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28. 02. 2007 - Steuerverein - Kohleabgabe

Seit 1. Jänner 2004 gibt es eine Kohleabgabe. Sie ist vom Lieferer der Kohle zu zahlen und beträgt 0,05 € je kg Kohle.
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28. 02. 2007 - PVInfo - Abgabenrechtliche Behandlung

Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben …“, der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Nach Aufhebung des § 25 Abs 1 Z 5, 2. Satz EStG durch den VfGH ist seit 1. 1. 2007 die Ausnahme von der generellen „Lohnsteuerfiktion“ für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen weggefallen. In einem für die Februar-Ausgabe der PV-Info verfassten Gastbeitrag von Mag. Eva Trimmel sollen einerseits die hierzu ergangene Klarstellung des BMF und andererseits die praktischen Auswirkungen auf die Abwicklung in der Lohnverrechnung dargestellt werden.




28. 02. 2006 - ASOKOnline - Die offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft

Das Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 hat die Rechtsformen der „offenen Gesellschaft“ und der „Kommanditgesellschaft“ geschaffen und damit auch im Sozialrecht Anpassungsbedarf erzeugt. Denn die Sozialversicherungsgesetze stellen verschiedentlich auf das Vorliegen bestimmter Gesellschaftsformen ab. Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006 (SRÄG 2006), BGBl. I Nr. 131/2006, sollten unter anderem die im Zuge der UGB-Reform im Bereich der Personengesellschaften erfolgten Änderungen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts nachvollzogen werden (RV 1408 BlgNR 22. GP, 2). Ziel eines in der Februar-Ausgabe der ASoK veröffentlichten Beitrags von Mag. Mathis Fister ist es, die sozialversicherungsrechtliche Stellung der neuen Gesellschaftsformen und ihrer Gesellschafter zu untersuchen.

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27. 02. 2007 - Steuerverein - Erdgasabgabe

Der Erdgasabgabe unterliegt die Lieferung von Erdgas. Seit 1. Jänner 2004 beträgt die Steuer 0,066 € je Kubikmeter Erdgas. Die Abgabe ist vom Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.
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26. 02. 2007 - Steuerverein - Elektrizitätsabgabe

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die Lieferung bzw. der Verbrauch selbst erzeugter elektrischer Energie. Die Steuer beträgt 0,015 € je Kilowattstunde und ist vom Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.
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26. 02. 2007 - PVInfo - Berechnungsgrundlage Abfertigung

Die Berechnungsgrundlage der Abfertigung „alt“ bei besonders geregelter Teilzeit

Berechnungsgrundlage der Abfertigung ist grundsätzlich das im letzten Monat der Beschäftigung zustehende Entgelt. Bei bloß kurzfristiger Teilzeit ist jedoch laut OGH vom fiktiven Vollentgelt auszugehen, während bei dauerhaftem Wechsel von Voll- auf Teilzeit vom verringerten Entgelt auszugehen ist, sofern keine Umgehungsabsicht vorliegt. Und als ob das nicht schon kompliziert genug wäre, gibt es bei bestimmten Formen der Teilzeit weitere Sonderregelungen für die Berechnung der Abfertigung. Ein Artikel von Mag. Christa Kocher in PV-Info 2/2007 möchte einen kurzen Überblick über die Berechnungsgrundlagen der Abfertigung für diese besonderen Formen der Teilzeitbeschäftigung bieten und dies anhand von Beispielberechnungen illustrieren.




26. 02. 2007 - ASOKOnline - Befristet bestellte Schulleiter

Befristet bestellte Schulleiter können nicht vorzeitig abberufen werden

Die Schulleiterin war mit ihrer Funktion bis 31. 8. 2006 betraut. Der schon mit Bescheid vom 6. 10. 2003 erfolgte Ausspruch der Nichtbewährung und die zugleich mit sofortiger Wirkung erfolgte Abberufung von der Funktion der Schulleiterin entsprachen nicht dem Gesetz. § 26a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz sieht zwar vor, dass die Überleitung in eine unbefristete Bestellung durch den rechtzeitigen Ausspruch der Nichtbewährung verhindert werden kann; für die Abkürzung des Zeitraumes von vier Jahren durch einen vorzeitigen Ausspruch der Nichtbewährung besteht aber keine Rechtsgrundlage. Der Ausspruch der Nichtbewährung hat vielmehr nur zur Folge, dass die Begrenzung von vier Jahren wirksam wird. Der VwGH legt aber auch klar, dass der Ausspruch der Nichtbewährung in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Vollendung der vierjährigen Bestelldauer und nicht etwa, wie im vorliegenden Fall, schon nach dem ersten Jahr der Tätigkeit zu erfolgen hat (VwGH 31. 1. 2007, 2005/12/0090).




26. 02. 2007 - SWKOnline - Die Frühjahrs-Session des VfGH

Am 26. 2. 2007 beginnt die Frühjahrssession des Verfassungsgerichtshofes. Bis zum 17. März wird sich das Höchstgericht mit interessanten Fällen beschäftigen: Unter anderem werden Fälle aus dem Fremden- und Asylbereich, die Drittelanträge von Nationalratsabgeordneten und die Privathonorare der Spitalsärzte auf dem Prüfstand des VfGh stehen. Außerdem setzen die 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter ihre Beratungen in dem nunmehr erweiterten Gesetzesprüfungsverfahren zur Erbschaftssteuer fort. Ein Anlassfall (Bemessung der Erbschaftssteuer von Grundbesitz mittels Einheitswert) hat zunächst zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bemessungsmethode und daher zu einem ersten Prüfungsbeschluss geführt. Dieser Prüfungsbeschluss wurde schließlich erweitert: Die bisherigen Beratungen des VfGH haben nämlich gezeigt, dass es unter Umständen zu neuerlichen Verfassungswidrigkeiten kommen könnte, sollte eine allfällige Aufhebung lediglich die Bemessungsmethode der Erbschaftssteuer für den Grundbesitz betreffen. Die Konsequenz einer solchen Aufhebung könnte sein, dass etwa Liegenschaftsvermögen - möglicherweise wiederum verfassungsrechtlich problematisch - dem Finanzvermögen bei der Bemessung der Erbschaftssteuer dann grundsätzlich gleich gestellt wird. Der VfGH hat deshalb, wie bei solchen Konstellationen üblich, sein Gesetzesprüfungsverfahren ausgeweitet.




23. 02. 2007 - Steuerverein - Werbeabgaben

Seit 1. Juni 2000 gibt es eine bundeseinheitliche Werbeabgabe, die die Anzeigen- und Ankündigungsabgaben der Länder und Gemeinden ersetzt. Besteuerungsgegenstand ist die Werbung in Hörfunk, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften sowie die „Außenwerbung“ (z. B. Plakate, Transparente). Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Werbeleister (Fernseh-, Hörfunkstation, Zeitungsherausgeber usw.) für die Durchführung der Werbung erhält. Der Steuersatz beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.

Bitte beachten Sie
Nicht abgabepflichtig ist die Werbung im Internet.
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23. 02. 2007 - PVInfo - Vergleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Vergleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – umfassende Bereinigungswirkung

Unter einem Vergleich versteht man eine Vereinbarung, mit der strittige Ansprüche zwischen zwei Parteien bereinigt werden. In der Praxis entstehen nach wirksamem Abschluss von Vergleichen im Zuge der Beendigung von Arbeitsverhältnissen vor allem dann Probleme, wenn zwar eine Auflösungsvereinbarung getroffen wurde, in der einzelne Ansprüche (zB gesetzliche und/oder freiwillige Abfertigung) ausdrücklich angeführt sind, jedoch später zutage tritt, dass noch „andere“ Ansprüche bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich eine – die unterschiedlichen Rechtspositionen – bereinigende Wirkung eines Vergleiches im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses allerdings auf sämtliche Ansprüche, an welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses tatsächlich dachten oder denken konnten. Näheres zur diesbezüglichen Judikatur sowie Formulierungsvorschläge zu rechtssicheren Vergleichsvereinbarungen finden Sie in einem Beitrag von Mag. Judith Morgenstern in der Februar-Ausgabe der PV-Info.




23. 02. 2007 - ASOKOnline - Firmenjubiläen und Sozialversicherung

Jubiläumsgelder sind einmalige Zahlungen des Dienstgebers an die Dienstnehmer eines Unternehmens aus Anlass eines Firmenjubiläums oder eines Dienstnehmerjubiläums. Die Gewährung dieser Remuneration kann sozialversicherungs- und auch steuerrechtlich unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen begünstigt sein. Insbesondere bestimmt § 49 Abs. 3 Z 10 ASVG, dass Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlass eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, von der Sozialversicherungspflicht befreit sind. Mag. Alexander Hofer und Mag. Silke Weissensteiner geben in der Februar-Ausgabe der ASoK eine Anleitung zur beitragsfreien Auszahlung von Jubiläumsgeldern bei Bestehen eines Firmenjubiläums und beleuchtet die Problematik bei der Ermittlung eines Firmenjubiläums.

