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30. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Reisekosten - Inlandsreisen

Auch bei Inlandsreisen können Reisekosten wie Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder anfallen. Allerdings bedingt eine Geschäftreise das Zurücklegen einer größeren Entfernung, ansonsten liegt bloß eine betriebliche Fahrt vor, wo nur die Fahrtkosten berücksichtigt werden.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




30. 03. 2007 - ASOKOnline - Performance Management

Für den Erfolg eines Unternehmens ist nicht ausschließlich entscheidend, wer mehr weiß oder wer sich am meisten anstrengt, sondern wer die besseren Ergebnisse erzielt, um im Wettbewerb zu bestehen. Man kann noch so viel investieren: Wenn sich am Ende nicht das erwartete Resultat einstellt, war (fast) alles umsonst. Viele Organisationen sind daher dazu übergegangen, den Prozess der Leistungserbringung weiter zu professionalisieren, um die Input-Output-Relation zu optimieren und die Erreichung der gesetzten Ziele zu begünstigen. Im Bereich der Unternehmens- und Mitarbeiterführung wurde dazu der Ansatz des Performance Managements entwickelt, der in systematischer und transparenter Form die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Mitarbeiter erhöhen und gleichzeitig die zielgerichtete Steuerung der Performance möglich machen soll. Performance Management lenkt den Blick auf das, was letztlich zählt: Leistung und Ergebnisse. Aus welchen Teilschritten und Elementen sich der Performance-Management-Prozess zusammensetzt und welchen Nutzen man sich davon erwartet, behandelt ein Beitrag von Mag. Karl Lang, Leiter der Konzern-Personalentwicklung eines internationalen Konzerns, in der März-Ausgabe der ASoK.

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30. 03. 2007 - PVInfo - Steueroptimale Gestaltung der Auszahlung von Jahresprämien

Die Gewährung von Jahresprämien an Mitarbeiter soll einen Leistungsanreiz darstellen. Wie Sie die Mitarbeiterzufriedenheit mit der Jahresprämie erhöhen können, ohne das Unternehmen mit höheren Kosten zu belasten, erfahren Sie in einem Beitrag von Mag. Monika Kunesch in der März-Ausgabe der PV-Info.




30. 03. 2007 - SWIOnline - EuGH: Deutsche Verlustabzugsregelung-Niederlassungsfreiheit

EuGH: Deutsche Verlustabzugsregelung widerspricht Niederlassungsfreiheit

Das deutsche EStG sieht vor, dass eine in Deutschland niedergelassene Muttergesellschaft von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an in Deutschland niedergelassenen Tochtergesellschaften abziehen kann. Verluste gleicher Art aus Beteiligungen an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaften sind hingegen nur abzugsfähig, wenn die Tochtergesellschaften später positive Einkünfte der jeweils selben Art erzielen oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.

In seinem Urteil vom 29. 3. 2007, Rs. C-347/04, Rewe Zentralfinanz, stellte der EuGH fest, dass diese deutsche Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von gebietsansässigen Muttergesellschaften, je nachdem, ob sie Tochtergesellschaften im Ausland haben oder nicht, kann nicht bloß damit gerechtfertigt werden, dass sie sich dafür entschieden haben, wirtschaftliche Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in dem der Niederlassungsstaat seine Besteuerungszuständigkeit nicht ausüben kann.

Die getrennte Berücksichtigung der Verluste der Muttergesellschaft und der von ausländischen Tochtergesellschaften erlittenen Verluste kann keinesfalls als doppelte Berücksichtigung derselben Verluste gewertet werden. Zudem wird eine Regelung, die allgemein jede Tochtergesellschaft außerhalb Deutschlands erfasst, nicht der Voraussetzung, speziell die Bekämpfung rein künstlicher Konstruktionen zu bezwecken, gerecht. Schließlich vermag der EuGH keine Verbindung zwischen der Möglichkeit zum Verlustausgleich für die Muttergesellschaft und der Steuerbefreiung der von ausländischen Tochtergesellschaften erhaltenen Dividenden in Deutschland aufgrund von DBA zu erkennen, womit die Notwendigkeit der Wahrung der steuerlichen Kohärenz nicht als Rechtfertigung herangezogen werden kann.

Zum Volltext des EuGH-Urteils




29. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Reisekosten

Reisekosten können sich folgendermaßen zusammensetzen:
- Fahrtkosten (Kfz, Taxi, öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad usw.),
- Verpflegungsmehraufwand,
- Nächtigungsaufwand und
- Nebenspesen.

Bei den Fahrtkosten sind abzugsfähig
- die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und
- alle Aufwendungen für betriebliche Fahrten, und zwar gleichgültig, ob eine „Reise“ oder eine „sonstige Fahrt“ vorliegt.
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29. 03. 2007 - SWKOnline - Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2007

Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2007/Teil Abgabenänderungsgesetz 2007

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 28. März das Budgetbegleitgesetz 2007 beschlossen. Damit werden auch 13 Abgabengesetze geändert: das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992,das Mineralölsteuergesetz 1995, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Abgabenverwaltungsorgansisationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das EG-Amtshilfegesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz. Die Behandlung im Finanzausschuss ist für den 13. April, die Beschlussfassung im Plenum des Parlaments für den 24. April 2007 geplant. Text der Regierungsvorlage samt Erläuterungen auf der BMF-Homepage




29. 03. 2007 - SWKOnline - VfGH zur ErbSt: „Anfang vom Ende“?

VfGH zur ErbSt: „Anfang vom Ende“ oder „Startschuss zum strukturierten Neubeginn“?

Am 7. März 2007 hat der VfGH erwartungsgemäß die Bewertung inländischer Liegenschaften (§ 19 Abs. 2 ErbStG) sowie – zur Vermeidung weiterer Verfassungswidrigkeiten im Sinne der „Regel-Ausnahme“-Rsp. – den Grundtatbestand des Erwerbs von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG) als verfassungswidrig erklärt und die Aufhebung mit dem Ablauf des 31. Juli 2008 ausgesprochen. Damit stellen sich mehrere Fragen, insbesondere (1) ob nach dem 31. 7. 2008 das ErbStG noch existieren wird und (2) wenn ja, wie muss es modifiziert werden, um den höchstgerichtlichen Vorgaben zu genügen. Bei nicht unähnlicher Rechtslage wie in Österreich hat das deutsche Bundesverfassungsgericht am 31. Jänner 2007 wesentliche Bestimmungen des deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wegen Inkonsistenz des Bewertungssystems mit Fristsetzung bis zum 31. 2. 2008 aufgehoben und damit den deutschen Gesetzgeber vor ähnliche Probleme gestellt wie der VfGH nunmehr den österreichischen Gesetzgeber. Univ. Doz. Dr. Friedrich Fraberger, LL.M., wagt in SWK-Heft 9/2007 den „Blick in die rechtspolitische Kristallkugel“ und versucht daraus optimierte Verhaltensregeln für den Steuerpflichtigen abzuleiten.




28. 03. 2007 - Steuerverein - Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wie Sie den Ausführungen unter "Abschreibung", S. 50 entnehmen können, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben.

Von dieser Regelung macht § 13 EStG aber eine Ausnahme: Falls ein abnutzbares Anlagegut nicht mehr als 400 € kostet, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort unter dem Titel "geringwertiges Wirtschaftsgut" als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wenn Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht, ist die Grenze von 400 € netto, also ohne Umsatzsteuer, zu verstehen. Sollten Sie z. B. ein/e KleinunternehmerIn sein, der/die nicht zur Regelbesteuerung optiert hat, sind die 400 € der Bruttoverkaufspreis.
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28. 03. 2007 - PVInfo - Abrechnungsbeleg über Bank-/Kontoauszug

Immer mehr Unternehmen gehen dazu über, ihren Arbeitnehmern die Abrechnungsbelege nicht mehr schriftlich, sondern auf elektronischem Wege, insbesondere über Bank-/Kontoauszug, zukommen zu lassen. Die gesetzliche Grundlage bildet § 78 Abs 5 EStG. Seitens der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, wenn die Abrechnung elektronisch übermittelt wird. Allerdings ist darauf zu achten, ob es eine kollektivvertragliche Bestimmung bzw entsprechende vertragliche Vereinbarungen zur „Schriftlichkeit“ gibt. Zudem sind dem § 14 DSG 2000 Genüge tuende Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Für das März-Heft der PV-Info hat Beate Cerny einen kurzen Überblick über die erwähnte Möglichkeit des elektronischen „Versandes“ der Abrechnungsbelege gestaltet. Abrechnungsbelege via E-Mail sowie über spezielle Software-Lösungen werden in den nächsten Ausgaben behandelt werden.




