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Tägliche SteuerNews
In Kooperation mit dem Linde-Verlag. Die SteuerNews stammen insbesondere aus folgenden Quellen: PVInfo, SWKOnline,
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29. 02. 2008 - Steuerverein - Pkw und Kombi
Bei Pkw und Kombi verlangt der Steuergesetzgeber eine 8-jährige Nutzungsdauer (§ 8 Abs. 6 EStG). Ausnahmen sind z. B. die Autos der Fahrschulen und des Taxigewerbes. Es gibt aber eine Reihe von Fahrzeugen, die zwar optisch einem Pkw und Kombi ähnlich sind, steuerlich aber nicht als solche gelten und deswegen keiner Einschränkung hinsichtlich der anzusetzenden Nutzungsdauer unterliegen (Klein- LKW und Kleinbusse im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002). Hinweis: Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse finden Sie unter www.bmf.gv.at (Steuern/Umsatzsteuer).Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
29. 02. 2008 - SWKOnline - EU-Anpassungen im Investmentfondsgesetz
Eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden (452 BlgNR 23. GP) sieht die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vor. Die Richtlinie zielt auf die Wahrung des Anlegerschutzes, die Beseitigung von Auslegungsunsicherheiten des Gemeinschaftsrechts, auf eine höhere Rechtsklarheit durch Auflösung der Verweisstruktur bei den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit und auf mehr Transparenz für den Anleger, etwa bei Substanzausschüttungen.
29. 02. 2008 - ASOKOnline - Kündigung einer Arbeitnehmerin
Der EuGH hat über ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen OGH entschieden, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich sei, einer Arbeitnehmerin den durch die Richtlinie 92/85/EWG zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen geschaffenen Kündigungsschutz zu gewähren, wenn die in vitro befruchteten Eizellen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht in ihre Gebärmutter eingesetzt worden sind. Eine Arbeitnehmerin, die sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzieht, könne sich jedoch auf den mit der Richtlinie 76/207/EWG zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen gewährten Schutz vor geschlechtsbedingter Diskriminierung berufen, schließlich betreffen Maßnahmen wie die vorliegende unmittelbar nur Frauen, sodass eine hauptsächlich aus diesem Grund erfolgende Kündigung diskriminierend wirke (EuGH 26. 2. 2008, Rs. C-506/06, Sabine Mayr).
28. 02. 2008 - Steuerverein - Firmenwert Praxiswert
Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes sind bei land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen (§ 8 Abs. 3 EStG). Beispiel: Ein ambitionierter Jungunternehmer erwirbt von einem Gewerbetreibenden, der in seinem Familienkreis keinen Nachfolger findet, dessen Betrieb um 90.000 €. Der Wert des übernommenen Inventars und Warenlagers beläuft sich auf insgesamt 60.000 €. Der übersteigende Wert von 30.000 € stellt den Firmenwert dar, welcher auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben ist. Das ergibt eine jährliche AfA in Höhe von 2.000 €. Anders liegt der Fall im freiberuflichen Bereich (§ 8 Abs. 3 EStG bezieht sich nämlich nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit). Die Nutzungsdauer des Firmenwertes ist im Einzelfall gesondert zu ermitteln. In der Regel beträgt diese aber fünf Jahre. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
28. 02. 2008 - SWKOnline - Gewinnrealisierung bei Konvertierung von Fremdwährungskrediten
Eine aktuelle Entscheidung des VwGH vom 15. 1. 2008, 2006/15/0116, zu Konvertierungsgewinnen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nimmt Univ.-Prof. Hofrat Dr. Nikolaus Zorn zum Anlass, die einkommensteuerlichen Auswirkungen der Konvertierung bei allen Gewinnermittlungsarten zu untersuchen. Nach seiner Meinung gilt nicht nur für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, sondern auch für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Gewinne des Schuldners aus Fremdwährungskrediten (aus dem gesunkenen Fremdwährungskurs) sind nicht schon bei der Konvertierung in eine andere Fremdwährung, sondern erst bei der Konvertierung zum Euro oder bei (und nach Maßgabe) der tatsächlichen Tilgung des Kredites einkommensteuerlich zu erfassen. Mehr dazu in einem Beitrag in in SWK-Heft 7/2008.
28. 02. 2008 - SWIOnline - Die umsatzsteuerliche Behandlung
Die umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Anteilsübertragung (Share Deal) am Beispiel Österreich/Deutschland Die grenzüberschreitende Anteilsveräußerung Österreich / Deutschland führt für den Veräußerer der Anteile – unabhängig von der Steuerpflicht seiner übrigen Umsätze – zum vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus Transaktionskosten und ggf. zu einer Vorsteuerberichtigung. Bei umfangreichen Transaktionen mit erheblichem Vorsteuerpotential ist daher zu prüfen, ob nicht eine (Zwischen-)Veräußerung an einen Gesellschafter im Drittland (bspw. eine unternehmerisch tätige Holding) erforderlich ist, um gem. § 12 Abs. 3 Z 4 lit.c öUStG und § 15 Abs.3 Nr.2b dUStG den Vorsteuerabzug aus Transaktionskosten zu erhalten. Vollzieht sich eine Unternehmensnachfolge im Rahmen eines share deal, so kann dieser vollständige Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus Transaktionskosten für den Veräußerer einen Wettbewerbsnachteil im Vergleich zur Unternehmensnachfolge im Wege eines asset deal darstellen.
28. 02. 2008 - PVInfo - KV-Abschluss für Bauarbeiter
Die Sozialpartner haben sich am Montag für die Bauarbeiter auf einen neuen Kollektivvertrag mit folgenden Eckpunkten geeinigt:
- KV-Sätze per 1. 5. 2008: +3,74 % - KV-Sätze per 1. 5. 2009: +3,60 % - Die Taggeldsätze werden erhöht von 8,50 Euro auf 8,80 Euro per 1. 5. 2008 und auf 9,10 Euro per 1. 5. 2009; von 13,50 Euro auf 14 Euro per 1. 5. 2008 und auf 14,50 Euro per 1. 5. 2009; von 1,10 Euro (Lehrlinge) auf 1,20 Euro per 1. 5. 2008 und auf 1,30 Euro per 1. 5. 2009. - Der Taggeldsatz von 26,40 Euro bleibt unverändert. - Ab 1. 5. 2009 wird allen Arbeitern, die erstmals zur Führerscheinprüfung der Klasse B antreten, für höchstens einen Tag das Entgelt fortgezahlt. - Ab 1. 5. 2009 trägt die Arbeitgeberseite die Kosten des Internats von Berufsschülern; diese Kosten werden intern über die Ausbildungsumlage finanziert. - Das Übernachtungsgeld wird um den VPI 2007 in der Höhe von 2,2 % erhöht und beträgt somit 10,83 Euro; die Erhöhung des Übernachtungsgeldes per 1. 5. 2009 (um den VPI 2008) wird nächstes Jahr nach Vorliegen des VPI dementsprechend angehoben.
27. 02. 2008 - Steuerverein - Afa Betriebsgebäude
Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende haben folgende Regelung zu beachten: Dient ein Gebäude mindestens zu 80% unmittelbar ihrer Betriebsausübung, so beträgt der AfA-Satz ohne Nachweis der Nutzungsdauer 3%. Den Steuerpflichtigen, die eine freiberufliche Tätigkeit als Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Schriftsteller etc. ausüben, steht - für ein von ihnen betrieblich genutztes Gebäude - ein AfA-Satz von 2% zu. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
27. 02. 2008 - SWKOnline - Assistentenabonnement für eine Tageszeitung
Aufwendungen für Tageszeitungen gehören grundsätzlich zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung, auch wenn diese fallweise berufliche Informationen bieten. Werden allerdings im Rahmen eines speziellen Abos lediglich zweimal pro Monat Ausgaben bezogen, in denen sämtliche Assistentenposten an den österreichischen Universitäten aufgelistet werden, dann tritt das Interesse an dem allgemein interessierenden Teil der Zeitung so zurück, dass der Bezug rein betrieblich bzw. beruflich ist (VwGH 28. 11. 2007, 2003/14/0104).
