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31. 03. 2008 - SWIOnline - Deutsches Bundesverfassungsgericht

Beim Verdacht auf Steuerhinterziehung dürfen Behörden heimlich Daten horten. Sie müssen diese Daten auch nicht unbedingt herausrücken, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 10. März 2008, 1 BvR 2388/03. Damit blieb die Verfassungsbeschwerde eines Mannes erfolglos, der vom Bundeszentralamt für Steuern unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz Auskunft über ihn betreffende Akten verlangt hatte. Sein Informationsinteresse wiege gegenüber dem mit der Geheimhaltung verfolgten Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern vergleichsweise geringer, entschieden die Karlsruher Richter. Das Bundesamt sammelt insbesondere Daten sogenannter Domizilgesellschaften, die im Ausland ihren Sitz haben, dort aber keine Geschäfte ausüben. Die Behörde greift unter anderem auf Angaben des Steuerpflichtigen sowie auf Informationen deutscher und ausländischer Finanzbehörden oder auf Handelsregister zurück. Im vorliegenden Fall lagen dreizehn umfangreiche Aktenordner vor, in denen der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit mittelbaren und unmittelbaren Beziehungen zu ausländischen Gesellschaften vorkam. Der Beschwerdeführer verlangte Auskunft über die gesammelten Daten. Das Bundesamt lehnte ab, weil die Informationen dann wertlos würden; der Mann könnte sich aus den Gesellschaften zurückziehen oder in neuen tätig werden. Vor den Finanzgerichten hatte der Mann keinen Erfolg: Der Auskunftsanspruch sei ausgeschlossen, wenn ein Amt dadurch seine Aufgaben nicht mehr erfüllen könne. Aus Sicht des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. -(dpa)




28. 03. 2008 - SWKOnline - Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 passiert den Justizausschuss
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz 1965, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008), 467 d. B. (23. GP) sieht – in Umsetzung von EU-Vorgaben - eine Stärkung des Aufsichtrats vor und soll mehr Information und Transparenz schaffen. Es geht u. a. darum, die Pflichten des Abschlussprüfers deutlicher und klarer zu fassen, die Anforderungen an seine Unabhängigkeit und seine Berufsethik zu stärken und eine Verpflichtung zur externen Qualitätssicherung sowie zur öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Abschlussprüfers einzuführen. Diese Initiativen stellen Reaktionen auf die Bilanzskandale und Unternehmenszusammenbrüche in der EU dar. Die Regierungsvorlage wurde unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages einstimmig angenommen.




28. 03. 2008 - SWIOnline - Jahresbericht 2007

Zunahme der Rechtsstreitigkeiten vor den Gemeinschaftsgerichten
Der kürzlich veröffentlichte Jahresbericht 2007 zeigt eine Zunahme der Rechtsstreitigkeiten: Insgesamt sind letztes Jahr 1.259 Rechtssachen beim Gerichtshof, dem Gericht erster Instanz und dem Gericht für den öffentlichen Dienst eingegangen – dies ist die höchste Zahl in der Geschichte. Die Statistiken für den Gerichtshof weisen eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Vorjahr auf. Insbesondere hat sich die Dauer der Verfahren vor dem Gerichtshof das vierte Jahr hintereinander verkürzt, und die Zahl der erledigten Rechtssachen ist im Vergleich zu 2006 um 10 % gestiegen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug bei Vorabentscheidungsverfahren im Jahr 2007 19,3 Monate, wogegen sie 2004 noch bei 23,5 Monaten gelegen hatte. Ein Vergleich ergibt, dass die durchschnittliche Dauer der Vorabentscheidungsverfahren im Jahr 2007 die niedrigste seit 1995 war. Der Gerichtshof machte auch erheblich häufiger von der Möglichkeit Gebrauch, ohne Schlussanträge des Generalanwalts zu entscheiden: 2007 sind ungefähr 43 % der Urteile ohne Schlussanträge ergangen (33 % im Jahr 2006).

Zum Jahresbericht 2007




28. 03. 2007 - SWKOnline - Vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW

Das BMF hat die Liste der Kleinlastkraftwagen gemäß § 3 der Verordnung aus dem Jahr 2002 aktualisiert und um die Fahrzeuge der Typen Dacia Logan Van (4 Seitentüren), Mitsubishi Colt Van (2 Seitentüren),Mitsubishi Pajero MT Van (2 Seitentüren),Renault Clio SR (2 Seitentüren) und Renault Kangoo FW (3 oder 4 Seitentüren) erweitert. Vollständige Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Klein-LKW




27. 03. 2008 - Steuerverein - Basispauschalierung Umsatzsteuer

Sie können an Stelle der Basispauschalierung auch die Branchenpauschalierung anwenden. In der betreffenden Verordnung (BGBl. Nr. 627/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 6/1997) finden Sie jenen Prozentsatz, der nach Anwendung auf den getätigten Umsatz die abziehbare Vorsteuer ergibt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind sehr komplex und können daher in diesem Leitfaden nur in ihren Grundzügen wiedergegeben werden.

Die Verordnung unterscheidet zwischen:

• freiberuflich tätigen Unternehmern/Unternehmerinnen (vier Gruppen, bestehend aus Tierärzten/ Tierärztinnen, Rechts-, Patentanwälten/-anwältin- Pauschalierung nen und Notaren/Notarinnen, Wirtschaftstreuhändern/ Wirtschaftstreuhänderinnen sowie Ziviltechnikern/ Ziviltechnikerinnen) und

• nichtbuchführungspflichtigen Handels- und Gewerbetreibenden (67 Gruppen).

Regelung für freiberuflich tätige UnternehmerInnen

Überschaubar ist die Liste der FreiberuflerInnen: Tierärzte/Tierärztinnen dürfen 4,9%, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Patentanwälte/Patentanwältinnen, Notare/Notarinnen und WirtschaftstreuhänderInnen 1,7%, ZiviltechnikerInnen 2,8% vom Umsatz als Vorsteuer geltend machen.

Für HumanmedizinerInnen kommt die Vorsteuerpauschalierung nicht in Frage. Sie sind „unecht“ von der Umsatzsteuer befreit, d. h. ihnen steht kein Vorsteuerabzug zu.

Separat sind die Vorsteuern bzw. Einfuhrumsatzsteuern für Lieferungen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu beanspruchen, sofern die Anschaffungskosten nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das bedeutet, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter (Kosten bis zu 400 € netto) kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Vorsteuern, die bei sonstigen Leistungen (Herstellungen) im Zusammenhang mit abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen, stehen nicht gesondert zu! Zusätzlich abziehbar ist hingegen bei Wirtschaftstreuhändern/Wirtschaftstreuhänderinnen die von Rechenzentren für Datenverarbeitungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

Regelung für Handels- und Gewerbetreibende

Den Handels- und Gewerbetreibenden bleibt der Blick in die entsprechende Verordnung (BGBl. Nr. 627/1983) nicht erspart. Das Spektrum der Durchschnittssätze reicht von 0,3% (Tabaktrafikanten/-trafikantinnen) bis zu 7% (MünzreinigerInnen).