28. 03. 2007 - ASOKOnline - Beginn der Schwangerschaft und des Kündigungsschutzes

Anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH an den EuGH zur Auslegung des Begriffs „schwangere Arbeitnehmerin“ i. S. d. RL 92/85/EWG (Mutterschutz-RL) ist einmal mehr die Frage in den Mittelpunkt gerückt, ab wann vom Beginn einer Schwangerschaft gesprochen werden kann. Dieser Zeitpunkt ist nämlich für das Wirksamwerden des besonderen Kündigungsschutzes nach § 10 MSchG, aber auch für das Einsetzen der sonstigen Schutzvorschriften wesentlich. Der juristisch heiklen Bestimmung des Schwangerschaftsbeginns im Zusammenhang mit In-vitro-Fertilisationen widmen sich Mag. Gerda Ercher, Referentin für Arbeitsvertragsrecht im BMWA, und Mag. Edda Stech, Referentin für Verwendungsschutz im BMWA, in einem gemeinsamen Beitrag in der März-Ausgabe der ASoK.

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27. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Sonderregelungen der AfA

Gesetzliche Sonderregelungen gibt es für Betriebsgebäude, Firmenwerte sowie Personen- bzw. Kombinationskraftwagen.

Betriebsgebäude
Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende haben folgende Regelung zu beachten: Dient ein Gebäude mindestens zu 80% unmittelbar ihrer Betriebsausübung (z. B. als Geschäftslokal, Produktionsstätte), so beträgt der AfA-Satz ohne Nachweis der Nutzungsdauer 3%. Den Steuerpflichtigen, die eine freiberufliche Tätigkeit als Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Schriftsteller etc. ausüben, steht – für ein von ihnen betrieblich genutztes Gebäude – ein AfA-Satz von 2% zu.

Firmen- und Praxiswert
Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes sind bei land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen (§ 8 Abs. 3 EStG).

Beispiel
Eine ambitionierte Jungunternehmer erwirbt von einem Gewerbetreibenden, der in seinem Familienkreis keinen Nachfolger findet, dessen Betrieb um 90.000 €. Der Wert des übernommenen Inventars und Warenlagers beläuft sich auf insgesamt 60.000 €. Der übersteigende Wert von 30.000 € stellt den Firmenwert dar, welcher auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben ist. Das ergibt eine jährliche AfA in Höhe von 2.000 €.

Anders liegt der Fall im freiberuflichen Bereich (§ 8 Abs. 3 EStG bezieht sich nämlich nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit). Die Nutzungsdauer des Firmenwertes ist im Einzelfall gesondert zu ermitteln. In der Regel beträgt diese aber fünf Jahre.

Pkw und Kombi
Bei Pkw und Kombi verlangt der Steuergesetzgeber eine 8-jährige Nutzungsdauer (§ 8 Abs. 6 EStG). Ausnahmen sind z. B. die Autos der Fahrschulen und des Taxigewerbes. Es gibt aber eine Reihe von Fahrzeugen, die zwar optisch einem Pkw und Kombi ähnlich sind, steuerlich aber nicht als solche gelten und deswegen keiner Einschränkung hinsichtlich der anzusetzenden Nutzungsdauer unterliegen (Klein-LKW und Kleinbusse im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002).

Hinweis
Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse finden Sie unter www.bmf.gv.at (Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer).
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27. 03. 2007 - ASOKOnline - Ende Pflichtversicherung Vorstandsmitglieder

Ende der Pflichtversicherung für Vorstandsmitglieder (§ 10 Abs. 3 ASVG

Die Pflichtversicherung von Vorstandsmitgliedern (§ 4 Abs. 1 Z 6 ASVG) endet nach § 12 Abs. 2 ASVG mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds. Die Gewährung einer „Kündigungsentschädigung“ führt bei Vorstandsmitgliedern zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung, so das Ergebnis der Referentenbesprechung im HVSVT über Fragen aus dem MVB-Bereich vom 12. 12. 2006, 32-MVB-51.1/06 Af/Mm. Nähere Einzelheiten hierzu sowie zu sonstigen aktuellen Praxisfragen aus dem Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Arbeitsrecht finden Sie in der diesbezüglichen Rubrik von Dr. Wolfgang Höfle in der März-Ausgabe der ASoK.

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27. 03. 2007 - SWIOnline - Britische Remittance-Basis-Besteuerung-Zweitwohnsitzverordnung

Britische Remittance-Basis-Besteuerung und österreichische Zweitwohnsitzverordnung

Hat ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger im Jahr 2003 seinen Wohnsitz nach Großbritannien verlegt und unterliegt er dort nur mit den nach Großbritannien überwiesenen Einkünften der Besteuerung (Besteuerung auf Remittance Basis) dann ist zwar kraft Ansässigkeit in Großbritannien das österreichisch-britische DBA anwendbar, jedoch entzieht dieses Abkommen Österreich keine Besteuerungsrechte an den nicht nach Großbritannien überwiesenen Einkünften. Dies gilt auch für den Ertrag aus den auf einem inländischen Depot liegenden inländischen Aktien. In Bezug auf ausländische Aktien mit inländischer auszahlender Stelle besteht bereits gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 EStG keine beschränkte Steuerpflicht. Wird in Österreich ein Ferienwohnsitz begründet, der nach der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. Nr. 528/2003, nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, so tritt in diesen Gegebenheiten keine Änderung ein. (EAS 2824 v. 5. 3. 2007)




27. 03. 2007 - SWKOnline - VfGH leitet Gesetzesprüfung zur Schenkungssteuer ein

Der Verfassungsgerichtshof hat aufgrund von Beratungen über eine Beschwerde gegen einen Schenkungssteuerbescheid ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer eingeleitet. Im Prüfungsbeschluss wird ausgeführt, dass für die Schenkungssteuer gleichgelagerte Bedenken wie bei der Erbschaftssteuer bestehen: Auch die Bemessung der Schenkungssteuer für Grundbesitz richtet sich nach dem historischen dreifachen Einheitswert. Damit, so der VfGH in seinem Prüfungsbeschluss, werde aber bei der Schenkungssteuer - wie bei der Erbschaftssteuer - keine realistische Wertentwicklung des Grundbesitzes als Basis der Steuervorschreibung herangezogen. Die Verwendung des dreifachen Einheitswertes als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer dürfte also gleichheitswidrig sein. Der VfGH hat daher den Beschluss gefasst, den sog. Grundtatbestand, also jene Norm, die die Schenkungssteuer vorschreibt (§ 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955; "2. Schenkungen unter Lebenden"), zu prüfen. Die Bundesregierung wird im nunmehr durchzuführenden Gesetzesprüfungsverfahren aufgefordert werden, eine Stellungnahme zu den im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken abzugeben. Der VfGH plant, die Beratungen über dieses Gesetzesprüfungsverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens in der Juni-Session zu beginnen. Prüfungsbeschluss des VfGH vom 8. 3. 2007, B1983/06, auf der Homepage des VfGH unter www.vfgh.gv.at




26. 03. 2007 - Steuerverein - WKO: Rückvergütung der Umsatzsteuer in Deutschland

Die Frist für die Rückvergütung der Umsatzsteuer läuft am 30. Juni 2007 ab. Österreichische Unternehmer können sich die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer zurückholen. Der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für das Jahr 2006 muss bis spätestens zum 30. Juni 2007 bei der zuständigen Finanzbehörde gestellt werden. Maßgeblich ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern.

Siehe bei der WKO




26. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Nachholverbot

Geben Sie bitte darauf Acht, dass Sie die jährlichen Abschreibungsquoten im Rechnungswesen immer in richtiger Höhe ansetzen. Denn: Vergessene Abschreibungen dürfen in späteren Jahren nicht nachgeholt werden!
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26. 03. 2007 - PVInfo - Goldene Ehrennadel der WT-Akademie für Wilfried und Hannelore Ortner

Der Aufsichtsrat der Akademie der Wirtschaftstreuhänder hat auf Antrag der Geschäftsführung einstimmig beschlossen, Wilfried und Hannelore Ortner, beide Mitglied des Redaktionsteams der PV-Info, die Goldene Ehrennadel der Akademie zu verleihen. Die feierliche Übergabe erfolgt am 28. 3. 2007. Die Akademie der Wirtschaftstreuhänder würdigt mit dieser Anerkennung die profunde Fachkenntnis und das hohe Know-how im komplexen Fachgebiet der Personalverrechnung, welche die beiden Ausgezeichneten in den vergangenen 15 Jahren als profilierte Vortragende in unzähligen Kursen und Seminaren an den Berufsstand weitergegeben und dadurch zur hohen fachlichen Qualität der Leistungen der heimischen WT-Kanzleien beigetragen haben. Der Linde Verlag schließt sich dieser Ehrung mit ganz besonders herzlichen Glückwünschen an und ist stolz darauf, die beiden Preisträger selbst auch als Vortragende für die verlagsseitig veranstalteten PersonalverrechnerInnen-Seminare gewonnen zu haben.