27. 02. 2008 - ASOKOnline - Arbeitnehmerentsendung in der EU
Mit den zurzeit laufenden Vorarbeiten zur EU-konformen Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie rücken auch Fragen der Entsendung von Arbeitnehmern und der damit verbundenen Informationspflichten sowohl auf Seite der zuständigen Behörden als auch der betroffenen Unternehmen wieder stärker in den Vordergrund. Die bisherigen Erfahrungen mit der EG-Entsenderichtlinie zeigen, dass die Informationspolitik auf beiden Seiten verbesserungswürdig ist. Auf Behördenebene stellt sich das Problem in der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit, bei den Unternehmen in der mangelnden Kenntnis der notwendigen administrativen Erfordernisse in Bezug auf die Entsendung von Mitarbeitern. Zumindest das zuletzt genannte Informationsdefizit möchte Mag. Robert Leitner, MBA – er ist als Leiter des Euro Info Centre der Wirtschaftskammer Oberösterreich mit Fragen des Arbeitens über die Grenze in der EU befasst – mit seinem Bericht im Februar-Heft etwas zu entschärfen beitragen. Zum Artikel
26. 02. 2008 - Steuerverein - Nachholverbot AfA
Geben Sie bitte darauf Acht, dass Sie die jährlichen Abschreibungsquoten im Rechnungswesen immer in richtiger Höhe ansetzen. Denn: Vergessene Abschreibungen dürfen in späteren Jahren nicht nachgeholt werden! Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
26. 02. 2008 - PVInfo - Flexibilitätsberatung für Betriebe
Seit 2005 finanzieren das Arbeitsmarktservice (AMS) und der Europäische Sozialfonds (ESF) die Beratung von Betrieben über die Ergreifung von Flexibilisierungsmaßnahmen. Die Flexibilitätsberatung richtet sich an mittlere und größere Betriebe, im Regelfall an Betriebe mit mehr als 50 Arbeitnehmern, deren betriebliche Entwicklung durch Phasen von Kapazitätsschwankungen, Suchprozesse oder Freisetzung geprägt ist. Im Februar-Heft der PV-Info wird diese Beihilfe in einem Artikel von Mag. Andreas Gerhartl kurz vorgestellt.
25. 02. 2008 - Steuerverein - Betriebsausgaben Anlagenverzeichnis
Alle Unternehmer, die ihren Gewinn auf Grund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet ein Verzeichnis (Anlagekartei), der im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter, zu führen (§ 7 Abs. 3 EStG). Das Verzeichnis hat jedes einzelne Anlagegut genau zu bezeichnen und folgende Angaben zu enthalten: - Anschaffungsdatum, - Anschaffungs- oder Herstellungskosten, - Name und Anschrift des Lieferanten, - voraussichtliche Nutzungsdauer, - Betrag der jährlichen AfA sowie - den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert). Hinweis: Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungsoder Herstellungskosten abzüglich der Summe der bereits vorgenommenen Abschreibungen. Die Anlagekartei muss nicht mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Es reicht aus, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe ordnungsgemäß geführt ist. Falls das Verzeichnis überhaupt fehlt oder nicht die geforderten Kriterien erfüllt, geht das Recht auf Inanspruchnahme der AfA nicht verloren. Jedoch bildet eine bemängelte Kartei den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 Finanzstrafgesetz. Diese Fragen stellen sich für bilanzierende Abgabepflichtige nicht, da für sie bereits nach § 226 HGB die Verpflichtung besteht, die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder in einem Anhang dazu darzustellen. Abgesehen davon ist im Rahmen einer doppelten Buchhaltung ohnehin die Führung einer Anlagenbuchhaltung erforderlich. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
25. 02. 2008 - ASOKOnline - Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle 2008
Mit 1. 1. 2008 sind die meisten Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 104/2007, in Kraft getreten. Mag. Andreas Gerhartl gibt in der Februar-Ausgabe der ASoK einen Überblick über die wesentlichsten Neuerungen: Ausweitung des Geltungsbereiches des AlVG auf arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer und selbständig Erwerbstätige (wirksam mit Jahresanfang 2009), Änderungen bei der Verfügbarkeit und den Zumutbarkeitsbestimmungen, Arbeitslosengeldbezug während einer Ausbildung, Neuregelung der Jugendanwartschaft, der Rahmenfristerstreckungstatbeständen und Fortbezugsfristen sowie der Familienzuschläge, rückwirkende Zuerkennung des Anspruches, Rückforderung bei „Schwarzarbeit“, Leistungen bei Krankheit. Ausgeklammert wird die Reform der Bildungskarenz und des Weiterbildungsgeldes, welche bereits im Artikel von Ercher/Saurugger, Neuerungen zur Bildungskarenz, ASoK 2008, 11, behandelt wurde. Zum Artikel
22. 02. 2008 - Steuerverein - Betriebsausgaben, Anlagenverzeichnis
Alle Unternehmer, die ihren Gewinn auf Grund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet ein Verzeichnis (Anlagekartei), der im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter, zu führen (§ 7 Abs. 3 EStG). Das Verzeichnis hat jedes einzelne Anlagegut genau zu bezeichnen und folgende Angaben zu enthalten: - Anschaffungsdatum, - Anschaffungs- oder Herstellungskosten, - Name und Anschrift des Lieferanten, - voraussichtliche Nutzungsdauer, - Betrag der jährlichen AfA sowie - den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert). Hinweis: Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungsoder Herstellungskosten abzüglich der Summe der bereits vorgenommenen Abschreibungen. Die Anlagekartei muss nicht mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Es reicht aus, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe ordnungsgemäß geführt ist. Falls das Verzeichnis überhaupt fehlt oder nicht die geforderten Kriterien erfüllt, geht das Recht auf Inanspruchnahme der AfA nicht verloren. Jedoch bildet eine bemängelte Kartei den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 51 Finanzstrafgesetz. Diese Fragen stellen sich für bilanzierende Abgabepflichtige nicht, da für sie bereits nach § 226 HGB die Verpflichtung besteht, die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder in einem Anhang dazu darzustellen. Abgesehen davon ist im Rahmen einer doppelten Buchhaltung ohnehin die Führung einer Anlagenbuchhaltung erforderlich. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
22. 02. 2008 - SWKOnline - Information zu den neuen Kennzahlen in der UVA ab Jänner 2008
