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30. 08. 2007 - Steuerverein - Fehlgelder

Kassenfehlbeträge, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ersetzen muss, sind Werbungskosten.
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30. 08. 2007 - SWKOnline - Exekutionsordnungs-Novelle 2008 geplant

Derzeit befindet sich ein Gesetzesentwurf in Begutachtung, mit welchem das Justizministerium nach den letzten großen Reformschritten 1991, 1995, 2000, 2003 und 2005 mit Anfang des kommenden Jahres eine zeitgemäße Adaptierung weiterer Bereiche des gerichtlichen Exekutionsverfahrens plant. Namentlich soll mir der EO-Novelle 2008 das Verfahren zur Zwangsverwaltung von Liegenschaften im Interesse der Gläubiger und des Schuldners an die Erfordernisse eines modernen Verfahrens angepasst werden, wobei vor allem an den Einsatz professioneller Zwangsverwalter, die in einer auch online abrufbaren Zwangsverwalterliste erfasst sind, gedacht ist. Des Weiteren wird mit der gegenständlichen Novellierung auch die Versteigerung von beweglichen körperlichen Sachen über das Internet eingeführt, um auf diese Weise einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. In die Novelle wurden schließlich auch weitere verfahrensrechtliche Verbesserungen, insbesondere bei der Unterlassungsexekution und der Liegenschaftsexekution, aufgenommen.

Gesetzestext samt Erläuterungen auf der BMJ-Website unter www.bmj.gv.at/gesetzesentwuerfe/index.php?nav=13&id=96




29. 08. 2007 - Steuerverein - Fachliteratur

Aufwendungen für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger) sind als Werbungskosten absetzbar. Aus dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes hervorgehen. Die Bezeichnung "diverse Fachliteratur" reicht nicht aus. Allgemein bildende Werke wie Lixika oder Nachschlagewerke gelten nicht als Fachliteratur. Auch Aufwendungen für Zeitungen stellen grundsätzlich privaten Aufwand dar.
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29. 08. 2007 - Steuerverein - WKO: Vermeindung von Strafen bei der Nichtzahlung von Abgaben

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unternehmer am 15. des Monats - aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage sind, die fällige Umsatzsteuer und die Lohnsteuer vorschriftsmäßig zu entrichten. Viele reagieren in einer solchen Situation insofern völlig falsch, als sie auf die Zahlung einfach „vergessen“ und überhaupt nichts tun. Die unausbleibliche Folge dieser Säumnis – insbesondere wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt - sind ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung und eine hohe Geldstrafe, die bis zum 2-fachen des nicht entrichteten Steuerbetrages gehen kann. Gerade bei der Umsatzsteuer und bei der Lohnsteuer, legt das Finanzamt deshalb einen sehr strengen Maßstab an, weil diese Abgaben von Dritten getragen werden und für den Fiskus einbehalten werden müssen.

Dabei ist es so einfach, diese sehr kostspieligen Konsequenzen zu vermeiden: Wenn das Geld fehlt um die fälligen Selbstbemessungsabgaben vorschriftsmäßig zu entrichten, muss man bis zum Fälligkeitstag unbedingt eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und dem Finanzamt die Höhe der fälligen Lohnabgaben mitteilen. Bedauerlicherweise wird das immer wieder verabsäumt.

Näheres bei der WKO




29. 08. 2007 - ASOKOnline - Ausgliederung und (Rück-)Überlassung von Arbeitskräften

Aus dem AÜG – dessen Abschnitt I und dessen § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 10a wegen der Überlassungsdauer auch für eine auf Dauer angelegte konzerninterne Überlassung von Arbeitskräften anzuwenden sind – und aus § 97 Abs. 1 Z 1a ArbVG lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber nicht von einer Rechtswidrigkeit der Arbeitskräfteüberlassung ausgeht, sondern lediglich ein Instrumentarium zur Verfügung stellt, um den Schutz der Stammbelegschaft und den Schutz der überlassenen Arbeitnehmer zu gewährleisten. Die Nichtausnützung dieses Instrumentariums führt nicht zum Ergebnis, dass die Arbeitskräfteüberlassung per se rechtswidrig wäre (OGH 18. 4. 2007, 8 ObA 108/06z).




28. 08. 2007 - PVInfo - DB- und DZ-Pflicht von Fahrtkostenersätzen

Ersätze für Fahrtkosten (Kilometergelder) sind bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, da § 26 Z 4 EStG 1988 nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anwendbar ist.




27. 08. 2007 - ASOKOnline - Uniärzte: Bezug von Sondergebühren

Der VwGH hatte sich in seinem Erk. vom 22. 11. 2006, 2004/08/0275, mit der Frage zu befassen, ob an der Medizinischen Universität Graz tätige bundesbedienstete Ärzte, die nach dem Stmk. KALG Sondergebühren via Krankenanstaltenträger erhalten, durch diesen Bezug ein zusätzliches Dienstverhältnis mit dem Krankenanstaltenträger eingehen. Der VwGH verneinte dies unter Hinweis auf die bestehenden dienstrechtlichen Pflichten der bundesbediensteten Ärzte. Die Mitwirkung im Bereich der Krankenversorgung und damit auch an der Behandlung von Sonderklassepatienten ist eine Dienstpflicht, die zwar für den Krankenanstaltenträger, aber im Zuge des Dienstverhältnisses zum Bund erfüllt wird. Eine ausführliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe samt kurzer Kommentierung durch Dr. Lukas Stärker, stellvertretender Direktor der Österreichischen Ärztekammer, finden Sie in der August-Ausgabe der ASoK.

