab 1. 1. 2007 in der Beitragsgruppe
- D2x (statt bisher D2p) bzw - D4xu ab Vollendung des 60. Lebensjahres (statt bisher D4pu)
abzurechnen. Die Beitragssätze ändern sich allerdings nicht.
Laut einer Information der Oberösterreichischen GKK erfolgt die Umstellung der Beitragsgruppe intern, sodass keine Änderungsmeldung erforderlich ist.
26. 01. 2007 - ASOKOnline - Reisezeiten als Arbeitszeiten
Dienstreisen werfen zahlreiche Fragen auf, z. B. unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beistellung eines Dienstkraftwagens durch den Arbeitgeber hat oder wie ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers zu bemessen ist, der seinen eigenen Pkw für eine Dienstreise einsetzt. Ein Aufsatz von Mag. Andreas Gerhartl in der Jänner-Ausgabe der ASoK beschäftigt sich hingegen mit der ganz allgemeinen Frage, inwieweit Reisezeiten als Arbeitszeiten anzusehen sind und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe des Entgelts des Arbeitnehmers sowie im Anwendungsbereich des AZG und ARG ergeben. Zum Artikel
25. 01. 2007 - Steuerverein - Vorsteuerabzug V
Serie Steuerleitfaden: Steuerschuld auf Grund der Rechnung
Wer in einer Rechnung einen zu hohen Betrag an USt (z. B. 20% USt statt richtig 10%) ausweist, schuldet den Betrag dem Finanzamt, solange bis er/sie diese Rechnung entsprechend berichtigt.
Wer in einer Rechnung USt ausweist, obwohl er/sie - kein kein/e UnternehmerIn ist, oder - die in der Rechnung genannte Leistung nicht erbracht hat, schuldet den ausgewiesenen Betrag an USt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
25. 01. 2007 - PVInfo - AUVA-Erstattungsanträge über ELDA möglich
Ab Jänner 2007 kann der Antrag an die AUVA auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung elektronisch über ELDA erfolgen.
Nähere Infos dazu finden Sie hier.
25. 01. 2007 - SWKOnline - Verbesserung der Beschuldigtenrechte
Verbesserung der Beschuldigtenrechte im Finanzstrafverfahren geplant
Das FinStrG enthält im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes Sonderbestimmungen über das gerichtliche Finanzstrafverfahren, in denen die Strafprozessordnung für anwendbar erklärt und in rund 50 Bestimmungen ergänzt bzw. abgeändert wird. Die Strafprozessordnung ist mit dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, einer grundlegenden Reform unterzogen worden, welche im kommenden Jahr – mit 1. 1. 2008 – in Kraft tritt. Diese Reform erfordert jedenfalls auch eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen des FinStrG über das gerichtliche Finanzstrafverfahren und legt auch einige Änderungen bzw. Ergänzungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens nahe, und zwar im Bereich der Verfahrensgrundsätze und der Rechtsstellung des Beschuldigten, was nun mit einer entsprechenden Novellierung des FinStrG geschehen soll. Der diesbezügliche Begutachtungsentwurf wurde vom Finanzministerium an diesem Montag versandt (Begutachtungsfrist bis 5. 2. 2007) und kann auf der BMF-Website unter https://www.bmf.gv.at/Finanzmarkt/RechtlicheGrundlage753/Fachinformation/NeueGesetze/Bundesgesetzmitdemd_6562/_start.htm eingesehen werden.
24. 01. 2007 - Steuerverein - Vorsteuerabzug IIII
Kleinbetragsrechnungen Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d. h. Bruttobetrag, also inkl. USt) von 150 €, können Name und Adresse des/der Leistungsempfängers/Leistungsempfängerin sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des USt-Satzes.
Dem/der LeistungserbringerIn steht es frei, eine Rechnung auszustellen, welche alle Formerfordernisse erfüllt.
Kleinbetragsrechnungen werden häufig auf den so genannten „Paragons“ erteilt:
Angabe des Leistungsumfanges Die häufigsten Probleme bereitet in der Praxis die Angabe des Leistungsumfanges. Die Verwendung von Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen wie Speisen und Getränke, Lebensmittel, Textilien, Büromaterial, Fachliteratur, Werkzeug usw. stellt keine ausreichende Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der eingekauften Waren dar und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug.
Die gleichen Schwierigkeiten treten bei Rechnungen von diversen Dienstleistungsbetrieben auf. Die Art und der Umfang der bezogenen Leistungen sind oft ungenau, da die Betriebe ihre Arbeiten lediglich mit durchgeführten Instandhaltungen, Reparaturen, Transporten etc. umschreiben.
Angabe des Leistungszeitpunktes Achten Sie bitte auch auf die Angabe des Zeitpunktes (Zeitraumes) der Leistung. Diese Daten sind unbedingt erforderlich, weil sie die Ausführung der Leistung dokumentieren. Lieferungen werden grundsätzlich an einem bestimmten Tag ausgeführt. Beachten Sie, dass die Ausstellung der Rechnung und die Leistung oft an verschiedenen Tagen erfolgen. Sollten jedoch tatsächlich beide Zeitpunkte zusammenfallen, genügt in der Rechnung der Hinweis „Rechnungsdatum = Liefer- bzw. Leistungsdatum“. Sonstige Leistungen (z. B. Beratungsleistungen eines Rechtsanwaltes) erstrecken sich vielfach über einen längeren Zeitraum, der gegebenenfalls in der Rechnung anzuführen ist, wenn diese zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen. Sollte der/die leistende UnternehmerIn nicht an jedem Tag des Zeitraumes tätig gewesen sein, muss dies in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Erleichterungen bestehen auch für Sammelrechnungen, mit denen Lieferungen bzw. sonstige Leistungen abschnittsweise abgerechnet werden (z. B. Lieferungen eines/einer Bäckers/ Bäckerin, Leistungen eines Beherbergungsbetriebes). Soweit der Abrechnungszeitraum nicht einen Kalendermonat übersteigt, muss nicht jeder Tag der einzelnen Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden. Der Hinweis auf den betreffenden Zeitraum reicht aus. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
24. 01. 2007 - SWIOnline - VfGH zur Steuerbegünstigung
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschränkung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne auf Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieben sowie Land- und Forstwirtschaft als verfassungswidrig aufgehoben. Künftig – erstmals ab dem Veranlagungsjahr 2007 – können somit auch Freiberuflicher die Steuerbegünstigung des § 11a EStG 1988 in Anspruch nehmen. Begründet wird die Aufhebung damit, dass diese Beschränkung unsachlich war. Die Grenzen zwischen den betrieblichen Einkunftsarten, speziell diejenigen zwischen den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und den Einkünften aus selbständiger Arbeit, seien fließend und oft zufällig geworden. Auch das betriebswirtschaftliche Umfeld freiberuflicher Tätigkeiten habe sich dem von Gewerbebetrieben stark angenähert, folgert das Höchstgericht in seinen Erwägungen weiter. Die gegenständliche Einschränkung der steuerlichen Begünstigung und der damit verbundene Ausschluss der Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit sei daher sachlich nicht zu rechtfertigen (VfGH 6. 12. 2006, G 151/06).