Für Handels- und Gewerbetreibende existiert zwar keine Umsatzgrenze, dafür ist die Pauschalierung nur jenen Betrieben gestattet, für die keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht. Auch wenn ein/e UnternehmerIn freiwillig Bücher führt, bleibt die Berechtigung zur pauschalen Vorsteuerermittlung bestehen. Auch hier gibt es zusätzliche Vorsteuerabzugsmöglichkeiten:

• Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen und sonstige Leistungen (Anschaffungen und Herstellungen) betreffend abnutzbare Anlagegüter, für die einkommensteuerlich keine sofortige volle Abschreibung zulässig ist.

• Vorsteuern für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen.

• Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen von Waren, inkl. Roh-, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten, die der/die UnternehmerIn zur gewerblichen Weiterveräußerung erwirbt.
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27. 03. 2008 - ASOKOnline - Dienstreisevergütungen

Dienstreisevergütungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht
Gewisse Leistungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer sind vom Entgeltbegriff des ASVG ausgenommen und daher von der Sozialversicherungspflicht befreit. Zu diesen Leistungen zählen auch Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen, Tagungs- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nicht der Einkommen-/Lohnsteuerpflicht unterliegen. In einem Beitrag in der März-Ausgabe der ASoK untersucht Mag. Andreas Gerhartl, inwieweit derartige Leistungen des Arbeitgebers von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.




27. 03. 2008 - SWKOnline - Geplante Änderungen

Geplante Änderungen im EStG, EU-Quellensteuergesetz und in der BAO
Abgeordnete der beiden Regierungsparteien haben am 13. März einen Initiativantrag zu einem Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden, eingebracht. Dieser Initiativantrag soll am 2. April 2008 im Finanzausschuss behandelt werden. U.a. soll mit der Gesetzesänderung sichergestellt werden, dass das vom VwGH mit Erkenntnis vom 19.12.2007, 2005/13/0075, gekippte, in der Praxis bewährte Gutschrift-Lastschriftsystem bei der Verrechnung von Stückzinsen beibehalten werden kann. Text des Initiativantrags samt Erläuterungen




26. 03. 2008 - Steuerverein - Vorsteuerpauschalierung - Basispauschalierung Umsatzsteuer

Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 220.000 € betragen haben (§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG). Sie können diese Pauschalierung auch bei Buchführungspflicht in Anspruch nehmen.

Die pauschale Vorsteuer ist generell mit 1,8% des Gesamtumsatzes (ausgenommen unecht steuerbefreite Umsätze und Umsätze aus Hilfsgeschäften wie der Verkauf von Anlagegütern), höchstens 3.960 € zu berechnen. Die Pauschalierung der Vorsteuern mit 1,8% ist für jeden einzelnen Betrieb möglich.

Beispiel
Eine Gewerbetreibende erzielt 205.000 € Umsatz, davon entfallen 5.000 € auf den Verkauf eines Klein-Lkw. Die Unternehmerin kann pauschal 3.600 € an Vorsteuer absetzen (1,8% von 200.000 €).

Analog zur Betriebsausgabenpauschalierung gibt es zusätzlich die Möglichkeit, bestimmte Vorsteuerbeträge (gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer – EUSt) in tatsächlicher Höhe zu lukrieren:
- Vorsteuern bzw. EUSt für Lieferungen und sonstige Leistungen (Anschaffungen und Herstellungen) betreffend abnutzbare Anlagegüter (z. B. Etagenheizung, Büromöbel, Computer), deren Anschaffungsoder Herstellungskosten 1.100 € netto übersteigen.
- Vorsteuern bzw. EUSt für eingekaufte Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten, wobei die Ausführungen unter „Zusatzbonus Waren“, sinngemäß gelten.
Vorsteuern für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Details finden Sie unter „Zusatzbonus Fremdlöhne".
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26. 03. 2008 - SWKOnline - Vorsicht bei Berufungen gegen Anspruchsbescheide

Die Finanzämter erlassen Anspruchszinsenbescheide zugleich mit den Abgabenbescheiden, ohne zu wissen, wann die Zustellung wirksam werden wird. Die Anspruchszinsen sind deshalb im Zuge von Berufungsverfahren vielfach neu zu berechnen, wobei kein Verböserungsverbot besteht. Dabei ist der Berechnung der Tag der tatsächlichen Zustellung des Abgabenbescheides, der sich ggf. erst aus der Berufungsschrift ergibt, zu Grunde zu legen (UFS 11. 3. 2008, RV/1121-W/07).




26. 03. 2008 - ASOKOnline - Vorabentscheidungsersuchen des OGH

Verstößt § 26 VBG gegen Gemeinschaftsrecht?: Vorabentscheidungsersuchen des OGH
Mit Beschluss 9 ObA 34/07a vom 7. 2. 2008 hat der OGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in § 26 Vertragsbedienstetengesetz vorgesehene Entgelteinstufung der Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nach Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG widerspricht, die insoweit hinreichend bestimmt und inhaltlich unbedingt ist. Konkret geht es um den gesetzlich normierten Ausschluss anrechenbarer Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags, soweit sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Laut OGH könne dieses Regelungsgefüge zu einer Diskriminierung aufgrund des Alters führen; fraglich sei, ob es dem Gesetzgeber freistehe, die bis zur vollen Geschäftsfähigkeit erworbene spezifische Berufserfahrung nicht zu berücksichtigen, um damit eine Benachteiligung von Personen, die eine „allgemeine“ schulische Ausbildung anstreben, zu vermeiden und einen Anreiz, möglichst früh die allgemeine Schulbildung zu verlassen, zu verhindern.