Zur Info des BMF vom 18. 12. 2007, BMF-010219/0530-VI/4/2007, erfolgen nachstehende Ergänzungen bzw. Klarstellungen: KZ 027 – Vorsteuern für Kfz: Hier sind Vorsteuern aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie aus laufenden Aufwendungen von Kfz anzugeben, die der Unternehmer als Anlagevermögen ausgewiesen hat oder gemietet bzw. geleast hat. Befindet sich das Kfz im Umlaufvermögen (z. B. zum Weiterverkauf bestimmte Fahrzeuge eines Kfz-Händlers), so sind weder Vorsteuern aus dem Erwerb noch aus den laufenden Aufwendungen in der KZ 027 einzutragen. Kreis der betroffenen Kraftfahrzeuge: Neben PKW und LKW im herkömmlichen Sinn sind auch Wohnmobile, Anhänger, Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger bzw. Sattelauflieger) und Wechselbrücken von der KZ 027 umfasst, nicht jedoch z. B. Gabelstapler, Radlader, Bagger, Baumaschinen, Transportbetonmischer und Traktoren. KZ 028 – Vorsteuern für Gebäude: In diese Kennzahl sind Vorsteuern aus aktivierungspflichtigen Aufwendungen von Gebäuden einzutragen (Anlagevermögen). Vorsteuern aus Aufwendungen, die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen bloß verteilungspflichtig sind (z. B. Instandsetzungsaufwendungen), sind davon ebenso wenig betroffen wie Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen (Miete, Betriebskosten, Reparaturen etc.). Die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand und sofort bzw. verteilt absetzbarem Erhaltungsaufwand kann mitunter auf Schwierigkeiten stoßen. Sollte sich daher im Einzelfall die ursprünglich vorgenommene Zuordnung später als unrichtig herausstellen (z. B. Herstellungsaufwand statt wie ursprünglich angenommen Erhaltungsaufwand oder umgekehrt), so bestehen keine Bedenken, wenn der richtige Ausweis der Vorsteuern in der Jahreserklärung erfolgt und keine Korrektur der UVA vorgenommen wird. Berichtigungen wegen Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994): Derartige Berichtigungen der Vorsteuer sind in der KZ 067 zu erfassen. Soweit die Berichtigung auf Vorsteuerbeträge der KZ 027 und/oder 028 entfällt, ist der Betrag zusätzlich in der KZ 027 bzw. 028 einzutragen (kein fix vorgegebenes Vorzeichen). (BMF-Information vom 20. 2. 2008, BMF-010219/0080-VI/4/2008)
21. 02. 2008 - SWIOnline - Wohnsitz in einem Appartementhaus
Hat ein im Ausland Erwerbstätiger in einem österreichischen Appartementhaus ein Appartement angemietet, das ihm als (einzige) Wohnmöglichkeit dient, dann stellt dies einen steuerlichen Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO dar, der einerseits zur unbeschränkten Steuerpflicht und andererseits zur "Ansässigkeit" im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen führt. Der Eintritt dieser unbeschränkten Steuerpflicht kann nicht dadurch vermieden werden, dass in diesem Appartementhaus gelegentlich die Appartements gewechselt werden, wenn durchgehend die Verfügungsmöglichkeit über Wohnraum in diesem Appartementhaus aufrechterhalten wird und der jeweilige Wohnraum auch tatsächlich genutzt wird. (EAS 2927 vom 25. 1. 2008)
21. 02. 2008 - PVInfo - Rechtsprechungsübersicht 2007 zur Arbeitnehmerveranlagung
In den Bereichen der Werbungskosten, Sonderausgaben, Steuerabsetzbeträge und der außergewöhnlichen Belastungen hat es im vergangenen Jahr wieder eine Menge von Entscheidungen und Erkenntnissen gegeben, die auch als Orientierung für die Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2007 dienen können. Eine thematisch sortierte, leitsatzmäßig aufbereitete Übersicht über die diesbezügliche Judikatur des UFS sowie des VwGH hat Dr. Josef Moser, Fachvorstand des Finanzamtes Grieskirchen-Wels sowie Lehrbeauftragter an der Johannes Kepler Universität Linz, zusammengestellt. Sie finden diesen praktischen Behelf in Heft 6/2008 der im Linde Verlag erscheinenden „Steuer- und Wirtschaftskartei“ (SWK).
21. 02. 2008 - SWKOnline - Der UFS zur Entscheidungsbefugnis bei Missbrauchsverdacht
Der EuGH hat in der Rs. Ing. Auer (C-251/06 vom 8. 11. 2007) festgestellt, dass die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in das Inland keine Gesellschaftsteuer auslöst. Einschränkend wurde jedoch festgestellt, dass diese Auslegung nicht zur Begünstigung von Verhaltensweisen führen darf, die durch die Errichtung künstlicher Konstruktionen mit dem alleinigen Ziel der Erlangung eines Steuervorteils gekennzeichnet sind. Dem UFS wurde aufgetragen zu prüfen, ob die Umstände des Ausgangsverfahrens objektive Merkmale einer solchen missbräuchlichen Praxis aufweise. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Johann Fischerlehner in SWK-Heft 6/2008.
21. 02. 2008 - ASOKOnline - Kein Arbeitsvertragsübergang gemäß § 3 AVRAG im Konkurs
§ 3 Abs. 2 AVRAG beinhaltet eine generelle Ausnahmebestimmung vom gesetzlichen Arbeitsvertragsübergang des § 3 Abs. 1 AVRAG. Die Regelung über den Übergang der Arbeitsverhältnisse „gilt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers“. Fraglich war bisher, ob diese Ausnahmebestimmung teleologisch auf Fälle der Unternehmensauflösung zu reduzieren ist (so zuletzt Marhold, Betriebsübergang trotz Konkurs? ASoK 2007, 406). Anweichend von dieser Ansicht hat der OGH in seiner Entscheidung vom 19. 12. 2007, 9 ObA 106/06p, nunmehr klargestellt, dass auch im Fall der Veräußerung eines ganzen Unternehmens im Konkurs § 3 Abs. 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelangt. Die Entscheidung im Volltext
20. 02. 2008 - Betriebsausgaben, Anschaffungs- und Herstellungskosten
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen, die erforderlich sind, das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangen zu lassen und es für dieses nutzbar zu machen. Anschaffungskosten sind beispielsweise: - Transportspesen, - Zölle, - Vermittlungsprovisionen, - Anwalts- und Notarhonorare, - Grunderwerbsteuer, - Montage-, Installierungs- und Fundamentierungskosten. Derartige Aufwendungen müssen zum Einkaufspreis dazugerechnet werden. Sie erhöhen also die Anschaffungskosten und stellen letztendlich die eigentliche Abschreibungsbasis dar. Beispiel: Um das neu angeschaffte Computernetzwerk in Betrieb nehmen zu können, sind umfangreiche Arbeiten eines Elektroinstallateurs in den Büroräumlichkeiten erforderlich. Die tatsächlichen Gesamtkosten stellen keinen Instandhaltungs- oder Reparaturaufwand dar, vielmehr erhöhen sie den Anschaffungspreis des Wirtschaftsgutes. Bei den Herstellungskosten ist ähnlich vorzugehen. Sämtliche Aufwendungen bilden die Abschreibungsbasis. Bei in eigener Regie hergestellten Wirtschaftsgütern sind die Materialkosten und Fertigungslöhne, die Sonderkosten der Fertigung (Planungs- und Entwicklungskosten) sowie die Material- und Fertigungsgemeinkosten anzusetzen. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
20. 02. 2008 - SWKOnline - Umsatzsteuerfreiheit von Goldmünzen
Das Verzeichnis der im Jahr 2008 gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 steuerbefreiten Goldmünzen (VO BGBl. II Nr. 53/2008) ist auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Verordnungen/_start.htm abrufbar.
19. 02. 2008 - PVInfo - Zusätzliche Ausländerkontingente zur Sturmschadenbeseitigung
Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird mit Verordnung des BMWA BGBl II 2008/52 ein Kontingent in der Höhe von 630 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer Kärnten (200), Niederösterreich (40), Oberösterreich (100), Salzburg (30) und Steiermark (260) aufgeteilt.
Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung nach Ausschöpfung der mit Verordnung BGBl II 2008/7 bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gem § 5 Abs 1 Z 1 AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. 12. 2008 enden.
Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
19. 02. 2008 - SWKOnline - Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftsliste gem. § 6b KStG 1988
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind in dem in § 5 Z 14 KStG 1988 genannten Umfang bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6b KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit. Das Finanzamt Wien 1/23 hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu bescheinigen. Sämtliche Aktiengesellschaften, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind gemäß § 6b Abs. 3 KStG 1988 einmal jährlich im "Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung" zu veröffentlichen. Die Liste für 2007 findet sich auf der BMF-Homepage unter www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Krperschaftsteuer/Mittelstandsfinanzi_5536/_start.htm
19. 02. 2008 - SWIOnline - Kommissionsvorschlag für eine bessere Betrugsbekämpfung
Mit einem Vorschlag der Kommission vom 14.2.2008 soll die Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System verbrauchsteuerpflichtiger Waren (alkoholische Getränke, Tabakwaren und Mineralöle) vollständig überarbeitet werden. Es soll ein Rechtsrahmen für den Einsatz eines EDV-Systems zur Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS), für die noch keine Steuern entrichtet wurden, geschaffen werden. Durch dieses – voraussichtlich ab April 2009 betriebsbereite – System wird aufgrund eines schnelleren und effizienteren Informationsaustausches eine wirksamere Bekämpfung des Verbrauchsteuerbetrugs ermöglicht. Ein weiteres Ziel des Vorschlages besteht darin, die bestehenden Vorschriften über alkoholische Getränke, die in einem Mitgliedstaat gekauft und in einen anderen Mitgliedstaat gebracht wurden, zu liberalisieren. Außerdem sollen die Vorschriften über die gewerbliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vereinfacht werden.
19. 02. 2008 - ASOKOnline - Einvernehmliche Lösung bei Verfehlung eines Mindestziels
In jüngerer Zeit werden oftmals einvernehmliche Auflösungen vereinbart, die unter der Bedingung eintreten, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Ziel nicht erreicht. Erreicht etwa ein Außendienstmitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Umsatzziel, so gilt das Arbeitsverhältnis nicht als einvernehmlich aufgelöst. Wird das Ziel verfehlt, so endet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt somit nur dann, wenn eine bestimmte auflösende Bedingung (Resolutivbedingung) eintritt. In einem Beitrag in der Februar-Ausgabe der ASoK untersucht Dr. Thomas Rauch die rechtliche Zulässigkeit derartiger Vertragsgestaltungen.
18. 02. 2008 - Steuerverein - Beispielhafter Betriebsausgabenkatalog
Die nachstehende Übersicht zeigt Ihnen die gängigsten Betriebsausgaben: - Abschreibungen bzw. Absetzung für Abnutzung (AfA), vgl. S. 44 - Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), vgl. S. 46 - Beiträge zu einer Pflichtversicherung - Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen - Leasingaufwand für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter - Büroraummiete - Personalaufwand (Löhne, Gehälter, lohnabhängige Abgaben) - Beratungskosten (für Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) - Reisekosten, vgl. S. 46 - Werbung - Bezogene Leistungen (Fremdarbeiten) - Waren- und Materialeinkauf - Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Porto) - Büromaterial - Fachliteratur und -zeitschriften - Zinsen für Fremdkapital Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
18. 02. 2008 - SWKOnline - Umsatzsteuerliche Behandlung von Über- und Doppelzahlungen
In der Praxis kommt es vor, dass Kunden über das für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung geschuldete Entgelt hinaus Über- oder Doppelzahlungen leisten. In einem Urteil vom 19. 7. 2007, V R 11/05, hatte sich der BFH mit der Frage zu beschäftigen, ob und, wenn ja, wann die zuviel erhaltenen Zahlungen beim Leistenden der Umsatzsteuer unterliegen. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Hannes Gurtner und Dr. Peter Pichler in SWK-Heft 6/2008.
18. 02. 2008 - SWIOnline - Mehrwertsteuer: Telekommunikationsdienstleistungen
Ab 1. Januar 2015 werden Telekommunikationsdienstleistungen,Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen in dem Land besteuert, in dem der Verbraucher ansässig ist. Die Dienstleistungserbringer können die Erfüllung ihrer Mehrwertsteuerpflichten dann über eine einzige Anlaufstelle abwickeln, was ihnen ermöglicht, ihren Mehrwertsteuerpflichten auch bei Dienstleistungen, die sie in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, in ihrem Heimatland nachzukommen. Es gelten jeweils die Mehrwertsteuersätze des Ansässigkeitsstaates des Kunden. Bezüglich der Einnahmen ist ein finanzieller Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten mit einer Einschleifregelung zu Gunsten des Ansässigkeitsstaates des Dienstleistungserbringers vorgesehen. Erst ab dem 1. Januar 2019 kommen dem Ansässigkeitsstaat des Kunden die gesamten Einnahmen zu.
15. 02. 2008 - Steuerverein - Nichtabzugsfähige Ausgaben
Es wurde schon darauf hingewiesen, dass nicht alle Ausgaben den Gewinn vermindern. Vielmehr ist eine Abgrenzung der Betriebsausgaben von den privaten Aufwendungen vorzunehmen. Bei Kosten im Zusammenhang mit Autos, Liegenschaften, Reisespesen, Repräsentationsspesen bzw. werbeähnlichen Aufwendungen sowie bei Gehältern für im Unternehmen beschäftigte nahe Angehörige prüft das Finanzamt genau, ob eine Verflechtung mit nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 20 EStG besteht. Diese Gesetzesbestimmung listet die folgenden so genannten "nichtabzugsfähigen Ausgaben" auf: - Aufwendungen für den Haushalt und den Unterhalt der Familienangehörigen. Dazu zählen z. B. Miete, Beleuchtung, Beheizung, Bekleidung, Ernährung, Kinderbetreuung, Haushalts- und Unterhaltungsgeräte, Erholung, Freizeitgestaltung, (Zweit)Wohnung (Ausnahme: betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung!), Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches, wie z. B. Brille, Uhr, Hörgerät. - Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen. Dazu zählen z. B. Ballbesuche, Geburtstagsfeiern. - Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Auffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten. - Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG nicht abzugsfähig sind. - Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Tätigkeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), sofern sie den Betrag von 201,75 € pro Monat (Höchstbetrag beim großen Pendlerpauschale) übersteigen. Ab 2006 erhöht sich dieser Betrag auf 222 € pro Monat (Im Zeitpunkt der Drucklegung war diese gesetzliche Änderung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht!). - Repräsentationsaufwendungen. Dazu zählen beispielsweise Geschenke an Geschäftsfreunde zu bestimmten Anlässen (Weihnachten, Neujahr, Geburtstag). Bewirtungsspesen können zur Hälfte abgezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Bewirtung von Geschäftsfreunden der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. - Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen (Ausnahme: Spendenbegünstigung gemäß EStG). - Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, z. B. Provisionen, Schmiergelder. - Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht.Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
15. 02. 2008 - SWKOnline - Berechnung von Wertsicherungen
Der Wertsicherungsrechner der Statistik Austria ermöglicht die Berechnung von Wertsicherungsbestimmungen nach dem Verbraucherpreisindex, dem Baukosten und Baupreisindex. Indexrechner auf der Homepage der Statistik Austria unter www.statistik.at/Indexrechner/
15. 02. 2008 - SWIOnline - MWSt: Richtlinien zur Änderung des Ortes der Dienstleistung
Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ hat am 12.2.2008 Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 2006/112/EG) bezüglich des Ortes der Dienstleistung verabschiedet. Mit den neuen Regelungen sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen geschaffen werden, die gemeinschaftsweit Dienstleistungen erbringen. Bisher konnten in Niedrigsteuerländern niedergelassene Unternehmer aufgrund des Ursprungslandprinzips vom Steuersatz ihres jeweiligen Niederlassungsortes profitieren, was neben Wettbewerbsverzerrungen auch zu Einnahmenausfällen der Mitgliedstaaten führte. Nach den neuen Vorschriften werden ab 1. Januar 2010 Dienstleistungen, die ein Unternehmen für ein anderes Unternehmen erbringt, dort besteuert, wo der Kunde ansässig ist, und nicht mehr an dem Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringers. Dienstleistungen von Unternehmen an private Verbraucher werden dagegen nach wie vor an dem Ort besteuert, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Ausnahmeregelungen gibt es wiederum betreffend Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die Vermietung von Beförderungsmitteln und Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung.