24. 01. 2007 - SWIOnline - Liquidation
Wird eine österreichische GmbH, die sich zu 100 % im Eigentum eines amerikanischen Unternehmens befindet, liquidiert, so ist der hierbei anfallende Liquidationsgewinn nach inländischem Recht als Einkommen der österreichischen GmbH bei dieser der Besteuerung zu unterziehen. Aber auch der Wertzuwachs (capital gain), der in den Händen des US-Unternehmens durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben einerseits und den seinerzeitigen Anschaffungskosten der Beteiligung andererseits aufgedeckt wird, unterliegt gemäß § 98 Abs. 1 Z 8 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 KStG der inländischen Besteuerung. Es handelt sich hierbei um einen unter Art. 13 DBA-USA fallenden „Veräußerungsgewinn“ im weiten Wortsinn und sonach nicht um ein vom Dividendenartikel des DBA-USA erfasstes Dividendensurrogat. Auf Grund des anzuwendenden Art. 13 DBA-USA wird jedoch Österreich das Besteuerungsrecht an dem „Veräußerungsgewinn“ zur Gänze entzogen, sodass dieser Vorgang in Österreich steuerfrei zu stellen ist. Die gegenteilige Aussage in EAS 589 bezieht sich auf die Rechtslage nach dem DBA aus dem Jahre 1956 und ist durch das Abkommen vom 31. 5. 1996 überholt (EAS 2782 v. 22. 9. 2006).
24. 01. 2007 - PVInfo - Echter Dienstvertrag
Ist ein als „freier Dienstnehmer“ eingestellter Mitarbeiter in den Betrieb eingegliedert und an Arbeitszeiten gebunden, ist unabhängig von einem allfälligen generellen Vertretungsrecht von einem echten Dienstverhältnis auszugehen
24. 01. 2007 - ASOKOnline - Versicherung auf Krankengeld
Mit einer Zusatzversicherung können sich Wirtschaftstreibende gegen einen krankheitsbedingten Einkommensentfall schützen. Als Leistungen werden Krankengeld bzw. bei einem Spitalsaufenthalt Taggeld gezahlt. Bisher haben allerdings nur sehr wenige Versicherte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, da diese freiwillige Versicherung zu wenig bekannt oder auch nicht attraktiv genug war. Die Generalversammlung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hat daher am Montag Änderungen beschlossen, welche diese freiwillige Versicherung günstiger machen. Die Kosten werden – bei gleich bleibenden Leistungen – annähernd halbiert. Der Beitrag beträgt ab 1. 4. 2007 anstelle von 4,25 % nur noch 2,5 % der Beitragsgrundlage.
23. 01. 2007 - Steuerverein - ORF.at: VfGH - Halber Durchschnittssteuersatz auch für Freiberufler
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen Teil der Steuerreform von 2004 aufgehoben. Ab 2007 dürfen alle Freiberufler nicht entnommene Gewinne begünstigt versteuern, wenn der Gesetzgeber keine völlige Änderung des Steuersystems beschließt. Das teilte der Gerichtshof am Dienstag mit...
Näheres beim ORF
23. 01. 2007 - Steuerverein - Vorsteuerabzug III
Serie Steuerleitfaden: Formerfordernisse einer Rechnung
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gem. § 11 Abs. 1 UStG folgende Angaben enthalten: - Den Namen und die Adresse des/der liefernden oder leistenden Unternehmers/Unternehmerin (LeistungserbringerIn). - Den Namen und die Adresse des/der Abnehmers/Abnehmerin der Lieferung bzw. des/der Empfängers/Empfängerin der Leistung (LeistungsempfängerIn). - Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsumfang). - Das Datum der Lieferung bzw. erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (Leistungszeitpunkt, -zeitraum). - Das Entgelt für die Lieferung bzw. die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz. - Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (nur den Steuersatz anzugeben wäre unzureichend!). - Das Ausstellungsdatum. - Die fortlaufende Rechnungsnummer. - Die UID-Nummer des/der leistenden Unternehmers/Unternehmerin.
Die Angaben über den/die LeistungserbringerIn, den/die LeistungsempfängerIn sowie den Leistungsumfang dürfen auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole (Vergabe von Codes, Kundennummern etc.) ausgedrückt werden, wenn aus der Rechnung oderanderen Unterlagen die eindeutige Bestimmung der codierten Angaben möglich ist. Solche Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller/bei der Ausstellerin als auch beim Empfänger/bei der Empfängerin der Rechnung vorhanden sein. Wenn eine Rechnung nicht alle Merkmale enthält, genügt es meist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Angaben in anderen Belegen (z. B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Verträge) enthalten sind.
Etwas schwieriger wird die Angelegenheit, wenn in einer Rechnung Entgelte enthalten sind, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. In einem solchen Fall sind in der Rechnung die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen (10% und 20%) zu trennen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
23. 01. 2007 - SWKOnline - Außenseitermedizin bei Behinderung
Außenseitermedizin als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung?
Die Schulmedizin stößt immer wieder an ihre Grenzen. Menschen suchen ihr Heil zunehmend in (noch) nicht etablierten Bereichen der Medizin. Die zum Teil beträchtlichen Kosten möchten sie verständlicherweise nicht alleine tragen. Die öffentliche Hand, Sozialversicherung ebenso wie Abgabenverwaltung, nimmt hier allerdings, wohl ebenso verständlich, einen eher reservierten Standpunkt ein. Ganz aussichtslos ist es aber nicht, wie ein aktueller Bescheid des UFS Graz (RV/0427-G/06 vom 11. 12. 2006) beweist, welchen Dr. Johanna Demal, hauptberufliches Mitglied dieser Behörde, in SWK-Heft 3/2007 analysiert. Die Vorsicht der öffentlichen Hand bezieht sich dabei nicht auf die Anwendung von Methoden der Außenseitermedizin an sich, sondern vielmehr auf die Abgrenzung zum weiten Bereich der Esoterik bzw. der Geschäftemacherei mit Placebos. Als Achillesferse erweist sich in den Verfahren in der Regel die Führung des Erfolgsnachweises.
22. 01. 2007 - Steuerverein - WKO: Aktuelle Werte der Lohnverrechnung 2007
Die wichtigsten Werte für die Lohnverrechnung des laufenden Jahres kurz und bündig dargestellt...
Siehe WKO.at
22. 01. 2007 - Steuerverein - Vorsteuerabzug II
Serie Steuerleitfaden: Vorschriftsgemäße Rechnung
Für die Vornahme des Vorsteuerabzuges auf Grund eines Leistungsbezuges bzw. bei geleisteten Anzahlungen ist es notwendig, dass die erhaltene Rechnung genau den Amforderungen des § 11 UStG entspricht. Andernfalls hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu streichen.
In bestimmten Branchen ist es auch üblich, dass der Leistungsempfänger selbst über den Leistungsbezug abrechnet (z. B. bei Abrechnung von Lizenzen durch den Lizenznehmer oder von Autorenhonoraren durch den Verlag). Wenn diese Abrechnung
- den Formerfordernissen einer Rechnung entspricht, - dem leistenden Unternehmer zugegangen ist und - dieser ihr nicht widerspricht,
kann der Leistungsempfänger (z. B. Lizenznehmer, Verlag) auf Grund dieser selbst ausgestellten Rechnung (= Gutschrift) ebenfalls einen Vorsteuerabzug geltend machen.