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23. 02. 2007 - SWIOnline - Arbeitskräfteüberlassung an die eigene ARGE

Ist eine österreichische und eine deutsche GmbH je zu 50% an einer österreichischen Arbeitsgemeinschaft (Mitunternehmerschaft) beteiligt und werden von den beiden GmbHs Arbeitskräfte an die ARGE abgestellt, dann kann darin in Bezug auf den deutschen Partner kein Fall einer internationalen Arbeitskräftegestellung gesehen werden, die zu einer Steuerabzugspflicht nach § 99 Abs. 1 Z. 5 EStG führen könnte. Denn der deutsche Gesellschafter der österreichischen Mitunternehmerschaft ist mit dem in der Personengesellschaftsbetriebstätte erzielten Gewinnen der österreichischen beschränkten Steuerpflicht unterworfen, wenn die Betriebstätte die in Artikel 5 DBA-Deutschland vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Bei dieser Gewinnermittlung sind die mit der Inlandsbetriebstätte zusammenhängenden Betriebsausgaben gewinnkürzend anzusetzen. Die vom deutschen ARGE-Partner der ARGE angelasteten Lohnkosten stellen daher nichts anderes als eine Geltendmachung des Betriebstättenlohnaufwandes dar, können aber nicht in eine Arbeitsgestellungsvergütung umqualifiziert werden. Im übrigen unterliegen die Löhne der an der österreichischen Betriebstätte eingesetzten Arbeitskräfte der österreichischen Besteuerung. (EAS 2826 vom 19. 2. 2007)




23. 02. 2007 - SWKOnline - EStR-Wartungserlass - steuerfreie Zuschüsse/Beihilfen AMS

Ergänzende Informationen zum EStR-Wartungserlass 2006 II betreffend steuerfreie Zuschüsse/Beihilfen des AMS – insbesondere „Altersteilzeit“

In einer Information vom 22. 2. 2007 nimmt das BMF ergänzend zum 2. EStR-Wartungserlass zu steuerfreien Zuschüssen/Beihilfen des AMS Stellung. Demnach sind folgende Zuschüsse/Beihilfen steuerfrei und führen zu keiner Aufwandskürzung:

- „Blum-Prämie“;
- Lehrlingsausbildungsprämie;
- Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG);
- Eingliederungsbeihilfe („Come Back“, § 34 AMSG);
- Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz (§ 26 AMFG);
- Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG) und Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG), sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist;
- Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

Mehr dazu , vor allem auch verfahrensrechtliche Hinweise, auf der BMF-Homepage




22. 02. 2007 - Steuerverein - ORF: Informationsdefizite zur E-Rechnung

Nur 30 Prozent der österreichischen Unternehmen wissen, dass die digitale Signatur bei E-Rechnungen für den Vorsteuerabzug vorgeschrieben ist, ein weiteres Drittel glaubt fälschlicherweise, dass der Ausdruck der Rechnung für den Vorsteuerabzug reicht, geht aus einer aktuellen Umfrage der Wirtschaftskammer Österreich [WKÖ] hervor....

Näheres beim ORF




22. 02. 2007 - Steuerverein - Kraftfahrzeugsteuer

Im Normalfall zahlen Sie zusammen mit der Haftpflichtversicherungsprämie für Ihren Pkw oder Ihr Motorrad die so genannte "motorbezogene Versicherungssteuer", welche in der Folge von der Versicherungsanstalt an das Finanzamt abgeführt wird. Den Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer bilden nur solche Kfz, für die nicht der Haftpflichtversicherer die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten hat (z. B. LKW über 3,5 t Gesamtgewicht).
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21. 02. 2007 - Steuerverein - Sonstige Abgaben

Serie Steuerleitfaden: Normverbrauchsabgabe

Dieser Abgabe unterliegen Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Motorräder. Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird normalerweise vom Kfz-Händler (oder vom Leasingunternehmer) entrichtet und ist daher im Kaufpreis enthalten. Nur bei Eigenimporten von Kraftfahrzeugen hat der Käufer selbst die NoVA- und bei neuen Fahrzeugen auch die (Einfuhr)Umsatzsteuer - an das Finanzamt abzuführen.

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem (Netto)Wert des Fahrzeuges und nach dem Treibstoffverbrauch. Sie beträgt höchstens 16% des Wertes.
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21. 02. 2007 - SWKOnline - Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusse

Das BMF hat die Liste der Kleinbusse gemäß § 5 der VO aus 2002 aktualisiert und um die Fahrzeugtype VW Caddy erweitert. Vollständige Liste der begünstigten Kleinbusse unter www.bmf.gv.at




21. 02. 2007 - SWIOnline - Mietpilot einer deutschen Flugvermittlungsfirma

Hat ein in Österreich ansässiger Flugzeugführer mit einer deutschen Flugvermittlungsfirma einen freien Dienstvertrag im Sinn von Rz 977 LStR abgeschlossen, auf Grund dessen er es übernommen hat, für Kunden der deutschen Flugvermittlungsfirma bei Bedarf Pilotendienste zu erbringen, dann wird hierdurch kein Dienstverhältnis im Sinn von § 47 Abs. 1 und 2 EStG begründet. Dies hat zur Folge, dass bei Anwendung des DBA-Deutschland auf österreichischer Seite nicht Artikel 15 (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit), sondern Artikel 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden ist. Artikel 7 teilt das ausschließliche Besteuerungsrecht an den aus der gewerblichen Tätigkeit erzielten Einkünften Österreich zu, wenn dem Piloten in Deutschland keine Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 DBA-Deutschland zur Verfügung steht. Die in Artikel 15 Abs. 5 DBA-Deutschland für Piloten vorgesehene Sonderregelung kommt folglich nicht zur Anwendung. (EAS 2816 vom 1. 2. 2007)




21. 02. 2007 - PVInfo - Schnittberechnungen für Nicht-Leistungszeiten

In der Lohnverrechnung sind für verschiedene Sachverhalte Schnittberechnungen vorgesehen. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an das Urlaubsentgelt, das Feiertagsentgelt bzw das Entgelt für sonstige Dienstverhinderungen im persönlichen Bereich, die Urlaubsersatzleistung sowie das Krankenentgelt, des Weiteren auch an Sonderzahlungen, die Abfertigung und die Dienstfreistellung. Welche Schritte bei der programmtechnischen Umsetzung zu beachten sind, zeigt Mag. Monika Kunesch in einem Artikel im Februar-Heft der PV-Info.




21. 02. 2007 - ASOKOnline - Seminar zur neuen Schwerarbeitsverordnung

Der Linde Verlag veranstaltet am 6. 3. 2007 von 14:00 bis 17:00 Uhr im IBM Forum Wien ein halbtägiges Crash-Seminar zur neuen Schwerarbeitspension, welche seit 1. 1. 2007 in Kraft und vor allem auch für die Mitarbeiter von Personalabteilungen von Interesse ist. Sowohl die neuen Meldeverpflichtungen für Arbeitgeber von Schwerarbeitern als auch die so genannte „Dienstgeberinformation“ des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger werden ausführlich erläutert. Referentin ist Frau Mag. Carina Milisits, seit 2002 Referentin in der legistischen Abteilung für Angelegenheiten der Sozialversicherung im BMSG, die als solche maßgeblich an der Ausarbeitung und Umsetzung der Schwerarbeitsverordnung beteiligt war.

Nähere Informationen und Möglichkeit zur Online-Anmeldung




20. 02. 2007 - Steuerverein - Umsatzsteuerveranlagung

Nach Ablauf des Kalenderjahres (das ist der Veranlagungszeitraum) werden Sie als Unternehmer zur Steuer veranlagt (§ 21 Abs. 4 UStG). In diesem Fall wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen bzw. Gutschriften dem in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Im Idealfall sollten sich die Werte decken, d. h. die Jahreserklärung stellt nur eine Zusammenfassung der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen dar. Ergibt sich auf Grund der Veranlagung eine Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des Jahres die Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe geleistet wurden. Spätestens am 15. Februar wäre die USt zu bezahlen gewesen. Eine Nachzahlung kann daher die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach sich ziehen.

Der Umsatzsteuerbescheid ergeht schriftlich. Eine festgesetzte Umsatzsteuerschuld ist binnen Monatsfrist – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu zahlen (§ 210 Abs. 4 BAO).
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20. 02. 2007 - PVInfo - Dienstzeiten als Kommanditist zählen bei freiwilliger Abfertigung nicht

Der Begriff Dienstzeit in § 67 Abs 6 zweiter Satz EStG ist nicht im arbeitsrechtlichen Sinne zu verstehen. Eine abgabenrechtlich zu betrieblichen Einkünften führende Tätigkeit als Mitunternehmer (Kommanditist) führt daher nicht zu anrechenbaren Vordienstzeiten und wird bei der sog. Zwölftelregelung für die freiwillige Abfertigung nicht berücksichtigt.




20. 02. 2007 - SWKOnline - Kommunalsteuer: Teilsteuerbefreiung

Kommunalsteuer: Teilsteuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen

Das KommStG 1993 sieht in § 8 Z 2 Abgabenbegünstigungen für Körperschaften i. S. d. §§ 34 ff. BAO vor, weicht aber von den entsprechenden Regelungen in anderen Abgabengesetzen insoweit ab, als es auch Teilsteuerbefreiungen normiert. Diesen Grundsatz hat der VwGH zuletzt anhand eines konkreten Falles präzisiert. Zugleich enthält das angesprochene Erkenntnis vom 19. 10. 2006, 2005/14/0132, auch andere interessante Aussagen zum „Gemeinnützigkeitssteuerrecht“, welche Mag. Bernhard Renner in einer Entscheidungsbesprechung in SWK-Heft 6/2007 einer kritischen Würdigung unterzieht.




20. 02. 2007 - SWKOnline - Unzulässige Verfallsklauseln bei Wertkartentelefonen

Rechtswidrig ist nach einer aktuellen OGH-Entscheidung die von einem österreichischen Mobilfunkunternehmen verwendete Vertragsklausel, wonach die Wertkarte ungültig werde, falls das Guthaben nicht bis zu dem auf der Packung angegebenen Verfallsdatum erstmals aufgeladen werde, genauso wie der in der Klausel vorgesehene Verfall des Guthabens bei Portierung in ein anderes Mobilfunknetz. Auch der Verfall des Guthabens, wenn die Wertkarte während eines Zeitraums von 13 Monaten nicht aufgeladen werde, ist für den Kunden gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs. 3 ABGB und daher gesetzwidrig. Der in den Klauseln vorgesehene stillschweigende Verzicht auf die Rückzahlung des Guthabens durch Stillschweigen über sechs Monate ist als unzulässige Erklärungsfiktion ebenfalls gesetzwidrig (OGH 21. 12. 2006, 6 Ob 277/06p).