14. 02. 2008 - Steuerverein - Neue Steuerartikel von Fiebich & PartnerInnen
Neue Steuerartikel von unseren ÖSV-Kollegen Fiebich & PartnerInnen unter www.fiebich.com, Punkt Aktuelles, Steuernews
EINKOMMENSTEUER 1.1 Abgabenänderungsgesetz – siehe SteuerNEWSLETTER Spezial 1.2 Einkommensteuerprotokoll 1.3 Ertrags- und umsatzsteuerliche Folgen eines Forderungsverzichts des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft 2 UMSATZSTEUER 2.1 Umsatzsteuerprotokoll 2.2 Vorsteuern aus Faxrechnungen noch bis Ende 2006 möglich 2.3 Weihnachtsgeschenke und Umsatzsteuer (Hinweis für UVA 12/2005) 3 ÄNDERUNG IN DER SOZIALVERSICHERUNG 3.1 Reisekosten bei freien Dienstnehmern 3.2 Dienstgeber ohne inländische Betriebsstätte aus dem EU/EWR-Raum bzw der Schweiz werden ab 1.1.2006 den inländischen Dienstgebern gleichgestellt 3.3 Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Beitrag war verfassungswidrig! 3.4 Geschäftsführer einer GmbH haben seit 1.10.2005 Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld 3.5 Der neue Dienstleistungsscheck 4 WAS ÄNDERT SICH AB 1.1.2006 IN DER LOHNVERRECHNUNG? 4.1 Lohnkonten-Verordnung 2006- zusätzliche Informationen 4.2 Anhebung der Pendlerpauschalen 4.3 Anhebung des amtlichen Kilometergeldes 5 VOM HANDELSGESETZBUCH ZUM UNTERNEHMENSGESETZBUCH Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
14. 02. 2008 - SWKOnline - Rechtsprechungsänderung zur Markenrechtsverletzung
OGH: Rechtsprechungsänderung zur Markenrechtsverletzung durch Internet-Domain Mit Entscheidung vom 2. 10. 2007, 17 Ob 13/07x, hat der OGH seine bisherige Rechtsprechung geändert: Ob die Nutzung einer fremden Marke als Internet-Domain in Rechte aus dieser Marke eingreift, hängt vom Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ab. Der Schutzumfang einer Marke ist grundsätzlich auf jene Waren oder Dienstleistungen beschränkt, für die sie registriert ist. Die Nutzung für andere Waren oder Dienstleistungen ist grundsätzlich zulässig, soweit keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher kann die Nutzung einer Marke als Domain nur verboten werden, soweit der Inhalt der unter der Domain betriebenen Website vom Schutzumfang der Marke erfasst ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Löschung der Domain (genauer: auf Abgabe einer Löschungserklärung gegenüber der Domain-Registrierungsstelle) griffe demgegenüber in das Recht des Domain-Inhabers ein, die Domain für erlaubte Zwecke zu nutzen. Diese Rechtsprechungsänderung erfasst nicht Domain Grabbing im engeren Sinn, d. h. die Registrierung einer Domain in Behinderungs- oder Vermarktungsabsicht. In solchen Fällen besteht weiterhin nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern auch ein Anspruch auf Abgabe einer Löschungserklärung.
14. 02. 2008 - SWIOnline - Gesellschaftsteuer: Neufassung der Kapitalansammlungsrichtlinie
Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ hat am 12. 2. 2008 Einvernehmen über eine allgemeine Ausrichtung zu dem Entwurf der Neufassung der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Kapitalansammlungsrichtlinie, Gesellschaftsteuerrichtlinie) erzielt. Derzeit erheben nur noch sieben der 27 Mitgliedstaaten – darunter auch Österreich – Gesellschaftsteuer. Die Neufassung umfasst folgende Eckpunkte:
- radikale Änderung der Struktur der Richtlinie unter Berücksichtigung früherer Änderungen; - Berücksichtigung sowohl von Umstrukturierungen mit Kapitalerhöhung als auch von Umstrukturierungen ohne Kapitalerhöhung, die bisher nicht von der Richtlinie erfasst wurden; - Befreiung beider Arten von Umstrukturierungsmaßnahmen von der Gesellschaftsteuer; - Befreiung des Kapitaltransfers einer Kapitalgesellschaft zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten von der Gesellschaftsteuer.
Die Europäische Kommission soll alle drei Jahre einen Bericht über die Kapitalansammlungsrichtlinie erstellen – mit Blick letztlich auf die Abschaffung der Gesellschaftsteuer.
14. 02. 2008 - ASOKOnline - Weitere OGH-Klarstellung zum Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung gebühren nach § 53b Abs. 3 Z 1 ASVG nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen. Die für Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung relevante Dienstnehmerzahl orientiert sich dabei nicht am einzelnen Betrieb, sondern an der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Dienstgebers. Teilbereiche der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Dienstgebers, die sich in Form von „Standorten“, „Filialen“, „Betrieben“ oder „Organisationseinheiten“ verwirklichen, sind unabhängig vom Grad ihrer technisch-organisatorischen Selbstständigkeit der Einheit „Unternehmen" zuzurechnen (OGH 9. 10. 2007, 10 ObS 119/07h).
13. 02. 2008 - Steuerverein - Betriebsausgaben Ausgaben vor Betriebseröffnung
Bereits vor der Gründung eines Unternehmens sind Maßnahmen zu treffen, die Kosten verursachen. Solche vorweggenommenen Betriebsausgaben stellen Steuerabsetzposten dar. Beispiel: Aufwendungen zur Anschaffung von Betriebsmitteln, Mietzahlungen für ein Geschäftslokal vor der Betriebseröffnung, Reisen zu potenziellen Kunden und Lieferanten, Beratungskosten betreffend die angestrebte Rechtsform etc. Die Absicht der Unternehmensgründung ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, wie z.B.: -Gewerbeanmeldung, -Schriftverkehr mit möglichen Geschäftspartnern, -Einreichpläne, -Kreditvereinbarungen, -Inserate zur Personalbeschaffung -Kosten- und Umsatzplanung. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
13. 02. 2008 - SWKOnline - EU-Kommission fordert von Österreich Nulldefizit
(APA) - Nach Ansicht der EU-Kommission sollte Österreich bereits heuer oder nächstes Jahr ein Nulldefizit erreichen. Die Kommission wird Österreich dem Vernehmen nach am 13. 2. ans Herz legen, angesichts der guten Konjunkturlage größere Anstrengungen zu unternehmen und das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts früher als bisher geplant zu erreichen. Generell soll die Beurteilung aber positiv ausfallen, hieß es aus EU-Kreisen. Die Brüsseler Behörde wird am 13. 2. 2008 die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme von insgesamt weiteren 16 EU-Staaten beurteilen. Die Finanzminister werden bei ihrem Treffen im März über die Empfehlungen beraten.Laut dem in Brüssel vorgelegten Haushaltsplan wird das gesamtstaatliche Defizit 2008 wie schon im Vorjahr bei 0,7 % liegen und 2009 auf 0,2 % sinken. Finanzminister Wilhelm Molterer deutete allerdings kürzlich in Brüssel neuerlich an, dass der Abgang 2007 geringer ausgefallen sein könnte.