Bitte beachten Sie: Diese Art der Abrechnung ist nur zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer zulässig.
Eine elektronische Rechnungslegung ist nur erlaubt, wenn der Empfänger der Rechnung zustimmt und die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Inhaltes der Daten gewährleistet sind (u. a. wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist). Stellt ein Unternehmer eine Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung aus, so hat er eine Kopie bzw. Durchschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
22. 01. 2007 - ASOKOnline - Praxishinweise zur Schwerarbeit
Die Erbringung von Schwerarbeit verschafft den betroffenen Personen pensionsrechtliche Vorteile, sofern sie in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens 10 Jahre Schwerarbeit geleistet haben: Der Pensionsantritt ist bereits mit 60 Jahren möglich (Schwerarbeitspension). Für Zeiträume ab dem 1. 1. 2007 sind Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, zu melden. Der Dienstgeber hat daher über diese Arbeitszeiten entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Nähere Details zu den vorerwähnten Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfahren Sie in einem übersichtlichen Praxisbeitrag in der Jänner-Ausgabe der PV-Info, der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift für die Personalverrechnung.
22. 01. 2007 - SWIOnline - Steuerprivilegien für Ausländer in der Schweiz
Auch weiterhin Steuerprivilegien für Ausländer in der Schweiz
Die Schweizer Bundesregierung bleibt im Streit um Steuerprivilegien standhaft: „Keinen Handlungsbedarf“ sieht Finanzminister Hans-Rudolf Merz auch bei der Pauschalbesteuerung für reiche Ausländer. Der Spitzen der kantonalen Finanzbehörden hatte erst am Freitag eine Entscheidung über die Streichung dieser Steuerbegünstigung verschoben. Etwa 3.500 wohlhabende Ausländer, die ungefähr 300 Mio. Franken (185 Mio. Euro) an Steuern entrichten, profitieren von den im Vergleich zu ihren Heimatländern niedrigeren Steuersätzen. Würden diese das Land verlassen, gäbe es naturgemäß Ausfälle bei Steuern und Konsum, aber deshalb nicht automatisch mehr Gerechtigkeit, analysiert Merz.
22. 01. 2007 - SWKOnline - Oberster Gerichtshof zu gesetzwidrigen Klauseln
Oberster Gerichtshof zu gesetzwidrigen Klauseln in Kfz-Kaufverträgen
Der OGH hat Regelungen zu nachträglichen Preiserhöhungen beim Kfz-Kauf (wie etwa bei „Änderung von Zöllen, Ausstattungsänderungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften, ...“ oder auch bei einer Änderung der Einstandspreise) als gesetzwidrig beurteilt. Auch bestimmte Benützungsgebühren nach Vertragsauflösung sind unzulässig, verstoßen diese Regelungen doch in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Verträge mit derartigen Klauseln berechtigen daher zu keinen Preiserhöhungen zwischen Bestellung und Lieferung. Benützungsgebühren dürfen nur im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß verlangt werden (OGH 21. 9. 2006, 2 Ob 142/06f).
19. 01. 2007 - SWKOnline - Mietrecht
In einem von der AK Wien geführten Verbandsverfahren hat der OGH nicht weniger als 38 von 40 Vertragsklauseln in einem Mietvertrag als gesetzwidrig erkannt. So sind bspw. die Überwälzung der generellen Erhaltungspflicht für die Wohnung auf den Mieter sowie die Ermächtigung des Vermieters, ohne Zustimmung des Mieters eigene Betriebskostenschlüssel zu erstellen, unzulässig. Des Weiteren haben die Höchstrichter insb. auch Klauseln, wonach der Mieter erklärt, dass er durch Besichtigung den Mietgegenstand kennt und daher gegenüber dem Vermieter keine Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht, für unwirksam befunden, da Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden können. Das vorliegende OGH-Urteil vom 11. 10. 2006, 7 Ob 78/06f, hat nicht nur Auswirkung auf die Gestaltung neuer Mietverträge, sondern auch auf alle bestehenden Mietverträge, die von Unternehmern abgeschlossen wurden. Mietern ist nach Ansicht des VKI daher zu raten, ihren Mietvertrag genau zu prüfen, denn nicht alle Pflichten sind auch zu erfüllen. Volltext der Entscheidung online abzurufen unter http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=jus&d=JUST&i=86998&p=9&q=und%2819000101%3C%3DDATUM%20und%2020070119%3E%3DDATUM%29%20%20und%20%287Ob78/06f%29%3AGZ%20%20%20
19. 01. 2007 - ASOKOnline - EU-Entsendebestätigung-Dienstleistungsfreiheit
Mit Urteil vom 21. 9. 2006, Rs. C-168/04, hat der EuGH ausgesprochen, dass das durch § 18 Abs. 12 bis 16 AuslBG (a. F.) geschaffene System der EU-Entsendebestätigung der durch Art. 49 EGV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit widerstrebt. Das Urteil setzt eine Judikaturlinie fort, welche die Errichtung einschneidender administrativer Hürden für die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer in das europäische Ausland als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ansieht. Vor dem Hintergrund dieser Judikaturlinie begegnet auch die geltende Regelung der EU-Entsendebestätigung europarechtlichen Bedenken, die Mag. Mathis Fister in einer ausführlichen Entscheidungsbesprechung im Jänner-Heft der ASoK herausarbeitet. Zum Artikel
19. 01. 2007 - Steuerverein - Vorsteuerabzug I
Ein/e UnternehmerIn ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, im Inland für sein/ihr Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs. 1 UStG). Als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 UStG). Für Gebäude gibt es besondere Regelungen.
Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw, Kombi und Motorrädern ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich (ausgenommen z. B. Taxis, Fahrschulfahrzeuge). Spezielle Regeln gibt es auch bei Repräsentationsaufwendungen (z. B. Bewirtungsspesen). Ein Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die Anzahlung entrichtet und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde. Unabhängig von einer Rechnung können Vorsteuern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit Einfuhren aus Drittländern (Einfuhrumsatzsteuer), innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer) oder beim Übergang der Steuerschuld auf den/die LeistungsempfängerIn (siehe S. 35) geltend gemacht werden.