19. 02. 2007 - Steuerverein - Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlich hat jeder Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Kleinunternehmer sind dann von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit, wenn ihr Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) nicht über 7.500 € liegt und sie vom Finanzamt auch keine Erklärung zugesendet bekommen haben.

Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von einem „steuerlichen Vertreter“ vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.
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19. 02. 2007 - PVInfo - Arbeitslosengeld und vorübergehende Erwerbstätigkeit

Erzielt jemand Einkommen aus einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit, so kann er während der Ausübung der betreffenden Tätigkeit kein Arbeitslosengeld beziehen, während der übrigen Zeit hingegen prinzipiell schon. Das aus der vorübergehenden Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen ist aber auch für die Höhe des Arbeitslosengeldes an Tagen des Kalendermonats, an denen die Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wird, von Bedeutung, wie Mag. Andreas Gerhartl in der Februar-Ausgabe anhand von drei durchgerechneten Beispielfällen illustriert.




19. 02. 2007 - PVInfo - Malus – muss er sein?

Der Malus ist ein besonderer Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Die Verpflichtung zur Zahlung hängt ausschließlich von der Form der Beendigung des Dienstvertrages ab, allfällige Motive zählen nicht. Die richtige Wahl der Auflösung ist daher besonders wichtig, will man den Malus vermieden, der mehr als 260 % des monatlichen Entgeltes des ausscheidenden Dienstnehmers betragen kann. Ein Aufsatz von Mag. Christa Kocher in der Februar-Ausgbae der PV-Info beleuchtet die einschlägige Rechtslage und gibt hinsichtlich der beitragsvermeidenden Beendigung des Dienstverhältnisses praktische Hilfestellungen.




19. 02. 2007 - ASOKOnline - Kostenersatz, Verwertungsmöglichkeit im Arbeitsrecht

Kostenersatz und Verwertungsmöglichkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen im Arbeitsrecht

Vorsorglich vorgenommene Aufwendungen, wie z. B. die Installation einer Videoüberwachung einer Filiale, um das Auftreten von Fehlbeträgen zu vermeiden, müssen von einer Arbeitnehmerin, die – selbst wenn die Auswertung der Videobänder rechtswidrige Verhaltensweisen zutage fördert – vor der Installation weder Anlass zum Verdacht noch konkreten Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, dem Arbeitgeber nicht erstattet werden. In einem solchen Fall hat die Arbeitnehmerin die Kosten für die Videoüberwachung nämlich nicht adäquat verursacht. Das Schneiden der Videobänder, auf dem rechtswidrige Handlungen der Arbeitnehmerin festgehalten sind, kann hingegen sog. Folgekosten darstellen, die zu ersetzen, wenn das Schneiden der Bänder für die Überführung der Arbeitnehmerin notwendig war (OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 129/05v, ASoK 2007, 74 mit Anm. von Marhold-Weinmeier).




19. 02. 2007 - SWIOnline - EuGH zur Umrechnung von Abgaben in Euro

Eine nationale Regelung, nach der beim Übergang zum Euro gleichzeitig die Umrechnung in Euro und die Erhöhung des Betrags einer Abgabe vorgenommen worden ist, muss den durch das Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Anforderungen an die Rechtssicherheit und die Transparenz entsprechen. Die Beachtung dieser Anforderungen setzt insbesondere voraus, dass die Wirtschaftsteilnehmer in den in Rede stehenden Rechtsvorschriften zum einen das Ergebnis der Umrechnung des Betrags einer Abgabe in Euro und zum anderen die Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats, den Betrag der Abgabe zu erhöhen, klar unterscheiden können (EuGH 5. 2. 2007, Rs. C-359/05, Estager SA).




19. 02. 2007 - SWIOnline - Bundesfinanzhof: Kosten für Firmenfeier können absetzbar sein

Wer seine Beförderung oder sein Firmenjubiläum mit Kollegen und Gästen feiert, kann die Kosten für Essen und Getränke unter Umständen von der Steuer absetzen. Nach einem am14.2. veröffentlichten Urteil des BFH können die Bewirtungsaufwendungen bei einer persönlichen Feier - anders als bisher üblich - in bestimmten Fällen als Werbungskosten abziehbar sein (VI R 52/03). Kläger in dem Fall war ein General der Bundeswehr, der anlässlich seiner Verabschiedung in den Ruhestand einen Empfang im Offiziersheim ausgerichtet hatte und einen Teil der Kosten selbst übernommen hatte. An der Feier, die im Anschluss an eine militärische Veranstaltung stattfand, nahmen sowohl Bundeswehrangehörige als auch Gäste von außerhalb teil. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der Bundesfinanzhof die Kosten wegen der besonderen Umstände als beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach als Werbungskosten an. Im Einzelfall komme es bei der Frage, ob die Kosten absetzbar sind, auf die genauen Umstände der Feier an: In wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Journalisten oder private Bekannte des Steuerpflichtigen handele. - (dpa)




16. 02. 2007 - Steuerverein - Zusammenfassende Meldung

Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen (Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System, MIAS).

Die am Binnenmarkt beteiligten und liefernden UnternehmerInnen haben monatlich/quartalsweise eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem - für die Erhebung der Umsatzsteuer - zuständigen Finanzamt einzureichen. In der ZM sind die UID der jeweiligen GeschäftspartnerInnen und der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen für den Meldezeitraum anzugeben. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.

Wenn Sie in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen ausführen, übermitteln Sie bitte keine ZM!

Die ZM ist grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) zu übermitteln, außer es ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke übermittelt werden. Bei elektronischer Übermittlung verlängert sich die Übermittlungsfrist bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats.
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16. 02. 2007 - ASOKOnline - Arbeitsrechtliche Auswirkungen des VersRÄG 2006

Mit 1. 1. 2007 ist das Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 95/2006, in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass in der kapitalbildenden Lebensversicherung bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss die Provision vom Vermittler anteilig zurückgefordert werden muss. Bislang relativ wenig beleuchtet wurden daraus resultierende arbeitsrechtliche Probleme, wie die Auswirkungen auf den geltenden Kollektivvertrag für die Angestellten des Außendienstes der Versicherungsunternehmen. Eine kurze Abhandlung von Mag. Horst Hohl in der Februar-Ausgabe der ASoK will diese Lücke schließen und beleuchtet dabei insbesondere das Verhältnis des neuen § 176 Abs. 5 VersVG zur bestehenden Regelung des § 11 des erwähnten Kollektivvertrages.

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16. 02. 2007 - SWKOnline - Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Haftung des Aufsichtsrates

Ist für ein Rechtsgeschäft die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich, darf dieser seine Zustimmung erst dann erteilen, wenn er die zur Beurteilung erforderlichen Informationen eingeholt und auf Grundlage dieser Informationen eine Chancen- und Risikoanalyse durchgeführt hat. Andernfalls haften die Mitglieder des Aufsichtsrates für den Schaden, welcher der Gesellschaft durch das Rechtsgeschäft entsteht, wie der deutsche Bundesgerichtshof erst im Dezember wieder geurteilt hat (vgl. BGH 11. 12. 2006, II ZR 243/05). Dessen Rechtsprechung hat auch für Österreich relativ große Relevanz, weil es hierzulande zur Haftung von Aufsichtsräten kaum Judikatur gibt. Näheres zum diesbezüglich jüngst entschiedenen Fall erfahren Sie in einem Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Johannes Peter Gruber in der Februar-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift „Aufsichtsrat aktuell“.




15. 02. 2007 - Steuerverein - Bestätigungsverfahren

Damit sich UnternehmerInnen von der Gültigkeit der UID eines/einer EU-Geschäftspartners/EU-Geschäftspartnerin überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte „Bestätigungsverfahren“ eingeführt.

Das CLO führt für Sie ein zweistufiges Bestätigungsverfahren durch. Bei der Anfrage an das CLO können Sie zwischen zwei Informationsstufen wählen:

• Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren): Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID überprüft. Der Bezug zu
einem/einer bestimmten UnternehmerIn wird nicht hergestellt. Das Bestätigungsverfahren der Stufe 1 kann auch über FinanzOnline (Eingaben/Anträge/
UID-Bestätigung) erfolgen. Diese Abfrage steht Ihnen auch zur Bestätigung der österreichischen UIDNummer eines/einer anderen österreichischen Unternehmers/
Unternehmerin zur Verfügung. Die Online- Validierung der UID-Nummer kann auch über
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm erfolgen.

• Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID im Zusammenhang mit
einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des/der Warenempfängers/Warenempfängerin bzw. seiner/ ihrer UnternehmerInneneigenschaft bestehen oder wenn mit einem/einer GeschäftspartnerIn erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden.
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15. 02. 2007 - SWKOnline - Betriebsaufgabe und Hauptwohnsitzbefreiung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2005/14/0038 drei wichtige Fragen zur Reichweite der Hauptwohnsitzbefreiung im Fall einer Betriebsaufgabe geklärt:
1. Die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 24 Abs. 6 EStG erfasst den Grund- und Gebäudewert.
2. Die Hauptwohnsitzbefreiung erfasst nur ein Gebäude. Werden mehrere Gebäude als Hauptwohnsitz genutzt, so ist nur das am stärksten als Hauptwohnsitz genutzte Gebäude befreit. Durch eine untergeordnete Mitbenutzung kann die Hauptwohnsitzbefreiung somit nicht auf zwei oder mehrere Gebäude erstreckt werden.
3. Die bautechnische Einheit von Grund und Gebäude als einem einheitlichen Wirtschaftsgut ist für die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 24 Abs. 6 EStG maßgebend.