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23. 08. 2007 - Steuerverein - Bildungskosten absetzen II

Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?

Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen. Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen sogenannte "vorweggenommene Werbungskosten" dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (z.B. Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).
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22. 08. 2007 - Steuerverein - Bildungskosten absetzen

Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?

Absetzbar sind insbesondere:
eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
Kosten für "Arbeitsmittel" (z.B. anteilige PC-Kosten)
Fahrtkosten
allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
Nächtigungskosten
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22. 08. 2007 - ASOKOnline - Mutterschaft: Beendigung des Dienstverhältnisses

Befristete Dienstverhältnisse enden durch Zeitablauf automatisch mit Erreichen des Zeitpunktes, der als Enddatum vereinbart war, sofern sie nicht verlängert werden. In seinem neuesten Beitrag untersucht Mag. Andreas Gerhartl, ob bei schwangeren Arbeitnehmerinnen eine andere Rechtsfolge geboten ist und sie allenfalls einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses haben. Als Angelpunkt dazu dient ihm das Diskriminierungsverbot des § 3 Z 7 GlBG (unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes „bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“). Da nur weibliche Arbeitnehmer schwanger werden und folglich ausschließlich Frauen betroffen sein können, wenn ihre befristeten Dienstverhältnisse infolge der Schwangerschaft nicht verlängert werden, könnte darin eine derartige Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes erblickt werden. Näheres in der August-Ausgabe der ASoK.

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20. 08. 2007 - ASOKOnline - Kein Kinderbetreuungsgeldbezug

Der OGH hat unlängst im Auslegungsweg § 5 Abs. 5 KBGG präzisiert, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind endet. Diese Bestimmung sei nicht so zu verstehen, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind nur in jenen Fällen ende, in denen ein und dieselbe Person die Kinderbetreuung vornehme. Beim Kinderbetreuungsgeld handle es sich nämlich – so das Höchstgericht – um einen einheitlichen Anspruch, den die Eltern wahlweise ausüben könnten, und nicht um getrennte Ansprüche des Vaters und der Mutter. Entstehe während des Kinderbetreuungsgeldbezuges des Vaters ein Anspruch der Mutter auf Wochengeld anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes, so gebühre das Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind weiter bis zu dem der Geburt des zweiten Kindes vorangehenden Tag (OGH 27. 2. 2007, 10 ObS 8/07k).




20. 08. 2007 - SWKOnline - Formularienbuch Steuern

Das „Formularienbuch Steuern“, verfasst von Anton Baldauf, Richard Gaier, Oliver Kempf und Elisabeth Neuwirt unter Mitarbeit von Gülay Karatas, ist der ideale Arbeitsbehelf für alle, die mit Abgabenbehörden des Bundes (Finanzamt, UFS) in Kontakt stehen und dabei eigenständig Schriftsätze bzw. Eingaben zu verfassen oder vorzubereiten haben. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen werden kurz erläutert; auf die häufigsten Gefahrenquellen von Eingaben wird hingewiesen. Das Werk stellt die wichtigsten amtlichen Formulare vor und bietet eine kurze Einführung in das elektronische Verfahren zur Kommunikation mit den Abgabenbehörden (FinanzOnline) samt den derzeit in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeiten. Die Schriftsatzmuster und Formulare sind auch auf der beiliegenden CD-ROM enthalten.

Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung unter:

http://www.lindeverlag.at/verlag/buecher/978-3-7073-0683-5




20. 08. 2007 - PVInfo - Aviso: Diesen Monat in der ASoK

In der August-Ausgabe der ASoK, der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht, finden Sie unter anderem Beiträge zu folgenden Themen:

Sozialversicherung und „Pflege“
Anmeldung bereits vor Arbeitsantritt
Mutterschaft: Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf?
Uniärzte: Bezug von Sondergebühren führt zu keinem Dienstverhältnis zum Krankenanstaltenträger
Neues aus der Gesetzgebung: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 und Reisekosten-Novelle 2007
Briefing: Abgrenzung von betrieblicher Übung und betrieblicher Wohlfahrtseinrichtung

Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung




17. 08. 2007 - Steuerverein - ABC der Werbungskosten VIII

Sind Kosten für ein Studium absetzbar?

Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (z. B. Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (z. B. Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (z. B. Pharmaziestudium eines Bibliothekars) absetzbar sein.

Dabei sind nicht nur Studienbeiträge,sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (z. B. Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.
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16. 08. 2007 - Steuerverein - ABC der Werbungskosten VII

Der Begriff "Umschulung" setzt - ebenso wie Aus- und Fortbildung - voraus, dass der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.

Wurde bereits ein Beruf ausgeübt,hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten nicht, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde. Da ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar.
Davon ausgenommen ist ein Frühpensionist, der einen beruflichen Wiedereinstieg anstrebt. Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (z. B. wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie bzw. er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs abzielt, der zumindest zu einem wesentlichen Teil zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts beitragen soll. Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn
- die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
- die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
- die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden.