Vorsteuerbeträge, die in die Phase der Unternehmensgründung fallen (also vor Ausführung von eigenen Umsätzen), können im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt geltend gemacht werden (z. B. für Investitionen, Vertragserrichtung). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
18. 01. 2007 - Steuerverein - BMF.gv.at: Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag
Fragen & Antworten: Wer ist Dienstnehmer (Arbeitnehmer), wer ist freier Dienstnehmer, wer wird auf Grund eines Werkvertrages tätig? Kann man es sich aussuchen, ob man auf Grund eines Dienstverhältnisses, eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages tätig wird? Welche steuerlichen Pflichten haben Personen, die Einkünfte auf Grund eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages erzielen? Welche Vor- und Nachteile hat ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag gegenüber einem Dienstverhältnis. Anmerkungen zur Sozialversicherungspflicht Informationen zu Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag als Downloadversion (pdf, 290 KB) Näheres beim BMF
18. 01. 2007 - Steuerverein - Besteuerung von Anzahlungen
Falls Sie eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende Leistung erhalten, ist der empfangene Geldbetrag bereits für den Monat der Vereinnahmung der USt zu unterziehen (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG). Ist der Anzahlende ein Unternehmer, so müssen Sie ihm eine Rechnung ausstellen, in der die USt gesondert ausgewiesen ist. Wurde eine Anzahlung geleistet und verfügt der Anzahlende über eine diesbezügliche Rechnung, in der die USt getrennt ausgewiesen ist, so ist er - im Falle seiner Unternehmereigenschaft - regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
18. 01. 2007 - PVInfo - Steuerfreie Überstundenzuschläge bei All-inclusive-Vereinbarungen
Ein echter "Knüller" findet sich im 2. LStR-Wartungserlass hinsichtlich All-inclusive-Vereinbarungen:
Das Herausschälen von steuerfreien Überstundenzuschlägen aus einem All-inclusive-Gehalt ist nach neuer Ansicht des BMF auch zulässig, wenn die tatsächliche Zahl der durchschnittlich geleisteten Überstunden nicht fixiert wurde: Es darf nämlich diesfalls eine Anzahl von 20 Überstunden mit 50 % Zuschlag unterstellt werden.
Praktische Auswirkungen:
- Es ist für die Zulässigkeit des Herausschälens steuerfreier Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs 2 EStG nicht mehr notwendig, die vom All-inclusive abgedeckte Überstundenanzahl zu vereinbaren. - Für die Ermittlung der Höhe der steuerfreien Überstundenzuschläge dürfen aber nicht die kollektivvertragliche Überstundenteiler herangezogen werden. Es ist vielmehr ein Gesamtstundenteiler zu ermitteln (Normalstunden + allfällige Mehrstunden + 20 Überstunden + 10 Stunden für den 50 % Zuschlag).
18. 01. 2007 - SWIOnline - Deutsches Bundesverfassungsgericht - Erbschaftsteuer
Deutsches Bundesverfassungsgericht wird demnächst zur Erbschaftsteuer entscheiden Das deutsche Bundesverfassungsgericht wird innerhalb der nächsten drei Wochen seine mit Spannung erwartete Entscheidung zur Erbschaftsteuer veröffentlichen, teilte Sprecherin Dietlind Weinland am 16. 1. in Karlsruhe mit. Ein genauer Termin stehe aber noch nicht fest. Der BFH hatte das Verfahren im Jahr 2002 den Karlsruher Richtern vorgelegt. Die obersten Finanzrichter halten die geltenden Regelungen für verfassungswidrig, weil die Erben von Immobilien, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften gegenüber den Erben von Bargeld und Wertpapieren bevorzugt werden. Der BGH sieht darin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Bundesregierung wartet wegen einer geplanten Reform der betrieblichen Erbschaftsteuer auf die Karlsruher Entscheidung. Nach einem Gesetzesentwurf vom vergangenen Herbst soll Firmennachfolgern die Erbschaftsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren schrittweise erlassen werden, wenn sie den Betrieb weiterführen und damit Arbeitsplätze erhalten. Endgültig beschlossen werden soll das Steuerprivileg aber erst nach dem Spruch der Verfassungsrichter. Der Erste Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren - also ohne vorherige mündliche Verhandlung - über die BFH-Vorlage. –(dpa)
18. 01. 2007 - SWIOnline - EU-Kommission will Haftung von Wirtschaftsprüfern begrenzen
Die EU-Kommission will die Haftung von Wirtschaftsprüfern offenbar begrenzen. In Branchenkreisen hieß es kürzlich in Brüssel, Binnenmarktkommissar Charlie McCreevy wolle demnächst eine EU-weite Anhörung zu diesem Thema auf den Weg bringen. Die Pläne dürften in einigen EU-Regierungen auf Widerstand stoßen, weil damit letztlich die Rechte von Aktionären beschnitten würden. Der Kommissar hatte jedoch bereits mehrfach die Sorge geäußert, dass ohne eine Haftungsbeschränkung eine der vier großen weltweiten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Schadenersatzklagen zu Grunde gehen könnte. Dies würde den Wettbewerb weiter einschränken. In Deutschland und einigen weiteren Ländern gibt es bereits Haftungsobergrenzen. Derzeit teilen sich Ernst & Young, PricewaterhouseCoopers, Deloitte und KPMG fast alleine weltweit die Buchprüfung der börsennotierten Unternehmen auf. Die frühere fünfte große Prüfungsgesellschaft Arthur Andersen hatte den Skandal um den US-Energiehändler Enron nicht überlebt. Nach einer Studie im Auftrag der EU-Kommission droht ohne eine Haftungsobergrenze der Zusammenbruch einer weiteren Prüferfirma. Demnach laufen derzeit 16 Verfahren mit Schadenersatzforderungen von jeweils 200 Mio. Dollar (155 Mio. Euro) oder mehr, in fünf Fällen geht es sogar um Forderungen von mindestens einer Milliarde Dollar. "Wenn auch nur einer davon schief geht, dann würde das den Prüfer mit Sicherheit zusammenbrechen lassen", sagte der Vorsitzende der Interessenvertretung der vier Prüfer, Jeremy Jennings. - (APA/Reuters)
18. 01. 2007 - SWIOnline - Progressionsvorbehalt ausländischer Pensionen
Progressionsvorbehalt ausländischer Pensionen gemeinschaftsrechtskonform
Personen, die ihre Berufstätigkeit in dem Mitgliedsstaat, dem sie angehören, ausgeübt und vom Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (zB Österreich) erst nach ihrem Eintritt in den Ruhestand und ohne jede Absicht, dort einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachzugehen, Gebrauch gemacht haben, können sich nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EG) berufen. Die steuerliche Erfassung ausländischer Pensionseinkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts verstößt auch nicht gegen Art. 18 EG (allgemeine Freizügigkeit). Der EG-Vertrag garantiert nicht, dass die Verlagerung der Tätigkeit eines Unionsbürgers in einen anderen Mitgliedstaat als jenen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099, i. Z. m. Art. 10 Abs. 2 Z 1 und Art. 15 Abs. 3 DBA-Deutschland).
18. 01. 2007 - SWKOnline - Kauf Kfz durch völkerrechtlich Privilegierte
Kauf von neuen Kfz durch völkerrechtlich Privilegierte
Eine völkerrechtlich privilegierte Einrichtung (Botschaft, Konsulat, Internationale Organisation) oder Person (Diplomat, Berufskonsul, bestimmte Bedienstete Internationaler Organisationen) ist unter bestimmten Bedingungen berechtigt, ein neues Kraftfahrzeug aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union steuerfrei zu erwerben. Mag. Elisabeth Kraus, Mitarbeiterin der Umsatzsteuerabteilung im BMF und Dr. Rudolf Weninger, Mitarbeiter im BMF, Sektion IV (Steuern und Zölle), Stabstelle IKT und E-Government, erläutern in einem Beitrag in SWK-Heft 2/2007, wie dabei vorzugehen ist, bzw. welche Konsequenzen sich ergeben, wenn ein österreichischer Kfz-Händler als Vermittler tätig wird.