26. 03. 2007 - ASOKOnline - Einvernehmliche Auflösung Dienstverhältnis Schwangerschaft

Einvernehmlicher Auflösung eines Dienstverhältnisses in Unkenntnis der Schwangerschaft

Eine Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Schwangerschaft noch keine Kenntnis hatte, kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 MSchG (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der ärztlichen Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend machen, womit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a MSchG verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist – so der OGH in einem viel beachteten Urteil vom 23. 11. 2006, 8 ObA 76/06v. Die gegenständliche Entscheidung steht diesen Monat im Fokus des ASoK-Entscheidungs-Briefings von Dr. Edith Marhold-Weinmeier.

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26. 03. 2007 - SWKOnline - OGH: Von Tsunami betroffene Urlauber erhalten Flugpreis zurück

Eine Frau hatte für ihre Familie und Bekannte für die Weihnachtsferien 2004 eine 14-tägige Pauschalreise nach Phuket in Thailand gebucht. Vier Tage nach der Anreise wurde die Hotelanlage durch die Tsunami-Katastrophe zerstört. Die Reisegruppe beendete den Urlaub vorzeitig und trat die Abreise nach Österreich an. Der Reiseveranstalter erstattete lediglich die anteiligen Hotelkosten, nicht jedoch den Preis für die Flugtickets zurück.

Der OGH folgte in seiner Entscheidung vom 30. 1. 2007, 10 Ob 2/07b, der Argumentation der klagenden Urlauberin und sprach aus, dass § 31e KSchG, der Leistungsstörungen nach der Abreise regelt, den hier vorliegenden Fall der nachträglichen (Teil-)Unmöglichkeit der Leistung aufgrund höherer Gewalt erfasst. In einer solchen Konstellation ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden an den Ort der Abreise oder einen anderen mit ihm vereinbarten Ort zurückzubefördern.

Für die erhaltenen Leistungen, so der OGH, schuldet der Reisende nur eine angemessene Vergütung, wenn sie trotz Vertragsaufhebung für ihn von Nutzen waren. Hier schlägt der Werkvertragscharakter des Reiseveranstaltungsvertrags durch: Der Veranstalter schuldet einen Erfolg, dessen Ausbleiben sein Risiko und nicht das des Reisenden ist. Die Bemessung des Nutzens hat sich am Erreichen des Reiseziels insgesamt zu orientieren. Der Reiseveranstalter muss auch die Kosten der An- und Abreise rückerstatten, weil Flüge für Reisende nur Mittel zum Zweck sind und für sich allein keinen Urlaubswert haben.




23. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Anlagenverzeichnis

Alle Unternehmer, die ihren Gewinn auf Grund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet ein Verzeichnis (Anlagekartei), der im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter, zu führen (§ 7 Abs. 3 EStG). Das Verzeichnis hat jedes einzelne Anlagegut genau zu bezeichnen und folgende Angaben zu enthalten:

- Anschaffungsdatum,
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
- Name und Anschrift des Lieferanten,
- voraussichtliche Nutzungsdauer,
- Betrag der jährlichen AfA sowie
- den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).

Hinweis
Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Summe der bereits vorgenommenen Abschreibungen.

Die Anlagekartei muss nicht mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Es reicht aus, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe ordnungsgemäß geführt ist. Falls das Verzeichnis überhaupt fehlt oder nicht die geforderten Kriterien erfüllt, geht das Recht auf Inanspruchnahme der AfA nicht verloren. Jedoch bildet eine bemängelte Kartei den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 Finanzstrafgesetz.

Diese Fragen stellen sich für bilanzierende Abgabenpflichtige nicht, da für sie bereits nach § 226 HGB die Verpflichtung besteht, die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder in einem Anhang dazu darzustellen. Abgesehen davon ist im Rahmen einer doppelten Buchhaltung ohnehin die Führung einer Anlagenbuchhaltung erforderlich.
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23. 03. 2007 - SWIOnline - EU billigt Luftverkehrsabkommen mit den USA

Die Europäische Union hat sich nach jahrelangem Tauziehen auf ein wegweisendes Luftfahrtabkommen mit den USA geeinigt. Das bestätigte EU-Verkehrskommissar Jacques Barrot am Donnerstag am Rande des Verkehrsministerrates in Brüssel. Das Abkommen werde im Mai kommenden Jahres in Kraft treten. Bislang gibt es für den Luftverkehr nur bilaterale Abkommen zwischen einzelnen europäischen Staaten und Washington. Der von der EU-Kommission ausgehandelte umfassende Vertrag sollte europäischen Fluggesellschaften das Recht verschaffen, jede beliebige Verbindung zwischen der EU und den USA zu bedienen. Nach Berechnungen der EU-Kommission könnte dadurch die Zahl der Anbieter erheblich gesteigert werden, wodurch langfristig auch die Ticketpreise sinken könnten. Die Kommission erwartet binnen fünf Jahren eine Entlastung von rund 15 Mrd. Euro zu Gunsten der Verbraucher sowie die Schaffung von 80.000 Arbeitsplätzen beiderseits des Atlantiks.




22. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Inbetriebnahme

Für den Beginn der AfA ist nicht der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt sondern in der Regel der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes entscheidend.
Zu beachten ist aber, ob die Inbetriebnahme des Anlagegutes im 1. Halbjahr (so genannte „Ganzjahresabschreibung“) oder im 2. Halbjahr (so genannte „Halbjahresabschreibung“) erfolgt.
Die Halbjahres-AfA findet Anwendung, wenn ein Wirtschaftsgut im betreffenden Jahr nicht mehr als sechs Monate vom Unternehmen genutzt wird. In diesem Fall wird nur die Hälfte des Jahresbetrages abgeschrieben. Im Gegensatz dazu wird bei der Ganzjahres- AfA der volle Jahresbetrag abgeschrieben.
Auch beim Ausscheiden einer Anlage ist nach dem gleichen Prinzip vorzugehen. Scheidet das Wirtschaftsgut im 1. Halbjahr aus, steht die Halbjahres-AfA zu, scheidet es im 2. Halbjahr aus, dann die Ganzjahres-AfA.

Beispiel
Mit einer am 30. Oktober 2006 um 10.000 € angeschafften Maschine werden sofort Waren produziert. Die Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre, die AfA macht somit 2.000 € pro Jahr aus. Im Jahr 2006 steht nur der halbe AfA-Betrag mit 1.000 € zu, während der volle Betrag von 2.000 € erst im Jahr 2007 zu beanspruchen ist.

Im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung ist bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entscheidendes Kriterium, dass eine Betriebsausgabe erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, zu dem sie der Abgabepflichtige tatsächlich bezahlt hat. Dieses Abflussprinzip gelangt jedoch bei betrieblichen Investitionen nicht zur Anwendung. Eine AfA steht dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner bereits dann zu, wenn er ein Wirtschaftsgut betrieblich nutzt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen noch nicht beglichen sein.
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22. 03. 2007 - PVInfo - Schwerarbeit, Arbeitskilokalorienverbrauch und die Meldebestimmungen

Die ua in den Medien häufig aufgeworfene berühmt-berüchtigte Z 4 („körperliche Schwerarbeit“) des § 1 Abs 1 der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten („Schwerarbeitsverordnung“), BGBl II 2006/104, hat schon während der Erarbeitung gegenständlicher Regelung für reichlich Diskussionsstoff gesorgt. Auch die Meldebestimmungen, die in § 5 der Verordnung normiert sind, werfen – nicht zuletzt auch in der betrieblichen Praxis – immer wieder Fragen auf. Beides soll in einem Gastbeitrag von Mag. Carina Milisits genauer betrachtet und dem Leser/der Leserin näher gebracht werden. Die Verfasserin ist Referentin in der legistischen Abteilung für Angelegenheiten der Sozialversicherung im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz, Mitautorin des vor Kurzem im Linde Verlag erschienenen Standardwerkes „Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich“ und war maßgeblich an der Ausarbeitung und Umsetzung der Schwerarbeitsverordnung beteiligt.