Zum Beschluss im Volltext




21. 03. 2008 - Steuerverein - Pauschalierung Vorsteuerpauschalierung

Sie haben die Möglichkeit, neben der Betriebsausgabenpauschalierung auch noch von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch zu machen oder auf die einkommensteuerlichen Durchschnittssätze zu verzichten und nur die umsatzsteuerliche Pauschalmethode anzuwenden.
Beide Verfahren sind voneinander unabhängig und dürfen jeweils gesondert gewählt werden. Die Pauschalierung bei der Umsatzsteuer bezieht sich jedoch lediglich auf die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch ist hingegen die geschuldete Steuer in der tatsächlichen Höhe anzusetzen.
Entsprechend der einkommensteuerlichen Basispauschalierung gibt es auch eine umsatzsteuerliche Basispauschalierung.
Zusätzlich enthält § 14 Abs. 1 Z 2 UStG eine eigene Verordnungsermächtigung für Vorsteuerpauschalierungen im Bereich der USt. Eine diesbezügliche Verordnung ist zwar schon am 14.12.1983 (BGBl. Nr. 627/1983) unter dem Geltungsbereich des UStG 1972 ergangen, ist aber weiter anzuwenden und enthält eine Aufstellung von Prozentsätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern („Branchenpauschalierung Umsatzsteuer“).
Darüber hinaus gibt es weitere Vorsteuerpauschalierungen für spezielle Branchen.
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21. 03. 2008 - SWKOnline - Begutachtungsentwurf zum Schenkungsmeldegesetz 2008

Am 20. 3. 2008 wurde vom BMF ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung und das Finanzstrafgesetz geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird – Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) zur Begutachtung versandt. Darin werden neue Meldepflichten statuiert, um trotz des Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ende Juli 2008 Vermögensverschiebungen seitens der Finanzverwaltung auch weiterhin nachvollziehen zu können und Umgehungen bei der Einkommensteuer zu unterbinden. Diese Meldepflichten gelten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen. Grundstücke sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen, weil sie der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ein Vermögensübergang ohnehin bei der Finanzverwaltung dokumentiert wird.

Zum Begutachtungsentwurf




21. 03. 2008 - SWIOnline - Änderungen beim slowakischen Einkommensteuergesetz

Der slowakische Nationalrat hat im November 2007 Änderungen beim Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz beschlossen, die – sofern nicht explizit erwähnt – für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2007 beginnen, wirksam werden. Das Konzept der Flat Tax in Höhe von 19 % für die Einkommensteuer natürlicher Personen, ein wesentlicher Eckpfeiler des slowakischen Einkommensteuerrechts, bleibt unverändert. Ebenso nicht angetastet wird der Körperschaftsteuersatz von 19 %. Einen Überblick über die beschlossenen Änderungen gibt Dr. Peter Feith – er ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und verfügt über die slowakische Wirtschaftsprüferlizenz – in der März-Ausgabe der SWI.




21. 03. 2008 - ASOKOnline - Sozialversicherung und Familienhospizkarenz

Eine Evaluierung der Familienhospizkarenz hat ergeben, dass der Bekanntheitsgrad der Maßnahme in der Öffentlichkeit und in den Betrieben trotz Informationskampagnen noch verbessert werden könnte. Während arbeitsrechtliche Fragestellungen i. Z. m. der Familienhospizkarenz in der Vergangenheit bereits ausführlich behandelt wurden, fehlt eine ins Detail gehende Abhandlung im Bereich der Sozialversicherung. Ein in der März-Ausgabe veröffentlichter Beitrag von Mag. Esther Petridis soll Nichtfachleuten, die die Anforderungen der komplexen Lebenssituation der Begleitung schwerstkranker oder sterbender Angehöriger ohnehin sehr oft nur mühevoll bewältigen, eine vereinfachte Darstellung der verschiedenen Varianten des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes von Personen geben, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen.




20. 03. 2008 - Steuerverein - Branchenpauschalierung Einkommensteuer

Eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.12.1989 (BGBl. Nr. 55/1990) sieht für die Berechnung der Betriebsausgaben von nichtbuchführenden Gewerbetreibenden branchenspezifische Prozentsätze vor. Diese Verordnung beinhaltet in alphabetischer Reihenfolge – vom Bandagisten bis zum Zahntechniker – insgesamt 54 (inkl. artverwandter) Berufe mit den dazugehörigen Durchschnittssätzen. Die Bestimmungen der Branchenpauschalierung weichen teilweise erheblich von denen der Basispauschalierung bei den anzuwendenden Pauschalsätzen ab. Zudem ist der Katalog, der von den Gewerbetreibenden zusätzlich abzusetzenden Betriebsausgaben, wesentlich erweitert.
Pauschalsätze für nichtbuchführende Gewerbetreibende
In der Verordnung BGBl. Nr. 55/1990 sind für die dort angeführten Berufsgruppen jene Prozentsätze nachzulesen, die bezogen auf den Nettoumsatz zur Berechnung der Betriebsausgaben dienen.
Neben den Durchschnittssätzen sind noch nachstehende Posten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
- Wareneinkauf, Roh-, Hilfsstoffe, Halberzeugnisse und Zutaten (laut Wareneingangsbuch),
- Lohnaufwand (laut Lohnkonto), Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitrag, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds,
- alle Abschreibungen (gewöhnliche AfA und deren Sonderformen, geringwertige Wirtschaftsgüter),
- steuerfreie Beträge betreffend Übertragung stiller Reserven,
- Dotierung von Abfertigungsansprüchen,
- Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon,
- abgeführte Umsatzsteuer (ausgenommen USt vom Eigenverbrauch) und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für aktivierungspflichtige Aufwendungen,
- Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.
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20. 03. 2008 - SWKOnline - Keine Hausapotheke für „approbierte Ärzte“

Nach § 29 Apothekengesetz ist die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn sich in der Ortschaft, in welcher der Arzt seinen Berufssitz hat, keine öffentliche Apotheke befindet und der Berufssitz des Arztes von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer entfernt ist. Da das Apothekengesetz somit auf die Berufsbefugnis als „Arzt für Allgemeinmedizin“ abstellt und das Ärztegesetz 1998 an mehreren Stellen ausdrücklich zwischen derartigen Ärzten und sog. „approbierten Ärzten“ unterscheidet, darf einem in der Ärzteliste als „approbierter Arzt“ eingetragenen Arzt die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke folglich nicht erteilt werden (VwGH 14. 12. 2007, 2004/10/0100).




19. 03. 2008 - Steuerverein - Zusatzbonus Fremdlöhne

Fremdlöhne können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Darunter fallen insbesondere Ausgaben auf Grund von Arbeitskräftegestellungen und Werkverträgen. Bei der Güterproduktion gehen die Fremdlöhne nur dann in die Leistungen ein, wenn sie ein buchführender Unternehmer (handelsrechtlich) zwingend zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Umlaufvermögens zählen müsste. Bei Dienstleistungen liegen abzugsfähige Fremdlöhne nur dann vor, wenn es sich um Fremdleistungen handelt, die ihrer Art nach an den Auftraggeber erbracht werden.
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19. 03. 2008 - ASOKOnline - Abfertigung bei „konkurrierenden“ Kündigungserklärungen

Der Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG hängt unter dem Aspekt des Abfertigungsausschlusses wegen Vorliegens einer anspruchsvernichtenden Beendigungsart i. S. d. § 23 Abs. 7 AngG davon ab, wie das Dienstverhältnis tatsächlich endete. Wird ein Arbeitnehmer mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 15. 11. 2006, welches dem Arbeitnehmer am 16. 11. 2006 zuging, zum 23. 11. 2006 gekündigt und kündigt gleichzeitig der Arbeitnehmer mit Schreiben vom 15. 11. 2006, das wiederum der Arbeitgeberin am 16. 11. 2006 zuging, sein Dienstverhältnis mit 18. 11. 2006 zum 24. 11. 2006, so hat der Kündigungsausspruch des Arbeitnehmers die Kündigungsfrist nicht mit Zugang, sondern eben erst mit 18. 11. 2006 in Kraft gesetzt. Das Arbeitsverhältnis wurde daher durch die Kündigung durch die Arbeitgeberin zum 23. 11. 2006 aufgelöst. Der Abfertigungsanspruch des klagenden Arbeitnehmers ist daher zu bejahen (OGH 22. 10. 2007, 9 ObA 128/07z).