18. 01. 2007 - SWKOnline - Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung
Das BMF hat mit Erlass vom 27.12. 2006, GZ BMF-010102/0004-IV/2/2006, seine Rechtsansicht zu den zu beachtenden Kriterien und Voraussetzungen bei der Losungsermittlung aufgrund § 131 Abs.1 Z 2 BAO und der dazu ergangenen Barbewegungsverordnung, insbesondere hinsichtlich gesetzlicher Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen und vereinfachter Losungsermittlung, veröffentlicht. Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung in der Findok unter findok.bmf.gv.at/
17. 01. 2007 - Steuerverein - KleinunternehmerInnen
Wenn Ihr Gesamtumsatz als UnternehmerIn in einem Jahr nicht mehr als 22.000 € netto (ab 1.1.2007 nicht mehr als 30.000 €) beträgt, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Kalenderjahren ist nicht schädlich! Man nennt dies auch die so genannte „Kleinunternehmerregelung“. Der/die KleinunternehmerIn braucht keine USt abzuführen, darf für seine/ihre Leistungen jedoch auch keine Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweisen und hat auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Weist ein/e KleinunternehmerIn dennoch die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so schuldet er/sie diesen Steuerbetrag dem Finanzamt. Wenn ausschließlich EndverbraucherInnen zu Ihrem Kunden/Kundinnenkreis zählen und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die „Kleinunternehmerregelung“ als vorteilhaft erweisen, weil sich dadurch Ihre Leistungen am Markt verbilligen (Entfall der USt). Haben Sie stattdessen überwiegend mit anderen Unternehmern/Unternehmerinnen zu tun, stört eine in Rechnung gestellte USt nicht, weil sie bei Ihren Kunden/Kundinnen in der Regel eine abziehbare Vorsteuer darstellt. Daher empfiehlt es sich in diesem Fall, für die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu optieren. Zu diesem Zweck können Sie bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (§ 6 Abs. 3 UStG). Diese Erklärung bindet Sie zwar für mindestens fünf Jahre, dafür ist aber in dieser Zeit für bezogene Leistungen bzw. eingeführte Gegenstände der Vorsteuerabzug möglich. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
17. 01. 2007 - ASOKOnline - geringfügige Beschäftigung
Die Zahl der geringfügig Beschäftigten ist Ende 2006 auf 241.564 Personen angestiegen. Wie aus den Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger hervorgeht, waren im Dezember 167.544 Frauen und 72.251 Männer geringfügig beschäftigt. Damit hat sich die Zahl der geringfügig Beschäftigten seit 1998 um 48 % erhöht. 1998 wurden geringfügig Beschäftigte in die Sozialversicherung aufgenommen. Für den Dienstgeber ist die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen dann Pflicht, wenn er mehrere geringfügig Beschäftigte angestellt hat, die zusammen mehr als das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit Anfang des neuen Jahres 341,16 Euro pro Monat.
16. 01. 2007 - Steuerverein - Höhe der Umsatzsteuer
Die wichtigsten Steuersätze sind: - der allgemeine Steuersatz von 20% (so genannter Normalsteuersatz) und - der ermäßigte Steuersatz von 10%.
Der 20%ige Satz ist der Regelfall! Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10% zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar. Diese sind im § 10 Abs. 2 UStG vollständig aufgelistet. Der 10%ige Steuersatz gilt z. B. für - die Vermietung zu Wohnzwecken - die Personenbeförderung - die Müllabfuhr - die Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Lebensmitteln oder - die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
16. 01. 2007 - SWKOnline - Progressionsvorbehalt ausländischer Pensionen
Progressionsvorbehalt ausländischer Pensionen gemeinschaftsrechtskonform
Personen, die ihre Berufstätigkeit in dem Mitgliedsstaat, dem sie angehören, ausgeübt und vom Recht zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat (zB Österreich) erst nach ihrem Eintritt in den Ruhestand und ohne jede Absicht, dort einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachzugehen, Gebrauch gemacht haben, können sich nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 EG) berufen. Die steuerliche Erfassung ausländischer Pensionseinkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts verstößt auch nicht gegen Art. 18 EG (allgemeine Freizügigkeit). Der EG-Vertrag garantiert nicht, dass die Verlagerung der Tätigkeit eines Unionsbürgers in einen anderen Mitgliedstaat als jenen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099, i. Z. m. Art. 10 Abs. 2 Z 1 und Art. 15 Abs. 3 DBA-Deutschland).
15. 01. 2007 - Steuerverein - Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was Ihr Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die von Ihnen getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG). Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten, wie z. B. Verpackungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (z. B. Verbrauchsteuern, Normverbrauchsabgabe).
In der Praxis hängt die USt also von dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Honorar ab.
Im Falle der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes - für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, - für den Bedarf des Personals
wird die USt nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten (im Zeoítpunkt der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes) bemessen. Bei Dienstleistungen für den privaten Bedarf wird die USt nach den darauf entfallenden Kosten bemessen (§ 4 Abs. 8 UStG). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
15. 01. 2007 - PVInfo - Lohnsteuerliche Neuregelung
Lohnsteuerliche Neuregelung für Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
Gemäß § 25 Abs 1 Z 5 EStG führen vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne" zur Lohnsteuerpflicht von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden. Diese Regelung gilt - wie bereits früher berichtet - seit 1. 1. 2007 auch bei Erwachsenenbildungseinrichtungen. Durch den 2. LStR-Wartungserlass erfolgte eine Definition, was unter "vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplänen" zu verstehen ist. Darunter fallen
- gesetzlich geregelte, aufgrund einer gesetzlichen Ermaechtigung erlassene oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung beschlossene Studien-, Lehr- oder Stundenplaene; - Studien-, Lehr- oder Stundenpläne eines akkreditierten Lehrganges oder Studiums; - Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sonstiger Lehrgänge, die laenger als vier Semester dauern.
Praktische Auswirkung: Diese Definition führt insbesondere dazu, dass im Ergebnis viele Vortragende, Lehrende und Unterrichtende an Erwachsenenbildungseinrichtungen wie bisher von der Lohnsteuerpflicht (und damit von der SV-Pflicht als echte Dienstnehmer) ausgenommen werden können.