Die Umschulung muss umfassend sein. Aufwendungen des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind nicht als Umschulungskosten abzugsfähig (z. B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.
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16. 08. 2007 - PVInfo - Werbungskosten eines Betriebsratsmitgliedes

Die Tätigkeit als Betriebsrat ist von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu trennen. Die im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit erwachsenen Ausgaben können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus dem Dienstverhältnis abgezogen werden (vgl zB VwGH 16. 9. 1986, 86/14/0114). Da die Betriebsratstätigkeit für sich keine Einkunftsquelle darstellt, besteht auch sonst keine Möglichkeit, diese Ausgaben steuerlich zu berücksichtigen.




16. 08. 2007 - ASOKOnline - „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ in aktualisierter Neuauflage

Das in der Praxis bewährte Nachschlagewerk ist vor kurzem in 6., überarbeiteter Auflage erschienen. „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von ASoK-Autor Dr. Thomas Rauch stellt in verständlicher und kompakter Weise die in der Praxis wichtigsten Bereiche des Arbeitsrechts dar und gibt zahlreiche Tipps, wie der Arbeitgeber typische bzw. häufig kostspielige Fehler und Mängel vermeiden kann. Darüber hinaus soll durch zahlreiche in den Text integrierte Muster ein möglichst einfacher und rascher Zugang zu geeigneten Formulierungen für Erklärungen und Vereinbarungen ermöglicht werden, welche die Rechtsposition des Arbeitgebers entsprechend stärken und sichern. Sämtliche Muster sind auch auf einer beiliegenden CD-ROM enthalten. Zitate aus Entscheidungen und die Angabe zahlreicher Geschäftszahlen ermöglichen dem Arbeitgeber, seine Rechtsauffassung in Diskussionen mit Mitarbeitern und dem Betriebsrat konkret zu belegen. In die Neuauflage wurden neben den aktuellen Gerichtsentscheidungen insbesondere die neuen Regelungen zum Arbeitszeitrecht und zur Ausländerbeschäftigung (EU-Erweiterung 2007) aufgenommen.

Nähere Details und Online-Bestellmöglichkeit




16. 08. 2007 - SWKOnline - Steuertermine im September

Am 17. September 2007 sind folgende Abgaben fällig:
- Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Juli 2007;
- Normverbrauchsabgabe für den Monat Juli 2007;
- Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat Juli 2007;
- Werbeabgabe für den Monat Juli 2007;
- Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 EStG i. V. m.§ 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Juli 2007;
- Lohnsteuer für den Monat August 2007;
- Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat August 2007;
-Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat August 2007.




14. 08. 2007 - Steuerverein - ABC der Werbungskosten VI

Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?

Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.

Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:
- Ausbildung eines Arbeitnehmer aus dem Druckereibereich zum Krankenpfleger
- Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher
- Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hebamme
- Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt
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14. 08. 2007 - PVInfo - Steuerrechtliche Auswirkungen - Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Steuerrechtliche Auswirkungen der rückerstatteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Für vollversicherte männliche Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch rückwirkend für Zeiträume ab 1. 1. 2004. Ausschlaggebend hierfür ist bekanntlich das Erkenntnis des VwGH vom 20. 12. 2006, 2005/08/0057, wonach das unterschiedliche Anfallsalter für den Wegfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt (bisher waren Männer ja erst ab Vollendung des 58., Frauen dagegen bereits ab Vollendung des 56. Jahres vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag befreit). Was in diesem Zusammenhang vom Dienstgeber steuerlich zu beachten ist und welche steuerlichen Auswirkungen sich für Dienstnehmer ergeben können, darüber informiert nun das BMF auf seiner Internetseite.

Aktuelle Information des BMF




14. 08. 2007 - ASOKOnline - Sozialversicherung und „Pflege“

Das Thema „Pflege“ ist vor allem in den letzten Monaten ein dominanter Schwerpunkt der österreichischen Innenpolitik gewesen. Bei dieser sog. „Pflege“-Debatte ging es in Wahrheit jedoch nicht um Pflegetätigkeiten im eigentlichen Sinne, sondern um Betreuungstätigkeiten. Das als Resultat der vorangehenden langwierigen politischen Verhandlungen im Juni 2007 kundgemachte Hausbetreuungsgesetz (HBeG) regelt sohin die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten. Mag. Esther Petridis, Referentin in der Sozialversicherungssektion des BMSK in Wien, hält es aus dem aktuellen Anlass für angebracht, in einem in der August-Ausgabe der ASoK veröffentlichten Beitrag auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht einen Überblick über die verschiedenen Versicherungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zu geben.

Zum Artikel




14. 08. 2007 - SWIOnline - Italien will Benzinsteuer senken

Italien will noch in diesem Jahr die Steuern auf Benzin und Diesel senken und auch die Tankstellen zu günstigeren Preisen drängen, so APA/Reuters. Die Energiebranche solle dazu beitragen, die Inflation niedrig zu halten, sagte Industrieminister Pierluigi Bersani am Freitag. Die Steuern sollten entweder per Gesetz oder per Dekret gesenkt werden. Als möglichen Zeitraum nannte Bersani September oder Oktober. Nach Angaben der Regierung in Rom sind Benzin und Diesel 7,4 bzw. 9,5 % teurer als im Durchschnitt der anderen Länder der Euro-Zone. Die Kartellbehörden haben deswegen Ermittlungen wegen Preisabsprachen eingeleitet, sind die hohen Treibstoffpreise doch auch auf den mangelhaften Wettbewerb der Tankstellen zurückzuführen.