12. 02. 2008 - Steuerverein - Betriebsausgaben Empfängerbenennung II
Wenn Sie Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen möchten, kann das Finanzamt von Ihnen verlangen, dass Sie die Gläubiger oder die Empfänger dieser Beträge genau bezeichnen (Nennung von Namen und Adressen; § 162 BAO). Der Grund liegt auf der Hand: Was bei einem Steuerpflichtigen einen Aufwand (eine Betriebsausgabe) darstellt, wird in der Regel bei dem anderen ein Ertrag (eine Betriebseinnahme) sein. Probleme können Belege auf dem Gebiet von Provisionen, Subhonoraren oder Fremdlöhnen (z. B. für Aushilfspersonal) bereiten, aus denen nicht exakt hervorgeht, wer die ausbezahlten Geldbeträge erhalten hat. In solchen Fällen steht es dem Finanzamt zu, die Namhaftmachung der Empfänger zu fordern. Verweigert der Unternehmer die verlangten Angaben, dann sind die beantragten Absetzungen zwingend nicht anzuerkennen. Auch wenn außer Zweifel steht, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet worden und betrieblich veranlasst sind. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
12. 02. 2008 - SWIOnline - Werbungskosten im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften
Die Absetzbarkeit von Aufwendungen für „Fortbildung“ im weitesten Sinn ist oftmalig Zankapfel zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Vor dem UFS war diesbezüglich ein Fall anhängig, der auch eine internationale Komponente hatte, als die Fortbildungsmaßnahme zu einem Dienstverhältnis im Ausland führte. Mit Entscheidung des gesamten Berufungssenates vom 10. 12. 2007, RV/0908-L/05, löste der UFS die Rechtssache in drei Schritten und schloss sich dabei weder der Rechtsansicht des Finanzamts noch jener des Steuerpflichtigen an. In einem Beitrag in der Februar-Ausgabe der SWI stellt Mag. Bernhard Renner diese Entscheidung dar.
12. 02. 2008 - SWKOnline - VwGH kippt Stückzinsenverrechnung
In seinem Erkenntnis vom 19. 12. 2007, 2005/13/0075, nahm der VwGH zur Frage der Stückzinsenverrechnung bei Nullkuponanleihen Stellung. Freilich betrifft das Thema nicht nur Nullkuponanleihen, sondern die Stückzinsenverrechnung bei Forderungswertpapieren schlechthin. Die Stückzinsenproblematik stellt ein Schulbeispiel für die Problematik der richtigen Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Mehr dazu in einem Beitrag von StB MMag Dr. Benjamin Twardosz, LL.M. in SWK-Heft 6/2008.
12. 02. 2008 - PVInfo - Private Pensionsvorsorge eines Rechtsanwaltsanwärters
Unbestritten ist, dass die im Beschwerdefall strittigen Versicherungsbeiträge keine Werbungskosten iSd taxativen Aufzählung des § 16 Abs 1 Z 4 EStG darstellten. Davon, dass die entsprechenden Versicherungsbeiträge Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen nach dem allgemeinen Tatbestand des § 16 Abs 1 EStG dargestellt hätten, könnte nur dann gesprochen werden, wenn das Moment der Freiwilligkeit einer Personenversicherung in den Hintergrund getreten wäre und die Beiträge anlässlich der Erwerbung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit hätten aufgewendet werden müssen. Das vom Beschwerdeführer allein zum Ausdruck gebrachte allgemeine Erfordernis einer Altersvorsorge erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nach dem Tatbestand des § 16 Abs 1 EStG nicht.
(VwGH 13. 12. 2007, 2003/14/0031)
11. 02. 2008 - Steuerverein - Betriebsausgaben Belegnachweis
Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung für den Betrieb geleistet worden ist. Als Unternehmer haben Sie die Aufgabe Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen des Finanzamtes zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO). Die Gestaltung des Belegwesens ist eng mit der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens verknüpft. Hinweis: Für einen ordentlichen Kaufmann gilt der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg! Eigenbeleg: Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es allenfalls für Eigenbelege, die jedoch in der Regel nur dann als Nachweis anerkannt werden, wenn nach der Natur der Ausgabe (etwa bei Trinkgeldern) kein Fremdbeleg erhältlich ist. Aus dem Eigenbeleg müssen Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Ware (z. B. Altwarenhändler, der von Privatpersonen einkauft) bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Der Zahlungsempfänger ist – soweit möglich – konkret zu bezeichnen. Empfänger ist ein wichtiges Stichwort. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
11. 02. 2008 - ASOKOnline - Mehr als 3,3 Mio. Beschäftigte im Jänner 2008
Am Stichtag 31. 1. 2008 betrug die Zahl der bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten gemeldeten und ihnen gleichgestellten unselbstständig Erwerbstätigen (Beschäftigte) 3.333.650. Darunter waren – nach Angaben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger – 1.760.440 Männer, sowie 1.573.210 Frauen. Gegenüber dem Vorjahr ist die Gesamtzahl der Beschäftigten damit um 88.219 bzw. 2,72 % gestiegen. Die Zahl der männlichen Arbeitskräfte erhöhte sich um 42.041 (+ 2,45 %), die der weiblichen erhöhte sich um 46.178 (+ 3,02 %). Alle Bundesländer weisen eine Zunahme des Beschäftigtenstandes auf. Den absolut größten Zugang hat Wien mit 16.251 Personen, den relativ größten hat Kärnten mit 3,23 %. Im Beschäftigtenstand vom 31. 1. 2008 sind 10.730 Präsenzdienst leistende Personen und 104.797 Karenz- bzw. Kinderbetreuungsgeldbezieher(innen) enthalten.
08. 02. 2008 - Steuerverein - Betriebsausgaben Begriff
Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Betriebsausgaben kürzen den Gewinn und schmälern dadurch die Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Um einen Abzugsposten handelt es sich, wenn die Ausgaben - mit einer betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und - aus der Sicht des Unternehmers seinem Betrieb dienen oder ihn unfreiwillig treffen und - nicht unter ein Abzugsverbot, insbesondere des § 20 EStG (u. a. Lebensführungskosten, privat veranlasste Ausgaben etc.) fallen.
Sie sehen also, der Begriff "Betriebsausgaben" ist sehr weitläufig. Was der eine Unternehmer für seinen Betrieb als notwendig erachtet, kümmert den anderen wiederum nicht. Viele Betriebsausgaben hängen daher von der jeweiligen Branche ab. Im Folgenden informieren wir Sie, weshalb Sie einwandfreie Belege benötigen, was sich hinter dem Begriff der "vorweggenommenen Betriebsausgaben" verbirgt und welche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Abzugsverbot zu sehen sind. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
08. 02. 2008 - ASOKOnline - Freie Dienstnehmer noch interessant?
Vollversicherte, also über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigte freie Dienstnehmer unterliegen seit 1. 1. 2008 auch der Arbeitslosenversicherung, der betrieblichen Mitarbeitervorsorge, dem IESG und sind arbeiterkammerzugehörig. Wegen des neuen Anspruchs auf Kranken- und Wochengeld gilt auch ein höherer Krankenversicherungssatz. Der Gesamtbeitragssatz für den Dienstgeber beträgt nunmehr 21,28 % (bzw. 22,81 % inkl. Mitarbeitervorsorgebeitrag). Der Gesamtbeitragssatz für den freien Dienstnehmer beträgt seit 1. 1. 2008 17,62 %. Aufgrund dieser gesetzlichen Änderungen ist zu überlegen, ob anstelle von freien Dienstverträgen echte Dienst- oder Selbständigenverhältnisse begründet werden. Gedanken zu allenfalls weiterhin bestehenden Vorteilen der Begründung freier Dienstverhältnisse macht sich Dr. Wolfgang Höfle in der Februar-Ausgabe der ASoK im Rahmen seiner „Praxis-News aus Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Arbeitsrecht in Kurzform“.