15. 01. 2007 - ASOKOnline - Invalidität: Verweisung einer Raumpflegerin
Invalidität: Verweisung einer Raumpflegerin auf Teilzeitbeschäftigung
Gem. § 255 Abs. 3 ASVG gelten nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätige Versicherte hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invaliditätspension als invalide, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande sind, in einem am Arbeitsmarkt noch bewerteten Verweisungsberuf wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Der OGH hat zu dieser Bestimmung erkannt, dass dort in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die sog. gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze abgestellt werde. Der Umstand allein, dass der Versicherte (im vorliegenden Fall eine Raumpflegerin, die als teilzeitbeschäftigte Tagesportierin oder Museumsaufseherin arbeiten sollte) im Verweisungsberuf kein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes oder eines Sozialhilferichtsatzes erziele, begründe noch keine Invalidität i. S. d. § 255 Abs. 3 ASVG. Dieser Richtsatz werde nämlich auch von gesunden Versicherten in Teilzeitbeschäftigungen häufig nicht erreicht, obwohl sie der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen (OGH 12. 9. 2006, 10 ObS 109/06m). Die Entscheidung im Wortlaut
15. 01. 2007 - SWKOnline - Umsatzsteuerbefreiung für das Fondsmanagement
War in Österreich noch vor einigen Jahren von der steuerlichen Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Fonds die Rede – diese wurde ja durch das AbgÄG 2004 per 1. 7. 2005 erfolgreich beseitigt –, taucht in Zusammenhang mit Investmentfonds nun wieder ein Steuerthema auf, das dazu Anlass gibt, sich mit einer möglicherweise ungleichen steuerlichen Behandlung auseinanderzusetzen. Während nämlich Fondsmanager, die EU-konforme Fonds verwalten, ihre Tätigkeit USt-frei ausüben dürfen, ist das Managen von nicht EU-konformen Fonds (z. B. Hedgefonds) durch Gesellschaften, die nicht über eine spezielle Lizenz als „Kapitalanlagegesellschaft“ verfügen, USt-pflichtig. Dr. Rolf Majcen, Leiter der Rechtsabteilung eines großen Finanzdienstleistungsunternehmens, kommt in SWK-Heft 2/2007 zu dem Schluss, dass Argumente, welche die steuerliche Ungleichbehandlung rechtfertigen würden, fehlten. Der österreichische Gesetzgeber könnte dem Problem durch eine entsprechende Ergänzung in § 6 UStG Abhilfe verschaffen; auch eine entsprechende Berücksichtigung in den UStR 2000 wäre denkbar.
12. 01. 2007 - BMF.at: Rubrik Internationales Steuerrecht
In der Abteilung Fachinformation wurde die neue Rubrik "Internationales Steuerrecht" aufgenommen: -Verordnungen -Erlässe -Protokolle -Die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
Näheres beim BMF
12. 01. 2006 - SWIOnline - "Internationales Steuerrecht“ auf der BMF-Homepage
Auf der BMF-Homepage wurde unter „Steuern/Fachinformationen“ ein eigener Bereich „Internationales Steuerrecht“ neu aufgenommen. Der Bereich enthält u.a. eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen. Mehr dazu unter www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/InternationalesSteu_6523/_start_6523.htm
12. 01. 2007 - Steuerverein - Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen
Folgende Vorgänge werden Lieferungen bzw. sonstige Leistungen gleichgestellt und unterliegen im Regelfall der Umsatzsteuer:
- Die Nutzung oder Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer für nicht-unternehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer oder - sonstige Dienstleistungen, die der Unternehmer für seine privaten Zwecke oder für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer erbringen lässt.
Beispiele: Ein Elektrohändler entnimmt seinem Warenlager einen Fernseher und verwendet diesen nunmehr in seinem privaten Haushalt. Ein Vortragender verwendet seinen PC, für den er den vollen Vorsteuerabzug geltend gemackt hat, auch für private Zwecke. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
12. 01. 2007 - SWIOnline - Zirkusähnliche Events in Österreich
Veranstaltet eine deutsche GmbH&CoKG, die in Deutschland zirkusähnliche, artistische Events abhält, für einen Zeitraum von 2,5 Monaten auch ein Gastspiel in Österreich, so ist richtig, dass hierdurch keine österreichische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO, wohl aber eine Lohnsteuerbetriebstätte im Sinn des § 81 EStG begründet wird. Allerdings wirkt die KG an einer Unterhaltungsdarbietung in Österreich mit und löst damit - auch ohne Begründung einer inländischen Betriebstätte - gemäß § 98 Abs. 1 Z. 3 EStG für ihre Gesellschafter beschränkte Steuerpflicht in Österreich aus. Diese Rechtsbeurteilung gründet sich auf die Judikatur des VwGH zu Gastspielen ausländischer Theater-AGs und ausländischer Orchestervereine, hinsichtlich derer eine inländische Steuerpflicht wegen Mitwirkung als Trägerorganisation der Künstler an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung bestätigt worden ist (VwGH v. 11.12.2003, 2000/14/0165). Steuerpflicht besteht im Übrigen auch für ihre in Österreich eingesetzten Dienstnehmer. Artikel 17 Abs. 1 DBA-Deutschland hält das Besteuerungsrecht für die in Deutschland ansässigen und in Österreich auftretenden Artisten aufrecht und teilt in Abs. 2 ungeachtet des Artikels 7 auch das Besteuerungsrecht an den KG-Einkünften Österreich zu. (EAS 2797 vom 6. 12. 2006)
12. 01. 2007 - SWKOnline - KIAB seit 1. 1. 2007 bei den Finanzämtern
Mit 1. 1. 2007 wurden die KIAB-Agenden von den Zollämtern zu den Finanzämtern verlagert. Umfasst davon ist die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz den Finanzbehörden zugewiesenen Aufgaben. Im Zusammenhang mit dieser Kompetenzverlagerung steht auch die Neufassung des § 89 Abs. 3 EStG, wonach die Abgabebehörden im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben haben, ob - die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG, - die Anzeigepflichten nach dem AlVG und - die Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO (Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung) eingehalten wurden.
11. 01. 2007 - Steuerverein - Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen von AUCON
Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen Aucon, www.wirtschaftstreuhand.com, Punkt news-tipps
Inhalte: Termine 2007 im Überblick Gestern noch Kaufmann, heute Unternehmer - UGB (HGB) Auswirkung der deutschen USt-Erhöhung ab 2007 auf Österreich Dienstgeberabgabengesetze Ende für Wertpapierdeckung bei Abfertigungs- und Pensionsvorsorgen ab 9. November 2006 Kurz-Info: Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen Kurz-Info: Erwachsenenbildner ab 2007 Dienstnehmer Kurz-Info: Faxrechnung bis Ende 2007 zum Vorsteuerabzug zugelassen Kurz-Info: Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007 Kurz-Info: Sozialversicherungswerte 2007 Kurz-Info: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 2007 Kurz-Info: Vereinfachte Losungsermittlung ab 1. Jänner 2007 Kurz-Info: Verletzung der Kennzeichnungspflicht von Rauchverboten ab 1. Jänner 2007 strafbar
11. 01. 2007 - Steuerverein - Steuerbefreiung
Das UStG unterscheidet untescheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen.
Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie z.B. bei - Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften gelten bei den so genannten "Touristenexporten"). - der Be- und Verarbeitung ("Lohnveredelung") an Gegenständen der Ausfuhr (betrifft Drittstaaten).