Mehr dazu in einem Beitrag von Univ.-Prof. Dr. Reinhold Beiser in SWK-Heft 6/2007.




14. 02. 2007 - Steuerverein - Umsätze innerhalb der EU V

Serie Steuerleitfaden: Das UID-Büro

Für die Bestätigung der Gültigkeit einer UID ist für ganz Österreich das UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen in 1034 Wien, Erdbergstraße 192-196 zuständig:

- Tel.: (0810) 005310 und
- Fax: (0810) 005012.

Sie können die gewünschten Informationen entweder per Telefon oder Fax einholen, und zwar jeweils zum Ortstarif aus ganz Österreich. Natürlich sind auch schriftliche Anfragen möglich. Jede UID enthält am Beginn zwei Buchstaben als Code für die Länderbezeichnung ("Länderkennzeichen") laut nebenstehender Aufstellung:

Hinweis:
Jede UID besteht aus einem zweistelligen Länderkennzeichen sowie 8-12 weiteren Stellen in denen auch Buchstaben - je nach EU-Staat (z. B. Irland, Niederlande, Spanien) - enthalten sein können. Die österreichische UID beginnt immer mit dem Länderkennzeichen AT, weist an der ersten Stelle ein U und schließend acht Ziffern auf (z. B. ATU12345678).
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




14. 02. 2007 - Steuerverein - BMF: deren Homepage auf Englisch

Austrian Tax System - A Brief Overview (download pdf, 1090 KB)

Foreign entrepreneurs
Information concerning VAT-refund to diplomatic and consular missions, international organisations and diplomats
Selected Express Answer Service replies
The Austrian Tax Treaty Network
English Contact Group and Taxpayer Service
International forms
Gambling Monopoly


Siehe BMF




14. 02. 2007 - ASOKOnline - Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes

Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes bei Umgehung des AuslBG

Wenn nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der dringende Verdacht besteht, dass die Rechtsakte wegen Umgehung des AuslBG unwirksam sein könnten, besteht für das Firmenbuchgericht eine Prüfungspflicht. Für die Annahme einer Umgehungsabsicht reicht es aber nicht aus, wenn sich die Ausländer weigern, einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 4 AuslBG vorzulegen (Feststellung, dass die Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausüben). Aus der mangelnden Vorlage eines solchen Bescheides allein darf noch nicht der Schluss gezogen werden, der Gesellschaftsvertrag sei nur zur Umgehung des AuslBG geschlossen worden. Das Firmenbuchgericht hat dazu keine Erhebungen gepflogen und auch keine Feststellungen getroffen (OGH 31. 8. 2006, 6 Ob 54/05t, GesRZ 2006, 313).




14. 02. 2007 - SWIOnline - Steuerstreit Schweiz – EU-Kommission

Die EU-Kommission fordert von der Schweiz die Abschaffung von Steuerprivilegien für gewisse Unternehmen. In dem Entwurf eines entsprechenden Beschlusses hat sich die Kommission das Recht vorbehalten, den EU-Staaten Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Die kantonalen Praktiken seien "diskriminierend" und "wettbewerbsverzerrend", wird das 17-seitige Papier der EU-Kommission von verschiedenen Westschweizer Zeitungen zitiert. Sie seien nicht vereinbar mit einem guten Funktionieren des bilateralen Freihandelsabkommens. Für die Schweiz hingegen haben die von der EU angeprangerten Steuerprivilegien nichts zu tun mit dem Abkommen, das den bilateralen Handel regelt. Die EU-Kommission ihrerseits spricht von staatlichen Beihilfen, die den Handel direkt und indirekt beeinflussen könnten. - (APA/sda)




14. 02. 2007 - SWKOnline - Geplante Änderungen im Umsatzsteuergesetz 1994

Das am 5. 2. 2007 zur Begutachtung versendete Budgetbegleitgesetz/Teil Abgabenänderungsgesetz 2007 sieht im UstG 1944 folgende Änderungen vor:

- Gemäß EuGH C-169/04 kann die Verwaltung von Sondervermögen auch durch einen außenstehenden Verwalter erbracht werden. Bislang fällt die Verwaltung von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Sondervermögen durch einen österreichischen Verwalter nicht unter die Befreiungsbestimmung. Dies soll nunmehr ebenso angepasst werden wie die Änderungen beim Empfängerort betreffend die Verwaltung von Sondervermögen.
- Auf Grund der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 dürfen nur noch Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Müllbeseitigung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden. Die Einschränkung ist bis 1. Jänner 2008 umzusetzen.
- In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist beim Schrotthandel die Möglichkeit des Übergangs der Steuerschuld gegeben, die bislang nicht ins nationale Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurde. Es soll nunmehr auch der Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) beim Schrotthandel vorgesehen werden.
- Es sollen allgemeine Übergangsregelungen betreffend Einfuhrumsatzsteuer für die Fälle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur EU entsprechend der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 geschaffen werden, sodass nicht bei jedem Neubeitritt eine Gesetzesänderung notwendig ist.
- Es erfolgten Änderungen der Positionen der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 sowie Änderungen durch die neuesten Verordnungen der EU-Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN), die im Umsatzsteuergesetz 1994 nachzuvollziehen sind.




13. 02. 2007 - Steuerverein - Umsätze innerhalb der EU IV

Serie Steuerleitfaden: Innergemeinschaftlicher Erwerb

Das Pendant zur innergemeinschaftlichen Lieferung stellt der innergemeinschaftliche Erwerb dar. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt dann vor, wenn Gegenstände aus einem EU-Mitgliedstaat für unternehmerische Zwecke in das Inland gelangen. Kaufen Sie als österreichischer Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet Gegenstände für Ihr Unternehmen, dann werden Sie Ihre UID bekannt geben. Das bewirkt, dass Ihr Geschäftspartner die Gegenstände ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Somit liegt aus der Sicht Ihres Geschäftspartners eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Sie als österreichischer Unternehmer tätigen hingegen einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der zu einer Erwerbsbesteuerung führt (Art. 1 Abs. 1 UStG).

Die erworbenen Gegenstände werden mit USt (20% oder 10%) belastet, aber in der Regel nur in Ihrem Rechnungswesen. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie die berechnete USt in derselben Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen (Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich in diesem Fall nur am Papier ab; es sind keine Zahlungen zu leisten.

Beispiel
Ein deutscher Großhändler liefert Stereoanlagen an eine österreichischen Einzelhändler. Diese Lieferung ist in Deutschland steuerfrei, hingegen unterliegt sie in Österreich der 20%igen USt (so genannte „Erwerbsteuer“). Diese Erwerbsteuer kann die österreichische Einzelhändlerin – wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – als Vorsteuer abziehen.

Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




13. 02. 2007 - Steuerverein - ORF.at: Software sucht Online-Steuersünder

Österreichs Finanzbeamten steht bei der Jagd nach Internet-Schwarzhändlern seit dem Vorjahr eine Spezial-Software zur Seite. Der digitale Steuerfahnder patrouilliert 24 Stunden täglich selbstständig durch das Netz - auf der Suche nach potenziellen Steuersündern...

Näheres beim ORF




12. 02. 2007 - Steuerverein - WKO: Highlights aus den Umsatzsteuerrichtlinien

Mit dem letzten Wartungserlass wurden die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet, Gesetzesänderungen erläutert und einige Zweifelsfragen klargestellt....

Näheres bei der WKO




12. 02. 2007 - Steuerverein - Umsätze innerhalb der EU III

Serie Steuerleitfaden: Innergemeinschaftliche Lieferung

Wenn Sie Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführen, prüfen Sie, ob Sie von der dafür bestehenden Steuerbefreiung Gebrauch machen können. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen hängt von folgenden Voraussetzungen ab (Art. 7 Abs. 1 UStG):

- Der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
- Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat.
- Der Erwerb des Liefergegenstandes ist beim Arbeitnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar.
- Die ersten beiden Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen, u. a. durch Angabe der UID (Art. 7 Abs. 3 UStG).

Weiters gelten für die Rechnung folgende Formalvorschriften:
- Hinweis auf die Steuerfreiheit (Art. 11 Abs. 1 UStG) und
Angabe der UID des liefernden Unternehmers und seines Abnehmers (Art. 11 Abs. 2 UStG).

Dabei spielt die UID des Abnehmers eine wichtige Rolle. Mit dieser weist Ihr Kunde nach, dass er als Unternehmer Gegenstände für sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in seinem Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterwirft.

Die UID ist ein nicht unwesentliches Indiz – jedoch nicht das Einzige – für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Damit Sie sich von der Gültigkeit der UID eines Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte „Bestätigungsverfahren“ eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens können Sie beim CLO (Central Liaison Office) des Bundesministeriums für Finanzen anfragen, ob die UID Ihres Geschäftspartners im jeweils anderen Mitgliedstaat auch tatsächlich gültig ist.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




12. 02. 2007 - PVInfo - Ministerialentwurf einer Novelle des BUAG und des BSchEG

Ministerialentwurf, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957geändert werden soll:

- Zentraler Gegenstand des Entwurfes ist die Organisationsreform der Verwaltungsorgane der BUAK sowie der regionalen Verwaltungseinheiten.
- Der Entwurf sieht weiters eine Erweiterung der Zugriffsmöglichkeit der BUAK auf die Daten der Krankenversicherungsträger vor (direkte Abfrage sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse eines Arbeitgebers). Damit wird die BUAK in die Lage versetzt – unabhängig von den konkreten Daten eines Arbeitnehmers – zu überprüfen, ob Arbeitgeber Arbeitnehmer, die grundsätzlich den Bestimmungen des BUAG unterliegen, auch korrekt bei der BUAK gemeldet sind.
- Im Sachbereich Schlechtwetter soll, um eine volkswirtschaftlich nachteilige Erhöhung der Lohnnebenkosten im Baubereich zu vermeiden, für eine Übergangszeit von drei Jahren ein Pauschalbeitrag von jeweils 2,5 Mio € aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik geleistet werden.