22. 03. 2007 - SWKOnline - Gastwirtepauschalierung: Tabakumsätze - Provisionseinnahmen

Gastwirtepauschalierung: Klarstellung hinsichtlich Tabakumsätzen und Provisionseinnahmen

Die EStR, Rz. 4292, sehen vor, dass es für die Anwendung der Pauschalierung nicht schädlich ist, wenn im Rahmen eines Gasthauses branchenfremde Leistungen von nicht mehr als 25 % erbracht werden. Hinsichtlich des Verkaufs von Tabakwaren vertritt das Bundesministerium für Finanzen die Ansicht, dass der Verkauf von Rauchwaren in Gaststätten (gemäß § 40 Tabakmonopolgesetz oder aufgrund eines so genannten Bestellungsvertrags) auf Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage (2007) als branchentypisch anzusehen ist. Umsätze aus dem Verkauf von Tabakwaren sind daher in die 25-%-Grenze nicht einzubeziehen.

Sollte im Rahmen eines Gasthauses eine Tätigkeit betrieben werden, die zu Provisionseinnahmen führt (z. B. aus dem Betrieb einer Lotto-/Toto-Annahmestelle oder aus Vertretertätigkeit), so hat dies auf die Anwendung der Pauschalierung keine Auswirkung. Rz. 4292 der EStR 2000 ist hinsichtlich der zu Provisionseinnahmen führenden Tätigkeit nicht anzuwenden. Allerdings sind die Provisionseinnahmen durch die Pauschalierung nicht erfasst, sondern neben dem pauschal ermittelten Gewinn in voller Höhe (ohne Abzug von Betriebsausgaben) gesondert anzusetzen. Den Provisionserlösen stehen nämlich keine nennenswerten (nicht schon durch die Pauschalierung abgegoltenen) Betriebsausgaben gegenüber, sodass deren Besteuerung nach der Verordnung zu einem völlig verzerrten Ergebnis führen würde. Diese Ansicht ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Sie wird im Zuge der nächsten Wartung in die EStR 2000 eingearbeitet werden.




21. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Nutzungsdauer und Abschreibungssatz

Nachdem die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde, sind deren Kosten gleichmäßig auf dei betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. In jedem Jahr der Nutzung darf nur ein gleich bleibender Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden (lineare AfA). Um den jährlichen AfA-Betrag zu errechnen, dividiert man die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch die in Jahre ausgedrückte Nutzungsdauer.

Hinweis:
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Anzahl von Jahren, in der eine Anlage im Betrieb voraussichtlich genutzt werden kann; zu ermitteln durch Schätzung bzw. anhand von Erfahrungswerten.

Abgesehen von einigen - in § 8 EStG - normierten Sonderregelungen, auf die wir in der Folge noch eingehen, sagt das Gesetz nichts darüber aus, wie lange die Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter ist. Diese muss daher vom Unternehmer für den Einzelfall geschätzt werden.

In der Praxis haben sich gewisse Richtwerte entwickelt. In Deutschland gibt es sogar amtliche AfA-Tabellen, die auch in Österreich verwendet werden können (Rz 3115 EStR 2000). Trotzdem ist die Nutzungsdauer individuell - unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte - zu bestimmen. Beispielsweise sind für die Betriebs- und Geschäftsausstattung zehn Jahre Nutzungsdauer üblich.
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21. 03. 2007 - SWKOnline - Kein Verlustmodell mit Grundstückshandel

In der Vergangenheit wurden Verlustmodelle im Bereich des Grundstückshandels angeboten. Dabei wurden im Konzernbereich Liegenschaften an neu gegründete KEGs verkauft und bei diesen der Ankauf als Beginn eines Grundstückshandels erklärt. Der Gewinn und Verlust dieser Grundstückshandels-Personengesellschaften wurde nur nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Damit wurden im Jahr der Anschaffung die gesamten Anschaffungskosten der Grundstücke als Umlaufvermögen sofort als Betriebsausgaben abgesetzt. Dadurch konnte der Verlust beliebig gesteuert werden. Doch diese Verlustmodelle wurden nun österreichweit von der Finanz verworfen. Näheres dazu in SWK-Heft 8/2007 in einer Glosse des „Steuerinsiders“.




21. 03. 2007 - ASOKOnline - Entlassung wegen verbotener privater Nutzung des Diensthandys

Der OGH hat sich in seinem Urteil vom 23. 11. 2006, 8 ObA 69/06i, mit einer wegen verbotener Handyprivatnutzung ausgesprochenen Entlassung einer Außenhandelsangestellten befasst. Er erklärte diese für rechtmäßig, da die private Nutzung des Firmenhandys trotz vertraglich vereinbartem Privatnutzungsverbot und auch nach Ermahnung beharrlich weiter fortgesetzt wurde, und billigte dem Dienstgeber auch eine fünftägige Frist für die entsprechende Überprüfung einer Telefonrechnung zu. Näheres zu diesem Judikat erfahren Sie in einer ausführlichen Entscheidungsbesprechung durch Dr. Lukas Stärker in der März-Ausgabe der ASoK.

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20. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen, die erforderlich sind, das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangen zu lassen und es für dieses nutzbar zu machen.

Anschaffungskosten sind beispielsweise:
- Transportspesen,
- Zölle,
- Vermittlungsprovisionen,
- Anwalts- und Notarhonorare,
- Grunderwerbsteuer,
- Montage-, Installierungs- und Fundamentierungskosten.

Derartige Aufwendungen müssen zum Einkaufspreis dazugerechnet werden. Sie erhöhen also die Anschaffungskosten und stellen letztendlich die eigentliche Abschreibungsbasis dar.

Beispiel
Um das neu angeschaffte Computernetzwerk in Betrieb nehmen zu können, sind umfangreiche Arbeiten eines Elektroinstallateurs in den Büroräumlichkeiten erforderlich. Die tatsächlichen Gesamtkosten stellen keinen Instandhaltungs- oder Reparaturaufwand dar, vielmehr erhöhen sie den Anschaffungspreis des Wirtschaftsgutes.

Bei den Herstellungskosten ist ähnlich vorzugehen. Sämtliche Aufwendungen bilden die Abschreibungsbasis. Bei in eigener Regie hergestellten Wirtschaftsgütern sind die Materialkosten und Fertigungslöhne, die Sonderkosten der Fertigung (Planungs- und Entwicklungskosten) sowie die Material- und Fertigungsgemeinkosten anzusetzen.
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20. 03. 2007 - SWIOnline - Deutsches Bewertungs- und Erbschaftssteuerrecht

Deutsches Bewertungs- und Erbschaftssteuerrecht ist ebenfalls verfassungswidrig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hat – wie die SWIonline berichtete – mit Beschluss vom 7. 11. 2006, 1 BvL 10/02, festgestellt, dass die aktuell geltende Erhebungspraktik für die Erbschaftssteuer in Deutschland verfassungswidrig ist, weil sie an Werte knüpft, deren Ermittlung bei Grundvermögen und sonstigen bestimmten Vermögensgattungen (Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) unterschiedlich sei und damit den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genüge. Eine ähnliche Entscheidung hat unlängst auch der VfGH zum österreichischen ErbStG gefällt. Das BVerfG hat den BRD-Gesetzgeber darüber hinaus zudem aufgefordert, für eine realitätsgerechte Abbildung von Wertverhältnissen zu sorgen. Nähere Einzelheiten zur auch aus österreichischer Sicht interessanten deutschen Diskussion um eine „Reparatur“ der Erbschaftssteuer bringt ein Beitrag von Dipl.-Betriebwirt (FH) Anton-Rudolf Götzenberger in der März-Ausgabe der SWI.

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20. 03. 2007 - SWKOnline - Wissensbilanzen als Planungs- und Rechenschaftslegungsinstrument

Die herkömmliche, an den unternehmensrechtlichen Vorschriften orientierte Rechnungslegung erfasst ökonomische Größen, die sich nur auf die Beziehung einer Organisation zu den Beschaffungs-, Finanz- und Absatzmärkten erstrecken. Die Beziehungen zum sozioökonomischen Umfeld und in der Folge die Wahrnehmung einer gesellschaftlichen Verantwortung einer Organisation finden ebenso wenig Berücksichtigung wie das in der Organisation angesammelte Wissen und die im Lauf der Zeit erworbene Erfahrung. Für diesen Bereich erscheint die „Wissensbilanz“ (Intellectual Capital Reporting) als eine interessante Alternative, weiß Univ.-Prof. Dr. Reinbert Schauer, Ordinarius für Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Dienste und Vorstand des Instituts für Betriebswirtschaftslehre der gemeinwirtschaftlichen Unternehmen an der Johannes Kepler Universität Linz, in einem Artikel in SWK-Heft 8/2007 zu berichten.




19. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Abschreibung

Bei abnutzbarem Anlagevermögen (z. B. Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeuge) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung - AfA, §§ 7 und 8 EStG). Keiner AfA unterliegen daher folgende Wirtschaftsgüter:

- Grundstücke (nackter Grund und Boden; Gebäude sind hingegen abnutzbar),
- Kunstwerke (z. B. Gemälde, Skulpturen),
- Antiquitäten,
- wertvolle Teppiche, die nicht am Fußboden aufliegen.
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19. 03. 2007 - PVInfo - Zur Zulässigkeit von Verfallsklauseln

Sowohl in Kollektivverträgen als auch in Arbeitsverträgen finden sich häufig Klauseln, wonach der Arbeitnehmer seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer bestimmten, meist sehr kurzen Frist von drei oder vier Monaten beim Arbeitgeber geltend machen muss, „widrigenfalls sie verfallen“ oder „erlöschen“ oder „verwirkt“ oder „präkludiert“ sind. Für die betriebliche Praxis ist es von Bedeutung, inwieweit derartige Klauseln rechtswirksam vereinbart werden können und daher im Fall des Falles auch vor Gericht „halten“. Antwort auf diese Frage gibt ein Artikel von Mag. Judith Morgenstern in der März-Ausgabe der PV-Info.




19. 03. 2007 - ASOKOnline - Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung erschienen

Das österreichische Pensionsrecht ist bekanntlich ein uferloses Rechtsgebiet, das einem steten Wandel unterzogen wird. Das vor wenigen Tagen im Linde Verlag erschienene „Handbuch zur gesetzlichen Pensionsversicherung im Österreich“ von Mag. Carina Milisits und Mag. Margit Wolff soll hier sowohl einen Überblick „en gros“ bieten als auch als Nachschlagewerk für gezielte Informationen und wichtige Begriffe dienen – nicht nur dem mit diesem Fachbereich vertrauten Personenkreis, sondern auch juristischen Laien ist es somit eine wertvolle Hilfe. Zahlreiche Tabellen sowie Beispiele und neueste höchstgerichtliche Judikatur erleichtern dabei das Verständnis. Damit eröffnet dieses Werk interessierten Personen den Zugang zu einem komplexen Rechtsgebiet und steht auch in der Praxis als hilfreiche Lektüre zur Verfügung.

Nähere Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung




19. 03. 2007 - ASOKOnline - Hausbetreuungsgesetz geht in Begutachtung

Das BMWA hat den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz – HBeG) und mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, zur Begutachtung versandt. Ziel des Gesetzesentwurfes ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung daheim unter Berücksichtigung der arbeits-, sozial- und berufsrechtlichen Vorschriften. Die Begutachtungsfrist endet am 13. 4. 2007.

Der Gesetzesentwurf samt Erläuterungen im Wortlaut




19. 03. 2007 - SWKOnline - Freibetrag bei Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Freibetrag für investierte Gewinne oder begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne bei Einkünften aus selbständiger Arbeit?

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 6. 12. 2006, G 151/06, die Beschränkung der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 11a EStG auf Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb als verfassungswidrig aufgehoben. Ein genereller Ausschluss von bilanzierenden Beziehern von Einkünften aus selbständiger Arbeit sei nicht sachlich zu rechtfertigen. Hingegen sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Begünstigung daran zu knüpfen, ob der Steuerpflichtige bilanziert oder nicht. Für den steuerlichen Berater stellt sich damit die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Freibetrag für investierte Gewinne gemäß § 10 EStG oder die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) für Bezieher von Einkünften aus selbständigen Einkünften steuerlich günstiger ist. Ein in SWK-Heft 8/2007 veröffentlichter Beitrag von StB/WP Mag. Andreas Röthlin und MMag. Patrick Weninger enthält zu diesem Zweck ein Entscheidungsmodell für Praktiker und behandelt auch andere Faktoren, die – neben dem Gewinn nach Steuern – entscheidungsrelevant für die Wahl zwischen diesen Investitionsbegünstigungen sein können.




16. 03. 2007 - Steuerverein - Beispielhafter Betriebsausgabenkatalog

Die nachstehende Übersicht zeigt Ihnen die gängigsten Betriebsausgaben:

• Abschreibungen bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA), vgl. S. 50
• Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), vgl. S. 52
• Beiträge zu einer Pflichtversicherung
• Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen
• Leasingaufwand für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter
• Büroraummiete
• Personalaufwand (Löhne, Gehälter, lohnabhängige Abgaben)
• Beratungskosten (für Rechtsanwalt/Rechtsanwältin,
SteuerberaterIn etc.)
• Reisekosten, vgl. S. 52
• Werbung
• Bezogene Leistungen (Fremdarbeiten)
• Waren- und Materialeinkauf
Betriebsausgaben
• Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Porto)
• Büromaterial
• Fachliteratur und -zeitschriften
• Zinsen für Fremdkapital
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16. 03. 2007 - SWKOnline - OGH: Rückkaufswertklauseln bei Lebensversicherung gesetzeswidrig

Wer seine (vor dem 1. 1. 2007 abgeschlossene) Lebensversicherung vorzeitig auflöst, muss mit starken Verlusten rechnen: Zum einen werden hohe Abschlusskosten überwiegend am Beginn der Laufzeit verrechnet, zum anderen oftmals auch Stornoabzüge in Rechnung gestellt. Mit Entscheidung vom 17. 1. 2007, 7 Ob 131/06z, hat der OGH klargestellt, dass Klauseln in Lebensversicherungsverträgen, die nicht erkennen lassen, welcher wirtschaftliche Schaden dem Konsumenten bei einer vorzeitigen Auflösung seiner Lebensversicherung entsteht, intransparent im Sinne des § 6 Abs. 3 KSchG und damit gesetzeswidrig sind.

Ein Verweis auf „tarifliche Grundsätze“ bzw. „tarifliche Grundlagen“ stellt keine ausreichende Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile bei vorzeitiger Auflösung dar, weil der Tarif dem Konsumenten nicht offengelegt wird und somit unbekannt bleibt. Im Übrigen ist die im Tarif einseitig bestimmte und nicht näher erläuterte Berechnungsmethode des Rückkaufswerts dem Konsumenten unverständlich. Ein Stornoabzug („Abschlag auf die tarifliche Deckungsrückstellung“) muss der Höhe nach festgelegt sein, da ansonsten die vom Gesetz geforderte Angemessenheit des Abzugs nicht überprüfbar wäre. Rückkaufswertklauseln, die auch einen Stornoabzug vorsehen, müssen gemäß §§ 173 Abs. 3 und 176 Abs. 4 VersVG deutlich nachvollziehbare Angaben über die Höhe eines solchen Abschlags aufweisen.




15. 03. 2007 - SWKOnline - Steuerliche Behandlung der Fahrerkarte

Die Fahrerkarte, die gemäß § 102a KFG von einem LKW-/Autobus-Lenker besorgt werden muss, ist unabdingbar für die Inbetriebnahme eines LKW/Autobusses des Arbeitgebers. Es liegt im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers, dass der Lenker eine Fahrerkarte beibringt, da er sonst seine Tätigkeit für den Arbeitgeber nicht ausüben kann. Eine private Verwendung der Fahrerkarte ist praktisch auszuschließen.

Der Arbeitgeber ist aufgrund einer Entscheidung des OGH vom 18. 10. 2006, 9 ObA 92/06d, verpflichtet, die Kosten für die Fahrerkarte in Höhe von 70 Euro dem Arbeitnehmer zu vergüten. Diese arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers ist mittlerweile auch in die maßgeblichen Kollektivverträge eingeflossen. Aufgrund dieser verpflichtenden Kostenübernahme können diese Vergütungen für die Fahrerkarte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wie ein Kostenersatz gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 behandelt werden. Sie führen daher zu keinen steuerpflichtigen oder sozialversicherungspflichtigen Einkünften.