Bei der unechten Steuerbefreiung verliert man den Vorsteuerabzug, wie z.B. bei - Geld- und Bankumsätzen (z.B. Kreditgewährung), - Grundstücksverkäufen, - Leistungen von Versicherungsvertretern, - Ärztlichen Leistungen, - Umsätzen der Kleinunternehmer
Die Umsatzsteuer trift im Prinzip nur den Letztverbraucher, also den Konsumenten. Der liefernde oder leistende Unternehmer übt bloß die Funktion eines Treuhänders aus: Er kassiert von seinen Kunden die USt und muss sie in der Folge an das Finanzamt abführen. Dennoch ist der Unternehmer der Umsatzsteuerschuldner. Jeder Unternehmer hat aber auch "Vorlieferanten", also andere liefernde Unternehmer. Für diese Lieferungen steht dem Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Bei der Vorsteuer handelt es sich um jene Umsatzsteuer, die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird.
Beispiel: Bei täglichen Einkauf bei Ihrem Lebensmittelhändler wird Ihnen USt in Rechnung gestellt, die Sie natürlich bezahlen müssen. Der Händler muss diese USt jedoch an das Finanzamt abführen. Genauso wird dem Händler von seinen Lieferanten wie z.B. Bäcker, Fleischhauer etc. beim Bezug seiner Waren bzw. Leistungen USt in Rechnung gestellt. Jedoch hat er das Recht, die in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer geltend zu machen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
11. 01. 2007 - PVInfo - Berücksichtigung ausländischer SV-Beiträge
Berücksichtigung ausländischer SV-Beiträge in der Lohnverrechnung
Behält der Arbeitgeber Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung (Versicherungspflicht), die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, vom Arbeitslohn ein, dürfen diese ausländischen SV-Beiträge auch bei der Ermittlung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage - somit steuermindernd - berücksichtigt werden (siehe Rz 1031 LStR 2002 in der Fassung 2. LStR-Wartungserlass).
11. 01. 2007 - PVInfo - Keine steuerliche Anerkennung freiwilliger Abfertigungen
Keine steuerliche Anerkennung freiwilliger Abfertigungen bei Vergleichsabschluss
Im Rahmen des 2. Wartungserlasses zu den Lohnsteuerrichtlinien hat das BMF den häufigen Bemühungen der Praxis, Vergleichszahlungen durch die Widmung als "freiwillige Abfertigung" steuerlich zu optimieren, einen gehörigen Dämpfer versetzt. So ist nun in der ergänzten Rz 1103 der LStR 2002 Folgendes nachzulesen:
"Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Arbeitgeber, der sich von seinem Arbeitnehmer im Unfrieden trennt, aus freien Stücken eine Abfertigung zahlt, die über das Ausmaß der Vertragsregelung hinausgeht; wird eine Zahlung aus der Unklarheit des Verfahrens heraus geleistet, entspricht sie tatbestandsmäßig einer "Vergleichssumme" im Sinne des § 67 Abs 8 lit a EStG..."
Praktische Schlussfolgerung: Ist nicht eindeutig nachweisbar, dass vor Vergleichsabschluss eine Abfertigung (zB infolge behaupteter dienstvertraglicher Vordienstzeitenanrechnung) strittig war, wird die Widmung von Vergleichsbeträgen als freiwillige Abfertigung von den Finanzbehörden in der Regel nicht anerkannt.
11. 01. 2007 - SWKOnline - Vergütung der NoVA
Vergütung der NoVA gem. § 12a NoVAG 1991 ab 1. Jänner 2007
Mit der Neuregelung des § 12a NoVAG 1991 durch BGBl. I Nr. 143/2006 wird ab 1. Jänner 2007 der anspruchsberechtigte Kreis für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland erweitert. Abgesehen von den bereits geregelten Fällen der gewerblichen Vermietung führt nunmehr auch das Verbringen eines Fahrzeuges ins Ausland durch den Zulassungsbesitzer zu einem Vergütungsanspruch (Verbringung als Übersiedlungsgut oder in eine ausländische Betriebsstätte). Weiters wird die Lieferung oder Verbringung ins Ausland durch einen befugten Fahrzeughändler in den Wirkungsbereich des § 12a NoVAG 1991 einbezogen. Nicht unter die Begünstigung fällt demgegenüber wie bisher die Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland durch einen Privaten. Bemessungsgrundlage für die NoVA-Vergütung ist in allen Fällen der gemeine Wert im Zeitpunkt der Abmeldung des Fahrzeuges im Inland. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Josef Ungericht, bundesweiter Fachbereich für Umsatzsteuer, in SWK-Heft 2/2007.
11. 01. 2007 - SWKOnline - Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW
Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus 2002 aktualisiert und um das Fahrzeug des Typs SsangYong Kyron LKW (4 Seitentüren) erweitert. Vollständige Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Listedervorsteuerab_5549/Kleinlastkraftwagen_5552/_start.htm
10. 01. 2007 - Steuerverein - SVA-Kleinunternehmerregelung: Neue Umsatzgrenze 30.000 Euro
Die „Kleinunternehmerregelung“ ermöglicht es Gewerbetreibenden und ÄrztInnen bei der SVA eine Ausnahme von der gesetzlichen Pflichtversicherung zu beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkünfte und Umsätze bestimmte ...
Siehe SVA
10. 01. 2007 - Steuerverein - Steuertatbestände
Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen: die Lieferungen uns sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG), der Eigenverbrauch, die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland und der innergemeinschaftliche Erwerb. Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch auf Grund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen (Näheres dazu unter "Vorsteuerabzug", S. 39). Weiters kann in bestimmten Fällen die Steuerschuld (Dienstleistungen durch ausländische Unternehmen oder in bestimmten Fällen bei Bauleistungen) auf Sie als Leistungsempfänger übergehen. In diesen Fällen erhalten Sie vom leistenden Unternehmer lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis!) und schulden die darauf entfallende Steuer, die Sie sich (soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind) sofort abziehen können. Eine der Voraussetzungen ist, dass die Leistung von einem Unternehmer erbracht wird. Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche oder berufliche 'Tätigkeit selbstständig ausübt, z.B. als Gewerbebetreibender, Journalist, Vortragender, Vermieter (§ 2 Abs. 1 UStG).