18. 03. 2008 - Steuerverein - Zusatzbonus Waren

Voraussetzung ist, dass die Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten bereits getätigt wurden. Eine Rechnung eines Lieferanten aus dem Jahr 2004, die im Folgejahr bezahlt wird, kann daher nicht schon 2004 berücksichtigt werden, sondern erst 2005. Abzugsfähig sind nur jene Kosten, die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder – bei angenommener gewerblicher Einkunftsart – einzutragen wären. Davon sind alle Waren usw. betroffen, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be- oder Verarbeitung, erwirbt. Bei Freiberuflern kommen nur jene Waren usw. in Betracht, welche – wenn auch im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit – nach gewerblicher Art weiterveräußert werden, wie beispielsweise die Medikamente der Hausapotheke eines Arztes.
Bitte beachten Sie: Ausgaben für Waren usw., die für Dienstleistungen eingesetzt werden (u. a. auch wertvolle Waren wie Zahngold), können weder bei Gewerbetreibenden noch bei Freiberuflern gesondert abgesetzt werden.
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18. 03. 2008 - SWKOnline - Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung

Als Teil eines Bündels bereits beschlossener und noch zu beschließender Legislativ- und Verwaltungsmaßnahmen zur wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs hat die Europäische Kommission am 17. März 2008 Vorschläge (KOM/2008/147) zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie und der Verordnung über die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer angenommen. Ab 2010 soll die Erhebung und der Austausch von Informationen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Umsätzen beschleunigt werden, um eine schnelle Aufdeckung von Karussellbetrug zu ermöglichen. Konkret soll Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem ein innergemeinschaftlicher Umsatz bewirkt wird, und dem Zeitpunkt, zu dem die Information hierüber dem Mitgliedstaat, in dem die Steuer geschuldet wird, zur Verfügung steht, von derzeit drei bis sechs Monaten auf ein bis zwei Monate verkürzt werden.


Richtlinien- und Verordnungsvorschlag




17. 03. 2008 - Steuerverein - Zusatzbonus Löhne und Lohnnebenkosten

Ausgaben für Löhne sind sämtliche an die Arbeiter und Angestellten ausbezahlten laufenden und sonstigen Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) inkl. der darauf entfallenden Lohnsteuer.
Zu den Lohnnebenkosten zählen:
- Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung,
- Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds,
- Kommunalsteuer,
- Wiener U-Bahn-Abgabe,
- Betriebsratsumlage sowie
- Pensionskassenbeiträge.
Steuerpflichtige Sachbezüge gehören zum Arbeitslohn und stellen daher aus der Sicht des Dienstgebers Lohnaufwand dar. Auch die an Arbeitnehmer im Zuge einer Dienstreise gezahlten Vergütungen wie Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder können separat geltend gemacht werden.
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14. 03. 2008 - Steuerverein - Abgabenpauschalierte Betriebsausgaben

Im Prinzip sind durch den Pauschalsatz von 6% bzw. 12% alle Betriebsausgaben abgedeckt („abpauschaliert“), insbesondere jene aus dem Titel:
- Abschreibungen (normale AfA, Sonderformen der Abschreibung, geringwertige Wirtschaftsgüter),
- Restbuchwerte abgehender Anlagen,
- Fremdmittelkosten,
- Miete und Pacht,
- Post und Telefon,
- Betriebsstoffe (Brenn- und Treibstoffe),
- Energie und Wasser,
- Werbung,
- Rechts- und Beratungskosten,
- Provisionen,
- Büroausgaben,
- Versicherungsprämien,
- Betriebssteuern,
- Instandhaltung,
- Reinigung durch Dritte,
- Kraftfahrzeugkosten,
- Reisekosten (einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder) und
- Trinkgelder.
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14. 03. 2008 - SWKOnline - VwGH beschränkt Bindungswirkung

Gemäß § 289 Abs. 3 BAO ist die Abgabenbehörde erster Instanz an die für eine Berufungsentscheidung des UFS maßgebliche Rechtsansicht gebunden. Die Bindungswirkung betrifft Bescheide, die Berufungsentscheidungen abändern, aufheben oder ersetzen. Zu den Bescheiden, die eine Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide ersetzen, gehört nach Ansicht des BMF auch der nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 ergehende Jahresbescheid (SWK 16/17/2006, S 506). Ein Finanzamt ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hatte mit seiner Amtsbeschwerde beim VwGH Erfolg. Nach Meinung des Gerichtshofs kommen als abändernde, aufhebende oder ersetzende Bescheide im Sinne des § 289 Abs. 3 BAO nur solche Bescheide in Betracht, die nicht nur dieselbe Abgabenart, sondern auch denselben Zeitraum zum Gegenstand haben. Dies trifft im Falle von Umsatzsteuerjahresbescheiden und Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden nicht zu (VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0339).




13. 03. 2008 - Steuerverein - Pauschalierung - Basispauschalierung Einkommensteuer

Bei den Einkünften aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit können Sie die Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entweder mit 6%, höchstens aber 13.200 €, oder 12%, höchstens aber 26.400 €, der Nettoeinnahmen ermitteln.

Voraussetzungen für die Pauschalierungen:
- Sie dürfen keine doppelte Buchhaltung führen und
- Ihre Umsätze dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als 220.000 € betragen haben.