07. 02. 2008 - Steuerverein - Werbeabgabe
Seit 1. Juni 2000 gibt es eine bundeseinheitliche Werbeabgabe, die die Anzeigen- und Ankündigungsabgaben der Länder und Gemeinden ersetzt. Besteuerungsgegenstand ist die Werbung in Hörfunk, Fernsehen, Zeitungen und Zeitschriften sowie die "Außenwerbung" (z. B. Plakate, Transparente). Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das der Werbeleister (Fernseh-, Hörfunkstation, Zeitungsherausgeber usw.) für die Durchführung der Werbung erhält. Der Steuersatz beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. Bitte beachten Sie: Nicht abgabepflichtig ist die Werbung im Internet. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
07. 02. 2008 - PVInfo - SVA-Vorsorgerechner ist online
Seit 1. 1. 2008 ist die Selbständigenvorsorge – wie berichtet – in Österreich Realität. Der monatliche Beitrag zur Selbständigenvorsorge beträgt 1,53 % der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage in der GSVG-Krankenversicherung. Die SVA bietet als zusätzlichen Service auf ihrer Internetseite einen Rechner, der den Betroffenen abzuschätzen helfen soll, welche Leistung sie aus der neuen Selbständigenvorsorge erwarten können.
Zum SVA-Vorsorgerechner
07. 02. 2008 - SWIOnline - Rettungsdienste und Krankentransporte
BFH: Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig Mit Beschluss vom 18. 9. 2007, I R 30/06, hat der BFH entschieden, dass der Betrieb von Krankentransporten und Rettungsdiensten gewerbesteuerpflichtig ist. Die deutsche Finanzverwaltung beurteilt zwar bisher den von Wohlfahrtsverbänden (z. B. Rotes Kreuz und Arbeiter-Samariter-Bund) und der öffentlichen Hand (z. B. Feuerwehr) erbrachten Rettungsdienst und Krankentransport als steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Die Ergebnisse, die Wohlfahrtsverbände und die öffentliche Hand auf diesem Gebiet erzielen, werden daher weder mit Gewerbesteuer noch mit Körperschaftsteuer belegt. Zunehmend werden derartige Leistungen aber auch von privaten Anbietern erbracht. Diese privaten Anbieter unterliegen der normalen Besteuerung. Hiergegen hatte der private Anbieter eines Rettungsdienstes geklagt und geltend gemacht, auch er sei wie seine Konkurrenten von der Gewerbesteuer freizustellen. Der BFH lehnte dies ab. Auch wenn die Konkurrenten des privaten Anbieters rechtswidrig nicht besteuert würden, ändere dies nichts daran, dass die Steuerbescheide gegen den Anbieter rechtmäßig seien. Hierdurch sei dieser nicht rechtsschutzlos gestellt, denn ein körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtiger Anbieter von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen könne eine Klage mit dem Ziel erheben, seine Konkurrenten – insbesondere Wohlfahrtsverbände – ebenfalls zu besteuern; § 66 AO stehe einer solchen Verpflichtungsklage nicht entgegen. Öffentliche wie private Rettungsdienste und Krankentransporte seien zwar von der Umsatzsteuer befreit, aber gleichermaßen nicht gemeinnützig und deshalb körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig. Zur Entscheidung im Volltext
06. 02. 2008 - Steuerverein - Kraftfahrzeugsteuer
Im Normalfall zahlen Sie zusammen mit der Haftpflichtversicherungsprämie für Ihren Pkw oder Ihr Motorrad die so genannte "motorbezogene Versicherungssteuer", welche in der Folge von der Versicherungsanstalt an das Finanzamt abgeführt wird. Den Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer bilden nur solche Kfz, für die nicht der Haftpflichtversicherer die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten hat (z. B. LKW über 3,5 t Gesamtgewicht). Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
06. 02. 2008 - SWKOnline - Steuerinformationen im Internet
Das Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Wien und das Institut für betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Johannes Kepler Universität Linz stellen unter steuerindex.comaktuelle Informationen zum österreichischen, europäischen und internationalen Steuerrecht zur Verfügung. Diskussionsmöglichkeiten zu aktuellen steuerrechtlichen Fragen
06. 02. 2008 - ASOKOnline - Kongress ARBEITSRECHT 2008
Vom 6. 3. bis zum 7. 3. 2008 findet im WIFI Wien der diesjährige, vom Linde Verlag veranstaltete arbeitsrechtliche Kongress statt. Das einzigartige Vortragsformat kombiniert die Präsentation von Fachwissen mit der Darstellung aktueller Fallbeispiele aus der Praxis, kritischer Kommentierung durch Experten sowie gegenseitiger Diskussion und Erfahrungsaustausch. Die behandelten Themen: Arbeitszeitflexibilisierung – das neue Arbeitszeitgesetz Teilzeit Arbeitsvertragsgestaltung – worauf ist zu achten? Beendigungsmanagement Aktuelle Entscheidungen aus dem Arbeitsrecht Podiumsdiskussion „Arbeitsrecht im 21. Jahrhundert: Mit Flexicurity zum Ziel?“ Details und Möglichkeit zur Online-Anmeldung
05. 02. 2008 - SWKOnline - Nachträgliche Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
Das BMF vertritt zur Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie 2004 folgende Rechtsansicht: § 108e Abs. 4 EStG 1988 i. d. F. des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, sieht vor, dass die Prämie nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden kann. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat die Antragsfrist mit dieser Regelung im Interesse einer konzentrierten, verwaltungsökonomischen Verfahrensabwicklung sowie der zeitnahen budgetären Kalkulierbarkeit der befristet eingeführten Investitionszuwachsprämie erkennbar nur bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft erstreckt (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 108e Rz. 10; UFS 28. 2. 2007, RV/2254-W/06; Sutter, AnwBl 2008, 37). Dementsprechend können Wirtschaftsgüter für eine Investitionszuwachsprämie nicht berücksichtigt werden, die nicht schon in einer Beilage enthalten waren, die bis zur erstmalig eingetretenen Rechtskraft (Ablauf der Berufungsfrist) vorgelegt wurde. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Bescheid nachträglich aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt wird, wie bei der Wiederaufnahmen des Verfahrens (§ 303 BAO) oder der Bescheidaufhebung nach § 299 BAO. Die Info des bundesweiten Fachbereichs vom 14. 6. 2007, SZK-010103/0023-SVE/2007 (Nachträgliche Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie von Mieterinvestitionen – Behandlung von Anträgen auf neuerliche Prämienfestsetzung), tritt mit Ergehen dieser Information außer Kraft. Rz 8229 EStR 2000 ist hinsichtlich der Investitionszuwachsprämie 2004 insoweit nicht mehr anzuwenden, als sie dieser Ansicht widerspricht. Sie wird im Zuge der nächsten Überarbeitung der EStR 2000 entsprechend geändert werden. (Info des BMF vom 4. 2. 2008, BMF-010203/0065-VI/6/2008)
05. 02. 2008 - PVInfo - BAGS-Kollektivvertrag zur Satzung erklärt
Am 30. 1. 2008 wurde im Bundeseinigungsamt der BAGS-Kollektivvertrag 2008 gemäß §§ 18 ff ArbVG gesatzt. Die Satzung gilt rückwirkend mit 1. 1. 2008 für alle Betriebe, die zwar in der Branche tätig (entsprechend dem Geltungsbereich der Satzung), aber nicht Mitglied in der Berufsvereinigung von Arbeitgebern im Gesundheits- und Sozialbereich (BAGS) sind. Aufgrund der Satzung gilt der Kollektivvertragsabschluss mit 3 % Lohnerhöhung nun für mehr als 70.000 Arbeitnehmer.
04. 02. 2008 - Steuerverein - Normverbrauchsabgabe
Dieser Abgabe unterliegen Personen- und Kombinationskraftwagen sowie Motorräder. Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird normalerweise vom Kfz-Händler/von der Kfz-Händlerin (oder vom Leasingunternehmer/von der Leasingunternehmerin) entrichtet und ist daher im Kaufpreis enthalten. Nur bei Eigenimporten von Kraftfahrzeugen hat der/die KäuferIn selbst die NoVA– und bei neuen Fahrzeugen auch die (Einfuhr)Umsatzsteuer – an das Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem (Netto)Wert des Fahrzeuges und nach dem Treibstoffverbrauch. Sie beträgt höchstens 16% des Wertes. Seit 1. Juli 2005 ist für Dieselfahrzeuge (bei einer Leistung von höchstens 80 kW ab 1. Jänner 2006) das Bonus-/Malussystem hinsichtlich der partikelförmigen Luftverunreinigung bei der Berechnung der NoVA zu beachten. Nähere Informationen zur NoVA finden Sie auf www.bmf.gv.at unter Steuern/Bürgerinformation/ Auto und Steuern. Link zum Download und zu weiterführenden Informationen...