Dass Umsätze dem UStG 1994 unterliegen, bedeutet noch nicht, dass diese auch steuerpflichtig sind. Das UStG 1994 enthält nämlich eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
10. 01. 2007 - ASOKOnline - Arbeitsrechtliche und sozialpolitische Vorhaben
Seit kurzem liegt der Öffentlichkeit das ausverhandelte „Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode“ der künftigen österreichischen Bundesregierung vor. Die Vorhaben im Bereich „Arbeitsmarkt & Arbeitswelt“ werden auf den Seiten 47 ff. skizziert, der Bereich „Soziale Herausforderungen und Gesundheit“ findet sich auf den Seiten 103 ff., jener zu „Familien, Frauen, Jugend“ auf den Seiten 126 ff. Von arbeits- und sozialrechtlichem Interesse ist auch die geplante Schaffung einer gemeinsamen Anlaufstelle für alle Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Arbeitsmarktes (Seiten 32 f.) und der Ausbau des Modells der Bildungskarenz (Seite 94). Viele arbeitsmarktbezogene Projekte basieren auf gemeinsamen Sozialpartnervorschlägen aus dem Dokument „Wachstum und Vollbeschäftigung“ (Dezember 2006) und dem WIFO-Weißbuch „Mehr Beschäftigung durch Wachstum auf Basis von Innovation und Qualifikation“ (Oktober 2006). Dazu führt das Regierungsprogramm aus: „Die genannten Dokumente enthalten nicht nur nähere Details, sondern auch weitere sinnvolle Vorschläge zur Stärkung des österreichischen Arbeitsmarktes. Ein Mindestlohn von 1000 Euro im Monat auf Vollzeitbasis soll durch die Sozialpartner im Rahmen eines Generalkollektivvertrages umgesetzt werden.“ Das Regierungsprogramm im Wortlaut
09. 01. 2007 - Steuerverein - Umsatzsteuer
In der Regel können Sie davon ausgehen, dass auf die Leistungen, die Sie gegenüber Ihren Kunden erbringen, das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) anzuwenden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie Ihr Geld mit Warenlieferungen oder Dienstleistungen verdienen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
09. 01. 2007 - SWKOnline - Steuertermine im Februar
Am 15. Februar 2007 sind folgende Abgaben fällig: Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Dezember 2006 bzw. für das 4. Quartal 2006; Kammerumlage für das 4. Quartal 2006; Normverbrauchsabgabe für den Monat Dezember 2006; Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Dezember 2006; Werbeabgabe für den Monat Dezember 2006; Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Dezember 2006; Kraftfahrzeugsteuer für das 4. Quartal 2006; Lohnsteuer für den Monat Jänner 2007; Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Jänner 2007; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Jänner 2007; Einkommensteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2007; Körperschaftsteuer, Vorauszahlung für das 1. Quartal 2007; die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Bodenwertabgabe für das 1. Quartal 2007.
09. 01. 2007 - SWKOnline - OGH zur Minderung der Wohnqualität durch Nässeschäden
In seiner Entscheidung vom 12. 9. 2006, 1 Ob 148/06f, wertete der Oberste Gerichtshof eine wesentliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität durch die einem Dritten anzulastenden Nässeschäden in einer Eigentumswohnung nicht als durch Geldersatz ausgleichbaren Nachteil. Ein Ungemach aus der eingeschränkten Benützbarkeit der Wohnung der Klägerin sei nicht ersatzfähig, da es sich hierbei um einen bloßen Gebrauchsverlust handle. Der Gesetzgeber habe trotz sachbezogener und punktueller Erweiterung der Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden keine grundsätzliche Neuorientierung beabsichtigt. Auch aus der besonderen bestandrechtlichen Gewährleistungsnorm des § 1096 ABGB, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Mietzinsminderung führt, sei für die Klägerin nichts zu gewinnen, setze § 1096 ABGB doch das Bestehen einer - hier nicht vorliegenden - vertraglichen Beziehung voraus. Zum Volltext der Entscheidung: http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=l&v=jus&db=JUST&t=doc4.tmpl&s=(1Ob148/06f))
09. 01. 2007 - SWIOnline - Mazedonien senkt Einkommen- und Gewinnsteuer auf 12 Prozent
Mit dem neuen Jahr ist in Mazedonien ein einheitlicher Steuersatz von 12 Prozent für Einkommen und Gewinne in Kraft getreten. Er ersetzt die bisherigen Steuersätze, die zwischen 15 und 24 Prozent betrugen. Die Regierung hat für 2008 eine weitere Senkung der Steuersätze auf 10 Prozent angekündigt. - (APA/dpa)
09. 01. 2007 - PVInfo - Taggeld-Anspruch nach dem KV für Bauindustrie und Baugewerbe
Bauindustrie und Baugewerbe geäußert. Gemäß § 9 dieses Kollektivvertrages müsse der Einsatz des Arbeitnehmers auf einer Baustelle, die außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes, für den er aufgenommen wurde, liegen. Arbeiten auf Baustellen gelten nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung dabei jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes. Des Weiteren sei es ist für den Anspruch auf Taggeld ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verköstigt wird oder Gutscheine zur Einnahme von Mittagessen bekommt. Näheres zu diesem OGH-Urteil erfahren Sie übrigens in Kürze in einem Gastbeitrag von Rudolf Grafeneder in der Jänner-Ausgabe der PV-Info.
09. 01. 2007 - PVInfo - Ausländische Grenzgänger bzw. Tagespendler
Ausländische Arbeitnehmer ohne inländischem Wohnsitz, die Arbeitsleistungen im Inland verrichten und täglich zu ihrem ausländischen Wohnsitz zurückkehren, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Dies gilt auch dann, wenn die inländische Arbeitsverrichtung länger als sechs Monate dauert. Sieht ein DBA eine Grenzgängerregelung vor (DBA mit Italien, Deutschland und Liechtenstein), kommt es für die davon betroffenen Arbeitnehmer zu keiner Besteuerung im Inland.
(LStR 2002, Rz. 6 in der Fassung des 2. LStR-Wartungserlasses 2006)
09. 01. 2007 - ASOKOnline - Kongress „Arbeitsrecht 2007
Der Linde Verlag veranstaltet am 15. und 16. 2. 2007 im WIFI Wien einen zweitätigen Kongress „Arbeitsrecht 2007 – Jahresdialog & Erfahrungsaustausch“. Unter der Moderation und fachlichen Leitung von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal informieren eine Reihe renommierter Experten über die jüngsten Entwicklungen im Arbeitsrecht, wobei auf kurze Impulsreferate jeweils die Diskussion und der Erfahrungsaustausch mit den Seminarteilnehmern folgt. Der überaus weite Themenbogen umfasst dabei im Einzelnen die folgenden Bereiche: Kollektivvertragliche Rechtsgestaltung Praktische Fragen des Betriebsübergangs Flexibler Mitarbeitereinsatz und Einzelvertragsgestaltung Leistungs- & erfolgsorientierte Entlohnung Entsendung von Arbeitnehmern Aktuelles aus dem Arbeitsrecht Neue Dienstverhältnisse: Frei, aber sicher?
Nähere Informationen und Möglichkeit zur Online-Anmeldung
09. 01. 2007 - ASOKOnline - Wiener Solidarbeitrag bei hohen Pensionen verfassungskonform
Der VfGH (29. 11. 2006, B 525/06) hat hinsichtlich der vor zwei Jahren in diese Richtung novellierten Wiener Pensionsordnung 1995 entschieden, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, bereits in Ruhestand befindlichen Beamten mit höherem Ruhegenuss einen Beitrag zur Sicherung des Pensionssystems vorzuschreiben. Die Verfassungsrichter sahen weder den Vertrauensgrundsatz, das Gleichheitsgebot noch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Es liege vielmehr im „politischen Gestaltungsspielraum“, auch einmal geschaffene Rechtspositionen zu Lasten der Betroffenen zu verändern – wenn die Eingriffe sachlich gerechtfertigt sind. Dies sei beim Wiener Solidarbeitrag der Fall, denn gemeinsam mit anderen Maßnahmen der Novelle sei das Ziel verfolgt worden, die Finanzierung des Pensionssystems der Stadt Wien zu sichern. Zudem erreiche der Eingriff nicht eine solche Intensität, dass er aus Sicht des Gleichheitssatzes bzw. des Vertrauensschutzes unzulässig wäre. Die Entscheidung im Wortlaut
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