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13. 03. 2008 - SWKOnline - Gedämpfte Anpassung der Richtwert-Mieten ab 1. 4. 2008

Die Regierungsparteien haben sich auf eine nur gedämpfte Anpassung der Richtwert-Mieten um 2,2 Prozent ab 1. April 2008 geeinigt. Justizministerin Maria Berger und Wirtschaftsminister Martin Bartenstein begründeten dies mit Anti-Inflationsmaßnahmen. Im Herbst soll das Mietrecht reformiert werden. Ohne die nun geplanten Änderungen würden die Richtwert-Mieten um die Inflationsrate im Dezember (3,6 Prozent) angehoben werden. Stattdessen werden sie nun um den Durchschnittswert der Jahresinflation 2007,nämlich 2,2 Prozent, valorisiert. Damit erspare sich der Konsument aufs Jahr gerechnet im Mittel 92 Euro inklusive Steuern, sagte Berger. Die jetzt betroffene Einigung betrifft rund 350.000 Familien, etwa ein Zehntel aller österreichischen Privathaushalte. Die Maklergebühren sollen im Zuge einer demnächst erlassenen Verordnung ebenfalls sinken. Für Herbst strebt die Regierung eine Reform des Mietrechts an, mit der die Richtwert-Zinse auf ein "Schwellenwertsystem" umgestellt werden sollen. Das würde bedeuten, dass eine Anpassung erst dann stattfindet, wenn die allgemeine Inflation (VPI) den Wert von 5 Prozent überschreitet. (apa)




13. 03. 2008 - SWIOnline - Geschäftsführungstätigkeiten tschechische Tochtergesellschaft

Werden auf tschechischem Staatsgebiet zumindest durch 6 Monate hindurch Geschäftsführungstätigkeiten erbracht, so gilt dies nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien als "Dienstleistungsbetriebstätte" jenes österreichischen Unternehmens, das durch seine Mitarbeiter diese Geschäftsführungstätigkeiten erbringt. Übernimmt daher die österreichische Muttergesellschaft einer tschechischen Tochtergesellschaft deren Geschäftsführung und wird diese durch den 75%igen Gesellschafter-Geschäftsführer der Muttergesellschaft wahrgenommen, so wird Tschechien nicht entgegengetreten werden können, wenn es die Geschäftsführervergütungen an die österreichische Muttergesellschaft der Besteuerung unterzieht, weil die Muttergesellschaft kraft "Dienstleistungsbetriebstätte" in Tschechien steuerpflichtig ist. Genausowenig kann aber Tschechien das Recht abgesprochen werden, in solchen Fällen auf der Grundlage seines innerstaatlichen Rechts den Geschäftsführer steuerlich als Arbeitnehmer der tschechischen Gesellschaft zu werten. Denn das Abkommen enthält weder eine Definition des Arbeitnehmerbegriffes noch Einkünftezurechnungsregeln; diese Fragen sind daher gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA nach innerstaatlichem Recht zu beantworten, wobei die Anwendung des innerstaatlichen Rechts nur dann eine DBA-Verletzung zur Folge hätte, wenn sie zu Ergebnissen führte, die aus dem Abkommenszusammenhang heraus gesehen "absurd" oder sonst unhaltbar sind und daher gemäß der "Kontextklausel" des Art. 3 Abs. 2 DBA den Rückgriff auf innerstaatliches Recht unzulässig machten. Es kann aber nicht als absurdes Ergebnis angesehen werden, wenn in Tschechien der Geschäftsführer einer tschechischen Kapitalgesellschaft als deren Arbeitnehmer angesehen wird. Soweit Tschechien eine Besteuerung der Geschäftsführervergütungen ohne Abkommensverstoß vornimmt, ist auf österreichischer Seite gemäß Art. 22 Abs. 1 DBA-Tschechien Steuerfreistellung zu gewähren. (EAS 2944 vom 22. 2. 2008)




13. 03. 2008 - SWKOnline - Etwa 150 Österreicher auf deutscher Daten-CD

Im Zusammenhang mit der Steueraffäre um liechtensteinische Stiftungen funktioniert die Zusammenarbeit der heimischen Finanzbehörden mit den deutschen Behörden reibungslos. Die deutschen Behörden haben Österreich davon in Kenntnis gesetzt, dass sie voraussichtlich noch etwa zwei Wochen benötigen werden, um die Daten-CD auszuwerten. Danach werden die Daten an Österreich übermittelt. Dann wird das Finanzministerium die Daten gründlich prüfen und jedem Verdachtsfall konsequent nachgehen. Im Rahmen direkter Kontakte hat die österreichische Steuerfahndung die Information erhalten, dass sich nach aktuellem Stand etwa 150 Personen aus Österreich auf jener Daten-CD befinden, die der deutsche Bundesnachrichtendienst erhalten hat. Das Vorhandensein auf der Liste bedeutet allerdings noch nicht, dass tatsächlich ein Finanzstrafvergehen vorliegt. Das wird nach Erhalt der Daten eingehend zu prüfen sein. Das Finanzministerium weist darauf hin, dass eine Selbstanzeige bei Abgabenhinterziehung vor den Konsequenzen des Finanzstrafrechtes schützen kann, allerdings nur, wenn sie rechtzeitig erfolgt. Rechtzeitig erfolgt eine Selbstanzeige unter anderem dann, wenn das Delikt von der österreichischen Behörde noch nicht entdeckt wurde und noch keine konkreten Verfolgungshandlungen eingeleitet wurden.




12. 03. 2008 - Steuerverein - Betriebsausgabenpauschalierung

Bei der Betriebsausgabenpauschalierung kann man seine Betriebsausgaben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der erzielten Nettoeinnahmen berechnen („Teilpauschalierung“). Daher befreit die Pauschalierung den Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung, die Umsätze aufzuzeichnen.
Im Einkommensteuergesetz finden sich im § 17 Abs. 1 bis 3 allgemeine Bestimmungen zur Betriebsausgabenpauschalierung, die Freiberufler (im Sinne des § 22 EStG) und Gewerbetreibende (im Sinne des § 23 EStG) beanspruchen können. Man spricht auch von der so genannten „Basispauschalierung Einkommensteuer“.
Daneben enthält § 17 Abs. 4 und 5 noch die Ermächtigung, dass der Bundesminister für Finanzen per Verordnung Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufstellt. Basierend auf diesem Recht hat der Finanzminister in einer Verordnung für verschiedene Gewerbezweige Prozentsätze festgelegt, die zwecks Berechnung der Betriebsausgaben auf die Nettoumsätze anzuwenden sind. Daneben gibt es auch noch spezielle Branchenpauschalierungen.
Sie haben allerdings die Wahl – bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen – entweder Ihren Gewinn nach den allgemeinen Bestimmungen der Basispauschalierung (§ 17 EStG) oder aber nach den speziellen Regeln der Branchenpauschalierung zu ermitteln.
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12. 03. 2008 - ASOKOnline - Der Tendenzbetrieb im österreichischen und europäischen Recht

In Betrieben mit besonderer ideeller Zweckbestimmung, sog. „Tendenzbetrieben“, kommen die arbeitsverfassungsgesetzlichen Mitwirkungsrechte der Belegschaft nicht uneingeschränkt zur Anwendung. Die von Dr. Mathis Fister verfasste und vor Kurzem im Linde Verlag erschienene Monographie „Der Tendenzbetrieb“ bietet die erste umfassende Darstellung der dahingehend bestehenden Sonderbestimmungen. Der verfassungsrechtliche Hintergrund des Tendenzschutzes wird ausführlich beschrieben und für die Interpretation des ArbVG fruchtbar gemacht. Eine Analyse der Umsetzung des europäischen Richtlinienrechts durch den österreichischen Gesetzgeber rundet die Untersuchung ab. Das Buch wendet sich an alle mit der besonderen Rechtsstellung der Tendenzbetriebe Befassten aus Lehre und arbeitsrechtlicher Praxis und soll auch den betroffenen Betrieben selbst als Ratgeber dienen.