04. 02. 2008 - PVInfo - Entgeltfortzahlung bei Katastropheneinsätzen
Entgeltfortzahlung bei Katastropheneinsätzen: Teilersatz durch das Land Oberösterreich Sind Dienstnehmer ehrenamtlich für Einsatzorganisationen tätig, können private Unternehmen im Fall von Katastropheneinsätzen nunmehr einen Teilersatz der Entgeltfortzahlung beim Land OÖ beantragen. Grundlage sind das OÖ Katastrophenschutzgesetz sowie eine Verordnung der OÖ Landesregierung, die mit 1. 1. 2008 in Kraft getreten ist.
Was ist zu beachten?
Der Sozialversicherungsschutz für Dienstnehmer bleibt während dieser Zeit aufrecht. Das Land OÖ ersetzt auf Antrag einen Teil der Entgeltfortzahlungen für Dienstnehmer, die als Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes oder der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes über einen längeren Zeitraum eingesetzt waren. Der Antrag ist beim Amt der OÖ Landesregierung einzubringen. (Dienstgeberinformation der OÖ GKK)
04. 02. 2008 - SWIOnline - Klarstellung zur Rz. 430p der EStR 2000
Aufschub-Option gemäß § 124b Z 134 EStG 1988 – Klarstellung zur Rz. 430p der EStR 2000 Das BMF vertritt dazu folgende Ansicht: Es bestehen keine Bedenken, einen Antrag, der in der Steuererklärung des Jahres, in dem Rechungslegungspflicht eingetreten ist, nicht gestellt wurde, bis zur Rechtskraft des Bescheides dieses Jahres nachzuholen. Es bestehen keine Bedenken, die Rechtswirkungen aus einer Aufschuboption, die in der Steuererklärung 2007 ausgeübt wurde, auch dann eintreten zu lassen, wenn der Antrag erst in der Steuererklärung 2008 oder 2009 zu stellen wäre. Ein in der Steuererklärung 2007 gestellter Antrag führt daher bei Zutreffen der inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufschuboption jedenfalls zum Eintritt der Rechtswirkungen aus der Option. Ein Antrag, der in einem späteren Jahr gestellt wird, kann aber nicht als Optionsausübung für ein früheres Jahr gewertet werden. Wenn der Antrag nicht schon 2007 gestellt wurde, kann eine Antragstellung im falschen Jahr dadurch korrigiert werden, dass der Antrag im richtigen Jahr bis zur Rechtskraft nachgeholt wird. Die Rz. 430p der EStR 2000 wird im Zuge der nächsten Überarbeitung der EStR 2000 diesbezüglich klargestellt werden. (Info des BMF vom 30. 1. 2007, BMF-010203/0060-VI/6/2008)
04. 02. 2008 - SWIOnline - EU-Kommission beginnt Verfahren
EU-Kommission beginnt Verfahren wegen deutscher Künstlerbesteuerung Die EU-Kommission sieht in der Quellensteuer, die in Deutschland auf die Einnahmen von nicht-ansässigen Künstlern, Journalisten und Sportlern erhoben wird, einen Verstoß gegen das EU- Recht. Nach einer Mitteilung vom 31.1. hat die Kommission die Bundesregierung zu einer Änderung der Gesetzgebung aufgefordert, weil sie EU-Ausländer diskriminiere. Geschehe dies nicht, werde die Bundesregierung vor dem EuGH geklagt. In Deutschland wird auf das Einkommen von nicht in Deutschland wohnenden Künstlern, Sportlern und Journalisten eine Quellensteuer von maximal 25 Prozent erhoben. Nach einer ersten Klagedrohung der EU-Kommission hatte das Bundesfinanzministerium im April vergangenen Jahres in einem Rundschreiben Änderungen verfügt. Sie sehen vor, dass Betriebsausgaben abgesetzt werden können, wenn sie mehr als 50 Prozent des Einkommens ausmachen. In diesem Fall steigt jedoch der Quellensteuersatz von 25 auf 40 Prozent. Nach Auffassung der Kommission wird durch diese Änderungen die in der EU garantierte Dienstleistungsfreiheit "erheblich behindert". Sie führten "in vielen Fällen" zu einer "objektiv nicht gerechtfertigten höheren Besteuerung" von nicht in Deutschland ansässigen Personen. – (dpa)
04. 02. 2008 - SWIOnline - Studie zu Immobilienübertragungsdienstleistungen
Studie zu Immobilienübertragungsdienstleistungen: Deregulierung erforderlich? Die Europäische Kommission hat eine von einem unabhängigen Forschungsinstitut erstellte Studie über die EU-Märkte für juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Häusern und Grundstücken (Immobilienübertragungsdienstleistungen) veröffentlicht. Zu diesen Dienstleistungen gehören unter anderem Recherchen im Vorfeld der Vertragslegung, die Abfassung der Übertragungsurkunde, die Beglaubigung von Unterschriften und die Eintragung im Grundbuch. Schätzungen zufolge betrug der Immobilienumsatz in der EU der 27 im Jahr 2005 fast 1.800 Mrd. Euro (16 % des BIP der EU der 27), wobei der Umsatz im Bereich der Immobilienübertragungsdienstleistungen bei rund 16,7 Mrd. Euro lag. Der Studie zufolge haben Verbraucher in deregulierten Systemen bei gleicher Qualität eine größere Auswahl und zahlen durchschnittlich weniger für Immobilienübertragungsdienstleistungen. Schon wenn die Effizienz durch Deregulierung nur um einige Prozentpunkte erhöht würde, sparten die Verbraucher jedes Jahr viele Millionen Euro. Die Kommission wird die Studie und ihre Ergebnisse den Mitgliedstaaten vorlegen und fordert diese auf, nationale Rechtsvorschriften (wie etwa ein stark reguliertes Notariatsystem), die den Wettbewerb und den freien Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigen, anstatt den Interessen der Verbraucher zu dienen, zu überprüfen und anzupassen. Zu den Ergebnissen der Studie
04. 02. 2008 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt
Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht: - Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung, BGBl. II Nr. 4/2008; - Post-Bezügeverordnung 2008, BGBl. II Nr. 6/2008; - Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 7/2008; - Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, BGBl. II Nr. 10/2008; - Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende, BGBl. II Nr. 20/2008; Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMWA 2008 – DVPV-BMWA 2008), BGBl. II Nr. 22/2008; - Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der für Lenker/innen bestimmter Kraftfahrzeuge Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und vom Arbeitszeitgesetz festgelegt werden (Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO), BGBl. II Nr. 23/2008; - Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2008, BGBl. II Nr. 28/2008; - Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die finanziellen Ansprüche der Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 32/2008.
04. 02. 2008 - ASOKOnline - Pflege-Verfassungsgesetz beschlossen
Der Nationalrat hat am 30. 1. 2008 das Pflege-Verfassungsgesetz (siehe dazu auch ASoK-News vom 23. 1. 2008) zur umfassenden Amnestie für die illegale Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit beschlossen. Demnach werden Bezieher von Pflegegeld bzw. ihre Angehörigen weder nachträglich Sozialversicherungsbeiträge entrichten noch Finanz- und andere Verwaltungsstrafen zahlen müssen, wenn eine Anmeldung der illegalen Pflegekräfte bei der Sozialversicherung bis zum 30. 6. 2008 erfolgt bzw. die illegale Pflege vor dem 1. 1. 2008 beendet wurde.
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