Ende der Begutachtungsfrist ist der 9. 3. 2007.




12. 02. 2007 - ASOKOnline - Ärztehonorare für Spitalspatienten in der Sonderklasse

Nach § 45 Abs. 3 OÖ Krankenanstaltengesetz ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, über die daraus folgenden Verpflichtungen in geeigneter Weise aufzuklären. Der Hinweis im Vordruck auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß des Ärztehonorars stellt aber keine geeignete Aufklärung dar, weil es eine diesbezügliche gesetzliche Regelung nicht gibt. Entsprechendes gilt aber auch für den Hinweis auf das „tariflich vorgesehene Ausmaß“ der Ärztehonorare, weil die Verpflichtungserklärung nicht einmal einen Hinweis auf die Rechtsquellen des entsprechenden Tarifes enthält. Der Patient wurde daher über seine Verpflichtungen nicht in geeigneter Weise aufgeklärt; die Unterlassung einer solchen Aufklärung ist aber kein (bloßer) Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, sondern steht der Vorschreibung des Ärztehonorars entgegen (VwGH 18. 12. 2006, 2003/11/0267).




12. 02. 2007 - ASOKOnline - Kinderbetreuungsgeld - Lebensinteressen im EU-Ausland

Kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bei Mittelpunkt der Lebensinteressen im EU-Ausland

Der OGH verneinte im gegenständlichen Fall einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Da die Klägerin im maßgebenden Zeitraum keine Beschäftigung in Österreich ausgeübt habe und für sie auch kein aufrechtes (karenziertes) Beschäftigungsverhältnis in Österreich bestanden habe, unterliege sie gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. f der VO (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohne. Da der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthalts ihrer Familie zu finden sein werde, sei auch im Fall der Klägerin im Hinblick auf ihre familiären Beziehungen und ihre auch zeitlich überwiegenden Aufenthalte von einem Wohnort in den Niederlanden auszugehen. Dies bedeute, dass Österreich nach dem Gemeinschaftsrecht weder als Beschäftigungs- noch als Wohnsitzstaat für die Gewährung von Familienleistungen an die Klägerin leistungszuständig sei. Da die Klägerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in den Niederlanden habe, bestehe auch nach österreichischem Recht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (OGH 17. 8. 2006, 10 ObS 65/06s).

Die Entscheidung im Wortlaut




12. 02. 2007 - SWIOnline - Verlustdoppelverwertung nach Wegzug nach Italien

Hat ein in Österreich ansässiger Komplementär einer italienischen KG Verluste aus dieser KG in den Jahren 2002 bis 2004 in Österreich im Wege des Verlustausgleiches verwertet und hat er Ende 2004 seinen Wohnsitz aus Österreich nach Südtirol verlegt, wobei ab 2005 in der italienischen KG bereits geringe, aber laufende Gewinne erwartet werden, auf die die Vorjahresverluste nach italienischem Recht vorgetragen werden, dann ist zu beachten, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Nachversteuerung von doppelt verwerteten Verlusten erst durch das Steuerreformgesetz 2005 mit Wirkung ab 5.6.2004 in Österreich angeordnet worden ist. Verluste, die bis dahin in ausländischen Personengesellschaftsbetriebstätten erlitten worden sind, haben daher im Fall einer Doppelverwertung nur insoweit zu einer nachversteuerungsähnlichen Rechtsfolge geführt, als die Gegebenheiten des Auslandsverlusterkenntnisses (VwGH 25.9.2001, 99/14/0217) vorlagen, d.h. in Fällen eines DBA mit Befreiungsmethode. Da mit Italien das Anrechnungsverfahren zur Anwendung kommt, trifft dies im Verhältnis zu Italien nicht zu, sodass für Verluste bis etwa Mitte 2004 im Fall eines Wechsels in die beschränkte Steuerpflicht keine Nachversteuerungssanktion in Österreich besteht. Unter den gegebenen Umständen ist daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, in welcher Weise die Nachversteuerung von Verlusten nach Wirksamwerden des Steuerreformgesetzes zu erfolgen hat, erst erforderlich, wenn feststeht, dass im geschilderten Fall tatsächlich erhebliche Verluste im Geltungsbereich der neuen Nachversteuerungspflicht angefallen sind. (EAS 2810 vom 15.1. 2007)




12. 02. 2007 - SWKOnline - Steuertermine im März

Am 15. März 2007 sind folgende Abgaben fällig:
- Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Jänner 2007;
- Normverbrauchsabgabe für den Monat Jänner 2007;
- Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Jänner 2007;
- Werbeabgabe für den Monat Jänner 2007;
- Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Jänner 2007;
- Lohnsteuer für den Monat Februar 2007;
- Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat Februar 2007;
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat Februar 2007.




12. 02. 2007 - SWKOnline - Verfassungswidrige ErbSt

Verfassungswidrige ErbSt - VwGH schließt sich Bedenken des VfGH an

Der VwGH vertritt ebenso wie der VfGH die Ansicht, dass § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG deswegen bedenklich ist, weil durch anscheinend nicht begründbare divergierende Regelungen im Bereich der sachlichen Steuerpflicht, der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs eine dem Belastungskonzept dieser Steuer entsprechende, gleichmäßige Steuererhebung nicht mehr gesichert erscheint. Bei einer solchen Situation, bei der die Aufhebung einzelner Vorschriften eines Steuergesetzes die angenommene Verfassungswidrigkeit nicht zu beseitigen vermag, sondern zu neuen Verfasungswidrigkeiten zu führen scheint, entspricht es der Rechtsprechung des VfGH, den Grundtatbestand dieser Steuer in Prüfung zu ziehen und im Fall des Zutreffens der Bedenken diesen aufzuheben. Der VwGH hat daher am 25. 1. 2007 beschlossen, an den VfGH den Antrag zu stellen, § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG (Steuerpflicht des Erwerbs von Todes wegen) als verfassungswidrig aufzuheben (Zl. A 2007/0001).




09. 02. 2007 - Steuerverein - Umsätze innerhalb der EU II

Serie Steuerleitfaden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wenn Sie als Unternehmer in Geschäftsbeziehung mit Unternehmern in anderen EU-Ländern treten, ist es erforderlich, die so genannte "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" (UID) zu benützen.
Diese ist bei Ihrem zuständigen Finanzamt entweder mit dem Formular U 15 oder bereits beim Ausfüllen des Fragebogens (Verf 15, 16, 24) im Zuge der Vergabe der Steuernummer zu beantragen.

Hinweis
Die Formulare U 15, Verf 15, 16 und 24 finden Sie unter www.bmf.gv.at (Formulare).

Die UID gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Sie ist u. a. dann notwendig, wenn Sie als Unternehmer Waren in ein anderes Land der EU liefern oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erwerben.
Mit der Angabe Ihrer UID geben Sie gegenüber Ihrem Lieferanten zu erkennen, dass Sie als Abnehmer (Erwerber) steuerfrei einkaufen wollen und der Erwerb in Österreich der Besteuerung unterliegt.
Erwerben Sie als Privater Waren in einem anderen Mitgliedstaat - etwa im Rahmen einer Auslandsreise so benötigen Sie keine UID. Sie dürfen diese auch nicht vorweisen, wenn Sie - als Unternehmer - zwar über eine UID verfügen, die Waren aber für private Zwecke angeschafft werden. Die Waren bleiben mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet ("Ursprungslandprinzip").
Nennen Sie Ihrem EU-Geschäftspartner neben Ihrer UID auch immer Ihre Firmendaten (ersichtlich auf dem UID-Vergabebescheid bzw. auf jeder Mitteilung Ihres zuständigen Umsatzsteuerfinanzamtes).
Tätigen Sie Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, so hat Ihnen Ihr Kunde seine UID verbunden mit seinen Firmendaten (Name und Adresse) mitzuteilen. Damit wird dokumentiert, dass Ihr Kunde die Waren für sein Unternehmen anschafft und Sie können die Warenlieferung - unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung - in Österreich steuerfrei belassen.
In den Fällen von "Innergemeinschaftlichen Lieferungen" haben Sie quartalsweise eine "Zusammenfassende Meldung" entweder im Wege von FINANZOnline (Eingaben/Erklärungen), oder auf dem Formular U 13 bei Ihrem zuständigen Umsatzsteuerfinanzamt einzureichen.
Weist Ihr ausländischer Kunde keine UID vor, so ist der Verkauf - als Verkauf an eine Privatperson - mit österreichischer Umsatzsteuer zu belasten.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