Details und Möglichkeit zur Online-Bestellung




12. 03. 2008 -PVInfo - Abzugsfähigkeit von BMSVG-Beiträgen

„Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.“ Für bestimmte Pflichtbeiträge im Sinne des BMSVG, die an Vorsorgekassen geleistet werden, ist es damit jedoch nicht getan. Diese sollen gemäß § 4 Abs 4 Z 1 lit c EStG idF BGBl I 2007/102 nur dann abzugsfähig sein, wenn sie zusätzlich an der dafür vorgesehenen Stelle in der Steuererklärung eingetragen werden. Die Erfüllung dieser zusätzlichen Formalvoraussetzung gestaltet sich in der Praxis alles andere als einfach. Näheres hierzu entnehmen Sie einer kritischen Anmerkung von Dr. Günther Hackl, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Wien, in der soeben erschienenen Ausgabe 8/2008 der „Steuer- und Wirtschaftskartei“ (SWK).




11. 03. 2008 - Steuerverein - Pauschalierung

Dieser Leitfaden soll Ihnen einen Überblick über die verschiedensten Pauschalierungsarten, sei es für Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender, geben.
Wenn Sie Ihre Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge geltend machen, verlangt das Finanzamt von Ihnen exakt ermittelte Beträge. Eine Ihrer wesentlichsten Aufgaben ist daher: Einwandfreie Belege zu sammeln und buchhalterisch zu erfassen. Wenn Sie dies stets gewissenhaft erledigen, können Sie einerseits keine Steuerabsetzposten verlieren bzw. auch verhindern, dass Ihnen das Finanzamt eventuell eine Betriebsausgabe streicht.
In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen eine weitere Möglichkeit an, die durchaus für Sie erleichternd sein kann. Und zwar können Sie Ihre Betriebsausgaben und Ihren Vorsteuerabzug auch im Wege der Pauschalierung ermitteln. Neben der Betriebsausgaben bzw.Teilpauschalierung ist auch eine Reingewinnermittlung in Form einer Vollpauschalierung (Gewinnpauschalierung) möglich.
Die Vollpauschalierung gibt es für Land- und Forstwirte! Für die Branchen „Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen“ und „Lebensmitteleinzelund Gemischtwarenhändler“ gibt es ebenfalls die Gewinnpauschalierung, die aus einem Grundbetrag und aus einem Prozentsatz der Einnahmen besteht. Diese Branchen müssen daher genauso ihre Einnahmen aufzeichnen wie im Falle eines ausgabenpauschalierten Betriebes.
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10. 03. 2008 - Steuerverein - Betriebseinnahmen

Das Gegenstück zu den Betriebsausgaben bilden die Betriebseinnahmen. Zu den Betriebseinnahmen gehören alle Zugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen, die durch das Unternehmen veranlasst sind. Daher fallen nicht nur Einnahmen aus Ihrer eigentlichen betrieblichen Tätigkeit (die erzielten Umsätze) darunter, sondern auch beispielsweise Einnahmen aus Hilfsgeschäften – wie Anlagenverkäufe – oder aus Versicherungsentschädigungen, aber auch geringfügige Zuwendungen von Geschäftsfreunden bzw. Kunden oder Patienten (z. B. Urlaubsreisen, Sach- oder Geldzuwendungen).
Betriebliche Einnahmen können bereits in der Gründungsphase des Unternehmens anfallen. Die Wertzugänge müssen durch den zukünftigen Betrieb veranlasst sein. Zu denken ist hier etwa an die Veräußerung von Betriebsmitteln vor Aufnahme der eigentlichen unternehmerischen („werbenden“) Tätigkeit.
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10. 03. 2008 - ASOKOnline - Diskriminierungsschutz Behinderter wird ausgebaut

Dem Nationalrat liegt seit vergangener Woche eine Gesetzesentwurf (RV 477 BlgNR 23. GP) vor, welcher eine Anpassung des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes an das EU-Recht, namentlich die Gleichbehandlungsrichtlinie 2004/113/EG, vornimmt. So werden der Mindestschadenersatz bei Belästigung von 400 Euro auf 720 Euro angehoben, der Mindestschadenersatz bei diskriminierender Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses von einem auf zwei Monatsentgelte ausgedehnt, ein Wahlrecht bei diskriminierender Beendigung zwischen Anfechtung und Schadenersatz eingeräumt und die verschuldensunabhängige Haftung des Belästigers in der Arbeitswelt klargestellt. Außerdem wird die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einer Belästigung von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Die Regierungsvorlage samt Erläuterungen




10. 03. 2008 - SWKOnline - Gesellschaftsteuer kann bestehen bleiben

Schon 2006 erarbeitete die Europäische Kommission einen Änderungsvorschlag zur Kapitalansammlungsrichtlinie, dessen Ziel die Abschaffung der Gesellschaftsteuer in der EU war. 2007 wurde dieser Vorschlag mit verlängerter Übergangsfrist vom Europäischen Parlament beschlossen. Am 12. 2. 2008 hat nun der ECOFIN die Abänderung der RL beschlossen. Allerdings haben sich hierbei jene Mitgliedsstaaten, die die Gesellschaftsteuer erheben, durchgesetzt. Aus budgetären Erwägungen dürfen diese Mitgliedsstaaten die Gesellschaftsteuer bis auf Weiteres weiterhin erheben. Mehr dazu in einem Beitrag von Dr. Markus Stefaner in SWK-Heft 8/2008.




07. 03. 2008 - Steuerverein - Reisekosten Auslandsreisen

Wer geschäftlich oder beruflich im Ausland zu tun hat, kann als Tages- und Nächtigungsgelder jene Höchstbeträge geltend machen, die den öffentlich Bediensteten zustehen. Details dazu enthält das BGBl. II Nr. 434/2001. Hierbei handelt es sich um eine ab 1. Jänner 2002 in Kraft getretene Verordnung, welche die Tagesund Nächtigungsgelder für Reisen von Bundesbediensteten im Ausland festsetzt.
Eine aktuelle Liste der Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsreisen finden Sie im Anhang zu den "Lohnsteuerrichtlinien 2002" unter www.bmf.gv.at (Steuern/Richtlinien Steuerrecht).
Analog zu den Inlandsreisen ist es auch möglich, statt der Nächtigungsgebühr die Hotelkosten für die Übernachtung (inkl. Frühstück) geltend zu machen, wofür Sie natürlich einen Beleg benötigen.
Nebenspesen
Während der betrieblichen Reise können zahlreiche Nebenkosten, wie z. B. Trinkgeld, Telefonspesen, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Reisegepäckversicherung anfallen, die steuerlich abgesetzt werden können. Einzige Bedingung ist, dass für die Kosten Belege vorliegen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Betriebsausgaben nur eine Sachversicherung absetzen können. Personenversicherungen wie Reiseunfall-, Reisekrankenversicherung zählen zu den privaten Ausgaben und sind bestenfalls als Sonderausgaben geltend zu machen.
Hinweis: Nähere Informationen zum Thema "Sonderausgaben" finden Sie auf S. 24 und in der Broschüre "Das Steuerbuch" unter www.bmf.gv.at (Steuern/ Leitfäden und Publikationen) als Download-Version.
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07. 03. 2008 - SWKOnline - Steuertermine im April