14. 08. 2007 - SWKOnline - Vorsteuergerechte Rechnungen: Sorgfalts- und Ermittlungspflicht

In vielen Bereichen ist das zentrale Element beim Vorsteuerabzug eine mit allen Merkmalen des § 11 UStG ausgestattete Rechnung. Im Zuge der jüngsten VwGH- und EuGH-Judikatur zum Vorsteueranspruch gewinnt die Frage, wie es denn mit der unternehmerischen Pflicht zur Wachsamkeit in Bezug auf die Rechnungsangaben des Auftragnehmers bestellt sein muss, zunehmend an Bedeutung. Freilich sind auch die Abgabenbehörden durch das Erfordernis des Nachweises unrichtiger Rechnungsangaben aufgerufen, ihrer Ermittlungspflicht sorgfältig nachzukommen. In einem Beitrag in SWK-Heft 22/2007 untersucht Dr. Johanna Demal die Kernfragen des Verhältnismäßigkeitsprinzips einerseits und der schlüssigen Beweisführung andererseits.




13. 08. 2007 - Steuerverein - ABC der Werbungskosten V

Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar?

Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z. B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z. B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig.

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z. B. Friseur und Fußpfleger, Fleischhauer und Köche oder Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker.

Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht "umfassend" sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:
- Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker
- Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL) an einer technischen Universität
- Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrganges für Tourismusmanagement
- Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Beamten-Aufstiegsprüfung oder dem Besuch einer AHS (BHS) oder einem einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete
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13. 08. 2007 - SWIOnline - Zuwendungen aus ausländischen Stiftungen

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Stiftungserträge Einkünfte aus Kapitalvermögen, es sei denn, es handelt sich um Zuwendungen einer unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftung. Hat die Stiftung ihren Sitz in einem von Österreich verschiedenen EU-Mitgliedstaat, so stellt sich die Frage nach der abgabenrechtlichen Wertung solcher Einkünfte, wenn der Wirkungsbereich des Privatstiftungsgesetzes in territorialer Hinsicht auf Österreich beschränkt ist. Mit dieser Frage hatte sich jüngst der UFS zu beschäftigen. Mehr zur Entscheidung des UFS Wien vom 11. 10 2006, RV/1681-W/05 u. a., in einem Beitrag von Dr. Christian Lenneis und Dr. Wolfgang Aigner in der August-Ausgabe der SWI.

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13. 08. 2007 - SWKOnline - Steuerrechtliche Auswirkungen

Steuerrechtliche Auswirkungen der rückerstatteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Für vollversicherte männliche Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch rückwirkend für Zeiträume ab 1. 1. 2004. Ausschlaggebend hierfür ist bekanntlich das Erkenntnis des VwGH vom 20. 12. 2006, 2005/08/0057, wonach das unterschiedliche Anfallsalter für den Wegfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt (bisher waren Männer ja erst ab Vollendung des 58., Frauen dagegen bereits ab Vollendung des 56. Jahres vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag befreit). Was in diesem Zusammenhang vom Dienstgeber steuerlich zu beachten ist und welche steuerlichen Auswirkungen sich für Dienstnehmer ergeben können, darüber informiert nun das BMF




10. 08. 2007 - Steuerverein - ABC der Werbungskosten IV

Aus- und Fortbildung, Umschulung

Wann sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.
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10. 08. 2007 - ASOKOnline - Betriebsübergang: Erwerb von Betriebsmitteln

Betriebsübergang: Erwerb von Betriebsmitteln durch mehrere Unternehmen

Erwerben oder mieten mehrere Unternehmen einzelne Betriebsmittel eines vom Insolvenzverwalter stillgelegten Betriebes, so führt dies nach einem Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichtes vom 26. 7. 2007, 8 AZR 769/06, nicht dazu, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des in Insolvenz gefallenen Betriebes gem. § 613a BGB auf diese Unternehmer übergehen. Ein Betriebsübergang setzt nämlich voraus, dass die Identität des übernommenen Betriebes oder Betriebsteiles gewahrt bleibt.

Anmerkung: Zur rechtlichen Situation in Österreich vgl. jedoch § 3 Abs. 2 AVRAG, wonach der Ex-lege-Übergang der Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang im Falle des Konkurses des Veräußerers nicht gilt.




10. 08. 2007 - SWKOnline - Gewinnzusagen: Müssen Rechtsschutzversicherungen Klagen decken?

Mit Urteil vom 22. 6. 2007, 20 Cg 84/06s, stellte das HG Wien fest, dass der allgemeine Vertragsrechtsschutz auch Klagen auf Herausgabe (irreführend) zugesagten Gewinns nach § 5j KSchG deckt. Solche Zusagen könnten den Ausführungen des HG Wien zufolge sehr wohl dogmatisch in das System der österreichischen Rechtsordnung eingeordnet werden; somit müsse nicht auf Ansprüche „sui generis“ zurückgegriffen werden. Der Anspruch nach § 5j KSchG sei ein Unterfall eines Anspruchs aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis mit den daraus erwachsenden Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten und daher unter den Vertragsrechtsschutz der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung zu subsumieren. Zu der im Rechtsschutzversicherungsbereich für die Deckung vorzunehmenden Beurteilung, ob „keine oder eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe“, biete, so das HG Wien, § 63 Abs. 1 ZPO (Bewilligung der Verfahrenshilfe) eine Orientierung. Im konkreten Fall seien die diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen jedenfalls erfüllt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.