08. 02. 2007 - Steuerverein - WKO: Informationsblätter 6

Weitere Steuern und Abgaben

Kammerumlage 1, Kammerumlage 2, Grundumlage (Broschüre) 01/2007
Aktuelle Werte: Gebühren 01/2007
Wichtiges im Gebührenrecht 06/2006
Gebühren für Schriften und Amtshandlungen 01/2006
Rechtsgeschäftsgebühren nach dem Gebührengesetz 01/2006
Die Vergebührung von Bestandverträgen 01/2006
Glücksspiel und Preisausschreiben 08/2006
Aktuelle Werte: Erbschafts- und Schenkungssteuer 01/2006
Erbschafts- und Schenkungssteuer 10/2006
Werbeabgabe 01/2007
Steuerzahlungstermine 01/2007
Termine für Abgaben- und Steuererklärungen 01/2007
Berufung im Abgabenverfahren 01/2006
Ansuchen um Zahlungsaufschub 08/2006
Wareneingangsbuch 01/2006
Aufbewahrungspflichten 01/2006
Die Hausdurchsuchung 08/2006
Grunderwerbsteuer 01/2006
Grundsteuer 01/2006
Bodenwertabgabe 10/2006
Bewertungsgesetz (Broschüre) 11/2006
Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen - "Wiener Verfahren 1996" 11/2006
Energiebesteuerung - Die Elektrizitätsabgabe 03/2006
Energiebesteuerung - Die Erdgasabgabe 03/2006
Energiebesteuerung - Die Kohleabgabe 03/2006
Die Energieabgabenvergütung 03/2006
Normverbrauchsabgabe (NoVA) 01/2006
Die Kraftfahrzeugsteuer 01/2007
Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater 02/2006
Außenprüfung (vormals Betriebsprüfung) (Broschüre) 08/2004
Kapitalverkehrsteuern - Die Gesellschaftsteuer 01/2007

Näheres bei der WKO




08. 02. 2007 - Steuerverein - Umsätze innerhalb der EU I

Das Rechtsgebiet der Umsatzsteuer hat nach dem Beitritt Österreichs zur EU eine Reihe von Änderungen erfahren. Bei innergemeinschaftlichen Geschäftsfällen ist nun auch der Anhang zum UStG, die Binnenmarktregelung, zu beachten. Diese ist bei Umsätzen mit anderen Mitgliedstaaten anzuwenden.

Hinweis:
Im Warenverkehr innerhalb der EU gibt es weder Grenzkontrollen noch Verzollung.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




08. 02. 2007 - PVInfo - Lohnpfändung: Informationsbroschüre des Justizministeriums

Wie in den vergangenen Jahren hat das Bundesministerium für Justiz auch in diesem Jahr eine aktuelle Informationsbroschüre zur Lohnpfändung veröffentlicht. Die Informationsbroschüre, welche auf der Website des Justizministeriums heruntergladen werden kann, enthält wichtige Hinweise für Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und des zu überweisenden Betrages werden kurz und schlagwortartig dargestellt, dazu gibt es Beispiele für die Berechnung des Existenzminimums. Im Anhang werden die Existenzminimum-Tabellen 2007 wiedergegeben.

Zur Info-Broschüre




08. 02. 2007 - PVInfo - KV-Änderungen für Handelsarbeiter und Handelsangestellte ab 1. 1. 2007

Die Mindestlöhne und Mindestgehälter werden – wie berichtet – um 2,35 % erhöht, bestehende Überzahlungen bleiben aufrecht. Im Gegensatz zu den unterjährigen Vorrückungen in den Berufsjahren, die, solange der Istbezug über dem Kollektivvertragsbezug liegt, nicht vorgenommen werden müssen, besteht eine Verpflichtung zur Durchführung der jährlichen Kollektivvertragserhöhungen. Neben den jährlichen Kollektivvertragserhöhungen bringt der Kollektivvertragsabschluss für Handelsarbeiter und Handelsangestellte einige weitere beachtenswerte Änderungen. Näheres hierzu erfahren Sie in einem Beitrag von Mag. Monika Kunesch im Februar-Heft der PV-Info.




08. 02. 2007 - SWIOnline - Sonderzahlungen an einen Non-Executive-Director

Sonderzahlungen an einen Non-Executive-Director einer britischen Gesellschaft

Bezieht der in Österreich ansässige Direktor eines britischen Unternehmens von diesem Unternehmen neben den laufenden Bezügen auch eine Sonderzahlung, dann findet die Begünstigung des § 67 EStG auch auf derartige von ausländischen Arbeitgebern gezahlte sonstige Bezüge Anwendung (EAS 743). Ein "Herausrechnen" von sonstigen Bezügen aus den laufenden Bezügen ist allerdings nicht zulässig (EAS 2348). Der Umstand, dass Bezüge eines non-executive-directors nach britischem Recht als "employment income" bezeichnet werden, ist ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, allerdings ist die ausländische Qualifizierung für Österreich nicht bindend. Denn ob Auslandseinkünfte zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen und sonach ein Anrecht auf ermäßigte Besteuerung von Sonderzahlungen vermitteln, ist stets nach österreichischem Recht zu entscheiden (siehe insb. Rz 930 ff LStR). (EAS 2809 vom 15. 1. 2007)




08. 02. 2007 - SWKOnline - Geplante Änderungen im Körperschaftsteuergesetz 1988

Das am 5. 2. 2007 zur Begutachtung versendete Budgetbegleitgesetz/Teil Abgabenänderungsgesetz 2007 sieht im KStG1988 folgende Änderungen vor:
- In § 2 Abs. 5 erfolgt eine bessere Abgrenzung zwischen Betrieb gewerblicher Art und Hoheitsbetrieb.
- Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften können aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nur mehr bis zum 31. Dezember 2007 gegründet werden; die Überwachung wird dem FA 1/23 übertragen.
- Die Buchführungspflicht wird auf rechnungslegungspflichtige Genossenschaften eingeschränkt.
- Die Nichtabzugsfähigkeit von Kosten, die mit der Fremdfinanzierung von Einkommensverwendungen (zB Ausschüttungen) zusammenhängen, wird ausdrücklich verankert.
- Es wird klargestellt, dass die Kapitalertragsteuerfreiheit alle von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Betriebe betrifft.




07. 02. 2007 - Steuerverein - Einfuhrumsatzsteuer

Zusätzlich zur Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, können Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, die EUSt nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichten.

Voraussetzung für die Anwendung der Neuregelung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




07. 02. 2007 - Steuerverein - WKO: Informationsblätter 5

Internationales Steuerrecht

Ertragsteuern in der Slowakei 01/2006
Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht 01/2006
Die Vertreterbetriebsstätte 01/2006
Konsequenzen grenzüberschreitender unternehmerischer Tätigkeit 01/2006
Quellensteuern im internationalen Steuerrecht 02/2006
Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland 08/2006
Lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit 08/2006
Beschäftigung von Mitarbeitern im Ausland 08/2006
Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung 01/2006
Doppelbesteuerungsabkommen - Entlastungsverordnung 08/2006
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland - Überblick 06/2006
Die Besteuerung von Dienstnehmereinkünften nach dem DBA mit Deutschland 08/2006 Die Besteuerung von GmbH-Geschäftsführerbezügen nach dem DBA mit Deutschland 10/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick 10/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich - Überblick 08/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien- Überblick 08/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit Ungarn - Überblick 01/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit Slowenien - Überblick 01/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit Slowakei - Überblick 01/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit Tschechien - Überblick 01/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen - Überblick 01/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Litauen - Überblick 06/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien - Überblick 01/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik San Marino - Überblick 06/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten mexikanischen Staaten Überblick 01/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit der islamischen Republik Iran - Überblick 01/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emiraten - Überblick 01/2006
Doppelbesteuerungsabkommen mit Indonesien - Überblick 01/2006

Näheres bei der WKO




07. 02. 2007 - SWKOnline - Geplante Änderungen im Einkommensteuergesetz

Das zu Wochenbeginn zur Begutachtung versendete Budgetbegleitgesetz sieht im Einkommensteuergesetz 1988 folgend Änderungen vor:
Klarstellung, dass die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nur innerhalb der Rechtskraft erfolgen kann.
Vereinheitlichung der steuerlichen Forschungsförderung und europarechtskonforme Ausrichtung: Ein innerbetrieblicher Forschungsfreibetrag (für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen und so genannter Frascati-Freibetrag) kann – wie ein Freibetrag für Auftragsforschung – nur geltend gemacht werden, wenn die Forschung in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) innerhalb der EU oder des EWR-Raumes erfolgt.
Die Möglichkeit der Option auf Fortführung der Gewinnermittlung nach § 5 wird bis zur Rechtskraft des Bescheides verlängert.
Der Freibetrag für investierte Gewinne steht für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermögensverwaltung (ausgenommen Hausverwalter), Gesellschafter-Geschäftsführer und Ärzte mit Sonderklassegebühren nicht zu. In den Ausschluss für Gebäude werden auch Mieterinvestitionen einbezogen; in den Ausschluss werden solche Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag geltend gemacht wurde oder für die eine Forschungsprämie geltend gemacht wurde, einbezogen.
Die Nachversteuerung nach § 11a erfolgt mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung und lässt die Einkommensbesteuerung des Jahres der Nachversteuerung unberührt.
Im Hinblick auf die Aufhebung durch den VfGH erfolgt eine Neuregelung der Wertpapierdeckung für die Pensionsrückstellung, wobei die zulässigen Wertpapiere europarechtskonform auf den EU-Raum ausgedehnt werden.
Neuregelung der Abzugssteuerpflicht nach § 99 (§ 70 Abs. 2 Z 2) im Hinblick auf das EuGH-Urteil „Scorpio“: Die bisherige Brutto-Abzugsteuer von 20% wird auf eine Abzugssteuer von 35% der Netto-Bezüge ergänzt, wenn die unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) nachgewiesen werden; der Abzugsverpflichtete kann die unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) berücksichtigen.
Vor 2007 entstandene Anlaufverluste von Einnahmen-/Ausgabenrechnern bleiben zeitlich unbegrenzt vortragsfähig.
Klarstellungen bei der „Aufschuboption“ in den Übergangsbestimmungen (§ 124b Z 134): Eine Protokollierung vor 2010 (§ 8 Abs. 3 UGB) führt zu keiner Gewinnermittlung nach § 5.
Anpassung der Anlage auf Grund des Beitritts von Rumänien und Bulgarien zur Europäischen Union.