Aufgrund der Behandlung nach § 26 Z 2 EStG 1988 stellen die Ausgaben des Arbeitnehmers für die Fahrerkarte regelmäßig keine Werbungskosten dar. Allfällige Rückzahlungen des Arbeitnehmers für erhaltene Vergütungen sind keine Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 und bei der Lohnverrechnung nicht zu berücksichtigen.




15. 03. 2007 - Steuerverein - Nichtabzugsfähige Ausgaben

Es wurde schon darauf hingewiesen, dass nicht alle Ausgaben den Gewinn vermindern. Vielmehr ist eine Abgrenzung der Betriebsausgaben von den privaten
Aufwendungen vorzunehmen. Bei Kosten im Zusammenhang mit Autos, Liegenschaften, Reisespesen, Repräsentationsspesen bzw. werbeähnlichen Aufwendungen
sowie bei Gehältern für im Unternehmen beschäftigte nahe Angehörige prüft das Finanzamt genau, ob eine Verflechtung mit nichtabzugsfähigen
Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 20 EStG besteht. Diese Gesetzesbestimmung listet die folgenden so genannten „nichtabzugsfähigen Ausgaben“ auf:

• Aufwendungen für den Haushalt und den Unterhalt der Familienangehörigen. Dazu zählen z. B. Miete, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Ernährung, Kinderbetreuung, Haushalts- und Unterhaltungsgeräte, Erholung, Freizeitgestaltung,
(Zweit)Wohnung (Ausnahme: betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung!), Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches, wie z. B. Brille, Uhr, Hörgerät.
• Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen. Dazu zählen z. B. Ballbesuche, Geburtstagsfeiern.
• Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Auffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
• Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG nicht abzugsfähig sind.
• Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
• Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Tätigkeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), sofern sie den Betrag von 222 € pro Monat
(Höchstbetrag beim großen Pendlerpauschale) übersteigen.
• Repräsentationsaufwendungen. Dazu zählen beispielsweise Geschenke an Geschäftsfreunde/Geschäftsfreundinnen zu bestimmten Anlässen (Weihnachten, Neujahr, Geburtstag). Bewirtungsspesen können zur Hälfte abgezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Bewirtung von Geschäftsfreunden/ Geschäftsfreundinnen der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
• Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden
Vereinbarung beruhen (Ausnahme: Spendenbegünstigung gemäß EStG).
• Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, z. B. Provisionen, Schmiergelder.
• Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine
Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht.
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14. 03. 2007 - Steuerverein - ORF: SPÖ akzeptiert Auslaufen der Erbschaftsteuer

Die Koalition hat ihren Streit über die Erbschaftssteuer vertagt. Bundeskanzler Alfred Gusenbauer (SPÖ) erklärte nach dem Ministerrat heute seine Bereitschaft, die vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) gekippte Steuer auslaufen zu lassen...

Näheres beim ORF




14. 03. 2007 - Steuerverein - Ausgaben vor Betriebseröffnung

Bereits vor der Gründung eines Unternehmens sind
Maßnahmen zu treffen, die Kosten verursachen. Solche
„vorweggenommenen Betriebsausgaben“ stellen Steuerabsetzposten
dar.

Die Absicht der Unternehmensgründung ist durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen, wie z. B.:

• Gewerbeanmeldung,
• Schriftverkehr mit möglichen Geschäftspartnern/
Geschäftspartnerinnen,
• Einreichpläne,
• Kreditvereinbarungen,
• Inserate zur Personalbeschaffung,
• Kosten- und Umsatzplanung.
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14. 03. 2007 - SWKOnline - Was Stundungs- und Aussetzungszinsen derzeit kosten

Der Zinssatz für Stundungszinsen liegt viereinhalb Prozent über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO), für Aussetzungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 212a Abs. 9 BAO), für Anspruchszinsen 2 % über dem Basiszinssatz (§ 205 Abs. 2 BAO) . Auf Grund der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank steigt in Österreich der Basiszinssatz mit Wirkung ab 14. 3. 2007 auf 3,19%. Der Zinssatz für Stundungszinsen beträgt daher ab14. 3. 2007 7,69 %, für Aussetzungszinsen 5,19 %, für Anspruchszinsen ebenfalls 5.19 %.




14. 03. 2007 - PVInfo - Verhandlungen über Generalkollektivvertrag

Die Sozialpartner haben vergangene Woche die Ausverhandlung des im Regierungsübereinkommen festgelegten Mindeslohns von 1.000 Euro brutto in Angriff genommen. Geht es nach der Regierung, soll dieser über einen General-Kollektivvertrag fixiert werden. Die an den Verhandlungen beteiligten Sozialpartner-Vertreter orteten beim ersten Treffen eine grundsätzliche Bereitschaft der Beteiligten, den 1.000-Euro-Mindestlohn umzusetzen. Erster Schritt sei nun, eine Bestandsaufnahme durchzuführen, um zu eruieren, wie viele Betroffene es gibt, die unter dem angepeilten Mindestlohn liegen. Es wird damit gerechnet, dass innerhalb der nächsten zwei Monate eine Lösung gefunden und der Regierung präsentiert wird.




14. 03. 2007 - ASOKOnline - Wahlärzte dürfen geringeres Honorar verrechnen

Das vom Sachleistungsprinzip beherrschte Krankenversicherungssystem, das Patienten möglichst mittels an die Sozialversicherung vertraglich gebundenen Ärzten und Einrichtungen versorgen will (Vertragsärzte und -einrichtungen) und nur ausnahmsweise die Kosten von anderen Ärzten und Einrichtungen (teilweise) übernimmt, rechtfertigt eine zwingende Honoraruntergrenze (Mindestpreis) nicht. Eine derartige Wettbewerbsbeschränkung ist weder aus dem Gesetz (§ 131 ASVG) abzuleiten noch sachlich gerechtfertigt: Der Patient, der zum Wahlarzt/zur Wahleinrichtung geht, nimmt ohnehin den Nachteil in Kauf, das Honorar vorstrecken zu müssen, selbst wenn er es – wie hier – ausnahmsweise zur Gänze ersetzt erhält. Der Wahlarzt ist zwar nicht durch einen Kassenvertrag gebunden (keine Behandlungspflicht, keine Kontrollbefugnisse der Krankenversicherung), diesen Vorteilen steht aber in diesem Fall der Nachteil gegenüber, auf einen Teil seines Honorars zu verzichten, das er als Kassenvertragsarzt erhalten würde. Behandlungsleistungen als Wahlarzt billiger anzubieten als ein Vertragsarzt (hier etwa in Höhe der Kostenerstattung des Krankenversicherungsträgers) ist daher kein unlauterer Wettbewerb (OGH 21. 11. 2006, 4 Ob 196/06m).

Die Entscheidung im Wortlaut




13. 03. 2007 - Steuerverein - Einfuhrumsatzsteuer

Zusätzlich zur Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, können Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, die EUSt nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichten.

Voraussetzung für die Anwendung der Neuregelung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.
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13. 03. 2007 - SWKOnline - Neue Kennzeichnungspflichten

Gemäß § 14 HGB waren Kapitalgesellschaften verpflichtet, bestimmte Pflichtangaben in allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen aufzunehmen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet waren. Mit 1.1.2007 wurde das HGB vom neuen Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgelöst. Die Modernisierung des HGB führte zu einer umfassenden Liberalisierung des Firmenrechts. Gleichzeitig wurden die bisherigen Regelungen über die Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen erweitert. Hierdurch sollte im Geschäftsverkehr sichergestellt werden, dass trotz der liberalen Firmenbildungsvorschriften leicht die notwendigen Informationen über den Vertragspartner im Firmenbuch ausfindig gemacht werden können. Die Neuregelung mit § 14 UGB richtet sich an sämtliche im Firmenbuch eingetragene Unternehmen. Erfasst sind nunmehr nicht bloß Kapitalgesellschaften, sondern insbesondere auch eingetragene Einzelunternehmer, offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Genossenschaften. Mehr dazu in einem Beitrag von RAA Dr. Stephan Hofmann und RA Dr. Helen Pelzmann in SWK-Heft 8/2007.