09. 08. 2007 - Steuerverein - ABC der Werbungskosten III

Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Dies ist insbesondere bei Heimarbeitern, Heimbuchhaltern oder Teleworkern der Fall, nicht aber bei Lehrern, Richtern, Politikern oder Vertretern. Aufwendungen für ein beruflich notwendiges, außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes, Arbeitszimmer können als Werbungskosten abgesetzt werden. Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer kommen folgende anteilige Kosten in Betracht:
- Mietkosten
- Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, Versicherung etc.)
- AfA für Einrichtungsgegenstände; bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen auch eine AfA von den Herstellungskosten
- Finanzierungskosten
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09. 08. 2007 - SWIOnline - BRD plant Einführung einer zentralen Steuer-Datenbank

Die deutsche Kabinett hat gestern einen über 200 Steueränderungen umfassenden Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2008 beschlossen. In dessen Zuge soll gängige Papier-Lohnsteuerkarte in den nächsten Jahren durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Teil des Gesetzespakets ist die zentrale elektronische Speicherung von Steuerdaten, gegen die Datenschützer wie auch Politiker der Opposition und der Koalition Vorbehalte geäußert haben. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 werden Zielvorgaben des Koalitionsvertrages abgearbeitet, Bürokratie abgebaut sowie Steuerschlupflöcher geschlossen. Gerechnet wird mit Einsparungen bei den Bürokratiekosten von dauerhaft 280 Mio. Euro im Jahr sowie mit Steuermehreinnahmen von jährlich 110 Mio. Euro.




09. 08. 2007 - SWKOnline - Mengenbeschränkungen für Zigaretten

Mengenbeschränkungen für Zigaretten aus Slowenien ab sofort nicht mehr anwendbar!

Den am 1. 5. 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wurden Übergangsfristen unterschiedlichen Umfangs für die Erreichung der EU-Mindeststeuersätze für Tabakwaren eingeräumt. In der Sitzung des Verbrauchsteuerausschusses vom 5. und 6. 7. 2007 teilte die slowenische Delegation offiziell mit, dass Slowenien die Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten bereits mit 1. 7. 2007 erreicht habe. Nach Ansicht des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission, die auch vom BMF geteilt wird, entfällt in Fällen, in denen ein „neuer“ Mitgliedstaat seine Tabaksteuersätze bereits vor Ablauf der in der Beitrittsakte gewährten – optionalen – Übergangsfrist an die Mindeststeuersätze anpasst, die Rechtfertigung für die von den „alten“ Mitgliedstaaten aufrechterhaltenen Mengenbeschränkungen für das steuerfrei Einbringen von Tabakwaren.

Es gelten daher ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt die Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (Art. 8 und 9 der RL 92/12/EWG; § 29 Tabaksteuergesetz 1995). Die in § 29a i. V. m. § 44f Tabaksteuergesetz 1995 festgelegten Mengenbeschränkungen für Zigaretten, die im Reiseverkehr mit Slowenien ohne zusätzliche Erhebung der österreichischen Tabaksteuer im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden dürfen, sind folglich ab sofort nicht mehr anzuwenden.




08. 08. 2007 - Steuerverein - ABC der Werbungskosten II

Arbeitsmittel und Werkzeuge

Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Beispiele:
- Computer
- Fachliteratur
- Kraftfahrzeuge bei Vertretern im Außendienst
- Messer bei Fleischern oder Köchen
- Motorsäge bei Forstarbeitern
- Musikinstrumente von Musikern oder Musiklehrern

Arbeitsmittel und Werkzeuge, die nicht mehr als 400 € kosten, sind geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie können zur Gänze in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie angeschafft wurden. Übersteigen die Anschaffungskosten bei einem mehr als ein Jahr nutzbaren Wirtschaftsgut 400 €, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt). Werden Arbeitsmittel oder Werkzeuge nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres angeschafft, kann für das erste Jahr nur die halbe AfA abgesetzt werden.
Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...




08. 08. 2007 - PVInfo - Incentive-Reise als Arbeitslohn von dritter Seite

Eine vom Vertragspartner des Arbeitgebers zugewendete Incentive-Reise ist mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu bewerten und im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite zu erfassen. Die tatsächlichen Kosten, die der Vertragspartner des Arbeitgebers für die Anschaffung der Reise aufgewendet hat, spielen aufgrund der eindeutigen Bewertungsvorschrift des § 15 Abs 2 EStG 1988 keine Rolle (Doralt, EStG-Kommentar II, § 15 Tz 39).




08. 08. 2007 - ASOKOnline - Aviso: Diesen Monat in der PV-Info

In der August-Ausgabe der PV-Info, der im Linde Verlag erscheinenden Fachzeitschrift für die Personalverrechnung, finden Sie unter anderem folgende Beiträge mit arbeits- und sozialversicherungsrechtlichem Fokus:
- Die verpflichtende Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt kommt 2008
-Schwerarbeitsverordnung – neues Meldeformular
- Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes sowie des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
- Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung
- Einvernehmliche Auflösung bei Unkenntnis der Schwangerschaft – neue Judikatur
- Sind Trainer in Fitnessstudios regelmäßig Dienstnehmer?
- Aktuelle Entscheidungen zur Altersteilzeit

Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung




08. 08. 2007 - SWKOnline - Gewerberecht: Betriebszeiten für Gastgärten

Gemäß § 112 Abs. 3 GewO dürfen Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, jedenfalls von 8 bis 23 Uhr betrieben werden (bei anders gelegenen Gastgärten ist die Sperrstunde um 22.00 Uhr). Die Gemeinde kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen mit Verordnung abweichende Regelungen der Sperrstunde festlegen. Daraus, dass die Betriebszeit von Gastgärten bereits im Gesetz geregelt ist, folgt, dass sie nicht Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist (vgl. bereits VfSlg. 14.551/1996). Die Verlängerung der Betriebszeiten von Gastgärten über die gesetzlich geregelte Zeit hinaus ist somit ausschließlich durch eine entsprechende Verordnung der Gemeinde möglich, die dann für bestimmte Gebiete allgemein gilt (VwGH 27. 6. 2007, 2006/04/0090).




07. 08. 2007 - Steuerverein - ABC der Werbungskosten

Arbeitskleidung

Typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung kann als Bekleidungsaufwand geltend gemacht werden. Kleidung, die üblicherweise auch privat getragen wird, kann nicht abgeschrieben werden. Wie etwa die Ausgaben für ein Kostüm oder für einen Anzug, selbst wenn eine solche Bekleidung am Arbeitsplatz verlangt wird. Werbungskosten sind z. B.:
- Schlosser-, Maler-, Asbest- und Monteuranzüge, Arbeitsmäntel
- Stützschuhe und -strümpfe bei stehenden Berufen
- Kochanzug, Fleischerschürze
- Uniformen oder mit einem Firmenemblem versehene Dienstanzüge, die Uniformcharakter haben, sowie dazugehörige Accessoires (Mascherl, Krawatte)

Bitte beachten Sie:
Die Reinigungskosten für Ihre Arbeitskleidung können Sie nur bei außergewöhnlicher beruflicher Verschmutzung (z. B. Arbeitskleidung eines Automechanikers) absetzen. Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung ist die Rechnung einer Reinigungsfirma.
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07. 08. 2007 - PVInfo - Auswirkungen einer geringfügigen Beschäftigung während der Karenz

Auswirkungen einer geringfügigen Beschäftigung während der Karenz auf die Abfertigung alt

Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung in vor 1. 1. 2003 begründeten Arbeitsverhältnissen, die gemäß § 15e Abs 1 MSchG (§ 7b Abs 1 VKG) neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber ausgeübt wurde, sind für die Berechnung der Abfertigungsanwartschaftsdauer nicht heranzuziehen.




07. 08. 2007 - SWIOnline - USA: Repräsentantenhaus billigt Milliarden-Programm

USA: Repräsentantenhaus billigt Milliarden-Programm für Öko-Strom

Das US-Repräsentantenhaus will – laut Meldung von APA/Reuters – erneuerbare Energien mit 16 Mrd. Dollar (11,68 Mrd. Euro) fördern. Es verabschiedete am Samstag einen umstrittenen Gesetzesentwurf, wonach bestehende Steueranreize für die Erdölindustrie zugunsten von Wind- und Solarenergie gestrichen werden sollen. Dem unter demokratischer Federführung verfassten Entwurf zufolge sollen bei der Öl-, Gas- und Kohleindustrie Vergünstigungen wegfallen und der Ökostrombranche zugutekommen. US-Versorger müssten bis 2020 15 % ihres Stromes aus regenerativen Energiequellen gewinnen. Zudem setzt der Entwurf neue Standards für Haushaltsgeräte sowie die Energieeffizienz von Gebäuden. Neue Richtwerte für den Treibstoffverbrauch bei Autos sieht das Papier nicht vor. US-Präsident George W. Bush befürchtet durch die Energiemarktreform ein Ansteigen der Strompreise und hat mit einem Veto gedroht. Der Gesetzesentwurf muss noch mit einer dem Senat vorliegenden Version abgeglichen werden. Beide Papiere weisen grobe Unterschiede auf.




07. 08. 2007 - SWKOnline - Zusammenschluss i. S. d. Kartellrechts

OGH: Zusammenschluss i. S. d. Kartellrechts ist objektiv zu beurteilen

Mit Entscheidung vom 21. 3. 2007, 16 Ok 1/07, hat der OGH als Kartellobergericht den Begriff „Zusammenschluss“ in § 7 KartG 2005 näher erörtert und eine wichtige Klarstellung getroffen: Gegenstand der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle ist das externe Unternehmenswachstum; erfasst werden sollen Vorgänge mit (potenziell) konzentrativem Effekt, an denen mindestens zwei Unternehmen beteiligt sind. Zielrichtung der Fusionskontrolle ist es, wettbewerblich strukturierte Märkte möglichst zu erhalten und zu fördern, damit eine marktbeherrschende Stellung nicht entstehen oder verstärkt werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Ein Zusammenschluss liegt immer schon dann vor, wenn einer der dort näher umschriebenen Tatbestände seinem äußeren Erscheinungsbild nach erfüllt ist; auf die Willensrichtung der Beteiligten kommt es in diesem Zusammenhang regelmäßig nicht an. Der Tatbestand des Herbeiführens einer Unternehmensverbindung i. S. d. § 7 Abs. 1 Z 5 KartG 2005 ist schon verwirklicht, wenn ein Unternehmen die bloße Möglichkeit erlangt, beherrschenden Einfluss auf die Tätigkeit eines anderen Unternehmens auszuüben; nicht erforderlich ist hingegen, dass dies auch die erklärte Absicht der Parteien ist oder dass ein solcher Einfluss dann auch tatsächlich ausgeübt wird.