07. 02. 2007 - ASOKOnline - Sozialpartner plädieren für Neuregelung der Altersteilzeit

Im Jänner 2007 nahmen nach jüngsten Daten des Arbeitsmarktservice (AMS) nur mehr 28.938 Personen die Altersteilzeit in Anspruch. Die Zahl der Altersteilzeit-Bezieher ist damit weiter rückläufig. Im Dezember 2003 hatte es mit 42.371 Personen noch einen Höchststand gegeben, seither wird eine kontinuierliche Abnahme registriert. Die Sozialpartner wollen daher eine Änderung, weil die geltende Regelung wenig attraktiv ist und nicht genügend Zulauf findet. Die Bundesregierung erwartet in diesem Zusammenhang bis zum Sommer die Vorlage eines neuen Modells. So ist im Regierungsprogramm zu lesen, dass es eine „Neuordnung der Altersteilzeit-Regelung: nach Vorschlag der Sozialpartner bis Mitte 2007“ geben soll. Etwa Mitte Februar ist ein Gipfel von Regierung und Sozialpartnervertretern in Augenschein genommen, bei dem neben der Altersteilzeit-Novellierung auch die Themen Ladenöffnungszeiten oder flexible Arbeitszeit behandelt werden.




06. 02. 2007 - Steuerverein - WKO: Informationsblätter 4

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer: Überblick in Tabellenform 12/2006
Umsatzsteuer und Vorsteuer - Einführung 01/2006
Kleinunternehmerregelung 12/2006
Soll- und Istbesteuerung 04/2006
Erfordernisse einer Rechnung 01/2006
Elektronische Rechnung und Vorsteuerabzug 12/2006
Vorsteuerabzug bei PKW und Kombi 04/2005
Die wichtigsten Anwendungsfälle für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% 06/2005
Eigenverbrauch 12/2005
Umsatzsteuer - Prinzip der Differenzbesteuerung (Broschüre) 11/2006
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) 01/2006
Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) 01/2007
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 05/2005
Auswirkungen der EU-Erweiterung aus umsatzsteuerlicher Sicht 12/2006
Mehrwertsteuersätze in der EU 11/2006
Warenverkauf in der EU 01/2007
Wareneinkauf aus der EU 12/2006
Exporte in Nicht-EU-Länder 12/2006
Importe aus Nicht-EU-Ländern 12/2006
Einfuhrumsatzsteuer neu 07/2005
Der Versandhandel 01/2006
Tax free shopping - umsatzsteuerfreier Touristenexport 01/2007
Tax free shopping - Wichtige Hinweise für Touristen 01/2007
Tax free shopping - Guidelines for tourists 01/2007
Tax free shopping - Informationsblatt für Touristen in kroatischer Sprache 01/2007
Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer 07/2005
Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer 01/2007
Lieferungen an Diplomaten und internationale Organisationen 01/2006
Sonstige Leistungen (Entscheidungsbaum zur Bestimmung des Leistungsortes) 01/2006
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Software 12/2006
Katalogleistungen 01/2007
Vermittlungsleistungen 12/2006
Besorgungsleistungen 12/2006
Reparaturleistungen 12/2006
Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen 03/2005
Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Bauleistungen (Broschüre) 03/2005
Umsatzsteuerliche Fragen in Zusammenhang mit Road Pricing 01/2006
Umsatzsteuerregelungen für die Güterbeförderung (Broschüre) 12/2006
Besonderheiten bei Grundstücksumsätzen - Umsatzsteuer 07/2005
Private Nutzung von Betriebsgrundstücken 07/2005
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken 02/2006
Umsatzsteuerliche Regelungen im Umgang mit ausländischen Geschäftspartnern 01/2006
Rückerstattung ausländischer Umsatzsteuer 02/2006
Die Umsatzsteuer in Deutschland für österreichische Unternehmer 01/2007
Messeteilnahme eines österreichischen Unternehmens in Deutschland 01/2007
Reverse Charge System in Deutschland 01/2007
Reverse Charge System in Slowenien 07/2006
Reverse Charge System in der Slowakei 07/2006
Reverse Charge System in Tschechien 08/2006
Reverse Charge System in Ungarn 08/2006

Näheres bei der WKO




06. 02. 2007 - Steuerverein - Umsatzsteuervoranmeldung II

Auf dem Erlagschein müssen unbedingt der Zeitraum – der betreffende Monat bzw. das Kalendervierteljahr – und die Höhe der Vorauszahlung angegeben werden!

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen haben, sind zur Einreichung der Voranmeldung nicht verpflichtet. Im Falle einer Gutschrift müssen Sie jedoch den Vorsteuerüberschuss über FinanzOnline bzw. mit dem Formular U 30 Ihrem Finanzamt melden.

Die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen besteht auch dann, wenn der Unternehmer vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet wurde oder sich für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss ergibt oder die Vorauszahlung nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet werden kann.

Die Übermittlung der UVA muss elektronisch über FinanzOnline erfolgen, ausgenommen dem Unternehmer ist dies mangels technischer Voraussetzungen (z. B. fehlender Internet-Anschluss) nicht zumutbar. Bei Abgabe der Voranmeldungen über den "steuerlichen Vertreter" sind die technischen Voraussetzungen beim Vertreter maßgeblich.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




06. 02. 2007 - SWIOnline - Deutscher Bundesfinanzhof stärkt Steuerfahnder

Der Bundesfinanzhof in München hat die Rechte der Steuerfahndung gestärkt. Nach einem am 31. 1. 2007 bekannt gegebenen Urteil müssen zumindest Unternehmen auch solche Auskünfte geben, die mögliche Steuerhinterziehungen Dritter aufdecken könnten. Dies liege im Allgemeinwohl und gehöre daher zu den "allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten", urteilte der BFH. (Az: VII R 63/05) In dem entschiedenen Fall hatten Prüfungen bei einigen Gynäkologen ergeben, dass diese Hormonspiralen eingesetzt und die Behandlungskosten direkt bei den Patientinnen kassiert hatten. Den Erlös hatten die Gynäkologen aber nicht beim Finanzamt angegeben. Um weitere vergleichbare Fälle aufzudecken, hatte die Steuerfahndung das Herstellerunternehmen aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die es die meisten Hormonspiralen ausliefert. Das Pharmaunternehmen verweigerte die Auskunft mit dem Hinweis, es liefere sein Produkt an die Apotheken und habe mit dem möglichen Steuerbetrug der Ärzte nichts zu tun. Wie der BFH entschied, darf die Steuerfahndung nicht "ins Blaue hinein" Auskünfte verlangen, wohl aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Anlass zu den Ermittlungen lieferten. Dies sei hier "wegen der nicht unerheblichen Steuerverkürzungen" durch die Gynäkologen der Fall gewesen. -(AFP)




06. 02. 2007 - SWKOnline - 2. EStR-Wartungserlass 2006

In einer „Vorabinformation zum 2. Wartungserlass 2006 betreffend Einkommensteuerrichtlinien 2000“ gibt das BMF die Inhalte des 2. EStR-Wartungserlasses bekannt. Die Einarbeitung in die FinDok erfolge in den nächsten Tagen. Geringfügige Textänderungen seien dabei nicht auszuschließen, es werde jedoch keine inhaltliche Änderung erfolgen. Durch diesen Erlass erfolgt
die Einarbeitung der gesetzlichen Änderungen des EStG 1988 durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 99/2006, das Strukturanpassungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 100/2006 und das KMUFörderungsgesetz 2006, BGBl. I Nr. 101/2006 in die EStR 2000 sowie
die laufende Wartung der EStR 2000,
die Einarbeitung des Einkommensteuerprotokolls 2006,
die Aktualisierung des Anhanges I (Abkommen, Verordnungen und Erlassregelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung).
Vorabinfo auf der BMF-Homepage




05. 02. 2007 - Steuerverein - WKO.at: Highlights aus den Umsatzsteuerrichtlinien

Mit dem letzten Wartungserlass wurden die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet, Gesetzesänderungen erläutert und einige Zweifelsfragen klargestellt....

Siehe WKO




05. 02. 2007 - Steuerverein - WKO: Informationsblätter 3

Lohnverrechnung:

Aktuelle Werte: Lohnverrechnung 04/2006
Aktuelle Werte: Absetzbeträge 06/2006
Brutto-Netto-Tabelle 2007 01/2007
Brutto-Netto-Tabelle 2006 01/2006
Brutto-Netto-Tabelle 2005 02/2005
Brutto-Netto-Tabelle 2004 02/2004
Abrechnung von Dienstnehmern 06/2006
Lohnkonto 08/2006
Der Lohnzettel (Formular L 16) 06/2006
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag 01/2006
Lohnsteuerliche Behandlung von Sachbezügen 08/2006
Kommunalsteuer 08/2006
Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung 06/2006
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) 01/2006
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 01/2006
Lohnnebenkosten bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern 07/2005
Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (DGA) 01/2006
Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen 08/2006
Auslandsreisekostensätze 06/2006
Fahrtkostenvergütung für Dienstreisen mit dem eigenen PKW 08/2006
Pendlerpauschale 01/2006
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) 06/2006
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen) 06/2006
Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit 06/2006
Überstundenzuschläge 06/2006
Abgabenrechtliche Behandlung von Kündigungsentschädigungen 06/2006
Lohnsteuerliche Behandlung der Abfertigung neu 08/2006
Lohnsteuer bei gesetzlichen Abfertigungen alt 06/2006
Lohnsteuerliche Behandlung von freiwilligen Abfertigungen 11/2004
Abgabenrechtliche Behandlung der Urlaubsersatzleistung 08/2006
Abgabenrechtliche Behandlung des Erstattungsbetrages von Urlaubsentgelt 08/2006 Tod eines Arbeitnehmers - Lohnsteuerliche Behandlung 06/2006 Steuerliche Behandlung der sonstigen Bezüge 06/2006
Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben 04/2003

Näheres bei der WKO




05. 02. 2007 - Steuerverein - Umsatzsteuervoranmeldung I

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss:

Umsatzsteuer (Entgelt x Steuersatz)
- abziehbare Vorsteuer
= Zahllast/Gutschrift

Hinweis
Die Darstellung der USt-Berechnung erfolgt im Zuge der Erfassung der Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U 30. Bitte bewahren Sie eine Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der elektronischen Erklärung auf.