13. 03. 2007 - SWIOnline - Britische Unterkapitalisierungsvorschriften

In seinem Urteil vom 13. 3. 2007, Rs. C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, entschied der EuGH, dass Vorschriften des britischen Steuerrechts zur Bekämpfung von Missbräuchen, mit denen gegen die „Unterkapitalisierung“ von Gesellschaften, also die Finanzierung einer Gesellschaft durch Darlehen statt durch Eigenmittel, um in den Genuss einer günstigeren steuerlichen Behandlung zu gelangen, vorgegangen werden soll, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen. Je nach Ort des Sitzes der Darlehensgeberin war die Behandlung gebietsansässiger Darlehensnehmerinnen unterschiedlich: Die Situation einer Gesellschaft, die Zinsen an eine gebietsfremde Gesellschaft zahlte, war in steuerlicher Hinsicht weniger vorteilhaft.

Maßnahmen, welche die Niederlassungsfreiheit beschränken, können gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen beziehen, mit denen die normalerweise zu entrichtende Steuer umgangen werden soll. Die in Rede stehenden britischen Vorschriften sind geeignet, dieses Ziel – durch Verhinderung der Unterkapitalisierungspraxis – zu erreichen. Sie sind allerdings nur verhältnismäßig und damit zu rechtfertigen, wenn sie den betroffenen Gesellschaften die Möglichkeit bieten, Beweise für die wirtschaftlichen Gründe für den Abschluss eines Geschäfts beizubringen, und wenn gezahlte Zinsen nur insoweit in ausgeschüttete Gewinne umqualifiziert werden, als sie den Betrag übersteigen, der in einer Situation des freien Wettbewerbs vereinbart worden wäre.

Im Übrigen hält der EuGH fest, dass Einzelnen, wenn ein Mitgliedstaat Steuern unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer und der in unmittelbarem Zusammenhang gezahlten Beträge zukommt.

Volltext des EuGH-Urteils unter: www.curia.europa.eu




13. 03. 2007 - PVInfo - Entlassung wegen verbotener privater Nutzung des Diensthandys

Der OGH hat sich in seinem Urteil vom 23. 11. 2006, 8 ObA 69/06i, mit einer wegen verbotener Handyprivatnutzung ausgesprochenen Entlassung einer Außenhandelsangestellten befasst. Er erklärte diese für rechtmäßig, da die private Nutzung des Firmenhandys trotz vertraglich vereinbartem Privatnutzungsverbot und auch nach Ermahnung beharrlich weiter fortgesetzt wurde, und billigte dem Dienstgeber auch eine fünftägige Frist für die entsprechende Überprüfung einer Telefonrechnung zu. Näheres zu diesem Judikat erfahren Sie in einer ausführlichen Entscheidungsbesprechung durch Dr. Lukas Stärker in der März-Ausgabe der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift „Arbeits- und Sozialrechtskartei“ (ASoK).




13. 03. 2007 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 17/2007;
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 35/2007;
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung – AVV) geändert wird, BGBl. II Nr. 52/2007;
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Niederlassungsbewilligungen und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2007 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2007 – NLV 2007), BGBl. II Nr. 54/2007;
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. III Nr. 24/2007.




09. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Empfängerbenennung

Wenn Sie Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen möchten, kann das Finanzamt von Ihnen verlangen, dass Sie die Gläubiger oder die Empfänger dieser Beträge genau bezeichnen (Nennung von Namen und Adressen; § 162 BAO). Der Grund liegt auf der Hand: Was bei einem Steuerpflichtigen einen Aufwand (eine Betriebsausgabe) darstellt, wird in der Regel bei dem anderen ein Ertrag (eine Betriebseinnahme) sein. Probleme können Belege auf dem Gebiet von Provisionen, Subhonoraren oder Fremdlöhnen (z. B. für Aushilfspersonal) bereiten, aus denen nicht exakt hervorgeht, wer die ausbezahlten Geldbeträge erhalten hat. In solchen Fällen steht es dem Finanzamt zu, die Namhaftmachung des Empfängers zu fordern. Verweigert der Unternehmer die verlangten Angaben, dann sind die beantragten Absetzungen zwingend nicht anzuerkennen. Auch wenn außer Zweifel steht, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet worden und betrieblich veranlasst sind.
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09. 03. 2007 - PVInfo - Saisonverlängerung im Zusatzkollektivvertrag für das Gastgewerbe rechtswidrig

In seinem Erkenntnis vom 22. 11. 2006, 2004/08/0065, hat der VwGH die Verlängerung von bestimmten saisonalen Arbeitsverhältnissen durch nicht verbrauchte Zeitguthaben – wie sie der Zusatz-KV im Gastgewerbe vorsieht – als nichtig qualifiziert.

Angelegenheiten, die nach ArbVG durch KV geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt; Regelungen in Angelegenheiten, die das Gesetz dem KV nicht überträgt, entfalten auch nicht die Rechtswirkungen eines KV. Eine Bestimmung, welche die „automatische“ Verlängerung des (Saison-)Arbeitsverhältnisses über das vereinbarte Ende hinaus vorsieht, ist eine kollektivvertragliche Abschlussnorm und wendet sich daher nicht an die Arbeitnehmer, sondert bindet lediglich die KV-Parteien. Sie ist nicht von den in § 2 Abs 2 ArbVG aufgezählten Tatbeständen erfasst und somit unzulässig.

Auch § 19e AZG ermächtigt die KV-Parteien nur zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist um Zeitguthaben zum Zweck des Zeitausgleichs, nicht jedoch zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über sein privatautonom festgelegtes Ende hinaus.




09. 03. 2007 - SWKOnline - Protokoll - Bewertung 2005

Bereits im November 2005 fand die Bundessteuertagung Gebühren Verkehrsteuern Bewertung des Bundesministeriums für Finanzen gemeinsam mit dem zuständigen Fachbereich SZKFBGVB und den Finanzämtern statt, bei der in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen in den genannten Bereichen behandelt wurden. Als Ergebnis dieser Besprechung wurde das vorliegende Protokoll - Bewertung erstellt. BMF-Erlass vom 23.02.2007, GZ BMF-010202/0005-IV/5/2007, auf der BMF-Homepge unter www.bmf.gv.at




08. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben - Eigenbeleg

Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es allenfalls für Eigenbelege, die jedoch in der Regel nur dann als Nachweis anerkannt werden, wenn nach der Natur der Ausgabe (etwa bei Trinkgeldern) kein Fremdbeleg erhältlich ist. Aus dem Eigenbeleg müssen Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Ware (z. B. Altwarenhändler, der von Privatpersonen einkauft) bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Der Zahlungsempfänger ist – soweit möglich – konkret zu bezeichnen. Empfänger ist ein wichtiges Stichwort.
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07. 03. 2007 - Steuerverein - WKO: Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Kommt es bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu Verlusten (z.B. aufgrund von Investitionen in der Gründungsphase oder durch Schwankungen der Umsätze), unterliegt der Verlustvortrag gewissen Beschränkungen...

Merkblatt bei der WKO




07. 03. 2007 - Steuerverein - WKO: Änderung der steuerlichen Gewinnermittlung

Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB), das seit 1.1.2007 in Kraft ist, bringt wesentliche Änderungen in den Buchführungspflichten. Dies kann zu einem Wechsel der steuerlichen Gewinnermittlungsart führen..

Näheres bei der WKO




07. 03. 2007 - Steuerverein - Belegnachweis

Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung für den Betrieb geleistet worden ist. Als UnternehmerIn haben Sie die Aufgabe Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen des Finanzamtes zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO). Die Gestaltung des Belegwesens ist eng mit der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens verknüpft.
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07. 03. 2007 - ASOKOnline - Kein Anspruch auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung

Nach § 53b Abs. 2 Z 1 ASVG gebühren Zuschüsse bei einer krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung nur jenen Dienstgebern, die in ihrem „Unternehmen“ regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen. Diese Voraussetzung liegt laut jüngster oberstgerichtlicher Rechtsprechung bei der in Privathaushalten erfolgenden Beschäftigung von Haushaltshilfen nicht vor. Denn aus einer Zusammenschau der in einzelnen Gesetzen verwendeten Unternehmensbegriffe ergebe sich, dass alle diese – weiten – Unternehmensbegriffe eine auf Dauer organisierte selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit erfordern, durch die wirtschaftlich werthafte Leistungen erbracht werden, die insofern eine Wirkung nach außen haben, als sie einem „Publikum“ gegen zumindest kostendeckendes Entgelt angeboten werden. Auf einen Privathaushalt treffen diese Eigenschaften eines „Unternehmens“ nach Einschätzung des OGH nicht zu. Ausgehend vom sachlich rechtfertigbaren Zweck der Regelung, eine Begünstigung von Klein- und Mittelunternehmen vorzusehen, liege es vielmehr im verfassungsrechtlich zulässigen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gewisse Gruppen von Dienstgebern i. S. d. § 35 ASVG, die nicht dieser Gruppe von Klein- und Mittelunternehmen zugerechnet werden können, vom Anspruch nach § 53b ASVG auszuschließen (OGH 24. 10. 2006, 10 ObS 170/06g).