06. 08. 2007 - Steuerverein - Werbungskosten III

Was ist das Werbungskostenpauschale?

Jedem aktiven Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132 € jährlich zu. Dieses Pauschale ist schon in den üblichen Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Die folgenden Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen:
- Arbeitskleidung
- Arbeitsmittel und Werkzeuge
- Arbeitszimmer
- Aus- und Fortbildung, Umschulung
- Betriebsratsumlage
- Computer
- Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
- Fachliteratur
- Fahrtkosten
- Fehlgelder
- Internet
- Kraftfahrzeug
- Reisekosten
- Sprachkurse
- Studienreisen
- Telefon, Handy
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06. 08. 2007 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden vergangene Woche kundgemacht:
- Bundesgesetz, mit dem das Pflege-Übergangsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 50/2007;
- Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2007 (Bundesfinanzgesetz 2007) geändert werden, BGBl. I Nr. 51/2007;
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007;
- Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden, BGBl. I Nr. 61/2007;
- Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 geändert wird, BGBl. I Nr. 62/2007;
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Rezeptpflichtverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 179/2007;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste, die Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung sowie die Prüfungsordnungen für den Lehrberuf Drogist und für die kaufmännisch-administrativen Lehrberufe geändert werden und die Ausbildungsordnungen sowie die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Bergwerksschlosser – Maschinenhäuer, Bürsten- und Pinselmacher, Etui- und Kassettenerzeuger, Fernmeldebaumonteur, Fotogravurzeichner, Korb- und Möbelflechter sowie Tiefdruckformenhersteller außer Kraft gesetzt werden, BGBl. II Nr. 187/2007;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Einzelhandels-Ausbildungsordnung zwecks Einrichtung eines Schwerpunkts Uhren- und Juwelenberatung sowie eines Schwerpunkts Telekommunikation geändert wird, BGBl. II Nr. 188/2007;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 189/2007;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 190/2007;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin (Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 191/2007.




06. 08. 2007 - SWIOnline - Das neue Körperschaftsteuergesetz in China

Am 16. 3 2007 wurde in China das lange angekündigte Körperschaftsteuergesetz verabschiedet. Im Rahmen dieses Gesetzes sollen die steuerlichen Bedingungen für ausländische und chinesische Unternehmer vereinheitlicht werden. Bis jetzt haben die chinesischen Gesellschaften den vollen Körperschaftsteuersatz i. H. v. 33 % bezahlt, wobei für ausländische Gesellschaften (mindestens 25 % Auslandsbeteiligung) viele Ausnahmen galten und der effektive Steuersatz oft unter 15 % lag. Wie bisher besteht das Körperschaftsteuergesetz nur aus einigen Seiten. Die genaue Umsetzung bzw. die Einzelheiten sollten in der Folge durch zusätzliche auf nationaler Ebene veröffentlichte Richtlinien sowie durch Umsetzungsvorschriften der lokalen Regierungen bestimmt werden. Mehr zum chinesischen Körperschaftsteuergesetz in einem Artikel von Ing. Andrea Tochackova, LL.M., in der August-Ausgabe der SWI.




06. 08. 2007 - SWKOnline - Barbewegungsverordnung

Barbewegungsverordnung: Ergänzende BMF-Ausführungen zum Durchführungserlass

Details der Losungsermittlung, der Einzelaufzeichnungspflichten bei den Barbewegungen sowie die diesbezüglichen Ausnahmebestimmungen sind der Barbewegungsverordnung, BGBl. II Nr. 441/2006, und dem Durchführungserlass (mit Beispielen) vom 27. 12. 2006, BMF-010102/0004-IV/2/2006 (abgedruckt und mit Anmerkungen versehen in SWK-Heft 6/2007, Seite S 277), zu entnehmen. Weitere Informationen liefert der nunmehr vorliegende Erlass des BMF, GZ BMF-010102/0001-IV/2/2007 vom 3. 8. 2007. Mit diesen ergänzenden Ausführungen zum Durchführungserlass sollen im Wesentlichen allfällige in diesem Zusammenhang auftretende Zweifelsfragen geklärt werden. Der Volltext des Erlasses kann in der Findok online abgerufen werden.




03. 08. 2007 - Steuerverein - Werbungskosten II

Was ist bei Werbungskosten grundsätzlich zu beachten?

Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) belegt werden können. Wenn nach Art und Höhe ein Nachweis nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Bitte beachten Sie:
Bitte legen Sie der Erklärung keine Belege bei. Bewahren Sie die Belege aber sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.
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03. 08. 2007 - SWKOnline - Privatentnahmen im Unterhaltsrecht

Bei selbständig Erwerbstätigen setzt das Gericht Unterhaltszahlungen regelmäßig auch aufgrund der Höhe von Privatentnahmen fest. Übersteigen die durchschnittlichen Privatentnahmen der letzten drei Jahre das durchschnittliche Nettoeinkommen, so werden diese der Unterhaltsbemessung zugrunde gelegt. Da im Unterhaltsrecht der Begriff der Privatentnahmen weder durch die Rechtsprechung noch durch das Gesetz klar definiert ist, orientiert sich die Praxis sehr stark am steuerrechtlichen Begriff. In der Juli-Ausgabe der „iFamZ“, der im Linde-Verlag erscheinenden interdisziplinären Zeitschrift für Familienrecht, setzt sich Mag. Arno Wieland – er ist selbständiger Steuerberater in Zirl/Tirol und beschäftigt sich als Gerichtssachverständiger auch mit unterhaltsrechtlichen Fragen – mit der Problematik des steuerrechtlichen Begriffs der Privatentnahmen und seiner unterhaltsrechtlichen Bedeutung anhand ausgewählter Fallbeispiele und eines österreichisch-deutschen Judikaturvergleichs auseinander.