Am 15. April 2008 sind folgende Abgaben fällig:
Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat Februar 2008;
Normverbrauchsabgabe für den Monat Februar 2008;
Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für den Monat Februar 2008;
Werbeabgabe für den Monat Februar 2008;
Kapitalertragsteuer gemäß § 93 Abs. 3 i. V. m. § 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat Februar 2008;
Lohnsteuer für den Monat März 2008;
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat März 2008;
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat März 2008.




06. 03. 2008 - Steuerverein - Arbeitnehmerveranlagung: Einkunftsarten

Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen. Es setzt sich aus einzelnen Einkünften zusammen. Im Einkommensteuergesetz sind all jene Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen. Es sind aber nur diejenigen Einkünfte steuer-p?ichtig, die unter die im Gesetz auf-gezählten Einkunftsarten fallen. Nicht steuerp?ichtig sind z. B. Lottogewin-ne, das Kinderbetreuungsgeld oder das Pflegegeld.
Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte

= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
(= Steuerbemessungsgrundlage)
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06. 03. 2008 - ASOKOnline - Aktueller Blick ins Bundesgesetzblatt

Im „Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich“ wurden zuletzt kundgemacht:
- Bundesverfassungsgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen zur Förderung der Legalisierung der Pflege und Betreuung in Privathaushalten erlassen werden (Pflege-Verfassungsgesetz), BGBl. I Nr. 43/2008 (siehe dazu Neubauer, ASoK 2008, 114);
- Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird, BGBl. I Nr. 47/2008;
- Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert wird, BGBl. I Nr. 48/2008;
- Verordnung der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten über die Festsetzung von Hundertsätzen für die Bemessung von Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland verwendete Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes, BGBl. II Nr. 45/2008;
- Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienförderung für Studierende an Privatuniversitäten, BGBl. II Nr. 50/2008;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft zur Aufarbeitung von Sturmschäden, BGBl. II Nr. 52/2008;
- Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr) geändert wird, BGBl. II Nr. 57/2008;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird, BGBl. II Nr. 62/2008;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik (Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 63/2008;
- Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Werkstofftechnik (Werkstofftechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 64/2008;
- Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen, BGBl. II Nr. 67/2008.




06. 03. 2008 - SWIOnline - BFH: Sponsoring von Sportvereinen steuerpflichtig!

Mit Urteil vom 7. 11. 2007, I R 42/06, hat der BFH entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren. Zugleich sind die Gegenleistungen mit dem regulären und nicht dem ermäßigten deutschen Umsatzsteuersatz von nur 7 % zu versteuern. Ein gemeinnütziger Sportverein ist zwar grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit; seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Auffassung des BFH, wenn der Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.

Zur Entscheidung im Volltext




06. 03. 2008 - SWKOnline - Ökostromgesetz-Novelle 2008

ÖkoG 2007, Ökostromgesetz-Novelle 2008 und Änderung des EStG im Bundesgesetzblatt
Das Ökologisierungsgesetz 2007 (Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes und des Mineralölsteuergesetzes) wurde in BGBl. I Nr 46/2008, ausgegeben am 29. 2. 2008, kundgemacht. Die Ökostromgesetz-Novelle 2008 und eine Änderung des EStG 1988 per selbständigen Antrag gemäß § 27 GOG (Erhöhung des Pendlerzuschlags für die Veranlagungen 2008 und 2009 auf 240 Euro) wurden in BGBl. Nr. 44/2008, ausgegeben am 26. 2. 2008, kundgemacht.




06. 03. 2008 - PVInfo - Anhebung des Pendlerzuschlags im BGBl kundgemacht

Eine Änderung des EStG 1988 (§ 33 Abs 9 iVm 3 124b Z 139) per selbständigen Antrag gemäß § 27 NRGOG betreffend die Erhöhung des Pendlerzuschlags wurde in BGBl 2008/44, ausgegeben am 26. 2. 2008, kundgemacht: Wie die PV-Info bereits berichtete, kommt es dadurch zu einer Erhöhung des Höchstbetrags der Erstattung der Negativsteuer auf 240 Euro für die Veranlagungen 2008 und 2009. Außerdem wird die Deckelung von 10 % der Werbungskosten auf nunmehr 15 % angehoben.




05. 03. 2008 - Steuerverein - Reisekosten Inlandsreisen

Auch bei Inlandsreisen können Reisekosten wie Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder anfallen. Allerdings bedingt eine Geschäftreise das Zurücklegen einer größeren Entfernung, ansonsten liegt bloß eine betriebliche Fahrt vor, wo nur die Fahrtkosten berücksichtigt werden.
Die 25-Kilometer-Grenze
Tages- und/oder Nächtigungsgelder für eine Reise stehen Ihnen dann zu, wenn Sie mindestens 25 km vom Mittelpunkt Ihrer normalen Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt sind, um betriebliche oder berufliche Angelegenheiten zu erledigen (z. B. Teilnahme an Vertragsverhandlungen, Akquisition von Kunden). Auch wenn Sie bei Ihrer Geschäftsreise nicht erfolgreich sind, hat dies keinen Einfluss auf die Geltendmachung (z. B. ein selbstständiger Handelsvertreter kehrt mit leeren Bestellbüchern heim).
Hinweis: Bei sämtlichen Reisebewegungen innerhalb des örtlichen Nahebereiches Ihrer Betriebsstätte liegt keine Reise im steuerlichen Sinn vor.
Es reicht aber nicht aus, wenn man beispielsweise an einem Tag mehr als 25 km zurücklegt, aber kein Punkt der Reise weiter als 25 km vom Unternehmen entfernt ist. Auch das Überschreiten von Bezirks- oder Landesgrenzen ist irrelevant. Somit sind die Fahrten, die ein in Wien ansässiger Unternehmer in der Bundeshauptstadt durchführt, nicht als Reisen einzustufen! Daher dürfen in einem derartigen Fall keine Tagesgelder beansprucht werden. Die mit den nachweislich betrieblich veranlassten Fahrten verbundenen Kosten, stellen jedoch immer Betriebsausgaben dar. Wie schon zuvor erwähnt, können die Kosten einer betrieblich veranlassten Fahrt (z. B. Kfz-Aufwand, Kilometergeld, Fahrscheine, Taxispesen) stets abgesetzt werden, es braucht keine Reise vorzuliegen.
Bitte beachten Sie: Die 25-Kilometer-Grenze ist nur bei der Geltendmachung der Tages- und Nächtigungsgelder zu beachten.
Hinweis: Nähere Informationen zum Thema „Kilometergeld“ finden Sie im Anhang zu den „Lohnsteuerrichtlinien 2002“ unter www.bmf.gv.at (Steuern/ Richtlinien Steuerrecht).
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05. 03. 2008 - PVInfo - VfGH prüft die Steuerbefreiung der Trinkgelder

Der VfGH hat Bedenken, dass die Befreiung der Trinkgelder von der Lohn- bzw Einkommensteuer verfassungswidrig sein könnte. Er hat daher mit Beschluss vom 12. 12. 2007, B 822/07, ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.