Die Zahllast für den Voranmeldungszeitraum ist an das Finanzamt abzuführen. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Für UnternehmerInnen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen haben, ist jedoch aus Vereinfachungsgründen das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum (§ 21 Abs. 2 UStG).

Eine Zahllast ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2.) an das Finanzamt zu überweisen.

Beispiel
Monatszahler: Die Zahllast für den Monat Mai ist am 15. Juli zu entrichten. Vierteljahreszahler: Die Zahllast für das dritte Kalendervierteljahr (Juli bis September) ist am 15. November fällig.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




05. 02. 2007 - ASOKOnline - Dr. Einar Sladecek ist neuer Präsident des ASG Wien

Herr Dr. Einar Sladecek, von unseren Lesern u. a. als langjähriger Autor der ASoK geschätzt, wurde per 1. 2. 2007 zum Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Wien ernannt. Der Linde Verlag gratuliert ihm zu seiner Ernennung zum Gerichtspräsidenten sehr herzlich und wünscht ihm für seinen zukünftigen Aufgabenbereich alles Gute!




05. 02. 2007 - ASOKOnline - Rentenanpassung Kalenderjahr 2007

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2007

In BGBl. II Nr. 25/2007, ausgegeben am 1. 2. 2007, wurde die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2007 kundgemacht. Diese enthält die entsprechenden Anpassungen in der Kriegsopferversorgung, in der Opferfürsorge, in der Heeresversorgung sowie in der Impfschadenentschädigung und ist am 1. 1. 2007 in Kraft getreten.




05. 02. 2007 - ASOKOnline - Dienstvertrag bei Verkaufstätigkeit

Echter Dienstvertrag bei Verkaufstätigkeit unter betrieblicher Eingliederung

Beim Verkauf von Souvenirs und Erfrischungsgetränken an fahrbaren Verkaufsständen handelt es sich um Dienstleistungen. Wird die Verkaufstätigkeit ohne jeglichen unternehmerischen Gestaltungsspielraum ausgeübt, ist ein echtes Dienstverhältnis i. S. d. § 4 Abs. 2 ASVG gegeben (VwGH 20. 9. 2006, 2003/08/0274, PV-Info 1/2007, 29).




05. 02. 2007 - SWKOnline - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Kleinbusses

In einer aktuellen Information vom 1. 2. 2007, BMF-010219/0024-VI/4/2007, hat das Finanzministerium soeben bekannt gegeben, welche Voraussetzungen für das Vorliegen eines vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbusses unter Bedachtnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 21. 9. 2006, Zl. 2003/15/0036, gegeben müssen. Die BMF-Infomation im Volltext (PDF)




05. 02. 2007 - SWKOnline - Lohnpfändung: Informationsbroschüre des Justizministeriums

Die Informationsbroschüre des Justizministeriums enthält wichtige Hinweise für Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Vorgangsweise zur Ermittlung des Existenzminimums und des zu überweisenden Betrages werden kurz und schlagwortartig dargestellt, dazu gibt es Beispiele für die Berechnung des Existenzminimums. Im Anhang werden die Existenzminimum-Tabellen 2007 wiedergegeben. Info-Broschüre auf der Homepage des Justizministeriums unter www.justiz.gv.at




02. 02. 2007 - PVInfo - Lohnzuschläge für die Urlaubs- und Abfertigungsregelung nach dem BUAG

Mit BGBl II 2006/521 wurde per Verordnung des BMWA festgelegt, dass die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und Abfertigungsregelung nach dem BUAG – Sachbereich Abfertigung – gegenüber dem Jahr 2006 unverändert bleiben, also weiterhin das 1,3-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gem § 21a Abs 3 und 4 BUAG betragen.




01. 02. 2007 - Steuerverein - WKO: Barbewegungsverordnung bringt Erleichterungen

Wie berichtet ist mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, welches ab Jänner 2007 Anwendung findet festgelegt worden, dass Bareinnahmen und Barausgaben nicht mehr - wie früher - „täglich in geeigneter Weise festgehalten“, sondern täglich einzeln festgehalten werden müssen. Mittlerweile wurde der entsprechende Durchführungserlass veröffentlicht, der aufgrund massiven Einwirkens der Wirtschaftskammer, maßgebliche Erleichterungen für Unternehmer - im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf - bringt...

Näheres bei der WKO




01. 02. 2007 - Steuerverein - WKO: WKÖ warnt vor massiven Problemen mit elektronischer Rechnung

Die meisten der derzeit in Österreich elektronisch übermittelten Rechnungen sind nicht gesetzeskonform - Unternehmen drohen Vorsteuerverlust und Steuerrückzahlungen. E-Rechnung und digitale Signatur gehören zusammen, das heißt: Elektronisch übermittelte Rechnungen müssen bereits seit 2003 digital signiert werden. Eigentlich – denn mehr als 70 Prozent der Unternehmen ist das noch immer unbekannt. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Erhebung des E-Centers der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Bei Steuerprüfungen droht den Unternehmen großer finanzieller Schaden, da unsignierte elektronische Rechnungen als nicht vorsteuerabzugsfähig gelten....

Näheres bei der WKO




01. 02. 2007 - Steuerverein - WKO: UGB – Wechsel der Gewinnermittlungsarten

Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB), das seit 1.1.2007 in Kraft ist, bringt wesentliche Änderungen in den Buchführungspflichten...

Näheres bei der WKO




01. 02. 2007 - Steuerverein - ORF.at: Lehrlingsförderung wird verlängert

Die SPÖ-ÖVP-Koaliton wil die von der Vorgängerregierung gestartete Lehrlingsförderung fortsetzen. Die Tätigkeit von Egon Blum, Regierungsbeauftragter für Jugendbeschäftigung, soll verlängert werden, mit einem Beschluss heute im Ministerrat. Blum sagt, es gebe immer noch einen Fachkräftemangel in Österreich, deshalb werde auch der "Blum-Bonus", eine besondere Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze, zumindest bis 2008 fortgesetzt...

Näheres beim ORF




01. 02. 2007 - Steuerverein - Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld

Man unterscheidet die Sollbesteuerung (so genannte „Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG) und die Istbesteuerung (so genannte „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, § 17 Abs. 1 und 2 UStG).

Sollbesteuerung
Die Grundlage bilden die in einem Monat erbrachten Leistungen. Die Steuerschuld entsteht am Ende des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um maximal einen Monat. Daher kann es durchaus der Fall sein, dass Sie die USt an das Finanzamt bereits zahlen müssen, auch wenn Ihr Geschäftspartner den Rechnungsbetrag noch schuldet.

Istbesteuerung
Hier entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Bezahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Hinweis
Auf Antrag kann an Stelle der Istbesteuerung auch die Sollbesteuerung gewählt werden.

Diese Besteuerungsart ist vorgesehen für:
- nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende sowie
- Freiberufler (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes),
- Unternehmer der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung und
- alle übrigen Unternehmer (z. B. Vermieter), deren Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als 110.000 € beträgt.

Zu unterscheiden ist das Entstehen der Steuerschuld und deren Fälligkeit, also der späteste Zeitpunkt, zu dem die Steuer abzuführen ist.

Hinweis
Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes – der ein Monat oder ein Vierteljahr ausmachen kann – fällig.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




01. 02. 2007 - SWIOnline - Erbschaft- und Schenkungsteuer 2006

3,8 Mrd. Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer 2006 in Deutschland

Die deutschen Bürger haben im vergangenen Jahr 3,8 Milliarden Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer gezahlt. Fast die Hälfte der Steuer, die den Bundesländern zusteht, wurde von Nordrhein-Westfalen (851 Millionen Euro) und Bayern (838 Millionen Euro) eingenommen, wie das Statistische Bundesamt am 31. 1. 2007 in Wiesbaden mitteilte. In Ostdeutschland einschließlich Berlin betrug dieses Steueraufkommen lediglich 63 Millionen Euro. Gegenüber 2005 verringerte sich den Angaben zufolge das Erbschaft- und Schenkungssteueraufkommen um 8,1 Prozent. Innerhalb der vergangenen zehn Jahre habe das Volumen jedoch fast kontinuierlich zugenommen. 1997 habe das Aufkommen noch bei 2,1 Milliarden Euro gelegen. - (APA/AP)




01. 02. 2007 - SWKOnline - Begünstigte Abfertigung und Vordienstzeiten

Vordienstzeiten aus Zeiträumen, in welchem eine Angestellte, die als Mitunternehmerin pflichtversichert war, in keinem abgabenrechtlichen Dienstverhältnis stand, können nicht angerechnet werden. Zeiten einer zu betrieblichen Einkünften führenden Tätigkeit sind daher keine als anrechenbare Vordienstzeiten taugliche „Dienstzeiten“ im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG (VwGH 22.11.2006, 2003/15/0133).




01. 02. 2007 - SWKOnline - Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse

Das BMF hat die Liste der Kleinbusse gemäß § 5 der VO aus 2002 aktualisiert und um die beiden Fahrzeugtypen Chevrolet Uplander und Peugeot Expert Tepee erweitert. Vollständige Liste der begünstigten Kleinbusse unter www.bmf.gv.at



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