02. 08. 2007 - Steuerverein - Werbungskosten I

Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.

Bestimmte Werbungskosten, wie beispielsweise Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen und Wohnbauförderungsbeiträge, werden vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Das Service-Entgelt für die e-card ist ebenalls ein Pflichtbeitrag und wird bei der Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt.


Die steuerwirksamen Werbungskosten reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.

Das Pendlerpauschale können Sie bei Ihrem Arbeitgeber durch eine Erklärung mit dem Formular L 34 geltend machen. Sollten Sie dies versäumt haben, können Sie es jederzeit bei der Arbeitnehmerveranlagung nachholen. Weitere Werbungskosten können Sie nachträglich beim Finanzamt im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beanspruchen.
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02. 08. 2007 - SWKOnline - Tätigkeitsbericht des VfGH für das Jahr 2006

Im Jahr 2006 wurden an den Verfassungsgerichtshof 2558 neue Fälle herangetragen. Davon zählten 252 zu einer (großteils schon im Jahr 2005 angefallenen, in diesem Jahr auch teilweise erledigten) Serie zum Insolvenz- Entgeltsicherungsgesetz. 2834 (darunter 687 der erwähnten Serie) Fälle aus früheren Jahren und dem Berichtsjahr selbst konnten im gleichen Zeitraum erledigt werden. Unter Berücksichtigung der aus früheren Jahren offenen Fälle ergibt sich zum Ende des Berichtsjahres ein Stand von insgesamt 1089 offenen Fällen. Die Verfahrensdauer vom Eingangsdatum bis zur Beschlussfassung beträgt im mehrjährigen Durchschnitt (1998 –2006) für alle Verfahrensarten inklusive Ablehnungsbeschlüsse 226 Tage, also rund 7 ½ Monate. Tätigkeitsbericht auf der VfGH-Homepage




01. 08. 2007 - Steuerverein - Was können Sie beim Finanzamt geltend machen?

Bei der Arbeitnehmerveranlagung können Sie nach Ablauf des Jahres Folgendes geltend machen:
- Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag einschließlich Kinderzuschlag (auch wenn schon gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht)
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Mehrkindzuschlag
- Pendlerpauschale (soweit nicht schon gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht)
- Pflichtversicherungsbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 19a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), wenn Sie in das System der gesetzlichen Sozialversicherung optieren
- Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung gemäß § 51d ASVG für mitversicherte Angehörige

Freibeträge für:
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Amtsbescheinigungen und Opferausweise

Sie können Ihre Arbeitnehmerveranlagung entweder elektronisch über FinanzOnline oder mit dem Formular L 1 übermitteln. Das Formular erhalten Sie kostenlos in Ihrem Finanzamt sowie im Internet unter www.bmf.gv.at, Rubrik „Formulare“.
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01. 08. 2007 - ASOKOnline - Anspruch auf Familienbeihilfe

Anspruch auf Familienbeihilfe: Untersuchungshaft beseitigt gemeinsamen Haushalt nicht

Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht nach § 2a Abs. 1 FLAG der Familienbeihilfeanspruch des Elternteils, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteils vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt. Allein auf den Umstand einer Verhaftung und Verhängung der Untersuchungshaft (über den Kindesvater) durfte die belangte Behörde i. Z. m. dem Anspruch auf Familienbeihilfe die Annahme nicht stützen, dass ein gemeinsamer Haushalt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Ein bestehender gemeinsamer Haushalt wird etwa durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens (wie etwa Krankenhaus- und Erholungsaufenthalte) nicht beseitigt. Eine Untersuchungshaft zählt zu solchen Unterbrechungen (VwGH 24. 1. 2007, 2003/13/0141).




01. 08. 2007 - SWKOnline - Wiederaufnahme des Verfahrens auf dem Prüfstand

Der VwGH ( 24. 5. 2007, 2007/15/0043) hat den Wiederaufnahmebescheiden bescheinigt, in „kaum zu überbietender Weise Unklarheit zu schaffen.“ Problematisch in Sachen Wiederaufnahme ist aber nicht nur die Gestaltung der Bescheide. So kann die Berufungsbehörde keine selbst ermittelten Wiederaufnahmegründe ins Verfahren einbringen, was zu unnötigen Verzögerungen führt. Auch die weitgehende Nichtbeachtung der gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe durch die Finanzbehörden, die laufend zu Bescheidaufhebungen durch Berufungsbehörde und Höchstgerichte mit Nachholung nicht oder nur teilweise ermittelter Wiederaufnahmegründe führt, ist einem raschen Verfahrensfortgang nicht dienlich. In einem Beitrag in SWK-Heft 22/2007 erläutert Mag. Marco Laudacher, warum das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme einen umfassenden Neuorientierungsbedarf hat.



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