07. 03. 2007 - SWIOnline - EuGH zu grenzüberschreitender Vermittlung von Wettdiensten

In seinem Urteil vom 6. 3. 2007, verb. Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Placanica u. a., entschied der EuGH, dass eine Strafdrohung in Italien gegen Vermittler, die für Rechnung ausländischer Unternehmen Wetten sammeln, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Die italienischen Rechtsvorschriften binden die Organisation von Glücksspielen und das Sammeln von Wetten an das Vorliegen einer Konzession sowie einer polizeilichen Genehmigung; für einen Verstoß sind Strafen bis zu einem Freiheitsentzug von drei Jahren vorgesehen.

Der vollständige Ausschluss von Kapitalgesellschaften von den Ausschreibungen für die Konzessionsvergabe geht allerdings, auch wenn laut EuGH ein Konzessionssystem einen wirksamen Kontrollmechanismus in diesem Bereich darstellen kann, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bestimmter Betreiber wiederum verpflichtet den betreffenden Mitgliedstaat, verfahrensrechtliche Modalitäten vorzusehen, die den sich für die Betreiber aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Schutz sicherstellen. Folglich darf der jeweilige Mitgliedstaat keine Strafe wegen Nichterfüllung einer Verwaltungsformalität verhängen, deren Erfüllung er unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat.

Zum Volltext des EuGH-Urteils unter:

curia.europa.eu




07. 03. 2007 - SWKOnline - Derzeitige Gestaltung der Erbschaftssteuer verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat am 7. 3. 2007 jene Regelung im Erbschaftssteuergesetz aufgehoben, durch die "Erwerbe von Todes wegen" ( § 1 Z 1 ErbStG) der Steuerpflicht unterworfen sind. Gleichzeitig hat der VfGH eine Reparaturfrist bis 31. Juli 2008 gesetzt. Gegen die Erbschaftssteuer an sich und dagegen, für die Erbschaftsbesteuerung von Grundbesitz das System der Einheitswerte zu verwenden, gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die derzeitige Regelung (dreifacher Einheitswert als Bemessungsgrundlage) ist jedoch verfassungswidrig, weil die pauschale Vervielfachung von längst historischen Einheitswerten die Wertentwicklung von Grundstücken nicht angemessen widerspiegelt. Mehr dazu auf der VfGH-Homepage unter www.vfgh.gv.at




02. 03. 2007 - Steuerverein - Betriebsausgaben Begriffsdefinition

Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Betriebsausgaben kürzen den Gewinn und schmälern dadurch die Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Um einen Abzugsposten handelt es sich, wenn die Ausgaben

- mit einer betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und
- aus der Sicht des Unternehmers seinem Betrieb dienen oder ihn unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein Abzugsverbot, insbesondere des § 20 EStG (u. a. Lebensführungskosten, privat veranlasste Ausgaben etc.) fallen.

Sie sehen also, der Begriff „Betriebsausgaben“ ist sehr weitläufig. Was der eine Unternehmer für seinen Betrieb als notwendig erachtet, kümmert den anderen wiederum nicht. Viele Betriebsausgaben hängen daher von der jeweiligen Branche ab.

Im Folgenden informieren wir Sie, weshalb Sie einwandfreie Belege benötigen, was sich hinter dem Begriff der „vorweggenommenen Betriebsausgaben“ verbirgt und welche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Abzugsverbot zu sehen sind.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




02. 03. 2007 - ASOKOnline - Arbeitslosenversicherungsbeitrages entfällt für Männer ab 56

Entrichtung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entfällt für Männer ab 56

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20. 12. 2006, 2005/08/0057, in der Regelung des § 2 Abs. 8 AMPFG, wonach der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Frauen, die das 56. Lebensjahr, und für Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ab Beginn des folgenden Kalendermonats aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige, da nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes erblickt. Aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts (konkret der Gleichbehandlungs-RL 79/7/EWG) sei die zitierte Lohnnebenkostensenkungsvorschrift zugunsten der benachteiligten Gruppe anzuwenden – mit der Folge, dass auch für ältere männliche Arbeitnehmer – ebenso wie bei ihren weiblichen Kolleginnen – bereits ab dem vollendeten 56. Lebensjahr kein Arbeitslosenversicherungsbeitrag mehr entrichtet werden muss.

Die Entscheidung im Wortlaut




02. 03. 2007 - SWKOnline - Bürgerliche Arbeitskleidung - Vorteil aus Dienstverhältnis

Bürgerliche Arbeitskleidung stets ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis?

Überlassene Arbeitskleidung, die auch für den Alltag geeignet ist, wird von der Finanzverwaltung per Automatismus als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis gewertet. Ein Urteil des deutschen BFH (VI R 21/05 vom 22. 6. 2006) lässt aber auch hierzulande aufhorchen: Bürgerliche Kleidung, die vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt wird, ist nicht von vornherein als lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu bewerten. Diese Entscheidung könnte auch auf die österreichischen Verhältnisse Auswirkungen haben, folgert Mag. Stefan Schuster, Mitarbeiter in der Steuerabteilung eines Telekommunikationsunternehmens, in einem Beitrag in SWK-Heft 7/2007.




01. 03. 2007 - Steuerverein - WKO: Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Kommt es bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu Verlusten (z.B. aufgrund von Investitionen in der Gründungsphase oder durch Schwankungen der Umsätze), unterliegt der Verlustvortrag gewissen Beschränkungen...

Merkblatt bei der WKO




01. 03. 2007 - Steuerverein - WKO: Änderung der steuerlichen Gewinnermittlung

Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB), das seit 1.1.2007 in Kraft ist, bringt wesentliche Änderungen in den Buchführungspflichten. Dies kann zu einem Wechsel der steuerlichen Gewinnermittlungsart führen..

Näheres bei der WKO




01. 03. 2007 - Steuerverein - Energieabgabenvergütung

Alle Betriebe können einen Antrag auf Vergütung der Energieabgaben stellen. Vergütet werden die Abgaben, soweit sie insgesamt 0,5% des Nettoproduktionswertes übersteigen. Der übersteigende Betrag wird unter Berücksichtigung der Mindessteuersätze der Energiesteuerrichtlinie abzüglich eines Selbstbehaltes von 400 € vom Finanzamt ausbezahlt.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




01. 03. 2007 - SWIOnline - Ungarns Verfassungsgericht annulliert Mindestbesteuerungsgesetz

Das ungarische Verfassungsgericht hat am 27. 2. 2007 das seit Jahresanfang geltende Gesetz zur Mindestbesteuerung für verfassungswidrig erklärt. Nach dem nun ungültigen Gesetz hätten Unternehmen auch dann die Körperschaftssteuer bezahlen müssen, wenn die Profite niedriger liegen als 2,0 Prozent der gesamten Einnahmen. Bemessungsgrundlage der Steuer wären 2,0 Prozent der Einnahmen gewesen. Die Regierung in Budapest hatte diese Regelung im vergangenen Jahr im Zuge des Haushalts-Sanierungsprogramms beschlossen, das der Verringerung des ausufernden Budgetdefizits von 10 Prozent 2006 dienen soll. Budapest .- (APA/dpa)




01. 03. 2007 - SWKOnline - Zusammenlegung der Finanzämter Wien 2/20 und Wien 21/22

Das Finanzamt Wien 2/20 und das Finanzamt Wien 21/22 werden per 1. März 2007 zum neuen Finanzamt Wien 2/20/21/22 zusammengelegt. Die Adresse bleibt unverändert das Behördenzentrum 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2. Das neue Finanzamt übernimmt die Telefonnummer - (01) 20141- und Faxnummer - (01) 202 9650 - des Finanzamtes 21/22, die Durchwahlklappen der beiden Ämter bleiben unverändert.




01. 03. 2007 - SWKOnline - Änderungen im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO

Ab der Veranlagung 2006 sind beim Feststellungsverfahren nach § 188 BAO (Formular E 6) wesentliche Änderungen eingetreten. Das BMF gibt in einer Information vom 22. 2. 2007, GZ BMF-010200/0000-IV/2/2007, einen Überblick über diese Änderungen . Volltext der BMF-Info in der Findok unter findok.bmf.gv.at



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