In dem dazu ergangenen Prüfungsbeschluss äußerte der VfGH ua folgende (vorläufige) Bedenken:

Sollte es für die Steuerbefreiung von Trinkgeldern, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig gegeben werden, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, entgegen der vorläufigen Annahme des VfGH (doch) eine sachliche Rechtfertigung geben,
dann muss gefragt werden,

ob der Umstand, dass Arbeitnehmern aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist, eine Gegenausnahme von der Steuerbefreiung rechtfertigt. Der VfGH kann dies vorderhand nicht erkennen.
Demnach hat vor dem Gleichheitsgrundsatz eine derartige Differenzierung nur dann Bestand, wenn es für die Steuerbefreiung der freiwillig gewährten Trinkgelder eine sachliche Rechtfertigung geben sollte.




04. 03. 2008 - Steuerverein - Betriebsausgaben Reisekosten

Reisekosten können sich folgendermaßen zusammensetzen:
- Fahrtkosten (Kfz, Taxi, öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad usw.),
- Verpflegungsmehraufwand,
- Nächtigungsaufwand und
- Nebenspesen.
Bei den Fahrtkosten sind abzugsfähig
- die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und
- alle Aufwendungen für betriebliche Fahrten, und zwar gleichgültig, ob eine „Reise“ oder eine „sonstige Fahrt“ vorliegt.
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04. 03. 2008 - ASOKOnline - Adaptionen bei der Künstlersozialversicherung

Zur sozialen Absicherung von Kunstschaffenden mit niedrigem Einkommen aus selbständiger künstlerischer Arbeit wurde durch das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz im Jahr 2000 die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen an Kunstschaffende zu den von ihnen zu leistenden Beiträgen geschaffen. Im Zuge einer Evaluation kam es zu konkreten Vorschlägen, die bisherige Gesetzeslage zu optimieren. Eine diese Vorschläge aufgreifende Regierungsvorlage (414 BlgNR 23. GP) wurde dem Nationalrat zugeleitet. Demnach sollen künftig Zuschüsse nicht nur für die Beiträge zur Pensionsversicherung, sondern auch zur Kranken- und Unfallversicherung möglich sein. Weiters soll eine Valorisierungsregelung für die Einkommensobergrenze geschaffen werden, bei welcher auch Sorge- und Unterhaltspflichten Berücksichtigung finden. Schließlich ist eine Einschleifregelung für die Rückzahlungsverpflichtung bei Überschreiten der Einkommensobergrenzen angedacht. Zuletzt sollen die Regelungen über einen allfälligen Rückforderungsverzicht in Härtefällen präzisiert werden.

Regierungsvorlage samt Materialien




04. 03. 2008 - SWIOnline - Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Israel

In BGBl. III Nr. 31/2008, ausgegeben am 29. 2. 2008, wurde das Abkommen zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen kundgemacht. Die Änderung betrifft die Besteuerung von Künstlern und Sportlern in Art. 17 Abs. 2 und ist am 1. 1. 2007 in Kraft getreten.




04. 03. 2008 - SWKOnline - Handlungsbedarf bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung

Unternehmenskrisen können zum Eintritt der materiellen Insolvenz führen. Die Insolvenzeröffnungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung, nämlich Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit, bilden dazu den gesetzlichen Rahmen. Doch wie funktioniert Krisenmanagement in der Praxis? Der Fortbestehensprognose als dynamischem Teil der insolvenzrechtlichen Überschuldungsprüfung kommt hier besondere Relevanz zu. Lesen Sie mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Klaus Gaedke und Dr. Clemens Jaufer in SWK-Heft 7/2008.




03. 03. 2008 - Steuerverein - Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens werden über ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben.
Von dieser Regelung macht § 13 EStG aber eine Ausnahme: Falls ein abnutzbares Anlagegut nicht mehr als 400 € kostet, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort unter dem Titel „geringwertiges Wirtschaftsgut“ als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wenn Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht, ist die Grenze von 400 € netto, also ohne Umsatzsteuer, zu verstehen. Sollten Sie z. B. ein Kleinunternehmer sein, der nicht zur Regelbesteuerung optiert hat, sind die 400 € der Bruttoverkaufspreis.
Beispiel: Ein Unternehmer schafft für sein Büro folgende Gegenstände an: Organizer 400 €, Scanner 250 €, Drucker 360 € (Nettopreise). Die Kosten sämtlicher Wirtschaftsgüter stellen sofort in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Würde der Preis des Organizers 401 € (netto) betragen, so wären seine Anschaffungskosten nur über die Nutzungsdauer verteilt abzusetzen.
Bitte beachten Sie: Bei buchführenden Unternehmern hat die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zu erfolgen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist das Jahr der Bezahlung maßgeblich.
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03. 03. 2008 - ASOKOnline - Adaptionen bei der Künstlersozialversicherung

Zur sozialen Absicherung von Kunstschaffenden mit niedrigem Einkommen aus selbständiger künstlerischer Arbeit wurde durch das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz im Jahr 2000 die gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen an Kunstschaffende zu den von ihnen zu leistenden Beiträgen geschaffen. Im Zuge einer Evaluation kam es zu konkreten Vorschlägen, die bisherige Gesetzeslage zu optimieren. Eine diese Vorschläge aufgreifende Regierungsvorlage (414 BlgNR 23. GP) wurde dem Nationalrat zugeleitet. Demnach sollen künftig Zuschüsse nicht nur für die Beiträge zur Pensionsversicherung, sondern auch zur Kranken- und Unfallversicherung möglich sein. Weiters soll eine Valorisierungsregelung für die Einkommensobergrenze geschaffen werden, bei welcher auch Sorge- und Unterhaltspflichten Berücksichtigung finden. Schließlich ist eine Einschleifregelung für die Rückzahlungsverpflichtung bei Überschreiten der Einkommensobergrenzen angedacht. Zuletzt sollen die Regelungen über einen allfälligen Rückforderungsverzicht in Härtefällen präzisiert werden.

Regierungsvorlage samt Materialien



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